Zusammenfassung des Urteils UV140011: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer hat gegen die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und das Bezirksgericht Pfäffikon Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug eingereicht. Es ging darum, dass das Bezirksgericht Pfäffikon nicht über sein Gesuch entschieden hatte. Nach verschiedenen Verhandlungen und Entscheidungen wurde festgestellt, dass die Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts vorliege. Der Beschwerdeführer verlangte eine Genugtuung von CHF 200 pro Tag, den er ohne gültigen Hafttitel im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hatte, jedoch wurde dieser Anspruch abgewiesen. Der Richter des Obergerichts des Kantons Zürich ist lic. iur. Th. Meyer.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UV140011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 21.01.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverweigerung/Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug |
Schlagwörter : | Vollzug; Recht; Entscheid; Gericht; Entlassung; Verfahren; Beschwerdeführers; Hauptverhandlung; Berufung; Protokoll; Bundesgericht; Beschluss; Verteidiger; Antrag; Rechtsverweigerung; Genugtuung; Gesuch; Eröffnung; Kammer; Bezirksgericht; Pfäffikon; Berufungsverfahren; Bundesgerichts; Obergericht; Gerichtsschreiberin; Anträge |
Rechtsnorm: | Art. 221 StPO ;Art. 222 StPO ;Art. 231 StPO ;Art. 31 BV ;Art. 397 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 80 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 85; 139 IV 179; 139 IV 185; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UV140011-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer,
Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 21. Januar 2015
in Sachen
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Rechtsverweigerung/Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug
Erwägungen:
Am 27. Oktober 2014 fand vor Bezirksgericht Pfäffikon (Beschwerdegegnerin 2) die Hauptverhandlung in der Sache Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 1) gegen A. (Beschwerdeführer) betreffend Drohung statt (vgl. Urk. 11/4). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers stellte in seinem Plädoyer unter anderem den prozessualen Antrag auf umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 3/4 S. 4 = Urk. 5/2 S. 4).
Am 11. November 2014 liess der Beschwerdeführer, vorab per Fax, Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2 = Urk. 4 S. 2):
1. Es sei die Rechtsverweigerung des Bezirksgerichts Pfäffikon festzustellen;
Es sei A. unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen;
Es sei A. eine Genugtuung von CHF. 200.pro Tag, den er ohne gültigen Hafttitel verbracht hat, zuzusprechen;
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zulasten des Staates.
Er begründete seine Anträge damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht über sein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug entschieden habe. Auf telefonische Nachfrage vom 11. November 2014 habe ihm die zustän- dige Gerichtsschreiberin mitgeteilt, es würde bis Ende Woche ein Entscheid gefällt. Aufgrund dieser Auskunft sei er gezwungen, eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung einzureichen (vgl. Urk. 2 = Urk. 4).
Die Beschwerdegegnerin 2 argumentierte in ihrer Stellungnahme, dem Beschwerdeführer den Entscheid betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2014 mündlich eröffnet zu haben. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 sei der ablehnende Entscheid zudem schriftlich begründet worden und der amtlichen Verteidigung sowie der Beschwerdegegnerin 1 am 11. November 2014, vorab per Fax, zugesandt worden. Eine Rechtsverweigerung liege trotz verspäteter Redaktion des Entscheids nicht vor (Urk. 10).
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte, Ziffer 1 des Antrags des Beschwerdeführers abzuweisen und auf die Anträge Ziffern 2-4 nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 über das gleichentags gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug entschieden. Sie habe mithin fristgerecht materiell über den Antrag befunden (Urk. 16).
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Dezember 2014. Er zog sein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zurück. An den übrigen Rechtsbegehren hielt er fest. Zusätzlich stellte er den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren mit dem Berufungsverfahren SB140547 zu vereinigen. Zudem erhob er Beschwerde gegen das von der Beschwerdegegnerin 2 mit Verfügung vom 17. November 2014 abgewiesene Protokollberichtigungsbegehren (Urk. 20).
3. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Abweisung des Protokollberichtigungsbegehrens wird als eigenes Verfahren unter der Prozessnummer UH140382 geführt.
Der Beschwerdeführer meldete anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken mündlich Berufung an (Urk. 11/4 S. 11). Das Berufungsverfahren ist bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich unter der Prozessnummer SB140547 hängig. Damit stellt sich die Frage, ob die Anträge des Beschwerdeführers von der Berufungsinstanz zu behandeln sind.
Diese Frage ist jedoch aufgrund des jüngst ergangenen Bundesgerichtsentscheids 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 zu verneinen. Das Bundesge-
richt hielt fest, gemäss Art. 222 StPO seien Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft bei der StPO-Beschwerdeinstanz anfechtbar. Dazu gehörten insbesondere Haftentscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, mit welchen darüber entschieden werde, ob eine verurteilte Person (zur Sicherung des Strafoder Massnahmenvollzuges bzw. im Hinblick auf das Berufungsverfahren) in Sicherheitshaft zu setzen zu behalten sei (E. 1.3).
Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug. Dieser endet grundsätzlich erst mit Rechtskraft des ausgefällten Strafurteils und nicht bereits mit dessen Ausfällung (Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2013 vom
17. Mai 2013, E. 2.3 f.). Befindet sich ein Beschuldigter im vorzeitigen Strafvollzug, hat das erstinstanzliche Gericht nicht über dessen Fortführung zu entscheiden. Der Beschwerdeführer verlangte jedoch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 3/4
S. 4 = Urk. 5/2 S. 4). Grundsätzlich ist die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Strafvollzug unwiderruflich. Aus Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich jedoch das Recht, jederzeit die Freilassung zu verlangen (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung,
Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 19; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 236 N 7). Nachdem der Beschwerdeführer forderte, aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen zu werden, musste die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO darüber befinden, ob er im vorzeitigen Strafvollzug zu verbleiben hatte freizulassen war.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe Rechtsverweigerung begangen, indem sie es unterlassen habe, über sein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entscheiden, ist folglich beschwerdefähig.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Berufungsverfahren SB140547 (Urk. 20 S. 2) ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO) und das Beru-
fungsverfahren in der Regel mündlich (Art. 405 StPO) durchzuführen. Eine Vereinigung der Verfahren ist deshalb nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe es versäumt, anlässlich der Hauptverhandlung einen Entscheid über seine Haftsituation zu fällen. Erst am 11. November 2014 sei ihm der begründete Entscheid per Fax zugestellt worden. Dieses Vorgehen verstosse gegen das Beschleunigungsgebot (Urk. 2 S. 3 = Urk. 4 S. 3 und Urk. 20 S. 2).
Aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers nach Urteilseröffnung auf Nachfrage mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer werde einstweilen nicht aus der Haft entlassen (Urk. 11/4 S. 11). Da der Beschwerdeführer lediglich ein Protokollberichtigungsbegehren betreffend die Aktennotiz vom 11. November 2014 (Urk. 21/1) stellte, nicht jedoch bezüglich des Protokolls (vgl. Urk. 21/2), hat er dessen Inhalt gegen sich gelten zu lassen.
Am 11. November 2014 ersuchte der amtliche Verteidiger telefonisch darum, über sein Haftentlassungsgesuch zu befinden. Die Gerichtsschreiberin hielt in einer Aktennotiz fest, sie habe dem Verteidiger mitgeteilt, über das Haftentlassungsgesuch sei bereits entschieden worden. Ihm sei anlässlich der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer werde nicht aus der Haft entlassen. Der amtliche Verteidiger habe schnellstmöglich um einen anfechtbaren Entscheid gebeten (Urk. 21/1). Betreffend diese Aktennotiz stellte der Beschwerdeführer ein Protokollberichtigungsbegehren, welches die Vorinstanz abwies
(Urk. 21/3). Die dagegen erhobene Beschwerde wird wie erwähnt im Verfahren UH140382 behandelt. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Inhalt der Aktennotiz nicht von Belang.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 lehnte die Beschwerdegegnerin 2 das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab und eröffnete diesen
Entscheid sogleich mündlich (Urk. 11/4 S. 11). Der schriftlich begründete Beschluss wurde am 11. November 2014, vorab per Fax, versendet (vgl. Urk. 11 S. 5 und Urk. 11/21-3).
Betreffend Eröffnung und Begründung des Entscheids wird Art. 226 Abs. 2 StPO analog angewendet. Die Haftanordnung hat als separate schriftliche Verfügung zu ergehen. Einer mündlichen Eröffnung hat folglich innert kürzester
Frist eine schriftliche, begründete Verfügung zu folgen. Wird über die Sicherheitshaft am Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung entschieden, ist der ausgefertigte begründete Entscheid den Parteien sofort zu übergeben. Sollte dies nicht möglich sein, muss er innert kürzester Frist schriftlich eröffnet werden (BGE 138 IV 85 E. 2.5). Dies gilt auch dann, wenn anlässlich der Verhandlung eine mündliche Begründung erfolgte (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 231 N 5; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 226 N 5). Die Anordnung einer Zwangsmassnahme kann nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juni 2014 E. 2.3; so bereits ZR 110/2011 Nr. 62). Eine schriftliche Eröffnung ist daher zwingend. In seinem Entscheid BGE 139 IV 179 erachtete das Bundesgericht eine neun Tage nach der mündlichen Eröffnung des Entscheids erfolgte schriftliche Eröffnung als mit dem Beschleunigungsgebot und dem rechtlichen Gehör nicht vereinbar (BGE 139 IV 185 E. 2.6 f.).
Vorliegend wurde gemäss Protokoll im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich festgehalten, der Beschwerdeführer werde einstweilen nicht aus der Haft entlassen (Urk. 11/4 S. 11). Der vom 27. Oktober 2014 datierende Beschluss, in welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug schriftlich und in begründeter Form abgewiesen wurde, so wie es eine Zwangsmassnahme erfordert, wurde am 11. November 2014, vorab per Fax, versendet. Es vergingen also fünfzehn Tage zwischen der mündlichen Eröffnung und der schriftlich begründeten Mitteilung an die Parteien. Das Beschleunigungsgebot wurde dadurch verletzt. Die Beschwerde ist insofern gutzu-
heissen und die durch die Beschwerdegegnerin 2 begangene Rechtsverzögerung festzustellen.
Der Beschwerdeführer verlangte eine Genugtuung von Fr. 200.pro Tag, den er ohne gültigen Hafttitel im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte (Urk. 2 S. 2 = Urk. 4 S. 2).
Wie bereits erwähnt, wurde gemäss einer Protokollnotiz dem Beschwerdeführer schon am 27. Oktober 2014 eröffnet, er werde einstweilen nicht aus der Haft entlassen (Urk. 11/4 S. 11). Das Versäumnis der Beschwerdegegnerin 2 bestand also nicht darin, dass sie es unterliess, über das Entlassungsgesuch zu entscheiden, sondern, dass sie die schriftliche Begründung zu lange hinauszögerte. Die gesetzlichen Haftvoraussetzungen waren in materieller Hinsicht zu jedem Zeitpunkt gegeben. Ein Hafttitel gemäss Art. 221 StPO bestand mithin. Die Haft war nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO. Überhaft lag nicht vor, wurde doch der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wovon er erst 257 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden hatte (Urk. 3/1 S. 4 = Urk. 5/1 S. 4). Der Beschwerdeführer kann folglich nicht aufgrund ungerechtfertigter Haft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO Genugtuung beanspruchen.
Wie es sich mit einem Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 StPO (Freispruch Verfahrenseinstellung) verhält, wird die Berufungskammer in ihrem Verfahren zu prüfen haben.
Das vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren gestellte Genugtuungsbegehren ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Es rechtfertigt sich jedoch, aufgrund des thematischen Zusammenhangs der Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Genugtuungsbegehren die Gerichtsgebühr in vollem Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der amtliche Verteidiger ist zu ersuchen, der Kammer die Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen schriftlich einzureichen, damit seine Entschädigung festgesetzt werden kann.
Es wird beschlossen:
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens UV140011 mit dem Berufungsverfahren SB140547 wird abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Pfäffikon im Verfahren DG140004 das Beschleunigungsgebot verletzte.
Das Begehren um Genugtuung wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Rechtsanwalt Dr. iur. X. wird ersucht, der Beschwerdeinstanz die Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen im Beschwerdeverfahren schriftlich einzureichen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt Dr. iur. X. im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)
das Bezirksgericht Pfäffikon, ad DG140004 (gegen Empfangsbestätigung)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-3/2014/2866 (gegen Empfangsschein)
die II. Strafkammer des Obergerichts, ad SB140547 (gegen Empfangsschein)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 21. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Schlegel
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