2 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Ver-
fahrensgrundsätze.
- Der Gerichtspräsident ernennt den Erbschaftsverwalter unter Vorbe-
halt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB nach freiem Ermessen; die er-
nannte Person muss über die für die Aufgabe der Erbschaftsverwal-
tung notwendige Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhän-
gigkeit verfügen (Erw. 2b).
- Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung erfolgt im Verfahren nach
§ 297 ZPO. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.
Für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat qualifizier-
ten Erbschaftsverwalters erweist es sich als unabdingbar, dass die
erbrechtliche Situation sowie Art und Umfang des Nachlasses wenig-
stens in summarischer Weise abgeklärt werden. Im Verfahren ist auch
zu prüfen, inwieweit eine Gegenpartei andere Beteiligte vorhan-
den sind, denen nach materiellem Recht ein Anspruch auf rechtliches
Gehör zusteht (Erw. 3a).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 25. Oktober
2000 i.S. H.K. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums B.
2. b) Nach Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB ist mit der Erbschaftsver-
waltung der Willensvollstrecker bei bevormundeten Personen
der Vormund zu beauftragen. Die Erblasserin hat im Erbvertrag vom
9. Juli 1994 keinen Willensvollstrecker ernannt und war auch nicht
bevormundet. (....) Über die als Erbschaftsverwalter ernennbaren
Personen enthält weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht
weitere allgemeine Vorschriften. Der Gerichtspräsident kann daher
nach dem materiellen Bundesrecht die Erbschaftsverwaltung selbst
ausüben eine andere Amtsstelle eine Privatperson damit
beauftragen. Als Erbschaftsverwalter können auch Verwandte, Erben
etc. ernannt werden. Voraussetzung ist, dass die ernannte Person die
für die Aufgaben der Erbschaftsverwaltung notwendige
Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit besitzt. Im
Rahmen dieser Grundsätze und unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2
und 3 ZGB ernennt der Gerichtspräsident den Erbschaftsverwalter
nach freiem Ermessen (vgl. Martin Karrer, Basler Kommentar, Basel
1998, N 21 ff. zu Art. 554 ZGB; Jean Nicolas Druey, Erbrecht 4. A.,
Bern 1997, N 40 zu § 14; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht,
Bd. IV/2, Basel 1981, S. 705). Weder einer Behörde noch den Erben
steht ein Vorschlagsrecht zu.
3. a) Die Ernennung eines Erbschaftsverwalters erfolgt in der
Regel im Verfahren ohne Gegenpartei gemäss § 297 ZPO. Danach
hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der
Untersuchungsgrundsatz bedeutet für das Verfahren zur Ernennung
des Erbschaftsverwalters, dass die erbrechtliche Situation sowie Art
und Umfang des Nachlasses abgeklärt werden. Diese Erhebungen
sind für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat quali-
fizierten Erbschaftsverwalters unabdingbar. Der Natur des Verfahrens
entsprechend genügt eine summarische Prüfung. Das Nachlass-
vermögen kann aufgrund des Steuerinventars, der Steuererklärungen
und Nachfragen allenfalls Erhebungen beim überlebenden Ehe-
gatten bzw. bei den bekannten Erben ohne grossen Aufwand abge-
schätzt werden. Ein allfälliger Ehevertrag, ein Erbvertrag eine
letztwillige Verfügung können die rechtliche Problemstellung über-
blickbar machen. Im Verfahren ist auch zu prüfen, inwieweit eine
Gegenpartei andere Beteiligte vorhanden sind, denen nach ma-
teriellem Recht ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (§ 297
Abs. 1 ZPO).
b) Vorliegend hat die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen und
Rückfragen bei der Gemeinde bei den bekannten gesetzlichen
Erben Rechtsanwalt X.Y. mit der Erbschaftsverwaltung beauftragt.
Im Ehevertrag vom 9. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer der
ganze Vorschlag und im Erbvertrag die lebenslängliche und unent-
geltliche Nutzniessung am eingebrachten Frauengut zugewiesen. Die
Anordnung der Erbschaftsverwaltung greift daher unmittelbar in die
Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Der Gehörsanspruch steht
grundsätzlich auch Dritten zu, welchen in einem summarischen Ver-
fahren Auflagen Beschränkungen auferlegt werden (vgl. Hans-
Ulrich Walder-Boner, Zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs im
schweizerischen Zivilprozessrecht, in: Gedächtnisschrift für Peter
Noll, Zürich 1984, S. 405).
Die Verfahrensgrundsätze von § 297 ZPO wurden von der Vor-
instanz nicht beachtet. Aus den Akten ergeben sich keine Anhalts-
punkte dafür, dass für die Verwaltung des vorliegenden Nachlasses
die Qualifikationen eines Anwaltes erforderlich sind der Um-
fang des Nachlasses und die sich stellenden rechtlichen und/oder
administrativen Fragen eine besondere Qualifikation erfordern. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass die Kosten einer Erbschaftsverwaltung
aus dem Nachlassvermögen gedeckt werden können. Das vorin-
stanzliche Verfahren ist auch insoweit zu beanstanden, als nach Ein-
gang des Gesuches des Gemeinderates Z. vom 19. Juni 2000 der
Beschwerdeführer nicht angehört wurde.
Aus den dargelegten formellen Gründen sind die Verfügung
vom 10. Juli 2000 und Ziffer 3 der Verfügung vom 6. April 2000 in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz
hat im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen vor-
zunehmen und einen Erbschaftsverwalter nach Massgabe der kon-
kreten Situation zu ernennen, sofern die gesetzlichen Voraussetzun-
gen noch bestehen. In diesem Zusammenhang wird auch abzuklären
sein, ob die Einsetzung eines unabhängigen Erbschaftsverwalters
notwendig ist.