Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 99: Verwaltungsgericht
Der Text behandelt einen Rechtsstreit bezüglich des Einbezugs einer Streitparzelle in den Perimeter einer Modernen Melioration. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission entschied zugunsten der Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) B. und betonte das öffentliche Interesse an der amtlichen Vermessung. Es wurde festgestellt, dass die Parzelle aus einer Vereinigung von 1986 stammt und keine neue amtliche Vermessung erforderlich ist. Der Beschwerdeführer argumentierte erfolglos für eine modernere Vermessungsmethode. Die Rekurskommission erklärte, dass eine Anpassung an die neue Ordnung notwendig sei und eine separate amtliche Vermessung teurer und aufwändiger wäre.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 99 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.11.1992 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | III. Güterregulierung99 Einbezug in den Perimeter der Güterregulierung; allgemeiner Meliorationszweck.rationsverfahrens begründen ein erhebliches öffentliches Interesse am Einbezug der Streitparzelle in den Perimeter einersog. Modernen Melioration. |
Schlagwörter: | Vermessung; Einbezug; Güterregulierung; Streitparzelle; Melioration; Huser; Perimeter; Meliora-; Melio-; Modernen; Rekurskommission; Vermes-; Grundbuch; Landwirtschaftliche; Führung; Beschwerdefüh-; Verfah-; Güterregulierung; Vorteile; Entscheid; Landwirtschaftlichen; Sachen; Bodenverbesserungsgenossenschaft; Ziele; Interesse |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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