Zusammenfassung des Urteils UP160001: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, war als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden und forderte eine höhere Entschädigung. Die Beschwerde wurde jedoch nicht rechtzeitig eingereicht, weshalb darauf nicht eingetreten wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Richter ist lic. iur. Th. Meyer, und die Gerichtskosten betragen CHF 1'000.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UP160001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 03.05.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft |
Schlagwörter : | Urteil; Entscheid; Entschädigung; Berufung; Urteils; Gericht; Frist; Zustellung; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Winterthur; Dispositiv; Entscheide; Verfahren; Verfahren; Entschädigungs; Verfahrens; Rechtsbeistand; Vorinstanz; -tägige; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Bezirksgericht; Bezirksgerichts; Empfang |
Rechtsnorm: | Art. 104 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 351 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 384 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 139 IV 199; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 OR StPO, 2014 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UP160001-O/U/bru
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann
Beschluss vom 3. Mai 2016
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Beschwerde gegen Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom
Erwägungen:
Im Strafverfahren 2013/14110474 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen B. war Rechtsanwalt lic. iur. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C. bestellt worden und mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2015 mit
Fr. 5'610.entschädigt worden (Dispositiv Ziff. 9). Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 4). Der Beschwerdeführer nahm das (unbegründete) Urteilsdispositiv am 14. Juli 2015 in Empfang
(Urk. 6/115 Konvolut). Das begründete Urteil (Urk. 6/126) ging dem Beschwerdeführer am 9. November 2015 zu (Urk. 6/128 Konvolut).
Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2015 Beschwerde ein (Urk. 3), welche nach Abschreibung des Berufungsverfahrens (der Beschuldigte zog seine angemeldete Berufung noch vor Erhalt des begründeten Urteils wieder zurück) an die hiesige Kammer überwiesen wurde
(Urk. 2), mit den folgenden Anträgen:
a. Hauptantrag: Dispositiv Ziffer 9 des angefochtenen Entscheides sei hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Geschädigtenvertretung aufzuheben und die Entschädigung des Unterzeichnenden als amtlicher Geschädigtenvertreter sei auf CHF 16'820 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen.
Eventualantrag: [Es] sei die Entscheidung über die Entschädigung des Unterzeichnenden als amtlicher Geschädigtenvertreter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, von der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur eingereichten Aufwendungstabelle des Unterzeichnenden als amtlichem Geschädigtenvertreter einzuholen und bei begründetem Widerspruch der Staatsanwaltschaft sei der Unterzeichnende, unter Ansetzung einer genügenden Frist, zur Einreichung einer angepassten Aufwendungsliste, welche die Aufwendungen zur amtlichen Verteidigung von Frau C. nicht aufführt, aufzufordern.
Die Akten des Verfahrens DG140083 des Bezirksgerichts Winterthur seien, soweit erforderlich, beizuziehen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Die Vorinstanz verzichtete am 15. Januar 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 10/1); die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 19. Januar 2016 vernehmen (Urk. 11). Am 8. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 15); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18).
Es stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, N 503).
Entscheide, in denen über Strafund Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 + 2 StPO).
Im Urteil ist auch über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu entscheiden (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören u. a. die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 i. V. m.
Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden, hat das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1).
Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wurde, können die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien gemäss Art. 398 Abs. 1 i. V. m. Art. 381 f. StPO Berufung erklären. Dies gilt auch, wenn ausschliesslich Nebenfolgen des Urteils die Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen streitig sind (Art. 399 Abs. 4 lit. e und f
StPO; vgl. auch Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.4.-6.). Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sind nicht Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Danach steht dem amtlichen Verteidiger und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135
Abs. 2 StPO die Beschwerde offen (BGE 139 IV 199 E. 5.2).
Gemäss Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung Zustellung des schriftlichen Dispositivs (lit. a); bei andern Entscheiden mit der Zustellung des Entscheides (lit. b) und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme (lit. c).
Die Beschwerde gegen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO).
Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Urteil DG140083-K des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2015, in welchem auch die Entschädigung des Beschwerdeführers festgesetzt wurde. Da der Beschwerdeführer nicht Partei ist, hat er diese nicht mittels Berufung, sondern gemäss der besonderen Regelung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (bzw. Art. 138 Abs.1 StPO) mittels Beschwerde anzufechten. Es stellt sich deshalb die Frage, wann die 10-tägige Beschwerdefrist i. S. v. Art. 396 Abs. 1 StPO zu laufen beginnt, kennt die Beschwerde doch keine Trennung zwischen Beschwerdeanmeldung und Beschwerdebegründung wie dies bei der Berufung der Fall ist. Soweit ersichtlich hat diese Frage das Bundesgericht noch nicht entschieden.
Grundsätzlich folgt aus der Qualifikation des anzufechtenden Entscheides (Urteil Beschluss/Verfügung) das zu ergreifende Rechtsmittel und das Rechtsmittel bestimmt die einzuhaltenden Fristen. Dabei wird berücksichtigt, dass Urteile in der Regel zuerst mittels (unbegründetem) Dispositiv eröffnet und erst in einem späteren Zeitpunkt schriftlich begründet werden (10-tägige Frist zur Berufungsanmeldung bzw. 20-tägige Frist für die Berufungserklärung; Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO) bzw. Beschlüsse/Verfügungen von Anfang an schriftlich begründet eröffnet werden (10-tägige Frist für die Erklärung und Begründung der Beschwerde; Art. 396 Abs. 1 StPO). Ist wie vorliegend ausnahmsweise ein Urteil mit Beschwerde anzufechten, ist nicht ohne Weiteres klar, welche Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollen.
Eine strikte Anwendung von Art. 384 lit. a StPO und Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO) ist schon insoweit nicht sachgerecht, als die Beschwerde kein zweistufiges Verfahren (Anmeldung und spätere Begründung des Rechtsmittels) vorsieht, wie dies bei der Berufung der Fall ist. Sachgerechter erscheint es, für die Auslösung des Fristenlaufs für die Beschwerde Art. 384 lit. b StPO bzw. Art. 396 Abs. 1 StPO anzuwenden, wonach die Beschwerde innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheides mithin mit Zustellung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdeinstanz begründet einzureichen ist, zumal andernfalls die Parteien, sofern keine Berufung eingereicht wird, bis zur Eröffnung des begründeten Entscheids (wofür dem Gericht gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO bis zu 90 Tage zur Verfügung stehen) in Unsicherheit über die Rechtskraft der Entschädigungsregelung leben müssten.
Zwar ist die Beschwerde stets begründet zu erheben (Art. 396 Abs. 1 StPO) und kann sich der Beschwerdeführer naturgemäss nicht mit Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, bevor ihm diese bekannt gegeben wurden. Indes dürften dem Vertreter wohl im Rahmen der mündlichen Kurzbegründung des Urteils (Art. 82 Abs. 1 StPO und Art. 84 Abs. 1 StPO) zumindest die wesentlichen Gründe für die Beurteilung seines Entschädigungsanspruchs zur Kenntnis gebracht worden sein. Zudem muss es einem Anwalt jederzeit möglich sein, seine Aufwendungen im Detail darzulegen und eine entsprechende Kostenabrechnung
zu erstatten (vgl. Art. 11 lit. i BGFA). Damit muss er jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist in der Lage sein, die seiner Meinung nach gerechtfertigte Entschä- digung zu begründen und zu beziffern. Zu gegenteiligen Auffassungen und Ausführungen der Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung kann ihm soweit erforderlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Diesen besonderen Umständen kann gegebenenfalls beim Entscheid über die Kosten im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden.
Der Beschwerdeführer kann auch aus der Rechtmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seit BGE 139 IV 199 erscheint es zwar angezeigt, die Rechtsmittelbelehrung in erstinstanzlichen Strafurteilen entsprechend zu ergänzen (wozu in Fällen von Art. 82 Abs. 1 StPO allenfalls auch die Einräumung des Rechts des Vertreters gehört, innert 10 Tagen ab Zustellung des Dispositivs eine Begründung des Entscheids über die Entschädigung zu verlangen; Art. 82 Abs. 2 StPO analog), was andernorts erfolgt, in diesem Fall jedoch unterblieb. Als Rechtskundigem musste dem Beschwerdeführer die ausdrückliche Regelung der Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 135/138 StPO indes bekannt sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom
26. August 2011, E. 1.4 m. w. H.). Dass er darüber im Zweifel gewesen wäre macht er weder geltend und noch liegen Anhaltspunkte dafür vor; gegenteils hat er seine Eingabe vom 19. November 2015 doch explizit als Beschwerde bezeichnet und selber keine Berufung angemeldet. Angesichts der gesetzlichen Fristenregelung und der sich nach BGE 139 IV 199 stellenden Frage zur Auslösung der Frist durfte der Beschwerdeführer zudem auch nicht davon ausgehen, die Frist für eine Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid laufe erst ab Zustellung des begründeten Urteils. Vielmehr hätte er bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen können, dass die Rechtsmittelfrist gemäss dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen - durch die Eröffnung und damit mit Zustellung des Dispositivs ausgelöst wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; BSK StPO-THOMMEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 3 N 49).
4.4. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die 10-tägige Frist für die Beschwerde mit der Zustellung des schriftlichen Dispositivs an den Beschwerdeführer begann und folglich am Freitag, 24. Juli 2015, endete. Indem der Beschwerdeführer ohne Reaktion darauf die Zustellung des begründeten Urteils fast vier Monate später abwartete, bevor er Beschwerde erhob, verpasste er die Frist. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Streitwert beträgt
Fr. 11'210.-. Die ordentliche Gerichtsgebühr nach § 17 Abs. 2 i. V. m. §§ 8 und 4
GebV OG beträgt zwischen Fr. 960.- und Fr. 1'440.-. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2013/141104174 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
das Bezirksgericht Winterthur ad DG140083-K, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 3. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Betschmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.