Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 24: Verwaltungsgericht
Der Text handelt von der Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten gemäss § 85 Abs. 1 StPO. Das Obergericht stellte fest, dass die Gelder nicht durch strafbare Handlungen erlangt wurden und daher nicht eingezogen werden können. Es wird erklärt, dass die Beschlagnahme und Verwertung von Vermögenswerten zur Deckung von Kosten möglich ist, jedoch mit Grenzen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners. Ein Eingriff in das Existenzminimum zur Deckung von Kosten ist dem Staat nicht erlaubt, es sei denn, die Resozialisierung eines Betroffenen wäre akut gefährdet.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 24 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.05.2001 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 24 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte.Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung derzur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findetihre Grenze im betreibungsrechtlichen... |
Schlagwörter: | Beschlag; Vermögenswerte; Bussen; Beschlagnahme; Verfahrens; Vollzugskosten; Deckung; Verwendung; Sicherung; Grenze; Existenzminimum; Schuldners; Kammer; Recht; SchKG; Verwertung; Vermögens-; Wortlaut; Vermögenswerten; Obergericht/Handelsgericht; Zweck; Auszug; Entscheid; Obergerichts; Vorinstanz; Geldern; Handlung; Einziehung |
Rechtsnorm: | Art. 44 KG ;Art. 59 StGB ;Art. 92 KG ; |
Referenz BGE: | 76 I 28; |
Kommentar: | - |
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