Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
EL 2000/7).Versicherungsgericht20.03.2001 - Entscheid Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 27 Abs. 1 ELV (jeweils in der bis zum Inkrafttreten des ATSG geltenden Fassung) bzw. Art. 25 Abs. 2 ATSG.Die Grundnorm der Verwirkung der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Sozialversicherungsleistungen - Art. 60 Abs. 1 OR - setzt die sichere Kenntnis der die Rückforderung begründenden Tatsachen voraus. Ein Verdacht genügt nicht, weshalb keine Nachforschungen der potentiell rückerstattungsberechtigten Verwaltung erforderlich sind. In Abweichung von der höchstrichterlichen Praxis zu Art. 47 Abs. 2 AHVG besteht keine Veranlassung, die zur Verwirkung der Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG entwickelte Praxis auf die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Sozialversicherungsleistungen analog anzuwenden und eine von der Grundnorm abweichende Lösung anzuordnen, laut der jener Zeitpunkt massgebend sei, in welchem die Verwaltung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte wissen können, dass sie zu Unrecht Leistungen ausrichte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2001, EL 2000/7). Rückforderung; Verfügung; Vorinstanz; Erben; Ergänzungsleistung; Erbengemeinschaft; Rückforderungsverfügung; Recht; Rekurs; Verwirkung;