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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH210441: Obergericht des Kantons Zürich

Die A.________ GmbH wurde vom Betreibungsamt mit Konkurs bedroht, da sie eine Forderung der B.________ AG nicht beglichen hatte. Nachdem die Parteien nicht zur Verhandlung erschienen waren, wurde der Konkurs eröffnet und die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die A.________ GmbH legte Beschwerde ein und konnte die Forderung begleichen, was zur Aufhebung des Konkurses führte. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zahlungsfähig ist, aber bei einem erneuten Konkurs höhere Anforderungen erfüllen müsste. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und der hinterlegte Betrag wurde an die Beschwerdegegnerin überwiesen. Die Beschwerdegegnerin opponierte nicht gegen die Aufhebung des Konkursentscheids.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH210441

Kanton:ZH
Fallnummer:UH210441
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH210441 vom 27.07.2022 (ZH)
Datum:27.07.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtwiedereröffnung eines Strafverfahrens
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Wiederaufnahme; Verfahrens; Nichtanhandnahmeverfügung; Sachen; Untersuchung; Akten; Beweismittel; Tatsachen; Kantons; Verfügung; Winterthur; Unterland; Bundesgericht; Winterthur/Unterland; Beschwerdeführern; Beschwerdeverfahren; Beilage; …-schule; Eingabe; Rechtspflege; Beschwerdegegnern; Bundesgerichts; Umstände; Beurteilung; Entschädigung; Kopie
Rechtsnorm:Art. 116 StPO ;Art. 117 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 332 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 418 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:140 V 521; 141 IV 194; 141 IV 93; 144 IV 81;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UH210441

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH210441-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Verfügung und Beschluss vom 27. Juli 2022

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

  3. C. ,

Beschwerdeführer

1 vertreten durch B. , r 1 vertreten durch C. ,

gegen

  1. D. ,

  2. E. ,

  3. F. ,

  4. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtwiedereröffnung eines Strafverfahrens

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. November 2021, B-2/2019/10007462

Erwägungen:

I.

  1. Am 26. Februar 2019 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen F. (damaliger Schulleiter …-schule; Beschwerdegegner 3), E. (damaliger Lehrer; Beschwerdegegner 2) und D. (damalige Schulsozialarbeiterin …schule; Beschwerdegegnerin 1) wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil der damaligen Schülerin A. (Beschwerdeführerin 1), begangen in der …-schule an der G. -strasse … in H. im Zeitraum zwischen ca. 8. Januar 2018 und ca. 11. Juli 2018 (Urk. 6/1). Am 26. Juli 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens etc. (Urk. 6/5). Am 29. Mai 2021 wandten sich die Eltern der Beschwerdeführerin 1, B. und C. (Beschwerdeführer 2 und 3), an … [Funktion] I. und monierten Behördenwillkür; weiter beantragten sie eine Revision der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6/13/1). Nach Abschluss eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Akten am 17. September 2021 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Staatsanwaltschaft) zur Prüfung einer Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO (Urk. 6/12). Am 26. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtwiedereröffnung des mit Nichtanhandnahmeverfügung am 26. Juli 2019 erledigten Strafverfahrens (Urk. 3A= Urk. 6/14).

  2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die ihnen am 4. Dezember 2021 zugestellte Verfügung (Urk. 6/18) und beantragten deren Aufhebung (Urk. 2). Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2 S. 2).

  3. Am 28. Dezember 2021 wurden die Akten beigezogen; diese gingen am

18. Januar 2022 ein (Urk. 5, Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführer 2 und 3 aufgefordert, eine Vollmacht für die volljährige Beschwerdeführerin 1 einzureichen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin 1 die geforderte Vollmacht ein (Urk. 10, Urk. 13).

  1. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von ei- nem Schriftenwechsel abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

  2. Bei den Beschwerdeführern 2 und 3 handelt es sich um die Eltern der Beschwerdeführerin 1. Sinngemäss machen sie geltend, sie seien gestützt auf

Art. 117 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 116 Abs. 2 StPO beschwerdelegitimiert, da sie im Rahmen der Strafuntersuchung adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machen wollen (Urk. 2 S. 2). Da die Beschwerde – wie bereits erwähnt (E. I. 5.) – ohnehin abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob angesichts der vorliegenden Beschwerdeschrift die Glaubhaftmachung von Zivilansprüchen seitens der Beschwerdeführer 2 und 3 und dementsprechend deren Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.

7. Lediglich soweit erforderlich, d.h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführer sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. Vorab ist festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand einzig die angefochtene Verfügung ist, d.h. die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegenüber den drei Beschwerdegegnern absah (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 1.3). Dementsprechend sind insbesondere weder die Erweiterung einer Strafuntersuchung auf zwei weitere Beschuldigte (Urk. 10) resp. Vorwürfe gegenüber anderen Personen (Urk. 2 S. 4 f.) noch allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (Urk. 2 S. 2) noch die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens betreffend die nicht gewährte Sonderschulung, resp. die Änderung von § 64 des Volksschulgesetzes/ZH (Urk. 2 S. 5) Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

II.

1. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Entscheid zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Wür- digung eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren nicht (BGE 141 IV 194 E. 2.3).

Im Übrigen entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet – wie bereits gesagt – Art. 332 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung. An die Wiederaufnahme sind in diesem Fall jedoch noch geringere Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3; vgl. auch BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152

E. 2.3.5).

Für eine Wiederaufnahme ist die Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass die neuen Beweismittel Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen, als dies in der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall war (BSK StPO-Grädel/Heiniger, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 323 N 13; Bosshard/Landshut, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020,

Art. 323 N 17; Schmid/Jositsch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 323 N 6).

    1. Die Beschwerdeführerin 1 besuchte im Schuljahr 2017/2018 die …-schule an der G. -strasse … in H. . In diesem Zusammenhang legen die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern, bei welchen es sich – wie bereits erwähnt – um die Schulsozialarbeiterin, ihren Klassenlehrer (Hauptlehrer; Urk. 6/3/1 S. 1) und den Schulleiter handelt, grob zusammengefasst zur Last, ihre gesetzlichen Obhutspflichten verletzt zu haben, indem sie nicht eingeschritten seien, als die Beschwerdeführerin 1 von ihren Mitschülern ausgegrenzt sowie rassistisch und sexistisch gemobbt worden sei (Urk. 6/1). Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer spezifizierte mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 die Vorwürfe und subsumierte diese unter diverse Straftatbestände (Gefährdung des Lebens, Unterlassung der Nothilfe, Begünstigung, Rassendiskriminierung, Pornografie, Gewaltdarstellung, Nötigung, Irreführung der Rechtspflege und Unterdrückung von Urkunden; Urk. 6/4/2). Nach einer einlässlichen Befragung der Beschwerdeführerin 1 durch die Kantonspolizei Zürich, Abteilung Sexualdelikte/Kindesschutz (Urk. 6/3/1), verfügte die Staatsanwaltschaft in der Folge am 26. Juli 2019 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegenüber den genannten drei Beschwerdegegnern (Urk. 6/5). Hierbei setzte sie sich mit den Akten, den von der Beschwerdeführerin 1 getätigten Aussagen sowie den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angeführten Straftatbeständen ausführlich und detailliert auseinander und legte hierbei dar, weshalb keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens der drei Beschwerdegegner vorlägen. Hierauf kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von den damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht angefochten (vgl. Urk. 6/10).

    2. Wiederaufnahmegründe sind – wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt (Urk. 3A) – keine ersichtlich. Den zwei Jahre nach Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung verfassten Schreiben der Beschwerdeführer 2 und 3 (Urk. 6/13/1, Urk. 6/13/5, Urk. 6/13/10) sowie den hierzu eingereichten Akten (Urk. 6/13/2/1-6, Urk. 6/13/6/1-7) lassen sich weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel entnehmen, die zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen könnten, als dies in der in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung der Fall war. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten (Urk. 3A S. 1 f.), dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung versehentlich vom Besuch der dritten statt der zweiten Klasse der …-schule sprach, an der Würdigung des beanzeigten Sachverhalts nichts zu ändern vermag. Auch der Beschwerdeschrift (Urk. 2; vgl. zu- dem Urk. 10) samt Beilagen (Urk. 3/1-9) lassen sich keine neuen Tatsachen oder

Beweismittel entnehmen, die zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen könnten. Zusammenfassend lassen sich somit weder den bei … [Funktion] I. noch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften und Unterlagen konkrete, strafrechtlich relevante Vorwürfe gegenüber den drei Beschwerdegegnern entnehmen, bezüglich welchen neue Tatsachen neue Beweismittel angeführt wurden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der drei Beschwerdegegner sprechen. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht festgehalten, dass die Sachlage und Beweissituation unverändert ist.

3. Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht die Nichtwiedereröffnung des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juli 2019 erledigten Strafverfahrens verfügt. Ausführungen zum Antrag auf Durchführung der Strafuntersuchung durch eine unbefangene und neutrale ausserkantonale Untersuchungsbehörde (Urk. 2

S. 1) erübrigen sich somit. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft für die Beurteilung einer Wiederaufnahme der Strafuntersuchung zuständig war. Der von den Beschwerdeführern beanzeigte Sachverhalt fällt – entgegen deren Ansicht (Urk. 2 S. 1) – nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft (vgl. Urk. 6/13/10 im Anhang, Schreiben der Bundesanwaltschaft an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. August 2021). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E. I. 7.).

III.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge-

    bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m.

    § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2) kann wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde – die Erfolgschancen der eingereichten Beschwerde erwiesen sich von vornherein als deutlich geringer als das Verlustrisiko – nicht entsprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 und E. 2.5 sowie BGE 140 V 521 E. 9.1).

  2. Den Beschwerdeführern ist infolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegner hatten sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern, weshalb auch ihnen keine Entschädigung auszurichten ist.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführer 2 und 3, dreifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Rückschein)

    • den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 27. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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