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IV. Straf- und Massnahmenvollzug
35 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden betreffend Strafaufschub (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Bindung an das rechtskräftige Strafurteil. - Vorfrageweise Prüfung (und Bejahung), ob das Bundesgericht die Zu- lässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) hin- sichtlich des Strafaufschubs bejahen würde (Erw. 1). - Verbindlichkeit des Strafurteils für die Strafvollzugsbehörden und die Rechtsmittelinstanzen im Vollzugsverfahren (Erw. 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Juli 2000 in Sachen R.V. gegen Entscheid des Regierungsrats.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte ein Hinausschieben des Zeit- punkts für den Strafantritt. Weiter beantragte er sinngemäss, das Ver- waltungsgericht solle die Korrektheit des Strafurteils überprüfen.
Aus den Erwägungen
1. a) Das Verwaltungsgericht ist zuständig, Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbe- hörden über Entlassung und Rückversetzung im Straf- und Mass- nahmenvollzug zu beurteilen (§ 52 Ziff. 13 VRPG). Modalitäten des Strafvollzugs, wie beispielsweise der Zeitpunkt des Strafantritts, fallen nicht unter diese Bestimmung (AGVE 1987, S. 222). b) aa) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbe- hörden über Anordnungen, die sich auf öffentliches Recht des Bun-
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des stützen und bei denen unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ans Bundesgericht zulässig ist (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Es ist also vorfrageweise zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Er- hebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht er- füllt sind. bb) aaa) Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht richtet sich nach Art. 97 Abs. 1 OG. Von den dort genannten Voraussetzungen (vgl. dazu: Michael Merker, Rechtsmit- tel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38- 72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 52 N 146 ff.) sind zwei klarerweise erfüllt: Das Verwaltungsgericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 98 lit. g OG, und ein Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde besteht im Sachbereich des Strafvollzugsrechts nicht (Art. 100 Abs.1 lit. f OG [e contrario]). Fraglich ist einzig, ob sich die Verfügung über den Strafantritt auf öffentliches Recht des Bun- des stützt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Anordnungen überprüft wer- den, die sich auf unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht stützen die auf kantonalem Recht beruhen, aber einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundes- verwaltungsrechts aufweisen (BGE 122 II 75; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 892 i.V.m. Rz. 509 f.; Rhi- now/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungs- recht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1228; Merker, a.a.O., § 52 N 150). bbb) Der Strafvollzug ist zu einem erheblichen Teil durch Bun- desrecht geregelt. So ist in diesem Bereich die Verwaltungsgerichts- beschwerde ans Bundesgericht jedenfalls gegeben bei der bedingten Entlassung und der Rückversetzung (Art. 38 StGB), beim probewei- sen Aufschub der Landesverweisung im Zusammenhang mit der
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bedingten Entlassung (Art. 55 Abs. 2 StGB), bei den bundesrechtli- chen Voraussetzungen der verschiedenen Formen und Stufen des Strafvollzugs (Art. 37, Art. 37bis, Art. 397bis StGB; Art. 4 der Ver- ordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [VStGB 1] vom 13. November 1973; Art. 1 ff. der Verordnung (3) zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch [VStGB 3] vom 16. Dezember 1985) und beim Strafunterbruch (Art. 40 Abs. 1 StGB). Demgegenüber fehlt eine förmliche Regelung des Strafantritts im Bundesrecht, was nach dem zuvor Ausgeführten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ausschliesst; dementsprechend hat das Bundesgericht im Jahr 1982 eine Beschwerde betreffend Verweigerung des Auf- schubs des Strafvollzugs wegen Hafterstehungsunfähigkeit als staats- rechtliche Beschwerde behandelt (vgl. BGE 108 Ia 69 ff.), die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde demnach als unzulässig betrachtet. Doch stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung nach wie vor als zutreffend erscheint und anzunehmen ist, dass das Bundesgericht daran festhalten würde. Die vom Regierungsrat angeführte Analogie zum Rechtsmittel beim Strafunterbruch erscheint stichhaltig. Es leuchtet in der Tat nicht ein, dass jemand, der geltend macht, er sei nicht straferste- hungsfähig, auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde - mit eingeschränkter Prüfung - zur Verfügung haben soll, wenn er damit einen Strafaufschub erreichen will (es also um die Frage des Strafantritts geht), jedoch die weitergehende Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, wenn es um einen Strafunterbruch aus genau denselben Gründen geht. In praktischer Hinsicht wäre eine Umgehung dieser sachlich unbefriedigenden Regelung zudem leicht möglich, indem kein Aufschub des Strafantritts beantragt, sondern die Strafe ange- treten und gleichzeitig sofort ein Strafunterbruch verlangt würde. Eine wenig überzeugende Folge einer solchen Praxis wäre ausser- dem, dass die Beschwerdemöglichkeit gegen letztinstanzliche kan- tonale Entscheide, mit welchen der Strafaufschub zu leichthin zuge- standen wird, mangels einer legitimierten Behörde (vgl. Art. 103
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lit. b OG) entfiele. Von Bundesrechts wegen sind die Kantone zum Vollzug der gefällten Strafurteile verpflichtet (Art. 374 Abs. 1 StGB), was es ausschliesst, den Strafaufschub unter erheblich geringeren Voraussetzungen zuzulassen als den Strafunterbruch (im kantonalen Recht sind die Voraussetzungen denn auch identisch formuliert; vgl. § 238 StPO), auch wenn beim Strafantritt der Praxis sicher mehr Flexibilität zugestanden werden muss. Erscheint der Zusammenhang mit der Regelung des Strafunterbruchs aber derart eng, so lässt sich daraus ableiten, dass sich die Anordnungen betreffend Strafantritt ebenfalls auf Bundesrecht stützen. Ist man zu diesem Schluss gelangt, so kann die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht von der Begründung abhängen (was für den Strafan- tritt/-aufschub so gut wie für den Strafunterbruch gilt), so dass eine Einschränkung auf diejenigen Fälle, wo Gründe angeführt werden, die geeignet erscheinen, einen Strafunterbuch zu rechtfertigen, nicht in Frage kommt; ob die Begründung ausreicht, um die beantragte Rechtsfolge zu bewirken, ist eine Frage der materiellen Prüfung. Das Verwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass ge- nügend gewichtige Gründe dafür bestehen, bei der Frage des Straf- aufschubs die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und demzufolge im gleichen Umfang die Sachzu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 52 Ziff. 19 VRPG zu bejahen. ccc) Innerkantonal hat dies die etwas seltsame Folge, dass für diejenigen Bereiche im Strafvollzug, die der kantonale Gesetzgeber für besonders gewichtig ansah (§ 52 Ziff. 13 VRPG), lediglich ein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. No- vember 1982), für einen Bereich, in dem ursprünglich gar keine gerichtliche Überprüfung vorgesehen war, dagegen zunächst die Be- schwerde an den Regierungsrat und anschliessend ans Verwaltungs- gericht. Doch ist dies hinzunehmen, bis das kantonale Recht an die Veränderungen auf Bundesebene angepasst ist.
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c) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist so- mit zu bejahen, soweit es sich um den Strafaufschub handelt. 4. Das Strafprozessrecht sieht für strafrechtliche Verurteilungen Rechtsmittel bis zum Bundesgericht vor. Wurden diese ausgeschöpft nicht benutzt und erwuchs das Strafurteil deshalb in Rechtkraft, so ist eine weitere Überprüfung, insbesondere durch die Strafvollzugsbehörden, ausgeschlossen. Für diese ist das rechtskräf- tige Strafurteil verbindlich (vgl. Art. 374 Abs. 1 StGB; § 237 Abs. 1 StPO), was in gleicher Weise für die Rechtsmittelinstanzen im Voll- zugsverfahren gilt. Auf den Beschwerdeantrag a) darf das Verwal- tungsgericht demzufolge nicht eintreten.
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