98 Abzüge vom Roheinkommen; Geschäftsverluste (§ 24 lit. b Ziff. 3 StG).
- Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; es ist auf die ge-
samten Umstände des Einzelfalles abzustellen; mehrjährige Verluste
in der Aufbauphase mit anschliessender Gewinnerzielung.
22. Juni 2000 in Sachen K., RV.1999.50092/K 5370
2. Streitig ist, ob die Rekurrenten die Verluste von Fr. 28'536.--
pro 1993 und von Fr. 19'788.-- pro 1994, welche aus der Tätigkeit
der Firma X. resultieren, mit den übrigen Einkünften verrechnen
dürfen. Die Vorinstanz hat dies verneint, weil sie die Aktivitäten der
Firma X. nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern als Lieb-
haberei qualifiziert. Aufgrund der seit dem Jahre 1988 erzielten er-
heblichen Betriebsverluste (mit Ausnahme des Jahres 1996) könne
nicht von einer auf Gewinnerzielung gerichteten Teilnahme am wirt-
schaftlichen Verkehr gesprochen werden. Es könne auch auf lange
Sicht nicht mit grösseren Gewinnen gerechnet werden. Wer eine
Tätigkeit nicht vorwiegend im Hinblick auf die Einkommenserzie-
lung, sondern aus Freude an einer Betätigung und unter Inkaufnahme
dauernder Verluste ausübe, betreibe ein Hobby. Nach Auffassung der
Vertreterin der Rekurrenten liegt dagegen eine selbstständige (Ne-
ben-)Erwerbstätigkeit vor. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, weil die Firma X. in einem Nischenbereich tätig sei, habe
nicht von Beginn weg mit hohen Umsatz- und Gewinnzahlen ge-
rechnet werden können. Es seien zuerst grössere Investitionen in
Produktion und Werbung und eine Mindestanzahl von CD-Produk-
tionen nötig gewesen bis der Markt von der Existenz des neuen
Schweizer Labels X. Kenntnis genommen und darauf reagiert habe.
Ab dem Geschäftsjahr 1996 habe ein Gewinn erzielt werden können.
3. In Rechtsprechung und Praxis wird die selbstständige Er-
werbstätigkeit als planmässiges, nachhaltiges und im Wirtschaftsver-
kehr wahrnehmbares Handeln zur Erzielung eines wirtschaftlichen
Erfolges umschrieben. Sie ist durch folgende drei Merkmale gekenn-
zeichnet, die kumulativ gegeben sein müssen (VGE vom
11. Dezember 1992 in Sachen KStA/Erbengemeinschaft M.):
- Das Zusammenwirken von Kapital und Arbeit in Erwerbsab-
sicht,
- die zeitlich ungebundene Selbstorganisation,
- die anhaltend nach aussen in Erscheinung tretende, auf die Er-
bringung wirtschaftlicher Leistung an Dritte gerichtete Tätig-
keit.
4. a) Die Rekurrenten haben im Jahre 1987 die ersten beiden
Langspielplatten produziert. Im Jahre 1988 folgte die erste CD. In
den darauffolgenden Jahren kamen weitere Produktionen dazu. Die
Rekurrenten verfügen zwischenzeitlich über 17 veröffentlichte Pro-
duktionen, 4 Aufnahmen sind in Bearbeitung und weitere 4 sind zur
Veröffentlichung bereit (Stand Mai 1999). Als dem Rekurrenten
Ende 1991 unerwartet seine langjährige Arbeitsstelle bei der Firma S.
AG in Sch. gekündigt wurde, gründete er (früher als geplant) die
CD-Produktionsfirma X. Im Herbst 1994 übernahmen die Rekurren-
ten für die Schweiz die Generalvertretung von A. (Florida). Diese
Firma hat von 1993 bis Ende 1998 fast 200 Neuerscheinungen auf
den Markt gebracht. Im Jahr 1995 konnten die Rekurrenten Verträge
mit Vertrieben für Frankreich und Deutschland abschliessen. Sie
liessen die durch sie vertriebenen Labels im Tobek-Katalog eintragen
(daraus ist ersichtlich, welche Labels in der Schweiz durch welche
Organisation vertrieben werden). Im Januar 1997 erfolgte der Han-
delsregistereintrag der Firma X. Im Weiteren bauten die Rekurrenten
einen Direct-Mail-Service auf, druckten für jede Neuerscheinung
eine dreisprachige Broschüre und bearbeiteten die grossen CD-Läden
in den grösseren Schweizerstädten. Ausserdem organisierten die
Rekurrenten regelmässig mit Künstlern in der alten Kirche in B.
Konzerte, um dort die eigenen Produkte verkaufen zu können. Die
eigenen CD's wurden auch an Jazz-Festivals und anderen einschlägi-
gen Anlässen verkauft (vgl. Bericht des Rekurrenten vom 26. Mai
1999 über die Aktivitäten der Firma X.).
b) Es ist also offenkundig und wird zu Recht nicht bestritten,
dass die Tätigkeiten der Firma X. planmässig, anhaltend und nach
aussen sichtbar erfolgt sind. Auch der Einsatz von Arbeit und Kapital
in frei bestimmter Selbstorganisation kann nicht in Abrede gestellt
werden (vgl. Vernehmlassung des Rechtsdienstes des KStA vom 9.
August 1999). Die Rekurrenten sind in aktiver Weise darum bemüht,
sich auf dem Jazz-Markt zu etablieren. Die Vorinstanz und der
Rechtsdienst des KStA sind jedoch der Auffassung, die Tätigkeiten
der Firma X. seien auch nach einer Gründungsphase, bei welcher
erfahrungsgemäss mit Verlusten zu rechnen sei, nicht auf Gewinner-
zielung ausgerichtet. Die X. werde auch in Zukunft kaum grössere
Gewinne hervorbringen. Demzufolge liege keine selbstständige Er-
werbstätigkeit, sondern Liebhaberei vor.
5. a) Eines der massgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit - und damit auch zur Abgrenzung
gegenüber der Liebhaberei - stellt das Erfordernis der Gewinnstre-
bigkeit dar. Ob eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei im
Sinne einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt somit auch davon ab, ob
sie ausschliesslich doch vorwiegend im Hinblick auf die Erzie-
lung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. Das Unterschei-
dungskriterium bildet der Beweggrund für die Ausübung der Tätig-
keit und somit ein im Innern der steuerpflichtigen Person liegender
und der Natur der Sache nach nur schwer feststellbarer Sachverhalt.
Eine zusätzliche Erschwerung liegt darin, dass Grenzfälle häufig
sind, bei denen sich Liebhaberei und Erwerbstätigkeit verbinden. Auf
das massgebliche Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht als innere
Tatsache kann dabei nur anhand der äusseren Umstände geschlossen
werden.
b) Bei einer andauernden Verlustsituation ist daher zu prüfen,
ob tatsächlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen
werden kann ob diese bloss vorgeschoben ist. Zu berücksichti-
gen ist dabei allerdings, dass allein die Tatsache einer mehrjährigen
Verlusterzielung die Qualifikation einer Tätigkeit als blosses Hobby
nicht zu begründen vermag (BVR 1999 S. 65). Namentlich bei
künstlerischer Tätigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
der Aufbau einer solchen Karriere lange dauern kann und der Erfolg
ungewiss ist. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung fehlt es
allerdings in objektiv erkennbarer Weise an der erforderlichen Ge-
winnstrebigkeit, wenn auf Dauer keine Überschüsse erzielt werden
und nach der Art des Vorgehens der betreffenden Person realisti-
scherweise und auf längere Sicht gesehen auch keine Überschüsse
realisiert werden können. Auf Liebhaberei ist namentlich dann zu
schliessen, wenn nach einem gewissen Andauern einer Verlustsitua-
tion angenommen werden muss, eine steuerpflichtige Person, der es
um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, hätte
sich wegen des finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des
Verlustbetriebes abbringen lassen. Diejenige Person, welche eine
bestimmte Tätigkeit wirklich als Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich
in der Regel durch das Fehlen eines finanziellen Erfolgs von der
Zwecklosigkeit ihres Unterfangens überzeugen und die betreffende
Tätigkeit aufgeben. Für die Beurteilung der Frage, ob eine selbst-
ständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist jedoch stets auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles abzustellen. Entscheidend ist letztlich das
Gesamtbild einer bestimmten Tätigkeit (baselstädtische Steuerpraxis,
Band XIV, S. 249, mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
c) Die Rekurrenten haben für die Jahre 1987 bis und mit 1995
jeweils einen Verlust ausgewiesen. In den Jahren 1996 bis 1998 ha-
ben sie ein positives Geschäftsergebnis erzielt (1996: Gewinn
Fr. 1'262.68, 1997: Gewinn Fr. 6'908.25, 1998: Gewinn Fr. 8'274.02).
Damit steht fest, dass mit den Aktivitäten der Firma X. Geld verdient
werden kann, was vom Rekurrenten angesichts der verlorenen Stelle
wohl auch angestrebt wird. Die Entwicklung der Geschäftsergebnisse
deutet darauf hin, dass auch in den folgenden Jahren mit positiven
Geschäftsergebnissen gerechnet werden kann. Es handelt sich also
bei der Firma X. nicht um einen "Dauerverlustbetrieb". Die Ver-
lustjahre stellen die für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstä-
tigkeit typische "Durststrecke" dar, ohne dass deswegen eine feh-
lende Gewinnstrebigkeit angenommen und damit eine Erwerbstätig-
keit verneint werden dürfte (StR 1999 S. 310). Dies gilt vorallem in
Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht einfach ein gekauftes Produkt
weiterverkauft wird, sondern zuerst erhebliche Vorleistungen er-
bracht werden müssen (vgl. zum Ganzen StE 1999 B 23.1 Nr. 42
betreffend Tonträgerproduktion).
d) In Anbetracht der dargelegten Umstände kann der Auffas-
sung der Vorinstanz, die Tätigkeit der Firma X. stelle (entgegen der
früheren Beurteilung) eine Liebhaberei dar, nicht zugestimmt wer-
den. Es handelt sich nach Auffassung des StRG vielmehr um eine
selbstständige Erwerbstätigkeit, was zur Folge hat, dass die in den
Jahren 1993 und 1994 erzielten Verluste grundsätzlich mit den übri-
gen Einkommen der Rekurrenten verrechnet werden können.