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Urteil Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer (AG - AG ZOR.2023.56)

Zusammenfassung des Urteils AG ZOR.2023.56: Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

Das Obergericht hat entschieden, dass die Ehe zwischen den Parteien gemäss schweizerischem Recht geschieden wird. Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin monatlich Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten wurde angewiesen, einen bestimmten Betrag auf das Konto der Klägerin zu überweisen. Hinsichtlich des Güterrechts gilt deutsches Recht aufgrund eines Ehe- und Erbvertrags der Parteien. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und fordert die Zuweisung von Schulden an die Klägerin. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin die im Eigengut des Beklagten stehende goldene Atmos-Uhr und die Haustürschlüssel herausgeben muss. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt 4.000 CHF.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AG ZOR.2023.56

Kanton:AG
Fallnummer:AG ZOR.2023.56
Instanz:Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
Abteilung:-
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer Entscheid AG ZOR.2023.56 vom 25.07.2024 (AG)
Datum:25.07.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Apos; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Schuld; Beklagten; Schulden; Berufung; Parteien; Entscheid; Scheidung; Vorinstanz; Schweiz; Einkommen; Klage; Genehmigung; Höhe; Trags; Ziffer; Gericht; Verfahren; Rente; Ehegatte; Begehren; Verhältnis; Deutschland
Rechtsnorm: Art. 1 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 112 BGG ;Art. 114 ZGB ;Art. 115 IPRG ;Art. 122 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 143 OR ;Art. 148 OR ;Art. 151 ZPO ;Art. 158 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 184 ZGB ;Art. 22 ZG ;Art. 221 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 247 ZGB ;Art. 250 ZGB ;Art. 273 ZPO ;Art. 277 ZPO ;Art. 279 ZPO ;Art. 280 ZPO ;Art. 282 ZPO ;Art. 285a ZGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 313 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 55 IPRG ;Art. 57 IPRG ;Art. 57 ZPO ;Ar
Referenz BGE:134 III 326; 137 III 617; 141 III 569; 144 III 394; 145 III 474; 147 III 249; 147 III 265;
Kommentar:
-, Berner , Art. 247 OR ZGB ZG, 1996

Entscheid des Verwaltungsgerichts AG ZOR.2023.56

AG ZOR.2023.56

ZOR.2023.56 / TR (OF.2019.85)

Entscheid vom 25. Juli 2024

Besetzung

Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella

Klägerin

A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt, [...]

Beklagter

B._____, [...] Zustelladresse: c/o [...]

Gegenstand

Ehescheidung

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Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 22. Dezember 2000 vor dem Zivilstandsamt Q._____. Ihre gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2001, ist volljährig. 2. 2.1. Mit Klage vom 13. Dezember 2019 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Muri folgende Begehren: " 1. Die am 22.12.2000 in Q._____ geschlossene Ehe der Parteien sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von 6'434 CHF zu bezahlen. 3. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 4. Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, die Anträge gemäss Ziffer 2 nach Abschluss des Beweisverfahrens zu spezifizieren. 5. Es sei die während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge in der Schweiz gemäss Art. 122 ZGB zu teilen, entstandene Versorgungsanwartschaften in Deutschland dem gerichtlichen Deutschen Vorsorgeausgleich vorzubehalten. 6. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten und es sei der Beklagte zu verpflichten die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von 6'000 CHF zu leisten, rein vorsorglich für den Fall, dass der Beklagte dazu nicht in der Lage ist, wird beantragt, es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende sei zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. 7. Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten des Beklagten."

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2.2. Nachdem auf ein vom Beklagten im Eheschutzverfahren gestelltes Ausstandsbegehren nicht eingetreten (Beschluss vom 12. März 2020) und eine vom Beklagten vor dem Amtsgericht R._____ eingereichte Scheidungsklage mit Beschluss vom 18. März 2020 wegen "doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen" worden war, fand am 7. September 2020 vor dem Gerichtspräsidium Muri die Einigungsverhandlung statt. Danach blieb das Verfahren bis 29. Januar 2021 sistiert (Verfügungen vom 7. September 2020 und 3. Dezember 2020). 2.3. Nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Klägerin (Verfügung vom 8. April 2021) erstattete diese die Klagebegründung am 11. Mai 2021. Dabei änderte sie ihre Rechtsbegehren 5 bis 7 wie folgt (Hervorhebung der Änderungen bzw. Ergänzungen durch Kursivschrift im Original): " 5. Die während der Ehe erworbene Austrittsleitung der Parteien aus beruflicher Vorsorge in der Schweiz seien gemäss Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen und auszugleichen und die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen, die entsprechende Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin vorzunehmen; entstandene Versorgungsanwartschaften in Deutschland seien dem gerichtlichen Deutschen Versorgungsausgleich vorzubehalten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten, unter Hinweis auf die Gesuche der Klägerin um unentgeltliche Rechtsprechung."

2.4. Mit Klageantwort vom 17. August 2021 stellte der Beklagte folgende Begehren: " 1. Es sei die am 22. Dezember 2000 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt schuldet. Eventualiter sei § 4 Ziffer 1 des Ehevertrags vom 19. März 2001 der Parteien zu genehmigen und festzustellen, dass der vereinbarte persönliche Unterhalt von maximal EUR 1'341.75 mangels Leistungsfähigkeit nicht aufgebracht werden kann.

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3. Es seien allfällige in der Schweiz einbezahlte Vorsorgebeiträge hälftig zu teilen. 4. Es seien der Klägerin Schulden im Umfang von CHF 251'193.50 zuzuweisen. 5. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."

2.5. Mit Replik vom 21. September 2021 hielt die Klägerin an den von ihr gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung der vom Beklagten gestellten Begehren Ziffer 2 betreffend Feststellung, dass keine Unterhaltsverpflichtung bestehe, und Ziffer 3 (recte Ziffer 4) betreffend hälftige Schuldenzuweisung an die Klägerin. 2.6. Mit Duplik vom 22. November 2021 stellte der Beklagte folgende Begehren: " 1. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die im Eigengut des Beklagten stehende goldene Atmos-Uhr herauszugeben. 2. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die Haustürschlüssel der Liegenschaft in R._____ herauszugeben. 3. Es sei die Klägerin zu verpflichten, an der Entlassung des Beklagten als Mieter aus der ehelichen Wohnung im [...] S._____, mitzuwirken. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der mit Klageantwort vom 17. August 2021 der Klägerin zuzuweisende Schuldenbetrag in der Höhe von mindestens CHF 251'193.50 (Ziffer 4.) mit allfälligen Forderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten (insbesondere rückständige Unterhaltsbeiträge) verrechnet wird. 5. Im Übrigen hält der Beklagte an seinen Anträgen mit Eingabe vom 17. August 2021 fest.

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6. Es seien sämtliche parallel anhängige Verfahren (Abänderungsklagen Eheschutz, SF.2019.21 / VF.2020.4 und das Verfahren der negativen Feststellungsklage (OZ.2019.6)) mit dem hier vorliegende Scheidungsverfahren zu verbinden."

2.7. Mit Eingabe vom 26. November 2021 reichte der Beklagte einen Nachtrag zur Duplik ein. 2.8. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 nahm die Klägerin Stellung zur Duplik inkl. des Nachtrags vom 26. November 2021: " 1. Die Klägerin hält an den in der Klageschrift vom 11.5.2021 sowie in der Replik vom 21.9.2021 gestellten Anträgen fest. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf erstes Verlangen die beiden Wohnungsschlüssel zur ehemaligen ehelichen Liegenschaft in S._____ sowie den dazugehörigen Garagenöffner, sowie folgende Gegenstände, Antiquitäten und Möbel herauszugeben:

[...] 3. Die Anträge Nr. 1 (Herausgabe Atmos-Uhr) und Nr. 2 (Herausgabe Haustürschlüssel Liegenschaft in R._____) der Duplik vom 22. November 2021 (Klägerin) seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, die Atmos-Uhr sowie die Haustürschlüssel zur Liegenschaft in R._____ Zug um Zug gegen Herausgabe der von ihr beantragten Schlüssel, Gegenstände und Möbel nach Ziffer 2 zu erfüllen. 4. Die Anträge Nr. 3 (Mitwirkung Entlassung aus Mietvertrag für ehemalige eheliche Wohnung) und Nr. 4 (Vormerknahme Verrechnungserklärung des Beklagten) der Duplik vom 22. November 2021 (Klägerin) seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten."

Weiter beantragte die Klägerin, der Nachtrag zur Duplik vom 26. November 2021 mitsamt der Beilagen 30 bis 32 sei aus dem Recht zu weisen. 2.9. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2022 vor dem Gerichtspräsidium Muri wurde die Parteibefragung durchgeführt. Ferner wur-

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de versucht, einen Gesamtvergleich über sämtliche vor Bezirksgericht Muri zwischen den Parteien sowie dem Beklagten und der gemeinsamen Tochter noch hängigen Verfahren zu erreichen. 2.10. Nach dem Scheitern der Vergleichsbemühungen wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Juni 2023 angezeigt, dass das vorliegende Verfahren fortgeführt werde. 2.11. 2.11.1. Mit Verfügung vom 8. August 2023 wurden die Parteien aufgefordert mitzuteilen, ob sie auf eine erneute Vorladung zur Erstattung von mündlichen Schlussvorträgen verzichteten und Fristansetzung zur Erstattung von schriftlichen Schlussvorträgen wünschten. Ferner wurden die Parteien aufgefordert, sich über ihre aktuellen Einkommen (inkl. AHV- und BVGRenten in der Schweiz und Deutschland) auszuweisen. 2.11.2. Mit Eingabe vom 10. August 2023 (Klägerin) bzw. 24. August 2023 (Beklagter) verzichteten beide Parteien auf eine erneute Vorladung und auf die Erstattung eines schriftlichen Schlussvortrags. 2.11.3. Mit Eingabe vom 24. August 2023 wies sich die Klägerin über ihr Einkommen (Schweizer AHV-Rente und angepasste deutsche IV-Rente) aus. Dagegen habe die "D._____" eine Auskunft verweigert; ein Auskunftsbegehren sei vom Beklagten einzuholen. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beklagte aufgefordert, eine schriftliche Auskunft der "D._____" beizubringen, aus der hervorgehe, mit welcher künftigen Rente die Klägerin rechnen könne. Mit Eingabe vom 31. August 2023 wies der Beklagte darauf hin, dass er die angeforderte Bescheinigung der E._____ (eine D._____ existiere nicht) bereits eingereicht habe. 2.12. Am 20. November 2023 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Muri: " 1. Die Eingabe des Beklagten vom 26. November 2021 samt den Beilagen 30 bis 32 ist als unzulässige Noveneingabe bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen.

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2. Die am 22. Dezember 2000 in Q._____ (Deutschland) geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage vom 13. Dezember 2019 (Postaufgabe 15. Dezember 2019) geschieden (Art. 114 ZGB). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an deren nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'006.00 zu bezahlen. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 des Urteilsdispositivs basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per Oktober 2023 mit 106.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2024, es sei denn, der Unterhaltschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat und die Indexanpassung daher nur in entsprechend reduziertem Umfang möglich ist. Bei negativer Teuerung erfolgt die Anpassung nur soweit der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen entsprechend gesunken ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: neuer Unterhaltsbeitrag (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November ursprünglicher Indexstand per September 2023 von 106.3 Punkten 5. 5.1. Die Vorsorgeeinrichtung von B._____, die [...], wird gestützt auf Art. 280 ZPO und Art. 22 FZG richterlich angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von B._____ ([...]) den Betrag von Fr. 39'447.25 inkl. Zins seit dem 15. Dezember 2019 auf das Freizügigkeitskonto von A._____ ([...]) bei der Freizügigkeitsstiftung [...] zu überweisen. 5.2. Der Vorsorgeausgleich allfälliger in Deutschland angesparter Vorsorgeguthaben wird vorbehalten und hat durch die zuständige deutsche Behörde zu erfolgen. 6. 6.1. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft folgende Gegenstände herauszugeben: -

Atmos Uhr Haustürschlüssel für die Liegenschaft in R._____

6.2. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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8. 8.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 8.2. Da der Klägerin mit separatem Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, wird deren Kostenanteil unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen als unentgeltlich vorgemerkt. 8.3. Der Anteil des Beklagten ist von diesem an die Gerichtskasse zu bezahlen."

3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. November 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 15. Dezember 2023 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Zu Nummer 1. des Entscheids: Die rückständigen Steuern aus der Ehezeit sind keine Noven (Ziff. 2.3. des Entscheids vom 20. November 2023), daher zwingend zu berücksichtigen und der Berufungsbeklagten im Umfang von Fr. 61'949.63 (= 50%) zuzurechnen. Eventualiter: Die in Zeile 1-6 der Tabelle 1 genannte (lange vor Aktenschluss dokumentierte) Steuerschuld von Fr. 91'320.76 ist anzuerkennen und der Berufungsbeklagten zu 50% anzurechnen. 2. Zu Nummer 3. des Entscheids: Der Entscheid ist vollumfänglich aufzuheben, da kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Eventualiter ist der Unterhalt unter Anerkennung des Mietvertrages des Berufungsklägers und Einberechnung der Rente der Berufungsbeklagten neu zu berechnen. 3. Zu Nummer 4 des Entscheids: Nummer 4 des Entscheids ist vollumfänglich aufzuheben, da es keine Unterhaltsbeiträge gibt. 4. Zu Nummer 6.2. des Entscheids: Nummer 6 des Entscheids gilt erst, wenn die Hausrataufteilung vorgenommen ist sowie Antrag 1 und Antrag 5 angenommen sind. Dann sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 5. Entgegen der Ziff. 9.5.3. des Entscheids ("keine Zuteilung von Schulden des Berufungskläger an die Berufungsbeklagte") sind die bewiesenen Schulden aus dem Antrag 4. der Klageantwort vom 17.08.2021 im Umfang von Fr. 251'193.50 der Berufungsbeklagten zuzuweisen. Eventualiter: Die bewiesene Schulden im Umfang von Fr. 251'193.50 mit den angeblichen restlichen Unterhaltsforderungen seitens Berufungbeklagter zu verrechnen.

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Eventualiter: Sollten die zum Bewohnen des Privathauses erforderlichen Schulden und Amortisationsleistungen nicht als ehebedingt anerkannt werden, müssen der Berufungsbeklagten nicht bezahlte Monatsmieten in Höhe von mindestens Fr. 1'400.00 für 175 Monate von 01.02.2002 bis 31.08.2016 angerechnet werden, also mindestens Fr. 245'000.00. 6. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 20. November 2023 in Dispositiv Nummern 1., 3., 4., 6.2. sowie Entscheid in Zif. 9.5.3. der Erwägung aufzuheben und zur Neubeurteilung an einen anderen Richter der Vorinstanz zurückzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."

3.2. Mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem stellte sie das Begehren um Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.00; eventuell sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit der vorliegenden Berufung werden nur vermögensrechtliche Scheidungsfolgen (Unterhalt, Güterrecht) angefochten, womit das Urteil im übrigen Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Erstinstanzliche Entscheide sind in vermögensrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt, was vorliegend der Fall ist. Der Beklagte hat sodann die für die Berufung geltenden Form- und Fristvorschriften (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) beachtet und den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Dezember 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Insoweit steht einem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen. 1.2. 1.2.1. Indes hat eine Berufung, damit auf sie eingetreten werden kann, als weitere Rechtsmittelvoraussetzung einen genügenden Rechtsmittelantrag zu enthalten (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 311 ZPO). Erforderlich ist demnach eine genaue Willensbekundung des Rechtsmittelklägers, in welchem Umfang der

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angefochtene Entscheid aufgehoben und stattdessen neu entschieden werden soll, was bei Geldforderungen eine Bezifferung voraussetzt. Ungenügend ist deshalb an sich ein formeller Rechtsmittelantrag, mit dem einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird. Ausnahmsweise genügt ein Antrag auf Aufhebung eines Urteils (bzw. Teilen davon) und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, nämlich dann, wenn die in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO für eine Rückweisung statuierten Voraussetzungen gegeben sind (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Sodann steht die Rechtsmittelvoraussetzung des Antrags unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Ergibt sich nämlich aus dem Rechtsmittel in seiner Gesamtheit (Begründung) eindeutig (d.h. bei auf Geldzahlung gehenden Forderungen genau beziffert), welche Änderung(en) des angefochtenen Entscheids anbegehrt wird/werden, muss dies für die Bejahung des Antragserfordernisses ausreichen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Unzulässig sind sodann im Berufungsverfahren Klageänderungen, wenn sie nicht auf neuen Tatschen und Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 1.2.2. 1.2.2.1. Aus der Berufung als Ganzes ergibt sich mit der genügenden Klarheit, dass der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch weiterhin vollständig in Abrede stellt. Damit verlangt er sinngemäss die ersatzlose Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids bzw. die gerichtliche Feststellung, dass kein Unterhalt geschuldet sei. 1.2.2.2. Als komplizierter erweisen sich die Verhältnisse betreffend Güterrecht: 1.2.2.2.1. Im Güterrecht hat die Vorinstanz die von den Parteien geltend gemachten Herausgabeansprüche bis auf zwei Ausnahmen (Begehren des Beklagten auf Herausgabe einer goldenen Atmos-Uhr sowie des Haustürschlüssels für die Liegenschaft in R._____ durch die Klägerin) verneint (angefochtener Entscheid E. 9.4 und 9.6). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil von keiner Partei beanstandet und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

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1.2.2.2.2. Alsdann hat die Vorinstanz den vom Beklagten geltend gemachten güterrechtlichen Anspruch auf hälftige Zuweisung seiner Schulden von insgesamt Fr. 502'387.00 an die Klägerin verneint (angefochtener Entscheid E. 9.5) und im Lichte der Dispositionsmaxime zufolge fehlender Bezifferung bzw. konkreter Anträge der Klägerin nicht geprüft, ob der Beklagte dieser allenfalls noch Unterhaltsausstände schuldet (angefochtener Entscheid E. 9.7). Damit erachtete die Vorinstanz die Parteien "im Übrigen", d.h. unter Vorbehalt der Herausgabe der Atmos-Uhr und des Haustürschlüssels für die Liegenschaft R._____ (vgl. vorstehende E. 1.2.2.2.1), ohne Ausgleichszahlung als güterrechtlich auseinandergesetzt. Nachdem die Klägerin das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die angeblich ausstehenden Unterhaltsbeiträge nicht rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. unten E. 2.1). Demgegenüber macht der Beklagte in seiner Berufung zum einen geltend, die Dispositiv-Ziffer 6 bzw. die dort enthaltene Saldoklausel gelte erst dann, wenn ­ neben der "Annahme von Antrag 1 und 5" ­ auch die Aufteilung des Hausrats stattgefunden habe. Ob ein genügender Rechtsmittelantrag vorliegt, kann offenbleiben, weil im erstinstanzlichen Verfahren abgesehen vom beklagtischen Begehren auf Herausgabe der Atmos-Uhr sowie der Haustürschlüssel durch die Klägerin ­ rechtzeitig ­ keine Herausgabe bzw. Aufteilung / Zuweisung der Haushaltgegenstände verlangt worden war (verspätet wurden die klägerischen Herausgabebegehren gestellt, vgl. angefochtener Entscheid E. 9.6) und insoweit eine unzulässige Klageänderung vorliegt (vgl. dazu unten E. 4.1). Im Übrigen hält der Beklagte in seiner Berufung daran fest, dass gemeinsame eheliche Schulden in der Höhe von Fr. 502'387.00 bestünden, die der Klägerin hälftig "zuzuweisen" seien (so schon Klageantwort, act. 126 und 131 f.). Letztlich bleibt aber offen, was der bei der Formulierung des Rechtsbegehrens noch anwaltlich vertretene Beklagte insoweit genau anbegehrt (Leistungsurteil, Gestaltungsurteil Feststellungsurteil). Ginge es dem Beklagten darum, dass die Klägerin für die zur Hälfte in ihrem Interesse eingegangenen Schulden aufzukommen habe, hätte er klar ein eindeutiges Leistungsbegehren stellen können und müssen ("Die Klägerin sei zu verpflichten, ihm [dem Beklagten] Fr. 251'193.50 zu

bezahlen"). Die Verwendung des Verbs "zuzuweisen" deutet denn auch eher darauf hin, dass ein Gestaltungsurteil erwirkt werden soll. Allerdings ist die gesetzliche Grundlage für eine Gestaltungsklage nicht ersichtlich (vgl. dazu MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 217, wonach die meisten Gestaltungsklagen sich direkt aus dem Gesetz ergeben [z.B. Art. 665 Abs. 1 ZGB betreffend die gerichtliche Zusprechung von Grundeigentum]). Selbst wenn man für die vorliegend gegebene Konstellation eine Gestaltungsklage wegen einer gesetzlichen Lücke aufgrund einer (vom Beklagten nirgends behaupteten Parteivereinbarung [vgl. dazu

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wiederum MEIER, a.a.O., S. 217]) dem Grundsatz nach nicht ausschliessen wollte, müsste das konkrete Begehren als zu unbestimmt taxiert werden. Denn der vom Beklagten geltend gemachte Schuldenberg besteht aus diverse Einzelschulden (vgl. insbesondere die Zusammenstellung in der Berufung, B[erufungs]-act. 49 f.). Würden entsprechend dem Begehren diese Einzelschulden zur Hälfte der Klägerin zugewiesen, bliebe offen, welche Einzelschuld(en) von der Klägerin und welche vom Beklagten zu bedienen wären. Abgesehen davon wäre eine gesetzliche Grundlage, die Schuldverhältnisse zwischen den Gläubigern einerseits und dem Beklagten bzw. den Parteien anderseits (vgl. dazu unten E. 4.2.3) im Aussenverhältnis neu zu ordnen, nicht ersichtlich. Vielmehr ist eine gerichtliche Neuordnung von Schulden mit Wirkung gegenüber den am Scheidungsverfahren überhaupt nicht beteiligten Dritten (den Gläubigern) nicht zulässig. Wäre schliesslich ein Feststellungsbegehren intendiert, fehlt es am Nachweis eines Rechtsschutzinteresses. Soweit ein ungenügendes (im Rechtsmittelantrag wiederholtes) Rechtsbegehren vorliegt, ist nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen auf dieses eigentlich nicht einzutreten (LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 38 ff. zu Art. 221 ZPO). Im Scheidungsverfahren ist indes wegen des dort geltenden Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 273 ZPO) ein Nichteintretensentscheid hinsichtlich einer Scheidungsfolge ausgeschlossen; vielmehr ist entweder das entsprechende Begehren abzuweisen festzustellen, dass keine güterrechtlichen Ansprüche bestehen bzw. die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind (vgl. dazu MINNIG, Rechtsbegehren im Güterrecht, in FamPra.ch 2024 S. 57 f. und 66). Vor diesem Hintergrund kann und muss es von vornherein in güterrechtlicher Hinsicht beim vorinstanzlichen Erkenntnis sein Bewenden haben, wonach die Parteien im Übrigen güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Selbst wenn man das Zuweisungsbegehren des Beklagten als zulässiges Begehren um Erlass eines Gestaltungsurteils gar als Leistungsbegehren behandeln wollte, wäre ihm im Übrigen kein Erfolg beschieden (vgl. unten E. 4.2.). 1.2.2.3. 1.2.2.3.1. Der Beklagte ficht schliesslich Dispositiv-Ziffer 1 des von der Vorinstanz erlassenen Entscheids an. Darin hat die Vorinstanz festgehalten, dass die

Eingabe des Beklagten vom 26. November 2021 samt Beilagen (30-32) als unzulässige Noveneingabe bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werde. Dabei handelt es sich um die Beantwortung einer prozessualen Vorfrage, die nicht in das Dispositiv eines Endentscheids gehört und deshalb von Amtes wegen aufzuheben ist. Durch die (unnötige) Aufnahme ins Urteilsdispositiv durch die Vorinstanz wurde insbesondere kein An-

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fechtungsobjekt für eine Berufung geschaffen. Einer solchen sind nach Art. 308 Abs. 1 ZPO nur End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zugänglich. 1.2.2.3.2. In der Sache hat die Vorinstanz zu Recht eine novenrechtliche Unbeachtlichkeit der beklagtischen Eingabe vom 26. November 2021 (act. 214 f.) samt Beilagen angenommen. Mit besagter, nur vier Tage nach der Duplik verfasster Eingabe hatte der Beklagte Unterlagen eingereicht, mit denen er weitere Steuerschulden aus dem Jahre 2016 nachweisen wollte, "welche zwischen den Parteien aufzuteilen sind, womit sich die der Klägerin zuzuweisenden Schulden entsprechend erhöhen". In der Berufung moniert der Beklagte, auf noch ausstehende, zunächst noch nicht bezifferbare Steuern aus den Jahren 2015-2016 sei ­ entgegen der nachweisbar falschen Aussage der Gerichtspräsidentin ­ mehrfach in den mündlichen Verhandlungen, aber auch in den Rechtsschriften und zuletzt in der Duplik vom 22. November 2021 hingewiesen worden. Sodann habe Frau F._____ in der Zeugenbefragung im Verfahren VF.2020.4 am 2. November 2021 die von der Vorinstanz fälschlich als Noven betrachteten Unterlagen unmissverständlich erwähnt und "deutlich beziffert". Frau F._____ Vorschlag, die zur Verhandlung mitgebrachten Kopien dem Gericht sofort in Papierform zu übergeben, sei nicht angenommen worden, stattdessen sei um elektronische Einreichung gebeten worden, was allerdings im Protokoll nicht vermerkt sei (Berufung, B-act. 40 f. mit Hinweis auf den als Berufungsbeilage 3 verurkundeten Auszug aus dem Protokoll zur Verhandlung vom 2. November 2021 im Verfahren VF.2020.4). Aus diesen Ausführungen des Beklagten ergibt sich gleich selbst, dass die mit der Eingabe vom 26. November 2021 eingereichten Unterlagen (beklagtische Beilagen 30-32) ebenso gut schon mit der vom 22. November 2021 datierten Duplik ins Recht hätten gelegt werden können und damit müssen (vgl. oben E. 1.2.1 zweiter Absatz), hatten sie doch offenbar bereits anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2021 vorgelegen. Aus dem angeblichen Umstand, dass F._____ an jener Verhandlung die Einreichung der Unterlagen offeriert hatte und von der Gerichtspräsidentin daran gehindert wurde, kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn beim Verfahren VZ.2020.4 handelt es sich nicht um den

vorliegenden Ehescheidungsprozess, sondern um das zwischen dem Beklagten und der Tochter der Parteien durchgeführte Verfahren betreffend Abänderung von deren Volljährigenunterhalt. Es ist aber jedenfalls bezüglich der von der Dispositions- und Verhandlungsmaxime beherrschten Scheidungsfolgen Sache der Parteien (und nicht von Zeugen), den entscheidwesentlichen Sachverhalt ­ rechtzeitig, d.h. vorbehaltlich zulässiger Noven im Behauptungsverfahren ­ vorzubringen und die Beweismit-

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tel vorzulegen (Urkunden) sonst zu bezeichnen (Art. 221 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. c ZPO). Der Umstand, dass in einem anderen, dazu noch mit einer Drittperson geführten Verfahren (rechtzeitig) Tatsachen behauptet wurden, hilft einer Partei nichts. Insbesondere wird dadurch keine Gerichtsnotorietät (Art. 151 ZPO) für die Richtigkeit dieser Tatsachen geschaffen. Diese sind erst behauptet und noch nicht erstellt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die in der Eingabe vom 26. November 2021 vorgebrachten Noven zu Recht als unzulässig betrachtet (zum gestützt darauf erstmals im Berufungsverfahren gestellten Begehren [Berufungsantrag 1], die "rückständigen Steuern aus der Ehezeit" von insgesamt Fr. 123'899.26 seien zur Hälfte [Fr. 61'949.63] der Klägerin "zuzurechnen", vgl. nachfolgende E. 4.3). 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung

gutheissen diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Entscheid des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

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3. 3.1. Unbestrittenermassen liegt ein internationaler Sachverhalt vor, weil beide Parteien deutsche Staatsangehörige sind und ein Personenstandsprozess im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ gegeben ist (vgl. DASSER, in: Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl., 2021, N. 65 zu Art. 1 LugÜ). Während die Ausführungen der Vorinstanz zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu keinen Bemerkungen Anlass geben (angefochtener Entscheid E 1.2.1 zum Scheidungspunkt, E. 1.3.1 zum nachehelichen Unterhalt und E. 1.5.1 zum Güterrecht), sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum auf den nachehelichen Unterhalt und das Güterrecht (als im Berufungsverfahren noch streitige Scheidungsfolgen) anwendbaren Recht unter Berücksichtigung des von den Parteien kurz nach ihrer Heirat (Dezember 2000) im März 2001 geschlossenen Ehe- und Erbvertrags (Beilage 2 zur unbegründeten Klage = Beilage 1 der begründeten Klage) zu ergänzen. 3.2. 3.2.1. In der Klageantwort (act. 127 f.) konzedierte der Beklagte, dass im Scheidungspunkt Schweizer Recht zur Anwendung gelange, was aber nicht gleichermassen für die Nebenfolgen der Scheidung gelte. "Massgeblich [seien] die dem IPRG vorgehenden Verordnungen, die teilweise abbedungen werden könn[t]en". Der Hinweis der Klägerin, dass nach Art. 4 des Haager Unterhaltsübereinkommens schweizerisches Recht auf den nachehelichen Unterhalt anwendbar sei, sei falsch. Die Parteien hätten mit dem von ihnen 2001 in Deutschland geschlossenen Ehevertrag das anwendbare Recht bestimmt: Einer expliziten Rechtswahl bedürfe es nicht; diese könne sich gemäss Art. 115 Abs. 2 IPRG stillschweigend aus den Umständen ergeben. Im Ehevertrag sei in § 2 Bezug genommen worden auf Paragraphen des in Deutschland massgeblichen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und auf den Euro als Währung, weshalb unzweifelhaft von der Anwendung des deutschen Rechts ausgegangen worden sei. Ein Umzug in ein anderes Land sei weder geplant noch vorgesehen gewesen, weshalb auf eine explizite Rechtswahl habe verzichtet werden können. Demgegenüber stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass auch auf die Nebenfolgen Schweizer Recht zur Anwendung gelange. Nach diesem sei ein gänzlicher weitgehender Verzicht einer Unterhaltsberechtigten im Sinne eines Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public unzulässig,

wenn der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig und die Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu erbringen (Replik, act. 153).

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Die Vorinstanz hielt zum auf den nachehelichen Unterhalt anwendbaren Recht fest, dass das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht Eheleuten keine Möglichkeit für eine Rechtswahl gewähre. Folglich habe der Abschluss des Ehevertrags zwischen den Parteien im Jahr 2001 zu keiner stillschweigenden Rechtswahl zugunsten von deutschem Recht geführt bzw. wäre eine Rechtswahl nicht zulässig gewesen. Somit sei, da gemäss Art. 61 IPRG auf das Scheidungsstatut schweizerisches Recht anwendbar sei, unter Berücksichtigung des Unterhaltsübereinkommens auch auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts schweizerisches Recht anzuwenden, und zwar gemäss Art. 8 (und nicht gemäss Art. 4) des Übereinkommens (angefochtener Entscheid E. 1.3.3.3). 3.2.2. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (angefochtener Entscheid E. 1.3.3.3). Dies unbesehen darum, dass der Beklagte zwischenzeitlich offensichtlich wieder in seinem Heimatland Wohnsitz genommen hat. Entscheidend ist, dass die Klägerin als unterhaltsberechtigte Person nach wie vor in der Schweiz lebt (Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [SR 0.211.213.01], im Folgenden "Unterhaltsübereinkommen"). Entgegen der Vorinstanz findet das Schweizer Recht nicht über die Verweisungsnorm von Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens Anwendung. Dessen Anwendungsbereich ist auf Scheidungsergänzungs- und Scheidungsabänderungsverfahren beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.287/2006 vom 6. Dezember 2007 [= BGE 134 III 326 dort nicht publizierte] E. 4). Zu ergänzen ist, dass die Anwendbarkeit des Unterhaltsübereinkommens unabhängig davon gegeben ist, ob auch Deutschland das Unterhaltsübereinkommen ratifiziert hat nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3.3.1). Denn im Sinne der Wirkungsweise einer erga omnes wirkenden loi uniforme ist das vom Unterhaltsübereinkommen bestimmte Recht unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist (Art. 3 des Unterhaltsübereinkommens). Dagegen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die im Ehe- und Erbvertrag von den Parteien getroffene antizipierte nacheheliche Unterhaltsordnung

in der Schweiz nicht schon deshalb, weil er in Deutschland geschlossen wurde, von vornherein keine Wirkung entfaltet. Entscheidend ist, ob die dort getroffene Unterhaltsvereinbarung nach dem gemäss Art. 4 des Unterhaltsübereinkommens anwendbaren Schweizer Recht im Sinne von Art. 279 ZPO genehmigungsfähig ist (vgl. den sowohl von der Klägerin als auch der Vorinstanz erwähnten höchstrichterlichen Entscheid 5A_778/2018 vom 23. August 2019 [= BGE 145 III 474]), zumal eine anti-

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zipierte Unterhaltsvereinbarung keiner besonderen Form bedarf (BGE 145 III 474 E. 5.5). Das Scheidungsgericht unterzieht dabei die Vereinbarung einer Prüfung, die inhaltlich auf das nach dem Unterhaltsübereinkommen anwendbare Schweizer Recht und zeitlich auf den Genehmigungszeitpunkt bezogen ist; damit hat das Gericht insbesondere den Veränderungen der Verhältnisse Rechnung zu tragen, die seit dem Abschluss der Vereinbarung eingetreten sind (BGE 145 III 474 E. 5.6). 3.2.3. Betreffend das Güterrecht gilt dagegen wegen des von den Parteien in ihrem Heimatsstaat Deutschland abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrags ­ jedenfalls im internen Verhältnis (zum Verhältnis gegenüber Dritten vgl. Art. 57 IPRG) ­ entgegen der Vorinstanz das deutsche Recht weiter (Art. 55 Abs. 2 IPRG). In ihrem Ehevertrag haben die Parteien für den Fall, dass ihre Ehe durch Scheidung aufgelöst werde, den Ausgleich des Zugewinns gemäss dem ordentlichen deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 ff. BGB) wegbedungen. Nach Eintritt dieser Eventualität gelangt somit deutsches Gütertrennungsrecht (§ 1414 BGB) zur Anwendung (vgl. SIEDE, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl. 2024, N. 1 zu § 1414 BGB). Die Gütertrennung ist sowohl nach deutschem Recht (vgl. SIEDE, a.a.O., N. 1 vor § 1414 BGB) als auch nach schweizerischem Recht eigentlich ein Nichtgüterstand bzw. die Verneinung eines Güterstandes (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1996, N. 13 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 247 ff. ZGB). Nicht nur bleiben die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt (was auch auf die ordentlichen Güterstände der Errungenschaftsbeteiligung nach Schweizer Recht und der Zugewinngemeinschaft nach deutschem zutrifft), sondern bleibt (im Unterschied zu diesen) im Falle der Auflösung des Güterstandes zudem ein Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses (Zugewinn bzw. Errungenschaft) aus. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zwischen den Ehegatten bestehende Forderungen nicht beglichen werden müssen. Solche Forderungen können aus miteinander geschlossenen Verträgen herrühren, die mit der Ehe nichts zu tun haben. Sie können ihren Grund aber auch im Eherecht haben. So anders handelt es sich bei der Regelung solcher Schulden aber nicht um

eine güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern eine rein schuldrechtliche Angelegenheit (wobei das schweizerische Recht immerhin eherechtlich einem Ehegatten die Möglichkeit einräumt, vom Gericht die Erstreckung der Zahlungs-/Erfüllungsfrist zu verlangen, Art. 250 Abs. 2 ZGB).

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4. 4.1. 4.1.1. Dem Beklagten geht es betreffend Güterrecht zwar in erster Linie um die "Zuweisung" von Schulden in der Höhe von Fr. 502'387.00, die er als gemeinsame bzw. eheliche betrachtet und die deshalb nach seiner Auffassung von der Klägerin aus Güterrecht zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 251'193.50, zu übernehmen sind. Allerdings macht er ­ wie bereits erwähnt wurde (vgl. vorstehende E. 1.2.) und worauf zuerst einzugehen ist ­ vorab geltend, die Dispositiv-Ziffer 6 bzw. die dort enthaltene Saldoklausel entfalte erst dann Wirkung, wenn ­ neben der "Annahme von Antrag 1 und 5" (gemeint offensichtlich die Berücksichtigung der Schulden in güterrechtlicher und unterhaltsrechtlicher Hinsicht) ­ auch die Hausratsaufteilung stattgefunden habe. So habe er schon an der ersten Verhandlung im August 2018 die Rückgabe des von ihm gekauften Range Rover (mit einem Zeitwert im Trennungszeitpunkt von Fr. 50'000.00) sowie die Hälfte der Familienwohnung in S._____ einbehaltenen Hausrats (Fr. 15'000.00) gefordert. Diese Werte seien [von der Klägerin] nie bestritten worden und die Gerichtspräsidentin habe mehrfach angekündigt, sich mit der "Verrechnung dieser Werte" zum Schluss des Verfahrens zu befassen; sie habe dies dann aber überraschend vergessen. Ausgaben für die Neuanschaffung eines auch nur minimalen Hausrats seien dem Beklagten bei seiner Bedarfsberechnung "im Eheschutzverfahren" nicht zugestanden worden (Berufung, B-act. 48). 4.1.2. Dies ist nicht zu hören: Aus den Ausführungen des Beklagten geht zunächst hervor, dass er sich hier offensichtlich auf das Eheschutzverfahren und nicht auf das vorliegende Scheidungsverfahren bezieht, das erst Ende 2019 von der Klägerin eingeleitet wurde. Hinsichtlich des Hausrats unterscheidet sich das Eheschutzverfahren vom Scheidungsverfahren dadurch, dass in jenem nur über die vorläufige Benützung des Hausrats befunden werden (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und im Gegensatz zu diesem keine güterrechtliche bzw. materiellrechtliche Auseinandersetzung auf Herausgabe und/oder Aufteilung/Zuweisung stattfinden kann. Eine solche Auseinandersetzung findet in einem ordentlichen Verfahren (insbesondere in einem Scheidungsverfahren) statt, allenfalls auch in einem vereinfachten Verfahren (dies wenn eine ­ auch güterrechtliche Auseinandersetzung ­ ausserhalb eines Scheidungsverfahrens

erfolgt und der Streitwert maximal Fr. 30'000.00 beträgt). Es ist nicht möglich, in einem Prozess Begehren, die in eine andere Verfahrensart gehören, zu stellen (Art. 90 lit. b ZPO). Vor diesem Hintergrund bleibt festzustellen, dass im vorliegenden Scheidungsverfahren vor Vorinstanz abgesehen vom Begehren auf Herausgabe der Atmos-Uhr und der Haustürschlüssel keine (rechtsgenügenden)

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Begehren des Beklagten mit Bezug auf das Schicksal der Haushaltgegenstände vorlagen. Dieses Versäumnis kann nicht mehr im Rechtsmittelverfahren klageänderungsweise nachgeholt werden (vgl. oben E. 1.2.1). Im Übrigen fehlte es an einem klaren und damit auch rechtsgenügenden Begehren, was der Beklagte hinsichtlich des Hausrats bzw. der Haushaltgegenstände genau beantragt. Allem Anschein nach scheint ihm vorzuschweben, dass ihm die Klägerin für den Range Rover und die Hälfte des Hausrats eine Entschädigung zu entrichten habe. Dies kann der Beklagte jedoch, auch wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung nach deutschem Recht stattzufinden hat (vgl. oben E. 3.3), im vorliegenden, vor einem Schweizer Gericht ausgetragenen Scheidungsverfahren nicht verlangen. Denn (auch) nach deutschem Recht hat ein Ehegatte nicht das Recht zu verlangen, dass ein im Miteigentum stehender Haushaltgegenstand vom anderen Ehegatten gegen Entschädigung übernommen werden muss; vielmehr kann er lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Auflösung des Miteigentums einem Begehren des anderen Ehegatten auf Zuweisung an sich zustimmen (vgl. GÖTZ, a.a.O., N. 3 zu § 1568b BGB, wonach dann, wenn ein Antragsgegner dem vom andern Ehegatten gestellten Zuweisungsbegehren lediglich einen Zurückweisungsantrag entgegensetzt, lediglich eine Zuweisung an den Antragsteller erfolgen darf). Ohne Belang ist schliesslich, dass das deutsche Recht für die Behandlung von Haushaltgegenständen ein Verfahren vorsieht, in dem in Anwendung des Grundsatzes der Amtsermittlung der Gesamtbestand der Haushaltgegenstände einer interessengerechten Teilung zugeführt werden soll (vgl. dazu GÖTZ, a.a.O., N. 5 Einführung vor § 1568a BGB sowie N. 13 zu § 1568b BGB). Denn die Anwendung deutschen Rechts im vorliegenden in der Schweiz durchgeführten Scheidungsprozess ist auf das materielle Recht beschränkt. Die Durchsetzung des ausländischen Rechts erfolgt dagegen nach Massgabe der lex fori, weshalb Normen, die das deutsche Recht national zur Durchsetzung seiner Normen prozessual (abweichend vom schweizerischen) vorsieht, unbeachtlich sind. 4.2. 4.2.1. Was die "güterrechtliche" (eigentlich schuldrechtliche, vgl. oben E. 3.2.3) "Zuweisung" der Hälfte der (angeblich) gemeinsamen ehelichen Schulden an die Klägerin anbelangt, ist zunächst zu erwähnen, dass der Beklagte

darüber hinaus im Rahmen der Unterhaltsberechnung für sich eine zeitlich unbeschränkte Berücksichtigung eines monatlichen Betrags von Fr. 4'500.00 (Berufung, B-act. 47; vor Vorinstanz waren es noch Fr. 3'000.00 [Klageantwort, act. 141 sowie Eingabe vom 11. Juli 2022, act. 267) für die Tilgung ebendieser Schulden beansprucht. Diese Schul-

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dentilgung bringt ihrerseits den Beklagten gemäss dessen Argumentation um die Leistungsfähigkeit jedweder Unterhaltsbeiträge an die Klägerin. Damit würde die Klägerin im Prinzip zweimal zur Kasse gebeten: Zum einen müsste sie ­ gegenüber dem Beklagten (bei einem Leistungsurteil) bzw. gegenüber dessen Gläubigern (bei einem Gestaltungsurteil) ­ die Hälfte der angehäuften Schulden bezahlen. Gleichzeitig würde sie ihm jedenfalls solange, als er seine Arzttätigkeit weiterzuführen gedenkt, zulasten ihres Unterhaltsanspruchs die Fähigkeit zur Bezahlung seiner Schuldenhälfte ermöglichen, während ihr keine Mittel für die Schuldentilgung bzw. für eine Ausgleichzahlung an den Beklagten zugestanden würden. 4.2.2. 4.2.2.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid betreffend das vom Beklagten erhobene "Zuweisungsbegehren" zum Schluss, dass die Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung betreffend die per Ende 2017 aufgelaufenen Schulden den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in den Rechtsschriften widersprächen. So habe er in der Parteibefragung auf entsprechende Frage ausgeführt, bei seinen Schulden bei der G._____ handle es sich um alte Schulden bestehend aus Praxisschulden und Schulden im Zusammenhang mit der Abzahlung des Hauses. Folglich stellten diese Schulden des Beklagten, wie von der Klägerin ausgeführt, keine ehebedingten Schulden dar, die dieser hälftig zuzuweisen wären. Weiter könne der Steuerklärung 2017 ein Firmendarlehen von Fr. 32'000.00 entnommen werden, bei dem es sich bereits faktisch nicht um ehebedingte Schulden handeln könne, ansonsten das Darlehen zweckentfremdet würde. Zu den in der Steuererklärung 2017 enthaltenen transitorischen Passiven hielt die Vorinstanz fest, dass Privatpersonen normalerweise über keine transitorischen Passiven verfügten, weil sie keine Finanzbuchhaltung führten, es sei denn, es würde eine Einzelunternehmung bestehen. Sodann seien transitorische Passiven in der Regel Forderungen, die erst im Folgejahr anfielen. Entsprechend sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den transitorischen Passiven um ehebedingte Schulden handle, wenn diese doch erst im Folgejahr (gemeint offensichtlich das Jahr 2018 nach der Trennung im Mai 2017) angefallen seien. Was schliesslich die drei Positionen "übrige Passiven" in der Steuererklärung 2017 anbelange,

sei unerfindlich und nicht nachgewiesen, um was für Schulden es sich dabei handle. Zusammenfassend sei dem Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass es sich bei den per Ende 2017 ausgewiesenen Schulden in der Höhe von Fr. 502'387.00 um ehebedingte Schulden handle, die hälftig der Klägerin zuzuteilen wären (angefochtener Entscheid E. 9.5.3). 4.2.2.2. Der Beklagte bringt dagegen in seiner Berufung vor, dass im ganzen Prozess [von der Klägerin] nie bestritten worden sei, dass das Einkommen,

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von dem auch die Klägerin gelebt habe, mit der wirtschaftlichen Aktivität der [vom Beklagten geführten] Arztpraxis erzielt worden sei. Die Klägerin habe sich während des ehelichen Zusammenlebens reichlich am "gesamten" Einkommen "zum Erwerb persönlichen Eigentums (Schmuck, Handtaschen und andere Luxusgüter) für rund Fr. 200'000.00 [Fettschrift im Original]" bedient und beliebe jetzt, die dazu gehörenden, "in der Ehezeit auch und vor allem durch die von ihr erzwungenen Überentnahmen entstandenen Schulden willkürlich aufzuteilen". Er büsse dies seit Jahren mit Tilgungsleistungen und einem Leben am Existenzminimum, während die Klägerin glaube, ohne Eigenleistung immer noch aus dem Vollen schöpfen zu können. Sowohl das Haus als auch die H._____ AG seien deswegen nicht mehr im Besitz des Beklagten. Einkommen und Schulden eines Einzelunternehmens seien immer im Zusammenhang zu sehen: Alte Darlehen seien fortlaufend abbezahlt und neue immer wieder nach Bedarf der Praxis und Familie aufgenommen worden. Die zuletzt aufgenommenen Darlehen seien bereits in den Steuererklärungen 2015 und 2016 enthalten und mit der Klageantwort zuletzt vorgelegt worden. Die Klägerin habe die Schulden als Hypothekarkredite bei der mündlichen Veranlagung (gemeint wohl Verhandlung) vom 10. November 2022 bestätigt. Fakt sei, dass die Parteien in der Ehe aufgrund von Überentnahmen und Steuerrückständen sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz massiv Schulden angehäuft hätten, was sowohl im Scheidungs- als auch im parallel anhängigen Verfahren auf Abänderung des Unterhalts aus dem Eheschutzverfahren mehrfach vorgetragen worden sei. Zwar sei zutreffend, dass der Beklagte vor der Eheschliessung rund DM 300'000.00 (rund 150'000.00) Schulden gehabt habe, doch sei dieser Kredit Anfang 2002 kurz nach der Eheschliessung getilgt worden. Somit seien die Schulden in der Ehe trotz regelmässiger Abzahlungen weiter angestiegen, womit es sich bei den bis zur Trennung aufgelaufenen Schulden um eheliche Schulden handle. Gegenteilige Aussagen der Klägerin seien mit den Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen des Treuhandbüros I._____ widerlegt, zumal die Schulden in der Ehe sogar über das Mass der vorehelichen Schulden gestiegen seien. Die als Beweis dem Entscheid vorgelegte Haftungsverfügung über Kantons- und Gemeindesteuern, fälschlich

interpretiert mit "sie sei seit 2016 getrennt besteuert", sollte zu Ende gelesen werden, dort stehe in der letzten Zeile, "[t]rotz Festlegung der Haftungsverhältnisse bleibt die Schuld eine gemeinsame". Die Vorinstanz habe dem Beklagten einen Widerspruch in seinen Aussagen in der Parteibefragung einerseits und in den Rechtsschriften anderseits vorgeworfen: Die zwei entscheidenden Komponenten ­ Praxisschulden und Abbezahlung des Hauses ­ seien identisch erwähnt worden. Da die Klägerin über 14 Jahre lang in genau diesem Haus gelebt habe, das jeden Monat habe abbezahlt werden müssen, was genauso wie der Lebensunterhalt der Klägerin über die bei der G._____ verschuldete Praxis erarbeitet worden sei, sei unklar, wie für die Gerichtspräsidentin die Schulden des Beklagten keine ehelichen Schulden darstellten. Wichtig sei der zum

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wiederholten Mal gemachte Hinweis auf folgende Besonderheit des deutschen Kreditsystems. In Deutschland sei eine Tilgungsvereinbarung obligatorisch; bei Ausbleiben einer Tilgungsleistung werde jeder Kredit sofort gekündigt und die Arztpraxis und die Immobilie sofort versteigert. Ohne zusätzlich zur Zinszahlung erfolgende Tilgung hätte ab dem Jahre 2000 das Haus in R._____ nicht bewohnt und die Arztpraxis in Bayern nicht betrieben werden können. Die Kreditamortisationen seien also notwendige Voraussetzung für den Lebensunterhalt auch der Klägerin gewesen. Sollten die besprochenen Schulden nicht als ehebedingt anerkannt werden, müsste der Klägerin mindestens eine nicht bezahlte Monatsmiete in Höhe von Fr. 1'400.00 von Februar 2002 bis und mit August 2016 angerechnet werden, also für 175 Monate Fr. 245'000.00 (Berufung, B-act. 50 ff.). 4.2.3. Auch wenn zwischen Ehegatten Gütertrennung gilt, wird bei Auflösung der Ehe eine Schuldenregelung notwendig, wenn während der Ehe für die Lebenshaltung bzw. dessen Erhöhung gegenüber Dritten Schulden begründet worden sind (z.B. Darlehen/Abzahlungsverträge, die im Hinblick auf Ferien die Anschaffung von Möbeln, eines Autos etc. eingegangen werden). Dabei lassen sich zwei Konstellationen unterscheiden: 4.2.3.1. Entweder sind die Eheleute die Schuld als Gesamtschuldner gemäss § 421 BGB (= Solidarschuldner gemäss Art. 143 ff. OR) eingegangen. Diesfalls haben die Gesamtschuldner für die Schuld im Innenverhältnis zu gleichen Teilen aufzukommen, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Eheleuten nichts anderes ergibt (§ 426 Abs. 1 BGB; für das Schweizer Recht Art. 148 Abs. 1 OR). Damit erübrigt sich eine Zuweisung der Schuld. Eine Ausgleichsproblematik stellt sich erst, wenn einer der Gesamt-/Solidarschuldner vom Gläubiger über seinen Anteil in Anspruch genommen wird (Art. 426 Abs. 2 BGB und Art. 148 Abs. 2 OR statuieren ein Rückgriffsrecht des erfüllenden Solidarschuldners für den Teil der Schuldentilgung, der seinen Teil übersteigt). 4.2.3.2. Sodann ist möglich, dass die Schulden für die gemeinsame Lebenshaltung lediglich von einem Ehegatten eingegangen wurden. Diesfalls trifft nach Art. 8 ZGB den Schuldnerehegatten die (objektive und subjektive) Beweislast ­ und damit vorgängig die Behauptungslast (WALTER, Berner Kommentar, 2012 N. 188 zu Art. 8

ZGB) ­ dafür, dass sich der andere an den Schuldenrückzahlung zu beteiligen hat. Einzig aus dem Umstand, dass er allein die Schuld für die gemeinsame Lebenshaltung eingegangen ist, kann noch nicht gefolgert werden, dass der Schuldnerehegatte gegenüber dem anderen einen Anspruch erlangt, ihn im internen Verhältnis schadlos zu halten.

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In erster Linie gilt es den Fall zu bedenken, dass der verdienende Ehegatte im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse (z.B. für die Anschaffung eines Familienautos gemeinsame Ferien) einen Kredit aufnimmt einen Abzahlungsvertrag eingeht. Diesfalls dürfte es wohl in aller Regel einer konkludenten Abrede entsprechen, dass der der Erwerbstätigkeit nachgehende Ehegatte den Kredit abbezahlen soll (§§ 1356, 1360 sowie 1360b BGB). Für eine (interne) Beteiligung des Nichtschuldnerehegattens an der Schuldentilgung für eine schuldenfinanzierte Lebenshaltung in der Vergangenheit muss sodann grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass dieser darum wusste zumindest darum hätte wissen müssen, dass der andere derartige Schulden für die gemeinsame Lebenshaltung begründet hat bzw. begründen musste. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der über kein eigenes Einkommen verfügende Ehegatte davon ausging und auch ausgehen durfte, dass die ihm vom anderen Ehegatten für die Lebenshaltung zur Verfügung gestellten Geldmittel aus dessen (in aller Regel Erwerbs-) Einkommen und allenfalls Vermögen herrührten. Ohne solche zurechenbare Kenntnis darf der andere Ehegatte nicht davon ausgehen, dass sich der (stillschweigend) an der Tilgung der einseitig eingegangen Schulden beteiligen will (vgl. ELLENBERGER, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., N. 17 der Einführung vor § 116 BGB für das deutsche Recht; MÜLLER, Berner Kommentar 2018, N. 44 zu Art. 1 OR für das Schweizer Recht).; 4.2.4. Ausgangspunkte des vorliegenden Falls sind folgende: Erstens hat der Beklagte im ganzen Scheidungsverfahren nie behauptet, dass auch nur eine einzelne Schuld des gesamten Schuldenberges von über Fr. 500'000.00 auf die Klägerin laute. Zweitens hatte die Klägerin in der Replik die vom Beklagten behaupteten Schulden dem Grundsatz, aber namentlich auch der Höhe nach bestritten und eventualiter geltend gemacht, dass, wenn überhaupt Schulden vorlägen, diese alleinige Schulden des Beklagten seien (act. 161 Rz. 32); korrekt sei, dass die Parteien bis zur Trennung (Mai 2017, vgl. unbestritten gebliebene Behauptung in der begründeten Klage act. 92, sowie Dispositiv-Ziffer 1 des am 7. Januar 2019 zwischen den Parteien ergangenen Eheschutzentscheids des Gerichtspräsidiums Muri) immer in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten;

es seien [aber] dafür keine ehebedingten Schulden angefallen bzw. es seien keine Darlehen für die Finanzierung der Lebenshaltung der Parteien aufgenommen worden (act. 163 Rz. 41). Bei dieser Ausgangslage hatte und hat der Beklagte gemäss Art. 8 ZGB zu beweisen und vorab substanziiert zu behaupten, dass und inwieweit die Klägerin zufolge von den Parteien im Innenverhältnis (sinngemäss gar explizit) getroffener Abreden sich an der Rückzahlung der allein vom Beklagten eingegangen Schulden beteiligen muss. Davon kann nicht

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einmal ansatzweise die Rede sein; zu konfus und widersprüchlich sind schon die Behauptungen des Beklagten: 4.2.4.1. Am ehesten kann als bewiesen gelten, dass aufseiten des Beklagten im Zeitpunkt der Trennung der Parteien (Mai 2017) Schulden in erheblicher Höhe bestanden. Allerdings fragt sich schon diesbezüglich, weshalb der Beklagte seine Steuererklärungen 2016 und 2017 (Berufungsbeilagen 25 und 27) anstatt der Steuerveranlagungen ins Recht legt. 4.2.4.2. Was die Ehebedingtheit der Schulden anbelangt, sind folgende von der der Klägerin in der Replik (act. 163) gemachten Ausführungen von Bedeutung: " Es wird bestritten, dass die Eheleute im Jahre 2015 'nahezu das ganze Einkommen des Beklagten' verbraucht haben sollen. Korrekt ist, dass die Eheleute bis zur Trennung immer in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt haben. Es sind keine ehebedingten Schulden angefallen und es wurden keine Darlehen für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Eheleute aufgenommen, insbesondere werden die behaupteten immensen Schuldenhöhen von knapp einer halben Million im 2015 und 2016 bestritten [...]. Diese Behauptungen bleiben weiterhin unbelegt. Hingegen bezahlten die Eheleute aus Errungenschaftsmitteln die vorehelichen Schulden des Beklagten. Auf die eheliche Liegenschaft in R._____, Deutschland, wurde eine Hypothek aufgenommen, einzig und allein aus dem Grund, um mit dem Geld die vorehelichen Schulden des Beklagten aus seiner ersten Ehe gegenüber seiner Exfrau sowie die aus der Scheidung von seiner ersten Frau resultierenden Kosten (Gerichtsund Anwaltskosten) zu tilgen. Mit dem auf die Liegenschaft aufgenommenen Geld wurde weiter eine Bürgschaft für die Exfrau des Beklagten in der Höhe von mehreren Hunderttausend Deutsche Mark abgelöst." (Replik, act. 163; vgl. auch act. 302 [Klägerin in der Parteibefragung], wonach der Beklagte nach der Scheidung seiner ersten Ehe "eine Million Mark Schulden" gehabt habe).

Dieser Sachdarstellung hielt der Beklagte in der Duplik (act. 205 f.) einzig entgegen, die klägerische Behauptung, die Schulden in "hier angegebenen" (d.h. in der vom Beklagten geltend gemachten) Höhe seien nicht vorhanden gewesen, sei durch die vorgelegten Bilanzen widerlegt worden. Damit blieb unbestritten, dass bereits zu Beginn der Ehe der Parteien aufseiten des Beklagten erhebliche Schulden in der Höhe von mehreren hunderttausend deutsche Mark bestanden. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres möglich, dass der Beklagte während der Ehe mit der Klägerin im Wesentlichen lediglich alte, d.h. voreheliche Schulden vor sich her schob und von Zeit zu Zeit Kredite verlängerte bzw. umschichtete. Durch nichts belegt ist die Behauptung des Beklagten, die Schulden seien während der Ehe mit der Klägerin "sogar" (B-act. 51) über das Mass der vorehelichen Schulden gestiegen. Mit dem "sogar" wird vielmehr nahege-

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legt bzw. zugestanden, dass die Schulden in erheblichem Umfang, wenn nicht gar zum grössten Teil vorehelicher Natur sind. Unmittelbar auf dieses Zugeständnis folgen im Übrigen konkrete Ausführungen des Beklagten, die gerade gegen eine Zunahme der vorehelichen Schulden während der Ehe mit der Klägerin sprechen. Danach konnten nämlich drei Darlehen, eines davon im September 2004 und die beiden andern im Oktober 2005 aufgenommen, bis zur Verlängerung der Kredite am 30. August 2014 (vgl. Berufungsbeilage 28) teilweise getilgt werden. Zwar handelt es sich dabei um neue Beweismittel. Dennoch handelt es sich dabei nicht um unzulässige Noven, soweit die beweisbelastete Partei (hier der Beklagte) damit ihren Standpunkt widerlegt bzw. schwächt. Zu ergänzen ist, dass nun zwar auch der Beklagte in seiner Berufung (B-act. 51) konzediert, vor der Eheschliessung rund DM 300'000.00 und damit rund 150'000.00 Schulden gehabt zu haben, was die Klägerin in der Parteibefragung bestätigt habe (die Klägerin hatte an besagter Stelle [vgl. act. 302] indes die Schulden des Beklagten aus der ersten Ehe auf insgesamt eine Million Mark beziffert, darunter eine Bürgschaftsschuld von DM 300'000.00). Er macht allerdings weiter geltend, dieser Kredit sei bereits Anfang 2002 kurz nach der Eheschliessung getilgt worden. Diese Behauptung der Tilgung im Umfang von DM 1 Mio. ist nicht zu hören. Sie ist neu und hätte ohne Weiteres schon vor Vorinstanz vorgebracht werden können und deshalb vorgebracht werden müssen (vgl. oben E. 1.2.1 in fine zur Novenordnung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem ist es bezüglich der Tilgung aller vorehelichen Schulden per Anfang 2002 bei einer blossen Behauptung ohne Beweis geblieben. Zusammenfassend ist die Behauptung des Beklagten, während der Ehe mit der Klägerin hätten zur Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltung ­ gar hauptsächlich zur Finanzierung des Lebensstandards der Klägerin ­ Schulden aufgenommen werden müssen, beweislos geblieben. Es erscheint vielmehr gut möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass die per 2017 geltend gemachten Schulden des Beklagten von über Fr. 500'000.00 im Wesentlichen schon zu Beginn der Ehe bestanden und während der Ehe eher reduziert werden konnten. 4.2.4.3. Sodann stellt der blosse Nachweis, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Darlehen existierten,

selbstredend keinen Beweis dar, dass es sich dabei "selbstverständlich" (so Duplik, act. 201) um ehebedingte Schulden handelt, die eingegangen wurden, um den Parteien gar überwiegend der Klägerin einen mit dem vom Beklagten erzielten Erwerbseinkommen allein nicht finanzierbaren Luxus zu ermöglichen. Vielmehr sind gerade bei einem (auch verkappt) Selbständigerwerbenden (der Beklagte ist gemäss Handelsregisterauszug nach wie vor Verwaltungsratspräsident der von ihm 2018 nach der Trennung von der Klägerin gegründeten H._____ AG)

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Geschäftskredite nichts Ungewöhnliches (im Zusammenhang mit einer Arztpraxis etwa zur Finanzierung von medizinischen Apparaten). Zudem sind auch mit Wohneigentum regelmässig (Hypothekar-) Kredite verbunden, die verzinst und amortisiert werden müssen. Die Verzinsung und Amortisation von Geschäftskrediten stellen gewinnreduzierenden und damit per se ehefremden Geschäftsaufwand dar und die Bezahlung von Hypothekarzinsen und allfälliger Amortisationen der Hypothek die Bestreitung von Wohnkosten als Teil des ehelichen (Grund-) Bedarfs. Zumindest bei Wohnkosten, die gemessen am erzielten Einkommen angemessen erscheinen, ist eine laufende Erhöhung der Schulden nicht notwendig (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 9.5.3). Vor diesem Hintergrund sind denn auch folgende, vom Beklagten in der Parteibefragung gemachten Ausführungen zu sehen: " Wir haben im Haus gewohnt und das ist ja nicht vom Himmel gefallen und ist weiterhin verschuldet und ich habe auch Praxisschulden gehabt. Das war alles in einem gemeinsamen Kredit. Die Praxis muss man finanzieren, sonst kann man nicht arbeiten. Das Haus muss auch finanziert werden. Das habe ich jeden Monat abzahlen müssen. Ich kann auch nicht einfach aus dem Kreditvertrag aussteigen." (act. 312)

Daraus lässt sich gerade nicht belegen, dass für die Lebenshaltung der Parteien die Schulden laufend erhöht werden mussten. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Beklagte offenbar während der gesamten Ehedauer selbständig praktizierender Arzt war. Unter diesen Umständen erscheint die von der Klägerin in der Replik (act. 163) aufgestellte Behauptung, die Parteien hätten bis zu ihrer Trennung in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt (und zwar ohne dass zu deren Finanzierung Darlehen hätten aufgenommen werden müssen), nicht unglaubhaft. Die Einnahmen des Beklagten beliefen sich gemäss dessen eigener Aussage etwa im Jahr 2017, d.h. im Jahr der Trennung der Parteien, auf Fr. 338'932.05 (Klageantwort, act. 134). Diese Einnahmen werden dort zwar als "überdurchschnittlich" und aus einem Arbeitseinsatz von mindestens 55 Stunden wöchentlich herrührend bezeichnet. Doch muss sich der Beklagte diesbezüglich entgegenhalten lassen, dass dies in offenem Widerspruch zu den bloss zwei Seiten vorher gemachten Ausführungen steht, dass er seit seinem Umzug und der Praxisübernahme in die/der Schweiz, der nahezu gleichzeitig mit der Trennung der Parteien (Mai 2017, vgl. oben E. 4.2.4.1) erfolgt sei, an einer depressiven Episode und an einem Burnout leide, das ihm die Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus verunmöglicht habe (act. 132). Auf jeden Fall darf aber davon ausgegangen werden, dass das Einkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als selbständig erwerbstätiger Arzt auch ohne zusätzliche Konsumkredite eine gehobene Lebenshaltung erlaubte. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des Beklagten in der Berufung (B-act. 52) verfehlt, dass für den Fall, da die besprochenen

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Schulden nicht als ehebedingt anerkannt würden, der Klägerin mindestens Fr. 245'000.00 für 175 in der Zeit von Februar 2002 bis und mit August 2016 für nicht bezahlte Mietzinse "angerechnet" werden müssten (Berufungseventualbegehren Ziffer 5). Der haushaltführende Ehegatte schuldet dem erwerbstätigen grundsätzlich keine Wohnungsmiete; vielmehr hat der verdienende Ehegatte für den Unterhalt beider Ehegatten aufzukommen und in diesem Rahmen insbesondere die gemeinsamen Wohnkosten zu bestreiten (§ 1360 BGB [vgl. dazu VON PÜCKLER, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., N.9 zu § 1360 BGB], Art. 163 ZGB). Abgesehen davon handelte es sich um eine nach Art. 317 Abs. 2 ZPO unzulässige Klageänderung und ist unklar, ob er mit der "Anrechnung" ein Leistungsbegehren stellen will. 4.2.4.4. Insgesamt sind die vom Beklagten behaupteten "erzwungenen Überentnahmen" durch die Klägerin (vgl. Berufung, B-act. 50) (gemeint offenbar ein [angebliches] von der Klägerin für eigene Luxusbedürfnisse getätigtes Ausgabeverhalten, das nur kreditweise finanziert werden konnte) nicht einmal glaubhaft gemacht. Selbst wenn die vom Beklagten erzielten Einkünfte (in erster Linie Erwerbseinkommen) nicht für die Bestreitung der Lebenshaltung gereicht haben sollten, fehlte es im Übrigen an einer substanziierten Sachdarstellung des Beklagten, wonach die Klägerin um diesen Umstand hätte wissen müssen sogar positiv darum wusste (vgl. oben E. 4.2.3.2). Vielmehr erzielte der Beklagte während der gemeinsamen Ehe mit der Klägerin als Arzt mutmasslich ein überdurchschnittliches Einkommen, das eine gehobene Lebenshaltung erlaubte (vgl. auch die Aussage der Klägerin in der Parteibefragung [act. 302 ff.], wonach sie während der Ehe nur über Haushaltsgeld verfügt und keinen Zugriff auf die Kasse des Beklagten seine Konten gehabt habe und wonach der Beklagte Schiesssport betrieben und Waffen gekauft habe, dass es "nicht mehr normal" gewesen sei). 4.3. Abschliessend sei auf die Ausführungen in der Klageantwort eingegangen, die ehebedingten Schulden seien durch nach der Übersiedlung der Parteien in die Schweiz angefallene Steuernachzahlungen weiter gestiegen (act. 134). Wenn und soweit damit offenbar über die hälftige "Zuweisung" des Schuldenbetrags von Fr. 502'387.00 an die Klägerin hinaus eine wie auch immer geartete Beteiligung

der Klägerin an Steuerschulden verlangt worden sein sollte, ist dem Beklagten zu entgegnen, dass erstinstanzlich auf jeden Fall ein entsprechendes formelles Begehren mit Bezifferung unterblieben war und es nicht Sache der Vorinstanz war, aus in einer (anwaltlichen) Rechtsschrift erwähnten Einzelbeträgen (vgl. Klageantwort, act. 134) ein formelles Rechtsbegehren zu kreieren. Wenn dieser Mangel (Fehlen eines klaren und vor allem bezifferten Rechtsbegehrens) nun in der Berufung (B-act. 39 und 41) nachgeholt wird

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(vgl. Berufungsantrag 1), ist dies als verspätet (im Sinne einer unzulässigen Klageänderung) zu betrachten (vgl. oben E. 1.2.2.3.2 in fine). Ohnehin gilt auch hier wie bezüglich der "Zuweisung", dass unklar ist, welche Rechtsfolge der Beklagte unter dem Begriff "Aufteilung" (Eingabe vom 26. November 2021) bzw. "Anrechnung" (Berufung) der Steuerschuld anbegehrt (vgl. oben E. 1.2.2.2.2). Zudem ist der vom Beklagten hinsichtlich der Steuernachzahlungen vertretene Standpunkt verfehlt. Die Parteien werden nämlich seit 8. Mai 2016 getrennt besteuert (vgl. die vom Beklagten als Berufungsbeilage 29 verurkundete Haftungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuer). Dem vom Beklagten in seiner Berufung (B-act. 51) zitierten Satz in der Haftungsverfügung, "[t]rotz Festlegung der Haftungsverhältnisse bleibt die Schuld eine gemeinsame", kommt nicht der ihm dort offensichtlich beigelegte Bedeutungsgehalt zu, dass nämlich der Beklagte wegen der Gemeinsamkeit der Steuern einen wie auch immer gearteten Rückgriff für den ihm in der Haftungsverfügung auferlegten Steueranteil auf die Klägerin nehmen könnte. Dies zumal die Ausscheidung der Steueranteile nach Massgabe der von beiden erzielten Einkommen und Vermögen erfolgt. Vielmehr ist dieser Satz in erster Linie im Zusammenhang mit der Eventualität zu sehen, dass ein Ehegatte dem Steueramt höhere Steuerzahlungen leistet, als gemäss Haftungsverfügung geschuldet. Diesfalls kann das Steueramt die geleistete Zahlung behalten und hat nichts zurückzuerstatten. Insoweit gilt der Grundsatz, dass Ehegatten gemeinsam besteuert werden, trotz der Haftungsverfügung weiter. 5. 5.1. In ihrem am 14. März 2001 und damit bald nach der Eheschliessung (22. Dezember 2000) in Deutschland geschlossenen Ehe- und Erbvertrag (die schon als Beilage 2 zur unbegründeten Klage ins Recht gelegte Klagebeilage 1) verpflichtete sich der Beklagte für den Fall der Scheidung zu lebenslangen Unterhaltszahlungen an die Klägerin im Betrag von

1'550.00 abzüglich der Hälfte eines von ihr erzielten Einkommens (§ 4

Ziffer 1 des Vertrags). Der Vertrag enthält sodann, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsantwort (S. 5) hinweist, eine Wertsicherungsklausel (§ 4 Ziff. 3), unter deren Berücksichtigung der Unterhaltsbeitrag sich zwischenzeitlich auf 2'350.00 (= 1'550.00 x 1.516 [Wertsicherungsrechner des Statistischen Bundesamtes, Berufungsantwortbeilage 2]) beläuft. Zum anderen steht der Unterhaltsbeitrag unter dem (einzigen) Vorbehalt der Abänderbarkeit für den Fall einer zum Nachteil des Beklagten gehenden "wesentliche[n] Änderung derjenigen Verhältnisse [...], die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen der Dauer ihrer Entrichtung massgebend waren" (§ 4 Ziffer 4).

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5.2. Das Gesetz enthält keine spezielle Regel, die eine antizipierte Scheidungsvereinbarung bzw. eine Scheidungsvereinbarung "auf Vorrat" verbietet; für sie gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, weshalb die Vereinbarung weder eines bestimmten Mindestinhalts noch einer bestimmten Form bedarf. Dies schliesst nicht aus, dass sie Teil eines Ehevertrags ist, der nach Art. 184 ZGB der öffentlichen Beurkundung bedarf (BGE 145 III 474 E. 5.5). Eine antizipierte Unterhaltsvereinbarung ist für die Parteien vertraglich verbindlich und kann deshalb nicht mehr einseitig widerrufen werden, sondern nur von beiden Eheleuten gemeinsam; einseitig kann dem Scheidungsgericht nur die Nichtgenehmigung beantragt werden (STEIN, in: Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 4. Aufl. 2024, N. 38 zu Art. 279 ZPO). Der Umstand, dass Parteien eine antizipierte Scheidungskonvention im Ausland abgeschlossen haben, steht dessen Verbindlichkeit in einem schweizerischen Scheidungsverfahren nicht per se entgegen. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit hat aber nach Massgabe des Schweizer Rechts zu erfolgen, das gemäss Art. 4 des Haager Unterhaltsübereinkommens auf den nachehelichen Unterhalt anwendbar ist (vgl. oben E. 3.2.2). Nach Art. 279 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. 5.3. 5.3.1. Die Klägerin hat zwar den Ehe- und Erbvertrag schon mit der Klage in das vorliegende Verfahren eingebracht, aber als nicht genehmigungsfähig bezeichnet (act. 108). Der Beklagte will demgegenüber den nachehelichen Unterhalt wegen dieses Vertrags nach deutschem Recht geregelt wissen. Dieser Auffassung kann zwar nicht gefolgt werden (vgl. oben E. 3.2.2). Dennoch muss daraus a fortiori geschlossen werden, dass der Beklagte den Vertrag jedenfalls nicht widerrufen will. Vielmehr beruft er sich auf diesen, wenn auch nicht mehr auf die ursprüngliche, in § 4 Ziffer 1 vereinbarte Unterhaltspflicht, sondern darauf, dass die Unterhaltspflicht gemäss § 4 Ziffer 4 wegen Verlustes seiner Leistungsfähigkeit dahingefallen sei. Damit liegt kein gemeinsamer Widerruf der antizipierten Scheidungskonvention durch die Parteien vor, womit die Genehmigungsfähigkeit der im Ehe- und Erbvertrag getroffenen antizipierten Unterhalsregelung zu prüfen ist.

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Vorab rechtfertigt sich aber aus praktischen Gründen eine Prüfung, ob der Beklagte ­ wie er behauptet ­ seine Fähigkeit zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags an die Beklagte komplett eingebüsst hat; diesfalls hätte er sowohl nach dem schweizerischen Sachrecht (Unterhaltsrecht) (BGE 147 III 265 E. 7.4, 135 III 66 E. 10) als auch gemäss dem (unter deutschem Recht geschlossenen) Ehe- und Erbvertrag der Klägerin keinen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. 5.3.2. Im angefochtenen Entscheid ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagte ein Einkommen von Fr. 5'000.00 (Erwerbseinkommen von Fr. 3'000.00 und deutsche Rente von umgerechnet ca. Fr. 2'000.00) erzielt (angefochtener Entscheid E. 6.3.3). In seiner Berufung (B-act. 48) gibt nun aber der Beklagte sein eigenes Einkommen mit Fr. 6'969.62 (Erwerbseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit von Fr. 5'000.00 zuzüglich Altersruhegeld E._____ von umgerechnet Fr. 1'969.62) an. Dieser Betrag liegt zwar über den von der Vorinstanz in der Unterhaltsberechnung eingesetzten Fr. 5'000.00, kann aber als beklagtisches Zugeständnis, das nicht unter die Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO fällt, Berücksichtigung finden. Aus dem gleichen Grund ist zusätzlich der Betrag von jedenfalls Fr. 400.00 zu berücksichtigen, mit dem der Beklagte als AHV-Rente mindestens rechnet (Beklagter in der Parteibefragung, act. 318). Somit ist von monatlichen Einkünften des Beklagten in der Höhe von rund Fr. 7'370.00 auszugehen. 5.3.3. 5.3.3.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten auf Fr. 2'994.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 800.00, Krankenkassenprämie Fr. 294.00, Fahrtkosten Fr. 800.00) veranschlagt (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Davon sind im vorliegenden Berufungsverfahren die Positionen Grundbetrag (Fr. 1'100.00) und Fahrtkosten (Fr. 800.00) unbestritten geblieben. Mit seiner Berufung (B-act. 44 ff.) verlangt der Beklagte (1.) die Erhöhung der Position Krankenkassenprämie von Fr. 294.00 auf Fr. 301.25 (Prämienerhöhung per 1. Januar 2024, Berufungsbeilage 22), (2.) die Berücksichtigung der zusätzlichen Positionen Versicherungs- und Kommunikationspauschale (Fr. 100.00) und Steuern (Fr. 859.10) ­ wie bei der Klägerin ­ sowie (3.) die Anrechnung von Beträgen für Schuldentilgung in der Höhe von Fr. 3'000.00 (so Beklagter schon vor Vorinstanz) und ­ neu ­

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Fr. 1'500.00 (aufgrund eines zusätzlichen Darlehens vom 15. September 2023, Berufungsbeilage 23). Schliesslich moniert der Beklagte, dass, obwohl nachweisbar eine Miete in der Höhe von Fr. 1'400.00 bezahlt werde (Berufungsbeilage 14), die Wohnkosten willkürlich mit der Begründung "zweifelhaft, ob bezahlt" auf Fr. 800.00 "heruntergerechnet" worden seien. Dennoch setzt er lediglich den letzteren Betrag in seine Bedarfsrechnung (Berufung, B-act. 47) ein, weil es ihm hinsichtlich der Wohnkosten offenbar in erster Linie um die Gleichbehandlung mit der Klägerin geht, bei der er für diese Position ebenfalls Fr. 800.00 veranschlagt. So resultiere für den Beklagten unter Berücksichtigung von Wohnkosten von Fr. 800.00 ein Bedarf von Fr. 8'460.35 (womit auf seiner Seite ein Manko von Fr. 1'490.73 bestehe, B-act. 47 f.). 5.3.3.2. 5.3.3.2.1. Zunächst ist auf die angeblichen Schuldenrückzahlungen einzugehen. Dabei ist dem Beklagten zunächst entgegenzuhalten, dass eine "angemessene" Schuldentilgung nur dann Berücksichtigung im familienrechtlichen Existenzminimum finden kann, wenn es sich um gemeinsame eheliche Schulden handelt (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, 2. Kapitel Rz. 58). Wie in vorstehender E. 4.2 dargelegt, ist aber der Beklagte den Beweis dafür schuldig geblieben, dass für gemeinsame eheliche Bedürfnisse Schulden eingegangen werden mussten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso sich die Klägerin die Tilgung der neuesten, zinslosen Darlehensschuld (von Fr. 40'000.00) im Umfang von Fr. 1'500.00 pro Monat (vgl. Berufungsbeilage 23) entgegenhalten lassen sollte, nachdem dieser gemäss Berufung (B-act. 47) für die Begleichung von Unterhaltsschulden gegenüber der volljährigen Tochter ­ bei seiner eigenen AG (Berufungsbeilage 23) ­ aufgenommen worden ist und die Tochter in der Rangordnung der Unterhaltsgläubigerinnen des Beklagten hinter der Klägerin zurückzutreten hat (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte eine regelmässige Schuldentilgung nicht nachgewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Ohnehin ist aufgrund der vom Beklagten in der Parteibefragung vor Vorinstanz gemachten Aussagen nicht klar, ob, wenn überhaupt, noch (nennenswerte) Schulden des Beklagten bestehen. Denn dort gab er an,

dass er seine Schulden bei der G._____ von Fr. 175'000.00 per 30. September 2020 jährlich um etwa Fr. 50'000.00 reduziert und er seine Liegenschaft in R._____ an die "AG" (gemeint die H._____ AG) verkauft habe ("Ich hatte bei der AG zuletzt Euro 700'000.00 Schulden und die AG hat nun deshalb das Haus"); insgesamt sei er "unter dem Strich [...] alles zusammen bei Null" (act. 313). Hier sei darauf hingewiesen, dass ausweislich der vom

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Beklagten mehrfach verurkundeten Steuererklärungen 2016 und 2017 (vgl. Berufungsbeilagen 25 und 27 = Klageantwortbeilagen 3 und 6) ­ in welchen Jahren die H._____ AG noch nicht existierte ­ das Total der Schulden des Beklagten mit Fr. 480'967.00 (2016) bzw. Fr. 502'387.00 (2017) das Total seiner Vermögenswerte von Fr. 367'166.00 (2016) bzw. Fr. 373'228.00 (2017) um "lediglich" Fr. 113'801.00 (2016) bzw. Fr. 129'159.00 (2017) überstieg. Trägt man dem notorischen (Art. 151 ZPO) Umstand Rechnung, dass Steuerwerte für Liegenschaften (hier Fr. 200'000.00 mutmasslich für die Liegenschaft in R._____) unter dem Verkehrswert liegen, war die Vermögensbilanz schon in jenen Jahren wohl "unter dem Strich um Null". Zudem müssen die Verhältnisse rund um die erst 2018 und damit nach der Trennung der Parteien gegründeten H._____ AG und den Verkauf eines Teils der Aktien der genannten AG an F._____ als wenig transparent bezeichnet werden. Diese war gemäss insoweit unbestritten gebliebener Aussage der Klägerin im Replikzeitpunkt (21. September 2021) die Lebenspartnerin des Beklagten (Replik, act. 155) und bezieht jetzt bei der AG als medizinische Praxisassistentin und Zuständige für Buchhaltung, Finanzen, Vertragswesen, Bestellungen und Personalwesen ein Gehalt von Fr. 10'000.00 (vgl. S. 5 f. der Zeugeneinvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 17. Dezember 2021, Beilage 28 zur beklagtischen Eingabe vom 20. Juni 2022). Zusammenfassend sind keine Schuldtilgungen zu berücksichtigen. 5.3.3.2.2. Was die geltend gemachte Erhöhung der Krankenkassenprämie von Fr. 294.00 auf Fr. 301.25 anbelangt, ist diese durch die als Berufungsbeilage 22 ins Recht gelegte Familien-Zustellung der J._____ Krankenversicherung belegt. Diese datiert allerdings vom 20. Oktober 2023 und damit von einem vor Ausfällung des angefochtenen Urteils (20. November 2023) liegenden Zeitpunkt. Es stellt sich damit die Frage, ob der Beklagte diesen Nachweis nicht schon vor Vorinstanz hätte einbringen können und müssen. Da der nacheheliche Unterhaltsanspruch von der Verhandlungsmaxime beherrscht ist (Art. 277 Abs. 1 ZPO), hätte der Beklagte eine Prämienerhöhung (auch als echtes Novum) bis zu Beginn der Hauptverhandlung vom 10. November 2022 vorbringen können (Art. 229 ZPO). Damit ist Prämienerhöhung nicht zu berücksichtigen. Ohnehin

vermöchte die geringfügige Erhöhung der Krankenkassenprämie um Fr. 7.25 die die beklagtische Leistungsfähigkeit nicht zu beeinflussen (vgl. die nachfolgenden E. 5.3.3.2.3 und E. 5.3.4) 5.3.3.2.3. Offen bleiben kann, ob die Vorinstanz beim Beklagten zu Recht weder eine Kommunikationspauschale noch Steuern berücksichtigt hat, weil er anders als die Klägerin vor Vorinstanz diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt hatte. Denn auch unter Berücksichtigung der von ihm nun im Berufungsverfahren für diese Positionen geltend gemachten Beträge

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(Fr. 100.00 für Kommunikationspauschale bzw. Fr. 859.10 für Steuern) ist seine Leistungsfähigkeit zur Bezahlung des von der Vorinstanz der Klägerin zugesprochenen und von dieser nicht beanstandeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'006.00 zu bejahen (unten E. 5.3.4). 5.3.4. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens des Beklagten von rund Fr. 7'370.00 einerseits und einem Bedarf von Fr. 3'953.10 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 800.00, Krankenkassenprämie Fr. 294.00, Fahrtkosten Fr. 800.00, Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00; Steuern Fr. 859.10) anderseits ergibt sich für ihn ein Überschuss von Fr. 3'416.90. Damit ist der Beklagte in der Lage, den von der Vorinstanz festgesetzten und von der Klägerin nicht angefochtenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'006.00 zu bezahlen. Im Gegensatz zu dieser verbliebe ihm ein über seinen Bedarf hinausgehender Betrag von rund Fr. 1'400.00 bzw. bei Gleichbehandlung mit der Klägerin hinsichtlich der Wohnkosten (die Vorinstanz berücksichtigte bei ihr Wohnkosten von Fr. 1'200.00; vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1) ein Betrag von über Fr. 1'000.00. Erst recht träfe die Feststellung der gegebenen Leistungsfähigkeit zu für den Fall, dass Unterhalt gemäss der getroffenen antizipierten Unterhaltsvereinbarung geschuldet wäre. Die 1'550.00 belaufen sich aufindexiert (vgl. § 4 Ziffer 3) auf 2'350.00 ( 1'550.00 x 1.516; vgl. Berufungsantwortbeilage 2) bzw. umgerechnet Fr. 2'261.85 (per Urteildatum [25. Juli 2024] 1.00 = Fr. 0.96249 [oanda.com]). Abzüglich der Hälfte der von der Klägerin zugestandenen (Berufungsantwort S. 5) Einkünfte von Fr. 390.00 (AHV-Rente) und Fr. 457.77 (offenbar 471.50 deutsche IV-Rente gemäss Berufungsantwortbeilage 3) ergäbe sich ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'838.00 (= Fr. 2'261.85 ./. [Fr. 390.00 + Fr. 457.77] : 2). 5.4. 5.4.1. Bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der antizipierten Unterhaltsregelung hat die Vorinstanz dafürgehalten, dass auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen sei, weshalb allfälligen Veränderungen der Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung Rechnung zu tragen sei. Entsprechend sei nicht weiter von Relevanz, dass im Ehe- und Erbvertrag der Parteien deren Einkommen und Vermögen, auf denen der vereinbarte nacheheliche Unterhalt basiere, nicht festgehalten seien. Vielmehr sei zu prüfen,

ob die Parteien bereits damals die in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen genügend hätten voraussehen können und die Vereinbarung basierend auf den aktuellen finanziellen Verhältnissen genehmigungsfähig sei. Keinen Grund für eine Nichtgenehmigung der Vereinbarung stelle das Erreichen des Pensionsalters durch den Beklagten dar, nachdem der Ehe- und Erbvertrag der Parteien vorsehe, dass die Klägerin bis zu ihrem

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Ableben monatliche Unterhaltsbeiträge erhalten solle. Dennoch verneinte die Vorinstanz die Genehmigungsfähigkeit. Die Parteien seien nämlich davon ausgegangen, dass die Klägerin mit monatlich 1'550.00 ihren Lebensunterhalt decken könne, was in Deutschland angesichts eines sächlichen Existenzminimums im Jahr 2023 von 10'908.00 pro Jahr bzw.

909.00 pro Monat (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/4443) gut

möglich sein dürfte, nicht aber in der Schweiz, wo sich bereits der im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigende Grundbetrag einer alleinstehenden Person auf Fr. 1'200.00 belaufe. Für darin nicht enthaltene Wohnkosten und Kosten für die Krankenkassenversicherung mit einer hohen Franchise fielen schnell nochmals Fr. 800.00 bzw. Fr. 300.00 an. Der Umzug der Parteien von Deutschland in die Schweiz, der dazu geführt habe, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht mehr zur Deckung des Existenzminimums der Klägerin ausreichten, und der hiesige Verbleib der Klägerin zusammen mit der gemeinsamen, mittlerweile volljährigen Tochter dürften für die Parteien im Zeitpunkt der Festsetzung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zudem nicht voraussehbar gewesen sein. Damit erweise sich die Regelung als nicht genehmigungsfähig. Die Vorinstanz nahm deshalb eine "normale" Unterhaltsberechnung vor (angefochtener Entscheid E. 5.3). 5.4.2. Die Genehmigungspflicht bezweckt den Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei (vgl. dazu STEIN, a.a.O., N. 26 zu Art. 279 ZPO), aber auch den Schutz des Staates davor, dass über vertragliche Unterhaltsvereinbarungen von Eheleuten vermeidbare Sozialhilfeabhängigkeiten geschaffen werden (sei es, dass trotz gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vereinbarte Unterhaltsbeiträge so knapp gehalten werden, dass der Unterhaltsgläubiger Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, sei es, dass sich ein Unterhaltsschuldner zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, die ihm keine zur Deckung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums notwendigen Mittel belassen; vgl. STEIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 279 ZPO, schon für das alte Scheidungsrecht, BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 189 zu aArt. 158 ZGB). Die schwächere Partei ist in der Regel der Unterhaltsgläubiger, was im Einzelfall nicht ausschliesst, dass auch eine Vereinbarung zulasten des Unterhaltsschuldners unangemessen ausfallen kann. Für die Frage der Genehmigung einer von Eheleuten geschlossenen antizipierten Scheidungskonvention darf bzw. muss zunächst einmal angenommen werden, dass sie örtlich auf die Verhältnisse abgestimmt ist bzw. sein soll, wo sie bei Vertragsabschluss leben und allenfalls voraussichtlich leben werden. Eine in einer antizipierten Unterhaltskonvention enthaltene

Unterhaltsregelung wird wohl nicht selten (offensichtlich) unangemessen, wenn die Eheleute später in ein Land mit deutlich höheren Lebenshaltungskosten umziehen. Dies war und ist im Verhältnis Deutschland und

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der Schweiz damals (2002) wie heute der Fall. Zwar werden im Verhältnis dieser beiden Länder die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz durch höhere hiesige Löhne (und wegen höherer hiesiger Kaufkraft über-) kompensiert. Davon vermöchte aber ein nicht erwerbstätiger Unterhaltsgläubiger gerade nicht zu profitieren, wenn der Scheidungsrichter im neuen Wohnsitzstaat die noch am früheren Wohnort getroffene antizipierte Unterhaltsvereinbarung genehmigen sollte. Andernfalls würden die vereinbarten Unterhaltsbeiträge rasch nicht einmal mehr zur Deckung des Existenzminimums im neuen Wohnsitzstaat ausreichen, obwohl sie im alten Wohnsitzstaat unter Umständen eine mehr weniger komfortable Lebenshaltung erlaubten. Die Vorinstanz hat für den vorliegenden Fall argumentiert, dass mit den vereinbarten 1'550.00, derzeit ca. Fr. 1'490.00 (per Urteilsdatum [25. Juli 2024] 1.00 = Fr. 0.96249), in der Schweiz das betreibungsrechtliche Existenzminimum einer Einzelperson nicht gedeckt werden kann, weshalb eine Genehmigung nicht in Betracht komme (angefochtener Entscheid E. 5.3). 5.4.3. 5.4.3.1. Die Vorinstanz hat ­ worauf in der Berufungsantwort (S. 5) zu Recht hingewiesen wird ­ vorab übersehen, dass sich der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von 1'550.00 aufgrund der Wertsicherungsklausel auf rund

2'350.00 erhöht hat. Dies entspricht per Urteilsdatum (25. Juli 2024)

Fr. 2'261.65 (bei Umrechnungskurs 1.00 = Fr. 0.96249), womit das hiesige betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'430.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkostenanteil Fr. 1'200.00 und Krankenkasse Fr. 130.00) nicht ganz gedeckt werden kann. Sodann ist zu beachten, dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit anhand der im Genehmigungszeitpunkt (BGE 145 III 474 E. 5.6) konkret gegebenen Verhältnisse zu beantworten ist. Deshalb ist die Genehmigung nicht allein aus dem Grund zu verweigern, dass eine Scheidungsvereinbarung für den Fall, dass es früher zur Scheidung gekommen wäre, offensichtlich unangemessen gewesen wäre. Insbesondere in einer Konstellation, wo Eheleute nach Vertragsschluss für ein paar Jahre ins Ausland ziehen, dann aber wieder in die Schweiz zurückkehren, wo es dann zur Scheidung kommt, kann die Genehmigung nicht mit dem Argument verweigert werden, die getroffene antizipierte Unterhaltsvereinbarung wäre für den Fall einer früheren, noch während des Auslandaufenthalts erfolgten Scheidung offensichtlich unangemessen gewesen. Bei einer antizipierten Unterhaltsvereinbarung handelt sich um eine bedingte Unterhaltsverpflichtung für den Fall einer konkreten Scheidung. Auch wenn somit die hier zu beurteilende antizipierte Unterhaltskonvention für den Fall einer früheren Scheidung der Parteien im Erwerbsalter in der Schweiz mutmasslich nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, ist somit deren Genehmigungsfähigkeit mit Blick auf die aktuellen wirtschaft-

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lichen Verhältnisse der Parteien zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung ist vorab zu konstatieren, dass mittlerweile beide Parteien im Pensionsalter stehen, in dem Menschen im Normalfall ihre Erwerbsfähigkeit aufgegeben haben und ihren Lebensunterhalt in erster Linie durch Renteneinkünfte bestreiten. Diese belaufen sich gemäss den Zugeständnissen der Parteien auf Fr. 847.77 aufseiten der Klägerin (deutsche Rente [umgerechnet] Fr. 457.77 + AHV Fr. 390.00; Berufungsantwort S. 5) und Fr. 2'369.62 aufseiten des Beklagten (deutsche Rente Fr. 1'962.62 + AHV Fr. 400.00; vgl. oben E. 5.3.2). 5.4.3.2. Gemäss § 4 Ziffer 1 (in fine) der von den Parteien in ihrem Ehe- und Erbvertrag getroffenen antizipierten Unterhaltsvereinbarung hat sich die Klägerin die Hälfte der von ihr erzielten Einkünfte (auch Renteneinkommen) anrechnen zu lassen. Die Klägerin gesteht, wie gerade erwähnt, in ihrer Berufungsantwort (S. 5) Rentenbeträge von Fr. 390.00 (AHV-Rente) und von umgerechnet Fr. 457.77 (deutsche Erwerbsminderungsrente von

471.50) (vgl. auch die Berufungsbeilage 9, Vorder- und Rückseite), zusammen Fr. 847.77, zu. An dieser Stelle ist einzufügen, dass der Klägerin

nicht, wie vom Beklagten verlangt (Berufung, B-act. 43), Fr. 516.00 AHVRente angerechnet werden können. Denn wie sich der vom Beklagten selber eingereichten Rentenverfügung vom 23. Mai 2023 (Berufungsbeilage 9 Rückseite) entnehmen lässt, setzt sich der Betrag von Fr. 516.00 aus der persönlichen Rente der Klägerin in der Höhe von Fr. 390.00 und der Kinderrente für die gemeinsame Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 126.00 zusammen. Diese Kinderrente ist naturgemäss für C._____ bestimmt (vgl. Art. 285a ZGB) und kann deshalb nicht als Einkommen der Klägerin behandelt werden. Unter Berücksichtigung der Hälfte ihrer zugestandenen Renteneinkommen verfügte die Klägerin nach der Unterhaltsvereinbarung über ca. Fr. 2'685.00 (= Fr. 2'261.65 [aufindexierter Unterhaltsbeitrag von 2'350.00 { 1'550.00 x 1.516} x 0.96249] ./. [Fr. 390.00 + Fr. 457.77] : 2 + Fr. 390.00 + Fr. 457.77). Damit wird der von der Vorinstanz für die Klägerin errechnete familienrechtliche Notbedarf von Fr. 2'730.00 nur knapp verfehlt. Noch nicht berücksichtigt sind dabei sodann die 981.12, die die Klägerin mutmasslich gestützt auf den an das vorliegende Scheidungsverfahren in Deutschland anschliessenden Versorgungsausgleich als Anteil des Altersruhegelds des Beklagten erhalten wird (vgl. Berufungsbeilage 10). Damit erhöht sich der der Klägerin zur Verfügung stehende Betrag auf gerundet Fr. 3'155.00 (= Fr. 2'685.00 + Fr. 472.15 [ 981.12 x 0.96249: 2]), der gut Fr. 400.00 über ihrem familienrechtlichen Existenzminimum liegt. Wie bereits gesehen (vgl. oben E. 5.3.4), verfügt der Beklagte, da er weiter erwerbstätig ist, bei Einkünften von insgesamt Fr. 7'400.00 einerseits und einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 3'953.10 anderseits über einen Überschuss von Fr. 3'416.90 Selbst bei Verpflichtung zur Bezahlung

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von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin in der Höhe von maximal rund Fr. 1'840.00 (= Fr. 2'261.65 ./.Fr. 847.77 : 2) verbleiben ihm rund Fr. 1'575.00 über sein familienrechtliches Existenzminimum hinaus. Mit diesem Überschuss kann er sich auch ohne Weiteres die von geltend gemachten tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 1'400.00 (vgl. Berufungsbeilage 14) statt der von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 800.00 leisten und steht insoweit noch immer besser da als die Klägerin. Dies macht die Unterhaltsvereinbarung allerdings noch nicht offensichtlich unangemessen zum Nachteil der Klägerin. Der Beklagte hat sich nämlich zu seinem Nachteil grundsätzlich zu einer lebenslangen Unterhaltszahlung an die Klägerin verpflichtet, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nachehelicher Unterhalt grundsätzlich nur bis zum Erreichen des AHV-Alters durch den Unterhaltspflichtigen geschuldet ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Mit anderen Worten profitiert die Klägerin davon, dass durch die weitergeführte Erwerbstätigkeit überhaupt eine Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Bezahlung von Unterhalt geschaffen wird. Ohne diese hätte die Klägerin selbst für den Fall, dass man mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls (die Parteien wurden nach langer Ehedauer mit gemeinsamer Elternschaft in einem Zeitpunkt geschieden, als sie gerade erst ins AHV-Alter eingetreten waren) eine Unterhaltspflicht des Beklagten über sein AHV-Alter hinaus im Grundsatz bejahen wollte, keine höchstens marginale Unterhaltsbeiträge zugute, nachdem dieser ohne Erwerbseinkommen mit seinen Rentenleistungen im Wesentlichen nur sein betreibungsrechtliches Existenzminimum decken könnte. Mit anderen Worten weist das vom Beklagten mit der weitergeführten Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen eindeutig überobligatorischen Charakter auf, welchem Umstand nach der Rechtsprechung bei der Verteilung eines allfälligen Überschusses Rechnung getragen werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.3). 5.4.4. Zusammenfassend ergibt die Inhaltskontrolle, die auf das Auffinden von Rechts- und Sittenwidrigkeit offensichtliche Unangemessenheit der Parteivereinbarung beschränkt ist, nichts, was gegen eine Genehmigung spräche. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass die Parteien im Jahre 2002 ­ vorbehaltlich eines Verlusts der Leistungsfähigkeit des Beklagten ­

eine lebenslange Unterhaltspflicht zugunsten der Klägerin vorsahen, weil die Intention bestand zumindest ernsthaft damit gerechnet wurde, dass der Beklagte über das Pensionsalter hinaus als Arzt praktizieren werde. 5.5. 5.5.1. Was die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 279 ZPO anbelangt, hat die Klägerin in der begründeten Klage (act. 108) vorgebracht, die im Ehe- und Erbvertrag enthaltene Unterhaltsvereinbarung sei schon

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mangels jeglicher Angaben dazu, von welchen Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen werde, offensichtlich nicht genehmigungsfähig. In der Lehre wird in der Tat die Auffassung vertreten, die Angaben nach Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO seien notwendiger Bestanteil einer Vereinbarung. Ohne sie sei eine Unterhaltskonvention unvollständig, womit es an der Genehmigungsvoraussetzung der Vollständigkeit der Konvention fehle (FANKHAUSER, in: ZPO-Kommentar, N. 6 zu Art. 282 ZPO, STEIN, a.a.O., N. 17, aber auch N. 15 zu Art. 279 ZPO). Zudem könne das Gericht die Scheidungsvereinbarung nur genehmigen eben nicht; unzulässig sei hingegen eine gerichtliche Abänderung Ergänzung (so STEIN, a.a.O., N. 36 zu Art. 279 ZPO mit Hinweis). Dennoch verfängt die klägerische Argumentation nicht. Der von den Parteien im Jahre 2002 geschlossene Ehe- und Erbvertrag enthält zwar keine Angaben zu den (bei Vertragsabschluss vorhandenen) Einkommen und Vermögen der Parteien. Dies vermag aber schon deswegen keine (beidseitige) Unverbindlichkeit der Unterhaltsvereinbarung zu bewirken, weil ja die Prüfung einer Scheidungsvereinbarung auf offensichtliche Unangemessenheit sogar Sitten- und Rechtswidrigkeit bezogen auf den Genehmigungszeitpunkt zu erfolgen hat (so die Klägerin selber, begründete Klage act. 108). Die durch Art. 282 Abs. 1 lit. ZPO geforderten Angaben zu den Einkommen und Vermögen der Eheleute müssen denn auch auf diesen Zeitpunkt bezogen sein, weshalb das Scheidungsgericht vor allem bei einer antizipierten Unterhaltsregelung durch Ausübung der Fragepflicht und die Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZPO sich zu bemühen hat, dass die von Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO geforderten aktuellen Angaben von den Parteien nachgeliefert werden (BGE 145 III 474 E. 5.6). Vor diesem Hintergrund muss gerade mit Bezug auf eine vor Jahren abgeschlossene antizipierte Unterhaltsvereinbarung eine Ergänzung der Parteivereinbarung dahingehend, dass Angaben zu den (aktuellen) Einkommen und Vermögen der Eheleute im Sinne von Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO, die vom Gericht im Rahmen seiner Bemühungen ermittelt werden, ergänzend durch das Gericht festgehalten werden, zulässig sein. Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, eine ansonsten genehmigungsfähige Vereinbarung durch Verweigerung der Ergänzung um die nach Art. 282 Abs. 1

lit. a ZPO erforderlichen Angaben zum Scheitern zu bringen. Zu ergänzen ist Folgendes: Im Sinne von Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO in den Entscheid aufzunehmen sind die Einkommen und Vermögen, von denen im Entscheid bzw. in der Vereinbarung (genauer bei der Genehmigung der Vereinbarung) ausgegangen wurde bzw. ausgegangen werden musste. Denn wegen der Geltung der Verhandlungsmaxime im Bereich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (Art. 277 Abs. 1 ZPO) brauchen diese Angaben nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinzu-

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stimmen, sondern können ­ unter Umständen erheblich ­ von diesen abweichen. Gerade bei der eingeschränkten Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Scheidungskonvention können und müssen unter Umständen Minimalangaben übernommen werden, wenn die Genehmigung auch bei höheren Beträgen (vorliegend die Eigenversorgungskapazität der Klägerin, vgl. dazu unten E. 5.5.2) zu erteilen ist. Das Vermögen der Parteien spielt bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ohnehin nur ­ im vorliegenden Fall nicht gegebenen ­ Ausnahmefall eine Rolle, dass ein Vermögensverzehr möglich und geboten ist (BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 32 zu Art. 125 ZGB). 5.5.2. Nicht verkannt werden dürfen Informationslücken hinsichtlich der Eigenversorgungskapazität der Klägerin (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4, wonach den Unterhaltsansprecher die Beweislast für die fehlende Eigenversorgungskapazität trifft). Doch kann dies einer Genehmigung nicht entgegenstehen. Entscheidend ist, dass für die Genehmigung der antizipierten Unterhaltsvereinbarung der Parteien das Einkommen der Klägerin bzw. dessen Höhe ohne Belang ist. Vielmehr berechtigt jedes bekannte bekanntwerdende (Renten-) Einkommen der Klägerin den Beklagten als Unterhaltsschuldner zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrags. Natürlich können die praktischen Schwierigkeiten nicht übersehen werden, die ein Unterhaltschuldner hat, wenn der Unterhaltsgläubiger solche erheblichen Informationen nicht freiwillig preisgibt. Dieser mit der konkreten Unterhaltsvereinbarung unvermeidlich verbundene "Nachteil" ist allerdings nicht auf die vorliegende Konstellation beschränkt, sondern ein genereller, wenn ein Unterhaltsschuldner wegen Verbesserung der Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsgläubigers eine Reduktion von Unterhaltsbeiträgen durchsetzen will. Nötigenfalls hat er die Informationen auf dem Prozessweg zu beschaffen. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist ohnehin davon auszugehen, dass der Beklagte im Rahmen des deutschen Versorgungsausgleichs Kenntnis über die Höhe der der Klägerin ausgerichteten Vorsorgeleistungen erlangen wird. 5.6. Zusammenfassend ist § 4 des Ehe- und Erbvertrags die Genehmigung zu erteilen. 6. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung die von den Parteien in ihrem Ehevertrag geschlossene antizipierte Unterhaltsregelung zu genehmigen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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7. Die Klägerin ersucht um die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (und eventualiter um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; dazu unten E. 9). Dabei handelt es sich um eine Anschlussberufung (Art. 313 ZPO), auf die nicht eingetreten werden kann, nachdem die Zuständigkeit zur Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (auch für ein zweitinstanzliches Verfahren) beim Summarrichter liegt. 8. Zusammenfassend unterliegt der Beklagte im Güterrecht mit einem Streitwert von Fr. 313'143.13 (= Fr. 251'193.50 + Fr. 61'949.63, Berufungsanträge 1 und 5) vollständig und im Unterhaltspunkt mehrheitlich. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Anschlussberufung (betreffend Prozesskostenvorschuss). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu einem Fünftel der Klägerin und vier Fünfteln dem Beklagten aufzuerlegen und diesen unter Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) zu verpflichten, der Klägerin drei Fünftel der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Beim oben erwähnten Streitwert von Fr. 313'143.13 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf gerundet Fr. 13'750.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 und 5 VKD). Beim gleichen Streitwert beläuft sich die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgebende Grundentschädigung auf Fr. 24'008.30 (§ 3 Abs. 1 lit. a, c und d AnwT). Ausgehend davon ist die Parteienschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen ausfallender Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 sowie § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 16'038.95 (= Fr. 24'008.30 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Davon hat der Beklagte der Klägerin Fr. 9'623.35 (drei Fünftel) zu ersetzen. 9. Die Klägerin ersucht eventualiter für den Fall, dass der Beklagte nicht zu einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00 verpflichtet werde (dazu oben E. 7), um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren. Die unentgeltliche Prozessführung ist subsidiär zum Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss (BÜHLER, Berner Kommentar, 2012, N. 49 der Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO mit Hinweisen). Das Gesuch der Klägerin ist abzuweisen, nachdem diese, anwaltlich vertreten, das Begehren um Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehenden Prozesskostenvor-

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schusses beim für dessen Behandlung nicht zuständigen Obergericht gestellt hat und der Ausgang eines betreffenden Summarverfahrens offen gewesen wäre.

Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Muri vom 20. November 2023 aufgehoben und durch folgende Ziffern ersetzt: 3. Die von den Parteien im Ehe- und Erbvertrag vom 14. März 2001 geschlossene Vereinbarung betreffend Unterhalt wird genehmigt. Sie lautet: " 1. Nachehelicher Unterhalt Herr Dr. B._____ verpflichtet sich für den Fall der Scheidung, Frau A._____ zur Abgeltung eventueller gesetzlicher Ansprüche auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, jedoch ohne, dass es auf das Bestehen eines solchen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ankäme, auf deren Lebensdauer monatlich eingehend am ersten Bankarbeitstag einen Betrag von EUR 1.550,--, i.W.: Euro eintausendfünfhundertfünfzig, zu bezahlen. Auf diesen Betrag wird Einkommen von Frau A.___ zu 50 % angerechnet. Der Anspruch verringert sich um 50 % wenn und solange Frau A.___ mit einem anderen Partner zusammenlebt. 2.

[...] 3. Wertsicherung Diese wiederkehrend zu zahlenden Beträge sollen wertgesichert sein. Als Bemessungsgrundlage legen die Beteiligten den Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland, ermittelt durch das Statistische Bundesamt in Wiesbaden (Basis 1995 = 100), zugrunde. Erhöht vermindert sich der genannte Preisindex, so erhöht vermindert sich automatisch der zu zahlende Betrag in demselben Verhältnis. Änderungen des zu zahlenden Betrages treten jedoch stets erst am 1. eines Jahres ein, und zwar durch Vergleich des Indexstandes des Monats November des abgelaufenen Jahres mit dem Indexstand des Monats November des vorvergangenen Jahres. Die erstmalige Anpassung erfolgt durch Vergleich des Indexstandes für den Monat November des Jahres, das vor dem Ausspruch der Scheidung geendet hat, mit dem Indexstand für den Monat November 2001.

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Nach Umstellung des Indexes auf eine neue Basis gilt: für den Zeitpunkt der letzten Anpassung der Zahlungsverpflichtung nach dieser Vereinbarung oder, wenn noch keine Anpassung vorzunehmen war, für den Ausgangszeitpunkt, ist der Stand nach dem neuen Index zu ermitteln. Dieser Indexstand ist sodann als Ausgangspunkt für die nächste Anpassung heranzuziehen. Zur Wirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung ist die Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erforderlich der Notar wird beauftragt, diese einzuholen. 4. Abänderbarkeit § 323 ZPO bleibt zugunsten von Herrn Dr. B._____ unberührt, soweit über die Veränderung der allgemeinen Lebenshaltungskosten hinaus auf Seiten (zum Nachteil) von Herrn Dr. B._____ zu seinem Nachteil eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen der Dauer ihrer Entrichtung massgebend waren. Herr Dr. B._____ ist also in diesem, aber nur in diesem Fall berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung der Vereinbarung zu verlangen. Das Recht von Frau A._____, eine Abänderung der Vereinbarung zu verlangen wird ebenso ausgeschlossen, wie weitergehende Rechte von Herrn Dr. B._____. 5. Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung Herr Dr. B._____ unterwirft sich wegen der wertgesicherten Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in der zahlenmässigen Festlegung gemäss Abs. 1 der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung ist zu erteilen gegen Vorlage des mit dem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsurteils. 6. Verzicht auf weitergehenden Unterhalt Im übrigen verzichtet jeder von uns gegenüber dem anderen auf jeglichen nachehelichen Unterhaltsanspruch samt allen Nebenansprüchen, und zwar für alle Fälle, also zum Beispiel auch für den Fall der Not, der Auflösung einer künftigen neuen Ehe der Änderung der Rechtslage. Wir nehmen den Verzicht gegenseitig an." 4. Die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung beruht auf folgenden Einkommen und Vermögen der Parteien: Einkommen Klägerin: Einkommen Beklagter: Vermögen Klägerin: Vermögen Beklagter:

(mindestens) Fr. 847.77 Fr. 7'370.00 Fr. 0.00 unbekannt

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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1.3. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Muri vom 20. November 2023 ersatzlos aufgehoben. 2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin betreffend Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr.13'750.00 wird zu einem Fünftel der Klägerin mit Fr. 2'750.00 und zu vier Fünfteln dem Beklagten mit Fr. 11'000.00 auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin drei Fünftel der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 16'038.05 (inkl. Auslagenpauschale und MWST), somit Fr. 9'623.35, zu bezahlen. 5. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden,

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auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Lindner

Tognella

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