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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils VB210013: Obergericht des Kantons Zürich

Das Ehepaar F. und G. hatte drei Kinder: H. (geb. 1936, gest. 2011), A. (geb. 1943) und C. (geb. 1945). Nach dem Tod von F. und G. wurde der Nachlass von F. durch das Notariat E. verwaltet. Es gab Unstimmigkeiten bezüglich der Auszahlung des Nachlasses, die zu einer Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen führten. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Gerichtskosten wurden auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Eine weitere Beschwerde wurde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eingereicht. Es ging um die Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Horgen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Entscheids. Letztendlich wurde die Beschwerde nicht angenommen, und die Gerichtskosten wurden auf Fr. 500.- festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts VB210013

Kanton:ZH
Fallnummer:VB210013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB210013 vom 09.12.2021 (ZH)
Datum:09.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts
Schlagwörter : Obergericht; Notariat; Aufsicht; Horgen; Urteil; Vorinstanz; Erben; Obergerichts; Verfahren; Beschluss; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Parteien; Lasses; Teilung; Entscheid; Rechtsanwalt; Bezirksrat; Kantons; Verwaltungskommission; Erbenvertreter; Bezirksgericht; Aufsichtsbehörde; Vertretung; Beistand; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Restnachlass; Auszahlung; Parteientschädigung
Rechtsnorm:Art. 103 BGG ;Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 374 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 638 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- 2. Auflage, 2017

Entscheid des Kantongerichts VB210013

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB210013-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 9. Dezember 2021

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch B. ,

gegen

  1. C. ,
  2. D. , lic. iur.,
  3. Notariat, Grundbuch- und Konkursamt E. , Beschwerdegegner

2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 7. September 2021 (CB210021-F)

Erwägungen:

  1. Übersicht

    1. Das Ehepaar F. und G. † hatte drei Kinder: H. † (geb. 1936, gest. 2011 [act. 1 S. 1]; dessen Erben werden vertreten durch den Beschwerdegegner 2), A. (geb. 1943; Beschwerdeführerin) sowie C. bzw. C. (geb. 1945; Beschwerdegegnerin 1). A. führt seit ihrer Verheiratung den Familiennamen ihres Ehemannes B. . Die ebenfalls verheiratete C. führt seit ihrer Heirat den Doppelnamen (act. 5/13 S. 6).

      1.2. F. † verstarb 1984, G. † 1988 (act. 5/13 S. 6).

        1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2019 (Prozess-Nr. LB180010-O) wurde der Umfang des Nachlasses von F. † festgehalten, und das Notariat E. wur- de als Erbenvertreter angewiesen, wie es betreffend Auszahlung des Nachlasses vorzugehen habe (act. 5/13, insb. S. 103 und 105).

        2. Mit Verfügung vom 13. April 2021 hielt das Notariat E. fest, wie es betreffend Teilung und Auszahlung des Nachlasses von F. † vorzugehen gedenke (act. 5/3/1 = act. 5/3/2).

        3. Gegen diese Verfügung des Notariats E. vom 13. April 2021 erhob B. als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Notariate. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. September 2021 ab. Sie setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 800.- und dem Beschwer- degegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 100.zu bezahlen (act. 3 S. 17).

  2. Prozessverlauf

    1. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. September 2021 erhob B. wiederum als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

      24. September 2021 Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). Er beantragt namens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der angefochtene Entscheid samt Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben sei. Im Weiteren sei das Notariat E. anzuweisen, dem Erbenvertreter von H. † kein Betreffnis auszuzahlen und die Aufhebung der Erbengemeinschaft erst nach rechtsgültiger Teilung des Restnachlasses zu beantragen (act. 1 S. 2).

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4 und act. 5/1-37).

    3. Nach § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet. Da letzteres wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf das Einholen eine Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Parteien verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies notwendig erscheint.

  3. Prozessuales

    1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010

      (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1, sowie § 34 NotG [LS 242]). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 7. September 2021 zustän- dig.

    2. Die Frist zur Erhebung von Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte beträgt zehn Tage (§ 84 Satz 1 GOG). Das Urteil der Vorinstanz vom 7. September 2021 ging B. am 14. September 2021 zu

      (act. 5/34/2). Die Beschwerdelegitimation vorausgesetzt (dazu sogleich), wurde die Beschwerdefrist daher mit der Beschwerde vom 24. September 2021, die gleichentags bei der Post aufgegeben wurde (vgl. Couvert zu act. 1 und 2), eingehalten.

    3. Beschwerdelegitimation von B. namens der Beschwerdeführerin

      1. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Arztbericht von Dr. med. I. vom

        15. März 2021 an einer mittelschweren Demenz und ist in allen Lebensbereichen urteilsunfähig. Mit Beschluss der KESB Horgen vom 16. April 2021 wurde für die Beschwerdeführerin superprovisorisch eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB für die Vertretung im Rahmen der Erbteilung im Nachlass von F. † errichtet, und Rechtsanwalt lic. iur. Y. wurde zum Beistand ernannt

        (act. 5/23A). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass B. für die Beschwerde an die Vorinstanz vom 13. April 2021 mithin drei Tage vor Errichtung der Beistandschaft ein Beschwerderecht namens seiner Ehefrau zustand, insbesondere mit Blick auf die besonderen Umstände dieses Falles (act. 1 S. 4 ff., Erw. 2.2.-2.6.).

      2. Die Vertretungsverhältnisse änderten sich während des vorliegenden Verfahrens jedoch mehrfach. Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 bestätigte die KESB Horgen ihren superprovisorischen Entscheid vom 16. April 2021 und damit die Beistandschaft in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y. (Disp.-Ziff. 5). Sie übertrug Rechtsanwalt Y. u.a. die Aufgabe, in der Nachlassregelung von F. † die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten, wozu ihm Prozessvollmacht und Substitutionsrecht erteilt wurden (Disp.-Ziff. 5). Sie nahm davon Vormerk, dass B. s gesetzliches Vertretungsrecht nach Art. 374 ZGB

        entfalle (Disp.-Ziff. 9). In Disp.-Ziff. 15 entzog sie bezüglich der Dispositivziffern 1- 7 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 5/23B S. 19 f.).

      3. B. erhob gegen Ziff. 1-7, 9-11 und 15-16 des Beschlusses der KESB Horgen vom 18. Mai 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen und beantragte u.a., dass die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wiederhergestellt wer- den müsse. Nach Weiterungen wies der Bezirksrat Horgen den Antrag betreffend

        Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 5. August 2021, Prozess-Nr. VO.2021.34, ab (im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Horgen noch hängig; act. 7). Hiegegen gelangte B. mit Beschwerde vom 23. August 2021 an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte erneut, dass seiner Beschwerde an den Bezirksrat Horgen die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen sei. Dem kam die

        II. Zivilkammer des Obergerichts schliesslich mit Urteil vom 4. Oktober 2021 (PQ210060-O) nach: Sie hob Ziff. 15 des Beschlusses der KESB Horgen vom

        18. Mai 2021 auf und erteilte der Beschwerde von B. an den Bezirksrat Horgen gegen Ziff. 1 bis 7 des genannten Beschlusses die aufschiebende Wirkung wieder (act. 5/37 S. 3 f. und S. 13).

      4. Das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 4. Oktober 2021 ist noch nicht rechtskräftig; eine Beschwerde an das Bundesgericht hätte jedoch keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG; act. 5/37 S. 13 unten). Per Stand heute gilt daher, dass der Beschwerde von B. gegen den Beschluss der KESB Horgen für die Dauer des (derzeit hängigen; act. 7) Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat Horgen die aufschiebende Wirkung (wieder) zukommt. Daran ändert nichts, dass B. die vorliegend zu behandelnde Aufsichtsbeschwerde am 24. September 2021, mithin einige Tage vor Ergehen des Obergerichtsentscheides vom 4. Oktober 2021, erhoben hat. Massgeblich ist, dass aus heutiger Sicht der Beschluss der KESB Horgen vom 18. Mai 2021 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat Horgen keine Wirkung entfaltet und

        B. nach wie vor das gesetzliche Vertretungsrecht für seine Ehefrau zukommt. Entsprechend - und in Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Beschwerderecht vor Vorinstanz, insbesondere mit dem Verweis auf die besonderen Umstände dieses Falles (vgl. oben Erw. 3.3. a bzw. act. 3 S. 8 Erw. 2.6. a.E.) ist davon auszugehen, dass B. auch gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 7. September 2021 im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde erheben durfte. Auch die zweitinstanzliche Aufsichtsbeschwerde ist somit materiell zu behandeln.

      5. Das Rubrum des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend anzupassen: B. ist als (aktueller) gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin im

      Rubrum zu führen, und Rechtsanwalt Y. ist als Beistand der Beschwerdeführerin aus dem Rubrum zu entfernen.

    4. a) Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen

      (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

      b) Die Beschwerdeführerin hatte den Antrag, dass das Notariat E. anzuweisen sei, die Aufhebung der Erbengemeinschaft erst nach rechtsgültiger Teilung des Restnachlasses zu beantragen (vgl. act. 1 S. 2 und vorne Erw. 3.1), vor Vorinstanz noch nicht gestellt (act. 5/1 passim). Es handelt sich dabei um einen neuen Antrag. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    5. a) Gemäss den auch im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden § 83 Abs. 1 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerdeschrift schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde hat somit konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei genügt bei Laien als Antrag eine allenfalls in der Begründung enthaltene - Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OG ZH vom 22. August 2011, PF110034-O, E. 3.2; DIKE Kommentar ZPO- Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 13). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird sowohl an die Formulierung der Anträge als auch an die Begründungslast ein

      weniger strenger Massstab gestellt als bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten (OG ZH vom 21. Februar 2012, PS110192-O, Erw. 5.1). Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag bzw. keine solche Begrün- dung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE Kommentar ZPO- Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

      1. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, warum der vorinstanzliche Entscheid kein Urteil, sondern ein Beschluss sei (vgl. act. 1 S. 1 Abs. 1). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch beschwert wäre.

      2. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, warum das Notariat E. einziger Beschwerdegegner sei (vgl. act. 1 S. 1 Abs. 1). Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen entspricht es ständiger Praxis, in Verfahren betreffend sachliche Aufsichtsbeschwerden neben der ursprünglich anord- nenden Behörde auch die Gegenpartei(en) in der Hauptsache als Beschwerdegegner ins Verfahren aufzunehmen, da ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde Einfluss auf die angefochtene Anordnung haben kann (vgl. z.B. VK OG ZH vom

  4. November 2020, VB200005-O, VK OG ZH vom 4. März 2021, VB210001- O).

  1. Materielles

    1. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde nach wie vor auf den Standpunkt, dass die Beilage zur Verfügung des Notariats E. vom

      13. April 2021 (act. 5/3/2 S. 2 Abs. 3 i.V.m. act. 5/15 S. 5) auf deren letzter (recte: zweitletzter) Seite einen Berechnungsfehler enthalte bzw. unvollständig sei. Dies, weil die Mieterträge der (gemäss Obergericht zum Nachlass des F. † gehörenden) Liegenschaft J. -strasse , K. , bis zu deren Verkauf im Umfang von ca. Fr. 300'000.in dieser Abrechnung nicht erfasst seien. Selbige seien damals mangels Erbenvertreter treuhänderisch an den Miterben H. † gegangen, welcher diese Gelder bis zu seinem Tod verwaltet und hinterlassen habe. Damit erhöhe sich das derzeit vorhandene freie eheliche Vermögen der Eheleute F. G. † auf ca. Fr. 2 Mio., und auf den Erbteil von H. † entfalle

      ein Abzug in entsprechender Höhe. Deshalb sei an den Erbenvertreter des

      H. †, mithin an den Beschwerdegegner 2, keine Auszahlung im Nachlass von F. † zu leisten und sei der verbleibende Negativsaldo im Nachlass von G. † abzurechnen. Entsprechend sei dem Beschwerdegegner 2 kein Betreffnis auszuzahlen (act. 1 S. 1 und 2). Es ist somit strittig, ob das Notariat

      E. nebst den vom Obergericht im Urteil vom 23. Juli 2019 (act. 5/13) ge- nannten Beträgen noch weitere Vermögenswerte teilen und damit eine erweiterte Erbteilung vornehmen muss (vgl. act. 3 S. 12 Ziff. 4.1.).

      1. Die Vorinstanz hielt dazu fest (vgl. act. 3 S. 12 ff.), dass das Obergericht in sei- nem rechtskräftigen Urteil vom 23 . Juli 2019 eine Anweisung an das Notariat

        E. erteilt und festgehalten habe, wie dieses vorzugehen habe. Die entsprechenden Dispositivziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils lauteten wie folgt:

        1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des am tt.mm.1984 verstorbenen F. per November 2001 Fr. 1'024'989.79 zuzüglich 2/3 der Zinsen zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für Anlagesparhefte auf Fr. 4'000.vom 7. September 1982 bis zum tt.mm.1984, auf

        Fr. 25'000.vom 20. August 1982 bis zum tt.mm.1984 sowie auf Fr. 16'000.vom 10. September 1982 bis zum tt.mm.1984 betrug.

        2. Das Notariat E. wird angewiesen, den Nachlass des am tt.mm.1984 verstorbenen F. zu 3/16 an die Klägerin auszuzahlen, zu 3/16 an den Beklagten 1 zuhanden der Erben des verstorbenen H und zu 3/16 an die Beklagte 2. Von dem auf die Beklagte 2 entfallenden Anteil sind vor der Auszahlung Fr. 26'666.67 sowie 2/3 der Zinsen zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für Anlagesparhefte auf Fr. 4'000. vom

        7. September 1982 bis zum tt.mm.1984, auf Fr. 25'000.vom 20. August

        1982 bis zum tt.mm.1984 sowie auf Fr. 16'000.vom 10. September 1982 bis zum tt.mm.1984 abzuziehen.

        Im Umfang von 7/16 fällt der Nachlass von F. an den vom Notariat E. als Erbenvertreter verwalteten Nachlass von G. .

        Das Obergericht, so die Vorinstanz weiter, habe somit den Umfang des Nachlasses von F. † per Ende November 2001 verbindlich festgehalten (act. 5/13

        S. 92 Erw. II./8.1). Der Einwand, dass in diesem Nachlass die Mieteinnahmen nach dem Todestag nicht enthalten seien, hätte im Rahmen von Rechtsmitteln gegen das obergerichtliche Urteil vorgebracht werden können und müssen. Es gehe nicht an, dass ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts quasi auf Umwegen über die untere Aufsichtsbehörde doch noch verändert bzw. korrigiert werde. Vielmehr seien sowohl das Notariat E. als auch die untere Aufsichtsbehör- de im Lichte der res iudicata-Wirkung des obergerichtlichen Urteils an dessen Feststellungen gebunden (act. 3 S. 13).

        Die durch den Einwand von B. in der Eingabe vom 13. August 2021

        (act. 5/31) aufgeworfene Frage, ob die res iudicata-Wirkung einer Klage auf Teilung von bisher übersehenem Restnachlass nicht entgegenhalten werden könne (er verweise diesbezüglich auf Art. 638 ZGB, Abt/Weibel, N 6 zu Art. 638 ZGB), müsse offengelassen werden. Im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren, bei dem es um die Vollstreckung des obergerichtlichen Urteils vom 23. Juli 2019 gehe, könne nicht entschieden werden, ob die streitgegenständlichen Mieteinnahmen zu welchen sich im Übrigen gar nicht sämtliche Erben respektive der Erbenvertreter im Nachlass des H. † materiell geäussert hätten im väterlichen Nachlass noch berücksichtigt werden könnten und auf welchem Weg dies allenfalls geschehen könne. Es würde sich dabei um eine Klage auf Teilung von bisher übersehenem Restnachlass handeln, wofür die Aufsichtsbehörde nicht zuständig wäre. Dem Notariat E. habe demnach einzig die Pflicht oblegen, die rechtskräftige obergerichtliche Anweisung umzusetzen und die Zinsen zu berech- nen (act. 3 S. 13 f.).

        Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob das Notariat E. die obergerichtliche Anweisung korrekt umgesetzt und die Zinsen korrekt berechnet hatte. Sie kam zum Schluss, dass keine Abweichung von den obergerichtlichen Vorgaben und keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Umsetzung der Anweisungen des Obergerichts ersichtlich seien. Sie schloss, dass es den Parteien, mithin den Erben im Nachlass des F. †, indessen selbstverständlich frei stehe, sich gemeinsam

        auf eine erweiterte Teilung, insbesondere auf einen der Vorschläge des Notariats E. , zu einigen und diese Einigung als Novum im Erbteilungsprozess des Nachlasses von G. † (CP190006-F) einzubringen (act. 3 S. 14 ff.).

      2. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer nicht-anwaltlichen Vertretung - nicht rechtsge- nügend auseinander. Sie wiederholt in ihrer Beschwerde lediglich ihre Ausführungen vor Vorinstanz und teilweise die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid, legt aber nicht dar, warum letztere mangelhaft seien. Soweit sie sich darauf beruft, dass der Restnachlass in einem neuen Teilungsverfahren zu teilen sei, was zur Folge habe, dass das Notariat E. dem Bezirksgericht nach erfolgter Auszahlung des Nachlasses die Aufhebung der Erbenvertretung im Nachlass des F. † erst beantragen könne, nachdem auch der vom Obergericht übersehene Restnachlass geteilt sei, so übersieht sie, dass die Vorinstanz lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Parteien sich auf eine solche erweiterte Teilung gemeinsam zu einigen hätten. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

    2. Bei diesem Verfahrensausgang hat eine Auseinandersetzung mit den Folgeanträgen der Beschwerdeführerin zu entfallen, so namentlich, dass das Notariat E. anzuweisen sei, dem Beschwerdegegner 2 kein Betreffnis auszuzahlen (act. 1 S. 2 a.E.), und dass den übrigen Beteiligten keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (act. 1 S. 2 a.A.), zumal auch diese nicht weiter begründet werden.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel

    1. Im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.festzusetzen.

    2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

    3. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

Es wird beschlossen:

  1. B. wird als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin im Rubrum dieses Verfahrens geführt.

  2. Rechtsanwalt lic. iur. Y. wird als Beistand der Beschwerdeführerin aus dem Rubrum dieses Verfahrens entfernt.

  3. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Beschwerdeführerin

    • die Beschwerdegegner 1-3, je unter Beilage einer Kopie von act. 1,

    • Rechtsanwalt lic. iur. Y. , im Auszug betreffend Erw. 3.3. a)-e) sowie Disp.-Ziff. 2,

    • das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten CB210021-F (= act. 5/1-37).

Zürich, 9. Dezember 2021

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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