E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH230287
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH230287 vom 09.01.2024 (ZH)
Datum:09.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Auflagen bei der Gerichtsberichterstattung
Schlagwörter : Beschwerde; Gericht; Beschwerdegegner; Fentlichkeit; Auflage; Interesse; Auflagen; Beschwerdef?hrerin; ?ffentlichkeit; Gemeinde; Beschluss; Interessen; Gerichtsberichterstatter; Ausschluss; Parteien; Ultra; Orthodoxe; Beschwerdegegners; Orthodoxen; Medien; J?disch; J?dische; Ziffer; J?dischen; Verfahren; Verhandlung; Bericht; Vorinstanz; Berichterstattung; Religi
Rechtsnorm: Art. 16 BV ; Art. 17 BV ; Art. 28 ZGB ; Art. 36 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 384 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 69 StPO ; Art. 70 StPO ;
Referenz BGE:127 I 164; 141 I 211; 141 IV 249; 143 I 194;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH230287-O/U/AEP

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin

lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler

Beschluss vom 9. Januar 2024

in Sachen

A. AG,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

  3. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X. , 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. ,

betreffend Auflagen bei der Gerichtsberichterstattung

Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. August 2023, DG230103-L

Erwägungen:

I.

  1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) erhob mit Eingabe 12. Juni 2023 beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Anklage gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen sexueller Handlungen mit Kindern etc. (Urk. 16/14/1). Die gerichtliche Hauptver- handlung fand am 31. August 2023 statt (Urk. 14/3; Urk. 16/22; Urk. 16/38).

  2. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 liess der Beschwerdegegner 1 durch seine Verteidigerin einen Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptver- handlung, eventualiter um Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit unter Auferle- gung von Weisungen an allfällige Gerichtsberichterstatter, stellen (Urk. 16/17

    S. 1 f.). Das Gesuch enthielt den einleitenden Hinweis, dass es im Einverständnis mit dem Vertreter des Privatklägers C. (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) erfolge (Urk. 16/17 S. 2). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2023 wur- de die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (Urk. 3/3 = Urk. 5

    = Urk. 16/25, jeweils Dispositiv-Ziffer 1). Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden unter Auflagen betreffend Berichterstattung zur Hauptverhandlung zuge- lassen (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 2).

  3. Mit Eingabe vom 8. September 2023 erhob die A.

    AG (nachfolgend:

    Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. August 2023 und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2):

    1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2023 sei in- soweit aufzuheben, sodass die in Ziffer 2 der Verfügung den Gerichts- berichterstattenden auferlegte Einschränkung aufzuheben sei;

    1. Eventualiter: Ziffer 2 des Dispositivs sei teilweise aufzuheben: Den ak- kreditierten Gerichtsberichterstattenden sei zu gestatten, religiöse Ge- sinnung, eingeklagte Tatbegehung am Sabbat und Angehörigkeit der (ultra-)orthodoxen jüdischen Gemeinde zu nennen.

    2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen (Urk. 13 S. 2):

1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

2. eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.

Gleichzeitig liess der Beschwerdegegner 1 folgende Verfahrensanträge stel- len (Urk. 13 S. 2):

1. Es sei beim Bezirksgericht Zürich Auskunft darüber einzuholen, wann die Beschwerdeführerin den Beschluss über den Ausschluss der Öffent- lichkeit vom 23. August 2023 auf der Medienplattform eingesehen bzw. heruntergeladen hat;

2. eventualiter sei bei der Beschwerdeführerin der Nachweis darüber ein- zuholen, wann sie über die Medienplattform des Bezirksgerichts Zürichs Kenntnis vom Beschluss vom 23. August 2023 erlangt hat.

Vom Beschwerdegegner 2 und der Vorinstanz ging keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 8; Urk. 10). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde die Stellung- nahme des Beschwerdegegners 1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 20). Von der Beschwerdeführerin ist keine Replik ein- gegangen (vgl. Urk. 21). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

  1. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners 1 und die weiteren Akten eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

  2. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (Urk. 7 S. 3).

II.

1.

    1. Die Beschwerdeführerin gibt an, die Beschwerdefrist sei mit Einreichen der Beschwerde am 8. September 2023 gewahrt, da der angefochtene Beschluss vom 23. August 2023 den am Prozesstag anwesenden Medienschaffenden am

      31. August 2023 mündlich eröffnet worden sei (Urk. 2 Rz. 12). Der Beschwerde- gegner 1 lässt dagegen vorbringen, dass die Kenntnisnahme des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. die Auflagen fristauslösend gewesen sei. Die Gerichtsberichterstatter der Beschwerdeführerin erführen üblicherweise nicht erst an der Hauptverhandlung von einem entsprechenden Beschluss. Als akkreditierte Gerichtsberichterstatter hätten sie Zugriff auf das sog. Medienportal des Bezirksgerichts Zürich. Auf diesem seien einerseits die Anklageschrift und andererseits Beschlüsse über den Ausschluss der Öffentlichkeit etc. einsehbar (Urk. 13 Rz. 5). Die Verfahrensanträge des Beschwerdegegners 1 (Urk. 13 S. 2) sind vor diesem Hintergrund zu verstehen.

    2. Gemäss Art. 384 lit. c StPO ist bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrens- handlungen, v.a. bei verfahrensleitenden Entscheiden, grundsätzlich die tatsächli- che Kenntnisnahme massgebend (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 384 StPO). Wenn eine An- ordnung zunächst mündlich ergangen ist, danach aber noch schriftlich eröffnet wird, ist für die Fristauslösung aber die schriftliche Eröffnung entscheidend (JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023,

      N. 1471). Gleiches muss gelten, wenn von einem Beschluss vorab tatsächlich Kenntnis erlangt wird, dieser aber anschliessend noch formal mündlich eröffnet wird.

    3. Im angefochtenen Beschluss wurde festgehalten, dass der Beschluss den akkreditierten Gerichtsberichterstattern zu Beginn der Hauptverhandlung münd- lich eröffnet werde (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 3). Dies scheint gemäss Protokoll der Hauptverhandlung vom 31. August 2023 auch geschehen zu sein (Urk. 14/3 S. 9). Fristauslösend war somit die formale mündliche Eröffnung anlässlich der Haupt-

verhandlung am 31. August 2023. Die zehntägige Beschwerdefrist ist damit mit Eingabe vom 8. September 2023 gewahrt (vgl. Urk. 4). Es erübrigt sich deshalb, die vom Beschwerdegegner 1 mittels Verfahrensanträgen beantragten Abklärun- gen vorzunehmen (Urk. 13 S. 2).

2. Gemäss Lehre und Praxis sind Medienvertreter grundsätzlich legitimiert, Entscheide betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit sowie Auflagen bezüglich der Medienberichterstattung mit Beschwerde anzufechten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 312; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer Geschäfts-Nrn. UH140149-O und UH140152-O, je vom 31. März 2015, jeweils E. III/1.4 und III/2; Beschluss des Obergerichts Geschäfts-Nr. UH190031-O vom 25. Februar 2019 E. 4).

3.

    1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. In Fällen, in denen die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides bereits abgeschlossen ist, mangelt es dem Beschwerdefüh- rer regelmässig an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (GUIDON, a.a.O.,

      N. 312). Entfällt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, prüft das Bundesgericht eine bundesrechtliche Beschwerde ausnahmsweise dennoch, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzli- chen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine recht- zeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 127 I 164 E. 1 a)).

    2. In der vorliegenden Sache erging das Sachurteil bereits am 31. August 2023 (Urk. 14/3; Urk. 16/22; Urk. 16/38). Die Beschwerdeführerin berichtete gleichen- tags über das Urteil (Urk. 14/5). Der Zeitpunkt, in welchem die Medien aktuell über diesen Entscheid berichteten, liegt demzufolge bereits geraume Zeit zurück. Insofern wäre ein aktuelles Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin zu ver- neinen. Mit der vorliegenden Beschwerde wurden anderseits Fragen im Zusam-

menhang mit der Einschränkung der Öffentlichkeit einer öffentlichen Gerichtsver- handlung aufgeworfen. Diese können sich jederzeit und unter gleichen oder ähnli- chen Umständen wieder stellen. Zudem besteht wegen ihrer grundsätzlichen Be- deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung. Schliesslich wäre eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich. Deshalb ist es vorliegend angezeigt, die Beschwerde materiell zu be- handeln.

4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

III.

1.

    1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen fest, vor- liegend sei der Schutz der Privat- und Intimsphäre des Beschwerdegegners 1 (bzw. auch des Beschwerdegegners 2) zentral. Die Anklagevorwürfe beträfen de- ren Intimbereich, wobei sich aus der Befragung der beiden sowie den Vorträgen der Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung viele private Details ergäben, die ih- ren Privat- und Geheimbereich berührten. Diese seien vorliegend – insbesondere vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit zur ultraorthodoxen jüdischen Gemeinde, von welcher stärkere soziale Sanktionen zu erwarten seien – besonders schüt- zenswert. Es liege auf der Hand, dass es besonders für den Beschwerdegegner 1 sehr unangenehm und demütigend sein könnte, wenn solche Details vor einer Publikumsöffentlichkeit dargelegt würden. Dem Beschwerdegegner 1 würden gra- vierende Delikte vorgeworfen, wie sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung, wobei jedoch kein gesteigertes öffentliches Interesse am vorliegenden Strafverfahren erkennbar sei. Vorliegend überwögen die betreffenden Interessen des Beschwerdegegners 1 und nicht zuletzt auch des Beschwerdegegners 2 das Interesse an einer Kenntnisnahme der Verfahrensdetails durch die Publikumsöf- fentlichkeit, auch wenn der vom Beschwerdegegner 1 beantragte Ausschluss der Öffentlichkeit die grosse Ausnahme darstelle. Es sei zudem festzuhalten, dass

      sich sämtliche Parteien mit einem Ausschluss der Öffentlichkeit einverstanden gezeigt hätten.

      Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter seien an ihre Pflichten zu erin- nern, die ohnehin gelten: So soll gemäss § 37 Abs. 1 der Informations- und Ak- teneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) die Berichterstat- tung in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und soll auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten gebührend Rücksicht genommen werden. Es sei insbesondere jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder sug- gestiver Berichterstattung zu vermeiden. Entsprechend sollen vorliegend in der Berichterstattung keine Details veröffentlicht werden, welche die Identifizierung der Parteien ermöglichen würden. Insbesondere sollen keine Vornamen und Na- men, Kürzel, die auf ihre Namen schliessen lassen, bekannt gegeben werden, oder andere individualisierende Umstände, wie religiöse Gesinnung oder Angehö- rigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde, die Rückschlüsse auf ihre Iden- tität ermöglichten. Dazu gehöre selbstredend auch, dass nicht erwähnt werden dürfe, dass die Taten jeweils am Sabbat stattgefunden haben sollen (Urk. 5 Rz. 2.2 ff.).

    2. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses (Urk. 5) lautet wie folgt:

Die akkreditieren Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter wer- den auf ihre Pflichten gemäss § 37 Abs. 1 IAV hingewiesen.

So haben sie die Anonymität der Parteien zu wahren, insbesondere sollen keine Vornamen und Namen, Kürzel, die auf ihre Namen schliessen lassen, oder andere individualisierende Umstände, wie religiöse Gesinnung, eingeklagte Tat- begehung am Sabbat oder Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Ge- meinde, die Rückschlüsse auf die Identität der Parteien ermöglichen, genannt werden.

2.

    1. Art. 69 Abs. 1 StPO konkretisiert den Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Nach dieser Bestimmung sind Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht

      und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Einen vollstän- digen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO vorsehen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Partei, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Ge- richtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse ha- ben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten.

    2. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozessrecht besondere Bedeutung zu. Eine wesentliche Bedeutung des Öffentlichkeitsgebots ist der Schutz der beschuldigten Personen: Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sollen ihnen durch die (etwai- ge) Anwesenheit des Publikums und insbesondere das wachsame Auge der Me- dien, eine korrekte und gesetzmässige Behandlung zukommen. Die Kontrolle staatlichen Handelns dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Öf- fentlichkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1). Dabei geht es um den Schutz des Individuums auf einen fairen Prozess, Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns (SAXER/ SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 ff. zu Art. 69 StPO). Den Gerichtsbe- richterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit er- öffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren. Insofern gebie- tet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Öffentlichkeitsgrund- satzes, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen. Dieser hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebots rechtfertigt sich auch deshalb, weil in Straffällen bereits von vornherein wichtige Verfahrensstadien und praxisre- levante Erledigungsformen nicht publikumsöffentlich sind. Insofern hat der Gesetzgeber das Prinzip der Justizöffentlichkeit in vorweggenommener Interessen- abwägung bereits empfindlich eingeschränkt (BGE 143 I 194 E. 3.1).

    3. Im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann das Gericht den akkredi- tierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt unter bestimmten Auflagen gestatten (Art. 70 Abs. 3 StPO). Der Zutritt unter Auflagen stellt einen Eingriff in die Informa- tionsfreiheit nach Art. 16 BV sowie die in gemäss Art. 17 BV gewährleistete Medi- enfreiheit dar. Die Zulässigkeit eines Eingriffs beurteilt sich demnach nach Art. 36 BV (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Do-

natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 70 StPO). Der Richter hat eine Inte- ressenabwägung mit den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldig- ten sowie des Publikums und der Presse vorzunehmen. Eine Auflage muss somit verhältnismässig sein, d. h. geeignet und erforderlich. Im Weiteren muss ein an- gemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlich- keit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5). Auflagen müssen generell einen materiellen Bezug zu den im konkreten Fall einen Öffentlichkeits- ausschluss legitimierenden Interessen aufweisen und geeignet sein, diese Inte- ressen zu wahren. Sie müssen also dem Zweck dienen, mit dem auch der Öffent- lichkeitsausschluss begründet wird, d.h. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder den schutzwürdigen Interessen beteiligter Parteien (SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, a.a.O., N. 20 zu Art. 70 StPO).

3.

    1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass es an einer genügenden ge- setzlichen Grundlage für die Auflagen fehle. Es werde bestritten, dass § 37 Abs. 2 IAV überhaupt der geforderten gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 36 Abs. 1 BV genüge. § 37 Abs. 2 IAV äussere sich in keiner Weise zu der Art der Auflagen, delegiere die Kompetenz an das Gericht und lasse diesem somit den Spielraum vollkommen offen. Das Gesetz müsse genauere Vorgaben über Aufla- gen enthalten, bspw. dass das Gericht Auflagen zum Persönlichkeitsschutz bzw.

      der Anonymisierung der Beteiligten erlassen könne, damit es als rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV genügen würde (Urk. 2 Rz. 19).

    2. Art. 70 Abs. 3 StPO erlaubt es, den Gerichtsberichterstattern bei Ausschluss der Öffentlichkeit Auflagen zu erteilen (BGE 141 I 211 E. 3.4). Die StPO selbst bietet somit eine gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Auflagen an Ge- richtsberichterstatter bei Ausschluss der Öffentlichkeit. Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz den Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Die Ausgangslage ist somit nicht mit jener in BGE 141 I 211 zu vergleichen. In diesem Fall verneinte das Bundesgericht eine ausreichende gesetzliche Grundlage, da es sich um einen Fall handelte, in dem die Öffentlich- keit nicht ausgeschlossen war und die Gerichtsberichterstatter schlechter gestellt gewesen wären als die Öffentlichkeit (BGE 141 I 211 E. 3.4).

    3. Somit bildet Art. 70 Abs. 3 StPO angesichts dem von der Vorinstanz verfüg- ten Ausschluss der Öffentlichkeit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Auflagen.

4.

    1. Die Beschwerdeführerin wendet weiter im Wesentlichen ein, die Auflagen seien nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz wolle erreichen, dass im Rahmen der Gerichtsberichterstattung keinerlei Bezüge zur jüdischen-orthodoxen Gemein- schaft gezogen werden könnten (Urk. 2 Rz. 24).

    2. Eine Auflage ist erforderlich, wenn sie im konkreten Fall nicht über das hin- ausgeht, was zur Erreichung des Zwecks unerlässlich ist (SCHWEIZER/KREBS, in: Ehrernzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023, N. 55 zu Art. 36 BV). Vorliegend besteht der Zweck der Auflagen gemäss angefochtenem Beschluss darin, die Identifikation der Parteien zu verhindern. Entsprechend sollen in der Berichterstattung keine Details veröffentlicht werden, welche die Identifizierung der Parteien ermöglichen würden (Urk. 5 Rz. 3.2). Fraglich ist, ab wann eine Person identifizierbar ist. Da auch nur im Fall der Individualisierbarkeit eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne

      von Art. 28 ZGB vorliegen kann, ist diesbezüglich auf die Lehre und Praxis zu Art. 28 ZGB zurückzugreifen. Gefordert ist grundsätzlich, dass der Betroffene sich nicht nur selbst erkennt (subjektive Erkennbarkeit), sondern dass auch andere Personen erkennen können, um wen es sich bei einem Bericht oder einer Abbil- dung handelt (objektive Erkennbarkeit). Ob dabei Erkennbarkeit innerhalb des mehr oder minder grossen Bekanntenkreises bereits genügen oder gefordert wird, dass der Durchschnittsleser bzw. -betrachter den Zusammenhang zwischen der beanstandeten Darstellung und dem Betroffenen eindeutig feststellen kann, ist noch nicht eindeutig entschieden. Klar ist immerhin, dass der Begriff des Durch- schnittslesers nicht bedeutet, dass auf die Leser im ganzen Verbreitungsgebiet eines Mediums abzustellen ist, sondern es genügt, wenn der Betroffene aufgrund eines Artikels bei den Lesern aus dem weiteren sozialen Umfeld des Klägers bei objektiver Betrachtung erkennbar ist (m.W.H. MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 28 ZGB). Nachfol- gend ist somit zur Prüfung der Identifizierbarkeit bzw. Individualisierbarkeit darauf abzustellen, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 ohne Auflagen bei den Personen aus dem weiteren Umfeld der Parteien bei objektiver Betrachtung erkennbar sind.

    3. Die Vorinstanz geht wie dargelegt davon aus, dass die Nennung der religiö- sen Gesinnung, die eingeklagte Tatbegehung am Sabbat oder die Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde Rückschlüsse auf die Identität der Par- teien ermöglichen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und hält zusammenge- fasst fest, dass die Existenz von mehreren hundert Familien in der Gemeinde je- denfalls ohne Nennung eindeutiger Merkmale wie Vorname oder Name keine ein- deutige Identifizierung zulasse (Urk. 2 Rz. 25). Der Beschwerdegegner 1 erklärt im Wesentlichen, dass die Auflagen geeignet und erforderlich gewesen seien. Es sei festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie die akkreditierten Ge- richtsberichterstatter zur Verhandlung grundsätzlich zugelassen und nur Auflagen für die Berichterstattung festgelegt habe, schon die mildeste Massnahme ergriffen habe, um die gewichtigen Interessen der Parteien zu schützen. Dass diese Mass- nahmen vielleicht sogar zu milde gewesen seien, zeige sich in der Art der Be- richterstattung durch die Beschwerdeführerin im A. -Artikel vom 31. August 2023. Die Auflagen zum Schutz der Parteien würden praktisch umgangen, wenn

      aufgezählt werde, welche Angaben zu den Parteien nicht gemacht werden dürf- ten. Die Leserschaft wisse damit, dass es sich um ein spezielles religiöses Milieu in Zürich handle (Urk. 13 Rz. 28 ff.).

    4. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die religiöse Gesinnung, die einge- klagte Tatbegehung am Sabbat oder die Angehörigkeit zur (ultra)orthodoxen jüdi- schen Gemeinde den Beschwerdegegner 2 und insbesondere den Beschwerde- gegner 1 identifizierbar machen sollen. Der Beschwerdegegner 1 hält in seiner Stellungnahme fest, dass nur wenige hundert Familien der ultraorthodoxen jüdi- schen Gemeinde D. angehörten. Im Jahr … seien es … Familien gewesen. Bei der D. handle es sich um eine geschlossene, ultraorthodoxe Gemein- schaft, in der man sich untereinander gut kenne und sich daher Informationen über ihre Mitglieder schnell verbreiteten (Urk. 13 Rz. 21).

Es mag sein, dass der ultraorthodoxen jüdischen Gemeinde D. im

Jahr … lediglich … Familien angehören, insgesamt dürfte es in Zürich aber mehr Personen geben, welche sich selbst als ultraorthodox jüdisch identifizieren. Die gesamte (ultra)orthodoxe Gemeinde in der Stadt Zürich besteht gemäss Medien- berichten wohl aus zwischen 2000 und 2500 Mitgliedern (vgl. Artikel Vom Weg abgekommen, Sonntags-Zeitung vom 25. April 2019; Artikel So schwierig ist der Ausstieg, Blick vom 1. April 2019; jeweils online abgerufen am

22. Dezember 2023). Betrachtet man die Angehörigen der gesamten (ult- ra)orthodoxen Gemeinde als Umfeld des Beschwerdegegners 1 und 2, so sind diese innerhalb der Gemeinde ohne Nennung von deren Namen, weiterer Merk-

male oder der Gemeinde D.

nicht identifizierbar. Allein aus der religiösen

Gesinnung, der eingeklagten Tatbegehung am Sabbat oder der Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde lassen sich angesichts der Grösse der Gemeinde keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen ziehen. Erkennbar ist einzig, dass sich die eingeklagte Tat innerhalb der (ultra)orthodoxen Gemeinde zugetragen haben muss, nicht aber wer von den wohl mindestens 2000 Mitglie- dern beteiligt war. Theoretisch denkbar wäre allenfalls, dass eine Identifizierung aufgrund des Alters der Parteien möglich wäre. So nennt etwa der bereits er- schienene A. -Artikel das heutige Alter sowohl des Beschwerdegegners 1

als auch des Beschwerdegegners 2 (Urk. 14/5). Entsprechendes wird allerdings vom Beschwerdegegner 1 nicht vorgebracht (vgl. Urk. 13) und erscheint ange- sichts der mehrere hundert bekanntlich eher kinderreichen Familien umfassenden Gemeinde unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass auf- grund einer Berichterstattung, in der die Religionsgemeinde genannt wird, Ge- rüchte entstehen können (vgl. Urk. 2 Rz. 25). Das bestätigt auch der Beschwer- degegner 1, wenn er ausführt, dass durch die unvorsichtige Berichterstattung der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass es sich um ein sehr spezielles Mili- eu(vgl. Urk. 14/5) handle, bereits Gerüchte in der Gemeinde kursierten und über den Zeitungsartikel vom 31. August 2023 gesprochen werde (Urk. 13 Rz. 22). Das für die Prüfung der Erforderlichkeit massgebende Kriterium ist aber, ob die Aufla- ge unerlässlich ist, um die Identifikation der Parteien zu verhindern, und nicht, ob Gerüchte entstehen können. Es ist notorisch, dass Gerüchte auch ohne konkreten Anlass, d.h. auch ohne einen stichhaltigen Hinweis, entstehen können. In der Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 finden sich denn auch keine Ausfüh- rungen zur Erforderlichkeit, welche an dieser Einschätzung etwas zu ändern ver- mögen (vgl. Urk. 13, insbesondere Rz. 28 ff.).

Zusammenfassend fehlt es unter der Voraussetzung, dass die fragliche jüdi- sche Gemeinde (D. ) nicht namentlich genannt wird, an der Erforderlichkeit der gemachten Auflagen. In ihrer Beschwerdeschrift rügt die Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit, es sei ihr zu Unrecht untersagt worden, die fragliche ult- raorthodoxe Gemeinde D. namentlich benennen zu können (vgl. Urk. 2).

5.

    1. Selbst wenn man die Erforderlichkeit der Auflagen hinsichtlich der religiösen Gesinnung, der eingeklagten Tatbegehung am Sabbat oder der Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde bejahen wollte, wäre sodann zu prüfen, ob die Zumutbarkeit zu bejahen wäre. Zumutbarkeit umschreibt die Verhältnismäs- sigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (SCHWEIZER/KREBS, a.a.O., N. 56 zu Art. 36 BV). Mit anderen Worten ist eine Interessenabwägung zwischen den In- teressen der Verfahrensbeteiligten sowie der Justizöffentlichkeit bzw. der Medien- freiheit vorzunehmen. Die Frage kann hier mangels Erforderlichkeit grundsätzlich

      offen gelassen werden. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss eine Interessenabwägung hinsichtlich der Auflagen unterlässt. Im ange- fochtenen Beschluss finden sich zwar Ausführungen zu den Interessen insbeson- dere des Beschwerdegegners 1 am Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit (Urk. 5 Rz. 2.1 f.). Ausführungen zu den Interessen der Medien und der Publi- kumsöffentlichkeit an einer ungehinderten Gerichtsberichterstattung und eine ent- sprechende Interessenabwägung fehlen hingegen (vgl. Urk. 5).

    2. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass di- verse Religionsgemeinschaften, exemplarisch die katholische Kirche, in den letz- ten Jahrzehnten in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern in den Fokus geraten seien, stets unter Nennung der Religionsangehörigkeit. Es sei von gesteigertem öffentlichem Interesse darüber berichten zu können, dass solche Vorkommnisse auch in anderen Religionsgemeinschaften, stattfinden können (Urk. 2 Rz. 25). Der Beschwerdegegner 1 argumentiert zwar, dass der vorliegen- de Fall nicht mit den Vorkommnissen der katholischen Kirche verglichen werden könne, da es sich um einen behaupteten Vorfall im familiären Kontext unter Nachbarsjungen und nicht um ein strukturelles Problem von Trägern eines religiö- sen Amts, welche ihre Machtposition systematisch missbrauchten (Urk. 13 Rz. 31). Diese Ausführungen zeigen aber gerade, dass eine Interessenabwägung erforderlich gewesen wäre, weil es Argumente für und gegen die Auflage gab. Im Rahmen der Interessenabwägung wäre auch zu würdigen gewesen, dass das Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit vom Beschwerdegegner 1 und damit vom Beschuldigten stammte. Zwar enthält das Gesuch den einleitenden Hinweis, dass es auch im Einvernehmen mit dem Vertreter des Beschwerdegegners 2 ge- stellt worden sei (Urk. 16/17 S. 2), die geltend gemachten Interessen beziehen sich aber hauptsächlich auf den Beschwerdegegner 1 und seine Familie (vgl. Urk. 16/17 Rz. 4 ff.).

  1. In Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses wird weiter festgehal- ten, dass zur Wahrung der Anonymität der Parteien Vornamen und Namen sowie Kürzel, die auf ihre Namen schliessen lassen, nicht verwendet werden dürfen (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, dass die Gerichtsberichterstattung, insbesondere in den Publikationen der Beschwerdeführe- rin, bei denen kein gesteigertes öffentliches Interesse an der Identifizierung der Betroffenen vorhanden sei, stets anonymisiert erfolge, so dass auf Betroffene kei- ne Rückschlüsse gezogen werden könnten. Diese Grundsätze seien bereits im allgemeinen zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und durch die bundesgerichtli- che Praxis geschützt (Urk. 2 Rz. 27). Auch in der übrigen Beschwerdeschrift fin- det sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin dagegen opponiert, die Namen sowie Kürzel der Parteien nicht nennen zu dürfen (vgl. Urk. 2). Diese Auflage ist denn auch offensichtlich geeignet und erforderlich, um die Anonymität der Beschwerdegegner 1 und 2 zu wahren. Dass eine genügende gesetzliche Grundlage für den Erlass von Auflagen vorliegt, wurde bereits erörtert (vgl. oben Erwägung Ziffer III. 3.2 f.). Diese Auflage ist daher zulässig.

  2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde begründet ist. Damit sind die Auflagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch eine angepasste Fassung zu ersetzen. Aufzuheben sind entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 2) die Auf- lagen, wonach die religiöse Gesinnung, die eingeklagte Tatbegehung am Sabbat oder die Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde nicht genannt werden dürfen. Der Beschwerdeführerin ist allerdings der Klarheit halber weiterhin zu untersagen, die fragliche religiöse Gemeinschaft (D. ) explizit zu benen- nen.

IV.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang des Ver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigun- gen werden für das vorliegende Verfahren keine zugesprochen; der nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin mangels substantiierter Begründung des An- trags, dem Beschwerdegegner 1 infolge Unterliegens und dem Beschwerdegeg- ner 2 mangels erheblicher Umtriebe.

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Absatz 2 der Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 23. August 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter werden auf ihre Pflichten gemäss § 37 IAV hingewiesen.

    So haben sie die Anonymität der Parteien zu wahren, insbesondere sollen keine Vornamen und Namen oder Kürzel, die auf ihre Namen schliessen lassen, genannt werden. Im Weiteren wird den akkreditierten Gerichtsbe- richterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern die Auflage erteilt, den Na- men der religiösen Gemeinschaft, welcher die Beteiligten angehören, nicht zu nennen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

  3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerich- tet.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

  5. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 9. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. D. Oehninger

Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Stebler

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz