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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VV220006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VV220006 vom 19.10.2022 (ZH)
Datum:19.10.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Umteilung Prozess Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach betreffend üble Nachrede etc. und Widerruf
Zusammenfassung : Der Privatkläger A.________ hat Beschwerde gegen die kantonale Staatsanwaltschaft eingereicht, nachdem diese die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass aufgrund seiner psychischen und körperlichen Gesundheitsprobleme sowie fehlendem Einkommen und unklarer Zukunftsaussichten eine Rechtsbeistand notwendig sei. Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde gutgeheissen, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und die Kosten dem Kanton auferlegt. Der Richter ist Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, und die Gerichtskosten betragen CHF 800.00.
Schlagwörter : Bezirk; Bezirksgericht; Verfahren; Beschuldigte; Bülach; Gericht; Ausstand; Obergericht; Obergerichts; Verwaltungskommission; Verfahren; Privatkläger; Kanton; Ausstands; Kantons; Verfahrens; Oberrichter; Beschuldigten; Eingabe; Obergerichtspräsident; Bezirksgerichts; Person; Mitglied; Recht; Umteilung; Sinne; Geschäfts-Nr; GeschäftsNr
Rechtsnorm:Art. 122 BV ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 197 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 30 BV ; Art. 56 StPO ;
Referenz BGE:134 I 238; 138 I 1;
Kommentar:
Keller, Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 56 OR StPO, 2020
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV220006-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin

lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur.

Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 19. Oktober 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft I, Anklägerin

sowie

  1. , lic. iur., Privatkläger

    und

    weitere Privatkläger gemäss separatem Verzeichnis

    gegen

  2. ,

Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Umteilung Prozess Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach in Sachen Staatsanwaltschaft I gegen B. betreffend üble Nachrede etc. und Widerruf

Erwägungen:

I.

  1. Am 24. August 2022 erhob die Staatanwaltschaft I des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Bülach im Verfahren C-5/2019/10037026 Anklage gegen B. (fortan: Beschuldigter; act. 2). Sie warf ihm mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB vor. Als Privatkläger konstituierten sich in diesem Verfahren lic. iur. A. , C. , D. sowie lic. iur. E. (act. 3).

  2. Das Bezirksgericht Bülach eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts- Nr. GG220052-C. Mit Schreiben vom 31. August 2022 (act. 1) gelangte es an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, als Privatkläger habe sich u.a. lic. iur. A. , … [Funktion] am Bezirksgericht Bülach, konstituiert. Die Anklage betreffe vornehmlich Vorwürfe mit A. als Geschädigtem. Bei allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Bülach würde dies den Anschein von Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO begründen, weshalb das Strafverfahren an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen sei.

  3. Nachdem sich der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter bereits mit (unaufgeforderten) Eingaben vom 5. und 6. September 2022 negativ zu einer allfälligen Umteilung geäussert hatten (act. 6-8), lud die Verwaltungskommission die übrigen Parteien, d.h. die Staatsanwaltschaft I sowie die Privatkläger, mit Verfügung vom 8. September 2022 (act. 11) zur allfälligen Stellungnahme ein. Innert Frist teilten lic. iur. E. sowie lic. iur. A. mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichten würden (act. 14 und 16). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte während-

dessen zahlreiche weitere Schreiben und E-Mails ein (act. 10, 13, 14A-15, 17, 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1. Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung von an Bezirksgerichten des Kantons Zürich hängigen Verfahren ist grundsätzlich die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

    1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten stellte sich in der Eingabe vom

      6. September 2022 auf den Standpunkt, Oberrichter lic. iur. G. werde in der Anklageschrift vom 24. August 2022 als betroffene Person geführt. Da er gleichzeitig Mitglied der Verwaltungskommission sei, bestehe in Bezug auf die Verwaltungskommission der Anschein der Befangenheit (act. 8 S. 2).

    2. Der Beschuldigte selbst stellte am 5. und am 7. September 2022 ein Ausstandsgesuch gegen die ordentlichen Mitglieder der Verwaltungskommission. In der Eingabe vom 5. September 2022 begründete er dieses mit der Mitgliedschaft von Oberrichter lic. iur. G. in der Aufsichtskommission (act. 7). In der Eingabe vom 7. September 2022 wies er lediglich noch auf den Anschein der Befangenheit hin, ohne diesen indes näher darzulegen (act. 10). Schliesslich gelangte der Beschuldigte am 8. September 2022 (act. 13) mittels formungültiger E-Mail sowie mit Eingaben vom 15. bzw.

      20. September 2022 auf postalischem Weg an den Präsidenten des Obergerichts und forderte dessen Rücktritt (act. 15 und 17).

    3. Strittige Ausstandsersuchen, welche sich gegen alle Mitglieder einer Kollegialbehörde richten, sind gemäss § 5a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) grundsätzlich von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden. Basiert das Ausstandsgesuch jedoch auf unzulässigen bzw. untauglichen Gründen, welche sich als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erweisen, kann darüber die betroffene Instanz selbst

      beschliessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011, E. 3.3 mit Verweis auf 8C_543/2011 vom 25. August 2011, E. 2 und

      2C_8/2007 vom 27. September 2007, E. 2. 4; VRG Kommentar-Kiener,

      3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a N 47).

    4. Sowohl aus seiner formungültigen, an den Obergerichtspräsidenten gerichteten E-Mail vom 8. September 2022 (act. 13) als auch aus seiner postalischen Eingabe vom 15. September 2022 (act. 15) ergibt sich mit hinreichen- der Deutlichkeit, dass es dem Beschuldigten mit seinen zahlreichen Schreiben und Ausstandsersuchen an verschiedene Instanzen offenbar einzig und allein darum geht, die Entscheidunfähigkeit der massgeblichen Verfahrensleitungen, Abteilungen, Kammern bzw. Gerichtsinstanzen herbeizuführen, mit dem Ziel, dass diese die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, an welchen seine Person beteiligt ist, nicht mehr führen können (siehe auch act. 12). So hält der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 8. September 2022 an den Obergerichtspräsidenten in Bezug auf das vorliegende Verfahren explizit fest, dass er, käme der Präsident seinen näher dargelegten Forderungen nicht nach, ein Verfahren anstrengen werde, an welchem der Obergerichtspräsident geschädigte Person sei. Da ausgeschlossen sei, dass bei einem Bezirksgericht eine Hauptverhandlung durchgeführt werden könne, in welchem der Obergerichtspräsident Geschädigter sei, müsste er dann sei- nen Rücktritt als Präsident erklären (act. 13). In seiner Eingabe vom

15. September 2022 (act. 15) erläuterte der Beschuldigte sodann, dass er seine Drohung inzwischen wahrgemacht habe und nun ein Strafverfahren hängig sei, in welchem der Obergerichtspräsident Geschädigter sei, weshalb er beim Kantonsrat seinen Rücktritt einzureichen habe. Aufgrund der Aufsichtsfunktion des Obergerichtspräsidenten über alle Bezirksgerichte könne im Kanton Zürich das Strafverfahren gegen die Person des Beschuldigten nicht durchgeführt werden. In der unter dem Alias-Namen F. verfassten E-Mail vom 28. September 2022 (act. 19) erklärte der Beschuldigte schliesslich, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen der Befangenheit von zahlreichen Richtern still stehe, nicht mehr abgeschlossen werden könne und im Sommer 2023 verjähren werde. Der Champagner sei bereits kaltgestellt. Wer mit seinem Handeln eine solch offensichtlich krass treuwidrige Absicht verfolgt, handelt grob rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Ausstandsbegehren des Beschuldigten gegen den Obergerichtspräsidenten und die übrigen Mitglieder der Verwaltungskommission ist daher nicht einzutreten.

      1. Zu den Ausführungen des amtlichen Verteidigers (act. 8) betreffend das Vorliegen des Anscheins von Befangenheit infolgedessen, dass Oberrichter

        lic. iur. G.

        Ersatzmitglied der Verwaltungskommission ist, sei sodann

        ergänzend das Folgende festgehalten: Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von ei- nem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Auf Gesetzesstufe wird dieser grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG konkretisiert. Dieser Bestimmung zufolge treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a). Massgeblich ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Person zu wecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 15; Steinmann/[Leuenberger] in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/ Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 34 f. und Art. 30 N 16 ff.; vgl. auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).

      2. Aus dem Privatklägerverzeichnis der Staatsanwaltschaft I ergibt sich, dass es sich bei den Privatklägern des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C

um lic. iur. A. , C. , D.

sowie lic. iur. E.

handelt

(act. 3). Oberrichter lic. iur. G. ist hingegen nicht aufgelistet. In der Anklageschrift wird er lediglich als betroffene Person aufgeführt (act. 2 S. 20).

Damit kommt Oberrichter lic. iur. G.

im Verfahren GeschäftsNr. GG220052-C keine Parteistellung zu. Unter diesen Umständen bestehen

keine Anhaltspunkte, die in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet wären, Misstrauen an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des vorliegenden Spruchkörpers welchem Oberrichter lic. iur. G. als Ersatzmitglied der Verwaltungskommission nicht angehört zu erwecken. Dabei gilt es auch zu beachten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage der Umteilung des Strafverfahrens Geschäfts- Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach ist und nicht die Behandlung der dem besagten Strafverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe. Ausstandsgründe liegen damit insoweit keine vor.

    1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten stellt sich weiter auf den Standpunkt, Gerichts-… lic. iur. H. sei für das Stellen des Umteilungsersuchens nicht zuständig gewesen, da er nicht der verfahrensführende Richter des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C sei. Auch habe er keine Parteistellung inne gehabt, weshalb er das Ausstandsgesuch nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO nicht habe stellen dürfen (act. 8 S. 1, vgl. auch act. 9).

    2. Bezirksgerichts-… lic. iur. H.

ist gemäss § 18 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2010 verpflichtet, das Bezirksgericht Bülach nach aussen, insbesondere gegenüber der Aufsichtsbehörde, zu vertreten. Nachdem er seine Person und die übrigen Bezirksgerichtsmitglieder als nicht hinreichend unabhängig im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erachtete, um das Strafverfahren Geschäfts- Nr. GG220052-C durchzuführen, war er demnach befugt, das Umteilungsersuchen vom 31. August 2022 zu stellen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen.

III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für

Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit die Gefahr der Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 N 9).

    1. Bereits am 26. August 2022 reichte der Beschuldigte eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe ins Recht (act. 12). Darin machte er geltend, aufgrund der Konstituierung von … [Funktion] lic. iur. A. als Privatkläger seien alle ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Bülach sowie alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber befangen, mit der Folge, dass das Bezirksgericht Bülach handlungsunfähig sei. Im vorliegenden Verfahren stellt sich der Beschuldigte in Widerspruch zu diesen Ausführungen auf den Standpunkt, aufgrund des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV sei das Verfahren zwingend im Bezirk Bülach zu führen, weshalb eine Verweisung an ein anderes Bezirksgericht nicht in Frage komme (act. 8 S. 1, vgl. auch act. 6). Der Beschuldigte stellt sich demnach ausdrücklich gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht, obwohl er in der Eingabe vom 26. August 2022 selbst von dessen fehlenden Handlungsfähigkeit ausgeht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 117 GOG erweist sich der Standpunkt des Beschuldigten, das Verfahren Geschäfts- Nr. GG220052-C dürfe nicht an ein anderes Gericht umgeteilt werden, als widersprüchlich und nicht schützenswert.

    2. In der Sache erweist sich eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts- Nr. GG220052-C an ein anderes Gerichts als notwendig. Beim Bezirksgericht Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Der im besagten Strafverfahren als Privatkläger auftretende lic. iur. A. ist … [Funk-

tion] des besagten Bezirksgerichts. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales bzw. teilweise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem ein Kollege als Partei teilnimmt. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Bülach behandeln zu lassen. Auch ist für die Behandlung der Klage kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grundsätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich ist das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C einem anderen Bezirksgericht zuzuteilen. Damit einher geht im Übrigen keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, wie dies der Beschuldigte geltend macht (act. 8 S. 1). Der aus dieser Verfassungsbestimmung resultierende Anspruch auf ein zuständiges Gericht garantiert dem Rechtsuchenden lediglich, dass seine Sache durch dasjenige Gericht beurteilt wird, das in persönlicher, örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht zuständig ist. Liegen Ausstandsgründe vor, welche dazu führen, dass ein Bezirksgericht entscheidunfähig ist, sieht § 117 GOG, welche Bestimmung als Frage der Gerichtsorganisation bundesrechtlich legitimiert ist (Art. 122 BV), explizit die Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht und damit eine andere örtliche Zuständigkeit vor. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C ist demzufolge dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

IV.

  1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

  2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich im Sinne von § 19 VRG.

Es wird beschlossen:

  1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission wird nicht eingetreten.

  2. Das beim Bezirksgericht Bülach eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Nr. GG220052-C) wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , im Doppel, für sich und den Beschuldigten,

    • den Privatkläger lic. iur. A. ,

    • die weiteren Privatkläger,

    • das Bezirksgericht Zürich zur Kenntnisnahme,

    • das Bezirksgericht Bülach, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. GG220052-C nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.

  6. Rechtsmittel :

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 19. Oktober 2022

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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