Zusammenfassung des Urteils VB240003: Obergericht des Kantons Zürich
Die Anzeigeerstatterin hat Beschwerde gegen die Bezirksrichterin B. erhoben, die ein Rechtsöffnungsbegehren abwies und teilweise gut hiess. Die I. Zivilkammer wies die Beschwerden ab. Die Verwaltungskommission behandelte die Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirksrichterin und stellte fest, dass die Beschwerde nicht zu überzeugen vermochte. Es wurde beschlossen, nicht auf die Beschwerde einzutreten und keine Kosten zu erheben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB240003 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 14.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. ... |
Schlagwörter : | Aufsicht; Anzeige; Anzeigeerstatterin; Aufsichts; Geschäfts-Nr; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Gericht; Obergericht; Verwaltungskommission; Zivilkammer; Urteil; Obergerichts; Geschäfts-Nrn; Kantons; Rechtsöffnung; Akten; Aufsichtsbehörde; /Schweri/Lieber; Oberrichter; Betreibung; Urteile; Hauser/Schweri/Lieber; Verhandlung; Rechtsmittel; Beschluss; Bezirksrichterin; Verhalten; Vorwurf |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 116 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, GOG- 2. Auflage, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB240003-O/U
Mitwirkend: Die ObergerichtsvizePräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 14. Februar 2024
in Sachen
Anzeigeerstatterin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B.
Erwägungen:
Mit Urteil vom 3. Januar 2024, Geschäfts-Nr. EB230433-K, wies Bezirksrichterin lic. iur. B.
(fortan: Beschwerdegegnerin) ein Rechtsöffnungsbegehren der A1. AG (fortan: Anzeigeerstatterin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Winterthur-W?lflingen (Zahlungsbefehl vom 29. August 2023) ab (act. 6/10). Gleichentags hiess sie auch ein Rechtsöffnungsbegehren der Anzeigeerstatterin in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Winterthur-W?lflingen teilweise gut (Geschäfts-Nr. EB230434-K, wobei die Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 4'909.90 erteilt wurde; act. 7/7). Gegen beide Urteile erhob die Anzeigeerstatterin mit Eingabe vom 10. Januar 2024 innert Frist Beschwerde, welche am 11. Januar 2024 bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich einging. Im Konkreten stellte sie die folgenden Anträge (act. 2 S. 4):
1. Eine Aufsichtsbeschwerde gegen Frau Bezirksrichterin B. und Untersuchung in allen 4 Fällen.
vollumfängliche Kostenfreisprache sämtliche Kosten sind vom Gericht von den Schuldnern zu tragen für sämtliche 4 GeschöftsFälle. Rückzahlung sämtlicher Gerichtskosten.
vollumfängliche Rechtsöffnung in beiden Geschäften EB230434- K/U/ak und EB230433-K/UV/ak
Die I. Zivilkammer eröffnete in der Folge die beiden Verfahren Geschäfts- Nrn. RT240004-O und RT240005-O und wies die Beschwerden mit Urteil vom 19. Januar 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9-10). Am 24. Januar 2024 überwies sie die Beschwerdeschrift der Verwaltungskommission zur Behandlung der darin enthaltenen Aufsichtsbeschwerde (act. 1).
Die Verwaltungskommission eröffnete das vorliegende Verfahren und zog die Akten der Geschäfts-Nrn. EB230433-K (act. 6/1-14), EB230434-K (act. 7/1-11) sowie EB220270-K (act. 8/1-16) bei. Auch nahm sie die Urteile der I. Zivilkammer vom 19. Januar 2024, Geschäfts-Nrn. RT240004-O und RT240005-O (act. 9-10) zu den Akten.
2. Nach 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die AufsichtsBehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Gemäss 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, 80 N 1 und 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde gemäss Antrag 1, welche sich gegen die Beschwerdegegnerin richtet, zuständig.
Keine zuständigkeit obliegt der Verwaltungskommission hingegen für die Anträge 2 und 3, welche bereits von der I. Zivilkammer in den Urteilen vom
19. Januar 2024 (Geschäfts-Nrn. RT240004-O und RT240005-O) behandelt wurden. Auf diese ist daher im Folgenden nicht näher einzugehen.
Verletzen Mitglieder von GerichtsBehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren AufsichtsBehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die AufsichtsBehörde verfügt die notwendigen Massnahmen ( 82 Abs. 1 und 2 GOG, 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der AufsichtsBehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit ein unGehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides von Teilen davon bezweckt.
Die Anzeigeerstatterin beanstandet vorliegend das Verhalten der Beschwer- degegnerin und ersucht um Eröffnung einer Untersuchung, weshalb die Beschwerde administrativer Natur ist.
Die Anzeigeerstatterin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe in vier Fällen äusserst flüchtig gearbeitet. Als Erstes rägt sie, im Verfahren Geschöfts-Nr. EB220270-K habe sie, die Anzeigeerstatterin, gegen die ehemalige Ehefrau von C. geklagt. In diesem Verfahren habe man sie bzw.
den für sie handelnden Verwaltungsrat D. Zeugenbefragung vergessen (act. 2 S. 1 f.).
auf der Wartebank zur
Die Anzeigeerstatterin beruft sich im Zusammenhang mit diesem Vorwurf auf eine Vorladung vom 28. Juni 2022 und auf die auf den 12. Juli 2022 angesetzte Verhandlung (act. 2 S. 2, act. 4/4-5). Diesen Vorwurf bringt sie demnach weit nach Ablauf der zehntägigen Frist gemäss 83 Abs. 1 GOG, welche ab Kenntnisnahme der geltend gemachten Amtspflichtverletzung zu laufen beginnt, vor. Die Beschwerde wurde damit verspätet erhoben, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich das Gericht beim Vertreter der Anzeigeerstatterin am
12. Juli 2022 im Nachgang für dieses Versehen entschuldigte und mit ihm das weitere Vorgehen vor Ort vereinbarte (act. 8/7). Zudem holte die Beschwerdegegnerin die Befragung am 13. September 2022 nach (act. 4/3 und act. 8/11).
Ebenfalls verspätet bringt die Anzeigeerstatterin den Vorwurf betreffend die zweite im Verfahren Geschäfts-Nr. EB220270-K durchgefährte Verhandlung
vor, welche die Beschwerdegegnerin ohne richtige Beweisaufnahme vorge- nommen habe. Konkret macht die Anzeigeerstatterin geltend, die zweite Verhandlung habe die Beschwerdegegnerin praktisch ohne Belege der Gegenpartei durchgefährt. Sie habe sich auf übersetzte äusserungen des Dolmetschers verlassen und es schlicht nicht für nötig befunden, die notwendigen Unterlagen der Schuldnerin einzufordern (act. 2 S. 2).
Die massgebliche Verhandlung fand am 13. September 2022 statt (act. 4/3).
Auch dieses Vorbringen wurde demnach nach Ablauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen gemäss 83 Abs. 1 GOG und damit verspätet vorgetragen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. überdies würde es sich bei der Frage der korrekten Beweiserhebung ohnehin um eine Frage der Prozessleitung handeln, welche primür mit den ordentlichen Rechtsmitteln auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu überpöfen war, was im Verfahren der I. Zivilkammer geschah.
Die Anzeigeerstatterin wirft der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verfahren Geschäfts-Nrn. EB230433-K und EB230434-K weiter unSorgfältiges Aktenstudium vor. Es sei zwar korrekt, so die Anzeigeerstatterin, dass die urspränglichen Verpflichtungen des Schuldners C. an die A2. AG zahlbar gewesen seien. Die A2. AG sei aber eine 100%-ige Tochter der Anzeigeerstatterin. Diese Angaben seien klar und deutlich im Handelsregister festgehalten. Die Beschwerdegegnerin hätte diese Grundlagen präfen müssen. Die A2. AG habe die schwierigen und langjährigen Debitorenausstände wie im vorliegenden Fall bereits in Früherer Zeit an sie, die Anzeigeerstatterin, abgetreten. Diese Debitorenzessionen seien eindeutig in ihrer Steuerbilanz aufgefährt. Sie habe daher die Befugnis, den Debitorenausstand gerichtlich einzufordern (act. 2 S. 1).
Mit diesem Vorbringen beanstandet die Anzeigeerstatterin die beschwerdegegnerische Würdigung der Sach- und Rechtslage und damit im Endeffekt die Entscheidfällung in den Verfahren Geschäfts-Nrn. EB230433-K und EB230434-K. In ihren Urteilen vom 19. Januar 2024 (Geschäfts- Nrn. RT240004-O und RT240005-O) befasste sich die I. Zivilkammer im Zu-
sammenhang mit der überPrüfung der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheide mit der Massgeblichkeit des Mutter-Tochter-Verhältnisses sowie mit der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der behaupteten Zession. Sie kam zum Ergebnis, dass das Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft zum Nachweis einer Zession nicht ausreiche und dass der Nachweis einer erfolgten Forderungszession zu spät erbracht worden sei (act. 9 E. 5.1 und act. 10
E. 5.1). Das kann nicht Gegenstand einer administrativen Aufsichtsbeschwerde sein, und es ist daher auch in diesem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten.
5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Anzeigeerstatterin mit ihren Ausführungen nicht zu überzeugen vermag, weshalb auf die Beschwer- de insgesamt nicht einzutreten ist.
Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde wie vorliegend - nicht mutwillig erhoben wurde ( 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.
Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der AufsichtsBehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., 82 N 44 f.). Auch der Beschwerdegegnerin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau-
ser/Schweri/Lieber, a.a.O., 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2).
Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., 82 N 44 f.).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten fallen ausser Ansatz.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein.
Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. EB220270-K werden dem Bezirksgericht Winterthur retourniert.
Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nrn. EB230433-K und EB230434-K werden der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert.
Zürich, 14. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
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