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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2000 5)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 5: Verwaltungsgericht

In dem Fall ging es um ein Notwegrecht, bei dem der Beklagte verpflichtet war, die Ausübung der Dienstbarkeit nicht zu behindern. Der durch das Notwegrecht belastete Grundeigentümer hatte Anspruch auf volle Entschädigung. Das Obergericht sprach dem Beklagten eine Entschädigung von Fr. 30'000 zu, die dieser jedoch als zu niedrig empfand und in der Appellation anfocht. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 5

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 5
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2000 5 vom 01.10.1999 (AG)
Datum:01.10.1999
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:B. Sachenrecht5 Art. 694 ZGB; Notwegrecht.Ist die notwegsbelastete Parzelle überbaut, hat sich der Notwegsberechtigte grundsätzlich in den von ihm beanspruchten Grundstücksteil einzukaufen (E. 5).Analoge Anwendung der enteignungsrechtlichen Kostenverteilungsregelnim erstinstanzlichen Notwegprozess (Erw....
Schlagwörter: Notweg; Grundstück; Beklagten; Entschädigung; Vorinstanz; Apos; Notwegrecht; Grundstücks; Enteignete; Einkauf; Recht; Obergericht; Enteignung; Verkehrswert; Landwert; Parteien; Begehren; Enteigneten; Servitut; Parteikosten; Verfahren; Einräumung; Notwegrechts; Kommentar; Differenz; Zivilrecht; überbauten
Rechtsnorm: Art. 694 ZGB ;Art. 737 ZGB ;
Referenz BGE:120 II 423; 85 II 402;
Kommentar:
Hess, Kommentar zum Enteignungsrecht des Bundes, Art. 114; Art. 115 SR, 2000

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 5

2000 Obergericht 34

B. Sachenrecht

5 Art. 694 ZGB; Notwegrecht.
Ist die notwegsbelastete Parzelle überbaut, hat sich der Notwegsberech-
tigte grundsätzlich in den von ihm beanspruchten Grundstücksteil einzu-
kaufen (E. 5).
Analoge Anwendung der enteignungsrechtlichen Kostenverteilungsregeln
im erstinstanzlichen Notwegprozess (Erw. 6).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. Oktober 1999
in Sachen St. E. gegen B.Sch.



5. a) Mit der Einräumung des Notwegrechts ist der Beklagte
verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Ausübung der Dienstbar-
keit verhindert erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB), insbesondere
ist er zur permanenten Freihaltung der Wegfläche verpflichtet. Da-
durch wird dem Beklagten die Servitutsfläche entlang der Grund-
stückgrenze der individuellen Nutzung entzogen.
b) Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB hat der durch das Notwegrecht
belastete Grundeigentümer Anspruch auf volle Entschädigung.
Massgebend für die Berechnung der Entschädigung sind die Nach-
teile des Notwegbelasteten im Zeitpunkt der Einräumung des Not-
wegs (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 78 zu Art. 694 ZGB).
Wegen der Ähnlichkeit der Stellung des Notwegberechtigten mit
derjenigen eines Exproprianten hat das Bundesgericht für die
Berechnung der Entschädigung nach Art. 694 Abs. 1 ZGB die
Heranziehung der Grundsätze der Enteignung anerkannt. Danach
entspricht die Entschädigung grundsätzlich der Differenz zwischen
dem Verkehrswert des unbelasteten und demjenigen des mit dem
Notweg belasteten Grundstück, wobei die Schätzung bei einem
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überbauten Grundstück in Abweichung von der globalen Ermittlung
der Wertdifferenz mit Vorteil auf die Wertdifferenz des vom
Notwegrecht konkret beanspruchten Grundstückteils allein zu
beschränken ist, mit der Folge, dass sich der Notwegberechtigte am
Verkehrswert der von ihm beanspruchten Fläche durch Einkauf
angemessen zu beteiligen hat (BGE 120 II 423 f. mit Hinweisen auf
Literatur und Rechtsprechung).
c) Die Vorinstanz hat dem Beklagten für die Einräumung des
Notwegrechts eine Entschädigung von Fr. 30'000.-- zugesprochen.
Dabei ist sie von einer Servitutsfläche von 29,25 m2 und gestützt auf
eine telefonische Auskunft des Kreisschätzers von einem relativen
Landwert bei überbauten Grundstücken von Fr. 500.-- pro m2 ausge-
gangen. Den so ermittelten Verkehrswert von gerundet Fr. 15'000.--
hat sie nicht nur teilweise im Sinne eines Einkaufs, sondern gänzlich
dem Kläger überbunden. Zusätzlich hat sie eine Entschädigung von
Fr. 15'000.-- für die Beeinträchtigung der ungestörten Nutzung der
Liegenschaft des Beklagten sowie für die zu erwartenden Immissio-
nen festgesetzt.
Der Beklagte rügt in der Appellation grundsätzlich zu Recht die
Verletzung seiner Parteirechte, da die Vorinstanz für den relativen
Landwert auf eine telefonische Auskunft abgestellt hat, statt ein for-
melles Expertiseverfahren durchzuführen. Vor Obergericht hat sich
der Beklagte zum Landwert äussern können, wodurch die Verletzung
seines rechtlichen Gehörs in erster Instanz geheilt ist. Von einer Ex-
pertise über den Verkehrswert des Grundstücks kann aber abgesehen
werden, weil für den Beklagten auf keinen Fall eine höhere Entschä-
digung als die von der Vorinstanz zugesprochene und vom Kläger
akzeptierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- resultiert.
Der Beklagte teilte in seiner Eingabe vom 23. August 1999 mit, dass
nach eigenen Erkundigungen der Verkehrswert für Grundstücke in
der fraglichen Lage Fr. 650.--/m2 betrage. Die von der Vorinstanz auf
Fr. 15'000.-- festgelegte "Grundentschädigung" für die der
Grundstücksgrenze entlang verlaufende Dienstbarkeitsfläche von
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unbestrittenermassen 29.25 m2 kommt einem Einkauf zu knapp über
Fr. 500.-- pro Quadratmeter gleich, was bei einem relativen Landwert
von Fr. 650.-- einem Einkauf von rund 75% entspricht. Selbst im
Vergleich mit einem absoluten Landwert von gerichtsnotorisch klar
unter Fr. 1'000.-- entspricht der Einkauf über 50% des Werts; für eine
prozentual höhere Beteiligung des Klägers an der beanspruchten
Grundstücksfläche besteht kein Anlass.
Im Übrigen erscheint die Zulässigkeit des von der Vorinstanz
festgesetzten "Zuschlags" für Immissionen und
höchst fragwürdig. Denn der Einkauf in den mit
der Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücksteil tritt grundsätzlich
der Differenzberechnung im Sinne eines Vergleichs des
Werts des Gesamtgrundstücks vor und nach der Belastung mit der
Servitut, dies weil die letztere "klassische" Differenzberechnung vor
allem bei überbauten Grundstücken aleatorische Züge aufweist (BGE
120 II 424). Dies trifft gerade im Fall der Parteien des vorliegenden
Verfahrens zu, wo dem Kläger lediglich ein Fussweg- und auf Fahr-
zeuge mit Elektromotoren beschränktes Fahrwegrecht eingeräumt
worden ist, weshalb Lärmimmissionen vernachlässigbar sind, und
wo das entlang der Grundstücksgrenze verlaufende Wegrecht an der
Garage und dem Garten des Beklagten vorbeiführt, weshalb die Be-
einträchtigung der Privatsphäre im Wesentlichen in einer exponierte-
ren Gartennutzung besteht.
[...]
6. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten den Parteien je zur
Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Demgegenüber
beantragt der Beklagte in der Appellation, es seien die gesamten
Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen, denn dieser sei mit seinem
Begehren nur teilweise durchgedrungen und es sei das gute Recht
des Beklagten gewesen, sich gegen den erheblichen Eingriff in einen
Teil seines Privatlebens zur Wehr zu setzen.
Beim Notweganspruch handelt es sich um eine Legalservitut,
die sich im Ergebnis für den Notwegverpflichteten gleich auswirkt,
2000 Zivilrecht 37

wie wenn ihm in einem Enteignungsverfahren eine Dienstbarkeit
auferlegt wird. So wie der Enteignete zur Feststellung der Enteig-
nungsvoraussetzungen und der Höhe der Enteignungsentschädigung
grundsätzlich ohne Kostenrisiko jedenfalls das erstinstanzliche Ent-
eignungsverfahren beanspruchen kann, so soll es auch der Notweg-
verpflichtete ohne Kostenfolge zumindest für das erstinstanzliche
Verfahren auf einen Prozess ankommen lassen dürfen. Lehre und
Rechtsprechung vertreten deshalb die Auffassung, dass die enteig-
nungsrechtlichen Kostenverteilungsregeln im Notwegprozess analog
anzuwenden sind (BGE 85 II 402; AGVE 1974 S. 36 Erw. 3; Meier-
Hayoz, a.a.O., N 69 zu Art. 694 ZGB; Bühler/Edelmann/Killer,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998,
N 11 zu § 113; Caroni-Rudolf, Der Notweg, Diss. Bern 1969,
S. 115).
Die enteignungsrechtlichen Kostenregeln sehen zweierlei Aus-
nahmen vom Grundsatz vor, dass der Enteigner sowohl die Verfah-
renskosten als auch die Parteikosten des Enteigneten zu tragen hat:
- Der Enteignete hat missbräuchliche Begehren, namentlich of-
fensichtlich unbegründete übersetzte Forderungen gestellt
(Art. 114 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 3 EntG; § 26 Abs. 2 des Dekrets
über das Verfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz
und Gewässerschutzgesetz vom 22. Februar 1972).
- Die Begehren des Enteigneten werden ganz zum grössten
Teil abgewiesen (Art. 115 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 Satz 2 EntG).
Für diese beiden Ausnahmefälle ist im Enteignungsrecht vorge-
sehen, dass dem Enteigneten die Verfahrenskosten ganz teilwei-
se auferlegt werden können und ihm eine Parteientschädigung nicht
nur verweigert, sondern auch die Ausrichtung einer Parteientschädi-
gung an den Enteigner auferlegt werden kann. Es soll damit verhin-
dert werden, dass übertriebene Begehren des Enteigneten, mit denen
er die Rechtsfindung erschwert, keinerlei Kostennachteile nach sich
ziehen und er dafür vom Enteigner noch honoriert werden muss
(Hess/Weibel, Kommentar zum Enteignungsrecht des Bundes,
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Art. 114 N 6 und Art. 115 N 6). Dabei wird allerdings nicht aus-
schliesslich auf den Prozessausgang, sondern wesentlich darauf ab-
gestellt, ob die Begehren des Enteigneten mutwillig miss-
bräuchlich waren ob er sich uneinsichtig gezeigt hat (BGE 108
Ib 498 Erw. 7, 98 Ib 432; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 116 N 3).
Die Vorinstanz ist bei ihrem Kostenentscheid zutreffend vom
enteignungsähnlichen Charakter des Notwegrechts ausgegangen, hat
aber von einer einseitigen Kostenauflage zu Lasten des Klägers ab-
gesehen, weil offensichtlich eine Wegnot des klägerischen Grund-
stücks bestehe, die schon seit Jahrzehnten über die Liegenschaft des
Beklagten gelindert worden sei; es sei deshalb nicht zu verstehen,
dass der Beklagte nicht wenigstens zu einer Lösung wie der vom
Gericht gefundenen Hand geboten habe. Die tatsächliche Benutzung
eines Weges wie auch die Duldung eines Zugangs auf Zusehen hin
präjudizieren jedoch das Notwegrecht bei verschiedenen möglichen
Notwegverbindungen nicht (Meier-Hayoz, a.a.O., N 31 zu Art. 694
ZGB), so dass der Standpunkt des Beklagten, die Wegnot könne
durch Ausdehnung des bestehenden Fusswegrechts über die nördli-
chen Nachbargrundstücke behoben werden, nicht als mutwillig be-
zeichnet werden kann.
Dennoch ist der vorinstanzliche Kostenentscheid wegen der of-
fensichtlich übersetzten Entschädigungsforderung des Beklagten zu
schützen. § 21 ZPO statuiert für Streitigkeiten über Bestand und
Umfang von Dienstbarkeiten und nachbarrechtliche Eigentumsbe-
schränkungen - in Abweichung vom Grundsatz von § 16 ZPO, wo-
nach das Klagebegehren den Streitwert bestimmt -, dass das grössere
der beiden (geldwerten) Interessen der Parteien massgebend ist. Mit-
hin ist der Grundeigentümer, dessen Grundstück nach der Auffassung
eines klagenden Nachbarn mit einer Dienstbarkeit belastet werden
soll, nicht gehalten, ein eigentliches Widerklageeventualbegehren zu
stellen. Der Beklagte hat sein Interesse an einem vom eingeklagten
Fahrwegrecht freien Grundstück in der Klageantwort auf rund
Fr. 200'000.-- beziffert (vgl. auch Streitwert gemäss zweitinstanzlich
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eingeholter Kostennote). Ausgehend von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach - aus überzeugenden Gründen - bei einem
Grundstück grundsätzlich ein angemessener in
den von der Servitut belasteten Grundstücks d.h. nicht ein
Abkauf, zu erfolgen hat (vgl. Erwägung 5b vorstehend), sowie vom
Umstand, dass Grundstückpreise von mehr als Fr. 1'000.--/m2 in der
fraglichen Gegend nicht erzielt werden, muss die vom Beklagten
verlangte Entschädigungsforderung als klar übersetzt betrachtet
werden. Die Wettschlagung der Parteikosten durch die Vorinstanz ist
daher nicht zu beanstanden. Mangels einer Anfechtung des
vorinstanzlichen Urteils im Kostenpunkt durch den Kläger kann
dahingestellt bleiben, ob sich gar gerechtfertigt hätte, den Beklagten
zu verpflichten, dem Kläger die erstinstanzlichen Parteikosten teil-
weise ganz zu ersetzen.
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