Zusammenfassung des Urteils UV120008: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich in Zivilsache LY140012-O/U.doc vom 23. September 2014 betrifft eine Klage und Berufung bezüglich vorsorglicher Massnahmen. Die Klägerin fordert Unterhaltsbeiträge vom Beklagten für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2013. Es wird entschieden, dass der Beklagte der Klägerin insgesamt 8'596.40 CHF an persönlichem Unterhalt, Kinderunterhalt und Kinder- bzw. Ausbildungszulagen nachzahlen muss. Die Klägerin hat ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Prozesskostenvorschuss abgelehnt bekommen. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UV120008 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 14.02.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverzögerung |
Schlagwörter : | Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verteidigung; Anklage; Verteidiger; Beschleunigung; Entscheid; Beschleunigungsgebot; Schlusseinvernahme; Kommentar; Verzögerung; Sinne; E-Mail; Verfahren; Zustimmung; Vorgesetzten; Akten; Einleitung; Behörde; Rechtsverzögerung; Beschwerdeführers; önnen |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 358 StPO ;Art. 359 StPO ;Art. 360 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | BGE 6B_801/2008,; |
Kommentar: | Schweizer, Kommentar Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, Art. 146 OR StPO, 2007 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UV120008-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger
Beschluss vom 14. Februar 2013
in Sachen
,
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
betreffend Rechtsverzögerung
Erwägungen:
Seit Januar 2010 wird gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft C. geführt. Die Strafuntersuchung betrifft unter anderem Delikte in Sachen sexueller Nötigung, Betrug und Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung. Eine durch die Staatsanwaltschaft II geleitete Strafuntersuchung betreffend mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde am 1. Dezember 2010 an die Staatsanwaltschaft C. abgetreten (Urk. 2 Ziff. 3, Urk.6/HD, Urk. 6/ND1 - ND9, Urk. 6/HD 46; Urk. 6/Unt.Nr. 2007/1372 Ordner II/ Abtretungsverfügung vom 1. Dezember 2010).
Da der bei der Staatsanwaltschaft C. zuständige Staatsanwalt lic. iur. D. im April 2012 zur Staatsanwaltschaft B. (nachfolgend Staatsanwaltschaft) wechselte, wurde die Untersuchung an diese abgetreten. Dadurch obliegt die Untersuchungsführung weiterhin genanntem Staatsanwalt D. (nachfolgend Staatsanwalt; Urk. 2 Ziff. 13, Urk. 5 zu Ziff. 13 u. Ziff. 14 ff.). Das Strafverfahren ist nach wie vor pendent.
Rechtsanwalt X. , der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, reichte mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 bei der hiesigen Kammer des Obergerichts Beschwerde ein und rügte damit eine Rechtsverzögerung. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates zu verpflichten, gegen den Beschwerdeführer unverzüglich Anklage im abgekürzten Verfahren in der Untersuchung B-2/2010/283 zu erheben (Urk. 2 S. 2). Bezüglich Verfahrensnummer gilt es anzumerken, dass wohl infolge genannter Verfahrensabtretung das Verfahren nunmehr unter B-1/2012/2375 läuft (siehe Dossieretikettierung Urk. 6/ND1 - ND9 (Ausnahme ND8) mit jeweiligem Hinweis auf Hauptdossier).
Die Beschwerde wurde der Staatsanwaltschaft B. zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4). Diese wurde mit Eingabe vom 5. November 2012 erstattet. Die Staatsanwaltschaft beantragt sinngemäss Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Innert Frist wurde seitens des Beschwerdeführers am 22. November 2012 die Replik eingereicht (Urk. 7, Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm dazu innert ihr eingeräumter Frist keine Stellung (Urk. 9, Urk. 10).
Der Verteidiger bringt vor, dass am 23. Februar 2011 die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Anlässlich der Schlusseinvernahme sei definitiv vereinbart worden, dass ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werde. Er verweist dabei auf Urk. 6/HD 52, S. 14. Eine weitere Einvernahme vom 25. Februar 2011 habe daher abgesagt werden können (Urk. 6/HD 35/36 f.). Vorliegend warte er seit Februar 2011 auf die entsprechende Anklage (Urk. 2 Ziff. 5 und 21).
Der Verteidiger führt zu dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Sachverhalt näher aus, dass er sich mehrmals beim Staatsanwalt nach dem Verfahrensstand erkundigt und interveniert habe. Er nennt dabei eine telefonische Anfrage beim Staatsanwalt vom 25. März 2011. Dabei habe ihm der Staatsanwalt wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er seine Arbeit abgeschlossen habe, jedoch noch auf die Zustimmung seines Vorgesetzten warten müsse (Urk. 2 Ziff. 7, Urk. 8 Ziff. 3). Der Verteidiger erklärt, dass er nach mehreren Wochen nochmals die Staatsanwaltschaft (C. ) kontaktiert habe. Dabei habe er in Erfahrung bringen können, dass der Staatsanwalt wegen Nachwuchs Vaterschaftsurlaub habe (Urk. 2 Ziff. 8). Wie von der Verteidigung weiter dargelegt und aus den Akten ersichtlich, kontaktierte er am 3. Oktober 2011 schriftlich den Staatsanwalt (Urk. 6/HD 36/36). Dieser stellte ihm daraufhin mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 einen Verfahrensabschluss bis Ende 2011 in Aussicht, spätestens gegen Ende Oktober 2011 werde der Fall unverzüglich weitergeführt (Urk. 6/HD 36/37, Urk. 2 Ziff. 9). Mit Schreiben vom 2. November 2011 wandte sich der Verteidiger
erneut an den Staatsanwalt, da er von diesem trotz gegen Ende Oktober 2011 zugesagter Fortführung des Falles noch nichts gehört habe. Er forderte ihn in besagtem Schreiben auf, ihm den Anklagevorschlag im abgekürzten Verfahren sowie die Erklärung zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens zukommen zu lassen. Er sähe sich ansonsten gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten (Urk. 6/HD 36/40, Urk. 2 Ziff. 10). Der Staatsanwalt hielt daraufhin mit Schreiben vom 2. November 2011 an der auf Ende Jahr 2011 in Aussicht gestellten Verfahrenserledigung fest. Er wies darauf hin, dass rechtliche Schritte eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben dürften (Urk. 6/HD 36/39, Urk. 2 Ziff. 11). Der Verteidiger intervenierte mit Schreiben gleichen Datums nochmals beim Staatsanwalt und drohte mit dem Rechtsweg (Urk. 6/HD 36/38, Urk. 2 Ziff. 12). Es kam zu einem weiteren Briefresp. E-Mail-Wechsel zwischen dem Staatsanwalt und dem Verteidiger. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2011 entschuldigte sich der Staatsanwalt und gab an, dass er den Fall nun doch nicht im Jahre 2011 abschliessen könne (Urk. 6/HD 36/41 - 45, Urk. 2 Ziff. 12). Der Verteidiger führt aus, dass er den Staatsanwalt danach mehrmals telefonisch und schriftlich aufgefordert habe, endlich Anklage zu erheben (Urk. 2 Ziff. 13). Er nennt ein Telefonat mit dem Staatsanwalt vom 2. Juli 2012, bei welchem ihm die Anklage im abgekürzten Verfahren in wenigen Tagen in Aussicht gestellt worden sei (siehe Urk. 6/HD 36/47, Urk. 2 Ziff. 14). Mit E-Mail vom 24. August 2012 habe er den Staatsanwalt erneut kontaktiert und aufgefordert, den Fall zu einem Abschluss zu bringen. Der Staatsanwalt habe per E-Mail mit den üblichen Entschuldigungen geantwortet (Urk. 2 Ziff. 15). Aktenkundig ist das Schreiben des Verteidigers vom
10. September 2012. Darin setzte er dem Staatsanwalt eine letzte Frist bis 24. September 2012, um Anklage zu erheben (Urk. 6/HD 36/47, Urk. 2 Ziff. 16). Dieser Aufforderung kam der Staatsanwalt nicht nach. Vielmehr richtete sich der Staatsanwalt mit E-Mail vom 10. und 11. September 2012 an den Verteidiger. Dabei bekundete er Verständnis für dessen Unmut und legte dar, dass er dabei gewesen sei, sich wieder in den Fall einzulesen und diesen alsbald habe abschliessen, sprich wie vereinbart das abgekürzte Verfahren einleiten wollen. Er informierte zusammengefasst, es seien gegen den Beschwerdeführer neue Vorwürfe erhoben worden, es gebe weitere Geschädigte. Die Einleitung des
abgekürzten Verfahrens habe er daher einstweilen wieder auf Eis gelegt. Es stelle sich angesichts der neuen Nebendossiers (bislang Urk. 6/ND 11 - 14) die Frage nach dem weiteren Vorgehen, grundsätzlich müssten alle Geschädigten mit dem abgekürzten Verfahren einverstanden sein (Urk. 6/HD 36/48 - 49).
Die Verteidigung begründet ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde zusammengefasst damit, dass der mutmassliche Zeitaufwand eines Staatsanwaltes für eine Anklageerhebung im abgekürzten Verfahren höchstens 1
½ bis 3 Stunden betrage. Dies liege daran, dass die einzelnen Anklagepunkte vorformuliert seien, weil sie bereits in der Schlusseinvernahme vorzufinden seien. Die angeklagten Sachverhalte müssten lediglich noch auf die Anklageschrift übertragen werden und diese anschliessend mit den mit der Verteidigung vereinbarten Teilen und vorformulierten Floskeln ergänzt werden. Nach Erfahrung des Verteidigers benötigten die Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich drei bis zehn Tage ab Zeitpunkt der Schlusseinvernahme, um eine Anklage im abgekürzten Verfahren zu erheben. Der Gesetzgeber habe eine rasche Verfahrenserledigung bei abgekürzten Verfahren gewollt (Urk. 2 Ziff. 6, 19 - 21). Gemäss Lehre und Rechtsprechung werde mit dem abgekürzten Verfahren die Beschleunigung, die Rationalisierung und die Effizienzsteigerung der Strafrechtspflege bezweckt. Mit Hilfe von Absprachen sollen Strafverfahren prozessökonomisch über die Runden gebracht werden (Urk. 2 Ziff. 18 mit Hinweis auf Greiner/Jaggi in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, vor Art. 358 - 362 N. 39). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nähmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und brächten sie ohne begründete Verzögerung zum Abschluss. Die Verteidigung erachtet die bereits derzeit lange Dauer bis Anklageerhebung als nicht vereinbar mit dem im abgekürzten Verfahren zugrundeliegenden Beschleunigungsgebot. Auch könne sie nicht mit einer angeblichen Arbeitsüberlastung des Staatsanwalts gerechtfertigt werden. Da der Staatsanwalt nach der Schlusseinvernahme vom
23. Februar 2011 immer noch keine Anklage erhoben habe, verletze er das Beschleunigungsgebot (Urk. 2 Ziff. 21).
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde im Wesentlichen aus, der Staatsanwalt habe bei der Staatsanwaltschaft B. das Büro übernommen, welches infolge Pensionierung des Vorgängers mehrere Monate nicht besetzt gewesen sei. Er habe ältere Fälle, die teilweise ebenfalls sehr vordringlich zu bearbeiten gewesen seien, übernommen (Urk. 5 Ziff. 14 ff.). Die Staatsanwaltschaft bringt eine sehr hohe Pendenzenlast, stetig eingehende Haftfälle sowie teilweise dringendere bzw. vordringlich zu führende Verfahren vor, welche den Staatsanwalt daran gehindert hätten, sich dem vorliegenden Verfahren bzw. dessen Abschluss zu widmen. Verzögerungen ergäben sich auch auf Grund sehr häufig zu leistenden Pikett-Dienste, hoher Falleingänge, teilweise noch älteren Verfahren und des vom Kanton den Mitarbeitern und auch dem Staatsanwalt nahe gelegten Abbaus der Ferienund Überzeitguthaben (Urk. 5 S. 2).
Herkömmlicherweise wird zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Formelle Rechtsverweigerung ist die Weigerung eines Justizbeamten, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen. Von materieller Rechtsverweigerung spricht man bei willkürlicher Sachentscheidung. Vorliegend steht eine Rechtsverzögerung als abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung im Raum. Bei der Rechtsverzögerung besteht das gerügte Verhalten in einem ungerechtfertigten Aufschub einer Amtshandlung, z.B. wenn ohne stichhaltigen Grund während längerer Zeit keine Prozesshandlung vorgenommen wird. Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich aufgrund einer Gesamtwürdigung. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Solange keine einzelne dieser Zeitspannen stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Hauser / Schweri / Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich 2012, § 82 N. 15 f. m.w.H.).
Die Frage, ob eine unzulässige Verzögerung vorliegt, beurteilt sich analog nach den zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) entwickelten Grundsätzen. Relevante Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden neben dem Verhalten
der Behörden und der Beteiligten etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität und der Umfang des Sachverhaltes sowie die Bedeutung des Falles für die Betroffenen. Der aus dem Beschleunigungsgebot fliessende Anspruch besteht primär für die beschuldigte Person, in etwas geringerem Ausmass auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Hauser / Schweri / Lieber, a.a.O., § 82 N. 16; vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 5 N. 2 f.; vgl. Summers in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 5 N. 7 - 14; vgl. BGE 6B_801/2008, Urteil vom
12. März 2009, E. 3.3; vgl. Entscheide OGer ZH III. Strafkammer: Geschäfts-Nr. UE110059, Beschluss vom 23. Dezember 2011, E.II/2; Geschäfts-Nr. UV110002, Beschluss vom 20. März 2012, E. II/2 f.).
Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
Vorliegend ist es nicht wie von der Verteidigung vorgebracht, als hätte der Staatsanwalt nur noch die Vorhalte gemäss Schlusseinvernahme in einer Anklageschrift zusammenzutragen. Die von der Verteidigung erwähnte Schlusseinvernahme befasste sich in der Befragung vornehmlich mit Vorwürfen betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 2 Ziff. 5; Urk. 6/HD 52). Es bestehen jedoch diverse Nebendossiers und eine nicht unbeachtliche Anzahl Akten. Einen Eindruck über den Umfang des Verfahrens zeigt denn auch der von der Verteidigung in ihrer Zwischenabrechnung für die anwaltlichen Bemühungen im Zeitraum vom 5. Juli 2010 bis 6. April 2011 geltend gemachte Aufwand von 129 ½ Stunden (Urk. 6/HD 36/gelbe Sichtmappe). Auch wenn es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung allenfalls nicht zu einer Anklage kommen wird (Urk. 6/HD 50 S. 2, Urk. 6/HD 30/11), bestehen nach wie vor diverse Vorhalte gegen den Beschwerdeführer. Eine Schlusseinvernahme im eigentlichen Sinne wurde diesbezüglich soweit ersichtlich nicht durchgeführt, auch wenn der Beschwerdeführer zu diversen Vorhalten staatsanwaltschaftlich befragt wurde (u.a. Urk. 6/HD 19 S. 8 ff.).
Gemäss der zwischen der Verteidigung und dem Staatsanwalt geführten
Korrespondenz schob der Staatsanwalt die Bearbeitung des Verfahrens unstrittig hinaus. Dafür führte er diverse, nicht im Verfahren selbst begründete Umstände an. Bereits aus seinen an den Verteidiger gerichteten Mitteilungen ergibt sich denn auch, dass er offenbar selbst den zeitlichen Umfang derart einschätzte, dass eine zeitgerechte Bearbeitung möglich gewesen wäre, er sich indes vornehmlich durch andere Geschäfte an dieser verhindert sah. Weder in seiner Korrespondenz noch in seiner Stellungnahme begründete er die Verzögerung in der Fallbearbeitung mit dem Umfang des Verfahrens Komplexität des Falles.
Die Behörden haben die Pflicht sicherzustellen, dass das Verfahren ohne Verzögerungen durchgeführt wird. Relevant ist, ob Verfahrensabschnitte bestehen, in denen die Behörden untätig waren ob unbegründete Verzögerungen vorliegen. Verzögerungen werden durch Arbeitsüberlastung sonstige Probleme betreffend Gerichtsoder Verfahrensorganisation nicht gerechtfertigt. Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, sich und die Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt und entschieden werden können (Summers in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 5 N. 14). Davon geht auch die Verteidigung aus (Urk. 8 Ziff. 5).
Die von der Staatsanwaltschaft angeführte hohe Pendenzenlast, die stetig eingehenden Haftfälle und teilweise dringenderen bzw. vordringlich zu führenden Verfahren (Urk. 5 zu Ziff. 11) vermögen daher die bisherige Untätigkeit in fraglichem Verfahren nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die vorgebrachten vom Staatsanwalt zu leistenden Pikett-Dienste und den vom Kanton den Mitarbeitern, mithin dem Staatsanwalt, nahe gelegten Abbau des Ferienund Überzeitguthabens (Urk. 5 S. 2). Das Hinausschieben der Fortführung der Fallbearbeitung seit der Einvernahme vom 23. Februar 2011 ist nicht gerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls bis Ende August 2012. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft sind Ende August 2012 den Beschwerdeführer betreffende neue Nebendossiers eingegangen (Urk. 5 zu Ziff. 11, Urk. 6/ND 11 - 14). Über den Eingang neuer Vorhalte orientierte der Staatsanwaltschaft die Verteidigung mit E-Mail vom 10. September 2012 (Urk. 6/HD 36/48).
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren zwischen Ende Februar 2011 und Ende August 2012 nicht mehr vorangetrieben wurde. Es liegt eine unter erwähnten Vorgaben nicht zu rechtfertigende, gegen das Beschleunigungsgebot verstossende Bearbeitungslücke vor. Der Grundsatz der Beschleunigung wurde verletzt. Es ist daher gerechtfertigt, die Verletzung im Entscheiddispositiv festzustellen.
Die Verteidigung beantragt auf Grund der Verletzung des Beschleunigungsgebots, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, unverzüglich Anklage im abgekürzten Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu erheben (Urk. 2 S. 2).
Nach Art. 359 Abs. 1 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens endgültig. Die Verfügung braucht nicht begründet zu werden (Art. 359 Abs. 1 StPO). Endgültig in vorgenanntem Sinne bedeutet, dass gegen ihren Entscheid grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben ist (siehe dazu Schwarzenegger in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 359 N. 2). Der Entscheid über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ergeht als verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 84 StPO (Schmid, a.a.O., Art. 359
N. 1; Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA), Stand 1. Januar 2012, S. 283 Ziff. 14.3.1). Verfahrensleitende Entscheide können abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen sich ändern (Riklin, Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Vorbem. Art. 80 - 83 N. 8). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO besteht nicht (Greiner/Jaggi in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 359 N. 1; Schwarzenegger in: Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., Art. 359 N. 1).
Der Beschwerdeführer lässt darlegen, eine beschuldigte Person könne gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich sei, eingestehe und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkenne. Der Antrag sei am 23. Februar 2011 anlässlich der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers von
ihm gestellt worden. Mit dem Staatsanwalt sei definitiv vereinbart worden, dass wie vorbesprochen ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werde. Die Verfahrensbeteiligten hätten sich auf die auszusprechende Sanktion einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten geeinigt, 12 Monate davon unbedingt. Am 21. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden, um eine Überhaft zu vermeiden (Urk. 6/HD 35/37). Die Berechnung der Überhaft durch den Staatsanwalt sei aufgrund der abgemachten Sanktion erfolgt (Urk. 2 Ziff. 5 und 17, Urk. 8 Ziff. 1).
In den Ausführungen zur zwischen ihm und dem Staatsanwalt ergangenen Korrespondenz führt der Verteidiger aus, dass dieser ihn hingehalten habe. Am
25. März 2011 habe der Staatsanwalt auf telefonische Anfrage nach dem Verfahrensstand mitgeteilt, dass er seine Arbeit abgeschlossen habe, er lediglich noch auf die Zustimmung seines Vorgesetzten warten müsse (Urk. 2 Ziff. 7 mit Hinweis auf sein Schreiben vom 3. Oktober 2011, Urk. 6/HD 36/36). Auch am 2. Juli 2012 habe ihm der Staatsanwalt im Zusammenhang mit einer Anfrage betreffend Verfahrensstand wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er die Anklage im abgekürzten Verfahren verfasst und seinem Vorgesetzten vorgelegt habe (Urk. 2 Ziff. 14).
Seitens der Staatsanwaltschaft wird nicht bestritten, dass der Staatsanwalt dem abgekürzten Verfahren zustimmte. So wird in der Vernehmlassung denn auch ausgeführt, dass man das Strafmass vereinbart habe, wenn gleich nicht wie von der Verteidigung angegeben über 18 Monate Freiheitsstrafe, sondern deren 24 Monate (Urk. 5 zu Ziff. 5). Aus der zwischen dem Verteidiger und dem Staatsanwalt geführten schriftlichen Korrespondenz ist sodann ersichtlich, dass der Staatsanwalt willens war, ein Verfahren im abgekürzten Verfahren durchzuführen. In seiner E-Mail vom 10. September 2012 schrieb er unter anderem, dass er daran gewesen sei, sich wieder in den Fall einzulesen und diesen alsbald habe abschliessen, das heisse wie vereinbart das abgekürzte Verfahren einleiten wollen (Urk. 6/HD 36/48).
Der Staatsanwalt bestreitet indes, dass er dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung gesagt habe, dass er nur noch auf die Zustimmung des Vorgesetzten warten müsse. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe ihm
lediglich mitgeteilt, dass für das abgekürzte Verfahren die Zustimmung des Vorgesetzten und der Geschädigten notwendig sei. Diese gelte es noch zusätzlich einzuholen (Urk. 5 zu Ziff. 7). Mit E-Mail vom 29. Dezember 2011 orientierte der Staatsanwalt denn auch den Verteidiger, dass er für die Einleitung des abgekürzten Verfahrens noch das Einverständnis der Leitung der Staatsanwaltschaft C. benötige (Urk. 6/HD 36/45).
Folgt man diesen Ausführungen, erscheint wie ausgeführt - unstrittig, dass die Durchführung des abgekürzten Verfahrens zwischen dem Staatsanwalt und dem Beschwerdeführer vereinbart worden war. Hingegen erscheint angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft vorgebrachten fehlenden Zustimmung des Vorgesetzten des Staatsanwalts bereits unklar, ob die Staatsanwaltschaft über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens im Sinne von Art. 359 Abs. 1 StPO entschieden und eine entsprechende Verfügung erlassen hat. Dass es vor der formellen Einleitung des abgekürzten Verfahrens zu informellen Gesprächen und Absprachen kommt, wäre denn nicht unüblich (siehe auch Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1295 Ziff. 2.8.3). Ob die Verteidigung und der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2011 darüber orientiert wurden, dass für die Einleitung des abgekürzten Verfahrens die Zustimmung des Vorgesetzten bzw. des Leitenden Staatsanwaltes notwendig sei, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Protokollarisch festgehalten wurde damals lediglich, dass der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Verteidigung beantragte, es solle ein abgekürztes Verfahren eingeleitet werden, er möchte Gewissheit haben, welche Strafe er bekommen werde (Urk. 6/HD 52, S. 14). Dass daraufhin eine die Durchführung des abgekürzten Verfahrens bejahende Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft getroffen wurde, ist aus den Akten selbst nicht ersichtlich. Eine solche wurde nicht protokolliert. Ein derartiger verfahrensleitender Entscheid wäre indes zumindest zu protokollieren gewesen (Art. 84 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 80 Abs. 3 StPO).
Die Verteidigung hält an der Einleitung des abgekürzten Verfahrens sowie an der Abmachung über das Strafmass (Februar 2011) fest und betrachtet
damit den Prozessgegenstand als fixiert (Urk. 8 Ziff. 4).
Nähere Ausführungen zum Gegenstand der Vereinbarung hinsichtlich Sachverhalt sowie rechtlicher Würdigung wurden weder seitens des Beschwerdeführers noch der Staatsanwaltschaft gemacht. Geschweige denn liegt eine Anklageschrift im Sinne von Art. 360 Abs. 1 StPO vor, welche den Parteien hätte eröffnet werden können (Art. 360 Abs. 2 StPO; siehe auch Greiner/Jaggi in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 361 N. 7, 362 N. 24 f.). Zudem besteht offensichtlich bereits Uneinigkeit über das vereinbarte Strafmass. Die Verteidigung erwähnte 18 Monate Freiheitsstrafe, die Staatsanwaltschaft geht von vereinbarten 24 Monaten aus (Urk. 2 Ziff. 17, Urk. 8 Ziff. 2, Urk. 5 zu Ziff. 5; Art. 360 Abs. 1 lit. b StPO). Die von der Verteidigung behauptete Bestrafung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 12 Monate unbedingt, wäre nicht mit Art. 43 Abs. 2 StPO zu vereinbaren.
Angesichts dieser Umstände kann von einer Fixierung des Prozessgegenstandes, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 8 Ziff. 4), zum damaligen Zeitpunkt des Verfahrens nicht ausgegangen werden.
Der Staatsanwalt wies die Verteidigung bereits vor vorliegendem Beschwerdeverfahren auf den Umstand der seit August 2012 neu eingegangenen Nebendossiers und die damit verbundenen, gegen den Beschwerdeführer neu erhobenen Vorwürfe hin (Urk. 5 S. 2, Urk. HD 36/48 - 49). Auch in ihrer Stellungnahme bringt die Staatsanwaltschaft entsprechendes vor. Es wurde dahingestellt, ob angesichts der eingehenden Dossiers am abgekürzten Verfahren festgehalten werden solle und könne (Urk. 5 S. 2 unten, Urk. 6/HD 36/48 - 49). Die Staatsanwaltschaft hat noch nicht darüber befunden, ob sie am abgekürzten Verfahren im Sinne von Art. 358 ff. StPO festhalten werde.
Die Verteidigung hat in ihrer Beschwerdereplik signalisiert, dass der Beschwerdeführer bezüglich der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Nebendossiers nicht geständig sei. Er sei auch nicht bereit, diesbezüglich Abmachungen zu treffen. Diese Fälle würden daher nicht Gegenstand des abgekürzten Verfahrens bilden können. Diese neuen Fälle seien sofern der
Staatsanwalt sie überhaupt anklagen sollte im ordentlichen Verfahren zu behandeln (Urk. 8 Ziff. 4).
4.8. Die genauen Umstände der zwischen dem Staatsanwalt und dem Beschwerdeführer sowie seiner Verteidigung getroffenen Abreden lässt sich auf Grund der Akten und den Ausführungen der Parteien nicht erstellen (siehe Erw.
II.4.3. - II.4.5.). Eine Fixierung des Prozessgegenstandes hat noch nicht stattgefunden (siehe Erw. II.4.6.). Ob eine Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 359 Abs. 1 StPO rechtskonform getroffen wurde und inwiefern sich eine ausstehende Zustimmung der Leitung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens auf eine solche auswirkt, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Die Staatsanwaltschaft bringt nämlich sachliche Gründe vor, welche es als durchwegs berechtigt erscheinen lassen, den früheren verfahrensleitenden Entscheid zur Einleitung des abgekürzten Verfahrens sofern ein solcher denn rechtskonform getroffen wurde
abzuändern (siehe Greiner/Jaggi in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 359 N. 14, angeführtes Beispiel für den Abbruch des abgekürzten Verfahrens bei mehreren Beteiligten). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist sie unter den gegebenen Umständen nicht an ihren (allenfalls) getroffenen Entscheid zur Einleitung des abgekürzten Verfahrens gebunden.
Die Staatsanwaltschaft ist somit nicht antragsgemäss zu verpflichten, unverzüglich Anklage im abgekürzten Verfahren zu erheben. Es liegt an der Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach wie vor gegeben sind und ob sie ein solches Verfahren durchführen will. Entweder hat sie dies im Rahmen einer allfälligen Abänderung ihres früheren, vermeintlich getroffenen Entscheids zu tun ansonsten einen erstmaligen Entscheid nach Art. 359 Abs. 1 StPO zu treffen. Auf Grund der langen Bearbeitungslücke und der dabei festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots hat die Staatsanwaltschaft die notwendigen Abklärungen umgehend vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft wird im Übrigen das Verfahren nunmehr beförderlich voranzutreiben haben.
5. Die Verteidigung sieht nebst dem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens, wie die Verteidigung geltend macht, ist nicht belegt und wäre auch nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass der Staatsanwalt wahrheitswidrige Angaben zum Verfahrensstand gemacht hat. Zutreffend ist, dass der Staatsanwalt jeweils eine Fallerledigung in Aussicht stellte. Auch wies er darauf hin, dass die Erhebung eines Rechtsmittels zu einer weiteren Verzögerung führen könnte (Urk. 2 Ziff. 22, Urk. 8 Ziff. 3; Urk. 6/HD 36/39, Urk. 6/HD 36/45). Auf das vorliegende Verfahren haben diese Umstände ausgangsgemäss indes keinen Einfluss. Ob dieses Verhalten allenfalls aufsichtsrechtlich relevant ist, braucht hier nicht beurteilt zu werden.
Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, gegen den Beschwerdeführer unverzüglich Anklage im abgekürzten Verfahren zu erheben, nicht durchdringt, rechtfertigt es die festgestellte Verfahrensverzögerung, die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die das Verfahren abschliessende Behörde festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt. Die Staatsanwaltschaft B. wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, umgehend abzuklären und darüber zu befinden, ob ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird. Sie hat das Verfahren beförderlich voranzutreiben.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung an:
den amtlichen Verteidiger (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft B. ad B-1/2012/2375 unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 14. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiber:
lic.iur. Ch. Zuppinger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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