Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 12: Obergericht/Handelsgericht
Der Text handelt von einem Gerichtsentscheid bezüglich eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens, das widerrufen wurde, was nicht als Klagerückzug gilt. Die Kostenverteilung basiert somit auf anderen Gesetzesartikeln und nicht auf dem Klagerückzug. Es wird erklärt, dass in Ehestreitsachen die Verfahrenskosten normalerweise hälftig aufgeteilt werden, um eine Wiedervereinigung zu erleichtern. In diesem speziellen Fall wurden die Verfahrenskosten je zur Hälfte auf die Parteien aufgeteilt, da das gemeinsame Begehren nicht bestätigt wurde. Der Richter des Obergerichts in diesem Fall war nicht angegeben.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 12 |
Instanz: | Obergericht/Handelsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.12.2000 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 12 §§ 112, 113 lit. c und 114 Abs. 1 ZPO.Die Nichtbestätigung bzw. der Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbegehrens gemäss Art. 111 und 112 ZGB stellt keinen Klagerückzug imSinne von § 114 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Kostenverteilung gestütztauf § 112 resp. 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114... |
Schlagwörter: | Scheidung; Widerruf; Klage; Parteien; Sutter/Freiburghaus; Scheidungsklage; Recht; Obergericht; Regel; Kommentar; Klagerückzug; Sinne; Kostenverteilung; Scheidungsbegehren; Widerrufs; Begehren; Verfahren; Bestätigung; Scheidungswille; Vereinbarung; Nichtbestätigung; Scheidungsbe-; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Zivilprozessrecht; Parteiko- |
Rechtsnorm: | Art. 111 ZGB ;Art. 113 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter, Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich, Art. 111 ZGB URG ZG SR, 1999 |
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