Zusammenfassung des Urteils UP120012: Obergericht des Kantons Zürich
Die Gesuchstellerin hat gegen die Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2013 Berufung eingelegt, um eine Ausweisung der Gesuchsgegner zu erwirken. Der Streit dreht sich um vertragswidrige Handlungen der Gesuchsgegner in Bezug auf ein Mietobjekt in Zürich. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass kein klarer Rechtsanspruch auf Ausweisung vorliegt und die Berufung abgewiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 3'000.-, die von der Gesuchstellerin zu tragen sind.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UP120012 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 30.03.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | amtliche Verteidigung |
Schlagwörter : | Gericht; Beschwerde; Beschwerdeführers; Einzelgericht; Gericht; Verfügung; Verteidigung; Vorinstanz; Verfahren; Verteidiger; Akten; Verfahren; Rechtsanwalt; Hauptverhandlung; Verhandlung; Arztzeugnis; Verfahrens; Bezirksgericht; Bülach; Prozess; Gerichtsschreiber; Verfügung; Busse; Rechtsvertreter; Verteidigers; Vater; örperliche |
Rechtsnorm: | Art. 114 StPO ;Art. 118 ZG ;Art. 130 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UP120012-O/U/hei
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Gerichtsschreiber Dr. T. Graf
Verfügung vom 30. März 2012
in Sachen
,
Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend amtliche Verteidigung
Erwägungen:
Mit Strafverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, vom
16. Februar 2011 (Urk. 17/3/3/5 bzw. 17/3/1) wurde A. (Beschwerdeführer) in Anwendung der Art. 118 Abs. 1 und 128 Zollgesetz (ZG, SR 531.0), Art. 85, 88
und 89 alt Mehrwertsteuergesetz (aMWSTG, AS 2000 1300), Art. 36 und 40 Au-
tomobilsteuergesetz (AStG, SR 641.51) und Art. 64, 70 und 95 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) der Zollhinterziehung sowie der Widerhandlung gegen (alt)Mehrwertsteuerund Automobilsteuergesetz schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 1'500.-bestraft. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser liess durch seinen damaligen Rechtsvertreter den Antrag auf Beurteilung der Strafverfügung durch das Strafgericht stellen (Urk. 17/3/3/6). Mit Schreiben vom 9. August 2011 überwies die genannte Oberzolldirektion die Akten zur gerichtlichen Beurteilung der Strafverfügung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter dem Hinweis, dass die Überweisung gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR als Anklage gelte (Urk. 17/2); die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Sache zur Behandlung an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Urk. 17/1).
Mit Verfügung dieses Gerichts vom 7. September 2011 wurde die Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2011 festgesetzt; zudem wurden den Parteien Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 17/5). Der Beschwerdeführer persönlich stellte am 17. Oktober 2011 anlässlich eines Telefonats mit einem Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Bülach gestützt auf Art. 130 StPO den Antrag auf Beigabe eines Verteidigers (Urk. 17/12). Der Rechtsanwalt, welcher den Beschwerdeführer zuvor in diesem Strafverfahren verteidigt hatte, teilte dem Bezirksgericht am 18. Oktober 2011 telefonisch mit, er erachte es als notwendig, dass der Beschwerdeführer mit einem Rechtsvertreter zur Hauptverhandlung erscheine; er könne zufolge eines anderen Termins jedoch nicht an der Verhandlung erscheinen (Urk. 17/13). Der Vater des Beschwerdeführer wandte sich - unter Beilage einer Vollmacht (Urk. 17/17) mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 (Urk. 17/15) an das Bezirksgericht Bülach und beantragte unter Hinweis auf ein Arztzeugnis, das bezüglich des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen die Verschiebung der Verhandlung als indiziert erachtete (Urk. 17/16), die Abnahme der Vorladung zur Verhandlung; zudem führte er aus, da sein Sohn voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sei, seine Interessen selbst wahrzunehmen, und dieser zufolge fehlenden Einkommens und Vermögens selber keinen Anwalt bezahlen könne, werde der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt. Auf telefonische Nachfrage von Seiten des Einzelgerichts erklärte der Vater des Beschwerdeführers, sein Sohn leide an der chronisch neurologischen Krankheit multiple Sklerose (MS); mit jedem Schub würde sich der körperliche und geistige Zustand seines Sohnes verschlechtern (Urk. 17/18). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 setzte das Einzelgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse und zur Einreichung eines Zeugnisses betreffend der Frage seiner Vernehmungsund Verhandlungsfähigkeit an (Urk. 17/19). Der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte beim Einzelgericht mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 ein Fristerstreckungsgesuch (Urk. 17/21), orientierte das Gericht mit separatem Schreiben aber auch darüber, dass er das Mandat niedergelegt habe (Urk. 17/22). Der Vater des Beschwerdeführers reichte dem Einzelgericht die Unterlagen betreffend der finanziellen Verhältnisse seines Sohnes ein und beantragte für die angeforderte Einreichung des Arztzeugnisses eine Fristerstreckung (Urk. 17/23-24). Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 (Urk. 17/25) wies das Einzelgericht das Gesuch um Gewährung einer notwendigen Verteidigung (bzw. eines amtlichen Verteidigers) ab (Disp.-Ziff. 1) und setzte die Hauptverhandlung neu auf den 3. April 2012 an. Mit Schreiben vom 6. März 2012 reichte der Vater des Beschwerdeführers dem Einzelgericht ein aktuelles Arztzeugnis betreffend den Gesundheitszustand seines Sohnes ein (Urk. 17/27-28). Das Einzelgericht teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 9. März 2012 mit, dass er gemäss eingereichtem Arztzeugnis bezüglich Sachverhalt und Person vernehmungsfähig und damit verhandlungsfähig sei, weshalb die Verhandlung am terminierten Datum stattfinden werde (Urk. 17/29). Mit Schreiben und Vollmacht vom 12. März 2012 legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. X. beim Einzelgericht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und beantragte die Verschiebung der Hauptverhandlung, da
er an diesem Tag einen anderen Termin habe (Urk. 17/30-31). Die Vorladung auf den 3. April 2012 wurde in der Folge abgenommen (OG Prot. S. 4).
Ebenfalls mit Schreiben vom 12. März 2012 erhob Rechtsanwalt X. bei der hiesigen Kammer rechtzeitig Beschwerde gegen Disp.-Ziff. 1 der erwähnten Verfügung des Einzelgerichts vom 24. Februar 2012 (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung dieser Ziffer und die Bestellung eines amtlichen Verteidigers in seiner Person für den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Einzelgericht (Urk. 2 S. 2). Das Einzelgericht (Vorinstanz) nahm zur Beschwerde Stellung (Urk. 8 bzw. 14). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Replik ein (Urk. 12 bzw. 15).
Gemäss Praxis der Kammer kann gegen die Verneinung einer notwendigen Verteidigung bzw. die Abweisung des Antrags um Bestellung der amtlichen Verteidigung durch das erstinstanzliche Gericht Beschwerde geführt werden (Beschluss vom 14. Juni 2011, insb. Erw. II/1, Proz.-Nr. UP110018). Im Hinblick auf Art. 395 StPO fragt sich, ob für die Behandlung der Beschwerde die Verfahrensleitung das Kollegialgericht zuständig ist. Dem Beschwerdeführer werden in der erwähnten Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 16. Februar 2011 ausschliesslich Übertretungen vorgeworfen (vgl. die in Erw. 1 genannten Normen). Nicht zu übersehen ist zwar, dass Art. 118 Abs. 3 ZG vorsieht, dass bei erschwerenden Umständen nebst der Erhöhung der gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG festzusetzenden Busse zugleich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden kann. Aus den Akten, insbesondere der Strafverfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 17/3/1) und dem genannten Überweisungsschreiben vom 9. August 2011 (Urk. 17/2) ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise für die Annahme, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die zusätzliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe erfüllt; in der Strafverfügung wurde eine Busse festgesetzt (Urk. 17/3/1) und im Überweisungsschreiben wird die Ausfällung einer Busse beantragt (Urk. 17/2 S. 3). Die Vorinstanz geht ebenfalls davon aus, dass es sich um ein Übertretungsstrafverfahren handelt (Urk. 8 S. 3). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens vor dem Einzelgericht bilden. Da die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf die Beigabe eines amtlichen Verteidigers im Strafverfahren hat, einen Teilaspekt dieses Verfahrens bildet, ist gemäss Art. 395 lit. a StPO die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 24. Februar 2011 erwogen, zwar sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt, nicht jedoch seine Vernehmungsund Verhandlungs(un)fähigkeit, weshalb das Gesuch um Gewährung einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO abzuweisen sei (Urk. 17/25 S. 2).
Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde zusammengefasst Folgendes geltend machen: Er leide seit Langem an MS und er bedürfe für das gerichtliche Verfahrens eines Rechtsbeistandes, da er wegen seines körperlichen und geistigen Zustands nicht in der Lage sei, seine Interessen vor Gericht ausreichend wahrzunehmen. Das von der Vorinstanz berücksichtigte Arztzeugnis bescheinige nur, dass er aktuell bezüglich Person und Sachverhalt vernehmungsfähig sei; da sich sein Zustand immer wieder ändere, könne für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine sichere Prognose gestellt werden. Die Voraussetzung von Art. 130 lit. c StPO sei daher erfüllt (Urk. 2).
Die Vorinstanz führt in ihrer Replik im Wesentlichen aus, zwar sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer unheilbaren chronischen Krankheit leide, doch sei aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses nicht von einer andauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 114 Abs. 3 StPO auszugehen. Seine Teilnahme an der Hauptverhandlung sei nicht zwingend. Wenn er daran teilnehmen wolle und das Gericht zur Überzeugung gelangen sollte, der Beschwerdeführer könne infolge eines akuten Schubes nicht rechtsgenügend einvernommen werden, ziehe das Gericht von Amtes wegen Disp.-Ziff. 1 der Verfügung vom 24. Februar 2012 in Wiedererwägung. Betreffend der nunmehr vom Beschwerdeführer geltend gemachten notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 StPO sei zu bemerken, dass trotz der für ein Übertretungsstrafverfahren relativ umfangreichen Akten angesichts der beantragten Busse von Fr. 1'500.-ein Bagatelldelikt vorliege, weshalb zur Interessenwahrung des Beschwerdeführers keine Verteidigung geboten sei (Urk. 8).
Angesichts der vorinstanzlichen Ausführung in der Replik, dass allenfalls Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung in Wiedererwägung gezogen (bzw. dem Beschwerdeführer ein amtlicher Verteidiger bestellt) werde, könnte man sich fragen, ob im jetzigen Zeitpunkt ein hinreichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde besteht. Wie nachstehend darzulegen sein wird, hat der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Konstellation jedoch selbst dann Anspruch auf einen Offizialanwalt, wenn er anlässlich der Hauptverhandlung anwesend wäre und zur Person und zur Sache befragt werden könnte. Deshalb ist die Beschwerde zu behandeln.
Die Beschwerde beruft sich auf Art. 130 lit. c StPO. Auch gegenüber der Vorinstanz leitete der Beschwerdeführer aus dieser Norm wie erwähnt einen Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger ab. Ob sich die Beschwerde zusätzlich auf Art. 132 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 StPO beruft, wie die Vorinstanz annimmt, kann offen bleiben.
Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen geistigen Zustandes aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Das Bundesgericht hat sich bis anhin noch nicht zum Anwendungsbereich dieser Norm geäussert. Die Lehre ist sich einig, dass Massstab für die Frage des Vorliegens notwendiger Verteidigung ist, ob sich die Beeinträchtigung des Beschuldigten auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte bzw. die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 18 zu
Art. 130 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 10 zu Art. 130 StPO; Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S. 261; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N. 34 zu Art. 130 StPO). In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 wird festgehalten, dass die in der genannten Norm erfassten Fälle bekannten Regelungen in den bestehenden (kantonalen) Prozessgesetzen entsprächen (BBl 2006 S. 1179 oben). Art. 130 lit. c StPO entspricht inhaltlich § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH. Gemäss Rechtsprechung zu der zürcherischen Norm war ebenfalls das ausschlaggebende Kriterium das Mass der Fähigkeit zur wirksamen Selbstverteidigung, wobei dafür gehalten wurde, dass unter anderem auch die rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses mitzuberücksichtigen seien (vgl. plädoyer 5/97 S. 26 m.H.).
Es ist aufgrund der Akten, insbesondere der eingereichten Arztzeugnisse (Urk. 17/16, 17/28 und 3/6) ohne Weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an MS leidet, diese neurologische Krankheit chronisch verläuft und unheilbar ist, und bei ihm immer wieder akute Schübe auftreten; davon geht auch die Vorinstanz aus (Urk. 8 S. 2). Den Akten sind hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass die Krankheit den Beschwerdeführer auch dann, wenn er nicht unter akuten Schüben leidet, erheblich beeinträchtigt, und zwar sowohl in körperlicher wie auch geistig-kognitiver Hinsicht. Dies ergibt sich unter anderem aus den genannten Eingaben seines Vaters und aus mündlichen Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber einem Gerichtsschreiber der Vorinstanz (Urk. 17/11-12). Der Gerichtsschreiber hat nach dem zweiten Telefonat mit dem Beschwerdeführer eine Aktennotiz verfasst, wonach dieser sehr langsam und gebrochen spreche und es seine Zeit dauere, bis er auf eine Frage antworten könne einen Satz fertig formuliert habe (Urk. 17/12 unten). Der Arzt, welcher die eingereichten Zeugnisse ausgestellt hat, führte auch in demjenigen vom 26. Februar 2012 ausdrücklich aus, der Beschwerdeführer sei für die Wahrnehmung seiner juristischen Interessen in einem Gerichtsverfahren weiterhin zwingend auf einen Beistand angewiesen (Urk. 3/6).
Hinsichtlich der Frage, ob das Strafverfahren Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sein könnte, ist Folgendes zu bemerken:
Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt erscheint eher einfach. Ihm wird vorgeworfen, das Fahrzeug der Marke mit dem Kontrollschild - nicht verzollt und es mehrfach zu Unrecht für Fahrten in der Schweiz verwendet
zu haben; auf dem Fahrzeug sollen insgesamt ca. Fr. 5'000.-- Zoll und Steuern lasten (Urk. 17/3/1). Hingegen erweist sich die Sache in rechtlicher Hinsicht als recht schwierig. Dazu ist vorab zu bemerken, dass weitgehend Bestimmungen des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden sind (vgl. auch Urk. 17/2 S. 2), und die entsprechenden Gesetze selbst Juristen teilweise nicht sehr geläufig sind. Abgesehen davon stellen sich im vorliegenden Fall ganz konkret heikle Fragen, wie sich bereits aus den mehrseitigen rechtlichen Erwägungen in der Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 16. Februar 2011 (Urk. 17/3/1) ergibt. So stellt sich bezüglich des Zollgesetzes und des Mehrwertsteuergesetzes unter anderem die Frage, ob bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts die entsprechenden früheren die neuen Gesetze anwendbar sind (Urk. 17/3/1 Erw. II/2). Zudem erscheint auch die Frage, wie sich die verschiedenen anzuwendenden Gesetze bezüglich der Strafzumessung zueinander verhalten bzw. von welcher Strafandrohung letztlich auszugehen und wie sie zu erhöhen ist, nicht einfach (Urk. 17/3/1 Erw. II/7-8). Der Beschwerdeführer hat wie ein jeder Beschuldigter zweifellos (auch) Anspruch darauf, sich hinreichend zur Rechtsanwendung zu äussern. Angesichts der genannten rechtlichen Schwierigkeiten des Falles erscheint ihm dies selber aufgrund seiner angeschlagenen körperlichen und geistigen Gesundheit bzw. seiner kognitiven Beeinträchtigung nicht möglich. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass er einen gesetzlichen Vertreter hätte. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung zu bejahen. Die Rüge der Verletzung von Art. 130 lit. c StPO ist folglich begründet.
5. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen, Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und neu zu fassen ist. Rechtsanwalt Dr. X. ist per 12. März 2012 (Datum der Vollmacht sowie der anwaltlichen Eingaben an die Vorinstanz und die Kammer) als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Behörde festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird verfügt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und Rechtsanwalt Dr. X. per 12. März 2012 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt Dr. X. im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde
das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach ad GC110014, unter Beilage der eingereichten Akten (Urk. 17), gegen Empfangsschein
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 30. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer
Gerichtsschreiber:
Dr. T. Graf
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