Zusammenfassung des Urteils VR210002: Obergericht des Kantons Zürich
Die Rekurrentin ist eine Übersetzerin, die seit vielen Jahren Übersetzungsdienstleistungen in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Finanzen anbietet. Sie beantragte die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für Englisch und Spanisch, wurde jedoch abgelehnt. Die Rekurrentin legte Rekurs ein, um die Akkreditierung zu erhalten, da sie über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfüge. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs ab, da sie nicht als Dolmetscherin akkreditiert werden könne, solange sie nicht bereits als Dolmetscherin im Verzeichnis eingetragen sei. Die Rekurrentin argumentierte, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfüge, um als Übersetzerin akkreditiert zu werden. Die Rekursgegnerin hielt jedoch an der restriktiven Handhabung der Akkreditierung fest. Letztendlich wurde der Rekurs abgewiesen, da die Rekurrentin nicht als Dolmetscherin akkreditiert war und der Bedarf an Übersetzern als gering eingestuft wurde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VR210002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 14.04.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe ... |
Schlagwörter : | Akkreditierung; Rekurrentin; Rekurs; Bereich; Rekursgegnerin; Sprachdienstleistung; Übersetzen; Dolmetschen; Person; Sprache; Personen; Akkreditierungsverfahren; Übersetzer; Fachgruppe; Sprachen; Englisch; Spanisch; Staat; Staatsanwalt; Übersetzerin; Dolmetscher; Übersetzung; Dolmetschende; Antrag; Bedarfs; Sprachdienstleistungsverordnung; Richtlinie |
Rechtsnorm: | Art. 27 BV ;Art. 56 StPO ; |
Referenz BGE: | 142 III 433; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR210002-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 14. April 2022
in Sachen
Rekurrentin
gegen
Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 3. Februar 2021 (KT200048-O)
Erwägungen:
(fortan: Rekurrentin) erbringt nach eigenen Angaben seit zahlreichen Jahren regelmässig schriftliche Übersetzungsdienstleistungen in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Finanzen für die Strafverfolgungsbehörden, für schweizerische und ausländische Anwaltskanzleien sowie für Finanzinstitute (act. 1 Rz 9 f. sowie act. 1 Rz 21, act. 7/3-4). Sie war jedoch bisher nicht als Übersetzerin für die Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich akkreditiert. Seit Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) per 1. Juli 2019 habe sie nur Übersetzungsaufträge nach der Ausnahmebestimmung im Sin- ne von § 12 Abs. 2 SDV erhalten (act. 1 Rz 21).
Mit Eingabe vom 20. November 2020 beantragte die Rekurrentin bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan: Rekursgegnerin) die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprachen Englisch und Spanisch (act. 7/1 act. 7/5/4). Mit Beschluss vom 3. Februar 2021, Geschäfts-Nr. KT200048-O, wies ein Ausschuss der Rekursgegnerin den Akkreditierungsantrag ab (act. 3).
Gegen den Beschluss vom 3. Februar 2021 erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 19. Februar 2021 bei der Verwaltungskommission innert Frist (vgl. act. 7/7) Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 1):
1. Der angefochtene Beschluss vom 3.2.2021 sei aufzuheben.
Die Antragstellerin sei als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch zu akkreditieren.
Eventualiter : Es sei festzustellen, dass die Antragstellerin über alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch verfügt.
Eventualiter : Die Antragstellerin sei als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch zu den für die Akkreditierung erforderlichen weiteren Schritten (Prüfung etc.) zuzulassen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 4). Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 reichte sie die massgeblichen Akten ein (act. 7/1-7) und erstattete ihre Stellungnahme mit den folgenden Anträgen (act. 5 S. 1):
1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache an die Fachgruppe zur Fortsetzung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen zurückzuweisen.
Unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin.
Die Eingabe der Rekursgegnerin wurde der Rekurrentin mit Verfügung vom
27. Juli 2021 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 8). Innert Frist reichte die Rekurrentin am 28. August 2021 (act. 9) ihre Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Die Eingabe der Rekurrentin wurde der Rekursgeg- nerin wiederum am 4. November 2021 zur Stellungnahme zugestellt (act. 10). Die Duplik, in welcher die Rekursgegnerin an ihrer Ansicht festhielt, ging innert erstreckter Frist am 5. Januar 2022 (act. 12) ein. Am
19. Januar 2022 (act. 13) wurde diese der Rekurrentin zugesandt, welche dazu am 1. Februar 2022 (act. 14) Stellung nahm. Die Stellungnahme vom
1. Februar 2022 (act. 14) wurde der Rekursgegnerin in der Folge zur Kennt- nisnahme gebracht (act. 15).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist (vgl. BGE 142 III 433 ff. E. 4.3.2 m.w.H.).
Gestützt auf § 73 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) wurde per 1. Juli 2019 die Sprachdienstleistungsverordnung vom
19. Dezember 2018/7. Januar 2019 in Kraft gesetzt, welche die bis dahin
geltende Dolmetscherverordnung ersetzte. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen der neuen Sprachdienstleistungsverordnung zur Anwendung. Dabei ist in terminologischer Hinsicht festzuhalten, dass in dieser mündliches Übersetzen als Dolmetschen und schriftliches Übersetzen als Übersetzen bezeichnet wird (§ 1 Abs. 2 lit. a und b SDV).
Gemäss § 19 SDV ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, ihrer Ausschüsse ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom
Februar 2021 zuständig.
1. In ihrem Beschluss vom 3. Februar 2021 (act. 3) erwägt die Rekursgegnerin, die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin setze unter an- derem voraus, dass ein Bedarf an Sprachdienstleistungen in den angebote- nen Sprachen bestehe. Im aktuellen Sprachdienstleistungsverzeichnis seien bereits 73 Dolmetschende für die Sprache Englisch und 55 Dolmetschende für die Sprache Spanisch aufgeführt. Dies decke den Bedarf, weshalb Neuaufnahmen nur noch bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten wie z.B. einer Fachausbildung bzw. einem Diplom als Konferenzdolmetscherin - dolmetscher erfolgten. Solche Fähigkeiten lägen bei der Rekurrentin – soweit aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sei – nicht vor. Im Weiteren setze die Akkreditierung voraus, dass die antragstellende Person über ausgezeichnete und ausgewiesene Sprachkenntnisse auf Niveau C2 (Muttersprachniveau) verfüge. Diese Sprachkenntnisse seien mit Sprachdiplomen zu belegen mittels Abschlusses mindestens der obligatorischen Schulausbildung in den entsprechenden Sprachen nachzuweisen. Die Rekurrentin habe den Nachweis von ausgezeichneten Kenntnissen in den Sprachen Englisch und Spanisch allerdings weder mit Diplomen noch mittels
ihres eingereichten Lebenslaufes beigebracht. Die Rekurrentin habe zwar das Formular Antrag auf Akkreditierung als Dolmetscher/in eingereicht, in ihrem Begleitschreiben spreche sie jedoch ausschliesslich von einem Antrag auf Akkreditierung als Übersetzerin bzw. als Fachübersetzerin. Dies lasse darauf schliessen, dass sie einzig für den Bereich Übersetzen, nicht jedoch für den Bereich Dolmetschen, akkreditiert werden wolle. Das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen befinde sich aktuell im Aufbau, wobei bis auf Weiteres vorgesehen sei, dass nur die für den Bereich Dolmetschen bereits akkreditierten Personen zum Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen zugelassen würden. Eine Akkreditierung für den Bereich Übersetzen sei daher für Personen, welche nicht bereits für den Bereich Dolmetschen akkreditiert seien, nicht möglich. Ein Anspruch auf Akkreditierung als Behördenoder Gerichtsdolmetscherin bestehe ohnehin nicht.
Die Rekurrentin hält den Ausführungen der Rekursgegnerin zum Bedarf und zu den nicht belegten besonderen Fähigkeiten in ihrer Rekursschrift (act. 1) entgegen, dass die Feststellung, wonach der Bedarf mit 73 Englisch- und 55 Spanisch-Dolmetschenden gedeckt sei, willkürlich und durch nichts belegt sei. Ob der Bedarf gedeckt sei nicht, könnten einzig die Personen und Institutionen des Kantons Zürich feststellen, welche Sprachdienstleistungen bezögen. Die Tatsache, dass sie, die Rekurrentin, seit vielen Jahren Übersetzungen im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden erbringe, zeige, dass ein Bedarf an ihrer Dienstleistung bestehe. Bei Bedarf könne sie entsprechende Belege ins Recht reichen. Solche könnten auch bei der Staatsanwaltschaft Zürich erhältlich gemacht werden. Sie, die Rekurrentin, biete seit dem Jahre 1991 auf Wirtschafts-, Finanz- und Rechtssprache spezialisierte Übersetzungsdienstleistungen in den Sprachen Englisch und Spanisch an. Es sei zu bezweifeln, dass der Bedarf an ausgewiesenen Fachübersetzern in diesen Fachbereichen und Sprachen – ohne ihre eigenen Dienstleistungen – bereits gedeckt sei, zumal sie, die Rekurrentin, bereits seit Jahren regelmässig Aufträge für die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich ausführe. Sie decke also bereits einen Teil dieses Bedarfs ab, was im Übrigen die in ihrem Lebenslauf als Referenzpersonen angegebenen Personen bestätigen könnten.
Zudem, so die Rekurrentin weiter, sei bekannt, dass im Sprachdienstleistungsverzeichnis zahlreiche Personen aufgeführt seien, die über keinerlei Ausbildung im Bereich Dolmetschen Übersetzen verfügten deren formelle Ausbildung sich auf den Abschluss des CAS Behörden- und Gerichtsdolmetschen (C. ) beschränke, der nach einem zweitägigen Kurs, ohne Prüfung der Fremdsprachenkenntnisse, erworben werde. Sie beantrage, diese Daten bezüglich der Sprachen Englisch und Spanisch aus dem Sprachdienstleistungsverzeichnis zu den Akten zu nehmen. Es sei nicht einzusehen, weshalb Personen ohne Fachausbildung und/oder mit einer sehr geringen Berufserfahrung der Vorzug gegenüber solchen gegeben werde, welche über einen Hochschulabschluss und eine langjährige Berufserfahrung verfügten, wie es bei ihr, der Rekurrentin, der Fall sei. Zudem sei ernsthaft zu bezweifeln, dass Personen ohne formelle Fachausbildung ihre Dienstleistung überhaupt zumindest in ähnlicher Qualität wie eine Fachperson erbringen könnten. Es sei daran zu erinnern, dass Übersetzen ein Beruf sei, der gelernt sein wolle. Nicht jede Person, die eine zweite Sprache spreche, sei auch fähig, nach allen Regeln der Kunst korrekt von einer Sprache in eine andere zu übersetzen. In ganz besonderem Masse treffe dies zu, wenn es nicht um die Alltagssprache, sondern um die Fachsprache gehe, hinsichtlich welcher es auf eine exakte Ausdrucksweise, auf Präzision und auf Kontinuität ankomme, d.h. auf Eigenschaften, welche nur durch eine saubere Textanalyse und entsprechende Sprach- und Fachkenntnisse erreicht werden könnten. Personen, die sich möglicherweise als Dolmetscher eigneten, könnten daher nicht auch automatisch korrekt übersetzen. Es sei folglich falsch, aus der Anzahl Personen, die im Dolmetscherverzeichnis (neu: Sprachdienstleistungsverzeichnis) erfasst seien – und dort überdies oft einen Vermerk anbringen würden, dass sie nur mündlich dolmetschen, aber keine schriftlichen Übersetzungen vornehmen würden – darauf zu schliessen, dass bereits genügend Ressourcen auch für schriftliche Übersetzungen vorhanden wären. In verstärktem Masse treffe dies auf
Fachübersetzungen in den Bereichen Recht, Finanzen und Wirtschaft zu, welche sie, die Rekurrentin, erbringe.
Weiter sei es unzutreffend, dass sie, die Rekurrentin, nicht über besondere Fähigkeiten im Bereich Sprachdienstleistung verfüge. Sie sei im Besitze ei- nes eidgenössischen Diploms als Übersetzerin FH. Diesem liege ein erfolgreich abgeschlossenes fünfjähriges Studium an der damaligen B.
(B'. ) – heute C.
– zugrunde, einschliesslich eines Höheren
Sprachdiploms Englisch und eines Höheren Sprachdiploms Spanisch der B. . Diese beiden Höheren Sprachdiplome würden belegen, dass sie diese Sprachen auf professionellem Niveau beherrsche. Im Weiteren verfüge sie über weitere Diplome in diesen beiden Sprachen, welche nachweisen würden, dass sie die entsprechenden Sprachprüfungen auf höchstem Niveau erfolgreich absolviert habe, namentlich an der D.
und bei der
E. . Weiter liege eine Bescheinigung für das erfolgreiche Absolvieren
eines Auslandsemesters am F.
vor. Zudem sei sie für die Sprachen
Englisch und Spanisch auch im Verzeichnis der Bundesanwaltschaft als Übersetzerin akkreditiert.
Aus den dargelegten Belegen gehe hervor, dass sie, die Rekurrentin, über die geforderten besonderen Fähigkeiten in den Sprachen Englisch und Spa- nisch verfüge. Des Weiteren sei sie nachweislich seit dem Jahre 1991 vollberuflich als Fachübersetzerin für die Sprachen Spanisch und Englisch mit einem eigenen Übersetzungsbüro (www.G. .ch) tätig. Sie übersetze für in- und ausländische Auftraggeber oft sehr komplexe Texte, etwa Rechtshilfeersuchen, Gerichtsurteile, Emissionsprospekte Lizenzverträge. Sie verfüge aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Berufspraxis als Spezialistin für Fachübersetzungen in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Finanzen für die Sprachen Englisch und Spanisch sehr wohl über besondere Fachkenntnisse.
Zutreffend sei, so die Rekurrentin weiter, dass sie ihrem Antrag auf Akkreditierung nicht alle massgeblichen Dokumente beigelegt habe. Ihre Sprachkompetenz sei jedoch bereits aus den eingereichten Unterlagen hervorgegangen. Es grenze an überspitzten Formalismus, das Gesuch ohne Einfor- dern der massgeblichen Dokumente ohne Weiteres abzuweisen. Zweifle die Rekursinstanz an der guten Qualifikation der Rekurrentin, beantrage sie, im Sprachdienstleistungsverzeichnis alle Personen herauszusuchen, welche für die Sprachen Englisch und Spanisch dolmetschen übersetzen würden und deren Ausbildung und Berufserfahrung mit jener der Rekurrentin zu vergleichen.
Eine Nichtakkreditierung der Rekurrentin führe faktisch zu einem Berufsverbot und verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit, da die Behörden und Gerichte gemäss § 12 Abs. 1 SDV grundsätzlich gezwungen seien, akkreditierte Übersetzerinnen und Übersetzer zu beauftragen. Die Justiz und die Verwaltung des Kantons Zürich würden zu den grössten Auftraggebern für Übersetzungsleistungen gehören. Ohne deren Aufträge würde sie, die Rekurrentin, eine grosse finanzielle Einbusse erleiden. Bisher sei sie nicht akkreditiert gewesen, weil kein entsprechender Zwang bestanden habe. Es sei ohnehin unverständlich, dass die Rekursgegnerin die Akkreditierung von ausgewiesenen Fachexperten derart restriktiv handhabe. Es sei nicht einzusehen, welcher Nachteil entstünde, wenn mehr Personen ins Verzeichnis aufgenommen würden, zumal kein Anspruch auf eine Auftragserteilung bestehe. Es sei den Auftraggebern zu überlassen, welche Personen sie beauftragen würden. Indem die Rekursgegnerin die Akkreditierung derart einschränke und dabei nicht einmal auf die Fachausbildung und Berufserfahrung Rücksicht nehme, würde sie unsachgemässe und willkürliche Entscheidungen zuungunsten der Qualität treffen. Aus dem Umstand, dass sich das Akkreditierungsverfahren für Übersetzende erst im Aufbau befinde, dürfe der Rekurrentin kein Nachteil entstehen. In der Übergangsfrist könne die Rekursgegnerin bspw. provisorische Akkreditierungen erteilen. Zudem sehe
§ 28 Abs. 2 SDV vor, dass sich die Akkreditierung für Übersetzen bis zum Erlass von Richtlinien für eine eigene Akkreditierung nach den Regeln der Akkreditierung von Dolmetschenden richte. Eine Abweisung des Akkreditierungsgesuchs mangels bestehenden Verfahrens verletze diese Bestimmung. In der Sprachdienstleistungsverordnung werde in Bezug auf die Entschädigung klar zwischen Dolmetschen und Übersetzen unterschieden. Die Bereiche seien nicht identisch, weshalb die Eignung für den einen Bereich nicht automatisch eine solche für den anderen Bereich bedeute. Nicht begründet werde im Beschluss sodann der Standpunkt, dass bis auf Weiteres nur Personen als Übersetzerin Übersetzer akkreditiert würden, welche bereits als Dolmetscherin Dolmetscher im Verzeichnis eingetragen seien. Dies stelle eine protektionistische Marktzugangsregelung dar und eine Ungleichbehandlung von akkreditierten Dolmetschenden gegenüber nicht akkreditierten Übersetzenden. Es liege eine Verletzung von § 8 SDV vor.
Sie, die Rekurrentin, könne sich des Verdachts nicht erwehren, dass die Abweisung des Akkreditierungsgesuchs aus sachfremden Gründen erfolgt sei, namentlich aufgrund des Schriftenwechsels zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Jahre 2020, in welchem es um zu hohe Entschädigungszahlungen an die Rekurrentin und deren Rückforderung gegangen sei. Es werde beantragt, den entsprechenden Schriftenwechsel bzw. die zugrunde liegenden Buchhaltungsunterlagen der Finanzdirektion zu den Akten zu nehmen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Rekurrentin mit Ausnahme des Besuchs der Aus- und Weiterbildung über alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfüge. Der Bedarf an Fachübersetzungen sei so- dann ausgewiesen.
In ihrer Rekursantwort vom 7. Juli 2021 (act. 5) hält die Rekursgegnerin an ihrem Standpunkt der Abweisung des Akkreditierungsantrags fest und führt zur Begründung das Folgende aus: In der Sprachdienstleistungsverordnung werde sie, die Rekursgegnerin, damit beauftragt, neben dem bereits bestehenden Akkreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen ein Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen (sowie für den hier nicht interessierenden Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung) zu erarbeiten und zu etablieren. Dabei werde in der Begründung zur Sprach- dienstleistungsverordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Akkreditierungsverfahren aufeinander aufbauen könnten. Die
Übergangsfrist für den Bereich Übersetzen betrage drei Jahre und ende am
30. Juni 2022 (§ 28 Abs. 1 lit. b SDV). Sämtliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sprachdienstleistungsverordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen gewesen seien, würden bis am 30. Juni 2022 die Möglichkeit erhalten, das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen zu durchlaufen. Dieses sei inzwischen konzipiert worden, wobei die Fachgruppe zum Schluss gekommen sei, dass das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen auf dem Akkreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen aufbaue. Dies bedeute, dass das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen nur durchlaufen werden könne, wenn für die betreffende Arbeitssprache bereits eine Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen bestehe. Hintergrund dieser Regelung sei, dass die meisten Aufträge im Kanton Zürich den Bereich Dolmetschen beträfen. In erster Linie bestehe daher ein Bedarf nach Dolmetschenden. Übersetzende würden nur in einem viel geringeren Umfang benötigt. Der Zulassungskurs für Übersetzer baue inhaltlich auf jenem für den Bereich Dolmetschen auf. Das dabei vermittelte Fachwissen sei auch für Übersetzerinnen und Übersetzer von Bedeutung. Eine protektionistische Marktzugangsregelung liege nicht vor. Insbesondere werde dadurch die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV nicht tangiert. Ohnehin könne aus der Wirtschaftsfreiheit kein Anspruch auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. Unzutreffend sei ferner, dass vor dem Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung kein Zwang bestanden habe, grundsätzlich nur akkreditierte bzw. im damaligen Verzeichnis eingetragene Personen beizuziehen. § 7 der damals geltenden Dolmetscherverordnung habe dem heute geltenden § 12 SDV entsprochen. Es liege auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von akkreditierten Dolmetschen- den und nicht akkreditierten Übersetzenden vor. Die akkreditierten Dolmetschenden hätten bereits eine spezifische Schulung hinter sich. Eine Ungleichbehandlung sei daher gerechtfertigt. Die Rekurrentin müsse das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen durchlaufen.
Die Zusammensetzung der Fachgruppe gewährleiste, dass der Bedarf korrekt ermittelt werden könne. Von einer willkürlichen Feststellung des Bedarfs könne keine Rede sein. Für die Sprache Englisch seien 70 Personen und für die Sprache Spanisch 53 Personen akkreditiert. Der Bedarf sei damit ge- deckt. Einer Akkreditierung von sehr vielen Personen stehe die Professionalisierung der Dolmetschenden entgegen. Eine Ausnahme werde dann gemacht, wenn die gesuchstellende Person über besondere Qualifikationen, namentlich im Bereich Konferenzdolmetschen auf Masterstufe, verfüge. Die Rekurrentin habe die Absolvierung eines solchen Diploms nicht nachgewiesen. Die Qualifikationen der Rekurrentin im Bereich Übersetzen sowie der Umstand, dass sie seit Jahrzehnten Übersetzungsaufträge bearbeite, seien nicht relevant, da sie nichts über ihre Dolmetscherfähigkeiten aussagten.
Die Rekurrentin, so die Rekursgegnerin weiter, dürfe zwar den Titel Übersetzerin FH führen, es fehle jedoch ein Hinweis auf die massgeblichen Sprachen. Immerhin ergebe sich aus den nachträglich eingereichten Sprachdiplomen, dass die Rekurrentin hinsichtlich der Sprachen Englisch und Spanisch ein professionelles Niveau aufweise. Der Nachweis der Sprachkenntnisse könnte damit allenfalls erbracht werden. Die Frage müsse aber nicht abschliessend geklärt werden.
Der Verdacht der Abweisung des Akkreditierungsantrags aus sachfremden Gründen werde zurückgewiesen. Namentlich könne ein solcher nicht aus dem zwischen der Fachgruppe, der Leitung der Staatsanwaltschaft II und der Oberstaatsanwaltschaft geführten Schriftenwechsel, welcher aufgrund einer zu hohen Entschädigung an die Rekurrentin erfolgt sei, abgeleitet wer- den. Der Fehler sei nicht bei der Rekurrentin gelegen, sondern bei der betreffenden Staatsanwaltschaft. Ein Aktenbeizug sei nicht notwendig. Die Abweisung des Antrags der Rekurrentin sei erfolgt, da das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen auf jenem für den Bereich Dolmetschen aufbaue und die Voraussetzungen für eine Akkreditierung als Dolmetschende nicht erfüllt seien. Es bestehe kein Bedarf an Dolmetschenden für die Sprachen Englisch und Spanisch. Der Entscheid, dass das Akkreditie-
rungsverfahren für den Bereich Übersetzen auf jenem des Bereichs Dolmetschen basiere, sei zwar erst am 25. März 2021 gefällt worden, die Weichenstellungen seien jedoch schon mehrere Monate zuvor erfolgt. Das Gesuch der Rekurrentin sei erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt worden. An der Abweisung sei festzuhalten. Eventualiter sei die Sache zur Fortsetzung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen zurückzuweisen.
In ihrer Replik vom 28. August 2021 (act. 9) führt die Rekurrentin sodann im Wesentlichen aus, die massgeblichen Richtlinien seien erst am 25. März 2021 in Kraft getreten. Der Beschluss datiere indes vom 3. Februar 2021, weshalb die Richtlinien nicht massgeblich sein könnten. Die Verknüpfung der beiden Akkreditierungsverfahren sei willkürlich. Dolmetschen und Übersetzen stellten zwei voneinander klar zu unterscheidende Tätigkeiten dar, wobei das Übersetzen keineswegs auf der Tätigkeit des Dolmetschens beruhe. Die Begründung der Rekursgegnerin überzeuge nicht. Aus der Anzahl Aufträge lasse sich nicht darauf schliessen, dass die Tätigkeit des Übersetzens auf jener des Dolmetschens beruhe. Personen, welche ein Hochschulstudium im Bereich Übersetzen abgeschlossen hätten, hätten die von der Rekursgegnerin erwähnten Rechtsgrundlagen, welche u.a. Gegenstand des Kurses seien, bereits im Studium erlernt. Da Übersetzerinnen und Übersetzer sodann ihre Aufträge schriftlich erledigten, sei für sie das Wissen über das Rollenverständnis irrelevant. Aus diesen Gründen sei die Feststellung der Rekursgegnerin, wonach die Ungleichbehandlung von bereits akkreditierten Dolmetschenden mit noch nicht akkreditierten Übersetzenden gerechtfertigt sei, unzutreffend. Die Rekursgegnerin lasse ausser Acht, dass Übersetzerinnen und Übersetzer mit dem Abschluss des Hochschulstudiums das Wissen über die Rechtsgrundlagen bereits erworben hätten.
Die Rekurrentin führt weiter aus, in Bezug auf die Ausführungen der Rekursgegnerin zum Bedarf und der zur Fachgruppe gehörenden Personen beantrage sie, dass die Zahlen und Fakten zur Bedarfsermittlung offengelegt würden. Auch die Feststellung der Rekursgegnerin, dass der Bedarf mit 53 Personen für die Sprache Spanisch und 70 Personen für die Sprache Englisch gedeckt sei, sei willkürlich. Die Anzahl vorhandener Dolmetscherinnen und Dolmetscher sage nichts über den Bedarf von Fachübersetzerinnen und Fachübersetzern aus. Da die Rekursgegnerin sodann nicht ausweise, welche dieser Personen über eine professionelle Ausbildung verfügten, könne nicht eruiert werden, ob diese Personen dieselbe Arbeit wie die Rekurrentin verrichten könnten und ob sie den gleichen Bedarf abdecken würden wie sie. Sie beantrage den Beizug der Lohnausweise und der entsprechenden Rechnungen der Rekurrentin für die Jahre 2019 bis 2021. Das Argument der Rekursgegnerin hinsichtlich der Professionalisierung der Sprachdienstleistungen verfange nicht. Eine solche sei primär dadurch zu gewährleisten, dass professionelle und erfahrene Sprachdienstleistende zu akkreditieren seien. Eine grössere Anzahl an im Verzeichnis eingetragener Personen führe sodann zu einer grösseren Flexibilität insbesondere für kurzfristige Aufträge. Das System, wie die Sprachdienstleistenden im Kanton Zürich beschäftigt würden, beruhe grundsätzlich auf Nebenbeschäftigungen. Würden sie Vollzeit beschäftigt, müssten sie als Arbeitnehmende gelten.
Die von der Rekursgegnerin erwähnte Ausnahme von der Bedarfsregelung scheine nur für Dolmetschende zu gelten. Diese Unterscheidung sei nicht nachvollziehbar. Auch sei unverständlich, weshalb die über dreissigjährige Berufserfahrung der Rekurrentin im Bereich Fachübersetzen in den Sprachen Englisch und Spanisch nicht als besondere Qualifikationen gelten kön- ne. Irrelevant sei, dass die Rekurrentin über keine besonderen Qualifikatio- nen im Bereich Dolmetschen verfüge.
Die Rekurrentin habe von der Korrespondenz zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft Kenntnis erhalten, als Letztere von ihr einen fünfstelligen Geldbetrag zurückgefordert habe. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Forderung begründen müssen. Es überzeuge nicht, dass die Abweisung des Akkreditierungsantrages nichts mit den Unstimmigkeiten zwischen der Fachgruppe und der Staatsanwaltschaft zu tun habe. Der zeitliche Ablauf in- diziere das Gegenteil. Der Akkreditierungsantrag sei am 16. November 2020 gestellt worden. Der Schriftenwechsel habe Ende 2020 stattgefunden. Im
Dezember 2020 sei die Rekurrentin zur Rückzahlung aufgefordert worden. Der Beschluss sei am 3. Februar 2021 gefällt worden.
Wäre es der Rekursgegnerin mit der Qualitätssicherung und Professionalisierung ernst, müsste sie zumindest das Wissen und die Fähigkeiten anerkennen, welche mit dem erfolgreichen Abschluss eines (Fach-
)Hochschulstudiums sowie ausgewiesener Berufspraxis erworben worden seien.
In der Duplik vom 5. Januar 2022 (act. 12) hält die Rekursgegnerin weiterhin an ihren Anträgen fest und bringt zur Begründung Folgendes vor: Die Rekurrentin hole in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2021 zu einem Rundumschlag aus, ohne über das notwendige Hintergrundwissen zu verfügen. Sie, die Rekursgegnerin, sehe davon ab, darauf näher einzugehen. An ihren Ausführungen zum fehlenden Bedarf halte sie fest. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin offenbar ununterbrochen Übersetzungen für Behörden des Kantons Zürich erledige, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sämtliche Übersetzungsaufträge seien durch einen einzigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erteilt worden. Dieser wohne mit der Rekurrentin in einem gemeinsamen Haushalt. Sämtliche dieser Übersetzungsaufträge hätten demnach mit Blick auf die geltenden Ausstandsgründe gar nie erteilt werden dürfen. Es bestehe die Vermutung, dass nicht ein vorhandener Bedarf zur Auftragserteilung geführt habe, sondern die enge persönliche Beziehung zwischen dem Staatsanwalt und der Rekurrentin. Nach- dem die Oberstaatsanwaltschaft solche Auftragserteilungen an die Rekurrentin unterbunden gehabt habe, habe diese in den Monaten November und Dezember 2021 keine Entschädigungen für Übersetzeraufträge für den Kanton Zürich mehr erhalten.
Die Rekurrentin habe offenbar kein Problem darin gesehen, die erwähnten Übersetzungsaufträge anzunehmen, obwohl sie zum die Aufträge erteilen- den Staatsanwalt eine enge persönliche Beziehung unterhalten habe. Auch ohne vertieftes juristisches Hintergrundwissen habe der Rekurrentin bewusst sein müssen, dass dies problematisch sei und die betreffenden Strafuntersuchungen gefährden könnte. Dieses Verhalten beeinträchtige ihre Vertrauenswürdigkeit massiv und lasse es ausgeschlossen erscheinen, dass sie ei- ne unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten im Sinne von
§ 10 lit. d SDV garantieren könne.
Zum Aufbau der beiden Akkreditierungsverfahren gelte sodann Folgendes: Gemäss § 8 SDV erfolge die Akkreditierung für jede Sprachdienstleistung und Arbeitssprache gesondert. Dass die verschiedenen Akkreditierungsverfahren aufeinander aufbauen würden, werde durch die Bestimmung nicht ausgeschlossen. Vielmehr sei schon in der Begründung des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte zur Revision von § 8 SDV aus- drücklich festgehalten worden, dass ein entsprechender Aufbau zulässig sei. Bei der Konzipierung des neuen Akkreditierungsverfahrens handle es sich um eine rollende Planung. Das Konzept und die Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen sei bereits bei früheren Fachgruppensitzungen Thema gewesen. Anlässlich der Sitzung der Fachgruppe vom 25. März 2021 habe die definitive Version der Richtli- nien genehmigt werden können. Die Fachgruppe sei bei ihrem Entscheid, die Akkreditierungsverfahren aufeinander aufzubauen, nicht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Übersetzens auf derjenigen des Dolmetschens beruhe. Selbstverständlich sei ihr bewusst, dass es sich dabei um unterschiedliche Tätigkeiten handle. Vielmehr sei es darum gegangen, den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, nämlich dass die Behör- den und Gerichte in erster Linien Dolmetschende benötigten und in einem viel geringeren Umfang Übersetzerinnen und Übersetzer. Letzterer Anteil betrage rund 15 Prozent. Dieses Auftragsvolumen könne problemlos durch Personen abgedeckt werden, welche bereits für den Bereich Dolmetschen akkreditiert seien und aktuell das Verfahren betreffend Akkreditierung für den Bereich Übersetzen durchlaufen würden. Ziel der Fachgruppe sei es, die relativ bescheidenen Übersetzungsaufträge mit wenigen, aber erfahre- nen und professionellen Übersetzerinnen und Übersetzern abzudecken, welche sich bei der Justiz umfassend - d.h. auch im mündlichen Bereich auskennen würden. Nach der Erstellung des neuen Übersetzungsverzeich-
nisses per 1. Juli 2022 werde die Fachgruppe Sprachdienstleistungen die Situation analysieren und allfällige weitere Schritte evaluieren. Sollte der Be- darf nicht gedeckt werden können, würden das Gesamtkonzept und nicht zuletzt die Zulassungskurse überarbeitet werden müssen. Bei einer Öffnung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen bestehe die Gefahr, dass sich zahlreiche Personen bewerben würden, welche lediglich das Label einer Akkreditierung als Übersetzerin bzw. Übersetzer anstreben würden, ohne tatsächlich für Behörden und Gerichte tätig zu sein. Die Schulung und Prüfung sei mit Kosten und einem nicht unerheblichen Aufwand für den Staat verbunden. Auch deshalb sei es wichtig, dass der Bedarf von der Rekursgegnerin festgelegt werde. Dem Standpunkt der Rekurrentin, die Rolle der Verfahrensbeteiligten sei für die Übersetzenden nicht von Bedeutung, sei sodann unzutreffend. Selbst ausgebildete, professionelle Übersetzerin- nen und Übersetzer hätten erfahrungsgemäss Bedarf an einer diesbezüglichen Schulung und Begleitung. Aktuell sei es nicht möglich, das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen zu absolvieren, ohne jenes für den Bereich Dolmetschen erfolgreich durchlaufen zu haben, da der Bedarf an Übersetzungsleistungen insgesamt gering sei und die Fachgruppe nicht auf Vorrat Übersetzende akkreditiere. Da vorliegend kein Bedarf bestehe und zudem seit der letzten Stellungnahme neu aufgetretene Erkenntnisse die Vertrauenswürdigkeit der Rekurrentin massiv beeinträchtigen würden, sei der Beschluss vom 3. Februar 2021 zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen.
In der Stellungnahme vom 1. Februar 2022 (act. 14) bringt die Rekurrentin vor, sie halte an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Bei der Staatsanwaltschaft habe ein Bedarf an Übersetzungsleistungen bestanden, ansonsten der Rekurrentin keine Aufträge erteilt worden wären. Unerheblich sei, dass diese nur von einer Person zugeteilt worden seien. Es sei unzutreffend, dass die Rekurrentin und der die Aufträge erteilende Staatsanwalt im gleichen Haushalt wohnhaft seien gewesen seien. Die Rekursgegnerin werfe dem Staatsanwalt ein strafbares Verhalten vor, was verleumderisch sei. Die diesbezüglich eingeleitete Administrativuntersuchung der Oberstaatsanwaltschaft sei noch im Gange. Dass die Rekursgegnerin ihre Vermutungen im Rekursverfahren vorbringe, zeige, dass sie mit allen Mitteln die Akkreditierung der Rekurrentin verhindern wolle. Unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO wäre eine Auftragsvergabe selbst dann unproblematisch, wenn die Rekurrentin und der massgebliche Staatsanwalt in einem Haushalt wohnen würden. Das Thema der Befangenheit beschlage nicht das Verhältnis zwischen Staatsanwalt und Übersetzerin, sondern dasjenige zu den Parteien und deren Vertretern. Dieses Verhältnis sei hier in keiner Weise berührt. Auf die Argumentation der fehlenden Vertrauenswürdigkeit sei nicht näher einzugehen, da die Rekursgegnerin dieses erstmals in der Duplik vorgebracht habe, im angefochtenen Beschluss aber dazu keine Erwägungen gemacht habe. Sofern das Gericht die Frage der Vertrauenswürdigkeit in seinem Entscheid dennoch berücksichtige, sei wie- derholt festzuhalten, dass die Rekurrentin und der betroffene Staatsanwalt nicht im gleichen Haushalt wohnhaft seien. Eine Auftragsannahme sei daher unproblematisch gewesen. Sowohl der Leitende Staatsanwalt als auch der damalige Oberstaatsanwalt hätten die Auftragserteilungen genehmigt. Die Ausführungen der Rekursgegnerin zeigten indes ihre Voreingenommenheit. Im Falle einer Gutheissung des Rekurses und der Rückweisung des Verfahrens könne nicht mit einer fairen Neubeurteilung gerechnet werden.
Was die Ausführungen der Rekursgegnerin zum Auftragsvolumen von Übersetzungen anbelange, so sei festzuhalten, dass dieses im Jahre 2021 immerhin ca. Fr. 1 Mio. umfasst habe. Die Bedeutung einer Übersetzung sei nicht an ihren Kosten zu messen. Oberstes Ziel müsse sein, die Übersetzungen auf höchstem Niveau erbringen zu können. Dass möglichst wenige Personen Sprachdienstleistungen erbringen sollten, stelle ein sachfremdes Kriterium dar. Die Leiterin der Fachgruppe kenne sowohl die Rekurrentin als auch den betroffenen Staatsanwalt persönlich. Sei scheine ein persönliches Ressentiment gegen die Rekurrentin und/oder den Staatsanwalt hinter dem Argument des fehlenden Bedarfs zu verstecken. Für den Fall einer Rückweisung werde daher beantragt, das Verfahren einer unabhängigen Stelle zu übertragen.
7. Gemäss § 7 Abs. 1 SDV setzt die Aufnahme ins Verzeichnis der akkreditierten Personen voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Leistungen besteht und die sich bewerbende Person über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügt. In fachlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die sich bewerbende Person die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht (§ 9 lit. a SDV), über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie über eine umfassende Allgemeinbildung verfügt (§ 9 lit. b SDV), Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fachgerecht erbringen kann (§ 9 lit. c SDV), über ein professionelles Rollenverständnis verfügt (§ 9 lit. d SDV) sowie eine von der Fachgruppe bezeich- nete Ausoder Weiterbildung besucht und die vorgegebenen Prüfungen bestanden hat (§ 9 lit. e SDV). In persönlicher Hinsicht setzt § 10 SDV sodann voraus, dass die antragstellende Person handlungsfähig ist (§ 10 lit. a SDV), über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 lit. b SDV), zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt ist (§ 10 lit. c SDV), eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten garantiert (§ 10 lit. d SDV) sowie eine angemessene Erreichbarkeit und Verfügbarkeit gewährleistet (§ 10 lit. e SDV). Nach § 11 Abs. 3 SDV kann die Fachgruppe zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung u.a. polizeiliche Informationsberichte einholen (lit. a) Prüfungen anordnen (lit. d). § 8 SDV zufolge ist die Akkreditierung für jede Sprachdienstleistung und für jede Arbeitssprache gesondert vorzunehmen.
Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, das Akkreditierungsverfahren für Übersetzende müsse eigenständig sein und dürfe nicht auf jenem für Dolmetschende aufbauen, da diese unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen würden. Das in Ziff. 3.1 lit. a der Richtlinien für den Bereich Übersetzen vorgesehene Kriterium der Absolvierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen sei daher unzulässig (act. 9 Rz 3 ff.). Die Rekursgeg- nerin stellt dies in Abrede und verweist insbesondere auf die Erläuterungen des Verordnungsgebers (act. 12 S. 3 f.).
Mit Ausnahme von § 11 SDV, welcher unter dem Randtitel Verfahren einige wenige Grundsätze zum Akkreditierungsverfahren darlegt, enthält die Sprachdienstleistungsverordnung keine massgeblichen Angaben zur konkreten Ausgestaltung des Verfahrens, in welchem sich Antragstellerinnen und Antragsteller akkreditieren lassen können. Vielmehr verpflichtet sie in
§ 3 Abs. 1 lit. f SDV die Rekursgegnerin, Richtlinien zur Anwendung der Sprachdienstleistungsverordnung, insbesondere zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens, zu erlassen. Diesem Auftrag nachkommend hat die Rekursgegnerin am 25. März 2021 die Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen genehmigt (act. 6/1). Darin ist in Art. 2.2 vorgesehen, dass das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen auf dem Akkreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen aufbaut. In Art. 3.1 der Richtlinien wird zudem festgehalten, dass zur Akkreditierung als Übersetzerin Übersetzer eine Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen vorhanden sein muss (lit. a) und dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Bereich Übersetzen erfüllt sein müssen, insbesondere die Erfordernisse der ausgezeichneten Kenntnisse der Amts- und Arbeitssprache sowie des guten Leumundes (lit. b). Der Ablauf des Akkreditierungsverfahrens wird sodann in Art. 4 der Richtlinien geregelt, wobei dieser im Grundsatz mit jenem für die Akkreditierung von Dolmetschenden übereinstimmt. Der Inhalt der beiden Prüfungen ist sodann zumindest in Teilen identisch (act. 6/1 Art. 9.2 und act. 6/2 Art. 8.2). Die Rekursgegnerin stützt diesen Aufbau der Richtlinie, insbesondere Art. 3.1 lit. a betreffend das Erfordernis einer Akkreditierung als Dolmetscherin Dolmetscher, unter anderem auf die Materialien des Verordnungsgebers, namentlich auf seinen Hinweis in den Erläuterungen zur Sprachdienstleistungsverordnung, dass die unterschiedlichen Akkreditierungsverfahren aufeinander aufbauen könnten (Auszug aus dem Protokoll zur Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018, Begrün- dung, § 8; act. 12 S. 3 f.).
§ 8 SDV lautet dahingehend, dass die Akkreditierung für jede Sprachdienstleistung und für jede Arbeitssprache gesondert zu erfolgen hat. Die Akkredi-
tierung ist demnach nicht nur für jede Sprache einzeln vorzunehmen, son- dern auch für jede Sprachdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. a -c SDV, d.h. für die Sprachdienstleistung des Dolmetschens (mündliches Übersetzen), des Übersetzens (schriftliches Übersetzen) sowie der Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung. Aus der vom Verord- nungsgeber in § 8 SDV gewählten Formulierung folgt, dass die Akkreditierung für die verschiedenen Sprachdienstleistungen unabhängig voneinander zu erfolgen hat, und damit folglich, dass es möglich sein muss, sich alleine für den Bereich Übersetzen akkreditieren lassen zu können, ohne für einen anderen Bereich - namentlich jenen des Dolmetschens akkreditiert sein zu müssen. Bereits aus dem Wortlaut von § 8 SDV ergibt sich demnach, dass als Voraussetzung für die Akkreditierung für eine Sprachdienstleistung nicht die Akkreditierung für eine andere Sprachdienstleistung gefordert werden kann und dass die Akkreditierungen für die Bereiche Dolmetschen und Übersetzen voneinander getrennt vorgenommen werden müssen. Dem wi- derspricht auch nicht, dass die unterschiedlichen Akkreditierungsverfahren gemäss den Erläuterungen zur Sprachdienstleistungsverordnung aufeinan- der aufbauen können. Das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen darf zwar auf jenem für den Bereich Dolmetschen aufbauen, dies aber nur insoweit, als die für alle Bereiche geltenden allgemeinen fachlichen und auch persönlichen Voraussetzungen betroffen sind. Die spezifischen Erfordernisse der einen Art der Sprachdienstleistung dürfen für die Akkreditierung einer anderen Sprachdienstleistungsart hingegen nicht vorausgesetzt werden. Der Verordnungsgeber spricht denn auch bloss von einem möglichen wechselseitigen Aufbau der beiden Akkreditierungsverfahren, hingegen nicht von einer gegenseitigen Abhängigkeit in dem Sinne, als die eine Akkreditierung die andere voraussetze. Aus dem Wortlaut von § 8 SDV folgt demnach, dass als Voraussetzung für die Akkreditierung als Übersetzerin Übersetzer nicht die Akkreditierung als Dolmetscherin Dolmetscher verlangt werden darf. Zu gleichem Ergebnis führt auch die Betrachtung der historischen Entwicklung von der früheren Dolmetscherverordnung hin zur Sprachdienstleistungsverordnung: Die Sprachdienstleistungsverordnung führte als eine zentrale Neuerung gegenüber der bisherigen Dolmetscherverordnung die Unterscheidung der drei nebeneinander bestehenden, verschiedenen Arten von Sprachdienstleistungen ein, welche nicht in einer Stufenordnung, sondern unabhängig voneinander bestehen. Die meisten der in § 9 und § 10 SDV aufgelisteten Erfordernisse sind zwar identisch, gemäss
§ 9 lit. c SDV muss aber nur jene Sprachdienstleistung fachgerecht erbracht werden können, für welche um Akkreditierung ersucht wird. Eine um Akkre- ditierung für den Bereich Übersetzen Sprachmittlung ersuchende Person muss deshalb nicht eine Akkreditierung für Dolmetschen nachweisen. Ziff. 3.1 lit. a der Richtlinien für das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen, wonach eine Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen Voraussetzung für eine Akkreditierung im Bereich Übersetzen ist, führt dem- nach eine neue, über den klaren Verordnungswortlaut hinausgehende Voraussetzung ein und widerspricht damit der Regelung in § 8 SDV und § 9 lit. c SDV. Aufgrund ihrer Verordnungswidrigkeit kann sie im Rahmen der Prüfung von Akkreditierungsersuchen für den Bereich Übersetzen nicht angewandt werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Rekursgegnerin zu der von ihr vorgesehenen Regelung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten veranlasst sah, namentlich deshalb, weil die Behörden und Gerichte in erster Linie Dolmetschende benötigen bzw. nur in einem viel geringeren Umfang Übersetzerinnen und Übersetzer und sie eine Akkreditierung im Bereich Übersetzen auf Vorrat vermeiden wollte (vgl. act. 12 S. 4). Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf die Verordnungswidrigkeit von Ziff. 3.1 lit. a der erwähnten Richtlinien.
In Bezug auf das Gesuch der Rekurrentin um Akkreditierung als Übersetzerin ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob sie die Anforderungen gemäss
§ 7 SDV und § 9 f. SDV bzw. gemäss den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen erfüllt, wobei Ziff. 3.1 lit. a der Richtlinien infolge ihrer Verordnungswidrigkeit nicht zur Anwendung gelangt. Soweit die Rekurrentin insoweit vorbringt, die Richtli- nien für den Bereich Übersetzen hätten im Rahmen der Beschlussfassung vom 3. Februar 2021 nicht massgeblich sein können, da sie erst im darauffolgenden März erlassen worden seien (act. 9 Rz 2), ist festzuhalten, dass diese - unter Nichtanwendung von Ziff. 3.1 lit. a lediglich Konkretisierungen der Bestimmungen in der Sprachdienstleistungsverordnung enthalten und inhaltlich nicht weitergehen als diese. Dass sie offiziell erst nach dem
3. Februar 2021 erlassen wurden, ist daher insoweit nicht von Bedeutung, zumal die Sprachdienstleistungsverordnung damals bereits in Kraft war.
Vorab gilt es festzuhalten, dass die Rekurrentin eine Akkreditierungspflicht nicht aus der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV ableiten kann (act. 1 Rz 19 und 28). Mit der Rekursgegnerin ist festzuhalten, dass die mit der Sprachdienstleistungsverordnung geregelte Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit nicht als private Tätigkeit zu qualifizieren ist und demnach nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fällt (Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004, E. 2.1; Beschlüsse der Verwaltungskommission OG ZH Geschäfts-Nr. VR130009-O vom
7. April 2014, E. II.3.8, sowie Geschäfts-Nr. VR120006-O vom 4. Februar 2013, E. III.2.1). Die Wirtschaftsfreiheit gibt damit keinen Anspruch auf Eintragung ins Sprachdienstleistungsverzeichnis bzw. auf Akkreditierung als Sprachdienstleistende. In diesem Zusammenhang weist die Rekurrentin auf eine erhebliche finanzielle Einbusse hin, würde ihr die Akkreditierung verweigert (act. 1 Rz 21). Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekurrentin ein eigenes Übersetzungsbüro (www.G. .ch) führt und offenbar für in- und ausländische Auftraggeber (act. 1 Rz 16) sowie für die Bundesanwaltschaft (act. 1 Rz 15) tätig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ohne Weiteres fähig ist, anderweitige Aufträge zu generieren sei es in der Privatwirtschaft in anderen Kantonen - und ihre Lebenshaltungskosten dadurch zu decken. Eine fehlende Akkreditierung im Sprachdienstleistungsverzeich- nis des Kantons Zürich führt demnach zu keiner schweren beruflichen Einschränkung der Rekurrentin.
Wie dargelegt, setzt § 7 Abs. 1 SDV das Vorliegen eines Bedarfs an entsprechenden Sprachdienstleistungen voraus, um in das Sprachdienstleistungsverzeichnis aufgenommen werden zu können. Diesbezüglich bean-
standet die Rekurrentin den Umstand, dass die Frage, ob ein solcher bestehe nicht, von der Rekursgegnerin abschliessend beantwortet werde. Dies könnten einzig jene Institutionen entscheiden, welche Sprachdienstleistungen beziehen würden (act. 1 Rz 8 f.).
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Sprachdienstleistungsverordnung, welche sich auf § 73 Abs. 2 GOG stützt, hält in § 2 Abs. 1 fest, dass es sich bei der Fachgruppe um das strategische Leitungs- und Entscheidungsorgan handelt. Als solches obliegen ihr verschiedene, in § 3 SDV aufgezählte Pflichten, namentlich die Pflicht zur Akkreditierung (§ 3 Abs. 1 lit. a SDV). In Art. 4 des Organisations- und Geschäftsreglements werden sodann weitere Aufgaben der Fachgruppe aufgeführt. Wie die Rekursgegnerin in der Rekursantwort zutreffend ausführte (act. 5 S. 4), wird mit der Zusammensetzung der Fachgruppe, welche aus je einem Vertreter des Obergerichts, zwei Vertretern der Bezirksgerichte, zwei Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, zwei Vertretern der Sicherheitsdirektion sowie aus einem Vertreter der Finanzdirektion besteht (§ 2 Abs. 1 SDV), und dem zusätzlichen Beizug von Vertretern anderer kantonaler kommunaler Behörden als ständige Teilnehmende (§ 2 Abs. 3 SDV, Ziff. 2.2. f. des Organisations- und Geschäftsreglements) gewährleistet, dass der Bedarf an Sprachdienstleistungserbringenden korrekt eruiert werden kann, da Vertreter von verschiedensten Behörden und Gerichten Teil der Fachgruppe sind. Gerade um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, wurde denn die Zusammensetzung der Fachgruppe im Rahmen des Erlasses der Sprachdienstleistungsverordnung auch angepasst. Namentlich wurde die Vertretung der Bezirksgerichte aufgrund dessen, dass sehr viele Dolmetscherbzw. Übersetzungsaufträge von diesen ausgehen, auf zwei Personen erhöht. Auch das Vertretungsverhältnis durch die Direktion der Justiz und des Innern sowie der Sicherheitsdirektion wurde anlässlich der Einführung der Sprachdienstleistungsverordnung zur Sicherstellung einer angemessenen Vertretung angepasst. Soweit die Rekurrentin diesbezüglich um Darlegung der Fakten und Zahlen hinsichtlich der Bedarfseruierung ersucht (act. 9 Rz 10), ist diesem Antrag nicht nachzukommen. Selbst wenn die Rekursgegnerin über
keine entsprechenden Unterlagen verfügen sollte, so garantiert die in der Verordnung vorgesehene Zusammensetzung der Fachgruppe und der Beizug der Verbindungspersonen im Sinne von § 2 Abs. 3 SDV zweifelsohne, dass ein an der Basis der behördlichen bzw. gerichtlichen Tätigkeit festgestellter Mangel an Dolmetschenden und Übersetzenden ebenso wie ein dort festgestellter Überschuss an Sprachdienstleistungserbringenden der Fachgruppe über die aus den verschiedensten Bereiche stammenden Mitglieder zur Kenntnis gebracht werden kann. Es bleibt demnach festzuhalten, dass der Entscheid über das Vorliegen eines Bedarfs der Rekursgegnerin obliegt.
Bei der Auslegung des Begriffs des Bedarfs steht der Rekursgegnerin ein Ermessen zu. Dies galt bereits im Anwendungsbereich der bisherigen Dolmetscherverordnung und gilt auch weiterhin. Gebunden ist die Rekursgeg- nerin dabei einzig an den Auftrag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Sprachdienstleistungen gemäss § 1 Abs. 3 SDV. Es steht ihr im Rahmen dieser Ermessensausübung frei festzulegen, wann ein Bedarf gegeben ist und wann nicht, aber auch, welches einen Ausnahmefall begründende hinreichende Fähigkeiten sind, solange sie dem Verordnungsauftrag Rechnung trägt. Die Rekursgegnerin legt den Begriff des Bedarfs mit ihrer Praxis zwar relativ streng aus. Dies ist jedoch mit Blick auf ihre Pflicht, das Funktionieren der Rechtspflege hinsichtlich der zu erbringenden Sprachdienstleistungen zu gewährleisten, nicht zu beanstanden (siehe zum Ganzen z.B. Beschlüsse der Verwaltungskommission OG ZH vom 31. August 2016, Geschäfts- Nr. VR160002-O, E. II.2.2, und vom 26. März 2018, Geschäfts- Nr. VR180001-O, E. II.2.3) .
Soweit die Rekurrentin in Bezug auf die Bedarfsermittlung beanstandet, eine grössere Anzahl an akkreditierten Dolmetschenden und Übersetzenden führe zu einer grösseren Flexibilität insbesondere für kurzfristige Aufträge (act. 9 Rz 16), so mag dies zwar im Grundsatz zuzutreffen. Jedoch ist mit der Rekursgegnerin davon auszugehen, dass eine zu grosse Anzahl an im Verzeichnis eingetragenen Personen zur Folge hat, dass die einzelnen Personen weniger Aufträge erhalten, was sich wiederum negativ auf ihre Professionalität auswirkt und überdies dazu führen kann, dass die Akkreditierten aus finanziellen Gründen einer weiteren Arbeitstätigkeit nachgehen müssen und daher nicht mehr im gleichen bzw. ausreichenden Ausmasse verfügbar und einsatzbereit sind. Dem Argument der Rekurrentin, dass die Professio- nalität der Sprachdienstleistungen dadurch erhöht werden könnte, indem primär professionelle und erfahrene Sprachdienstleistende akkreditiert wür- den bzw. indem die Fachausbildung und die Berufserfahrung von Antragstellerinnen und Antragstellern im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens berücksichtigt werden müssten (act. 9 Rz 13 f.), ist entgegen zu halten, dass aus der Sprachdienstleistungsverordnung nicht hervorgeht, dass über das Erfordernis der Fähigkeit der fachgerechten Erbringung der Sprachdienstleistung im Sinne von § 9 lit. c SDV und der Beherrschung der Amts- und Arbeitssprache im Sinne von § 9 lit. a SDV hinausgehend eine bestimmte Fachausbildung notwendig wäre, um sich im Verzeichnis eintragen lassen zu können. Eine Akkreditierung ist auch Personen ohne eine entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, sofern sie die in § 9 f. SDV und in den dazugehörenden Richtlinien enthaltenen Erfordernisse erfüllen. Wer im Sprach- dienstleistungsverzeichnis aufgeführt ist, gilt als fähig, sämtliche (als Dolmetschende) mündlichen (als Übersetzende) schriftlichen Aufträge wahrzunehmen und korrekt zu erfüllen. Anlässlich der Akkreditierung wer- den die Fähigkeiten zur Erbringung der massgeblichen Leistung geprüft, namentlich die fachlichen Anforderungen gemäss § 9 SDV. Es darf davon ausgegangen werden, dass alle eingetragenen Personen fähig sind, Dolmetscheraufträge solche als Übersetzerin Übersetzer korrekt wahrzunehmen und auszuführen. Für die Eruierung des Bedarfs sind dem- nach alle im Sprachdienstleistungsverzeichnis eingetragenen Personen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig von ihrer Ausbildung. Demzufolge ist auch dem Antrag der Rekurrentin, es sei das Sprachdienstleistungsverzeichnis betreffend die Sprachen Englisch und Spanisch beizuziehen (act. 1 Rz 11), abzuweisen. Diesbezüglich gilt es ohnehin festzuhalten, dass das Sprachdienstleistungsverzeichnis nicht öffentlich ist. Gemäss § 17 Abs. 1 SDV erhalten Einsicht ins Verzeichnis primär kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden und die kommunalen Polizeien und Zivilstandsämter (lit. a) sowie die akkreditierten Personen in Bezug auf ihren Eintrag (lit. b).
§ 17 Abs. 2 SDV zufolge kann zwar im Einzelfall insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Personen vor kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden vertreten (lit. c), Einsicht gewährt werden. Diese Bestimmung zielt indes primär auf das Bedürfnis von Anwältinnen und Anwälten ab, Dolmetschende für Gefängnisbesuche beiziehen zu können (Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom
26. November 2003, Nr. 1741, S. 9 § 15). Ebenso vermag unter diesen Umständen das weitere Argument der Rekurrentin, die Ausbildung der akkreditierten Personen in den massgeblichen Sprachen sei nicht bekannt, weshalb nicht abschliessend festgestellt werden könne, ob sie denselben Bedarf wie die Rekurrentin decken würden, zu überzeugen (act. 9 Rz 12). Wie dargelegt, ist die Ausbildung für die Festlegung des Bedarfs nicht relevant bzw. lediglich im Rahmen der Prüfung von § 9 lit. a und c SDV.
Die Rekurrentin beanstandet ferner, dass unklar sei, weshalb damals, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidfällung der Rekursgegnerin bzw. des Ausschusses, 53 Personen für die Sprache Spanisch und 70 Personen für die Sprache Englisch bedarfsdeckend gewesen seien (act. 9 Rz 11 f.; aktuell eingetragen sind 47 Personen für die Sprache Spanisch und 63 Personen für die Sprache Englisch, wovon 45 Personen für die Sprache Spanisch und 62 Personen für die Sprache Englisch schriftliche Übersetzungen anbieten). Wie dargelegt, liegt es im Ermessen der Rekursgegnerin, den Begriff des Bedarfs näher zu definieren und dabei namentlich festzulegen, wann ein solcher nicht mehr gegeben ist. Zu dessen Festlegung stellt die Rekursgeg- nerin auf die Anzahl im Verzeichnis eingetragener Dolmetschenden und Übersetzenden ab. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sie damit dem oberwähnten Ziel der Qualitätssicherung, insbesondere dem Ziel der Professionalisierung der akkreditierten Personen durch eine sich wiederholende und zahlenmässig genügende Auftragserteilung, Rechnung tragen kann. Zu beachten gilt diesbezüglich aber Folgendes: Gemäss dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 3. Februar 2021 wurde dieser vom
Ausschuss der Fachgruppe gefällt. § 3 Abs. 2 SDV zufolge ist die Fachgruppe zwar befugt, Aufgaben einzelnen Mitgliedern Ausschüssen zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Ausgenommen davon sind indes Beschlüsse über grundlegende Belange des Sprachdienstleistungswesens (§ 3 Abs. 2 lit. a SDV). Diese müssen von der Fachgruppe selbst getroffen wer- den. Die Frage, ob hinsichtlich der einzelnen Sprachen ein Bedarf an Sprachdienstleistungen besteht ob dieser bereits gedeckt ist, ist von grundlegender Natur. Nur durch einen Beschluss der Fachgruppe selbst kann gewährleistet werden, dass der Bedarf durch ein breitgefächert zusammengesetztes Gremium festgelegt wird, welches zur Bedarfsermittlung auch tatsächlich fähig ist. Zudem besteht nur bei einem Beschluss der Fachgruppe selbst eine Garantie, dass die Bedarfsregelung unabhängig vom konkreten Spruchkörper einheitlich gehandhabt wird. Es ist daher nicht möglich, die Festlegung des Bedarfs für die jeweilige Sprache bzw. der Grenze zur Bedarfsdeckung an den Ausschuss der Fachgruppe zu delegieren. Vielmehr hat diese durch die Fachgruppe selbst zu erfolgen. Es obliegt ihr, im Rahmen einer generell-abstrakten Entscheidung den Bedarf für die einzelnen Sprachen zu definieren bzw. festzuhalten, wann dieser als ge- deckt gilt. Erst gestützt darauf kann der Ausschuss als Spruchkörper Akkre- ditierungen infolge fehlenden Bedarfs im Einzelfall abweisen. Im Beschluss vom 3. Februar 2021 hält der Ausschuss als Spruchkörper zwar fest, dass der Bedarf an Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die englische und spanische Sprache gedeckt sei (act. 3 S. 2). Aus den Erwägungen ergibt sich indes nicht, ob die Bedarfsdeckung auf einem Grundsatzentscheid der Fachgruppe basiert ob diese einzig vom Ausschuss im Rahmen der konkreten Entscheidfindung festgestellt wurde. Die Frage, ob der Bedarf für die Sprachen Englisch und Spanisch gedeckt ist, kann daher im vorliegen- den Verfahren nicht abschliessend geklärt werden. Vielmehr wird die Rekursgegnerin die Frage des Bestehens eines Bedarfs an Übersetzenden für die Sprachen Spanisch und Englisch bzw. des Vorliegens eines gedeckten Bedarfs unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen zu überprüfen haben.
Die Rekursgegnerin lässt im Rahmen von Akkreditierungen von Dolmetschenden eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Akkreditierungsgesuch bei fehlendem Bedarf abzuweisen ist, bei Vorliegen von besonderen Qualifikationen zu (act. 5 S. 5). Diese Ausnahmeregelung gelangte schon unter der bisherigen Dolmetscherverordnung zur Anwendung. In den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens im Bereich Dolmetschen wird sie dahingehend spezifiziert, dass Absolventinnen Absolventen eines Masterstudiums in Angewandter Linguistik mit der Vertiefung Konferenzdolmetschen bevorzugt berücksichtigt werden könnten (Art. 5.3 der Richtlinien für den Bereich Dolmetschen [act. 6/2]). Diese Ausnahme gilt indes nur für Personen, welche sich als Dolmetschende registrieren wollen (act. 5 S. 5). Die Richtlinien für den Bereich Übersetzen enthalten keine entsprechende Ausnahmebestimmung (act. 6/1).
Den Akten kann entnommen werden, dass die Rekurrentin über ein eidge- nössisches Diplom als Übersetzerin FH (act. 2/5) sowie über ein höheres Sprachdiplom Englisch und ein höheres Sprachdiplom Spanisch (act. 2/67) verfügt, welche sie im Rahmen eines mehrjährigen Studiums an einer Berufsschule auf Hochschulstufe erworben hat. Aus den Diplombescheinigungen ergibt sich zudem, dass die Rekurrentin sowohl hinsichtlich der englischen als auch hinsichtlich der spanischen Sprache nebst den Bereichen Texterläuterung und Textredaktion in den Bereichen der Übersetzung (Hausübersetzung, Klausurübersetzung und Abblattübersetzung) ausgebildet wurde (act. 2/6-7). Den Erläuterungen zu den Diplomen kann der folgende Inhalt des Studiums entnommen werden: Die ersten beiden Semester dienten der Konsolidierung und Erweiterung der eigentlichen Sprachkenntnisse sowie der Reflexion auf sprachliche Strukturen und Akte, verbunden mit einer Einführung ins Uebersetzen. Während der anschliessenden Semester stand die Arbeit an Fachtexten im Mittelpunkt, und zwar solchen der übersetzerischen Praxis: Wirtschaft und Soziales, Recht, Politik, Naturwissenschaft, Technik. Die Arbeit wurde von entsprechenden Fachvorlesungen begleitet. Ausserdem belegte sie eine Reihe von Fachvorlesungen zu Kultur und Zivilisation der betreffenden Sprachräume
(Landeskunde). (act. 2/6-7). Die Rekurrentin absolvierte demnach ein mehrjähriges Studium, dessen Fokus auf der übersetzerischen Tätigkeit lag.
Die Rekursgegnerin wird sich im Rahmen der Fortführung des Akkreditierungsverfahrens damit auseinanderzusetzen haben, ob es in Bezug auf Akkreditierungen für den Bereich Übersetzen, wie unter der bisherigen Dolmetscherverordnung, Ausnahmen von der Bedarfsregelung gibt und ob hinsichtlich der Person der Rekurrentin bejahendenfalls von einem solchen Aus- nahmefall auszugehen ist. Dass dies selbst die Rekursgegnerin nicht ausschliesst, lässt sie in ihrer Rekursantwort durchblicken, indem sie ausführt, dass es angesichts der von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen zumindest denkbar sei, dass der erforderliche Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht werden könnte (act. 5 S. 6).
Bei diesen Gegebenheiten ist der angefochtene Beschluss vom 3. Februar 2021, Geschäfts-Nr. KT200048-O, in Gutheissung von Antrag 1 aufzuheben und ist die Angelegenheit der Rekursgegnerin zur Fortführung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen zurückzuweisen, unter Anwendung der Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen und unter Weglassung der verordnungswidrigen Voraussetzung von Ziff. 3.1 lit. a der erwähnten Richtlinien. Antrag 2 betreffend Akkreditierung der Rekurrentin ist hingegen abzuweisen, zumal eine solche eine abschliessende Durchführung des Akkreditierungsverfahrens und der Prüfung aller massgeblichen Erfordernisse voraussetzt, was erstinstanzlich von der Rekursgegnerin vorzunehmen ist. Gleiches gilt für den eventualiter gestellten Antrag 3, in welchem die Rekurrentin um Feststellung, dass die Antragstellerin über alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch verfüge, ersucht (act. 1 Antrag 3). Diese Prüfung ist von der Rekursgegnerin durchzuführen. Sie wird sich im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens insbesondere damit zu befassen haben, ob sofern sie den Bedarf an Übersetzungsleistungen weiterhin verneint ein Ausnahmefall vorliegt. Ohnehin handelt es sich bei Antrag 3 nur um einen Eventualantrag.
Eventualantrag 4, wonach die Rekurrentin als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch zu den für die Akkreditierung erforderlichen weiteren Schritten (Prüfung etc.) zuzulassen sei, ist sodann insoweit gutzuheissen, als die Rekursgegnerin zu verpflichten ist, das Akkreditierungsverfahren weiterzuführen. Ob die Rekurrentin zeitnah zu den massgeblichen Prüfungen zuzulassen ist ob zuerst andere Voraussetzungen zu prüfen sind, liegt dabei im Ermessen der Rekursgegnerin.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2022 stellt die Rekurrentin den Antrag, im Falle der Rückweisung des Verfahrens die Angelegenheit einer unabhängigen Stelle zuzuteilen. Zur Begründung bringt sie unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Rekursschrift vor, die Argumente der Fachgruppe, welche zur Abweisung der Akkreditierung geführt hätten, erschienen nicht sachlich. Offenbar bestehe ein persönliches Ressentiment gegen die Rekurrentin den involvierten Staatsanwalt (act. 14 S. 3).
Ob die Rekurrentin damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren stellen will, kann offen bleiben. Hierüber hätte jedenfalls nicht die Verwaltungskommission als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Ihr obliegt hierfür keine Zustän- digkeit. Auf den Antrag auf Umteilung des Verfahrens an eine unabhängige Stelle ist damit mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht einzutreten. Sollte die Rekurrentin im weiterzuführenden Akkreditierungsverfahren an ihrem Antrag festhalten wollen, hätte sie in diesem ein entsprechendes Ausstandsbegehren zu stellen.
Lediglich ergänzungshalber sei in diesem Zusammenhang auf das Folgende hingewiesen: Der Rekursschrift und der Replik können entnommen werden, dass die Rekurrentin die Auffassung vertritt, Unstimmigkeiten zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich seien in die zu ihren Ungunsten ausgefallene Entscheidfällung der Rekursgegnerin eingeflossen (act. 1 Rz 30, act. 9 Rz 21), weshalb sie um Beizug der massgeblichen Korrespondenz ersucht. Die Sachlage wurde von der Rekurrentin in ihrer Rekursschrift sowie in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2021 hinreichend dargelegt. Die Rekursgegnerin bestreitet diese nicht. Sie stellt lediglich in Abrede, dass der Schriftenwechsel zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft II einen Einfluss auf den angefochtenen Beschluss gehabt habe (act. 5 S. 6). Dies erscheint überzeugend. Zum einen ist unbestritten, dass die Rekurrentin zu keinem Zeitpunkt in den Schriftenwechsel involviert war, sondern dieser zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft II stattfand. Allfällige Vorwürfe der Rekursgegnerin bzw. entsprechen- de Missstimmigkeiten hätten sich demnach nicht an die Rekurrentin gerichtet, sondern an die Staatsanwaltschaft. Zum anderen kann allein aus der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse (vgl. act. 9 Rz 21) kein Sachzusammenhang zwischen der Ablehnung des Akkreditierungsgesuchs und der Korrespondenz zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft II bzw. der Oberstaatsanwaltschaft abgeleitet werden. Die Rekurrentin legte in ihrem Beschluss vom 3. Februar 2021 denn auch ihre Gründe dar, weshalb sie das Gesuch abwies. Diese erscheinen nicht derart willkürlich, dass davon ausgegangen werden müsste, sie hätte diese vorgeschoben und das Akkreditierungsgesuch aus sachfremden Gründen abweisen wollen. Der Antrag auf Beizug der massgeblichen Korrespondenz zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft II ist daher abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 VRG).
Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte bzw. den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Vorliegend waren schwierige Rechtsfragen im Sinne von § 17
Abs. 2 lit. a VRG zu beurteilen, weshalb es sich rechtfertigt, der Rekurrentin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.zuzusprechen.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen:
In Gutheissung der Anträge 1 und 4 der Rekurrentin wird der Beschluss der Rekursgegnerin vom 3. Februar 2021, KT200048-O, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung des Gesuchs an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. Die übrigen Anträge, einschliesslich der prozessualen Anträge, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Der Rekurrentin wird für ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
die Rekurrentin sowie
die Rekursgegnerin.
Die beigezogenen Akten (act. 7/1-7) werden der Rekurrentin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. .
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 14. April 2022
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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