Zusammenfassung des Urteils AG ZSU.2023.173: Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
Das Obergericht des Kantons Aargau entschied in einem Rechtsöffnungsverfahren zugunsten des Klägers, der den Beklagten auf Zahlung von Fr. 23'127.70 verklagte. Der Beklagte hatte Rechtsvorschlag erhoben, aber das Gericht erteilte dennoch die definitive Rechtsöffnung. Der Beklagte legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da er keine ausreichenden Beweise für die Tilgung der Schuld oder Verjährung vorbrachte. Die Gerichtskosten von Fr. 600.00 wurden dem Beklagten auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AG ZSU.2023.173 |
Instanz: | Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.12.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Entscheid; Rechtsöffnung; Schuld; Betreibung; Apos; Beklagten; SchKG; Frist; Verjährung; Obergericht; Verfügung; Stellung; Kanton; Forderung; Stellungnahme; Erlass; Verlustschein; Entscheide; Betreibungsamtes; Kantons; Beweismittel; Schweizerische; Bundesgericht; Präsident; Regionalen; Zahlungsbefehl; Gesuchsteller; ätet |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 112 BGG ;Art. 113 BGG ;Art. 116 BGG ;Art. 117 BGG ;Art. 119 BGG ;Art. 135 OR ;Art. 142 ZPO ;Art. 149a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 68 KG ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 142 III 78; |
Kommentar: | - |
ZSU.2023.173 / ik / nk (SR.2023.211) Art. 158
Entscheid vom 5. Dezember 2023
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus
Kläger
Kanton Aargau, Einwohnergemeinde Q._____ und deren Kirchgemeinden, [...] vertreten durch Gemeinde Q._____, Abteilung Finanzen, [...]
Beklagter
A._____, [...]
Gegenstand
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 15. März 2023
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Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kläger betrieben den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 15. März 2023 für eine Forderung von Fr. 23'127.70. Gegen diesen ihm am 16. März 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ersuchten die Kläger um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 23'127.70 und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolge mit Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung. 2.2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung zur Einreichung einer Stellungnahme an. Die Verfügung wurde ihm am 29. Juni 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 nahm er Stellung und beantragte den Erlass seiner Schulden. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 3. August 2023 wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ (Zahlungsbefehl vom 15. März 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. Juni 2023) für den Betrag von Fr. 23'127.70 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchsteller in gleicher Höhe verrechnet. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern Fr. 400.00 direkt zu ersetzen. Die Gesuchsteller werden unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuziehen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3. Gegen diesen ihm am 4. August 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 10. August 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
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Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Kläger stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die definitiven Veranlagungen für die Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehr- und Kirchensteuern 1991 bis 1995 sowie auf den Verlustschein des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 16. Januar 2019 über jene Steuern. Laut diesem seien Steuerforderungen im Umfang von Fr. 23'127.70 ungedeckt geblieben. Gestützt auf den eingereichten erweiterten Steuerregisterauszug könne grundsätzlich definitive Rechtsöffnung für die noch offenen Beträge erteilt werden, zumal die Veranlagungsverfügungen auch vollstreckbar geworden seien. Der Pfändungsverlustschein diene zum Nachweis der fehlenden Verjährung und der Höhe der Forderung. Die Stellungnahme des Beklagten sei am 12. Juni [recte Juli] 2023 verspätet erfolgt und folglich unbeachtlich. Ohnehin habe er darin keine Einwendungen vorgebracht, wonach die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt gestundet worden sei dies urkundlich nachgewiesen. Soweit er die Verjährung von 20 Jahren anbringe, so sei diese durch die Einleitung einer Betreibung unterbrochen worden und habe neu zu laufen begonnen. Die Kläger hätten durch den Verlustschein vom 16. Januar 2019 nachgewiesen, dass die Verjährung unterbrochen worden sei. 2.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise einerseits dagegen vor, seine Stellungnahme sei verspätet
angekommen, machte aber andererseits geltend, er habe diese innert nur 9 Tagen eingereicht, da nur Werktage bei der Fristberechnung zu berücksichtigen seien. Überdies hätten die Kläger sich eines Tricks bemächtigt, indem sie kurz vor der Verjährung der Schuld eine
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Betreibung eingereicht hätten. Sie hackten auf den Kleinen rum, während sie einer grossen, vermögenden Firma fünf Jahre lang Steuererlass gewährten. Die Forderung sei nicht geschuldet, weil die Tochter des Beklagten aufgrund der Zustände in den öffentlichen Schulen eine Privatschule habe besuchen müssen. Diese habe ihn ca. Fr. 100'000.00, die Kläger aber sieben Jahre lang keinen Rappen gekostet. 2.3. 2.3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 2.3.2. Vorliegend stützen die Kläger ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die definitiven Veranlagungen für die Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehr- und Kirchensteuern der Jahre 1991 bis 1995 sowie auf den Verlustschein des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 16. Januar 2019 über Fr. 23'127.70 betreffend die vorgenannten Steuern (Gesuchsbeilagen [GB] 1 und 3-10). Der Beklagte stellt zu Recht nicht in Frage, dass die von den Klägern aufgelegten Unterlagen sie zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung berechtigen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. August 1993, AGVE 1993 68 E. 2c und vom 22. Oktober 2004, AGVE 2004 46 E. 2a; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 120 und 135 zu Art. 80 SchKG). 2.4. 2.4.1. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist, berechtigterweise die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.4.2. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beklagte innert Frist keine Stellungnahme einreichte, ist nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 28. Juni 2023 wurde dem Beklagten am 29. Juni 2023 zugestellt (act. 10 und 11). Die zehntägige Frist ist folglich am 10. Juli 2023 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Entgegen den Behauptungen des Beklagten sind bei der Fristberechnung nicht nur Werktage zu berücksichtigen, sondern auch Wochenend- bzw. Feiertage. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag einen am Gerichtsort vom Bundesrecht vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, dann endet die
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Frist am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Stellungnahme des Beklagten wurde erst am 12. Juli 2023 (act. 12), demnach nach Ablauf der Frist, der Post übergeben. Folglich ist sie verspätet eingereicht worden. Ohnehin erbrachte der Beklagte darin weder den Nachweis, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist, noch berief er sich berechtigterweise auf die Verjährung, sondern verlangte den Erlass der Schulden (act. 12). Sämtliche vom Beklagten beschwerdeweise vorgebrachten Rügen bzw. Anträge stellen aufgrund der verspäteten Stellungnahme Noven dar und können aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Novenverbots (vgl. E. 1) nicht mehr gehört werden. Selbst wenn seine Rügen zu hören wären, machte er auch beschwerdeweise keine der in Art. 81 Abs. 1 SchKG genannten Einwendungen geltend, sondern räumte ein, dass die Schuld nicht verjährt sei, was zutrifft. Die durch einen Verlustschein verurkundete Forderung verjährt erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a Abs. 1 SchKG); der vorliegende Verlustschein stammte vom 16. Januar 2019, so dass die Verjährung der Schuld nicht kurz bevorstand. Ohnehin wird die Verjährung durch Schuldbetreibung unterbrochen und beginnt jedes Mal neu zu laufen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 135 OR). Der Beklagte bestreitet sinngemäss einzig das Bestehen der Schuld. Das Rechtsöffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit der Verfügung zu befassen (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Der Beklagte hätte die Einwände gegen die Steuerveranlagungen mit Einsprache gegen die entsprechenden Verfügungen vorbringen sollen. Falls es sich bei seinem Antrag auf "Aufhebung der geforderten Fr. 23'127.70" um ein Erlassgesuch handeln sollte, so wäre dieses allenfalls in einem Steuererlassverfahren zu prüfen (§ 230 ff. StG). Das Obergericht ist nicht dazu befugt, die in Betreibung gesetzte Schuld zu erlassen, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten wäre. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche
Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Kläger hatten keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), sodass ihnen im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Gebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Richli
Kabus
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