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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH200350: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, die die Wiederaufnahme und Ausdehnung der Strafuntersuchung abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer hatte seine Ehefrau angezeigt, weil sie die gemeinsamen Kinder nach Russland gebracht hatte und nicht zurückbrachte. Die Staatsanwaltschaft hatte die Strafuntersuchung sistiert, da der Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin unbekannt war. Der Beschwerdeführer forderte die Wiederaufnahme der Untersuchung, die Ausdehnung auf den Tatbestand der Entführung und die internationale Ausschreibung der Beschwerdegegnerin. Das Obergericht des Kantons Zürich hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung zurück.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH200350

Kanton:ZH
Fallnummer:UH200350
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH200350 vom 12.08.2021 (ZH)
Datum:12.08.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sistierung/Wiederaufnahme und Ausdehnung der Strafuntersuchung
Schlagwörter : Staat; Staatsanwaltschaft; Fahndung; Kinder; Verfügung; Festnahme; Verfahren; Untersuchung; Bundesamt; Justiz; Russland; Aufenthalt; Kantons; Limmattal/Albis; Entführung; Sinne; Ausschreibung; Verfahren; Bundesgericht; Obergericht; Minderjährigen; Tatbestand; Sistierung; Schweiz; Bezirksgericht; Dietikon; Auslieferung
Rechtsnorm:Art. 184 StGB ;Art. 210 StPO ;Art. 220 StGB ;Art. 292 StGB ;Art. 314 StPO ;Art. 315 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UH200350

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH200350-O/U/GRO>AHA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 12. August 2021

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Sistierung/Wiederaufnahme und Ausdehnung der Strafuntersuchung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Oktober 2020, A-3/2019/10015766

Erwägungen:

I.
  1. Am 15. April 2019 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Ehefrau B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB etc. (Urk. 10/1

    S. 2). Am 23. September 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung infolge unbekannten Wohn- und Aufenthaltsorts der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/13). Am 8. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme der Strafuntersuchung, um Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 184 StGB sowie um internationale Ausschreibung der Beschwerdegegnerin zur Fahndung / Festnahme (Urk. 10/17/5). Am 26. Oktober 2020 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge des Beschwerdeführers ab (Urk. 7).

  2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2020 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

    1. es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anzuweisen, das am 23.09.2019 sistierte Verfahren 2019/10015766 wieder aufzu- nehmen, auf den Straftatbestand der Entführung i.S. von Art. 184 StGB auszudehnen und die Beschuldigte B. geb.B. international zur Fahndung/Festnahme auszuschreiben;

    1. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin.

    2. Mit Schreiben vom 12. November 2020 wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 8, Urk. 10). Die daraufhin vom Beschwerdeführer geforderte Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.00 ging fristgerecht ein (Urk. 12, Urk. 16). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 17). Infolge unbekannten Aufenthaltsorts der Beschwerdegegnerin wurde dieser die Verfügung per Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich zugestellt (Urk. 18/1; Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 19. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 22).

Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (Fristablauf: 28. Januar 2021;Urk. 18/1).

II.
    1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Faktenlage seit der Sistierung der Strafuntersuchung nicht geändert habe. Gemäss Bundesamt für Justiz sei eine internationale Ausschreibung weder verhältnismässig noch erfolgsversprechend. An dieser Ausgangslage habe sich nichts geändert. Die rechtliche Beurteilung des Falles werde vorgenommen, wenn die Beschwerdegegnerin befragt werden könne und der Fall spruchreif sei

      (Urk. 7).

    2. Der Beschwerdegegner lässt in seiner Beschwerdeschrift hiergegen zusammengefasst einwenden, die Staatsanwaltschaft übersehe, dass sich die Faktenlage seit September 2019 sehr wohl geändert habe. Heute stehe mit ausreichender Klarheit fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht daran denke, je wieder mit den beiden Söhnen in die Schweiz zurückzukehren. Ihr Verhalten erweise sich klarerweise als Entführung. Mit der rechtlichen Würdigung einer Straftat müsse nicht bis zum Verfahrensschluss zugewartet werden. Mit der Würdigung der Tat als Entführung entfalle auch das Argument, bei einer allfälligen Festnahme der Beschwerdegegnerin in einem Drittstatt wäre die Rückführung der Kinder mit Risiken behaftet. Die Ausschreibung zur Fahndung/Festnahme eröffne zudem die Möglichkeit, auf politischer Ebene tätig zu werden. Art. 8 EMRK betone die Achtung des Familienlebens (Urk. 2 S. 2 ff.).

    1. Der Hintergrund der Strafanzeige stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin heirateten am tt. November 2011. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, C. (geboren am tt.mm.2014) sowie

      1. (geboren am tt.mm 2016; Urk. 10/6/12 S. 4). Am 1. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer ein Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Dietikon einleiten, wobei er hinsichtlich der Kinder u.a. um Zuteilung der Obhut ersuchte

        (Urk. 10/6/12 S. 2 und 4). Am 18. März 2019 beantragten die Parteien die Aussetzung des Verfahrens für aussergerichtliche Vergleichsgespräche bis zum 18. Juni

        2019. Für besagte Dauer vereinbarten sie eine Betreuungsregelung, wonach die Kinder jedes zweite Wochenende sowie jeden Mittwochabend vom Beschwerdeführer betreut würden (Urk. 10/6/1). Mit Verfügung vom 15. April 2019 erklärte das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdeführer für berechtigt, die Kinder an jedem zweiten Wochenende und jeden Mittwochabend zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter verpflichtete es die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer die beiden Kinder zur Ausübung des Besuchsrechts herauszugeben, unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Urk. 10/6/3). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. Juli 2019 wurde die elterliche Sorge sowie die Obhut für die beiden Söhne dem Beschwerdeführer zugeteilt (Urk. 10/6/12 S. 44).

    2. Der Beschwerdeführer legt der Beschwerdegegnerin zur Last, die Kinder am

22. Januar 2019 nach Russland verbracht und seither nicht wieder in die Schweiz zurückgebracht zu haben (Urk. 2 S. 2 N 1).

    1. Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Verfügung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn die Täterschaft ihr Aufenthalt unbekannt ist andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Vor der

      Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO, Art. 210 Abs. 1 und 2 StPO).

    2. Aus den Akten ergibt sich das Folgende:

      Die Staatsanwaltschaft sistierte die Strafuntersuchung am 23. September 2019 bis zum Erfolg der eingeleiteten Fahndungsmassnahme (Urk. 10/13). Die Beschwerdegegnerin wurde am 30. September 2019 resp. 2 Oktober 2019 im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben (Urk. 10/8; Art. 15 Abs. 1 lit. a BPI [SR 361]).

      Im Formular betreffend Auftrag zur Ausschreibung hatte die Staatsanwaltschaft weiter das Feld SIS Ja angekreuzt (Urk. 10/8). Am 23. Oktober 2019 teilte das Bundesamt für Justiz der Strafverfolgungsbehörde mit, dass es für eine Ausschreibung im SIS [Schengener Informationssystem] resp. für eine internationale Fahndung eines Antrags bei der zuständigen Behörde bedürfe (Urk. 10/11/1). Am

      24. Oktober 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bundesamt für Justiz um eine internationale Personenfahndung zur Festnahme in Europa zwecks Auslieferung resp. Aufenthaltsnachforschung in Russland zwecks Stellung eines Ersuchens um stellvertretende Strafverfolgung resp. rechtshilfeweise Befragung. Zugleich stellte sie einen internationalen Haftbefehl aus (Urk. 10/11/2).

      Das Bundesamt für Justiz teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 mit, dass betreffend die Dauer eines Auslieferungsverfahrens in Europa grundsätzlich von bis zu sechs Monaten auszugehen sei. Dies führe dazu, dass im schweizerischen Strafverfahren eine Strafe drohen müsse, die mindestens der zu erwartenden Auslieferungshaft im Ausland gleichkomme. Erfahrungsgemäss werde im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens, in welchem der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen zu beurteilen sei, keine solche Strafe ausgesprochen. Treffe dies vorliegend auch zu, erscheine eine internationale Personenfahndung in Europa kaum als verhältnismässig. Gegen eine internationale Personenfahn- dung spreche, dass sich die Beschwerdegegnerin als russische Staatsangehörige in Russland aufhalten soll. Russland liefere eigene Staatsangehörige weder zur Strafverfolgung noch zur Strafvollstreckung aus. Eine Fahndung zwecks Auslieferung in Russland hätte daher keine Aussicht auf Erfolg. Bei einer Reise der Beschwerdegegnerin in einen anderen europäischen Staat wäre eine Festnahme - unter der Einschränkung der Verhältnismässigkeit zwar denkbar. Indessen wäre damit eine Rückführung der Kinder in die Schweiz in keiner Weise direkt zu bewerkstelligen und auch nur dann möglich, wenn die Kinder bei der Festnahme anwesend wären. Weiter erschliesse sich aus den Unterlagen nicht hinreichend, ob die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Entscheidung des zuständigen schweizerischen Gerichts zur Frage der alleinigen Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut an den Beschwerdeführer erlangt habe. In der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen werde der offiziellen Kenntnisnahme solcher Entscheide und

      der Teilnahme an den Verfahren besonderes Gewicht beigemessen, da die grundsätzliche Vermutung bestehe, dass ein Elternteil über das Sorgerecht verfüge und auch über den Aufenthaltsort der Kinder bestimmen dürfe. Aus diesen Gründen wäre auf der Grundlage der bisherigen Angaben die Stellung eines Fahndungsersuchens an das Ausland nicht zulässig. Allenfalls könnte alternativ eine Aufenthaltsnachforschung nach der Beschwerdegegnerin verbreitet werden und allenfalls könnten später weitergehende Ersuchen in Betracht gezogen wer- den. Allerdings lehne Russland die rechtshilfeweise Befragung von beschuldigten Personen regelmässig ab (Urk. 10/11/6).

      Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. Februar 2020 geht hervor, dass versucht worden sei, von den russischen Behörden die Adresse der Beschwerdegegnerin resp. der Kinder zu erfahren. Diese hätten mitgeteilt, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Kindern in E. aufhalte. Abschliessend ist im Rapport festgehalten, dass im Zuge der Abklärungen zwei Adressen in

      1. hätten erhältlich gemacht werden können. Die Beschwerdegegnerin und die Kinder sollen sich dort aufhalten (Urk. 10/16 S. 2; vgl. hierzu auch Urk. 10/4).

    3. Wie zuvor ausgeführt, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich die Sachresp. Rechtslage geändert habe, da mittlerweile von einer Entführung im Sinne von Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB statt von einer Entziehung von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB auszugehen sei (siehe vorstehend

E. II. 1.2). Der Tatbestand der Entführung sieht als Strafandrohung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren eine Geldstrafe vor, wobei der Täter im Falle der Qualifizierung gemäss Art. 184 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr bestraft wird. Aus den Erwägungen des Bundesamts für Justiz vom

20. Dezember 2019 geht hervor, dass die Qualifizierung der Tat entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bereits nun von Relevanz ist. Bei einem schwerwiegenderen Delikt als der Entziehung von Minderjährigen könnte die Verhältnismässigkeitsprüfung einer internationalen Fahndung anders ausfallen. Das Bundesamt für Justiz hat für den Fall der Bejahung der Verhältnismässigkeit der Fahndung insbesondere die Festnahme der Beschwerdegegnerin in einem anderen europäischen Staat als Russland als denkbar erachtet. Es merkte hierbei an,

dass für das internationale Fahndungsersuchen weitere Unterlagen eingereicht werden müssten resp. Abklärungen seitens der Staatsanwaltschaft betreffend die Kenntnis der Beschwerdegegnerin über die gefällten Entscheide des Bezirksgerichts Dietikon von Nöten wären. Das Bundesamt für Justiz hatte im Übrigen bereits am 4. Dezember 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft verlauten lassen, dass es nicht das letzte Wort habe. Die internationale Fahndungsverbreitung hänge vielmehr davon ab, wie gross das konkrete Interesse an der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft sei (Urk. 10/11/5 S. 1). Würde die Beschwerdegegnerin festgenommen, könnte die Strafuntersuchung fortgesetzt wer- den. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von der beantragten Prüfung, ob der Sachverhalt nunmehr unter den Tatbestand der Entführung zu subsumieren ist, abgesehen. Es ist nicht an der III. Strafkammer diese Prüfung erstmalig durchzuführen. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Weitergehende Anweisungen (Urk. 2 S. 2) sind der Staatsanwaltschaft nicht zu erteilen, hängt doch das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft vom Ausgang besagter Prüfung ab.

III.
  1. Angesichts der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft obsiegt der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen und stellte dementsprechend auch keine Anträge. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

  2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist zudem für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Es handelt sich nicht um einen komplexen, jedoch angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs um einen be- deutsamen Fall. Die Beschwerdeunterschrift umfasst 5 Seiten (inkl. 1 Seite

    Rubrum und 1 Seite Rechtsbegehren; Urk. 2). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung der Anwältin und ihres notwen- digen Zeitaufwands ist die Entschädigung auf Fr. 700.00 festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Mangels Antrags ist kein Mehrwertsteuerzuschlag zu entrichten (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006; Urk. 2 S. 2).

  3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution in Höhe von

Fr. 1'500.00 (Urk. 16) ist diesem unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Oktober 2020, Geschäfts-Nr. A-3/2019/10015766, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

  3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 700.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.

  4. Dem Beschwerdeführer wird die von ihm geleistete Prozesskaution zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwältin lic. iur. X. , zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegnerin 1 (durch Publikation im Amtsblatt)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 12. August 2021

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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