Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH210433 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 10.06.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme |
Zusammenfassung : | Die A.________ AG reichte eine Klage ein, um sämtliche Inhaberaktien der C.________ AG für kraftlos zu erklären. Die Beklagte akzeptierte die Klage und ersuchte um Gutheissung. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Kraftloserklärung gemäss Art. 137 FinfraG erfüllt waren. Die Klägerin erreichte die erforderliche 98%-Schwelle nachträglich durch Aktienkäufe. Das Gericht entschied, dass alle gehaltenen Aktien und Optionen kraftlos erklärt werden sollen. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt, da die Beklagte die Klage anerkannt hatte. |
Schlagwörter : | Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Recht; Durchsuchung; Bruder; Siegelung; Entsiegelung; Festplatte; Grobsichtung; Entsiegelungsverfahren; Beschlag; Beschlagnahme; Kryptovermögen; Zwangsmassnahme; Geräte; Samsung-Festplatte; Wallets; Verfahren; Zwangsmassnahmen; Kantons; Hardware; Zwangsmassnahmengericht; Südafrika; Vermögenswerte; Vortat; Daten; önnte |
Rechtsnorm: | Art. 197 StPO ; Art. 244 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 71 StGB ; |
Referenz BGE: | 124 IV 313; 140 IV 28; 144 IV 74; |
Kommentar: | -, Zürcher Kommentar StPO, Art. 244 StPO , 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH210433-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber lic. iur.
L. Künzli
Beschluss vom 10. Juni 2022
in Sachen
,
Beschwerdeführer
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X. ,
gegen
Beschwerdegegnerin betreffend Beschlagnahme
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, (vorliegend: Beschwerdegegnerin, nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit September 2021 ein Strafverfahren gegen A. (vorliegend: Beschwerdeführer) und seinen Bruder B. (aktueller Aufenthaltsort unbekannt, mutmasslich Dubai
[VAE]) wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1-3 StGB).
Sie werden verdächtigt, deliktisch erlangte Kryptovermögen (auf sog. Hardware- Wallets) in zwei (seit 31. August 2021 gemieteten) Schliessfächern (Nr. A-786 [Mietvertrag lautend auf den mitbeschuldigten Bruder] und A-789 [Mietvertrag lautend auf den Beschwerdeführer]) bei der C. AG (kurz: C. ) in Zürich aufbewahrt und dadurch Handlungen vorgenommen zu haben, die geeignet sind, die Ermittlungen der Herkunft, die Auffindung die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen stammen. Was die verbrecherische Vortat angeht, soll gegen die Brüder in Südafrika ein Strafverfahren wegen eines vor ca. sechs Monaten via eine Handelsplattform für Kryptowährungen begangenen (Anlage-)Betrugs laufen.
Der Beschwerdeführer reiste am 9. November 2021 in die Schweiz ein und suchte die gemieteten Schliessfächer bei der C. auf. Dabei konnte er auf Anordnung der Staatsanwaltschaft angehalten und festgenommen werden. Im gleichen Zug erfolgte am 9. November 2021 eine Durchsuchung der beiden Schliessfächer, die gestützt auf einen zunächst mündlich durch den vor Ort anwesenden zuständigen Staatsanwalt erteilten Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl veranlasst worden war (Urk. 12/Beilage 6/pag. 40101001 ff.; Urk. 12/Beilage 6/pag. 40101008 f.). In deren Verlauf konnte die Kantonspolizei Zürich diverse elektronische Geräte etc. vorläufig sicherstellen
(d.h. insb. vier Mobiltelefone, zwei Hardware Wallets, zwei Apple AirTags und eine externe Samsung-Festplatte) (Urk. 12/Beilage 6/pag. 401010016 ff.).
Der Beschwerdeführer verlangte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2021 und sein Verteidiger ergänzend/präzisierend tags darauf
mit Eingabe vom 11. November 2021 die Siegelung sämtlicher sichergestellten elektronischen Geräte und der darauf befindlichen Aufzeichnungen und Daten (Urk. 12/Beilage 4/pag. 50101026; Urk.12/Beilage 5/pag. 70501002).
a) Wegen der erfolgten Siegelungserklärung sah die Staatsanwaltschaft vorderhand von einer umfassenden Durchsuchung der Geräte bzw. der darauf sichergestellten Aufzeichnungen und Daten ab (Urk. 9 S. 5 [Ziffer 13]).
b) Die Staatsanwaltschaft sah sich jedoch zu einem umgehenden Zwischenschritt in Form einer Grobsichtung der Geräte bzw. der darauf befindlichen Aufzeichnungen und Daten veranlasst.
Dies, weil die gefundenen Hardware Wallets (=physisches Medium mit digitalem Zugangsschlüssel zu Kryptowährungen, kurz: elektronisches Äquivalent einer Geldbörse) nach Ansicht der Staatsanwaltschaft den Verdacht erhärteten, der Beschwerdeführer und sein mitbeschuldigter Bruder könnten die Deliktserlöse aus dem mutmasslich in Südafrika begangenen Betrug in den Schliessfächern bzw. auf den darin vorgefundenen elektronischen Datenträgern aufbewahren. Überdies befürchtete die Staatsanwaltschaft, dass der Zugriff auf die vermuteten Kryptovermögen nicht exklusiv über die sichergestellten Geräte erfolgen könnte, sondern eine Kopie der Hardware Wallets eine Kopie der sog. Seeds/Passphrasen existiere, die eine Wiederherstellung der Wallets ermöglichen. Ausgehend von einer mittäterschaftlich begangenen Vortat und angesichts dessen, dass sich der Bruder auf freiem Fuss befand, stufte die Staatsanwaltschaft die Gefahr, dass die Kryptovermögen durch Dritte (Bruder Gehilfen) wegtransferiert und dem Einflussbereich der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden könnten, als erheblich ein. Sie ordnete daher am 11. November 2021 (mündlich) die umgehende Vornahme einer Grobsichtung an, um allfällige Kryptovermögen als Einziehungs- und Restitutionssubstrat sicher zu stellen. Die Grobsichtung erfolgte durch Cyber- Spezialisten der Kantonspolizei Zürich, die zufolge der Staatsanwaltschaft ausschliesslich für die Vermögenssicherung beigezogen worden und nicht in die Ermittlungen involviert waren. Im Rahmen der Grobsichtung der Gerätschaften entdeckten die Spezialisten (konkret auf der Samsung-Festplatte aus dem
Schliessfach A-786 [vom Bruder gemietet], registriert unter FATS Nummer A015'558'573 [Urk.12/Beilage 7/pag. 30302002 ff., insbes. 30302006]) sog. Wiederherstellungs-Seeds für Kryptowallets, die noch am 11. November 2021 eine Sicherstellung von Kryptovermögen im Umfang von BTC 68.7057765 und ETH 606.6958172112 (entsprechend ca. Fr. 5.3 Mio. per 22. Dezember 2021)
ermöglichten (Urk. 9 S. 2 und S. 6-7).
Die Staatsanwaltschaft bestätigte mit Verfügung vom 26. November 2021 die Durchsuchung der (vorab mündlich) angeordneten Grobsichtung vom 11. November 2021 (vorstehend E. 2.3; siehe separates Verfahren UH210432: Urk. 3/2 S. 2).
Die im Zuge der Grobsichtung vom 11. November 2021 entdeckten (Krypto-) Vermögenswerte (BTC 68.7057765 und ETH 606.6958172112) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit (separater) Verfügung vom 26. November 2021 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b-d StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB (Urk. 3/2).
Am 29. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich den Antrag, es sei festzustellen, dass die beiden in den Schliessfächern gefundenen Hardware Wallets der Siegelung nicht zugänglich seien. Weiter stellte sie den Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der übrigen sichergestellten Gerätschaften (vier Mobiltelefone, zwei Apple AirTags und eine externe Samsung-Festplatte) (Urk. 32 S. 3 f.).
Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 26. November 2021 (vorstehend
E. 2.5) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 Beschwerde bei der hiesigen Kammer einreichen, verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Freigabe der beschlagnahmten (Krypto-)Vermögenswerte (BTC 68.7057765 und ETH 606.6958172112) (Urk. 2
S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2021 (Urk. 9 S. 2) die Abweisung der Beschwerde (unter Übermittlung eines Auszugs der Untersuchungsakten in elektronischer Form [vgl. Urk. 11-12]). Die Verteidigung des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 24. Januar 2022 unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge (Urk. 15 S. 2 und 7 i.V.m.
Urk. 21-22). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 10. März 2022 eine Duplik ein, ebenfalls unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge (Urk. 27 und 28/1-5). Auf die zwecks Wahrung des Gehörsanspruchs eingeräumte Möglichkeit, sich zur Duplik äussern zu können, verzichtete die Verteidigung des Beschwerdeführers stillschweigend (vgl. Urk. 30-31). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 auch gegen den Durchsuchungsbefehl vom 26. November 2021 (vorstehend E. 2.4) Beschwerde bei der hiesigen Kammer einreichen liess, mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darüber hinaus beantragte er, es sei festzustellen, dass die Durchsuchung der Aufzeichnungen bzw. des sichergestellten externen Speichermediums (=Samsung-Festplatte aus dem Schliessfach A-786 [vom Bruder gemietet], registriert unter FATS Nummer A015'558'573) widerrechtlich gewesen sei und daher nicht verwertbar sei (UH210432: Urk. 2 S. 2). Nach Durchführung des Schriftenwechsels erweist sich auch jenes Verfahren als spruchreif; aufgrund des engen Sachzusammenhanges behandelt die Kammer jene Beschwerde gleichzeitig und in gleicher Besetzung wie die vorliegend zu beurteilende Beschwerde.
a) Weiter ist festzuhalten, dass das am Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich geführte Entsiegelungsverfahren (GT210138-L) zwischenzeitlich mit Verfügung und Urteil vom 28. April 2022 wie folgt erledigt werden konnte (Urk. 32). Hinsichtlich der zwei Hardware Wallets und der zwei Apple AirTags
stellte es die fehlende Siegelungsfähigkeit fest und schrieb das Verfahren insoweit als gegenstandslos erledigt ab, mit der Folge, dass sie die Gegenstände der Staatsanwaltschaft zur weiteren Verwendung freigab. Mit Bezug auf die vier sichergestellten Mobiltelefone hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und gab die Gegenstände der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei (a.a.O., S. 22 ff.).
b) Was schliesslich die (im auf den Bruder B. lautenden Schliessfach A- 786) sichergestellte externe Samsung-Festplatte betrifft, erliess das
Zwangsmassnahmengericht am 24. März 2022 eine Sistierungsverfügung. Dies, weil es dem Bruder vorgängig Frist ansetzte, um mitzuteilen, ob er am Entsiegelungsverfahren teilnehmen wolle und um gegebenenfalls zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung Stellung nehmen zu können. Eine Sistierung erwies sich nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts als notwendig, weil eine Zustellung nach Dubai (VAE), wo der Bruder seinen Wohnsitz habe, voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehme (Urk. 32 S. 5).
Ferner hatte die Staatsanwaltschaft gegen die vorgenannte Sistierungsverfügung mit Eingabe vom 8. April 2022 Beschwerde eingelegt. Die Kammer trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 22. April 2022 nicht ein (siehe Geschäfts-Nr. UH220108).
Die vorliegend angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 26. November 2021 bildet grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Ebenso erfolgte die Beschwerde form- und fristgerecht.
Was die weiteren Eintretensvoraussetzungen betrifft, namentlich die Frage, ob noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Behandlung der in der vorliegenden Beschwerde erhobenen Rügen besteht, nachdem das (im Grundsatz vorrangige) Entsiegelungsverfahren teilweise abgeschlossen werden konnte (vgl. etwa: BGE 140 IV 28, E. 4.3.6; BuGer 1B_117/2012, Urteil vom 26. März 2012, E. 3.2-3.3), ist nachfolgend im jeweils gerügten Zusammenhang zu prüfen.
Der Beschwerdeführer wendet vorab ein, dass sich die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Art und Weise Zugang zu den Kryptovermögen verschafft habe, indem sie trotz gestelltem Siegelungsantrag vom 10./11. November 2021 die im Schliessfach des Bruders befindliche externe Samsung-Festplatte durchsucht und dabei sog. Wiederherstellungs-Seeds gefunden habe, die via die Hardware Wallets einen Zugriff auf das Kryptovermögen ermöglicht hätten (Urk. 2 S. 3-4 [Ziffern 5-8]).
a) Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dabei ist ein aktuelles Interesse erforderlich (etwa: KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich
u.a. 2020, N 14 zu Art. 244 StPO und N 36 zu Art. 393 StPO).
Die Zwangsmassnahme in Form einer Durchsuchung der Schliessfächer und Grobsichtung der elektronischen Geräte, einschliesslich der fraglichen Samsung- Festplatte, erfolgte bereits am 9./11. November 2021 (vorstehend E. 2.1 und 2.3). Die durchgeführte Durchsuchung/Grobsichtung kann naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben abgeändert werden. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Überprüfung der Durchsuchung der Samsung-Festplatte ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme grundsätzlich nicht mehr gegeben.
Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abgesehen werden, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist (d.h. es muss um eine klar umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art gehen), an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht (d.h. nicht bloss eine individuelle Betroffenheit) und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. dazu KELLER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 244 StPO m.H. auf BuGer 1B_351/2012, Urteil vom 20. September 2012=Pra 101 [2012] Nr. 134). Besondere Umstände, die ungeachtet des fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise eine materielle Prüfung im jetzigen Verfahrensstadium erfordern würden, sind vorliegend jedoch nicht evident. Ein dahingehendes Interesse wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht, was weiterhin einen Nichteintretensentscheid indiziert.
Kommt hinzu, dass die sichergestellten elektronischen Geräte Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens bilden, das zwischenzeitlich teilweise abgeschlossen werden konnte.
Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren (Art. 246-248 StPO) nicht nur über das Vorliegen und die Relevanz allfälliger Geheimnisse, sondern auch über die Gültigkeit der Durchsuchung (Art. 241-245 StPO) zu befinden, wobei ihm umfassende Kognition zukommt (s.a. Urk. 32 S. 6). Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten erscheint es gemäss Bundesgericht sinnvoll, den Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens weit zu fassen und sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung (akzessorisch) im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsicht- und Kenntnisnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen etc. und deren Verwertung zu verhindern. In allen diesen Fällen gewährleistet das Siegelungsverfahren einen adäquaten Rechtsschutz und eine schnelle Klärung der Rechtslage (BuGer 1B_117/2012, Urteil vom 26. März 2012, E. 3.3; KELLER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N 16 zu Art. 244 StPO m.H.; s.a. KELLER, a.a.O., N 36 zu Art. 393
StPO), das (in seinem Anwendungsbereich) anderen Rechtsbehelfen vorgeht bzw. diese ausschliesst (BGE 140 IV 28, E. 4.3.6; BuGer 1B_117/2012, a.a.O., E. 3.2 m.H.).
Das Zwangsmassnahmengericht hatte das Entsiegelungsverfahren hinsichtlich der Samsung-Festplatte bis zur allfälligen Stellungnahme des Bruders sistiert (vorstehend E. 3.3/b). Das Verfahren dürfte – soweit ersichtlich – zurzeit immer noch sistiert sein. Eine Prüfung der Gültigkeit der Untersuchung hat in dieser Hinsicht somit noch nicht – jedenfalls noch nicht vollständig und abschliessend – stattgefunden. Folglich konnte der Beschwerdeführer mit seiner in der vorliegenden Beschwerde erhobenen Rüge gegen die Art und Weise der Durchsuchung der im Schliessfach des Bruders sichergestellten Samsung- Festplatte (Urk. 2 S. 3-4 [Ziffern 5-8]; E. 5.1) auch noch kein Gehör gefunden haben. Gleichwohl drängt sich zwecks Vermeidung von Doppelspurigkeiten und aufgrund des Vorranges des Entsiegelungsverfahrens ein Nichteintretensentscheid auf, soweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde aufgrund der bereits erfolgten Durchsuchung/Grobsichtung (wie gesagt) nicht ohnehin bereits dahingefallen ist.
Gegen einen Nichteintretensentscheid liesse sich allenfalls einwenden, dass Kryptovermögen immer mehr praktische Bedeutung erlangen und Kryptowährungen zunehmend im öffentlichen Interesse stehen. Auch könnte es im zurzeit sistierten Entsiegelungsverfahren wegen der Zustellungen nach Dubai (VAE) zu Verzögerungen kommen (vgl. Urk. 32 S. 5). Wollte man daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde im letztgenannten Punkt (Rüge der rechtswidrigen Durchsuchung der Samsung- Festplatte) trotzdem bejahen und vom Vorrang des Entsiegelungsverfahrens in der vorliegenden Konstellation absehen, wäre das Folgende festzuhalten:
Der Beschwerdeführer bemängelte zusammengefasst, dass die Durchsuchung der Samsung-Festplatte erfolgt sei, obwohl er zuvor die Siegelung der Geräte bzw. der darauf befindlichen Aufzeichnungen und Daten verlangt habe. Weiter habe sich die Festplatte im auf den Bruder lautenden Schliessfach befunden, worauf der Beschwerdeführer keine Zugriffsberechtigung gehabt habe (Urk. 2 S. 5-6).
Unter Hinweis auf die vorstehenden E. 2.3/a-b ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine eigentliche Durchsuchung handelte, sondern nur um eine Grobsichtung im Rahmen einer Triage. Die Rechtmässigkeit einer solchen Sichtung veranschaulichte die Staatsanwaltschaft anhand des Ablaufs einer typischen (Haus-) Durchsuchung in der anlogen Welt, wo es z.B. darum gehe, die in einem Büro befindlichen Unterlagen etc. sicherzustellen. So dürften etwa vorgefundene Bundesordner trotz Siegelungserklärung des Betroffenen vorab im Rahmen einer Triage grob gesichtet werden, um zu eruieren, ob sich darin Objekte befänden, die überhaupt untersuchungsrelevant gar nicht siegelungsfähig seien (wie Bargeld und Schlüssel) (m.H. auf BuGer 1B_134/2018, Urteil vom 24. September 2018, E. 2.4 und BGE 144 IV 74 E. 2.6). Erst danach sei das verbleibende Konvolut zu siegeln und das Entsiegelungsverfahren einzuleiten. Übertrage man diese Überlegungen auf die digitale Welt, verhalte es sich nicht anders. Auch hier dränge sich für die Strafbehörde vor dem Vollzug der Siegelung eine Grobsichtung auf, um zu klären, ob sich auf den zu siegelnden Geräten bzw. den dort befindlichen Aufzeichnungen und Daten Elemente
befänden, die einer Siegelung unzugänglich seien und entsprechend auch nicht von der Siegelungserklärung erfasst würden. Nicht siegelbar seien insbesondere die auf der Samsung-Festplatte gefundenen sog. Wiederherstellungsschlüssel für Kryptowallets. Bei Kryptovermögen handle es sich letztlich um nichts anderes als um virtuelle Währungen bzw. um die digitale Darstellung eines Wertes, der im Internet handelbar sei und die Funktion von Geld übernehme. Bargeld und Schlüssel seien in der analogen Welt unstreitig nicht siegelungsfähig, das müsse auch für ihre digitalen Geschwister (Kryptovermögen, Hardware Wallets und Zugangsoder Wiederherstellungsschlüssel) gelten (vgl. Urk. 9 S. 2 i.V.m. UH210432: Urk. 9 S. 7-9, s.a. Urk. 32 S. 7-8).
Die Grobsichtung der sichergestellten Geräte, namentlich auch der Samsung- Festplatte, erweist sich im Lichte des dargelegten Analogieschlusses der Staatsanwaltschaft nicht als bundesrechtswidrig. Für die Zulässigkeit spricht im vorliegenden Fall vor allem, dass die Staatsanwaltschaft von Beginn weg den (hinreichenden) Verdacht hegen durfte, die Geräte könnten zur Aufbewahrung/Entschlüsselung von deliktisch erlangten Kryptovermögen dienen, mit anderen Worten gar nicht der Siegelung unterliegen. Dabei darf weiter berücksichtigt und der Strafverfolgungsbehörde auch zugestanden werden, dass die Grobsichtung eines entsprechenden Datenträgers zwecks Triage (Untersuchungsrelevanz/Siegelungsfähigkeit) in der Regel aufwändiger sein dürfte und ein genaueres Hinschauen bedarf als z.B. bei einem physisch vorhandenen Bundesordner.
Da sich die auf der Samsung-Festplatte im Zuge der Grobsichtung festgestellten Wiederherstellungsschlüssel sodann nicht als siegelungsfähig erwiesen, konnte die vorgängig erklärte Siegelung insofern auch noch keine umfassende Wirkung (Einfrieren der Situation) entfalten. Entsprechend erwies sich die Verwendung der nämlichen Wiederherstellungsschlüssel mit dem Zweck, die (dahinter) vermuteten Kryptovermögen mit Blick auf eine Beschlagnahme sicherzustellen, auch nicht als unzulässig. Die Beschwerde müsste in diesem Punkt (eintretendenfalls) folglich abgewiesen werden. Ferner führt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auch gegen den Bruder des
Beschwerdeführers. Da die beiden zu Recht verdächtigt werden, gemeinsam (in Mittäterschaft) gehandelt zu haben (auch hinsichtlich der Vortat), ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschwerdeführers zusätzlich auf den Inhalt des auf den Bruder lautenden Schliessfaches zugegriffen hat.
a) Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b-d StPO erfolgten Beschlagnahme der Kryptovermögen im Umfang von BTC 68.7057765 und ETH 606.6958172112 (Urk. 2 S. 5-8, Urk. 15
S. 2-7).
b) Neben der Gültigkeit der Durchsuchung (vorstehend E. 5.2/c-d) werden im Entsiegelungsverfahren auch die Voraussetzungen der Beschlagnahme geprüft mit der Folge, dass der Siegelung gegenüber der Beschwerde gegen die Beschlagnahme ebenfalls grundsätzlich Vorrang zukommt (HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N 27 zu Art. 263 StPO m.H.). Ob auch in der vorliegenden Konstellation der Vorrang des Siegelungsverfahrens greift – in Bezug auf die zwei Hardware Wallets und die zwei Apple AirTags erfolgte keine weitergehende materielle Prüfung, weil das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren wegen fehlender Siegelungsfähigkeit in dieser Hinsicht als gegenstandslos abschrieb –, braucht jedoch nicht geprüft zu werden und kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben (nachfolgend E. 6.2-6.5).
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung nach Darlegung der Verdachtslage, dass im Zuge der Strafuntersuchung zur Sicherung allfälliger Vermögen umgehend geeignete Massnahmen eingeleitet worden seien (gemeint die Grobsichtung vom 11. November 2021 mit anschliessender Sicherstellung der genannten Kryptobeträge). Weiter erwog sie, es sei zu vermuten, dass es sich bei den sichergestellten Kryptovermögen um Werte handle, die direkt indirekt durch die mutmasslich in Südafrika begangene Vortat (Anlagebetrug) erlangt worden sein könnten. Vermögenswerte einer beschuldigten Person könnten beschlagnahmt werden, wenn sie – so die Staatsanwaltschaft – voraussichtlich einzuziehen den Geschädigten
zurückzugeben seien bzw. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht würden (Urk. 3/2 S. 2).
Zwangsmassnahmen – wie die Beschlagnahme – können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Beweismittelbeschlagnahme, lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Deckungsbeschlagnahme, lit. b), den Geschädigten zurückzugeben (Restitutionsbeschlagnahme, lit. c) einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme, lit. d). Ferner können gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB Vermögenswerte des Betroffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung – auf die gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkannt werden kann, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind – mit Beschlag belegt werden.
Die Beschlagnahme ist eine provisorische Massnahme. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter ist bei der Überprüfung des hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4).
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der angeblich in Südafrika begangenen Vortat (zur Geldwäscherei) in Form eines (Anlage-)Betrugs im Bereich Kryptowährungen (Urk. 2 S. 5-6). Hierzu verweist er ergänzend auf die Ausführungen in der gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde vom 22. November 2021 (einschliesslich Replik vom 6. Dezember 2021) (a.a.O., S. 6 [Ziffer 16]). Die Kammer hat jene Beschwerde im Verfahren UB210190 mit Beschluss vom 15.
Dezember 2021 abgewiesen und gestützt auf die damalige Informations- und Aktenlage u.a. einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der besagten Vortat bejaht (Beschluss vom 15. Dezember 2021, a.a.O., E. 5). In der vorliegenden Replik vom 24. Januar 2022 (Urk. 15) hält der Beschwerdeführer weiter daran fest, dass gegen ihn in Südafrika keine Strafuntersuchung im Gange sei. Als Beleg hierfür reichte er insbesondere ein Antwortschreiben des D. /
E. vom 24. Dezember 2021 ins Recht, worin bestätigt worden sei, dass gegen ihn (und seinen Bruder) keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben worden seien (Urk. 15 S. 3 i.V.m. Urk. 16/2 bzw. 22 [Konvolut a.E. mit deutscher Übersetzung]). Die Staatsanwaltschaft hat dagegen in der Duplik den Informationsstand über die gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder laufenden strafrechtlichen Untersuchungen in Südafrika aktualisiert, indem sie weitere Belege (die teilweise bereits Gegenstand des Entsiegelungsverfahren gebildet haben dürften [vgl. Urk. 32 S. 11-12) zu den Akten reichte (Urk. 27 S. 2
i.V.m. Urk. 28/1-2 und 28/4). Dabei bestätigte namentlich die National Prosecuting Authority NPA (südafrikanische Staatsanwaltschaft) am 1. Februar 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass gegen die Brüder ein Strafverfahren wegen Betrugs, Verstoss gegen das Finanzberatungs- und Finanzvermittlungsgesetz, Geldwäscherei und Verstoss gegen das Bankengesetz laufe, wobei die Ermittlungen in enger Zusammenarbeit mit dem D. erfolgen würden. Ebenso vermochte die Staatsanwaltschaft aufgrund der örtlich unterschiedlich zuständigen Bezirke Südafrikas plausibel aufzuzeigen, wie die von der Verteidigung ins Recht gelegte, gegenteilige Auskunft des D. vom
24. Dezember 2021 möglicherweise zustande kommen konnte (Urk. 27 S. 3). Ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der mutmasslichen Vortat ist vor diesem Hintergrund weiterhin zu bejahen. Ergänzend kann – auch was den Geldwäschereiverdacht insgesamt betrifft – auf die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung (Urk. 9 S. 3-5) und die eingehenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entsiegelungsverfahren verwiesen werden (Urk. 32 S. 10-14). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Duplik über
den aktuellen Stand der Ermittlungen in Südafrika seitens der Verteidigung nicht mehr in Frage gestellt worden sind.
Aus den Ausführungen zum Tatverdacht ergibt sich auch ohne weiteres der
– je nach Beschlagnahmeart – erforderliche Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenwerten und der inkriminierten Tat (Deliktskonnex)
(s.a. Urk. 32 S. 14-15), und die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme können – angesichts der Schwere der im Raum stehenden Geldwäscherei (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) – sogleich als erfüllt betrachtet werden. Damit einhergehend erweist sich die vorliegend primär zu Restitutions- und/oder Einziehungszwecken erfolgte Beschlagnahme (vgl.
Urk. 9 S. 6) als rechtmässig.
Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht durchzudringen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'500
.– festzusetzen. Infolge Unterliegens ist dem (erbeten verteidigten [Urk. 14 S. 2]) Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt MLaw X. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 10. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.