Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 7: Verwaltungsgericht
Das Obergericht entschied in einem Fall zwischen G. H. und R. G. am 9. März 2000, dass der Mietvertrag auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht anerkannt werden muss. Es war umstritten, ob der Mietvertrag diese Funktion erfüllt. Laut Kommentar Schnyder/Wiede ist die Pfandanerkennung des Retentionsrechts im Mietvertrag konkludent enthalten. Der Vermieter könnte den Rechtsvorschlag gegen das Retentionsrecht nur durch Klage im ordentlichen Verfahren beseitigen, wenn man eine gegenteilige Auffassung vertritt. Da der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat, wird provisorische Rechtsöffnung für das Retentionsrecht erteilt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 7 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.03.2000 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 7 Art. 82 und 283 SchKG. Art. 85 VZG.Der Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechtsals im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist. |
Schlagwörter: | Mietvertrag; Retentionsrecht; Rechtsöffnung; Retentionsrechts; Rechtsvorschlag; Obergericht; SchKG; Rechtsöffnungstitel; Retentions-; Pfandanerkennung; Kommentar; Schnyder/Wiede; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Forderung; Pfandrecht; Vorinstanz; Miet-; Schutz; Aberkennungsklage; Bestreitung; Auffassung; Ergeb-; Vermieter; Klage |
Rechtsnorm: | Art. 283 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schnyder, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 283 SchKG, 1998 |
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