[...]
24 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte.
Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung der
zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlag-
nahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findet
ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners.
Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Mai
2001 i.S. M.T.
2. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es sich bei den frag-
lichen Geldern nicht um Vermögenswerte handelt, die durch eine
strafbare Handlung erlangt worden sind. Eine Einziehung ist folglich
gestützt auf Art. 59 StGB nicht möglich.
Gestützt auf den in Art. 44 SchKG enthaltenen Vorbehalt kan-
tonalen Rechts zur Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund
strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind,
und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 76 I 28 und seithe-
rige Praxis) ist die Beschlagnahme und Verwertung von Vermögens-
werten zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten
möglich. § 85 Abs. 1bis StPO erklärt zwar vom Wortlaut her nur die
Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung von Bussen,
Verfahrens- und Vollzugskosten als zulässig, doch ist über den
Wortlaut hinaus zu folgern, dass die beschlagnahmten Vermögens-
werte auch zur Deckung dieser Bussen und Kosten verwendet wer-
den dürfen. Andernfalls wäre die Bestimmung von § 85 Abs. 1bis
StPO unnötig und sinnlos.
Die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten
gemäss § 85 Abs. 1bis StPO findet jedoch ihre Grenze im betrei-
bungsrechtlichen Schutz des Schuldners gemäss Art. 92 ff. SchKG.
Ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum steht
dem Staat zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten
nicht zu (OGE, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar
2001 i.S. F.W., Erw. 2b; vgl. auch ZR 90 [1991] Nr. 31 S. 103 ff.).
Die Bestimmung ist zudem auch dann nur mit Zurückhaltung anzu-
wenden, wenn mit der Beschlagnahme die Resozialisierung eines
Betroffenen akut gefährdet würde, indem dieser dadurch in eine fi-
nanzielle Notlage gelangen würde (vgl. dazu auch Brühlmeier, Aar-
gauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980,
S. 220).