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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils VR220006: Obergericht des Kantons Zürich

Die Rekurrentin A. beantragte die Akkreditierung als Übersetzerin für Portugiesisch, wurde jedoch abgelehnt. Sie legte Rekurs ein, da sie die Prüfung nicht bestanden hatte. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sistierte das Verfahren vorläufig, bis über ein Wiedererwägungsgesuch entschieden wurde. Der Rekurs wurde letztendlich abgewiesen, da die Korrekturen der Prüfung als gerechtfertigt angesehen wurden. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 wurden der Rekurrentin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts VR220006

Kanton:ZH
Fallnummer:VR220006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VR220006 vom 12.07.2022 (ZH)
Datum:12.07.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe
Schlagwörter : Rekurrentin; Prüfung; Rekurs; ção; Rekursgegnerin; Gericht; Beschluss; Übersetzer; Verwaltungskommission; Prüfungstext; Kanton; Obergericht; Kantons; Ausgang; Verfahren; Korrektur; Auslieferung; Übersetzung; Superior; Sprachdienstleistung; Übersetzen; Landesverweisung; Zurique; Bundesgericht; Akkreditierung; Übersetzerin
Rechtsnorm:Art. 187 StGB ;Art. 188 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 191 StGB ;Art. 66a StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts VR220006

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR220006-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 12. Juli 2022

in Sachen

A. ,

Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Sprachdienstleistungen,

Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 1. März 2022 (KL210098-O)

Erwägungen:

I.

  1. A. (nachfolgend: Rekurrentin) ist seit dem Jahre 2003 für die Sprache Portugiesisch im Sprachdienstleistungsverzeichnis (früher Dolmetscherverzeichnis) des Kantons Zürich eingetragen (act. 4/6). Im Zuge der Einführung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen stellte die Rekurrentin bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Rekursgegnerin) am 12. April 2021 einen Antrag auf Akkreditierung als Übersetzerin (act. 4/2). In der Folge wurde sie zur Absolvierung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte zugelassen. Trotz zweimaligen Ablegens der den Kurs abschliessenden Prüfung bestand die Rekurrentin diese nicht. Mit Beschluss vom 1. März 2022, Geschäfts- Nr. KL210098-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag der Rekurrentin auf Akkreditierung für die Sprache Portugiesisch für den Bereich Übersetzen daher ab (act. 2). Den negativen Ausgang der Prüfung und des Akkreditierungsverfahrens teilte sie der Rekurrentin mit Schreiben vom 3. März 2022 mit (act. 4/30). Gleichzeitig liess sie ihr die Prüfung einschliesslich der Korrekturen und des Korrekturschemas der B. zukommen.

  2. Mit Eingabe vom 28. März 2022 erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 1. März 2022 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1):

    1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben;

    1. es sei festzustellen, dass die abgelegte Prüfung als bestanden zu werten ist;

    2. eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

    3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

      […]

    4. das Rekursverfahren sei einstweilen zu sistieren, bis die Vorinstanz über mein Wiedererwägungsgesuch entschieden hat.

  3. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 (act. 4) sistierte die Verwaltungskommission das Verfahren antragsgemäss (Antrag 5, act. 1 S. 1) bis zur Erledigung des von der Rekurrentin eingereichten Wiedererwägungsgesuchs durch die Rekursgegnerin. Nachdem die Rekurrentin der Verwaltungskommission mit Schreiben vom 8. Juni 2022, hierorts eingegangen am 15. Juni 2022 (act. 7), mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund des negativen Entscheides der Rekursgegnerin am vorliegenden Rekurs festhalte, wurde das Verfahren fortgeführt. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten Geschäfts- Nr. KL210098-O (act. 9/1-40) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG verzichtete sie hingegen (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. März 2022, Nr. KL210098-O, zuständig.

III.

1. Die Rekurrentin beanstandet die fehlerhafte Korrektur ihrer bei der B. am 26. Januar 2022 abgelegten Prüfung. Nachdem die Rekurrentin gegen diese selbst kein Rechtsmittel hatte ergreifen können, sondern über das Nichtbestehen der Prüfung erst im Rahmen der Zustellung des Beschlusses

vom 1. März 2022 betreffend Nichtakkreditierung bzw. des dazu gehörenden Begleitschreibens vom 3. März 2022 orientiert wurde, sind allfällige Mängel im Zusammenhang mit der Prüfungskorrektur im vorliegenden Verfahren zu behandeln.

    1. Die Rekurrentin macht geltend, im in portugiesischer Sprache verfassten Prüfungstext sei der Betriff extradição verwendet worden. Diesen habe sie mit Auslieferung übersetzt. Die Prüfer hätten den Terminus extradição hingegen fälschlicherweise mit Landesverweisung übersetzt und ihre Übersetzung als falsch markiert (act. 1 S. 1).

    2. Dem aktenkundigen, in portugiesischer Sprache verfassten Ausgangstext der Prüfung vom 26. Januar 2022 (act. 3/3) kann die folgende Textpassage entnommen werden: Renunciou de ordenar uma extradição do país contra o cidadão de origem iraquiana [...].. Im Prüfungstext wurde demnach das Wort extradição verwendet. Gemäss den gängigen Übersetzungsprogrammen (google translate, deepl.com, pons.de, leo.org) wird der Begriff extradição einheitlich mit Auslieferung übersetzt. Hingegen wird das Wort Landesverweisung, welches in der deutschen Version des Prüfungstextes verwendet wurde, in einzelnen der erwähnten Übersetzungsprogrammen mit expulsão übersetzt. Wie die Rekurrentin zutreffend ausführt, handelt es sich bei Landesverweisungen und Auslieferungen nicht um dasselbe Rechtsinstitut. Sie werden in der schweizerischen Gesetzgebung denn auch an unterschiedlichen Orten geregelt. Während die Landesverweisung eine Massnahme gemäss Art. 66a StGB darstellt, wird die Auslieferung im Bun- desgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) bzw. im Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.1) geregelt. Erstere wird grundsätzlich vom eine Straftat zu beurteilenden Gericht zusätzlich zur Strafe als weitere Massnahme ausgesprochen, Letztere erfolgt hingegen auf ein Ersuchen ausserhalb eines Gerichtsverfahrens hin bspw. durch einen Drittstaat zwecks Strafverfolgung. Auslieferung und Landesverweisung sind demnach voneinander zu unterscheiden und stellen keine Sy- nonyme dar. Wenn die Rekurrentin den Begriff extradição unter diesen

Umständen wortlautgetreu mit Auslieferung übersetzte, ist dies selbst im Wissen darum, dass vom Sinn her der Begriff der Landesverweisung korrekter gewesen wäre, nicht zu beanstanden. Insofern ist der Argumentation der Rekurrentin zu folgen.

    1. Die Rekurrentin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die im portugiesischen Prüfungstext verwendeten Begriffe des Supremo Tribunal und des Tribu- nal Superior (de Zurique) hätten sie in die Irre geführt. Supremo Tribunal könne mit der höchsten Instanz übersetzt werden. Im Portugiesischen werde die Besonderheit des Bundesgerichts nicht berücksichtigt (act. 1 S. 1).

    2. Dem Prüfungstext können die folgenden Passagen entnommen werden: O Tribunal Superior de Zurique qualificou os atos como coerção sexual […], Todavia, o Tribunal Superior revogou uma antiga condenação prévia [...]., O caso foi encaminhado para o Supremo Tribunal, que chegou à conclusão de que o Tribunal Superior de Zurique qualificou adequadamente os atos como coerção sexual [...]. (act. 3/3).

Der Prüfungstext befasste sich demnach zuerst mit dem Tribunal Superior de Zurique. Als wörtlich übersetzt - Höheres Gericht von Zürich musste damit das Obergericht des Kantons Zürich gemeint sein. Das Supremo Tribunal stellte hingegen das höchste Gericht und damit das Bundesgericht dar. Im Rahmen des Zulassungskurses Übersetzen und der dazugehörigen Prüfung werden gemäss Ziff. 9.2 lit. b der Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen (nachfolgen: Richtli- nien für den Bereich Übersetzen) die hinreichenden Kenntnisse des relevanten materiellen Rechts und der darin verwendeten Rechtsterminologie geprüft (vgl. auch § 9 lit. b-c SDV). Wer im Kanton Zürich als Übersetzerin Übersetzer tätig sein möchte, muss demnach mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut sein und namentlich vom möglichen Instanzenzug auf kantonaler und Bundesebene Kenntnis haben. Die Fähigkeit, zwischen dem Obergericht des Kantons Zürich als oberstem kantonalen Gericht und dem Schweizerischen Bundesgericht als oberstem schweizerischen Gericht unterschei- den zu können, ist daher zentral. Wer im Rahmen der Zulassungsprüfung

keine entsprechende Unterscheidung vornimmt, übersetzt falsch. Die von der Prüfungsbehörde vorgenommene Korrektur ist damit nicht zu beanstan- den.

    1. Die Rekurrentin macht schliesslich geltend, die brasilianisch-portugiesische Rechtsordnung unterscheide nicht zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, sondern kenne lediglich den Begriff der Vergewaltigung. Ihre Übersetzung des sexuellen Missbrauchs könne daher nicht als falsch qualifiziert werden (act. 1 S. 1).

    2. Dem Prüfungstext (act. 3/3) können die folgenden massgeblichen Sätze entnommen werden: O Tribunal Superior de Zurique qualificou os atos como coerção sexual […] sowie O caso foi encaminhado para o Supremo Tribunal, que chegou à conclusão de que o Tribunal Superior de Zurique qualificou adequadamente os atos como coerção sexual [...]. Es wurde demnach der Betriff des coerção sexual verwendet. Dieser wird in den gängigen Übersetzungsprogrammen mit sexuellem Zwang sexueller Nötigung übersetzt. Die Rekurrentin übersetzte den Begriff hingegen mit sexuellem Missbrauch. Auch hier gilt, dass die Rekurrentin Übersetzungen so vornehmen muss, dass sie mit der hiesigen Rechtsordnung im Einklang stehen. Den Begriff des sexuellen Missbrauchs kennt das Strafgesetzbuch nicht, vielmehr unterscheidet dieses zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB bzw. sexuellen Handlungen mit Abhängigen nach Art. 188 StGB, sexueller Nötigung nach Art. 189 StGB, Vergewaltigung nach Art. 190 StGB und Schändung nach Art. 191 StGB. Personen, welche für die zürcherischen Gerichte und Behörden übersetzen möchten, muss diese Differenzierung bekannt sein, um die angebotene Sprachdienstleistung im Sinne von Art. 9 lit. c SDV fachgerecht erbringen zu können und das Erfordernis des fundierten juristischen Grundwortschatzes in der Amts- und Arbeitssprache im Sinne von Art. 9 lit. b SDV zu erfüllen. Indem die Rekurrentin den Begriff des sexuellen Missbrauchs benutzte, verwendete sie keinen der schweizerischen Rechtsordnung inhärenten Rechtsbegriff. Die Markierung dieses Passus als fehlerhaft ist unter diesen Umständen nicht zu

beanstanden. Es wäre der Rekurrentin zumindest möglich gewesen, in Bezug auf den Begriff des coerção sexual eine erläuternde Anmerkung anzubringen.

5. Die von der Rekurrentin gegenüber der Korrektur der Prüfung vom

26. Januar 2022 erhobenen Rügen sind damit nur in einem Fall gerechtfertigt. Die beiden anderen Korrekturen sind zu schützen. Am Ausgang des Prüfungsergebnisses vermag diese eine fehlerhafte Korrektur nichts zu än- dern, zumal die Rekurrentin in der Prüfung zahlreiche weitere Fehler beging, welche schlussendlich zu deren Nichtbestehen führten. Insbesondere stellte die Prüfbehörde zahlreiche Mängel in Ausdruck und Grammatik fest, welche teilweise das Verständnis erschwerten (act. 3/2). Auch können dem übersetzten Prüfungstext verschiedene Rechtschreibe- und Fallfehler entnommen werden. Dass diese Fehler zu Unrecht festgestellt worden wären, macht die Rekurrentin nicht geltend. Zu den Aufgaben einer Übersetzerin eines Übersetzers gehört insbesondere das Lesen und gründliche Verstehen des Kontexts eines bestimmten Textes, die Übertragung des Textes von der Ausgangsin die Zielsprache, die Sicherstellung der korrekten Wie- dergabe der ursprünglichen Bedeutung des Inhalts des Ausgangstextes im Zieltext sowie die Überprüfung des Zieltextes auf akkurate Grammatik, Rechtschreibung und Interpunktion. Beim Erfordernis der genauen Transformation des Ausgangsin den Zieltext handelt es sich um eine der Kernanforderungen an Übersetzerinnen und Übersetzer, deren Vorhandensein im Rahmen der Prüfung zu überprüfen ist. Art. 8.1 der Prüfungsrichtlinien sieht denn auch ausdrücklich vor, dass im Rahmen der schriftlichen Übersetzungsprüfung nebst der Stimmigkeit von Ausdruck, Idiomatik, Lexik und Terminologie auch die Grammatik, der Satzbau sowie die Vollständigkeit bzw. Genauigkeit beurteilt würden. Eine Person, welche als Übersetzerin Übersetzer tätig sein möchte, muss demnach fähig sein, den Zieltext orthographisch korrekt zu verfassen, und sich mit den Regeln der Rechtschreibung gut auskennen. Dass die Prüfbehörde vorliegend in der Prüfungsarbeit der Rekurrentin vom 26. Januar 2022 verschiedene Fehler in der Rechtschreibung und Grammatik bemängelte und negativ bewertete bzw. zu

ihren Ungunsten in das Prüfungsergebnis einfliessen liess, ist damit nicht zu beanstanden. Damit bleibt abschliessend festzuhalten, dass der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. März 2022, Nr. KL210098-O, vollumfänglich abzuweisen ist.

IV.

  1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

  1. Die mit Beschluss vom 17. Mai 2022 angeordnete Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren fortgeführt.

  2. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. März 2022, Geschäfts-Nr. KL210098-O, wird abgewiesen.

  3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.

  4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.

  5. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an die Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1.

    Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KL210098-O (act. 9/1-40) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.

  7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 12. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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