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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UR110001: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2014 ging es um eine Klägerin, die die Anweisung beantragte, Reisedokumente für ihre Tochter auszustellen. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil wies das Begehren ab, worauf die Klägerin Berufung einlegte. Das Obergericht entschied, dass das Berufungsverfahren wegen des bereits vergangenen Zeitraums der beantragten Reisedokumente gegenstandslos sei und wies die Berufung ab. Die Gerichtskosten von CHF 800 wurden der Klägerin auferlegt, während dem Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Der Richter war Dr. L. Hunziker Schnider, und die verlierende Partei war weiblich.

Urteilsdetails des Kantongerichts UR110001

Kanton:ZH
Fallnummer:UR110001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UR110001 vom 29.11.2011 (ZH)
Datum:29.11.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Strafanzeige
Schlagwörter : Rekurrent; Rekurrenten; Recht; Kaufpreis; Betrug; Handlung; Konto; StPO/ZH; Recht; Sinne; Vorwürfe; Staatsanwaltschaft; Rekurs; Prozess; Anzeige; Kontokorrent; Veruntreuung; Geschädigte; Donatsch; Verjährung; Vorwurf; Geschäftsbesorgung; Kantons; Aktien; Handlungen
Rechtsnorm:Art. 138 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 389 StGB ;Art. 453 StPO ;Art. 652c OR ;Art. 71 StGB ;Art. 728 OR ;Art. 98 StGB ;
Referenz BGE:102 IV 88; 119 Ia 342; 120 IV 192; 124 IV 59; 126 IV 117; 126 IV 43; 129 IV 259; 131 IV 113; 131 IV 83; 131 IV 93; 133 IV 27; 133 IV 28; 133 IV 30; 72 IV 74; 80 IV 55;
Kommentar:
Cramer, Schweizer, Trechsel, Praxis, Trechsel al. [Hrsg.], Zürich, Art. 138 Ziff, 2008
Donatsch, Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich, Art. 138 Ziff, 2004
Donatsch, Schweizer, Flachsmann, Hug, Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich, Art. 138 StGB, 2006
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UR110001

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UR110001-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 29. November 2011

in Sachen

  1. ,

    Rekurrent

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

    Rekursgegnerin

    betreffend Nichteintreten auf Strafanzeige

    Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010, C-3/2010/84

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 liess A. (nachfolgend: Rekurrent) Strafanzeige wegen Betrugs, Veruntreuung und anderer Wirtschaftsdelikte einreichen (Urk. 7/0001). Am 14. Dezember 2010 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf die Anzeige betreffend die Vorwürfe 1 bis 4, 8, 9, und 12 bis 19 nicht ein. Weiter hielt sie fest, dass es dem Rekurrenten hinsichtlich der Vorwürfe 5 bis 7 sowie 10 und 11 an der Geschädigtenstellung fehle und über diese Vorwürfe separat entschieden werde (Urk. 6 = Urk. 3/1). Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent fristgerecht Rekurs mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2):

      1. Die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft III vom

      14. Dezember 2010 sei aufzuheben.

      1. Die Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen sei zu eröffnen.

      2. Die beantragten Sicherungsmassnahmen seien durchzuführen.

      3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

      Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8; Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 13. April 2011 liess die Staatsanwaltschaft innert Frist die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 10). Diese Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde dem Rechtsvertreter des Rekurrenten am 21. April 2011 zur Kenntnisnahme übermittelt. Innert zweimal erstreckter Frist liess der Rekurrent eine Stellungnahme einreichen (Urk. 16).

    2. Prozessuales
  1. Anwendbares Recht

    Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die wie das vorliegende in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige

    Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).

  2. Legitimation

    1. Bei der Legitimation des Rekurrenten zur Ergreifung eines Rechtsmittels (Rekurses) gegen die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die im Rahmen der Eintretensfrage von der angerufenen Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist und die in jeder Phase des Rechtsmittelverfahrens gegeben sein muss (Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N 532; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 5 zu § 395 StPO/ZH). Da hinsichtlich der Parteistellung vorliegend weder das Opferhilfegesetz noch andere abweichende Regelungen treffende Vorschriften der Bundesgesetzgebung zur Anwendung gelangen, bestimmt sich die Legitimation allein nach dem kantonalen Recht und somit nach der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH).

      Befugt zur Ergreifung eines Rechtsmittels gemäss der Zürcher Strafprozessordnung sind neben Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem die Personen, welchen durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde zu erwachsen drohte (Geschädigte) (§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Dem Anzeigeerstatter, der nicht Geschädigter im strafprozessualen Sinne ist, stehen keine Verfahrensrechte zu. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass seine Anzeige ordnungsgemäss entgegen genommen und behandelt wird. Ein eventuell vorhandenes bloss faktisches Interesse etwa politischer wirtschaftlicher Art genügt nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu

      § 395 StPO/ZH).

      Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss die Schädigung beim Betroffenen unmittelbar als Folge der strafbaren Handlung eintreten bzw. drohen, damit er als Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts gilt (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 395 StPO/ZH; BGE 126 IV 43). Unmittelbar Geschädigter ist damit in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung Gefährdung geschützt werden soll, mithin der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriffe nach richtet. § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH will den Kreis der zu aktiver Intervention im Strafpunkt befugten Personen möglichst eng ziehen. Mittelbar zugefügte Schäden genügen somit nicht, um eine Geschädigtenstellung zu begründen (Schmid, a.a.O., N 502 f. und N 505; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 395 StPO/ZH; Adrian Meili, Der Rekurs im Strafprozess nach zürcherischem Recht, Zürich 1968, S. 113 f.).

    2. Für die Falschbeurkundungen (Vorwürfe Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8) gilt Folgendes:

      Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts und somit auch Art. 251 StGB schützen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffentlichen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. einem auf Treu und Glauben beruhenden Rechtsund Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, 123 IV 63, 128 IV 270, 129

      IV 58 und 133, 132 IV 14) und damit öffentliche Interessen. Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung ist ein Tätigkeitsund abstraktes Gefährdungsdelikt für dessen Vollendung kein Erfolg im Sinne einer Beeinträchtigung eines individuellen Rechtsgutes vorausgesetzt ist, sondern nur die mit der tatbestandsmässigen Handlung verbundene subjektive Absicht, jemanden am Vermögen an anderen Rechten zu schädigen sich einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 StGB). Allein durch die mit blosser Schädigungsabsicht erfolgte tatbestandsmässige Handlung als solche wird kein individuelles Recht verletzt ein Individuum im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt.

      Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist auch bei Urkundendelikten grundsätzlich denkbar, falls ein individuelles Recht bzw. Rechtsgut durch die behauptete strafbare Handlung tatsächlich und direkt beeinträchtigt würde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines - den Betroffenen - direkt schädigenden Vermögensdeliktes, wie beispielsweise Betrug, ist.

      Mit seinem Vorbringen, die Aktionäre der B. AG hätten auf den Zeichnungsscheinen und als Verwaltungsräte auf den Kontoblättern unterschriftlich wahrheitswidrig bescheinigt, dass die einfache Gesellschaft C. , D. , E. und F. über verrechnungsfähige Guthaben gegenüber der

      B. AG verfügten, mit welchen die neuen Aktien liberiert werden könnten (Urk. 7/0060; Vorwurf Nr. 5), rügt der Rekurrent die Missachtung der im öffentlichen Interesse aufgestellten Vorschriften über die Sacheinlageliberierung

      (Art. 634 ff. OR; Art. 652c OR). Es wird mithin nicht ersichtlich, dass der Rekurrent als unmittelbare Folge der behaupteten Falschbeurkundung für sich allein betrachtet in seinen individuellen Rechten Rechtsgütern tatsächlich beeinträchtigt worden wäre. Es fehlt diesbezüglich somit an der Geschädigteneigenschaft des Rekurrenten im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH.

      Mit seinem Vorbringen, G. habe als Zeichnungsberechtigter der H. Wirtschaftsprüfungsund BeratungsAG in der Prüfungsbestätigung seine Unabhängigkeit unterschriftlich bescheinigt, obwohl er als Mitglied der einfachen Gesellschaft C. an der Kapitalerhöhung direkt und erheblich beteiligt gewesen sei und indem er weiter bescheinigt habe, dass die Angaben im Kapitalerhöhungsbericht vollständig und richtig gewesen seien und den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätten (Urk. 7/0060; Vorwurf Nr. 6), rügt der Rekurrent eine Missachtung der im öffentlichen Interesse aufgestellten Vorschriften über die Revisionsstelle und die Kapitalerhöhung (Art. 728 OR; Art. 652 f OR). Es wird mithin nicht ersichtlich, dass der Rekurrent als unmittelbare Folge der behaupteten Falschbeurkundung für sich allein betrachtet in seinen individuellen Rechten Rechtsgütern tatsächlich beeinträchtigt worden wäre. Es fehlt diesbezüglich somit an der Geschädigteneigenschaft des Rekurrenten im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH.

      In seinem Vorwurf Nr. 8 (Urk. 7/0060) liess der Rekurrent geltend machen, eine unbekannte Täterschaft habe den Darlehensvertrag zwischen E. und

      A. und die Unterschrift von A. gefälscht. Aus dem Zeichnungsschein ergibt sich, dass E. Namensaktien der B. AG zeichnete und sich verpflichtete, die Aktien gegen Verrechnung seines Guthabens bei der Gesellschaft

      zu 100 % zu liberieren (Urk. 3/8). Ein Hinweis darauf, dass der Darlehensvertrag dabei verwendet wurde, ergibt sich aus dem Zeichnungsschein nicht. Ein Hinweis auf eine Verwendung des Darlehensvertrages ergibt sich auch nicht aus den übrigen Akten. Damit wurde kein individuelles Recht verletzt ein Individuum im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt. Es wird mithin nicht ersichtlich, dass der Rekurrent als unmittelbare Folge der behaupteten Falschbeurkundung für sich allein betrachtet in seinen individuellen Rechten Rechtsgütern tatsächlich beeinträchtigt worden wäre. Es fehlt diesbezüglich somit an der Geschädigteneigenschaft des Rekurrenten im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH.

      Der Rekurrent ist daher bezüglich der Vorwürfe Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 nicht zum Rekurs legitimiert, weshalb insoweit auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

    3. Gemäss Strafanzeige des Rekurrenten soll die I. [Bank] der B. AG einen Kredit von Fr. 6 Mio. gewährt haben (Urk. 7/0060, Vorwurf Nr. 7 [Betrug]). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent in seinen Vermögensrechten unmittelbar verletzt sein sollte. Dem Rekurrenten fehlt damit die Geschä- digtenstellung und die Rekurslegitimation. Betreffend den Vorwurf Nr. 7 ist demnach auf den Rekurs ebenfalls nicht einzutreten.

    4. Geschädigte im Sinne der StPO/ZH und daher zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert ist in einem Strafprozess wegen falschen Zeugnisses auch die Prozesspartei, zu deren Ungunsten ein gerichtliches Verfahren durch das falsche Zeugnis beeinflusst wurde (Meili, a.a.O., S. 115 m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 508 m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 11).

Der Rekurrent liess insbesondere betreffend die Vorwürfe Nr. 10 und Nr. 11 (falsche Zeugenaussagen anlässlich der Einvernahmen beim kantonalen Steueramt) ausführen, dass es ihm bei diesen Vorwürfen an einer Geschädigtenstellung fehle, werde bestritten. Einziger Geschädigter in dieser ganzen Angelegenheit sei er. Er sei durch den gross angelegten Plan seines ehemaligen Treuhänders um Unsummen von Geld gebracht worden. Diese Handlungen der beanzeigten Personen seien wichtige Bestandteile dieses Plans, der schliesslich zur Schädigung des Rekurrenten geführt habe (Urk. 2 S. 8).

Der Rekurs ist mit Angabe der Gründe einzureichen (§ 405 StPO/ZH). Inwiefern das Verfahren beim kantonalen Steueramt durch die vom Rekurrenten geltend gemachten falschen Zeugenaussagen zu seinen Ungunsten hätte beeinflusst werden sollen, legte der Rekurrent nicht dar, auch nicht in seiner Rekursschrift (Urk. 2) und der weiteren Stellungnahme (Urk. 16) und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Der Rekurrent ist daher bezüglich der Vorwürfe Nr. 10 und 11 nicht zum Rekurs legitimiert.

III. Materielle Beurteilung

1. Der Strafanzeige zugrunde liegender Sachverhalt

Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 liess der Rekurrent bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen D. und weitere wegen Betrugs etc. erstatten. Zur Begründung wurde in der Strafanzeige sowie in den Nachträgen vom 11. Juni 2010,

21. Juni 2010, 20. Juli 2010, 29. Juli 2010, 9. September 2010 und 24. November

2010 (Urk. 7/0001, 0014, 0036, 0052, 0055, 0058, 0063) im Wesentlichen Fol-

gendes ausgeführt:

Der Rekurrent habe seine Firma J. AG verkaufen wollen. Bis zum Jahr 1999 sei der Rekurrent alleiniger Eigentümer der J. AG gewesen. D. , langjähriger Treuhänder und Berater des Rekurrenten, habe sich für die J. AG interessiert. Deshalb habe D. sich selber zusammen mit anderen Geschäftspartnern aus seinem Netzwerk indirekt, unter Vorschiebung der B. AG, ins Spiel gebracht. D. habe über keine Investoren verfügt, welche nachweislich in der Lage und entsprechend verpflichtet gewesen seien, den Kaufpreis zu finanzieren. So habe D. sich mit seiner Entourage auf ein Glücksspiel eingelassen. Dafür sei Ende Juni 1999 die B. AG mit Sitz in

mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.gegründet worden. Obwohl die finanziellen Mittel gefehlt hätten, habe die B. AG die J. AG zu einem Kaufpreis von Fr. 24 Mio. erworben. Per 1. Juli 1999 habe der Rekurrent seine J. AG an die neugegründete B. AG für Fr. 24 Mio. verkauft. Der Kaufpreis sei fremdfinanziert worden.

Am 8. Mai 2000 habe D. eine simulierte Vereinbarung über eine Kaufpreisreduktion im Betrag von Fr. 8 Mio. dem Rekurrenten unterbreitet. Als Zweck habe D. dafür angegeben, den Rekurrenten und dessen Kinder vor der in Scheidung stehenden Ehefrau K. zu schützen. Diese von D. vorgeschlagene Kaufpreisreduktion sei aber lediglich simuliert und von keiner Partei gewollt gewesen.

Am 30. November 2000 habe die B. AG an einer ausserordentlichen Generalversammlung das Aktienkapital von Fr. 100'000.- um Fr. 8 Mio. auf Fr. 8.1 Mio. erhöht. Bei dieser Kapitalerhöhung sei kein Geld geflossen. Die B. AG habe die Kaufpreisreduktion von Fr. 8 Mio. in ihren Büchern nicht verbucht, sondern in Darlehen zu Gunsten der Gründeraktionäre umgebucht, die aber keinen einzigen zusätzlichen Franken in die B. AG investiert hätten.

Für die Finanzierung des Kaufpreises habe die B. AG der fremdfinanzierenden Bank ein Eigenkapital von Fr. 8.1 Mio. vorgetäuscht, welches durch die vorerwähnte Aktienkapitalerhöhung generiert worden sei.

Der in der Jahresrechnung 1999 der B. AG bereits gebuchte Einstandswert sei in der Folge nicht auf Fr. 16 Mio. reduziert worden, sondern die Aktionäre hätten den simulationsweise vorgetäuschten Restkaufpreis dazu verwendet, daraus durch entsprechende Umbuchungen Aktionärsdarlehen zu generieren. Dabei hätten sich alle Aktionäre allen voran D. über die einfache Gesellschaft

C. (D. , E. und F. ) aus dem Restkaufpreis bedient und sich bereichert. Im Grunde genommen habe der Rekurrent die vorerwähnte Aktienkapitalerhöhung um Fr. 8 Mio. finanziert.

Mit diesem Aktienkapital hätten nun die weiteren Mittel bei der Bank refinanziert werden können. Die diesbezüglichen Bankbeziehungen der B. AG hätten mit der I. und der L. , , stattgefunden. Die von der Bank zur Verfügung gestellten Mittel seien nicht für die Bezahlung des noch bestehenden Restkaufpreises verwendet worden, sondern D. habe diese für eigene Zwecke abgezweigt.

Heute bestreite die B. AG, noch einen Kaufpreis schuldig zu sein. Der Rekurrent warte immer noch auf eine vollständige und einwandfreie Abrechnung mit Belegen über die im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung stehenden Geldflüsse. Diese Abrechnung müsste ihm der Treuhänder D. liefern.

Am 9. September 2010 liess der Rekurrent nach Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft um Abgabe einer übersichtlichen Zusammenstellung der in der Strafanzeige und den diversen Nachträgen beanzeigten Sachverhalte eine Deliktstabelle mit 19 Tatvorwürfen einreichen (Urk. 7/0060), auf welche in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist.

Gemäss Ausführungen des Rekurrenten besteht noch ein Kontokorrent zwischen ihm als früheren Geschäftsinhaber und der J. AG. Es handelt sich dabei nicht um ein Konto bei einer Bank, sondern um ein gegenseitiges Schuldverhältnis, in dem die gegenseitigen Forderungen jeweils miteinander verrechnet werden (Urk. 7/0063).

Ein Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. August 2005 kam zum Schluss, dass die Verflechtungen zwischen der J. AG und den Gesellschaften des Rekurrenten, insbesondere den laufenden Erhöhungen der Kontokorrente dieser Gesellschaften sowie des Rekurrenten bei der J. AG aufzeige, dass hinter der B. AG nicht unabhängige Dritte, sondern eben der Rekurrent stehe (Urk. 7/0011 S. 32).

  1. Rechtliches und Würdigung

    Die Eröffnung einer Untersuchung erfolgt bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bzw. gemäss § 22 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH bei Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine strafbare Handlung. Gelangt die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt, verfügt sie die Er- öffnung einer Untersuchung (§ 22 Abs. 4 StPO/ZH). Gelangt sie dagegen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, so verfügt sie Nichteintreten (§ 22 Abs. 5 StPO/ZH). Eine Strafuntersuchung kann die Freiheitsrechte natürlicher Personen sowie das Ansehen ju-

    ristischer Personen empfindlich beeinträchtigen. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen deshalb nicht beliebig Ermittlungen tätigen und Untersuchungen eröffnen. Voraussetzung für ihr Handeln ist deshalb wie erwähnt - das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, d.h. es müssen Tatsachen bekannt sein, anhand derer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass ein gesetzlicher Straftatbestand erfüllt wurde. Damit ein Strafverfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann, muss also mit anderen Worten ein sogenannter Anfangsverdacht bestehen, d.h. ein hinreichender und auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden ist. Eine bloss vage Vermutung, es könnte eine Straftat verübt worden sein, reicht für die Rechtfertigung von Ermittlungsund Untersuchungshandlungen nicht aus. Hingegen ist ein dringender Tatverdacht gar die Überzeugung, dass eine Straftat begangen wurde, nicht erforderlich. Die Untersuchungsbehörde darf auch dann eine Untersuchung z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt bzw. wenn eine Anzeige zum vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist die Tat bereits verjährt ist. Bei allfälligen Zweifeln ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 785 ff., N 794 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 N 2 sowie in diesem Sinne - Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 20 zu § 21 StPO/ZH, N 6 zu § 25 StPO/ZH und N 4 ff. zu alt § 38 StPO/ZH).

    1. Veruntreuung

      Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt u.a., wer ihm anvertraute Vermögenswerte (Sachen Forderungen) unrechtmässig in seinem eines andern Nutzen verwendet; mithin wer Vermögenswerte, die nicht fremd sind, weil sie rechtlich, nicht aber wirtschaftlich in seinem Eigentum stehen, und worüber er mit Willen des Berechtigten die Herrschaft ausübt, pflichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et al. [Hrsg.], Zürich/St. Gallen

      2008, Art. 138 N 1 ff., insbes. N 10 ff.). Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 28). Die unrechtmässige (pflichtwidrige) Verwendung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Sie liegt regelmässig darin, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet (BGE 129 IV 259), insbesondere es zu seinen eigenen Gunsten im Interesse eines Dritten verbraucht, veräussert verpfändet, ohne dem Treugeber aus anderen Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2006, Art. 138 N 19).

      Anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB sind Vermögenswerte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn sie jemand mit der Verpflichtung empfängt, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere zu verwahren, zu verwalten abzuliefern (BGE 80 IV 55, BGE 133 IV 27). Anvertraut ist damit, was mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich üblich ist (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 4; ZR 91 [1992] Nr. 63).

    2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

      Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand des sogenannten Treubruchs nach Art. 158 Ziff. 1 StGB kennt vier Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaft als Geschäftsführer (wer in tatsächlich und formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen Vermögenskomplex zu sorgen hat), die Verletzung der damit zusammenhängenden Pflicht, ein daraus resultierender Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser

      Elemente (BGE 120 IV 192; vgl. dazu statt Vieler: Niggli, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Art. 158 N 9 und N 11).

    3. Betrug

      Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

      Unter Vermögensdisposition ist jede Handlung, Duldung Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Der Getäuschte muss also sich selbst das in seiner Verfügungsmacht stehende fremde Vermögen schädigen. Zu den vermögenvermindernden Handlungen gehören namentlich die Auszahlung von Geld, Herausgabe von Sachen, das Erbringen geldwerter Leistungen, der Verzicht auf Forderungen und das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen (Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008,

      S. 208 m.w.H.). Die Vermögensdisposition muss stets auf den Irrtum des Getäuschten zurückzuführen sein (Donatsch, a.a.O., S. 209; BGE 126 IV 117). Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein. Gänzlich straflos bleibt nach Art. 146 StGB, wer jemanden erst irreführt, nachdem dieser bereits eine Vermögensdispositon getroffen hat (Donatsch, a.a.O., S. 209; BGE 72 IV 74).

    4. Verjährung

      1. Die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung wurden im Jahr 2002 umfassend revidiert und traten am 1. Oktober 2002 in Kraft. Das alte Recht ist in der Regel das mildere und der Grundsatz der lex mitior gelangt auch bei der Verjährung zur Anwendung (Art. 389 StGB; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Zürich 2010, Art. 97 N 1 f.). Gemäss dem alten Recht betrugen die relativen Verjährungsfristen bei mit Gefängnis von mehr als drei Jahren mit Zuchthaus bedrohten Taten zehn Jahre und wenn die Tat mit einer anderen Stra-

        fe (als die eben erwähnten lebenslänglichem Zuchthaus) bedroht war, fünf Jahre (Art. 70 Abs. 2 und 3 aStGB). Gemäss neuem Recht betragen die Fristen der Verfolgungsverjährung bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, fünfzehn Jahre und bei Taten, die mit einer anderen Strafe (als die eben erwähnten lebenslänglicher Freiheitsstrafe) bedroht sind, sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB). Demnach ist vorliegend das alte Recht milder und somit auf die Verfolgungsverjährung anwendbar.

        Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, Urkundenfälschung und falsche Zeugenaussage waren nach altem Recht mit Gefängnis von mehr als drei Jahren bedroht (Art. 146 Abs. 1 aStGB; Art. 138 Ziff. 1 aStGB; Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB; Art. 251 aStGB; Art. 307 Abs. 1 aStGB). Für diese Delikte beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung zehn Jahre (Art. 70 Abs. 2 aStGB).

      2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 StGB; Art. 71 aStGB).

        Für den Regelfall eines sog. Zustandsdeliktes beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Massgebend ist also stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung, nicht derjenige des Eintritts eines allenfalls zur Vollendung des Deliktes erforderlichen Erfolges (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 418).

        Das Bundesgericht hat in BGE 124 IV 59 (Pra 1998 Nr. 76 S. 466) erkannt, dass die einzelnen strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Betrugs keine verjährungsrechtliche Einheit bilden. Die einzelnen Betrüge seien selbst bei Gewerbsmässigkeit rechtlich eigenständige Taten mit der Folge, dass jede Tat einzeln verjähre. Mehrere Betrüge bilden nach dem zitierten Entscheid somit selbst dann keine verjährungsrechtliche Einheit, wenn der Täter gewerbsmässig handelt. Daraus folgt, dass mehrere Betrüge auch und erst recht keine verjährungsrechtliche Einheit darstellen, wenn das Merkmal der Gewerbsmässigkeit fehlt. In BGE 131 IV 83 wurde die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben. Neben den Dauerdelikten sind daher mehrere tatsächliche Handlungen

        nur noch unter bestimmten Voraussetzungen der tatbestandlichen und der natürlichen Handlungseinheit als Einheit zu qualifizieren. Liegt zwischen den einzelnen Handlungen selbst wenn diese aufeinander bezogen sind ein längerer Zeitraum, fällt eine natürliche Handlungseinheit ausser Betracht. Abgesehen von diesen Konstellationen ist der Lauf der Verjährung für jede Tat gesondert zu beurteilen (BGE 131 IV 93 ff.; BGE 131 IV 113). Vorliegend fällt eine natürliche Handlungseinheit bereits aufgrund des längeren Zeitraums der zu beurteilenden Handlungen ausser Betracht.

      3. Der objektive Tatbestand des Betruges wird mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Beendigt ist die Tat mit dem Eintritt der Bereicherung (Donatsch, a.a.O., S. 196). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die vom Täter erbrachte Leistung bzw. die ihm gegenüber bestehende vertragliche Forderung schon bei rein objektiver Betrachtung einen geringeren Wert hat als der Betroffene nach dem Vertrag hat erwarten dürfen, so z.B. wenn der Darlehensnehmer entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Forderung des Darleihers erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Donatsch, a.a.O., S. 215; BGE 102 IV 88).

        Die Staatsanwaltschaft führte aus, massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung sei der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, mithin der Verkauf der J. AG (Urk. 10 S. 2).

        Der Rekurrent liess geltend machen, der Vermögensschaden habe sich erst in jenem Moment verwirklicht, als sich D. und die B. AG auf einmal geweigert hätten, den noch offenen Verpflichtungen nachzukommen (Urk. 2 S. 5). Der Rekurrent liess ausführen, er habe gemäss Kaufvertrag vom 1. Juli 1999 seine Firma, die J. AG, an die B. AG verkauft. Als Kaufpreis seien Fr. 24 Mio. vereinbart worden. Das Aktienkapital der Käuferin habe damals wie er heute wisse -, lediglich Fr. 100'000.betragen. Die Käuferin sei also massiv unterkapitalisiert gewesen, um den Kaufpreis zu finanzieren (Urk. 16 S. 2).

        Die B. AG bot demnach bereits bei Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes, dass bereits damals die Forderung des Rekurrenten erheblich gefährdet und in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war. Ein Vermögensschaden wäre daher bereits mit der Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 eingetreten. Damit wäre ein Betrug bereits vollendet gewesen, weshalb die zehnjährige Verjährungsfrist bereits damals zu laufen begann.

      4. Da der Vermögensschaden wie dargelegt bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 1. Juli 1999 entstanden ist, konnten die späteren Handlungen nicht mehr kausal für den Vermögensschaden sein. Ein allfälliger Betrug war bereits in diesem Zeitpunkt vollendet, weshalb die angezeigten späteren Handlungen für den Betrug und damit auch für den Beginn der Verjährung des Betruges nicht kausal und nicht relevant sind. Die Verjährung des Betruges war demnach bereits bei Einreichung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 eingetreten.

        In seinem Vorwurf Nr. 1 liess der Rekurrent geltend machen, die Gründer der B. AG hätten eine nicht der Wahrheit entsprechende Stampa-Erklärung unterzeichnet (Urk. 7/0060 S. 1). Die zehnjährige Verjährungsfrist war bei Einreichung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 bereits abgelaufen. Auch sofern diese Stampa-Erklärung für den Entscheid zum Vertragschluss vom 1. Juli 1999 kausal gewesen wäre, wäre sie zusammen mit dem Betrug verjährt.

        In seinem Vorwurf Nr. 3 liess der Rekurrent geltend machen, D. habe sich am 18. Dezember 1999 einen vom Rekurrenten entgegengenommenen Barbetrag in der Höhe von Fr. 500'000.- (angeblich für den Kauf eines Ferienhauses im ) mit Bereicherungsabsicht angeeignet (Urk. 7/0060 S. 1). Auch diesbezüglich war die zehnjährige Verjährungsfrist bereits zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom

        4. Juni 2010 abgelaufen.

        Der Rekurrent liess in seinem Vorwurf Nr. 4 geltend machen, mit Vertrag vom

        8. Mai 2000 sei der Kaufpreis simulationsweise um Fr. 8 Mio. reduziert worden, um auf diese Weise zu erreichen, dass der Rekurrent anlässlich seiner Kampfscheidung unter dem Titel Güterrecht weniger an die Ehefrau habe abführen müssen. Gleichzeitig habe D. versprochen, dass der Kaufpreis nach durchgeführter Scheidung wieder auf den ursprünglichen Betrag von Fr. 24 Mio. erhöht werde (Urk. 16 S. 2). Auch diesbezüglich wäre ein Vermögensschaden bereits mit Unterzeichnung des Vertrages vom 8. Mai 2000 entstanden und hätte die Verjährungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Auch diesbezüglich war die Verjährung bereits bei Einreichung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 eingetreten. Überdies erscheint unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung fraglich, ob ein Betrug vorläge und der Rekurrent zu schützen wäre, hat er doch bewusst einen Vertrag unterzeichnet, den er nicht nach dessen Wortlaut gelten lassen wollte.

        Betreffend den Vorwurf Nr. 13 ist Folgendes festzuhalten: Im Nachtrag zur Strafanzeige vom 21. Juni 2010 (Urk. 7/0036 S. 7) liess der Rekurrent geltend ma-

        chen, G.

        habe am 11. August 1999 von D.

        aus dem Kaufpreis der

        J. AG einen Betrag von Fr. 100'000.erhalten. In einem weiteren Nachtrag vom 20. Juli 2010 (Urk. 7/0052 S. 6) liess der Rekurrent geltend machen, am

        11. August 1999 habe er vertragsgemäss die Summe von Fr. 8 Mio. auf seinem

        Konto bei der I.

        gutgeschrieben erhalten. Aus dieser Summe habe die

        D. Treuhand AG anschliessend Fr. 480'000.als Mäklerprovision bezogen. Aus dem Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung geht hervor, dass dieser Betrag am 11. August 1999 durch den Rekurrenten an die D. Treuhand AG

        auf deren deklariertes Konto bei der I.

        überwiesen wurde (Urk. 7/0011

        S. 18). Was die Zahlung in der Höhe von Fr. 920'000.betrifft, liess der Rekurrent in seiner Eingabe vom 24. November 2010 unter der Überschrift Zahlungen vom

        11. August 1999 ausführen, alle drei Zahlungen seien zusammen in Auftrag gegeben worden (Urk. 7/0063 S. 2 f.). Was den Barbezug von Fr. 500'000.- durch D. betrifft, liess der Rekurrent ausführen, dieser sei ca. im Dezember 1999 erfolgt (Urk. 7/0063 S. 2 f). Damit war die zehnjährige Verjährungsfrist bei Einreichung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 bereits abgelaufen.

    5. Weitere Tatvorwürfe

      1. In Vorwurf Nr. 9 warf der Rekurrent D. Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung ein anderes Delikt vor, da er im Jahr 2005 für den Rekurrenten einen Check über USD 345'000.entgegen genommen habe. D. habe dem Rekurrenten dabei gesagt, dass aus steuerlichen Gründen dieser Check in der J. AG gebucht und gutgeschrieben werden müsse. Am

        6. September 2005 sei dem Rekurrenten dieser Betrag als Kaufpreiszahlung für die J. AG gutgeschrieben worden. Eine Bargutschrift zu Gunsten des Rekurrenten in der J. AG sei aber nie erfolgt (Urk. 7/0036 Ziff. 17 ff;

        Urk. 7/0044 S. 2; Urk.7/ 0058 Ziff. 7; Urk. 2 S. 7 f.).

        In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 14 liess der Rekurrent D. Betrug, Veruntreuung ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, weil er am 28. Dezember 2000 und am 1. September 2004 vom Konto der J. AG bei der I. für einen Liegenschaftskauf im den Betrag von Fr. 500'000.bar bezogen und diesen Betrag anschliessend auf dem Kontokorrent des Rekurrenten bei der

        J. AG belastet habe (Urk. 7/0060).

        In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 15 liess der Rekurrent D. Betrug, Veruntreuung ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, weil er am 10. und

        17. März 2008 zu Unrecht Zinsbelastungen auf dem Kontokorrent des Rekurrenten verbucht habe (willkürliche Manipulation der Valutatage) (Urk. 7/0060).

        In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 16 liess der Rekurrent D. Betrug, Veruntreuung ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 3. September 2007 im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeiten der B. AG mit der M. als mögliche Käuferin der J. AG eine Provisionszahlung mit dem dem Rekurrenten noch geschuldeten Kaufpreis verrechnet habe (Belastung dieser Provisionszahlung als Kaufpreiszahlung) (Urk. 7/0060).

        In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 17 liess der Rekurrent D. Betrug, Veruntreuung ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 4. Januar 2004

        den Wertverlust von Fr. 22'185.auf den von ihm privat gekauften Aktien auf der Kaufpreisschuld gutgeschrieben habe (Urk. 7/0058 Ziff. 12; Urk. 7/0060).

        In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 18 liess der Rekurrent D. , den Aktionären der B. AG sowie dem Verwaltungsrat der J. AG Betrug, Veruntreuung ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 4. Januar 2004 auf dem Kontokorrent des Rekurrenten bzw. zu Lasten der Kaufpreisansprüche des Rekurrenten eine am 1. Juli 1999 längst vollzogene Abschreibung im Zusammenhang mit dem Software-Projekt N. belastet habe (Urk. 7/0060).

      2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es handle sich beim Kontokorrentkonto des Rekurrenten nicht um ein Konto bei einer Bank, sondern um ein Kontokorrent zwischen dem Rekurrenten als früheren Geschäftsinhaber der J. AG und der J. AG. Es handle sich dabei um ein gegenseitiges Schuldverhältnis, über welches die gegenseitigen Forderungen verrechnet würden. Ein Betrug liege von vornherein nicht vor, da es bereits an einer Vermögensdisposition des Rekurrenten aufgrund einer arglistigen Täuschung fehle. Sodann sei der J. AG weder Geld anvertraut noch sei diese Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB des Rekurrenten. Vielmehr handle es sich um zivilrechtliche Streitigkeiten über die Höhe einer angeblich noch ausstehenden Kaufpreiszahlung (Urk. 6 S. 5).

      3. Der Rekurrent liess geltend machen, er habe sehr wohl eine Vermögensdisposition vorgenommen, indem er seine Aktien der J. AG an die B. AG veräussert habe. Die betrugsrechtlich relevante Vermögensdisposition müsse nicht im Sinne einer Geldzahlung erfolgt sein, sondern könne auch in Form der Erfüllung einer Verbindlichkeit stattfinden. Eine arglistige Täuschung liege zweifelsohne ebenfalls vor, indem D. dem Rekurrenten vorgespiegelt habe, dass nach Übertragung sämtlicher Aktien der Kaufpreis von Fr. 24 Mio. bezahlt werde. Die unter diesem Kapitel von der Staatsanwaltschaft abschlägig beurteilten Delikte seien alles Handlungen, welche D. zum Nachteil des Rekurrenten vorgenommen habe, indem er diese Beträge dem Kontokorrent des Rekurrenten belastet und somit vom eigentlich noch geschuldeten Kaufpreis abgezweigt habe. Es handle sich nicht ausschliesslich um eine zivilrechtliche Streitigkeit

        (Urk. 2 S. 5 f.).

      4. Zutreffend ist, dass der Rekurrent mit dem Verkauf der J. AG eine Vermögensdisposition vornahm. Soweit diesbezüglich Betrug beanzeigt wurde, war dieser wie oben unter den Ausführungen zur Verjährung gezeigt wurde bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt. Eine erneute Vermögensdisposition des Rekurrenten aufgrund einer arglistigen Täuschung ist nicht ersichtlich, weshalb betreffend die Vorwürfe Nr. 2, 9 und 14 bis 18 kein hinreichender Tatverdacht für einen Betrug besteht.

        Wie oben ausgeführt war ein allfälliger Betrug über die Fr. 24 Mio. bereits mit Abschluss des Kaufvertrages über die J. AG am 1. Juli 1999 vollendet. Der Rekurrent liess in seinen Vorwürfen Nr. 2, Nr. 9 und Nr. 14 bis Nr. 18 diverse Belastungen auf dem Kontokorrentkonto bzw. Anrechnungen an den Kaufpreis geltend machen, womit D. diese Beträge vom eigentlich noch geschuldeten Kaufpreis abgezweigt habe.

        Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten handelt es sich beim Kontokorrentkonto um ein Kontokorrent zwischen dem Rekurrenten als früheren Geschäftsinhaber der J. AG und der J. AG. Es handelt sich nicht um ein Konto bei einer Bank, sondern um ein gegenseitiges Schuldverhältnis, in dem die gegenseitigen Forderungen jeweils miteinander verrechnet werden (Urk. 7/0063

        S. 3).

        Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 10 S. 3), sind keine Vermögenswerte des Rekurrenten betroffen. Beim Kontokorrentkonto handelt es sich um ein Konto der B. AG und nicht um einen Vermögenswert des Rekurrenten. Sollten auf diesem Konto Belastungen bzw. Anrechnungen auf den Kaufpreis vorgenommen worden sein, so könnte darin lediglich eine zivilrechtlich relevante Verrechnungserklärung gesehen werden, nicht jedoch eine strafbare Handlung. Bereits aus diesem Grund besteht betreffend die Vorwürfe Nr. 2, 9 und 14 bis 18 kein hinreichender Tatverdacht auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB.

        Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die J. AG, deren Verwaltungsrat und Aktionäre D. Geschäftsführer bezüglich der Kaufpreisforderung des

        Rekurrenten auf dem Kontokorrentkonto sein sollten. Es darf daher auch aus diesem Grund davon ausgegangen werden, dass sich keine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB nachweisen liesse.

        Zudem entstehen aus gegenseitigen Zuwendungen bei synallagmatischen Verträgen nur Ansprüche auf Gegenleistungen, nicht aber auf Werterhaltung. Die strafrechtlich relevante Handlung erschöpft sich bei dieser Konstellation in der Motivierung zu einer schädigenden Vermögensverfügung (BGE 133 IV 30 f. m.w.H.). Vorliegend erlangte der Rekurrent mit Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch auf die Gegenleistung, den Kaufpreis. Dadurch entstand kein Anspruch auf Werterhaltung seiner Kaufpreisforderung, weshalb diese auch nicht im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut war. Wie oben ausgeführt bot die B. AG bereits zu diesem Zeitpunkt dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes, dass schon damals die Forderung des Rekurrenten erheblich gefährdet und in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war, sodass ein Vermögensschaden daher bereits mit der Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 eingetreten wäre. In dieser Motivierung zu einer schädigenden Vermögensdisposition erschöpfte sich die strafrechtlich relevante Handlung. Sollte D. , wie der Rekurrent geltend machen liess, diverse Belastungen auf dem Kontokorrentkonto bzw. Anrechnungen an den Kaufpreis vorgenommen haben, so erfüllte er dadurch auch nicht den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von

        Art. 138 StGB.

      5. In seinem Vorwurf Nr. 12 liess der Rekurrent D. , dem Verwaltungsrat der J. AG, der B. AG (als Aktionärin der J. AG) und den Aktionären der B. AG Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, indem sie sich für das Geschäftsjahr 1999 eine Dividende von Fr. 1'500'000.ausgeschüttet hätten, ohne davon die Hälfte an den Rekurrenten auszuschütten, welcher seine Beteiligung an der J. AG am 1. Juli 1999 mit Nutzen und Gefahr per 1. Juli 1999 an die B. AG verkauft habe.

        (Urk. 7/0014 Ziff. 13; Urk. 7/0060). Ein Betrug liegt diesbezüglich nicht vor, weil es an einer Vermögensdisposition des Rekurrenten aufgrund einer arglistigen Täuschung mangelt. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent D. ,

        dem Verwaltungsrat der J. AG, der B. AG (als Aktionärin der J. AG) und den Aktionären der B. AG im Sinne von Art. 138 StGB einen Vermögenswert anvertraut hätte: Wenn der Rekurrent geltend macht, er hätte die Hälfte der Dividende erhalten sollen, so ist dies eine zivilrechtliche Fragestellung: Eine Werterhaltungspflicht für einen Dividendenbetrag zugunsten des Rekurrenten lässt sich daraus nicht ableiten. Ebenso verhält es sich mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Personen Geschäftsführer des Rekurrenten bezüglich des Hälftigen Dividendenbetrages sein sollten.

      6. In seinem Vorwurf Nr. 19 liess der Rekurrent Zinsund Zinseszinsverlust auf dem vorenthaltenen Kaufpreis geltend machen (Urk. 7/0060). Inwiefern Zinsund Zinseszinsverluste auf der angeblich noch ausstehenden Kaufpreiszahlung einen Straftatbestand erfüllen sollten, ist nicht ersichtlich. Überdies liess der Rekurrent in seiner Rekursschrift und der weiteren Stellungnahme (Urk. 2; Urk. 16) nicht substanziiert begründen, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht korrekt sei (§ 405 StPO/ZH).

2.6. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent bezüglich die Vorwürfe Nr. 5 bis Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 11 nicht zum Rekurs legitimiert ist, weshalb diesbezüglich auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Die Vorwürfe Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 13 sind verjährt und bezüglich die Vorwürfe Nr. 2, Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 14 bis Nr. 19 ist kein strafrechtlich relevantes Handeln ersichtlich.

Insgesamt ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige zu Recht nicht eingetreten, kann nach der vorliegenden Sachlage doch nicht von einem Anfangsverdacht, d.h. einem hinreichenden und auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden ist, welche noch nicht verjährt ist, ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden kann abzuweisen.

IV. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Kosten des Rekursverfahrens sind ausgangsgemäss dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH).

Es wird beschlossen:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.- und wird dem Rekurrenten auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Vertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und zuhanden des Rekurrenten (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und 17; gegen Empfangsschein).

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsschein).

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 29. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Wetli

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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