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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UP140004: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hat in einem Fall betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung entschieden. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X., beantragte den Wechsel des Verteidigers von Rechtsanwalt Y. auf Dr. X. Die Oberstaatsanwaltschaft wies den Antrag ab, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte. Das Gericht entschied, dass keine Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder Sorgfaltspflichtverletzungen vorliegen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen. Der Entscheid wurde am 26. März 2014 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UP140004

Kanton:ZH
Fallnummer:UP140004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UP140004 vom 26.03.2014 (ZH)
Datum:26.03.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Wechsel der amtlichen Verteidigung
Schlagwörter : Rechtsanwalt; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verteidigung; Staat; Staatsanwalt; Verteidiger; Person; Brief; Staatsanwalts; Ehefrau; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Briefe; Akten; Kantons; Verfahren; Vertrauensverhältnis; Oberstaatsanwaltschaft; Gericht; Sorgfaltspflicht; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Korrespondenz; Verfahrens
Rechtsnorm:Art. 128 StPO ;Art. 133 StPO ;Art. 134 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 205 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 32 BV ;Art. 389 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;
Referenz BGE:138 IV 161;
Kommentar:
Donatsch, Tag, Kommentar StGB, Art. 14 StGB OR, 2013

Entscheid des Kantongerichts UP140004

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP140004-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 26. März 2014

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate

sowie

Y. ,

Verfahrensbeteiligter

betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 9. Januar 2014, sb/2013/1499

Erwägungen:

I.
  1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Ihm wird vorgeworfen, mehrere Kilogramm Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz eingeführt, an Abnehmer weitergegeben und für den Transport ein Entgelt erhalten zu haben (vgl. dazu den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Januar 2014).

    Am 30. Juli 2013 verhaftete die Kantonspolizei Zürich A. . Am 31. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, A. sei ein amtlicher Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y. zu bestellen. Die Oberstaatsanwaltschaft bestellte Rechtsanwalt

    Y. am 2. August 2013 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. b StPO zum amtlichen Verteidiger. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte

    A. am 2. August 2013 in Untersuchungshaft. Am 17. Dezember 2013 entliess die Staatsanwaltschaft A. aus der Untersuchungshaft.

  2. Am 18. November 2013 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X. der Staatsanwaltschaft mit, A. habe sich entschlossen, sich durch ihn (Rechtsanwalt

    X. ) erbeten verteidigen zu lassen. Die Vollmacht datiert vom 13. Dezember 2013. Am 19. Dezember 2013 beantragte A. bei der Oberstaatsanwaltschaft einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dabei reichte Rechtsanwalt

    X. eine auf den 20. November 2013 datierte Vollmacht ein.

    Die Oberstaatsanwaltschaft wies am 9. Januar 2014 den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab.

  3. A. erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft. Diese sei anzuweisen, Rechtsanwalt X. als amtlichen Verteidiger zu bestellen. Der bisherige amtliche Verteidiger von A. (Rechtsanwalt Y. ) sei per 19.

Dezember 2013 unter gebührender Entschädigung aus seinem Mandat zu entlassen.

Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 9). Rechtsanwalt Y. hat sich vernehmen lassen (Urk. 10). A. hat repliziert (Urk. 13). Rechtsanwalt Y. hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 17). Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich zur Replik nicht vernehmen lassen.

II.
  1. Angefochten ist eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  2. Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV vermitteln der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Allein das Empfinden der beschuldigten Person reicht für einen Wechsel der Verteidigung nicht aus. Es müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt be-

treffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es nämlich im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung verletzt, wenn die Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person (gegen aussen) andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (Urteil 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.

    1. Der Beschwerdeführer führt aus (Urk. 2), zwischen dem Vater von Rechtsanwalt X. und dem Vater des Beschwerdeführers bestehe seit mehreren Jahrzehnten ein Vertrauensverhältnis.

    2. Der blosse Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht. Das angebliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Vater von Rechtsanwalt X. ist nicht geeignet, ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Y. zu begründen eine wirksame Verteidigung durch Rechtsanwalt Y. in Frage zu stellen.

4.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 4 f.), er habe Rechtsanwalt Y. kurz nach der Verhaftung zwei Briefe für die Ehefrau des Beschwerdeführers übergeben. Diese halte sich in der Dominikanischen Republik auf. Ohne mit dem Beschwerdeführer Rücksprache zu halten, habe der Verteidiger die Briefe an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, um diese auf Deutsch übersetzen und durch den Staatsanwalt überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer fühle sich von Rechtsanwalt Y. hintergangen. Er habe nicht gewusst, dass die Briefe vom Anwalt nicht direkt an die Ehefrau gehen würden. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht habe geboten, mit dem Beschwerdeführer vor der Weiterleitung der Briefe an den Staatsanwalt Rücksprache zu halten.

    2. Gemäss Art. 235 Abs. 3 Satz 1 StPO (Vollzug der Haft) kontrolliert die Verfahrensleitung die einund ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichtsund Strafbehörden.

    3. In der Hafteinvernahme vom 31. Juli 2013 (S. 5) wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Rahmen der Untersuchungshaft seine Korrespondenz überwacht und allenfalls in Kopie zu den Akten genommen werde. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer dies verstanden habe, antwortete er mit ja.

Zwar kann die beschuldigte Person grundsätzlich frei und ohne inhaltliche Kontrolle mit der Verteidigung verkehren (vgl. Art. 235 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Verteidiger ist jedoch nicht der (heimliche) Briefträger der inhaftierten beschuldigten Person. Hätte Rechtsanwalt Y. die Briefe dem Staatsanwalt nicht zur Kenntnis gebracht, wäre er mit dem Verdacht des Missbrauchs des freien Verkehrs mit der beschuldigten Person zu konfrontieren gewesen (vgl. dazu Art. 235 Abs. 4 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die Weiterleitung von Briefen an eine Drittperson hätte unter diesen Umständen für den Anwalt aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Der Beschwerdeführer war über die Überwachung seiner Korrespondenz informiert. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass er diese Kontrolle über seinen Verteidiger umgehen konnte und durfte. Er hatte damit zu rechnen, dass sein Verteidiger die Briefe an die Staatsanwaltschaft zur Kontrolle leiten werde. Indem Rechtsanwalt Y. den Beschwerdeführer nicht vor der Weiterleitung der Briefe an die Staatsanwaltschaft informierte, wurde das Vertrauensverhältnis nicht erheblich gestört. Eine Sorgfaltspflichtverletzung von Rechtsanwalt Y. liegt nicht vor.

5.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 5), Rechtsanwalt Y. habe die Briefe schliesslich an die falsche Adresse weitergeleitet. Er habe einen Brief an die Adresse statt [inkongruente Adresse t und d wurden vertauscht] geschickt. Zudem habe er vor dem Wohnort der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Postleitzahl angebracht, was nicht der Instruktion des Beschwerdeführers entsprochen habe. Die Briefe seien zurückgekommen. Die Ehefrau des

      Beschwerdeführers sei damit nicht über die Verhaftung und die aktuelle Situation des Beschwerdeführers informiert worden. Er habe während der Haft nicht mit seiner Frau Dritten telefonisch kommunizieren dürfen. Am 5. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Ehefrau nicht über die Verhaftung informiert worden war. Rechtsanwalt Y. habe die Briefe mit einem Zweizeiler an den Beschwerdeführer zurückgeschickt und festgehalten, dass die Briefe nicht hätten zugestellt werden können. Ein sorgfältiger Vertreter hätte sich zumindest nach dem Grund erkundigt, weshalb die Zustellung nicht erfolgreich gewesen sei und hätte den Klienten auffordern müssen, die Adresse nochmals zu überprüfen. Dies habe Rechtsanwalt Y. unterlassen.

    2. Anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2013 erklärte der Beschwerdeführer, seine Ehefrau solle über seine Festnahme verständigt werden. Die Staatsanwaltschaft instruierte die Polizei entsprechend (S. 5 f.). Ob die Polizei die Ehefrau des Beschwerdeführers kontaktierte, ist nicht bekannt. Rechtsanwalt Y. führt in der Stellungnahme aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihn unmittelbar nach der Verhaftung und den darauf folgenden Wochen mehrmals angerufen. Er habe sie über die Situation in englischer Sprache informiert (Urk. 10

S. 2). Der Beschwerdeführer hat dieser Sachdarstellung nicht substantiiert widersprochen (vgl. Urk. 13). Woran die Zustellung der Briefe letztlich scheiterte, ist unbekannt. Rechtsanwalt Y. führt dazu aus, das t sehe für ihn auch heute noch so aus wie ein d (Urk. 10 S. 2). Auch dieser Sachdarstellung hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert widersprochen (vgl. Urk. 13). Gemäss dem Schreiben vom 5. Oktober 2013 von Rechtsanwalt Y. wurden die Briefe am

5. Oktober 2013 retourniert (vgl. Urk. 3/4). Er hat die Briefe demnach umgehend nach ihrer Retournierung dem Beschwerdeführer zukommen lassen. Weshalb der Beschwerdeführer es als erschütternde Tatsache bezeichnet, wonach Rechtsanwalt Y. die Briefe erst nach zwei Monaten dem Beschwerdeführer retourniert habe, ist nicht nachvollziehbar. Als amtlicher Verteidiger hatte Rechtsanwalt Y. seine Aufwendungen auf das Notwendige zu begrenzen (vgl. dazu

Art. 135 Abs. 1 StPO und § 16 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV; LS ZH 2115.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er dem Beschwerdeführer die Briefe ohne grossen Kommentar retournierte. Eine berufliche Sorgfaltspflichtverletzung, welche zu einem gestörten Vertrauensverhältnis führen könnte, ist nicht erkennbar. Es darf zudem von einer durchschnittlich vernünftigen Person erwartet werden, dass sie die Adressen einer unzustellbaren Briefsendung selbst nochmals kritisch überprüft. Dem Beschwerdeführer ist der Schreibfehler sowie die zusätzlich angebrachte Postleitzahl offenbar erst im Dezember 2013 aufgefallen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Briefe nicht selbst an seine Ehefrau adressieren und schicken konnte, sondern diese zuerst seinem Verteidiger übergab. Aus diesen Umständen auf eine Sorgfaltspflichtverletzung von Rechtsanwalt Y. zu schliessen, ist abwegig.

6.

    1. Der Beschwerdeführer führt weiter aus (Urk. 2 S. 6), ihm sei per 31. Oktober 2013 von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Er habe Rechtsanwalt Y. um Überprüfung gebeten, ob etwas gegen die Kündigung unternommen werden könne. Rechtsanwalt Y. habe jedoch Fragen der Lohnfortzahlungspflicht einen allfälligen Missbrauchstatbestand der Kündigung nicht überprüft.

    2. Wie erwähnt, beschränkt sich die Tätigkeit des amtlichen Verteidigers auf das Notwendige zur Gewährleistung der Verteidigung im Strafverfahren. Die Kün- digung durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand des Vorwurfs, wonach der Beschwerdeführer mehrere Kilogramm Kokain in die Schweiz eingeführt haben soll. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ein Einschreiten gegen die Kündigung zur Aufgabe des amtlichen Verteidigers gehören soll. Rechtsanwalt Y. führt in seiner Stellungnahme aus, dass er den Beschwerdeführer über seinen Aufgabenbereich in Kenntnis gesetzt hatte (vgl. Urk. 10 S. 2). Was der Beschwerdeführer zur angeblich zu umfassenden und breit formulierten Vollmacht ausführt, ist nicht nachvollziehbar (vgl. dazu Urk. 13 S. 2 Rz. 2). Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet.

7.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 6 Rz. 2.4), ihm seien in den Einvernahmen nur bruchstückhaft SMS vorgehalten worden. Dabei habe er die übrigen SMS, welche dem Auszug voranoder nachgegangen seien, nicht ansehen können. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr an den Zusammenhang

      erinnern können. Er habe darum gebeten, in die vorangehenden und nachfolgenden SMS Einblick zu nehmen. Das sei ihm verweigert worden. Rechtsanwalt

      Y. habe dabei nicht interveniert, um dem Wunsch des Beschwerdeführers Nachachtung zu verschaffen. Überhaupt habe er Rechtsanwalt Y. als passiv empfunden. Rechtsanwalt Y. habe kaum einmal Ergänzungsfragen gestellt interveniert. Rechtsanwalt X. sei dies anlässlich der letzten Einvernahme vor der Entlassung aus der Untersuchungshaft aufgefallen. Rechtsanwalt X. habe im Einvernahmeprotokoll eine Stelle korrigiert, die inhaltlich in entscheidender Weise falsch wiedergegeben worden sei. Rechtsanwalt Y. habe dazu nur gesagt, dass die Korrektur unnötig sei, da der Sinn derselbe sei. Dies sei aber unzutreffend. Es handle sich dabei um einen Versuch von Rechtsanwalt Y. , sich selbst in ein gutes Licht zu rücken und gleichzeitig Rechtsanwalt X. zu kompromittieren.

    2. Wenn dem Beschwerdeführer die Einsicht in weitere SMS verweigert wurden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf erneute Frage des Anwalts die SMS plötzlich hätten herausgegeben werden sollen. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, welchen Nutzen eine Intervention von Rechtsanwalt Y. hätte haben sollen. Das ist auch nicht ersichtlich. Welche angeblichen Ergänzungsfragen Rechtsanwalt Y. hätte stellen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen stellte Rechtsanwalt X. in der Einvernahme vom 17. Dezember 2013 auch keine Ergänzungsfragen. Welche Verteidigungstaktik die amtliche Verteidigung wählt, ist ihr grundsätzlich selbst überlassen (vgl. Urteil 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Wenn es die amtliche Verteidigung nicht für ratsam hält, der Polizei grundlos forsch gegenüberzutreten, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urk. 10 S. 3). Der Beschwerdeführer bezeichnet die angebliche Stelle im Protokoll, welche inhaltlich wesentlich korrigiert worden sein soll, nicht weiter und er legte nicht im Ansatz dar, inwiefern das Protokoll falsch formuliert war und welcher Nachteil daraus resultieren könnte (vgl. dazu auch Urk. 13). Das Protokoll vom 17. Dezember 2013 weist mehrere Korrekturen auf. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, jede einzelne Korrektur auf die Behauptungen des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.

8.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 6 Rz. 2.5), er habe die Untersuchungsakten erstmals am 13. Dezember 2013 erhalten und zwar von Rechtsanwalt X. . Rechtsanwalt Y. habe dem Beschwerdeführer jeweils gesagt, er könne die Akten und insbesondere die Befragungsprotokolle erst nach der Schlusseinvernahme einsehen. Nach der Intervention von Rechtsanwalt X. habe Rechtsanwalt Y. gesehen, dass dies nicht zutreffend sei und behauptet, der Beschwerdeführer habe nie um die Akten gebeten. Aus Sicht der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei es geboten gewesen, dem Beschwerdeführer die Akten im Hinblick auf die letzte Einvernahme vor der Entlassung aus der Haft zur Einsicht und Vorbereitung zuzustellen.

    2. Rechtsanwalt Y. wendet ein (Urk. 10 S. 3), der Beschwerdeführer habe im Anschluss an die Einvernahme vom 15. August 2013 mitgeteilt, dass er eine Kopie des Protokolls wünsche. Gleichentags habe Rechtsanwalt Y. der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anfrage per E-Mail zukommen lassen. Die Anfrage sei negativ beantwortet worden mit dem Hinweis, dass die Akten wie üblich bei der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft einsehbar seien. Dies sei dem Beschwerdeführer so mitgeteilt worden. Dieser habe danach nie mehr Akten einsehen wollen, obschon Rechtsanwalt Y. jeweils die vollstän- digen Akten bei den Einvernahmen und den Besuchen im Gefängnis dabei gehabt habe.

    3. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen von Rechtsanwalt Y. . Dieser habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Akten für ihn

      erst vor der Schlusseinvernahme einsehbar seien, obschon der Beschwerdeführer mehrere Male nach den Akten und den Einvernahmeprotokollen gefragt habe (Urk. 13 S. 2).

    4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind schwer verständlich, wenn er in der Beschwerde ausführt, Rechtsanwalt Y. habe ihm gesagt, der Beschwerdeführer könne die Akten und Befragungsprotokolle erst nach der Schlusseinvernahme einsehen und dann in der Replik geltend macht, Rechtsanwalt Y. habe gesagt, die Akten seien für ihn erst vor der Schlusseinvernah-

me einsehbar. Es lässt sich nicht mehr erstellen, was Rechtsanwalt Y. dem Beschwerdeführer gesagt haben soll. Ebensowenig lässt sich erstellen, ob der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Y. um die Akten gebeten hatte. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers würde an diesem Ergebnis nichts ändern, da der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine Sicht dargelegt hat. Im Übrigen ist es zur Vorbereitung auf eine Einvernahme nicht zwingend notwendig, dass die beschuldigte Person Einsicht in sämtliche Akten nimmt. Die Verteidigung kann aufgrund ihrer eigenen Aktenkenntnisse die beschuldigte Person instruieren und sie so auf die Einvernahme vorbereiten. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung lässt sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht begründen.

9.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 7), das Vertrauensverhältnis sei dadurch gestört worden, dass Rechtsanwalt Y. sich geweigert habe, auf Anliegen des Beschwerdeführers einzugehen, die den engen formellen Rahmen des Strafverfahrens überschritten hätten. Als sich der Beschwerdeführer Sorgen um seine Familie gemacht habe, habe er Rechtsanwalt Y. um einen Gefallen gebeten, wobei dieser dem Beschwerdeführer gesagt haben soll, dass er nicht der Vater des Klienten sei und sie nicht Freunde seien. Er sei nur für die Verteidigung zuständig. Ein solches Verhalten gegenüber einer in Haft sitzenden Person führe zu einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses.

    2. Die amtliche Verteidigung dient der Verteidigung der beschuldigten Person. Für familiäre Angelegenheiten der beschuldigten Person ist sie grundsätzlich nicht zuständig bzw. wird sie dafür vom Staat nicht bezahlt. Inwiefern der Gefalle etwas mit der notwendigen Verteidigung zu tun gehabt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die angeblichen Äusserungen von Rechtsanwalt

Y. sind weder eine Pflichtverletzung noch geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer in Frage zu stellen.

10.

    1. Der Beschwerdeführer rügt weiter (Urk. 2 S. 7 Rz. 2.6), er habe Rechtsanwalt Y. gefragt, ob eine Einreise in die Schweiz für die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Gefahr darstelle. Dieser habe sich nicht genauer mit der Frage befasst und gesagt, eine Einreise der Ehefrau sei harmlos. Angesichts dessen, dass es in der Strafuntersuchung Anhaltspunkte gebe, dass die Staatsanwaltschaft die Ehefrau des Beschwerdeführers mitverdächtige, sei ein solcher Rat unsorgfältig. Der Beschwerdeführer sei während viereinhalb Monaten wegen Kollusionsgefahr in Haft gewesen.

    2. Die amtliche Verteidigung hat die Interessen der beschuldigten Person im Strafverfahren wahrzunehmen, nicht jedoch die Interessen der Ehefrau der beschuldigten Person (vgl. Art. 128 StPO). Dass gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Strafverfahren eröffnet worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ob die Ehefrau etwas mit den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer zu tun hat, wissen sie und der Beschwerdeführer letztlich selbst am besten. Die amtliche Verteidigung begeht keine Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer, wenn sie sich nicht um die Einreise dessen Ehefrau kümmert. Die Ehefrau hätte diese Frage ohne Weiteres durch einen eigenen Anwalt abklären lassen können. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist nicht ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Rechtsanwalt Y. habe der Ehefrau des Beschwerdeführers mehrmals versichert, dass kein Risiko bestehe, wenn sie in die Schweiz einreise, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht umschreibt, von welchem konkreten Risiko er ausgeht. So macht er nicht geltend, dass seine Ehefrau mutmasslich verhaftet worden wäre. Die Staatsanwaltschaft hat offenbar bis heute kein Verfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers eröffnet. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer dies nicht geltend. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau verhaftet worden wäre. Eine unsorgfältige Ausübung der amtlichen Verteidigung gegenüber dem Beschwerdeführer ist nicht gegeben.

11.

    1. Der Beschwerdeführer bringt vor (Urk. 2 S. 7 Rz. 2.7), Rechtsanwalt

      Y. habe ihm im Oktober 2013 mitgeteilt, dass er sich einer weiteren Einvernahme betreffend den Leumund und seine persönlichen Verhältnisse stellen müsse. Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt Y. gesagt, dass es dazu

      keinen Grund gebe, weil er in den bisherigen Einvernahmen alles über seine Person und seinen Leumund gesagt habe. Am 5. November 2013 habe Rechtsanwalt Y. dem Beschwerdeführer einen Brief geschrieben, wonach er Rücksprache mit dem Staatsanwalt genommen habe und für den Leumundsbericht keine weitere Einvernahme stattfinden werde. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, er müsse den amtlichen Verteidiger instruieren, wie dieser sich gegenüber der Staatsanwaltschaft zu verhalten habe.

    2. Rechtsanwalt Y. führt in der Stellungnahme aus (Urk. 10 S. 4 Ziff. 6), es treffe zu, dass der Beschwerdeführer zu verstehen gegeben habe, dass er im Hinblick auf die Erstellung eines Leumundsberichts an keinen Einvernahmen mehr teilnehmen wolle. Rechtsanwalt Y. habe daraufhin mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen und die Notwendigkeit der Einvernahme abgeklärt.

    3. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik diese Ausführungen von Rechtsanwalt Y. (Urk. 13 S. 2 Rz. 2.6), obschon sie im Wesentlichen mit denjenigen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde übereinstimmen.

Am 15. August 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt. Dabei gab er an, Fr. 7'700.-pro Monat zu verdienen (inkl. 13. Monatslohn) und über kein Vermögen zu verfügen. Am 24. Oktober 2013 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Zürich, einen Leumundsbericht zu erstellen und den Beschwerdeführer zu seinem Lebenslauf und seinen persönlichen Verhältnisse zu befragen. Sie schickte den Auftrag in Kopie an Rechtsanwalt Y. . Wenn dieser deshalb damit rechnete, dass der Beschwerdeführer nochmals einzuvernehmen sei, ist das nicht zu beanstanden. Der Leumundsbericht der Kantonspolizei datiert vom 18. November 2013. Gemäss diesem soll der Beschwerdeführer im Jahr 2013 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 80'000.-- und kein Vermögen verfügt haben. Im Jahr 2012 soll der Beschwerdeführer über ein steuerbares Einkommen von Fr. 75'000.-- und ein Vermögen von Fr. 50'000.-verfügt haben.

Unter diesen Umständen wäre es nicht abwegig gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nochmals bezüglich der finanziellen Verhältnisse befragt hätte. Sie kann dies auch im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung noch tun. Sie kann den Beschwerdeführer grundsätzlich auch zwei Mal zu demselben Sachverhalt befragen. Das Verhalten von Rechtsanwalt Y. ist nicht zu beanstanden. Er hat den Beschwerdeführer über eine allfällig bevorstehende Einvernahme orientiert. Dass die beschuldigte Person sich bereits zu ihrer Person Sache geäussert hat, ist kein Grund, um einer allfälligen Vorladung zur Befragung über dieselben Themen keine Folge zu leisten (vgl. Art. 205 StPO).

12.

    1. Der Beschwerdeführer offeriert seine Einvernahme und die Edition der Korrespondenz zwischen ihm und Rechtsanwalt Y. .

    2. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.

Die Einvernahme des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht notwendig, da die Vorbringen in der Beschwerdeschrift ungeeignet sind, um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung herbeizuführen. Aus einer Einvernahme des Beschwerdeführers liessen sich insofern keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. Die Edition der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Y. ist nicht notwendig, um vorliegend einen Beschwerdeentscheid zu fällen (vgl. zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Urk. 2 S. 8). Dass der Beschwerdeführer nicht selbst über die Korrespondenz verfügen soll, ist insofern nicht nachvollziehbar, als er über die ihm von Rechtsanwalt Y. zugeschickten Dokumente verfügen sollte.

Inwiefern der Kontakt des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Z. zu einem Verteidigerwechsel führen soll, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 8).

13.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 9), es sei auffallend, dass Rechtsanwalt Y. sich mit dem Staatsanwalt jeweils telefonisch und nicht schriftlich ausgetauscht habe, als Rechtsanwalt Y. mit dem gestörten Vertrauensverhältnis konfrontiert worden sei. Dabei ergebe sich ein ungutes Gefühl, weil nicht bewiesen werden könne, was nicht schriftlich festgehalten werde.

    2. Der Beschwerdeführer verweist zur Untermauerung seiner Behauptung auf den E-Mail-Verkehr zwischen dem Staatsanwalt und Rechtsanwalt Z. (Urk. 3/8). Dabei ist lediglich erkennbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber Rechtsanwalt Z. gesagt haben soll, er sei mit Rechtsanwalt Y. nicht glücklich, weil dieser wenig Erfahrung und keine Verteidigungsstrategie habe. Aus der E-Mail des Staatsanwalts geht hervor, dass daraufhin er (der Staatsanwalt) Rechtsanwalt Y. angerufen hatte (RA Y. teilte mir auf telefonische Nachfrage mit). Es kann Rechtsanwalt Y. nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn der Staatsanwalt ihn anruft. Dass der Beschwerdeführer dabei ein ungutes Gefühl hat, ist nicht geeignet, um einen Verteidigerwechsel zu begrün- den.

Weiter verweist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Staatsanwalts an Rechtsanwalt Y. (Urk. 3/9). Der Staatsanwalt hat darin das Telefongespräch mit Rechtsanwalt Y. festgehalten bzw. zusammengefasst. Wer wen angerufen hat, ist nicht bekannt und in vorliegendem Zusammenhang auch irrelevant. Wie sich aus dem Schreiben die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel ergeben sollen, ist nicht erkennbar.

  1. Was der Beschwerdeführer zur Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie ausführt, geht an der Sache vorbei. Er übersieht, dass die Strafprozessordnung zwischen der Bestellung und dem Wechsel der amtlichen Verteidigung unterscheidet. Allein sein Wunsch nach einem anderen Verteidiger genügt für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht. Am 30. Juli 2013 sagte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme, man könne ihm einen Pikettverteidiger bestellen. Er kenne keinen Rechtsanwalt (polizeiliche Hafteinvernahme vom 30. Juli 2013 S. 1). Anlässlich der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass Rechtsanwalt Y. aus der Liste der Pikettverteidiger aufgeboten worden sei. Der Beschwerdeführer konnte sich mit ihm besprechen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin durch Rechtsanwalt Y. verteidigt werden wolle, antwortete der Beschwerdeführer mit ja und beantragte die Einsetzung von Rechtsanwalt Y. als amtlichen Verteidiger (staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 31. Juli 2013 S. 1 f.). Eine Missachtung des Wunsches des Beschwerdeführers liegt nicht vor (vgl. Art. 133 Abs. 2 StPO). Er wollte erst im November 2013 einen anderen Verteidiger.

  2. Zusammenfassend ergeben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis und/oder Sorgfaltspflichtverletzungen von Rechtsanwalt Y. . Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass Rechtsanwalt Y. eine wirksame Verteidigung nicht gewährleistet. Es steht dem Beschwerdeführer frei, neben dem amtlichen Verteidiger einen erbetenen Verteidiger auf eigene Kosten zu mandatieren, der sich allenfalls auch um familiäre Angelegenheiten kümmern könnte. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers einzugehen.

  3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 1 und S. 10).

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente gehen weitgehend an der Sache vorbei und/oder sind unbegründet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand) ist deshalb abzuweisen. Zudem ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. 80'000.-gehabt haben soll. Insofern bestehen Zweifel an seiner Bedürftigkeit.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts müsste die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-festgesetzt werden (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Insbesondere die zahlreichen Vorbringen des

Beschwerdeführers in seiner Beschwerde haben beim Gericht einen erheblichen Zeitaufwand verursacht. Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'250.-zu reduzieren (Art. 425 StPO).

Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 436 StPO).

Die allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Y. , ist am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Da der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu tragen hat, wird die Auflage der Kosten für die amtliche Verteidigung zulasten des Beschwerdeführers dem Endentscheid vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird verfügt:

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

  3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'250.-festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

  4. Die allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y. , wird dem Endentscheid vorbehalten. Die Auflage dieser

    Kosten zulasten des Beschwerdeführers wird dem Endentscheid vorbehalten.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt Dr. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

    • Rechtsanwalt lic. iur. Y. , per Gerichtsurkunde

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad sb/2013/1499, gegen Empfangsbestätigung

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad B-3/2013/479, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werZürich, 26. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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