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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UR100227: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich in Bezug auf eine Ehescheidung, bei der es um Unterhaltsbeiträge, Kosten und Entschädigungen ging. Das Urteil erging nach einer Berufung gegen ein vorheriges Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern. Es wurde entschieden, dass die Ehe geschieden wird und der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder zahlen muss. Der Gesuchsteller erhob Berufung gegen einige Punkte des Urteils, jedoch wurde aufgrund mangelnder Begründung und verspäteter Einreichung der Berufung nicht darauf eingetreten. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt, und sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UR100227

Kanton:ZH
Fallnummer:UR100227
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UR100227 vom 16.11.2011 (ZH)
Datum:16.11.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung der Untersuchung
Schlagwörter : Rekurs; Brand; Rekursgegner; Feuer; Wohnwagen; Rekurrent; Staatsanwaltschaft; Camping; Rekurrenten; Verhalten; Campingplatz; Recht; Gefahr; Erfolg; Gasflaschen; Rekursgegners; Sorgfalt; Feuerlöscher; Gefahren; Untersuchung; Brandausbruch; Kühlschrank
Rechtsnorm:Art. 11 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 222 StGB ;Art. 223 StGB ;Art. 453 StPO ;
Referenz BGE:115 IV 189; 135 IV 56;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UR100227

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr. UR100227-O/U/br

III. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser

Beschluss vom 16. November 2011

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,
  3. C. ,
  4. D. ,
  5. E. ,

Rekurrenten

1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon,

  2. F. ,

    Rekursgegner

    betreffend Einstellung der Untersuchung

    Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. November 2010, B-2/2010/828

    Das Gericht erwägt:

    1. Prozessuales
  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Am 25. Mai 2009, um ca. 15.30 Uhr, ereignete sich auf dem Campingplatz G. see (Gemeinde H. _) ein Grossbrand. Dabei gerieten ca. 17 Wohnwagen in Brand und mehrere Gasflaschen explodierten. Durch das Feuer sowie die explodierenden Gasflaschen wurden Gäste des Campingplatzes zum Teil schwer verletzt und es entstand ein hoher Sachschaden (vgl. Urk. 7). Mit Schreiben vom 4. August 2009 liess der Geschädigte C. (Rekurrent 3) Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung stellen (Urk. 8/17/1).

    2. In der Folge wurde gegen F. _, Pächter des Campingplatzes

      G. see (Rekursgegner 2; nachstehend: Rekursgegner) und †I. (am

      30. Oktober 2010 verstorben), Besitzer des Wohnwagens, wo gemäss den polizeilichen Ermittlungen der Brand ausgebrochen sein musste, wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB sowie Verursachung einer Explosion im Sinne von Art. 223 StGB ermittelt (vgl. Urk. 7 S. 1 f.). Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlung eröffnete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachstehend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die beiden vorgenannten Personen. Die Eröffnung der Strafuntersuchung wurde dem Rekursgegner, †I. sowie den Geschädigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2010 mitgeteilt (Urk. 8/16/1).

    3. Am 3. November 2010 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen den Rekursgegner und †I. eingeleitete Strafuntersuchung ein (Urk. 4/1 = 7 = 8/27). Gegen die Einstellung der Untersuchung liessen die Geschädigten A. und

      B. , C. , sowie D. und E. (nachstehend: Rekurrenten 1 bis

      5) mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 innert Frist Rekurs erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

      Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

      3. November 2010 (B-2/2010/828) sei hinsichtlich der Strafuntersuchung gegen F. aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei anzuweisen, die Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverletzung, etc. fortzusetzen;

      alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MwSt) zu Lasten des Angeschuldigten F._ .

    4. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2011 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Rekursgegner je eine Kopie der Rekursschrift samt Beilagen zugestellt und Frist zur freigestellten Vernehmlassung bzw. Beantwortung angesetzt

      (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (vgl. Urk. 11). Der Rekursgegner liess sich nicht vernehmen.

  2. Anwendbares Prozessrecht

Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die wie das vorliegende in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).

II. Materielle Beurteilung
  1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung

    1. In Bezug auf die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Rekursgegner führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes aus:

    2. Der Geschädigte C. (Rekurrent 3) habe unter anderem vorgebracht, der Rekursgegner hätte †I. in seinem Treiben nicht kontrolliert und sein

      Handeln nicht unterbunden. Somit hätte der Rekursgegner seine Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen. Diesbezüglich hielt die Staatsanwaltschaft fest, es sei keine Norm ersichtlich, gegen welche †I. verstossen habe. Somit könne auch dem Rekursgegner nicht vorgeworfen werden, er habe es zugelassen, dass

      †I. gegen das Reglement des Campings G. see eine andere Norm verstossen habe (Urk. 7 S. 11 und 13).

    3. Im Weiteren habe der Geschädigte C. (Rekurrent 3) vorgebracht, der Rekursgegner hätte nicht versucht, den Brand zu löschen. Zudem sei gesagt worden, der Rekursgegner sei wie versteinert mit einem Minifeuerlöscher da gestanden. Er sei erst spät vom Seeufer her gekommen und hätte die Badegäste unbeachtet auf der Wiese stehen gelassen, anstatt sie in Richtung See und somit aus der Gefahrenzone zu bringen. Weiter seien Abstände zwischen den Wohnwagen zu gering gewesen und der Rekursgegner habe es versäumt, eine Verän- derung durchzuführen. Zudem seien keine Feuerlöscher griffbereit montiert gewesen. Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft aus, dass gemäss Angaben der Zeugen das Feuer innert wenigen Minuten nach Ausbruch des Brandes auf die anderen Wohnwagen übergriffen habe. Zu berücksichtigen sei, dass heutzutage wohl praktisch jeder Dauercamper Gasflaschen besitze und es deshalb bei einem Brand wie dem Vorliegenden sehr schnell gehen dürfte, bis diese Gasflaschen explodierten. Die Schilderung des Rekursgegners, dass ein Brand in diesem Ausmass nicht selbst gelöscht werden könne, erscheine nachvollziehbar. Dies sei auch durch den Zeugen E. (Rekurrent 5) bestätigt worden, indem dieser ausgesagt habe, es hätte bereits so stark gebrannt, dass er keine Chance mehr gehabt hätte, den Brand mit dem Feuerlöscher zu löschen, dies wäre aussichtslos gewesen. Auch wenn die Zeuginnen D. (Rekurrentin 4) und

      J. gesehen haben wollen, wie der Rekursgegner stehen geblieben sei und zugeschaut hätte, müsse berücksichtigt werden, dass es bei einem Brand, welcher sich innert wenigen Minuten auf mehrere Wohnwagen ausbreite und bei welchem Gasflaschen explodierten, für einen Einzelnen unmöglich sei, die an diesem sonnigen Tag zahlreich vorhandenen Campingund Badegäste innert nützlicher Frist in Sicherheit zu bringen. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Umstän- de, dass die Gäste teilweise unter Schock gestanden seien und/oder ihr Hab und

      Gut hätten retten wollen. Weiter sei auch durch die Aussage von E. (Rekurrent 5) erstellt, dass er offenbar problemlos innert kurzer Zeit einen Feuerlöscher habe beschaffen können. Bezüglich der Abstände zwischen den einzelnen Wohnwagen müsse festgehalten werden, dass es diesbezüglich keine Normen gebe. Selbst wenn dem Rekursgegner vorgeworfen werde, er hätte es vor dem Brand unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Abstände zwischen den Wohnwagen grösser seien, könne bei einem Brand dieser Grössenordnung nicht mit anklagegenügender Sicherheit dargelegt werden, dass der Brand bzw. die Verletzungen der betroffenen Personen bei grösseren Abständen zwischen den Wohnwagen vermeidbar gewesen wären (Urk. 7 S. 13 ff.).

    4. Dem Rekursgegner könne demnach in anklagegenügender Hinsicht weder eine konkrete Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, noch könne erstellt werden, dass mit einem allfälligen anderen Verhalten des Rekursgegners der Brand hätte vermieden werden können (Urk. 7 S. 15).

  2. Rekursbegründung

    1. Zur Begründung des Rekurses liessen die Rekurrenten mit Eingabe vom

      2. Dezember 2010 im Wesentlichen und zusammengefasst vorbringen, dass auf dem gesamten Campingplatz G. see mit insgesamt ca. 500 Gasflaschen zu rechnen gewesen sei. Weiter komme hinzu, dass es gemäss den eigenen Aussagen des Rekursgegners offenbar geduldet worden sei, dass unter der Woche regelmässig 60 bis 70 (Gas-)Kühlschränke in Betrieb gelassen worden seien, obschon zumindest ein Teil der Eigentümer während mehreren Tagen nicht einmal vor Ort gewesen sei. Mithin habe ein ausserordentliches Gefahrenpotential bestanden und es sei vor diesem Hintergrund unverständlich, dass nicht bereits vor dem Brandereignis vom 25. Mai 2009 sämtliche zumutbaren Massnahmen getroffen worden seien, um den Brandausbruch sowie eine Brandausbreitung, welche insbesondere zum Explodieren zahlreicher Gasflaschen geführt habe, zu verhindern (Urk. 2 S. 6 f.).

    2. Die Nachlässigkeit des Rekursgegners bei den präventiven Brandschutzmassnahmen, der Entwicklung eines Brandschutzkonzeptes sowie der Betreuung der Gäste beim Brandausbruch sei umso unverständlicher, als der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben acht Jahre lang Feuerwehrvorstand von H. gewesen sei und deshalb für solche Gefahren und mögliche Abhilfemassnahmen hätte besonders sensibilisiert sein sollen. Die eingetretenen Folgen eines Brandausbruchs seien für ihn mithin ohne Zweifel voraussehbar gewesen. Vor diesem Hintergrund und des ausserordentlichen Gefährdungspotentials sei davon auszugehen, dass dem Rekursgegner die Gefahr einer Brandentfachung samt Ausbreitung auf die benachbarten Wohnwagen (samt Explodieren zahlreicher Metallgasflaschen) bekannt gewesen sei, er jedoch in (bewusst) fahrlässiger Weise auf dessen Ausbleiben gehofft habe, sodass er nicht sämtliche zumutbaren Massnahmen getroffen habe, um einen solchen Grossbrand zu verhindern (Urk. 2

      S. 13).

    3. Soweit effektiv keine Vorschriften betreffend brandschutztechnische Massnahmen bestehen sollten, wären entsprechende Massnahmen nach dem allgemeinen Gefahrensatz als subsidiäre Rechtsquelle der Sorgfaltspflicht zu beurteilen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung sei, desto grösser sei die zu wahrende Sorgfalt. Der entstandene Sachschaden sowie die lebensgefährliche Verletzung des Rekurrenten 3 seien voraussehbar gewesen und mit dem Eintritt dieser Schäden hätte aufgrund der Vielzahl von Campern ernsthaft gerechnet werden müssen. Der Rekursgegner habe damit die zu wahrende Sorgfalt grob missachtet (Urk. 2 S. 13 f.).

    4. Auf die weiteren Vorbringen der Rekurrenten wird soweit für die Entscheidfindung erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

  3. Rechtliches und Folgerungen

    1. Gemäss § 30 Abs. 1 StPO/ZH besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der

      Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in einem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird nicht (§ 35 StPO/ZH). Eine definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Rekursgegner vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tatsächlicher rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz in dubio pro reo spielt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime in dubio pro duriore im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_879/2010 vom 24. März 2011 E. 1.2. und 6B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.2.; Schmid, a.a.O., N 793 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt § 38 StPO/ZH; in diesem Sinne auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 78 N 3 ff.).

      Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Rekursverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde nicht, von Bedeutung ist.

    2. Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst macht sich schuldig, wer fahr-

      lässig zum Schaden eines andern unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt (Art. 222 Abs. 1 und 2 StGB). Der Verursachung einer Explosion macht sich schuldig, wer vorsätzlich fahrlässig eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen fremdes Eigentum in Gefahr bringt (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

    3. Fahrlässig begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

      1. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung eines Verbrechens Vergehens setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst aber nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Danach hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 129 IV 282 E. 2.1; 126 IV 13 E. 7 a/bb;

        Donatsch/Tag, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 326 ff.).

      2. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Vorausgesetzt wird, dass der Erfolg und der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände für den konkreten Täter in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sind. Die Frage, ob der Täter den Erfolgseintritt hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen, beurteilt sich nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte. Die Vorhersehbarkeit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2.; 129 IV 282 E. 2.1; 126 IV 13 E. 7 a/bb; 121 IV, 286

        E. 3).

      3. Damit der Eintritt des Erfolges auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt es nicht nur, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt sich darüber hinaus die Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters vermeidbar gewesen wäre. Da sich ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang nicht mit Gewissheit beweisen lässt, genügt es für die Zurechnung des Erfolges, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 129

        IV 282 E. 2.1.; 126 IV 13 E. 7 a/bb; 121 IV, 286 E. 3).

      4. Der Begriff der Pflichtverletzung darf nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt vermieden hätte (130 IV 7 E. 3.3). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der

        Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen zu begünstigen, muss demnach ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt verboten war (BGE 135 IV 56 E. 2.2).

      5. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wird in der Regel durch ein aktives Tun erfüllt, kann aber auch durch Unterlassen, d.h. durch pflichtwidriges Untätigbleiben, ver- übt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft der Schaffung einer Gefahr (sog. Garantenstellung; Art. 11 Abs. 2 StGB). Vorausgesetzt wird zudem die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht dann ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintrittes des Erfolges bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhanges nicht aus (BGE 115 IV 189

E. 2; Bundesgerichtsurteil 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011, E. 6; Bundesge-

richtsurteil 6B_222/2011 vom 12. September 2011, E. 2.2.4).

    1. Die Rekurrenten führten in ihrer Rekursschrift aus, der Rekursgegner habe seit dem Grossbrand am 25. Mai 2008 diverse Massnahmen auf dem Campingplatz G. see getroffen, damit sich ein solcher Brandausbruch nicht mehr wiederhole. Insbesondere seien ein Verbot von Metallgasflaschen verhängt, die systematische Kontrolle von Gasanlagen angeordnet, grössere Abstände zwischen den Campern vorgesehen sowie diverse technische Massnahmen getroffen worden. Dies lasse darauf schliessen, dass bei der präventiven Brandbekämpfung nicht alle zumutbaren und erforderlichen Massnahmen getroffen worden seien, um zumindest die Folgen eines Brandausbruchs möglichst gering zu halten bzw. dessen Entwicklung zu einem Grossbrand zu verhindern (Urk. 2 S. 5).

      1. ie vorstehend dargelegt, ist für die Beurteilung, ob ein Verhalten sorgfaltswidrig ist, auf den Zeitpunkt der Tat abzustellen. Entsprechend sind die Umstände sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Rekursgegners im Zeitpunkt des Brandausbruchs massgebend. Nachträgliche, aus dem Schadenfall gewonnene Erkenntnisse sind somit für die Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht heranzuziehen.

      2. Der Rekursgegner hat gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Brandfall auf dem Campingplatz G. see diverse neue Sicherheitsmassnahmen zur Brandbekämpfung erlassen (vgl. Urk. 8/8/1 S. 8 f.; Urk. 8/10/2 S. 11 und 13;

Urk. 8/10/3 S. 2; Urk. 8/10/5 S. 2). Nach einem derartigen Grossbrand erscheint es aber durchaus nachvollziehbar - und auch geboten -, dass die bestehenden Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung solcher Ereignisse überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Entsprechend kann alleine aufgrund der Tatsache, dass der Rekursgegner nach dem Brandfall neue Massnahmen erlassen hat, in keiner Weise darauf geschlossen werden, dass bisher nicht alle zumutbaren und erforderlichen Massnahmen getroffen worden seien, um derartige Ereignisse zu verhindern.

    1. Weiter beanstandeten die Rekurrenten, dass der Rekursgegner gemäss seinen eigenen Angaben offenbar geduldet habe, dass unter der Woche regelmässig 60 bis 70 (Gas-)Kühlschränke in Betrieb gelassen worden seien, obschon zumindest ein Teil der Eigentümer während mehreren Tagen nicht einmal vor Ort gewesen sei (Urk. 2 S. 6). Der Brandausbruch hätte verhindert werden können, wenn der Gaskühlschrank nicht über längere Zeit unbeaufsichtigt in Betrieb gelassen worden wäre. Insbesondere die Freisetzung von Gas, welches durch die Pilotflamme entzündet worden sei, hätte bereits vorher gerochen werden können. Zudem hätte das Gas durch das bei Anwesenheit der Bewohner in der Regel offene Vorzelt entweichen können (Urk. 2 S. 9). Zudem habe der Rekursgegner nicht kontrolliert, dass die Eheleute I. die Gasanlage vor Inbetriebnahme fachgerecht auf deren Dichtigkeit überprüft hätten (Urk. 2 S. 9).

      1. Der Rekursgegner führte diesbezüglich aus, es sei völlig normal, dass die Kühlschränke nicht abgestellt worden seien, wenn die Leute ein paar Tage

        unter der Woche weg gewesen seien, weil sie nicht alles hätten mitnehmen wollen. Die Kühlschrankhersteller hätten auch gesagt, das sei normal und es könne nichts passieren. Die Kühlschränke seien auch dafür gebaut. Technisch wisse er nicht, weshalb nichts passieren könne. Dies sei Sache der Kühlschrankhersteller, nicht seine (Urk. 8/10/3 S. 2).

      2. Für die Bestimmung des Umfangs der massgeblichen Sorgfalt, die in Bezug auf den Gebrauch von (Gas-)Kühlschränken zu beachten ist, sind vorab die Bestimmungen der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 26. März 2003 zu berücksichtigen (Urk. 8/13). Die Brandschutznorm hält in Art. 17 Abs. 1 in grundsätzlicher Weise fest, dass mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feueroder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. so umzugehen ist, dass keine Brände Explosionen entstehen. Weitergehende Bestimmungen, die beim Gebrauch von (Gas-)Kühlschränken zu beachten wären, enthält die Brandschutznorm aber nicht. Unter diesen Umständen kann wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 7 S. 11) offen gelassen werden, ob ein Wohnwagen eine Fahrnisbaute im Sinne der Brandschutznorm darstellt und demnach die Brandschutzvorschriften überhaupt zur Anwendung kommen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Brandschutznorm).

      3. Da auch auf keine weiteren gesetzlichen Vorschriften allgemein anerkannte Regeln privater bzw. halbprivater Vereinigungen abgestellt werden kann, richtet sich vorliegend das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere nach dem allgemeinen Gefahrensatz. Danach hat derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Die für einen derartigen Gefahrenbereich verantwortliche Person hat dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vorsichts-, Schutzund Überwachungsmassnahmen getroffen werden. Eine Grenze der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt

        werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss (Bundesgerichtsentscheid 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011, E. 6).

      4. Dem Benutzer eines (Gas-)Kühlschranks kann ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn er es versäumt, seiner gehörigen - Pflicht zur Sicherung nachzukommen. Von ihm kann wohl erwartet werden, dass er das Gerät regelmässig wartet bzw. kontrollieren lässt, ordnungsgemäss installiert und zur Überwachung ein Augenmerk auf das von ihm betriebene Gerät richtet. Die Sicherungspflicht kann aber nicht so weit reichen, dass das Gerät ständig unter Beaufsichtigung stehen muss. Der Betreiber darf sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass ein korrekt installierter und periodisch gewarteter (Gas-)Kühlschrank ordnungsgemäss funktioniert, sodass das Gerät sowohl über Nacht als auch an einzelnen bzw. an wenigen aufeinander folgenden Tagen unbeaufsichtigt laufen gelassen werden kann, ohne dass es abgestellt werden müsste.

      5. ie aus den Akten ersichtlich ist, kann †I. weder in Bezug auf eine periodische Wartung bzw. Kontrolle noch in Bezug auf eine ordnungsgemässe Installation ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden (vgl. Urk. 7 S. 11 ff.; Urk. 8/8/10). Nach seinen Angaben habe er den (Gas-)Kühlschrank am Samstag, 23. Mai 2009, in Betrieb genommen. Seine Frau habe am Samstag, 23. Mai 2009, sowie am Sonntag, 24. Mai 2009 sämtliche Mahlzeiten auf dem Gasrechaud im Vorzelt gekocht. Er habe vom 23. auf den 24. Mai 2009 im Wohnwagen übernachtet. Es seien ihm keine Unregelmässigkeiten aufgefallen. Am Sonntag,

        24. Mai 2009, abends, sei er nach Hause gegangen. Den Kühlschrank habe er nicht abgestellt. Am Montag, 25. Mai 2009 (am Tag des Brandes), sei er nicht auf dem Campingplatz gewesen (vgl. Urk. 8/10/2; Urk. 8/10/4; Urk. 7 S. 4 f.). †I. hat dementsprechend den (Gas-)Kühlschrank nicht während einer langen Dauer unbeaufsichtigt in Betrieb gelassen. Ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten ist demnach nicht ersichtlich. Entsprechend kann auch im Verhalten des Rekursgegners, indem er es als Pächter des Campingplatzes zugelassen hat, dass †I. sowie weitere Personen ihre (Gas-)Kühlschränke während einem resp. wenigen aufeinander folgenden Tagen unbeaufsichtigt in Betrieb liessen, keine Verletzung

        einer Sorgfaltspflicht erblickt werden. Dem Rekursgegner kann somit in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

    2. Die Rekurrenten beanstandeten weiter, es seien anerkanntermassen keine systematischen Kontrollen durchgeführt worden, ob die vom Rekursgegner erlassenen Reglemente effektiv eingehalten worden seien (Urk. 2 S. 6).

      1. K. , Verwaltungsratspräsident der K. AG (vgl. Urk. 8/12), führte auf telefonische Anfrage gegenüber der Kantonspolizei Zürich aus, er kenne †I. schon seit vielen Jahren. Er habe regelmässig die Gasanlage an seinem Wohnwagen gewartet. †I. habe die Kontrollen jeweils alle zwei Jahre in Auftrag gegeben. Bei der letzten Kontrolle vor zwei Jahren habe er sämtliche Schläuche ersetzt. Die Anlage sei in einwandfreiem Zustand gewesen (Urk. 8/8/1 S. 6).

      2. Diesbezüglich machte †I. anlässlich der polizeilichen Befragung geltend, er habe sich alle Jahre für die Gaskontrolle angemeldet. Sie sei aber nicht alle Jahre gemacht worden. Herr K. habe die Kontrolle aber mindestens alle 2 Jahre gemacht (Urk. 8/10/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme führte †I. aus, das Gasleitungssystem sei vor einem Jahr kontrolliert worden (Urk. 8/10/2 S. 4).

      3. ie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführte, ist vorliegend davon auszugehen, dass †I. auch wenn sich seine Aussagen nicht vollumfänglich mit jenen von K. decken - nicht gegen das damals geltende Reglement des Campingplatzes G. see verstossen hat, welches eine obligatorische Überprüfung der Installation spätestens alle vier Jahre vorschrieb (Urk. 7 S. 11). Bei einer systematischen Kontrolle durch den Rekursgegner hätte demnach lediglich festgestellt werden können, dass †I. seine Anlage regelmässig durch eine Fachperson kontrollieren liess und er somit das Reglement ordnungsgemäss eingehalten hat. Entsprechend wäre selbst bei einer Kontrolle durch den Rekursgegner der vorliegende Grossbrand nicht vermeidbar gewesen. Dem Rekursgegner kann somit auch in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

    3. Die Rekurrenten rügten zudem, es wäre aufgrund des ausserordentlichen Gefahrenpotentials dringend angezeigt gewesen, obligatorische Feuerlöscher bei jedem Wohnwagen in Griffnähe zu haben, statt lediglich zwei Feuerlöschposten auf dem gesamten Campingplatz. Das Fehlen solcher Feuerlöscher habe dazu geführt, dass der Zeuge E. (Rekurrent 5) zuerst habe zum Kiosk rennen müssen, was gemäss dessen eigener Einschätzung immerhin ein bis zwei Minuten gedauert habe. Dies sei für die effektive Bekämpfung eines Brandausbruchs zu lange Zeit. Es sei davon auszugehen, dass der Brandausbruch durch den unmittelbaren Einsatz eines Feuerlöschers noch vor dem Übergreifen auf die benachbarten Wohnwagen hätte gelöscht werden können (Urk. 2 S. 7).

      1. Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft aus, dass gemäss den Angaben der Zeugen das Feuer innert wenigen Minuten nach Ausbruch des Brandes auf die anderen Wohnwagen übergegriffen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass heutzutage wohl praktisch jeder Dauercamper Gasflaschen besitze und es deshalb bei einem Brand wie dem vorliegenden sehr schnell gehen dürfte, bis diese Gasflaschen explodieren würden. Die Schilderung des Rekursgegners, wonach ein Brand in diesem Ausmass nicht selbst hätte gelöscht werden können, erscheine nachvollziehbar. Dies sei auch durch den Zeugen E. (Rekurrent

        5) bestätigt worden. Zudem habe E. ausgesagt, er sei, nachdem er den Brandausbruch festgestellt habe, zum Kiosk gerannt und habe einen Feuerlöscher geholt. Dies habe lediglich ein bis zwei Minuten gedauert. Durch diese Aussage sei erstellt, dass er offenbar problemlos innert kurzer Zeit einen Feuerlöscher habe beschaffen können (Urk. 7 S. 15).

      2. In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft führte der Rekursgegner aus, es gebe auf dem Campingplatz G. see zwei Löschposten, der eine befinde sich beim Ökonomiegebäude und der andere bei der Wasserstelle. Dort befänden sich auch Feuerwehrschläuche. Die Situation bezüglich Feuerlöscher hätten sie mit der Feuerwehr H. angeschaut. Sie hätten eine Grossübung gemacht auf dem Platz und ihre damaligen Vorkehrungen seien von der Feuerwehr als in Ordnung befunden worden. Dann habe auch die Feuerpolizei das Gebäude und das Gaslager kontrolliert und genehmigt. So hätten sie nicht das Gefühl gehabt, dass sie darüber hinaus noch mehr hätten tun sollen (Urk. 8/10/2 S. 10 f.). Der Campingplatz sei ca. 300 Meter lang und ca. 200 Meter breit. Die Beurteilung, ob zwei Feuerlöscher für diesen Platz angemessen sei, überlasse er der Feuerwehr und den Fachleuten (Urk. 8/10/2 S. 19).

      3. Die Vorschriften der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 26. März 2003 gelten für neu zu errichtende Bauten und Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss (Art. 2 Abs. 1 der Brandschutznorm). Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn entweder wesentliche bauliche betriebliche Veränderungen, Erweiterungen Nutzungsänderungen vorgenommen werden die Gefahr für Personen besonders gross ist (Art. 2 Abs. 2 der Brandschutznorm). Der Anwendungsbereich der Brandschutzvorschriften beschränkt sich demnach auf Bauten, Anlagen und Fahrnisbauten. Einzelne, sich auf dem Campingplatz befindende Gebäude, wie beispielsweise sanitäre Anlagen ein Restaurant, stellen eine Baute bzw. eine Anlage dar und werden demnach von den vorstehend erwähnten Brandschutzvorschriften erfasst. Beim übrigen Teil des Campingplatzes, insbesondere bei den Standplätzen für die Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte, handelt es sich demgegenüber um keine Bauten bzw. Anlagen im vorerwähnten Sinne. Entsprechend gelangen die Brandschutzvorschriften nicht zur Anwendung.

      4. angels weiterer massgeblichen gesetzlichen Vorschriften allgemein anerkannten Regeln von privaten bzw. halbprivaten Vereinigungen, richtet sich vorliegend das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere nach dem allgemeinen Gefahrensatz. Es erscheint wohl angemessen und zumutbar, dass ein Betreiber bzw. Pächter eines Campingplatzes für den Fall eines Brandausbruchs allgemein zugängliche und schnell erreichbare Löscheinrichtungen bereitzustellen hat. Die notwendige Sicherungspflicht kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass er dafür besorgt sein müsste, dass jeder Standplatz obligatorisch mit einem Feuerlöscher auszustatten sei. Derart weitreichende Schutzmassnahmen fallen vielmehr in die Eigenverantwortung eines jeden Besitzers eines Wohnwagens bzw. Wohnmobils.

      5. Im Zeitpunkt des Brandausbruchs befanden sich auf dem Campingplatz G. see - unbestrittenermassen zwei Löschposten. E. (Rekurrent 5) führte anlässlich der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft aus, er habe plötzlich ein Zischen gehört. Er habe aufgeschaut und der vordere Teil des Vorzelts habe zu brennen begonnen. Er sei dann zum Kiosk hinunter gerannt und habe einen Feuerlöscher geholt. Um den Feuerlöscher zu holen, sei er höchstens eine bis

zwei Minuten weg gewesen (Urk. 8/11/3 S. 2). Wie aus dieser Aussage ersichtlich ist - und wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat war es für E. - und demnach auch für die übrigen Gäste des Campingplatzes - durchaus möglich, innert kurzer Zeit einen Feuerlöscher zu beschaffen. Für den Rekursgegner bestand keine weitergehende Pflicht, neben den beiden bestehenden Löschposten weitere Feuerlöscher auf dem Campingplatz bereitzustellen. Auch konnte von ihm nicht erwartet werden, dass er dafür besorgt sein muss, dass jeder Besitzer eines Wohnwagens bzw. Wohnmobils obligatorisch einen Feuerlöscher in seinem Wagen bereit hält. Es ist keine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. kein pflichtwidriges Untätigbleiben von Seiten des Rekursgegners zu erkennen. Ihm kann demnach auch diesbezüglich kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

    1. Weiter beanstandeten die Rekurrenten, sämtliche Stahlgasflaschen hätten durch Kunststoffflaschen ersetzt werden müssen. Der Rekursgegner habe gegenüber dem ausgeführt, dass Kunststoffflaschen im Gegensatz zu Stahlflaschen im Brandfall schmelzen und nicht zu gefährlichen Geschossen werden, wie dies beim vorliegenden Brandfall passiert sei. Mithin dürfe es als erwiesen gelten, dass die Verletzung des Geschädigten C. (Rekurrent 3), verursacht durch herumfliegende Teile einer explodierenden Metallgasflasche, durch deren Ersatz mittels Kunststoffflaschen hätte vermieden werden können. Zudem habe das Explodieren der Gasflaschen gemäss Beurteilung der Brandermittler der Kantonspolizei Zürich zur schnellen Ausbreitung des Feuers geführt (Urk. 2 S. 7 f.).

      1. Dem Einwand der Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist für die Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung auf den Zeitpunkt der Tat bzw. des Ereignisses abzustellen. Sowohl die Äusserung des

        Rekursgegners gegenüber dem (vgl. Urk. 4/5 S. 1 f.) als auch der Bericht des Brandermittlers zum Tatbestandsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. Oktober 2009 (vgl. Urk. 8/8/1 S. 4) beziehen sich ausschliesslich auf die nachträglichen, aus dem Brandfall gewonnenen Erkenntnisse und äussern sich in keiner Weise über allfällige Pflichtverletzungen des Rekursgegners.

      2. eder das Gesetz noch allgemein anerkannte Regeln allgemeine Rechtsgrundsätze enthalten Bestimmungen darüber, ob Gasflaschen, die auf einem Campingplatz benutzt werden, aus sicherheitstechnischen Gründen nur aus Kunststoff bzw. nicht aus Stahl bestehen dürfen. Mithin kann und darf davon ausgegangen werden, dass die Verwendung von Stahlgasflaschen keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Somit ist auch im Verhalten des Rekursgegners, indem er die Verwendung von Stahlgasflaschen zuliess, kein pflichtwidriges Untätigbleiben zu erblicken. Dem Rekursgegner kann demnach auch in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

    1. Die Rekurrenten führten weiter aus, es dürfe davon ausgegangen werden, dass das Übergreifen des Brandes auf die benachbarten Wohnwagen durch die Einhaltung von grösseren Abständen hätte vermieden werden können. Für die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft würde sich in den Untersuchungsakten keine Grundlage finden. Entsprechende Gutachten seien dennoch nicht eingeholt worden. Immerhin sei der Umstand, dass die Abstände zu den anderen Wohnwagen sehr gering gewesen seien, von den Brandermittlern der Kantonspolizei Zürich in deren Bericht vom 13. Oktober 2009 als weiterer Grund für die rasche Ausbreitung des Feuers erwähnt worden (Urk. 2 S. 8).

      1. Die Staatsanwaltschaft hielt betreffend die Abstände zwischen den einzelnen Wohnwagen fest, dass es diesbezüglich keine Normen gäbe. Selbst wenn man dem Rekursgegner vorwerfen wolle, er habe es vor dem Brand unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Abstände zwischen den Wohnwagen grösser seien, könne bei einem Brand dieser Grössenordnung, welche sich innert wenigen Minuten ausgebreitet habe, nicht mit anklagegenügender Sicherheit dargelegt werden, dass der Brand bzw. die Verletzungen der betroffenen Personen bei grösseren Abständen zwischen den Wohnwagen vermeidbar gewesen wären (Urk. 7 S. 15).

      2. Gegenüber der Polizei führte der Rekursgegner aus, die Wohnwagen wür- den so dicht beieinander stehen, weil die Plätze vor etlichen Jahren so eingeteilt worden seien. In der Zwischenzeit seien aber die Wohnwagen immer grösser geworden (Urk. 8/8/1 S. 6). Anlässlich der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft erklärte der Rekursgegner zudem, dass die neu geschaffenen Plätze grösser seien. Der Abstand des Wohnwagens von †I. zum nächsten Wohnwagen sei der Vorplatz gewesen. Das seien ca. drei Meter gewesen. Das sei im Verhältnis zu anderen Plätzen ein sehr grosser Abstand. Es habe bei ihnen auch Wohnwagen gegeben, die näher zusammen gestanden hätten (Urk. 8/10/2 S. 10).

      3. Der zuständige Brandermittler der Kantonspolizei Zürich führte in seinem Bericht zum Tatbestandsrapport aus, es sei zur raschen Ausbreitung des Feuers gekommen, weil - neben dem Bersten der Gasflaschen - die Abstände zu den anderen Wohnwagen sehr gering gewesen seien (Urk. 8/8/1 S. 4). Diese Aussage stellt aber wiederum nur eine Beschreibung des Brandfalls und demnach eine aus diesem Ereignis gewonnene Erkenntnis dar. Sie enthält keinen Hinweis darauf, dass der Abstand zwischen den Wohnwagen zu gering gewesen wäre und dass dementsprechend ein pflichtwidriges Verhalten des Rekursgegners vorliegen würde.

      4. eder Gesetz noch allgemein anerkannte Regeln allgemeine Rechtsgrundsätze enthalten Vorschriften darüber, wie gross der Mindestabstand zwischen den Wohnwagen auf einem Campingplatz sein muss. Aufgrund der vorliegenden Akten ist ein pflichtwidriges Verhalten des Rekursgegners nicht ersichtlich. Selbst die Tatsache, dass die Grösse der Standplätze nicht angepasst wurde, obwohl der Rekursgegner wie er selber ausführte wusste, dass die Abstän- de zwischen den Wohnwagen kleiner wurden, da die einzelnen Wohnwagen im Laufe der Zeit immer grösser wurden, stellt für sich alleine noch kein pflichtwidriges Untätigbleiben dar. Zudem kann aufgrund der Grösse des Brandes sowie des Umstandes, dass sich durch die explodierenden Gasflaschen das Feuer sehr rasch ausbreitete, nicht abschliessend und mit Sicherheit beurteilt werden, dass selbst bei einem grösseren Abstand zwischen den einzelnen Wohnwagen das Übergreifen des Feuers auf die umliegenden Wohnwagen hätte vermieden wer-

den können. Entsprechend kann dem Rekursgegner auch in diesem Zusammenhang kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

3.10. Die Rekurrenten beanstandeten weiter, der Rekursgegner hätte keine Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung des Abstandes zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und der Zeltwand durchgeführt. Zudem habe das Reglement des Campingplatzes G. see keine entsprechenden Vorschriften enthalten (Urk. 2

S. 9 f.).

      1. Bezug auf den Abstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und dem Vorzelt kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Urk. 7 S. 12). Wie dem Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich entnommen werden kann, muss der Abstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und den Seitenwänden mindestens 50 mm betragen (vgl. Urk. 8/8/10 S. 4). Gemäss den Zeugenaussagen ist vorliegend davon auszugehen, dass †I. den Mindestabstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und dem Vorzelt eingehalten hat (vgl. Urk. 7 S 12). Entsprechend kann ihm kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

      2. Da der vorgenannte Mindestabstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und der Zeltwand eingehalten wurde, wäre der Ausbruch des Feuers selbst bei einer entsprechenden Kontrolle durch den Rekursgegner nicht vermeidbar gewesen. Folglich kann dem Rekursgegner auch in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

    1. Abschliessend rügten die Rekurrenten, dass weitere Abklärungen auf Grund der widersprüchlichen Aussagen des Rekursgegners dringend angezeigt gewesen wären. So habe der Rekursgegner bezüglich des Vorwurfs der verschlossenen Fluchtwege unter anderem behauptet, das Tor auf der Seeseite sei nicht abgeschlossen gewesen und man hätte es aufdrücken können. Gemäss den Berichten von verschiednen Augenzeugen wären jedoch alle Tore verschlossen gewesen. Auch das Tor an der Seite des Campingplatzes sei verschlossen gewesen

      (Urk. 2 S. 11 ff.). Diesbezüglich verwiesen die Rekurrenten auf einen Bericht auf der Internet-Seite der Zeitung (vgl. Urk. 4/8).

      1. C. (Rekurrent 3) hielt sich im Zeitpunkt des Brandes auf der Badewiese auf. Er wurde von einem herumfliegenden Trümmerteil am rechten Bein erfasst und dadurch schwer verletzt, weshalb er mit der REGA ins L. [Spital] überflogen werden musste (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Durch den Brand wurden - unter anderem - die Wohnwagen samt Vorzelt und weiteren Gegenstände von A. und B. (Rekurrenten 1 und 2; vgl. Urk. 8/1 S. 11 und Urk. 8/2/7) sowie

        D. und E. (Rekurrenten 4 und 5; vgl. Urk. 8/1 S. 12 und Urk. 8/2/6) zerstört.

      2. Bei den vorgenannten Schädigungen der Rekurrenten handelt es sich demnach um eine Körperverletzung sowie um Sachbeschädigungen, die ausschliesslich durch den Brand bzw. durch die explodierenden Gasflaschen verursacht wurden. Diese Schädigungen stehen in keinem Zusammenhang zur vorgebrachten Rüge der Rekurrenten, dass die Tore bzw. die Fluchtwege verschlossen gewesen seien. Mangels Relevanz zum vorliegenden Rekursverfahren erweist sich die Rüge daher als unbegründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Rekursgegner zu Recht erfolgte. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsstandes konnte auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

III. Kostenund Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens den Rekurrenten je zu einem Fünftel aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Mangels entsprechender Umtriebe ist dem Rekursgegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-.

  3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Rekurrenten je zu einem Fünftel auferlegt.

  4. Dem Rekursgegner 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Vertreter der Rekurrenten, 6-fach, für sich und zuhanden der Rekurrenten (per Gerichtsurkunde)

    • den Rekursgegner 2 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein

      und - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten)

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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