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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 131
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2000 131 vom 05.01.2000 (AG)
Datum:05.01.2000
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 131 S.562 2000 Verwaltungsbehörden 562 [...] 131 Erschliessungsanlagen. - Eigentumsverhältnisse an einer Wasserleitung....
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 693 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
2000 Verwaltungsbehörden 562

[...]

131 Erschliessungsanlagen. - Eigentumsverhältnisse an einer Wasserleitung. - Auswirkungen auf bestehende Leitungen, wenn die Revision des Wasserreglements für bestimmte Leitungstypen das Eigentum neu regelt; im Interesse der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche (übergangsrechtliche) Regelung im Reglement zu empfehlen.
Entscheid des Baudepartements vom 05. Januar 2000 in Sachen Z.
Sachverhalt
Die Wasserleitung, die die Liegenschaft von Z. erschliesst, stand nach bisherigem Recht im Eigentum der Gemeinde O; Kosten für eine Reparatur der Leitung gingen daher zu ihren Lasten. Ge stützt auf ein neues Wasserreglement verfügte der Gemeinderat, dass die Leitung ins Eigentum von Z. übergehe, soweit sie über privaten Grund führe. Dagegen erhob Z. Beschwerde beim Baudepartement.

Aus den Erwägungen
2. Im Jahre 1963 erstellte Z. auf der Parzelle 467 ein Einfamili enhaus. Mit Protokollauszug vom 24. Dezember 1962 hatte ihm der Gemeinderat O. die Bewilligung erteilt, beim letzten Hydrant im Gebiet Talrai an das Leitungsnetz der Wasserversorgung anzu schliessen. Die Zuleitung verläuft zunächst in der Talraistrasse, von dort führt sie über ein privates Grundstück (Parzelle 768) rund 45 m den Hang hinauf zur Parzelle 467. Für die Kosten musste Z. auf-
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kommen. Nach dem damaligen Wasserreglement ging die Leitung ins Eigentum der Wasserversorgung über. Gegenwärtig sind an der Leitung in der Talraistrasse ausser der Liegenschaft Z. zwei weitere Gebäude angeschlossen. 3. Am 8. Januar 1971 erliess die Gemeinde O. ein neues Was serreglement. Nach diesem galten Leitungen von der Art, wie sie hier zur Diskussion steht, als Privatleitungen (Art. 10 WR71). Das Re glement von 1971 ist inzwischen abgelöst worden durch dasjenige vom 28. Juni 1991, das am 8. August 1991 vom Baudepartement genehmigt wurde und damit in Kraft trat. Dieses sieht wiederum eine andere Lösung vor: Leitungen sind Bestandteil des öffentlichen Net zes, wenn sie nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehre rer Gebäude und Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 WR). Dem gegenüber gilt die Verbindung von der öffentlichen Leitung bis zum Hauptabstellhahn im Innern des Gebäudes oder bis zu einem Zähler schacht als Hausanschluss (§ 19 Abs. 1 WR). Allerdings geht der Hausanschluss ins Eigentum der Wasserversorgung über, soweit er in öffentlichem Grund liegt (§ 20 WR). Würde die Leitung jetzt erstellt, würde sie Eigentum der Wasserversorgung, soweit sie in der Talrai strasse liegt; hingegen würde das Leitungsstück zwischen der Strasse und der Liegenschaft Z. als Hausanschluss im Sinne von § 19 Abs. 1 WR gelten. 4. Die Frage stellt sich nun, wie sich die Eigentumsregelun gen in den verschiedenen Reglementen, die sich abgelöst haben, auf bestehende Leitungen auswirkten. Soweit die Leitung in der Talrai strasse verläuft, gilt sie sowohl nach dem Reglement, das 1963 in Kraft stand, als auch nach dem aktuellen als öffentliche Leitung, die Eigentum der Wasserversorgung ist. Der Streit dreht sich um das Leitungsstück von der Talraistrasse bis zur Liegenschaft des Be schwerdeführers. Für diesen ist die Eigentumsfrage deshalb von er heblicher Bedeutung, weil die Leitung im Falle der Überbauung der Parzelle 768, welche sie durchquert, möglicherweise verlegt werden
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muss, wofür der Leitungseigentümer aufzukommen hat (Art. 693 Abs. 2 ZGB). a) In zeitlicher Hinsicht erfassen Rechtssätze Tatbestände, die sich während ihrer Geltungsdauer verwirklichen. Neues Recht wirkt somit grundsätzlich weder zurück noch voraus. Allerdings schliesst die Praxis die Rückwirkung von neuen Vorschriften nicht kategorisch aus. Dabei wird unterschieden zwischen der sogenannten echten Rückwirkung, welche nur ausnahmsweise, unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig ist, und der unechten Rückwirkung, die allgemein als statthaft gilt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Rz. 266 ff.; AGVE 1992, S. 162 ff.). Unechte Rückwirkung liegt u.a. dann vor, wenn bei der Anwendung neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften noch andauern (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 273). Um eine solche unechte Rückwirkung handelt es sich im vorliegenden Fall. Klare Verhältnisse ergeben sich dann, wenn das neue Recht diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung enthält, etwa in den Übergangsbestimmungen. b) Die Übergangsbestimmungen im Wasserreglement legen fest, dass dieses die unter früherem Recht entstandenen Tatbestände, welche eine Zahlungspflicht auslösen, nicht berührt (§ 57). Offen sichtlich zielt diese Regelung auf die Erhebung von Abgaben. Ob sie darüber hinaus andere Sachverhalte regeln wollte, ist unwahrschein lich. Weder im jetzigen noch in den früheren Reglementen finden sich Vorschriften darüber, was für bestehende Leitungen gilt, die mit den wechselnden Vorschriften ihren rechtlichen Status ändern. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber ganz selbstverständ lich davon ausgegangen ist, dass das aktuelle Reglement auch beste hende Leitungen umfasst und das Eigentum mit Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen ändert. Von der Sache her wäre ein sol ches Verständnis der Regelung durchaus zweckmässig, weil so ver hindert wird, dass Leitungen vom gleichen Typus ein unterschiedli-
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ches rechtliches Schicksal haben, abhängig davon, ob sie bereits bestanden oder neu erstellt werden. Dafür spricht, dass - soweit er sichtlich - auch die Reglemente anderer Gemeinden diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten. c) (...) d) Ob das Eigentum allein schon kraft der erlassenen Be stimmungen ändert, kann letztlich aber offen bleiben: Mit der ange fochtenen Verfügung hat der Gemeinderat nun diesbezüglich für die Leitung zur Liegenschaft des Beschwerdeführers Klarheit geschaf fen.

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