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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils VR210003: Obergericht des Kantons Zürich

Der Text beschreibt einen Fall vor dem Kantonsgericht von Graubünden, in dem es um die Versetzung einer Person namens X._____ in das Massnahmezentrum D._____ geht. X._____ wurde aufgrund von Drogenmissbrauch und anderen Verhaltensauffälligkeiten in verschiedene Institutionen untergebracht, um therapeutische Massnahmen zu erhalten. Nach einem Gutachten wurde die Versetzung in das Massnahmezentrum D._____ angeordnet. X._____ hat dagegen Beschwerde eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung gehen zu Lasten von X._____.

Urteilsdetails des Kantongerichts VR210003

Kanton:ZH
Fallnummer:VR210003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VR210003 vom 28.09.2021 (ZH)
Datum:28.09.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_62/2021
Leitsatz/Stichwort:Rekurs gegen die Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 (LF200066-O)
Schlagwörter : Rekurs; Rekursgegner; Rekurrentin; Liquidator; Akten; Recht; Rekursgegnerin; Interesse; Akteneinsicht; Liquidatorin; Zivilkammer; Verfahren; Verfügung; Geschäfts-Nr; Gläubiger; Person; Rechtsanwalt; Verfahrens; Handelsregister; Bezirksgericht; Konkurs; Kanton; Gläubigerin; Obergericht; Kantons; Rekursgegners; Eingabe
Rechtsnorm:Art. 29a BV ;Art. 741 OR ;
Referenz BGE:129 I 249;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VR210003

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR210003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin

lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 28. September 2021

in Sachen

A. AG in Liquidation,

Rekurrentin

ehemals (bis zum 28. April 2021) vertreten durch Dr. X1. neu vertreten durch X2. AG

gegen

  1. B1. Ltd.,
  2. C. ,
  3. Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner
  1. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2.

    betreffend Rekurs gegen die Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 (LF200066-O)

    Erwägungen:

    I.
    1. Nachdem der über die A. AG in Liquidation (fortan: Rekurrentin) er- öffnete Konkurs mangels Aktiven eingestellt und ihre Eintragung am tt.mm. 2017 im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht worden war (Tagebucheintrag), ersuchte C.

      (fortan: Rekursgegner 2) als ehemaliger

      Verwaltungsrat der gelöschten Gesellschaft am 28. Januar 2020 das Bezirksgericht Meilen um deren Wiedereintragung (act. 4/24/1). Dieses hiess das Gesuch mit Urteil vom 21. April 2020 gut (Geschäfts-Nr. EO200001-G) und wies das Handelsregisteramt an, die gelöschte Rekurrentin wieder ins Register einzutragen (act. 4/24/9). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Y3. namens und im Auftrag verschiedener Gesellschaften der B2. , namentlich der B3. Ltd., der B4. Ltd., der B5.

      Ltd., der B6.

      Ltd., der B7.

      Ltd., der B8.

      Ltd., der

      B9. Ltd., der B10. Ltd. und der B1. Ltd. (fortan: Rekursgegnerin 1) als mutmassliche Gläubigerinnen der Rekurrentin ein Gesuch um Akteneinsicht. Nach diversen Schriftenwechseln und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hiess das Bezirksgericht Meilen das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 28. August 2020 gut (act. 4/24/30). Auch diese Verfügung blieb unangefochten, mit der Folge, dass die Akteneinsicht am 1. Oktober 2020 gewährt wurde (act. 4/24/32). Am 9. Dezember 2020 gelangte Rechtsanwalt lic. iur. Y1. als Vertreter der erwähnten potentiellen Gläubigerinnen erneut ans Bezirksgericht Meilen und ersuchte um Einsicht in die seit dem 1. Oktober 2020 eingegangenen Aktenstücke (act. 4/24/37). Diesem Ersuchen kam das Bezirksgericht am 11. Dezember 2020 nach (act. 4/24/39-40).

    2. Bereits am 25. November 2020 beantragte der Rekursgegner 2 beim Bezirksgericht Meilen die Absetzung der bisherigen Liquidatorin X2. AG und die Einsetzung seiner Person als Liquidator (act. 4/1). Dieses Ersuchen

      wies das Bezirksgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Geschäfts-Nr. ES200037-G, act. 4/6). Die dagegen erhobene Berufung wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O) ebenfalls ab (act. 4/29). Das Urteil wurde nicht weitergezogen.

    3. Kurz zuvor, am 11. Februar 2021 (act. 4/27), wandte sich Rechtsanwalt lic.

iur. Y1.

als Vertreter der Rekursgegnerin 1 und weiterer B2.

Gesellschaften als potentielle Gläubigerinnen der Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich und erklärte, das Bezirksgericht Meilen habe ihnen mit Verfügung vom 28. August 2020 Einsicht in die Akten Geschäfts-Nr. EO200001-G betreffend Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit gewährt. Gemäss Auskunft des Bezirksgerichts befänden sich die Akten nun am Obergericht, weshalb er dieses ersuche, ihm ins Rechtsmittelverfahren ebenfalls Akteneinsicht zu gewähren. Am 23. Februar 2021 (act. 4/31) orientierte die II. Zivilkammer Rechtsanwalt lic. iur. Y1. dar- über, dass sich die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. EO200001-G nicht aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen in diesem Verfahren ergangenen Entscheid am Obergericht befänden, sondern im Sinne von Beizugsakten in einem Rechtsmittelverfahren gegen ein am Bezirksgericht Meilen durchgeführtes Drittverfahren betreffend Abberufung der Liquidatorin. Das schutzwürdige Interesse an der Einsicht müsse daher neu begründet werden. Mit Eingabe vom 9. März 2021 (act. 4/32) kam Rechtsanwalt lic. iur.

Y1.

dieser Aufforderung nach und begründete sein Ersuchen. Im

Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 4/34) erklärte die X2. AG als betroffene Liquidatorin, dass sie die Rekurrentin im Verfahren Geschäfts-Nr. LF200066-O nicht mehr vertrete, da sie im Handelsregister bereits am 5. Februar 2021 als Liquidatorin gelöscht worden sei (act. 4/36). Der Rekursgegner 2 wiederum liess die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht beantragen (act. 4/37). Mit Verfügung vom 9. April 2021 hiess die II. Zivilkammer das Gesuch um Akteneinsicht gut und ordnete - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - die Zustellung der Akten an Rechtsanwalt lic. iur. Y1. zur Einsicht an (act. 4/39).

  1. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin, vertreten durch den damals im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Liquidator Dr. X1. (act. 5), innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge:

    Die beiliegende Verfügung vom 9.4.21 ist aufzuheben und das Gesuch um Akteneinsicht sei abzuweisen.

    Eventualiter ist das Geschaeft zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Rekursführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5000 zuzusprechen.

    Mit Kostenfolge für den Kanton Zuerich.

  2. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. LF200066-O, einschliesslich der Akten des Bezirksgerichts Meilen Geschäfts-Nrn. EO200001-G und ES200037-G, bei (act. 4/1-42). Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (act. 6) setzte sie der Rekurrentin aufgrund des Wechsels der Person des Liquidators bzw. der Liqui- datorin Frist an, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie am Rekurs festhalte o- der nicht. Nach einmaliger Fristerstreckung teilte die Rekurrentin mit Eingabe vom 13. Juli 2021 (act. 9) mit, dass sie am Rekurs weiterhin festhalte, nachdem die Einwände der Rekursgegnerin 1 gegenstandslos geworden seien.

  3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 (act. 10) gewährte die Verwaltungskommission den Rekursgegnern das rechtliche Gehör. Während die

    II. Zivilkammer am 26. Juli 2021 (act. 11) auf eine Vernehmlassung verzichtete und sich der Rekursgegner 2 innert Frist nicht vernehmen liess, liess die Rekursgegnerin 1 am 24. August 2021 (act. 12) eine Stellungnahme einreichen und folgende Anträge stellen:

    1. Der Rekurs sei abzuweisen.

    2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin.

  4. Die Rekursantwort wurde der Rekurrentin und den Rekursgegnern 2 und 3 mit Verfügung vom 2. September 2021 (act. 14) zur Kenntnisnahme zugestellt.

II.
  1. Zur Einreichung eines Rekurses ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Anordnung geltend machen kann (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]; Kommentar VRG- Bertschi, § 21 N 13).

  2. Gemäss dem zu den Akten genommenen Handelsregisterauszug der Rekurrentin hatte die X2. AG bis zum 5. Februar 2021 das Amt der Liquidatorin inne. Ab dem 18. März 2021 war sodann der Rekursgegner 2 als Liqui-

dator aufgeführt, welcher am 30. März 2021 durch Dr. X1.

ersetzt

wurde. Dr. X1. wiederum wurde als Liquidator am 28. April 2021 aus dem Handelsregister gelöscht, wobei erneut die X2. AG als Liquidatorin eingetragen wurde. Im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe vom

25. April 2021 hatte Dr. X1. somit das Amt als Liquidator der Rekurrentin inne und konnte für diese im vorliegenden Verfahren rechtmässig handeln. Da die Rekurrentin sodann als Partei des Verfahrens Geschäfts- Nr. LF200066-O durch die Akteneinsicht einer am Verfahren unbeteiligten Dritten in ihren schutzwürdigen Interessen tangiert ist, ist auf den Rekurs einzutreten.

III.

1. In ihrer Verfügung vom 9. April 2021 (act. 2) erwog die II. Zivilkammer zur Frage der Akteneinsicht, das Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und der Rekursgegnerin 1 sei nachgewiesen worden. Letztere habe als potentielle Gläubigerin ein Interesse an der Verwertung neu entdeckter Aktiven der Rekurrentin. Damit weise sie ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnis über den aktuellen Liquidator bzw. die aktuelle Liquidatorin bzw. über einen allfälligen Wechsel der Person des Liquidators auf, um gegen diese allenfalls rechtlich vorgehen zu können. Überwiegende entgegenstehende Interessen seien nicht ersichtlich.

    1. Die Rekurrentin lässt zur Begründung des Rekurses (act. 1) Folgendes vorbringen: Die II. Zivilkammer habe es unterlassen, ihr die Akteneinsichtsgesuche vom 11. Februar 2021 und vom 9. März 2021 vorzulegen. Rechtsanwalt lic. iur. Y1. sei weder Partei, noch habe er seine Zustelladresse offengelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die II. Zivilkammer unter diesen Umständen gegen das Amtsgeheimnis verstossen wolle, indem sie ei- nem unbeteiligten Dritten Akteneinsicht gewähre. Sie führe über fünf Seiten aus, wo allenfalls Konfliktpotential zwischen dem Rekursgegner 2 als einzusetzender Liquidator und der Rekursgegnerin 1, deren Forderung durch das Konkursamt Küsnacht und das Bundesgericht abgewiesen worden sei, bestünde. Es stelle sich die Frage, ob die II. Zivilkammer unterbeschäftigt sei mit einem übertriebenen Formalismus unnötige weitere Rechtsschriften

      provozieren wolle. Sie habe von der Löschung der X2.

      AG im Handelsregister Kenntnis genommen. Sie ignoriere aber die Tatsache, dass das Handelsregisteramt Dr. X1. am 31. März 2021 als Liquidator der Rekurrentin eingetragen habe.

    2. Aus den Akten ergebe sich, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y1. bzw. seiner Klientschaft mit Verfügung vom 28. August 2020 (Geschäfts-Nr. EO200001G) schon einmal Akteneinsicht gewährt worden sei. Den Akten nicht ent- nommen werden könne, um wen es sich bei den potentiellen Gläubigern konkret gehandelt habe. Es bestehe sodann keinerlei wissenschaftliches anderes schutzwürdiges Interesse, welches es rechtfertige, das private Interesse über die öffentlichen Interessen zu stellen. Mit der Abschreibung der Beschwerde durch die II. Zivilkammer sei das Interesse von Rechtsanwalt lic. iur. Y1.

      überfällig geworden. Das Gesuch hätte bereits aus

      diesem Grund abgewiesen werden müssen. Im Verfahren des Bezirksgerichts Meilen Geschäfts-Nr. EO200001-G sei der vermeintlichen Gläubigerin, der B1. Ltd., ebenfalls Akteneinsicht gewährt worden. Begründet worden sei die Gewährung durch das Bezirksgericht damit, dass die Gläubigerinnen ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Konkurses über die Rekurrentin hätten. Diese Begründung sei aus heutiger Sicht ebenfalls nicht mehr stichhaltig, da der Konkurs über die Rekurrentin gerade nicht wiedereröffnet worden sei. Dennoch sei es der Rekursgegnerin 1 und wohl auch den anderen Gesellschaften des B2. möglich gewesen, an die benötigen Informationen zu gelangen. Das schutzwürdige Interesse müsse neu begründet werden. Die

      II. Zivilkammer habe es unterlassen, das rechtliche Gehör zu gewähren. Ihre Begründung in der Verfügung vom 9. April 2021 überzeuge sodann nicht. Mit der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens sei das Rechtsschutzinteresse überholt, da es Rechtsanwalt lic. iur. Y1. einzig darum gegangen sei, dass die Interessen der Gläubiger durch den Liquidator geschützt würden. Da nun bekannt sei, dass die X2. AG die zuständige Liquidatorin sei, sei die ohnehin rein spekulative und unhaltbare Befürchtung der Rekursgegnerin 1 betreffend das Verhalten des Rekursgegners 2 unbegrün- det und die Akteneinsicht zu verweigern. Es bestehe der Anschein, dass die Rekursgegnerin 1 im Rahmen einer Fishing Expedition versuche, vorgängig Informationen zu sammeln, um Material für eine eventuelle Abberufung der Person des Liquidators zu initiieren, was nicht geschützt werden könne.

    3. In der Eingabe vom 13. Juli 2021 (act. 9) führte die Rekurrentin sodann ergänzend aus, mit dem Wechsel der Liquidatorin sei die Befürchtung der Rekursgegnerin 1, dass der Rekursgegner 2 die Gläubigerinteressen nicht schützen würde, dahingefallen. Ihre Einwände seien daher gegenstandslos geworden.

3. Die Rekursgegnerin 1 begründet den Antrag auf Abweisung des Rekurses zusammengefasst wie folgt: Die Ausführungen der Rekurrentin seien haltlos. Die Behauptung, wonach die Forderungen der Rekursgegnerin 1 im Konkursverfahren der Rekurrentin durch das Konkursamt das Bundesgericht rechtskräftig abgewiesen worden seien, sei falsch. Die Rekursgegnerin 1 habe sich lediglich gegen die Einstellung des Konkursverfahrens zur

Wehr gesetzt. Im Liquidationsverfahren der Rekurrentin sei in der Zwischenzeit ein erneuter Schuldenruf ergangen. Die Rekursgegnerin 1 habe ihre Forderungen mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erneut angemeldet. Im Akteneinsichtsgesuch vom 9. März 2021 habe sie das schutzwürdige Interesse an der Akteneinsicht nicht nur mit der Einsetzung des Rekursgegners 2 als Liquidator begründet, sondern auch allgemein mit der Gläubigerstellung der Rekursgegnerin 1 und dem schutzwürdigen Interesse an einer korrekten Durchführung des Konkursverfahrens bzw. der Liquidation über die Rekurrentin und an der Verwertung und Verteilung der offenbar neu aufgetauchten Aktiven. Unabhängig von der Person der aktuellen Liquidatorin verfüge sie, die Rekursgegnerin 1, aufgrund ihrer Gläubigerstellung nach wie vor über ein schutzwürdiges Interesse daran zu erfahren, was die Hintergründe des entsprechenden Entscheides waren bzw. welche Unterlagen von der Rekurrentin bzw. dem Rekursgegner 2 vorgelegt worden seien, um die Abberufung der X2. AG als Liquidatorin zu begründen. Überwiegende, dem Akteneinsichtsgesuch entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen seien nicht ersichtlich. Im Übrigen verweise sie, was die Ausführungen in der Rekursschrift sowie die Eingabe der Rekurrentin vom 13. Juli 2021 anbelange, auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursgegnerin 3.

    1. Die Rekurrentin macht in der Eingabe vom 25. April 2021 geltend, die Akteneinsichtsgesuche vom 11. Februar 2021 bzw. 9. März 2021 seien ihr nicht bekannt. Ihr damaliger Vertreter Dr. X1. sei über diese nicht orientiert worden (act. 1 S. 3).

    2. Mit Verfügung vom 11. März 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O) gewährte die II. Zivilkammer der Rekurrentin und dem Rekursgegner 2 das rechtliche Gehör zum Akteneinsichtsgesuch (act. 4/34). Die Verfügung adressierte sie an die X2. AG als Vertreterin der Rekurrentin. Gemäss dem zu den Akten genommenen Handelsregisterauszug der Rekurrentin wurde Dr. X1. , welcher die Eingabe vom 25. April 2021 verfasst hatte, erst am 30. März 2021 als Liquidator der Rekurrentin im Handelsregister eingetragen (act. 5). Zuvor seit dem 18. März 2021 war der Rekursgegner 2 als

Liquidator aufgeführt, bis zum 5. Februar 2021 die X2. AG (act. 5). Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. März 2021 fehlte es somit an einer offiziellen Liquidatorin bzw. einem offiziellen Liquidator. Jedenfalls hatten aber weder Dr. X1. noch der Rekursgegner 2 das Amt des Liqui- dators der Rekurrentin inne. Die II. Zivilkammer sah damit zu Recht von ei- ner Zustellung der Verfügung vom 11. März 2021 an diese beiden Personen ab. In ihrer Verfügung vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O) erwog die II. Zivilkammer, dass die X2. AG weiterhin im Rubrum als Vertreterin der Rekurrentin aufzuführen sei, da sie als von der FINMA eingesetzte Liquidatorin nicht ohne Weiteres ihr Mandat niederlegen könne (act. 4/39

E. 5). Der Entscheid der II. Zivilkammer, die Verfügung vom 11. März 2021

an die X2.

AG als Vertreterin der Rekurrentin zuzustellen, ist unter

diesen Umständen nicht zu beanstanden.

5. Die Rekurrentin rügt weiter, Rechtsanwalt lic. iur. Y1. habe davon abgesehen, die von ihm vertretenen Gläubigerinnen näher zu bezeichnen (act. 1 S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. Y1.

vom 9. März 2021 ergibt sich mit hinreichender

Klarheit, dass er das Ersuchen um Akteneinsicht insbesondere im Namen der Rekursgegnerin 1 stellte (act. 4/32 Rz 2 f., act. 4/33 S. 1). In den Akten Geschäfts-Nr. EO200001-G, welche als Beizugsakten in das Verfahren Geschäfts-Nr. LF200066-O Eingang fanden, befindet sich eine Vollmacht der

Rekursgegnerin 1 zugunsten von Rechtsanwalt lic. iur. Y1.

einschliesslich Bescheinigung der Amtsinhaberschaft (act. 4/24/26/1-2). Damit befasste sich die II. Zivilkammer in ihrer Verfügung vom 9. April 2021 ausführlich (act. 2 E. 4). Die gesuchstellende Person war demnach hinreichend bekannt, und Rechtsanwalt lic. iur. Y1. war hinreichend legitimiert.

    1. Die Rekurrentin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die

      II. Zivilkammer habe das schutzwürdige Interesse der Rekursgegnerin 1 zu Unrecht bejaht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich eine Einsichtnahme nach der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend Abberufung Liquidator (Geschäfts.-Nr. LF200066-O) aufdränge (act. 1 S. 5). Ihre Befürchtungen seien mit dem Wechsel der Person des Liquidators gegenstandslos geworden (act. 9).

    2. Dritte können nach § 131 Abs. 3 GOG Verfahrensakten einsehen, wenn sie ein wissenschaftliches ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber,

      § 131 N 1 f. und 16 ff.). Als schützenswertes Interesse gilt ein wissenschaftliches, ökonomisches anderweitiges Interesse. Es kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (Entscheid des Bundesgerichts 13Y_2/2018 vom 3. August 2018, E. 2.1.3. mit Verweis auf BGE 129 I 249 E. 3). Ein schützenswertes Interesse liegt bspw. vor, wenn die Einsichtnahme in Akten über die eigene Person verlangt wird wenn ein in Aussicht genommenes Verfahren nur in Kenntnis der Akten eingeleitet werden kann (VRG Kommentar-Griffel, § 8 N 25 mit weiterem Verweis). Es ist indes nicht leichthin zu bejahen.

    3. Rechtsanwalt lic. iur. Y1. begründete das schutzwürdige Interesse der Rekursgegnerin 1 damit, als Gläubigerin der Rekurrentin über einen Betrag von rund Fr. 57 Mio. wolle sie die Geltendmachung der Forderung nach der Wiedereintragung der Rekurrentin im Handelsregister überprüfen. Sie weise ein Interesse an der Durchführung eines Konkursverfahrens über diese sowie an der Verwertung und der Verteilung der massgeblichen Aktiven auf. Dabei sei für sie die Person des Liquidators relevant, da der Verdacht bestehe, dass die Ausübung dieses Amtes durch den Rekursgegner 2 dazu führe, dass er versuche, zu Lasten der Gläubiger Vermögenswerte zu entziehen (act. 4/32 Rz 4 f.).

    4. Grundsätzlich muss den Gläubigern einer Gesellschaft die Möglichkeit zustehen, die Person des Liquidators der Liquidatorin einer Gesellschaft zu eruieren. Diese Information ergibt sich indes bereits aus dem öffentlich zugänglichen Handelsregisterauszug der jeweiligen Gesellschaft, weshalb es allein hierfür keiner Akteneinsicht bedarf. Gemäss dem Handelsregister-

      auszug der Rekurrentin wurden in den vergangenen Monaten in Bezug auf die Person des Liquidators viele Wechsel vorgenommen. Nebst dem Rekursgegner 2 waren auch die X2.

      AG und Dr. X1.

      als solche

      eingetragen. Weiter stand im Rahmen des Verfahrens Geschäfts- Nr. ES200037-G die Ausübung des Amtes der Liquidatorin durch die Konkursverwaltung, Konkursamt Küsnacht, im Raum (act. 4/6). Hinsichtlich der Person des Liquidators bzw. der Liquidatorin bestanden somit viele Unklarheiten. Verschärft wurden diese durch das Ersuchen des Rekursgegners 2 vom 25. November 2020 um Abberufung der damals aktuellen Liquidatorin und um Einsetzung seiner Person als Liquidator der Rekurrentin (act. 4/1), welches im Verfahren Geschäfts-Nr. LF200066-O abschliessend behandelt wurde. Die Frage, wer als Liquidator bzw. Liquidatorin der Rekurrentin zu amten habe, war zwar bereits Gegenstand des Urteils der II. Zivilkammer vom 23. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O, act. 4/29 E. 2). Die diesbezüglichen Unklarheiten wurden aber erst in der Verfügung vom

      9. April 2021 abschliessend beseitigt, indem die II. Zivilkammer darin erwog, dass das jederzeitige Abberufungsrecht von Liquidatoren nach Art. 741 Abs. 1 OR nicht für richterlich ernannte Liquidatoren gelte und diesen dem- nach auch nicht ein jederzeitiges Demissionsrecht zukomme, woraus analogerweise zu folgern sei, dass die von der FINMA als Liquidatorin eingesetzte X2.

      AG das Mandat nicht ohne Weiteres niederlegen könne.

      Folglich sei sie im Rubrum weiterhin als Vertreterin der Rekurrentin aufzuführen (act. 2 E. 5). Namentlich aufgrund dieses Umstandes ist der Ansicht der II. Zivilkammer zu folgen, dass die Rekursgegnerin 1 am 9. April 2021, dem Zeitpunkt der Entscheidfällung, ein Interesse daran aufwies, zu erfahren, wer der Liquidator der Rekurrentin war und zu welchem Ergebnis das Gericht in Bezug auf das Ersuchen des Rekursgegners 2 gelangte. Erst durch die Einsichtnahme in die Akten Geschäfts-Nr. LF200066-O wäre es der Rekursgegnerin 1 möglich gewesen, sich Klarheit zu verschaffen, wer nun effektiv als Liquidator bzw. Liquidatorin der Rekurrentin amten durfte und aus welchem Grund dem Ersuchen des Rekursgegners 2 um dessen Einsetzung nicht stattgegeben wurde. Die Gründe, welche sodann dazu

      führten, dass die Rekursgegnerin 1 befürchtete, der Rekursgegner 2 würde ihre Interessen als Gläubigerin nicht vertreten, namentlich die Sorge, er würde versuchen, Vermögenswerte der Rekurrentin zu entziehen, legte die Rekursgegnerin 1 in ihrem Memorandum vom 15. Dezember 2014 ausführlich dar (act. 4/33/1). Der Rekursgegner 2 stellt diese zwar in Abrede und bezeichnet sie als rein spekulative und unhaltbare Mutmassungen (act. 4/37 Rz 6). Der Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. März 2011, welche sich u.a. gegen D. , den Vater des Rekursgegners 2 (act. 4/19 Ziff. 4), richtete, kann indes immerhin entnommen werden, dass die Vorbringen der Rekursgegnerin 1 nicht gänzlich haltlos erscheinen, zumal dem Vater des Rekursgegners 2 im Zusammenhang mit Vermögenswerten der Rekursgegnerin 1 strafbare Handlungen vorgeworfen wurden (act. 4/24/16/2/2 S. 4) und der Rekursgegner 2 als Sohn von D. diesem wohl eng verbunden ist. Unter diesen Umständen bejahte die

      II. Zivilkammer das schutzwürdige Interesse in der Verfügung vom 9. April 2021 zu Recht. Gleichermassen zutreffend verneinte sie das Vorliegen gegenteiliger überwiegender öffentlicher privater Interessen der Verfahrensbeteiligten Dritter, zumal solche weder von der Rekurrentin noch vom Rekursgegner 2 geltend gemacht wurden.

    5. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Rechtsprechung zufolge im Rekursverfahren nach § 19 f. VRG auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Rekursentscheides abzustellen ist (VRG Kommentar-Donatsch, § 20a N 4 f.). Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, zum anderen aus dem Grundsatz, dass im Rekursverfahren sowohl echte als auch unechte Noven zu beachten sind (§ 20a Abs. 2 VRG). Massgeblich ist demnach der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Entscheides. Wie die Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 25. April 2021 zu Recht festhielt, sind die Befürchtungen, welche die Rekursgegnerin 1 gegenüber dem Rekursgegner 2 hegte, mit dem Wechsel der Person der Liquidatorin weggefallen. Das Urteil der II. Zivilkammer vom 23. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O) wurde beim Bundesgericht innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten. Der Umstand, dass der Rekursgegner 2 nicht mehr

Liquidator der Rekurrentin ist, ist demnach aktuell definitiv. Die Gefahr des Entzugs von Vermögenswerten zu Lasten der Gläubiger durch den Rekursgegner 2 mit welcher das Akteneinsichtsgesuch begründet wurde (act. 4/32 Rz 5) besteht demnach nicht mehr. Als Liquidatorin amtet seit dem

28. April 2021 wieder die X2. AG (act. 5). Diese ist denn mit der Anordnung eines Schuldenrufs auch wieder als solche tätig geworden (act. 13/1). Die Rekursgegnerin 1 erachtet die X2. AG als vertrauenswürdig, in dem sie Gewähr für die Wahrung der Gläubigerinteressen bieten würde (act. 4/32 Rz 6, vgl. auch act. 12 Rz 6). Die von der Rekursgegnerin 1 geltend gemachte Gefahr des Entzugs von Vermögenswerten durch den Rekursgegner 2 sowie ihre Befürchtungen einer allenfalls ungerechten Verwertung und Verteilung der neu aufgetauchten Aktiven sowie einer nicht korrekten Durchführung des Konkursverfahrens bzw. der Liquidation sind nach der Ersetzung des Rekursgegners 2 als Liquidator somit objektiv gesehen nicht mehr gegeben. Soweit die Rekursgegnerin 1 ausführt, sie benötige Einsicht in die Unterlagen der Parteien des Verfahrens Geschäfts- Nr. LF200066-O, um zu erfahren, mit welchen Gründen die Rekurrentin bzw. der Rekursgegner 2 die X2. AG als Liquidatorin habe absetzen lassen wollen, vermögen diese Ausführungen kein schutzwürdiges Interesse zu begründen, sondern gründen höchstens im persönlichen Interesse der Rekursgegnerin 1. Daran vermag auch ihre Stellung als Gläubigerin der Rekurrentin nichts zu ändern. Relevant ist für die Rekursgegnerin 1 in ihrer Gläubigerstellung einzig, wer das Amt der Liquidatorin bzw. des Liquidators innehat.

Unter diesen Umständen bestehen keine Gründe mehr, welche es rechtfertigen würden, das Interesse der Rekursgegnerin 1 an der Einsichtnahme der Akten Geschäft-Nr. LF200066-O über jene der Rekurrentin und des Rekursgegners 2 zu stellen. Die Interessenabwägung nach § 131 Abs. 3 GOG fällt demnach zuungunsten der Rekursgegnerin 1 aus. Folglich ist Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021, Geschäfts-Nr. LF200066-O, in Gutheissung des Re-

kurses aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

IV.
    1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'200.festzusetzen (§ 20 GebV OG [LS 211.11]).

    2. Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG zufolge tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Kosten eines Verfahrens werden dem- nach grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verteilt (VRG Kommentar- Plüss, § 13 N 41). Davon kann das Gericht indes aus Billigkeitsgründen abweichen und die Kosten im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit zugunsten der unterlegenen bzw. zulasten der obsiegenden Partei verteilen (VRG Kommentar-Plüss, § 13 N 63). Eine Umverteilung rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven aufgrund der Verfahrensdauer unterliegt (VRG Kommentar-Plüss, § 13 N 64; Entscheid des Bundesgerichts 2C_13/2013 vom 5. September 2013, E. 6). Wie den vorstehenden Erwägungen unter Ziff. II.6.1 f. entnommen werden kann, bejahte die II. Zivilkammer das Vorliegen der Voraussetzungen von § 131 Abs. 3 GOG und damit das Akteneinsichtsrecht der Rekursgegnerin 1 in der Verfügung vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O) zu Recht. Die Gutheissung des Rekurses und damit das Obsiegen der Rekurrentin ist lediglich Folge des Laufs der Zeit. Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidfällung bestehen hinsichtlich der Person der Liquidatorin keine Unklarheiten mehr. Vielmehr steht seit dem Erlass der Verfügung der II. Zivilkammer vom

      9. April 2021 fest, dass die X2.

      AG als Liquidatorin der Rekurrentin

      amtet. Die Rekurrentin obsiegt demnach einzig, da im Rekursverfahren nach

      § 19 f. VRG auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Rekursentscheides abzustellen ist (VRG Kommentar-Donatsch, § 20a N 4 f.). Der Rekursgegnerin 1 wurde das Recht auf Akteneinsicht einzig aus diesem Grund verwehrt. Bei

      diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens in Abweichung des Unterliegensprinzips aus Billigkeitsgründen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, d.h. der Rekurrentin zur Hälfte und den Rekursgeg- nern 1 und 2 anteilsmässig zu je einem Sechstel, wobei in Bezug auf die Person des Rekursgegners 2 festzuhalten ist, dass sein Verzicht auf das Stellen von Anträgen und auf das Einreichen einer Stellungnahme sein Kostenrisiko nicht tangiert (VRG Kommentar-Plüss, § 13 N 52). Zu einem Sechstel sind die Kosten des Verfahrens sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 4 VRG).

    3. Prozessentschädigungen sowohl vollumfängliche als auch reduzierte sind lediglich dann zuzusprechen, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, bzw. die Rechtsbegehren die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegrün- det waren (§ 17 Abs. 2 VRG). Solche Gegebenheiten liegen vorliegend nicht vor. Die Rekurrentin, welche im Zeitpunkt der Rekurseinreichung und der Geltendmachung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'000.- nicht durch ei- ne externe Person vertreten wurde, vermochte keinen besonderen Aufwand darzulegen. Die Prozessentschädigung beantragte sie ohnehin nur eventualiter. Die weiteren Parteien haben aufgrund des Ausgangs des Verfahrens und der vorstehend getroffenen Kostenregelung keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Prozessentschädigungen sind dem- nach keine zuzusprechen.

2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmittelinstanz entscheidet (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG; vgl. im Weiteren auch Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2010, S. 801 ff.,

S. 903; sowie auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 5. Dezember 2012, VB.2012.00755, E. 2.4.; Kommentar VRG- Bosshart/Bertschi, § 19b N 45).

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 1 der Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021, Geschäfts- Nr. LF200066-O, aufgehoben und wie folgt ersetzt: Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen..

  2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 1’200.festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden zur Hälfte der Rekurrentin sowie je zu einem Sechstel der Rekursgegnerin 1 und dem Rekursgegner 2 auferlegt. Zu einem Sechstel werden die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Vertreterin der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurrentin,

    • den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 1, zweifach, für sich und die Rekursgegnerin 1,

    • die Rechtsvertreterin des Rekursgegners 2, zweifach, für sich und den Rekursgegner 2, sowie

    • die Rekursgegnerin 3.

      Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. LF200066-O, einschliesslich der Akten des Bezirksgerichts Meilen Geschäfts-Nrn. EO200001-G und ES200037- G, werden der Rekursgegnerin 3 nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.

  6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-

fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 28. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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