Kanton: | AG |
Fallnummer: | AG SBK.2024.212 |
Instanz: | Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.08.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Gesuch um amtliche Verteidigung für A._____ abgelehnt. A._____ hat daraufhin Beschwerde eingereicht, da er der Meinung ist, dass er ein Recht auf notwendige Verteidigung hat. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass A._____ tatsächlich mittellos ist und somit Anspruch auf amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hat. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden wurde aufgehoben, und Rechtsanwältin Martina Sulser-Frehner wurde als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden von der Staatskasse übernommen. |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Baden; Verteidigung; Recht; Frist; Wahlverteidigung; E-Mail; Belege; Person; Anspruch; Gehör; Verfügung; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Verfahren; Verteidigerin; Mittellosigkeit; Rechtsanwältin; Martina; Eingabe; Gesuch; Bedürftigkeit; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Einreichung; Verhältnisse; Verletzung; Beweis; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ; Art. 112 BGG ; Art. 132 StPO ; Art. 133 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 385 StPO ; Art. 394 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 425 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 81 BGG ; Art. 90 BGG ; Art. 93 KG ; Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 136 I 184; 142 II 218; 144 I 11; |
Kommentar: | - |
SBK.2024.212 (STA.2024.5583) Art. 263
Entscheid vom 30. August 2024 Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerdeführer
A._____, [...] [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Martina Sulser-Frehner, [...]
Beschwerdegegnerin
Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungsgegenstand
Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Juli 2024 betreffend amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Baden die Einsetzung von Rechtsanwältin Martina SulserFrehner als amtliche Verteidigerin per 1. Juli 2024. 2.2. Mit E-Mail vom 9. Juli 2024 (08:33 Uhr) setzte die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 19. Juli 2024 zur Einreichung der Belege über seine Vermögenssituation. 2.3. Mit E-Mail vom 10. Juli 2024 (10:13 Uhr) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 2.4. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wies die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 11. Juli 2024 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 18. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Abweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Juli 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das bei der Staatsanwaltschaft Baden geführte Strafverfahren (STA3 ST.2024.5583) per 1. Juli 2024 die amtliche Verteidigung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Verteidigerin zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Eventualiter zu Ziff. 2 sei in Anwendung von Art. 425 StPO von einer Kostenauflage abzusehen sowie dem Beschwerdeführer für das vorliegende
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Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Verteidigerin zu ernennen und diese angemessen zu entschädigen."
3.2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe vorliegend eine Wahlverteidigung bestimmt, womit die notwendige Verteidigung gesichert sei. Die amtliche Verteidigung sei gemäss Rechtsprechung im Falle einer notwendigen Verteidigung subsidiär zur privaten Wahlverteidigung. Wenn der Beschwerdeführer eine Wahlverteidigung beauftragt habe und beim Antrag auf die Umwandlung in eine bzw. Einsetzung als amtliche Verteidigung seine finanziellen Verhältnisse nicht offenlege, so lasse sich diese Situation nicht mit einem Fall von Bedürftigkeit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gleichsetzen. Vielmehr dürfe die Verfahrensleitung bei dieser Konstellation grundsätzlich ohne weitere Abklärung davon ausgehen, dass eine wirksame private Rechtsvertretung gegeben sei. Diesen Grundsatz könne der Beschwerdeführer nicht mit der blossen Behauptung, er sei mittellos, umstossen. Ein Anspruch auf Anordnung der amtlichen Verteidigung ohne Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit bestehe bei notwendiger Verteidigung nur bei Fehlen einer Wahlverteidigung. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Baden gehe fälschlicherweise davon aus, er habe eine Wahlverteidigung bestimmt. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an seinen Wunsch geäussert, von Rechtsanwältin Martina Sulser-Frehner amtlich verteidigt zu werden. Er habe gegenüber den Strafbehörden aber nie geäussert, eine Wahlverteidigung zu bestimmen. Damit habe er lediglich von seinem Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verhalte sich die Staatsanwaltschaft
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Baden überspitzt formalistisch und verletze damit sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Staatsanwaltschaft Baden habe ihm mittels E-Mail eine Frist zur Einreichung der Belege über die Vermögenssituation angesetzt. Daraufhin habe er ihr gleichentags mitgeteilt, weshalb seines Erachtens die Belege nicht vonnöten seien, er um Begründung ersuche, falls die Staatsanwaltschaft Baden anderer Auffassung sei und er die Belege nachreichen würde, sollte sie darauf beharren. Danach habe die Staatsanwaltschaft Baden unmittelbar das Gesuch um amtliche Verteidigung (vor angesetztem Fristende) aufgrund fehlender Mitwirkung bei der Feststellung der Mittellosigkeit abgewiesen. Mit diesem Vorgehen werde ihm das Recht verweigert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Zudem sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vorliegend gegeben. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft Baden verhalte sich überspitzt formalistisch und verletze sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und sinngemäss die Staatsanwaltschaft Baden verletze durch die Verkürzung der laufenden Frist seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern und erhebliche Beweise beibringen zu können (BGE 144 I 11 E. 5.3). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_665/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.2.1.1). Setzt das Gericht (oder eine Behörde) der Partei eine Frist, entscheidet aber noch während laufender Frist, so läuft die vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gerichtlich (bzw. behördlich) angesetzten Frist hinaus und verletzt damit das rechtliche Gehör. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht (bzw. die Behörde) nicht bereit ist, die Sache gestützt auf die form- und fristgerecht erfolgte Eingabe im Rahmen des geltenden
Prozessrechts neu zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich
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vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2). 3.3. Der Beschwerdeführer beantragte der Staatsanwaltschaft Baden mit E-Mail vom 1. Juli 2024 bzw. mit postalischer Eingabe vom 3. Juli 2024 die Einsetzung von Rechtsanwältin Martina Sulser-Frehner als amtliche Verteidigerin per 1. Juli 2024. Mit E-Mail vom 9. Juli 2024 (08:33 Uhr) setzte die Staatsanwaltschaft Baden (bzw. ein Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Baden im Auftrag der zuständigen Staatsanwältin) dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 19. Juli 2024 zur Einreichung der Belege über seine Vermögenssituation. Mit E-Mail vom 10. Juli 2024 (10:13 Uhr) legte der Beschwerdeführer dar, weshalb er seines Erachtens unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen Anspruch auf notwendige und damit auch amtliche Verteidigung habe. Er gehe daher davon aus, dass die Belege über seine Vermögenssituation nicht notwendig seien für die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Andernfalls bitte er um Erläuterung, weshalb die Belege nötig seien, und er würde diese nachreichen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wies die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch um amtliche Verteidigung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe eine Wahlverteidigung beauftragt und lege seine finanziellen Verhältnisse nicht offen. Die Verfahrensleitung sei bei der Anordnung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen. Ein Anspruch auf Anordnung der amtlichen Verteidigung ohne Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit bestehe bei notwendiger Verteidigung nur in einer Konstellation von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. bei Fehlen einer Wahlverteidigung. Mit diesem Vorgehen verletzt die Staatsanwaltschaft Baden das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte mit seiner E-Mail vom 10. Juli 2024 nicht zum Ausdruck, er weigere sich, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Vielmehr stellte er in Aussicht, die entsprechenden Belege nachzureichen, sollte die Staatsanwaltschaft Baden diese entgegen seinen Ausführungen für die Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung für notwendig erachten. Dieses vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen ist vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer E-Mail vom 9. Juli 2024 nicht darlegte, weshalb sie vorliegend von einer Konstellation nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (gesetzlich nicht explizit geregelte Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine
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amtliche Verteidigung) und nicht nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (Anordnung einer amtlichen Verteidigung mangels Wahlverteidigung) ausgehe, nicht per se zu beanstanden. Mit seiner E-Mail vom 10. Juli 2024, welcher ein informeller Charakter zukommt, verzichtete der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf die ihm angesetzte und zu diesem Zeitpunkt noch laufende Frist zur Einreichung der entsprechenden Belege. So wäre denkbar gewesen, dass er die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen noch innert Frist nachgereicht hätte, sollte die Staatsanwaltschaft Baden auf seine E-Mail nicht (zeitnah) reagieren darlegen, weshalb der Nachweis der Mittellosigkeit ihres Erachtens vorliegend notwendig sei bzw. weshalb ein Fall von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vorliege. Der Beschwerdeführer reichte denn auch mit seiner Beschwerde vom 18. Juli 2024 die entsprechenden Belege ein (vgl. dazu nachfolgend E. 4), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die ursprüngliche Frist (19. Juli 2024) noch nicht abgelaufen wäre. Mit der abweisenden Verfügung vom 10. Juli 2024 verkürzte die Staatsanwaltschaft Baden demnach in unzulässiger Weise die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist und bringt ihn im Ergebnis um die Möglichkeit, den Beweis seiner Mittellosigkeit erbringen zu können. Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. 3.4. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und die Verletzung vorliegend schwer wiegt, ist die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben. Ob sich die Staatsanwaltschaft Baden darüber hinaus auch überspitzt formalistisch verhalten habe, kann damit offenbleiben. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich indessen eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Baden. 4. 4.1. Nach Art. 130 lit. b StPO besteht ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme eine Landesverweisung droht. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich
nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Infrage kommt nach der Bestimmung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch eine Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung, wenn die beschuldigte Person nicht (mehr) über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die Wahlverteidigung zu
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finanzieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 2.2). Mittellosigkeit Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst i.d.R. einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 132 StPO). 4.2. Dem Beschwerdeführer wird die Verletzung elementarer Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG) vorgeworfen. Es droht ihm mithin eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Damit liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Lehre als Pflegefachmann Gesundheit mit einem Lehrlingslohn von netto Fr. 1'150.00, bei Früh-, Spät- und Wochenenddienst bis zu netto Fr. 1'943.00, zu absolvieren (vgl. Lohnabrechnungen April bis Juni 2024, Beschwerdebeilage 8). Diese zusätzlichen Dienste müsse er als Lehrling in der Regel aber nicht leisten. Er verfüge über kein Vermögen (vgl. Kontosaldo von Fr. -224.94, Beschwerdebeilage 7) und wohne noch bei seinen Eltern. Seinen Lehrlingslohn benötige er für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten wie Nahrungsmittel, ÖV-Ticket, Kommunikationskosten, Versicherungen, Krankenkasse etc. Ausgehend vom Umstand, dass der Beschwerdeführer noch bei seinen Eltern wohnt, ist ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'375.00 anzurechnen (Fr. 1'100.00 + 25% [Fr. 275.00], vgl. dazu die Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009, KKS.2005.7] sowie AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.). Dieser Grundbetrag übersteigt bereits den regulären Lehrlingslohn des Beschwerdeführers (ohne Zusätze für Früh-, Spät- und Wochenenddienst). Die Kosten für die Krankenkasse, den Arbeitsweg sowie für weitere Versicherungen sind damit noch
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unberücksichtigt. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist damit in jedem Fall zu bejahen. 4.4. Nachdem die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind, ist nicht weiter auf die Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen, er habe bloss von seinem Vorschlagsrecht i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und es liege ein Fall von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Rechtsanwältin Martina Sulser-Frehner, Winterthur, ist mit Wirkung ab 1. Juli 2024 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers einzusetzen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Juli 2024 aufgehoben und Rechtsanwältin Martina SulserFrehner, Winterthur, mit Wirkung ab 1. Juli 2024 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die
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Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 30. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Richli
Stutz
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