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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH210444: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte, ein kubanischer Staatsbürger, wurde wegen schwerwiegender Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und steht vor einer obligatorischen Landesverweisung. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, hat jedoch eine lange Liste von Vorstrafen und hohe Schulden. Trotz fast zwanzig Jahren Aufenthalt in der Schweiz ist seine berufliche und soziale Integration mangelhaft. Obwohl er sich als Coiffeur und Tätowierer selbständig gemacht hat, scheint er finanziell instabil zu sein. Seine Gesundheitsprobleme und die Tatsache, dass er keine Ausbildung in seinem aktuellen Beruf hat, werfen Zweifel an seiner Zukunftsfähigkeit auf. Die Kammer kommt zu dem Schluss, dass die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen und eine Landesverweisung gerechtfertigt ist. Es wird festgestellt, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, und die Landesverweisung wird bestätigt. Die Dauer wird auf fünf Jahre festgelegt, und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH210444

Kanton:ZH
Fallnummer:UH210444
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH210444 vom 02.05.2022 (ZH)
Datum:02.05.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Antrag; Garten; Urkunde; Verfahren; Anzeige; Eigentümer; Person; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Beschwerdeverfahren; Antrags; Gartens; Urkunden; Zürich-Limmat; Nichtanhandnahmeverfügung; Amtsanmassung; Gartensitzplatz; Liegenschaft; Funktion; Urkundenfälschung; Sodann; Absicht; Polizei; Recht; Bundesgericht; Prozesskaution; ätten
Rechtsnorm:Art. 110 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 287 StGB ;Art. 308 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 317 StGB ;Art. 390 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UH210444

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH210444-O/U/GRO

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.

Th. Vesely, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler

Beschluss vom 2. Mai 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

  3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Dezember 2021, C-9/2021/10029309 (Urkun- denfälschung etc. Dossier 2)

Erwägungen:

I.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A. (Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und weiterer Delikte. In der Anzeige von C. (Beschwerdegegner 2) und von D. vom 24. August 2020 wur- de ihr vorgeworfen, in den Nächten vom 30. auf den 31. Juli 2020 und vom 7. auf den 8. August 2020 eine unbekannte Flüssigkeit in den Garten von C. geschüttet zu haben, wodurch die Pflanzen verdorrt und eingegangen seien. Dies habe zu einem erheblichen finanziellen Schaden (Gärtnerarbeiten) geführt (vgl. weiteres Beschwerdeverfahren UH200386: Urk. 8/D1/1 = Urk. 3/5 im vorliegen- den Verfahren).

Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige

gegen den Beschwerdegegner 2 und D.

wegen unerlaubten Filmens und

Nötigung (Urk. 11 D1/2). Am 7. September 2021 erstattete die Beschwerdeführerin sodann Anzeige gegen den Beschwerdegegner 2 sowie gegen den rapportie-

renden Polizeibeamten B.

(Beschwerdegegner 1) wegen Urkundenfälschung und Amtsanmassung (Urk. 3/2 = Urk. 11 D2/2).

Mit zwei Verfügungen vom 13. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. den Beschwerdegeg- ner 2 und D. nicht an die Hand (Urk. 11/8+9). Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Anzeige vom 7. September 2021 betreffend Urkun- denfälschung und Amtsanmassung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2, vgl. Urk. 11/10). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 zu eröffnen (vgl. Urk. 2).

Die mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2022 einverlangte Prozesskaution von Fr. 1'800.– erfolgte fristgerecht (Urk. 6, Urk. 8, Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stellungnahmen einzuholen.

Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6).

II.

  1. Gegenstand der Anzeige vom 7. September 2021

    Die Beschwerdeführerin warf den Beschwerdegegnern 1 und 2 in der Anzeige vor, sie hätten auf dem Strafantrag bestätigt, dass C. der Eigentümer des Gartensitzplatzes [an der E. -strasse …] sei. C. sei jedoch nicht der Eigentümer, sondern der Miteigentümer an der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Damit hätten sich die Beschwerdegegner der Urkundenverfälschung strafbar gemacht. Sodann sei der Beschwerdegegner 1 am 30. September 2021 offenbar der Meinung gewesen, dass er nicht nur Stadtpolizist sei, sondern auch Grundbuchbeamter. Daher werde gegen den Beschwerdegegner 1 auch Anzeige wegen Amtsanmassung erstattet (Urk. 11 D2/2).

  2. Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021

    In der Nichtanhandnahmeverfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest, aufgrund der Funktionsbezeichnung Eigentümer Gartensitzplatz des Beschwerdegegners 2 sei weder eine Bereicherungs- noch eine Schädigungsoder eine Vorteilsabsicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass damit einzig aufgezeigt werden sollte, dass der Gartensitzplatz vom Beschwerdegegner 2 genutzt worden sei. Sodann sei beim Beschwerdegegner 1 keine rechtswidrige Absicht ersichtlich. Das Erstellen des Strafantrags habe sicherlich nicht der rechtlichen Klarstellung der Eigentumsverhältnisse der genannten Liegenschaft gedient (vgl. Urk. 11/9).

  3. Beschwerde

    Mit der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst weiter daran fest, dass die Beschwerdegegner hätten vortäuschen wollen, dass der Beschwer- degegner 2 der Eigentümer des Gartens der Liegenschaft E. -strasse … sei.

    Dies sei falsch. Eine Schädigungsabsicht liege ebenfalls vor, weil der Beschwer- degegner 2 der Ansicht sei, dass ihm nicht nur der Garten gehöre, sondern die gesamte Liegenschaft und er alles bestimmen dürfe. Sodann sei der Beschwer- degegner 2 gar nicht strafantragsberechtigt und er sei als Schweizer Mann der Überzeugung, dass Frauen weder stimmberechtigt seien noch berechtigt seien, Liegenschaften Grundstücke zu besitzen. Die Beschwerdegegner seien nicht in der Lage, zwischen dem Eigentums- und dem Sonderrecht zu unterscheiden. Die Staatsanwaltschaft besitze aber nicht die Fachkompetenz, über deren Schuldfähigkeit zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin beantrage ein psychiatrisches Gutachten.

    Sodann sei auch der Tatbestand der Amtsanmassung definitiv erfüllt. Der Beschwerdegegner 1 sei ein Stadtpolizist und nicht ein Grundbuchbeamter. Er sei aufgrund dessen nicht berechtigt, sachlich und örtlich Auskünfte über die Eigentümerschaft von Liegenschaften im Kreis … zu geben (vgl. Urk. 2).

  4. Rechtliches

    Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person ein Geschädigter solches vorstellt. Die

    Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt.

    Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen an andern Rechten zu schädigen sich ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht verfälscht eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet beurkunden lässt. Mit denselben Handlungen machen sich Beamte Perso- nen öffentlichen Glaubens nach Art. 317 StGB strafbar, ohne dass eine bestimmte Absicht verlangt ist. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Bei einer Falschbeurkundung nach beiden Bestimmungen ist für die Beweisfunktion zu unterscheiden, ob die Urkunde nur die in ihr enthaltene Erklärung als solche beweist, d. h. ob sie lediglich beweist, dass die in ihr enthaltene Aussage gemacht wurde (im Falle der Unwahrheit blosse schriftliche Lüge), ob sich der Beweis auch von Anfang an auf die Wahrheit der Äusserung bezieht (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 83 zu Art. 251 StGB und N 5 zu Art. 317 StGB).

    Art. 287 StGB bestimmt, dass mit Busse Gefängnis bestraft wird, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes militärischer Befehlsgewalt anmasst.

  5. Würdigung

Bei einem schriftlichen Strafantrag handelt es sich um eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB. Sie dient zum Nachweis, dass eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Vorwurf gegen eine andere Person erhoben hat und

diesen Vorwurf strafrechtlich verfolgt haben will. Ein Strafantrag ist aber nicht dazu gedacht, sämtliche darin enthaltenen Informationen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Bezeichnet sich beispielsweise eine Person auf dem Strafantrag fälschlicherweise als Bundespräsident, wird sie dadurch weder zum Bundespräsi- denten noch wird Dritten gegenüber damit bewiesen, dass diese Person die Funktion des Bundespräsidenten ausübt. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdegegner 2 als entgegennehmender Polizeibeamter den Strafantrag unterzeichnet. Damit wird die behauptete Funktion nicht amtlich beglaubigt. Vielmehr wird damit nur bewiesen, dass der Strafantragssteller diese Angabe auf dem Strafantragsformular machte, nicht jedoch, ob diese Angabe zutreffend ist.

Dasselbe gilt auch im vorliegenden Fall, wo bei der Funktion der geschädigten Person Eigentümer Gartensitzplatz eingetragen ist (vgl. Urk. 3/4). Dabei handelt es sich offenkundig um die eigene Angabe des Strafantragsstellers, welcher ein ausschliessliches Nutzungsrecht am Garten behauptet (Urk. 11 D1/4 F/A 12). Die Behauptung wurde durch die Unterzeichnung des Strafbefehls durch die Beschwerdegegner nicht wahr bzw. beglaubigt. Die Beweisfunktion des schriftlichen Strafantrags beschränkt sich wie erwähnt nur auf die Behauptung, welche eine Person vorbrachte, und den Zeitpunkt dieses Vorbringens. Der Strafantrag ist mit anderen Worten weder geeignet noch bestimmt, die vom Strafantragsteller behauptete Funktion Eigentümer Gartensitzplatz zu belegen.

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Strafantrag halte etwas anderes fest, als der Beschwerdegegner 2 behauptet habe, dass der Beschwerdegegner 1 gegenüber Dritten anstelle des Grundbuchamtes die Auskunft gegeben habe, der Beschwerdegegner 1 sei der Eigentümer am Garten.

Zusammenfassend liegt kein Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung für eine Amtsanmassung vor. Entsprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie

§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Restbetrag – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates

– an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegner 1 und 2, jeweils unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10029309, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10029309, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 2. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. D. Hasler

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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