7 Art. 82 und 283 SchKG. Art. 85 VZG.
Der Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentions-
recht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechts
als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 9. März 2000 in
Sachen G. H. gegen R. G.



3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 VZG bezieht sich der Rechtsvorschlag
auf die Forderung und auf das Pfandrecht, falls nichts anderes be-
merkt ist. Wie die Vorinstanz anführte, war umstritten, ob der Miet-
vertrag auch ein Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht ist. Im
Kommentar Schnyder/Wiede wird dazu ausgeführt, es sei geradezu
notwendig, die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im
schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen. Der
Schutz der betriebenen Partei werde dadurch nicht geschmälert, blei-
be doch immer noch die Aberkennungsklage zur Bestreitung des Re-
tentionsrechts offen. Die gegenteilige Auffassung führte zum Ergeb-
nis, dass der Vermieter den Rechtsvorschlag gegen das Retentions-
recht nur durch Klage im ordentlichen Verfahren beseitigen könnte.
Der vorteilhafte Weg der Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels
Rechtsöffnung stünde nicht zur Verfügung. Es ist daher die Pfandan-
erkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag kon-
kludent enthalten anzusehen (vgl. Schnyder/Wiede, Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/Mün-
chen 1998, N. 83 und 84 zu Art. 283 SchKG mit Hinweisen). Der
Beklagte hat keine Einwendungen erhoben, weshalb auch für das Re-
tentionsrecht provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist.