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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UK080356: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X, hat Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich eingereicht. Es geht um Auskunfts- und Editionsbegehren im Zusammenhang mit einer Scheidung und Unterhaltsansprüchen. Die Vorinstanz wies die Begehren ab, worauf die Gesuchstellerin Beschwerde einreichte. Es wird diskutiert, ob es sich um ein Auskunfts- oder Editionsbegehren handelt und welches Rechtsmittel zulässig ist. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, und legte die Kosten der Gesuchstellerin auf. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 3'500.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts UK080356

Kanton:ZH
Fallnummer:UK080356
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UK080356 vom 17.08.2009 (ZH)
Datum:17.08.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Meinungsaustausch über den Gerichtsstand
Schlagwörter : Kanton; Rekurs; Gericht; Kammer; Gerichtsstand; Einzelrichterin; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Rekursgegner; Behörde; Kantons; Rekurrent; Entscheid; Bezirksgericht; Sinne; Bundesstrafgerichtes; Zuständigkeit; Verfügung; Ehrverletzung; Antrag; Bezirkes; Anklage; Behörden; Antrag; Gesetzbuch; Trechsel/Lieber; Angeklagte; ührt
Rechtsnorm:Art. 173 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 340 StGB ;Art. 344 StGB ;Art. 345 StGB ;Art. 346 StGB ;Art. 350 StGB ;
Referenz BGE:100 IV 125; 122 IV 254;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UK080356

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. UK080356/U/bee

III. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. F. Bollinger und lic. iur. M. Ruggli sowie der juristische Sekretär lic. iur. E. Stricker

Beschluss vom 17. August 2009

in Sachen

X.

gegen

  1. Y.

  2. Z.

Angeklagte und Rekursgegner 1 vertreten durch 2

betreffend Anklage/Nichtzulassung (EV)

Rekurs gegen die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 9. Oktober 2008, GE080035

Das Gericht erwägt:

I.
  1. Am 18. Juli 2008 reichte der Ankläger und heutige Rekurrent beim Bezirksgericht Zürich eine Anklageschrift gegen die beiden Angeklagten und heutigen Rekursgegner wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, eventuell übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB ein. Darin warf er den Angeklagten vor, in einer Aufsichtsbeschwerde vom 18. März 2008 an den Stadtrat von Zürich ehrverletzende Äusserungen gegen ihn erhoben zu haben. Am 1. Oktober 2008 reichte er die Weisung des Friedensrichteramtes Zürich vom 24. September 2008 sowie weitere Beilagen nach.

  2. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 liess die Einzelrichterin des Bezirkes Zürich die Anklage nicht zu. Zur Begründung hielt sie fest, gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB seien für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt worden sei. Bei schriftlicher Ehrverletzung befinde sich der Ausführungsort dort, wo der Täter das Schriftstück verfasst versandt habe. Aus der inkriminierten Aufsichtsbeschwerde vom 18. März 2008 gehe hervor, dass sie vom Angeklagten 2 in A. verfasst worden sei. Weiter stehe fest, dass sie in der Folge am 25. März 2008 um 09:22 auf der Post in B. aufgegeben worden und am 28. März 2008 bei der Stadtkanzlei Zürich eingegangen sei. Demnach sei die Aufsichtsbeschwerde weder in Zürich verfasst noch in Zürich versandt worden. Das Bezirksgericht Zürich bzw. die Einzelrichterin als Untersuchungsrichterin sei daher örtlich nicht zuständig für die Behandlung der vorliegenden Ehrverletzungsklage des Anklägers.

  3. Gegen die Verfügung der Einzelrichterin erhob der Ankläger innert Frist den vorliegenden Rekurs. Er stellt folgende Anträge:

    „Die vorerwähnte Verfügung sei aufzuheben und es sei

    1. der Gerichtsstand Zürich aus prozessökonomischen Gründen beizubehalten (Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Zürich) alternativ

    2. zur Wahrung der Antragsfrist die Sache an das zuständige Bezirksgericht im Kanton Aargau zu überweisen.“

      Zur Begründung führt der Rekurrent aus, Antrag b) habe er schon in seiner Anklageschrift vom 18. Juli 2008 gestellt. Das Bezirksgericht Zürich sei jedoch nicht darauf eingegangen. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ziehe mit Entscheid vom 13. Februar 2008 bei ähnlicher Ausgangslage in Erwägung, dass ein Kanton nicht einfach einen Nichteintretensentscheid erlassen dürfe, wenn er sich für unzuständig halte. Vielmehr müsse er den Fall an die Behörden des nach seiner Ansicht zuständigen Kantons überweisen. Jeder Kanton habe dafür zu sorgen, dass sowohl Offizialdelikte wie Antragsdelikte verfolgt werden müssten (Urk. 2).

  4. Die Vorderrichterin hat auf Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet (Urk. 9). In ihrer gemeinsamen Rekursantwort beantragen die Rekursgegner, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, in der angefochtenen Verfügung werde richtig festgehalten, dass gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB (gemeint offenbar die von der Einzelrichterin richtig zitierte neue Bestimmung von Art. 340 StGB) der Kanton Aargau und nicht der Kanton Zürich zur Beurteilung der in Frage stehenden Delikte zuständig sei. Die Zuständigkeitsvorschriften im Strafgesetzbuch seien zwingender Natur und könnten weder aus prozessökonomischen anderen Gründen abgeändert werden. Lediglich wenn in mehreren Kantonen Delikte begangen worden seien, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, sei die Zuständigkeit unter den Kantonen gemäss Art. 350 StGB (nach geltendem Recht Art. 344 StGB) festzusetzen. Bei der Zuständigkeit sei auch zu beachten, dass Ehrverletzungsdelikte im Kanton Zürich in einem vom zivilrechtlichen Verfahren abgeleiteten Klageverfahren zu verfolgen seien. Werde im Zivilrecht am falschen Ort die Klage eingereicht, so sei mangels Zuständigkeit auf diese nicht einzutreten diese sei abzuweisen (Urk. 12).

II.
  1. In formeller Hinsicht [...]

  2. In der Sache selbst ist die Einzelrichterin zum Schluss gelangt, dass die inkriminierten Ehrverletzungen gestützt auf Art. 340 StGB in die Gerichtsbarkeit des Kantons Aargau fallen. Dem stimmen auch die Rekursgegner zu (Urk. 12 S. 3), und der Rekurrent geht heute offenbar ebenfalls davon aus, wenn er beantragt, den Gerichtsstand Zürich aus prozessökonomischen Gründen beizubehalten bzw. die Sache an das zuständige Bezirksgericht im Kanton Aargau zu überweisen.

    1. Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein Strafantrag ein, so haben die zuständigen Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Der Gerichtsstand bestimmt sich dabei für alle im schweizerischen Strafgesetzbuch geregelten strafbaren Handlungen, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen, nach den Art. 346 ff. aStGB bzw. Art. 340 StGB. Eine Ausnahme sieht das Strafgesetzbuch nicht vor; die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen gelten daher ausnahmslos auch für die nur auf Antrag strafbaren Ehrverletzungen (BGE 122 IV 254 Erw. 3b). Nicht massgebend sind entgegen der Auffassung der Rekursgegner zivilprozessuale Regeln. Die Gerichtsstandsregelung so die Kommentatoren Trechsel/Lieber weist einen eigenartigen Rechtscharakter auf. Einerseits sollen möglichst klare Kriterien gesetzt werden, die einen raschen, eindeutigen Entscheid ermöglichen, andererseits geben Art. 262, 263 BStP der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes die Kompetenz, aus Zweckmässigkeitsgründen anders zu entscheiden, und auch die Kantone können abweichende Vereinbarungen treffen. Die betroffenen Personen (Verfolgter, Antragsteller, Kläger, Anzeiger) haben keinen Rechtsanspruch auf den „natürlichen“ Richter (Trechsel/Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 7 vor Art. 340 mit Hinweisen).

    2. Hält sich ein Kanton für unzuständig, so darf er nicht einfach einen Nichteintretensentscheid erlassen (bzw. eine Nichtzulassung der Anklage verfügen, wie

das die Einzelrichterin des Bezirkes Zürich getan hat). Vielmehr muss die befasste Behörde von Amtes wegen mit den Behörden des Kantons, den sie für zustän- dig erachtet, Verbindung aufnehmen und über die Zuständigkeit verhandeln (Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 13. Februar 2008, BG.2008.5, Erw. 3.1; BGE 100 IV 125 Erw. 1; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 345; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, N 3 zu Art. 345; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Auflage 2005, N 41 je mit Hinweisen).

      1. Einigen sich die Behörden auf einen Gerichtsstand, so ist damit grundsätzlich unwiderruflich die Zuständigkeit begründet (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O.; Trechsel/Lieber, a.a.O.; N 7 zu Art. 345).

      2. Kommt keine Einigung zustande, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor und die kantonale Behörde muss von Amtes wegen das Verfahren nach Art. 345 StGB einleiten, d.h. einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes im Sinne von Art. 279 Bundesstrafrechtspflege erwirken (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 8 zu Art. 345; Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 3 a.E. zu Art. 345). Zu beachten ist dabei, dass das Bezirksgericht Zürich bzw. dessen Einzelrichterin nicht aktivlegitimiert wäre, ein entsprechendes Gesuch im Namen des Kantons Zürich beim Bundesstrafgericht einzureichen. Wie dessen I. Beschwerdekammer in einem vergleichbaren Fall, in welchem es ebenfalls um den Gerichtstand in einer Ehrverletzungssache ging, festhielt, ist einzig die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2004 (LS 213.21) berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton Zürich vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom 9. Mai 2008, BG.2008.11, Erw. 1.2). Sollte sich die Einzelrichterin nicht mit der zuständigen aargauischen Behörde über den Gerichtsstand im vorliegenden Fall einigen können, müsste sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchen, die Frage vom Bundesstrafgericht klären zu lassen.

      3. Angemerkt sei, dass Vergehen gegen die Ehre im Kanton Aargau ähnlich wie im Kanton Zürich im Privatstrafverfahren beurteilt werden (§§ 181 ff StPOAG). Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist § 33 StPO-AG zu beachten.

3. Zusammenfassend dringt der Rekurrent mit seinem Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch. Die Rekursinstanz kann aber weder dem Rekursantrag lit. a noch dem Rekursantrag lit. b Folge geben, ist doch die Frage, ob der Gerichtsstand Zürich aus prozessökonomischen Gründen beizubehalten ist, im Rahmen eines Meinungsaustausches mit der zuständigen Behörde des Kantons Aargau erst noch zu diskutieren, und wäre eine allfällige Überweisung der Sache an den Kanton Aargau eine Folge einer entsprechenden Einigung bzw. eines Gerichtsstandsentscheides der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes. Der Rekurs ist demnach im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.

III.

Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah (§ 396a StPO).

Der Rekurrent obsiegt mit seinem Hauptantrag und die Rekursgegner, welche den Hauptantrag und beide Alternativanträge ablehnen, unterliegen vollständig. Bei dieser Sachlage sind die Kosten vollumfänglich den beiden Rekursgegnern, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen. Zu einer Prozessentschädigung an den Rekurrenten sind sie nicht zu verpflichten, sind doch im Rekursverfahren für den Rekurrenten kaum wesentliche Umtriebe entstanden.

IV.

Gegen den vorliegenden Entscheid ist eine Beschwerde im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafegerichtes in Bellinzona gegeben (Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom

13. Februar 2008, BG.2008.5, Erw. 2). Die Beschwerdefrist beträgt analog zu Art. 217 BStP fünf Tage.

Demnach beschliesst das Gericht:

  1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Zürich vom 9. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.festgesetzt und je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Rekursgegnern 1 und 2 auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Rekurrenten

    • den Rekursgegner 2, zweifach, für sich und zuhanden der Rekursgegnerin 1

    • die Einzelrichterin des Bezirkes Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten)

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes in Bellinzona Beschwerde im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP (Bundesrechtspflegegesetz, SR 312.0) geführt werden. Die Artikel 214-219 BStP sind sinngemäss anwendbar. Die Beschwerdefrist beträgt 5 Tage.

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

III. Strafkammer Der juristische Sekretär:

lic. iur. E. Stricker

versandt am:

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