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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH180386
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH180386 vom 12.04.2019 (ZH)
Datum:12.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtwiederaufnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Trust; Recht; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Trustee; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Sicht; Verfahren; Akten; Digte; Verfahren; Nichtanhandnahme; Person; Trusts; Akteneinsicht; Stellung; Vermögens; Geschädigt; Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtlich; Begünstigte; Verfügung; Beneficiary; Verfahrens; Verkauf; Grundstücke; Gesellschaft; Schuldig
Rechtsnorm: Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 29 StGB ; Art. 30 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 323 StPO ; Art. 36 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 70 ZPO ; Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:137 I 195; 137 III 455; 141 IV 380; 142 IV 82; 143 IV 475; 143 IV 77;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH180386-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 12. April 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher X1. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,
  3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Nichtwiederaufnahme

Beschwerde gegen die Nichtwiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2018, B-6/2017/10000810

Erwägungen:

I.
  1. A.

    erstattete am 26. September 2016 gegen B.

    Strafanzeige

    wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfäl- schung. Darin warf die Anzeigeerstatterin dem Beschuldigten vor, einen Betrag von rund USD 10 Mio., welcher aus dem Verkauf von Immobilien ihres verstorbenen Vaters, D. , stamme, sich angeeignet oder darüber unrechtmässig verfügt zu haben. Im Einzelnen führte die Anzeigeerstatterin aus, der Beschuldigte sei während vielen Jahren Rechtsanwalt und Bevollmächtigter ihres Vaters gewesen. Zu Lebzeiten habe ihr Vater sein Vermö- gen in mehreren liechtensteinischen Trusts und einer liechtensteinischen Stiftung strukturiert. Die Strukturen seien vom Beschuldigten organisiert worden. Gegen Ende der neunziger Jahre habe D. zwei Grundstücke in E. /Israel gekauft. Die Grundstücke seien von zwei Schweizer Gesellschaften, der F. AG (nachfolgend: F. ) und der G. AG (nachfolgend: G. ), gehalten worden. Diese Gesellschaften befänden sich im Eigentum der H. AG (nachfolgend: H. ). Der Beschuldigte sei der einzige Verwaltungsrat dieser Gesellschaft. Der Sitz der Gesellschaft befinde sich an der Adresse der Anwaltskanzlei des Beschuldigten, [Adresse]. D. habe die Rechte an der F. und der G. über

    die H.

    erworben, wobei dies treuhänderisch geschehen sei. Im Jahr

    2015 seien die Grundstücke verkauft worden. Der Verkaufserlös habe rund

    USD 30 Mio. betragen. Davon seien über die F.

    USD 9.9 Mio. an

    1. und über die G. USD 10 Mio. an I. , die andere Tochter von D. , gegangen. Der Beschuldigte habe sich in der Folge geweigert, über den Verbleib der restlichen USD 10 Mio. Auskunft zu geben (vgl. Urk. 14 S. 1-2).

  2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verfügte am 6. Dezember 2016 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens mit der Begründung, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Es fehle namentlich am Nachweis der geltend gemachten Rechtsverhältnisse.

    Zudem sei nicht dargelegt worden, gestützt auf welche Hinweise der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte in seinem Nutzen verwendet habe. Das blosse Nichterfüllen einer angeblichen Zahlungspflicht stelle keine Veruntreuung dar. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte eine Vermögensfürsorgepflicht verletzt und sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht habe.

    Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2016 blieb unangefochten (vgl. Urk. 14 S. 2).

  3. Am 5. Januar 2017 erstattete A. erneut Strafanzeige gegen B. sowie zusätzlich auch gegen einen gewissen C. . Sie machte erneut Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung geltend (Urk. 4/5 = Urk. 13/20101001 ff.). Im Einzelnen führte die Anzeigeerstatterin Folgendes aus:

    Ihr Vater, D. , habe im Jahr 1996 in E. /Israel zwei Grundstücke erworben. Bis zum Verkauf im Jahr 2015 hätten sich diese beiden Grundstücke formell im Eigentum der F.

    und der G.

    befunden. Bis

    zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke durch D. sei C. an den beiden Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt gewesen. D. habe die Rechte an den Grundstücken über die H. erworben, welche ihrerseits die F. und die G. gehalten habe. Formell sei D. aber nie an der H. , der G. oder der F. beteiligt gewesen. Vielmehr habe B.

    die Beteiligung an der H.

    treuhänderisch für

    D. gehalten, wobei die H. wiederum von der J. AG (nachfolgend: J. ) gehalten worden sei, welche im Eigentum von B. stehe. Im Juni 2015 seien die beiden Grundstücke schliesslich für einen Preis von rund USD 37 Mio. verkauft worden, wobei der Verkaufserlös netto mindestens USD 26.5 Mio. betragen habe. Die Anzeigeerstatterin und deren Schwester hätten vom Verkaufserlös je USD 10 Mio. erhalten. Der Rest hät- te an K. (nachfolgend: K. Trust) überwiesen werden müssen, an welchem die Erben von D. begünstigt seien. Entgegen dieser den Treuhänder treffenden Verpflichtung sei ein Betrag von USD 3.4 Mio. an

    C. gegangen. Gemäss dessen Angaben sei dies unter dem Titel evacuation fee geschehen. Dies könne aber nur schon deshalb nicht stimmen, weil C. schon lange nicht mehr in E. wohne. Die Verwendung des restlichen Teils des Verkaufserlöses sei bis heute unklar. B. weigere sich, über die Verwendung des Geldes Rechenschaft abzulegen. Durch sein Verhalten habe er sich wegen Veruntreuung und C. wegen Gehilfenschaft zu Veruntreuung strafbar gemacht. Eventualiter habe B. den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt (vgl. Urk. 14 S. 3-4).

    Schliesslich habe B. zwecks weiterer Verteilung des Verkaufserlöses bei der L. SA zwei Konti, lautend auf G. und F. , eröffnet. In den entsprechenden Formularen habe sich B. fälschlicherweise als wirtschaftlich Berechtigter ausgegeben, obwohl aufgrund der Treuhandstruktur D. bzw. dessen Erben als wirtschaftlich Berechtigte hätten aufgeführt werden müssen. Dadurch habe sich B. zusätzlich der Urkundenfälschung schuldig gemacht (vgl. Urk. 14 S. 4).

  4. Die auf qualifizierte Wirtschaftsdelikte spezialisierte, nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich entschied am 9. Februar 2017,

    1. die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Strafanzeige zu geben.

      Deshalb beauftragte sie die Kantonspolizei Zürich mit der polizeilichen Befragung von B.

      als Auskunftsperson (Urk. 13/30101002). In der Einvernahme, welche am 21. Juni 2017 stattfand, verweigerte dieser jedoch die Aussage (vgl. Urk. 13/30201002 ff.). Die polizeilichen Vorermittlungen waren damit beendet.

  5. Am 8. März 2017 und am 14. Juli 2017 ergänzte A. die Strafanzeige und reichte weitere Belege zu den Akten (vgl. Urk. 13/20102001 ff. und Urk. 13/20103001 ff.)

  6. Am 26. Januar 2018 nahm der Beschuldigte B.

    zu den Vorwürfen

    schriftlich Stellung (Urk. 13/70301003 ff.). Dabei machte er geltend, dass D. nicht sein Treugeber gewesen sei. Vielmehr habe er bzw. die Gesellschaften F.

    und G.

    die Grundstücke treuhänderisch für

    1. gehalten. Hinzu komme, dass die Gesellschaften einen Teil effektiv (nicht treuhänderisch) für sich selber gehalten hätten. Der Eigentumsanteil

    der G.

    habe 11.5%, derjenige der F.

    7.3% betragen. D.

    sei dagegen lediglich als stiller Investor aufgetreten, indem er C. in

    den neunziger Jahren ein paritätisches Darlehen für die Liegenschaften gegeben habe. Dabei sei vereinbart worden, dass D. USD 20 Mio. und

    C.

    USD 3.4 Mio. investiere. Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaften sei gemäss diesen Vorgaben verteilt worden (vgl. Urk. 14 S. 5-6).

  7. A.

    ergänzte ihre Strafanzeige mit Eingaben vom 12. April 2018 und

    5. September 2018 erneut und reichte nochmals Belege ins Recht (Urk. 13/20104001 ff. und Urk. 13/20105001 ff.). In der Eingabe am 5. September 2018 stellte sie zudem ein Gesuch um Akteneinsicht, welches die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. September 2018 abwies (Urk. 4/6).

  8. Am 5. Oktober 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren nicht wieder aufzunehmen (Urk. 14).

  9. Am 12. Oktober 2018 liess die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft erneut ein Gesuch um Akteneinsicht stellen (Urk. 16/1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wies die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab (Urk. 4/7 = Urk. 16/2).

  10. Am 19. Oktober 2018 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowohl gegen die Nichtwiederaufnahmeverfügung vom 5. Oktober 2018 als auch gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2018 betreffend Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben.

    Dem - vorliegenden - Beschwerdeverfahren betreffend Nichtwiederaufnahme des Strafverfahrens wurde die Geschäfts-Nr. UH180386, dem Be-

    schwerdeverfahren betreffend Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs die Geschäfts-Nr. UH180387 zugeteilt.

  11. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UH180386 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuem Entscheid zurückzuweisen mit der Weisung, der Beschwerdeführerin vorab Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis zu geben; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 3 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdefüh- rerin die Beiziehung der vollständigen staatsanwaltlichen Akten, die Gewäh- rung der Einsicht in die vollständigen Akten und die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift (Urk. 3 S. 2).

  12. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution von einstweilen CHF 10'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 6). Der Vorschuss ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 10).

  13. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2019 wurde der Staatsanwaltschaft

    sowie B.

    (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt mit der Aufforderung, sich vorerst nur zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu äussern (Urk. 18). An

    C.

    (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), der bis dato vom Verfahren

    nicht tangiert wurde, erfolgte die Zustellung der Verfügung ad acta (Urk. 19/2).

  14. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 21. Februar 2019 vernehmen, ohne einen expliziten Antrag zu stellen (Urk. 27). Der Beschwerdegegner 1 nahm unter Fristerstreckung (vgl. Urk. 26) am 20. März 2019 Stellung mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation der Be-

schwerdeführerin nicht einzutreten; eventualiter sei der Antrag auf Akteneinsicht abzuweisen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 29).

II.

1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahren UH180386 mit dem Beschwerdeverfahren UH180387. Eine Verfahrensvereinigung kommt in Betracht, wenn sachliche Gründe dafür sprechen (Art. 30 StPO).

Den beiden Beschwerdeverfahren UH180386 und UH180387 liegen zwei verschiedene Anfechtungsobjekte zugrunde. Im Verfahren UH180386 geht es um die Nichtwiederaufnahme des Strafverfahrens, im Verfahren UH180387 um die Verweigerung der Akteneinsicht. Eine Verfahrensvereinigung erscheint nicht zweckmässig. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen.

2.

    1. In der angefochtenen Verfügung entschied die Staatsanwaltschaft, das Verfahren nicht wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens kommt vom Gesetzeswortlaut her nur in Betracht, wenn dieses Verfahren vorher eingestellt wurde (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wurde nie ein Verfahren eröffnet und eingestellt, sondern es erging am

      6. Dezember 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. E. I/2 hiervor). Aufgrund des Gesetzesverweises in Art. 310 Abs. 2 StPO kann ein durch eine Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendetes Strafverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 StPO aber ebenfalls wieder aufgenommen werden. Kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Wiederaufnahme nicht erfüllt sind, ergeht eine neue Nichtanhandnahmeverfügung. Die angefochtene Verfügung ist somit als Nichtanhandnahmeverfügung zu bezeichnen.

      Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

    2. Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, auch wenn die Beschwerdeinstanz diese von Amtes wegen zu prüfen hat (OGer ZH, Beschluss UH130226 vom 12.9.13 E. 1.3, publ. in ZR 113/2014 Nr. 12 S. 39 ff.).

    3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdebefugnis eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Dies trifft auf die geschädigte Person im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als durch die Straftat unmittelbar verletzt gilt diejenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380

E. 2.2). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (BGer, Urteil 1B_65/2018 vom 5.10.18 E. 2.2). Wird eine juristische Person durch ein Vermögensdelikt geschädigt, gilt diese als geschädigte Person. Dagegen sind die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Gläubiger dieser Gesellschaften nur indirekt in eigenen Rechten verletzt; sie gelten nicht als geschädigte Personen im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1).

      1. Die Beschwerdeführerin machte in der vorliegenden Beschwerdeschrift geltend, ihre Stellung als Geschädigte ergebe sich zum einen daraus, dass der Beschwerdegegner 1 die Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis mit ihrem verstorbenen Vater als Treugeber bzw. nach dessen Tod gegenüber den Erben verletzt und die Erben am Vermögen geschädigt habe. Zum andern sei die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Begünstigte des K. Trust, in welchen der Beschwerdegegner 1 den restlichen Teil des Erlöses aus dem Verkauf der in E. gelegenen Grundstücke hätte überführen müssen, geschädigt. Der Beschwerdegegner 1 habe im massgeblichen Zeitraum über die M. Trust reg. (nachfolgend: M. ) und die N. Association (nachfolgend: N. ) als Trustee und gleichzeitig als Protector des K. Trust fungiert (Urk. 3 S. 4-5 Ziff. 5).

      2. Gemäss ihren Ausführungen in der Strafanzeige vom 5. Januar 2017 erhielten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester, wie von ihrem Vater einst vorgesehen, aus dem nach dessen Tod getätigten Verkauf der Grundstücke je USD 10 Mio. Der restliche Teil des Erlöses im Betrag von USD 6.5 Mio. habe der Beschwerdegegner 1 gemäss den Vorgaben ihres Vaters an den zugunsten seiner Erben errichteten K. Trust überweisen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Beschwerdegegner 1 weigere sich, über den Verbleib dieses Geldes Rechenschaft abzulegen. Es habe sich mittlerweile herausgestellt, dass ein Teil im Betrag von USD 3.4 Mio. an den Beschwerdegegner 2 geflossen sei (Urk. 4/5 S. 8-10, 12-13, 15, 18;

Urk. 13/20101008-20101010, 20101012-20101013, 20101015, 20101018).

Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten liegt zeitlich nach dem Tod des Vaters und richtet sich gegen das Vermögen des Trusts, an den gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin der Restbetrag aus dem Grundstückverkauf in der Höhe von USD 6.5 Mio. hätte gehen müssen. Es stellt sich folglich die Frage, wer im Falle eines Vermögensdelikts zum Nachteil eines Trusts geschädigt und somit beschwerdelegitimiert ist.

      1. Beim Trust handelt es sich um ein Rechtsinstitut aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum (vgl. dazu AZUCENA SORROSAL, Überblick über die Wesensmerkmale von Trusts, in: Reprax 1/2002 S. 40 ff.). Die Schweiz ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (SR 0.221.371; in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2007). Dieses Abkommen erfasst nicht nur den anglo-amerikanischen Trust, sondern auch gewisse verwandte Institute anderer Länder (Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, BBl 2006 551 ff., 568).

        Der Trustbegriff wird in Art. 2 des Haager Trust-Übereinkommens umschrieben. Danach bedeutet der Ausdruck Trust eine Rechtsbeziehung, in welcher der Begründer (Settlor) einem Trustee Vermögenswerte überträgt, damit er diese im Interesse eines Begünstigten (Beneficiary) oder eines vorgegebenen Zwecks verwaltet und verwendet (Art. 2 Abs. 1; Botschaft, a.a.O., 557 f.). Das Vermögen des Trusts stellt ein Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees (Art. 2 Abs. 2 lit. a), wenngleich die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts formell auf den Namen des Trustees lauten (Art. 2 Abs. 2 lit. b). Der Trustee ist verpflichtet, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden und darüber zu verfügen (Art. 2 Abs. 2 lit. c). Der Settlor kann neben dem Trustee zusätzlich einen Protector bestimmen, der sicherstellt, dass der Trustee das Trustvermögen entsprechend dem Willen des Settlors verwaltet und verwendet (SORROSAL, a.a.O., S. 53). Der Beneficiary verfügt über einen klagbaren Anspruch auf Leistungen aus dem Trustgut und kann die pflichtgemässe Verwaltung des Trusts durch den Trustee gerichtlich einklagen (Botschaft, a.a.O., S. 560). Im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Trustee hat der Beneficiary das Recht zur Aussonderung des Trustguts (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Haager Trust-Übereinkommens und BGer, Urteil 5C.169/2001 vom 19.11.01 E. 6b/dd).

        Dem Trust selbst kommt nach dem anglo-amerikanischen Recht keine Rechtsfähigkeit zu (vgl. Botschaft, a.a.O., 559 f.; SORROSAL, a.a.O., S. 46). An seiner Stelle ist der Trustee als formeller Eigentümer des Trustvermö- gens im Prozess aktivund passivlegitimiert. Daraus folgert das Bundesgericht, dass die Legitimation zur Anfechtung einer Beschlagnahme des Trustvermögens in einem Strafuntersuchungsverfahren dem Trustee zusteht (BGer, Urteil 1B_21/2010 vom 25.3.10 E. 2.2) und bei einem durch eine Drittperson begangenen Vermögensdelikt zum Nachteil des Trustvermögens der Trustee als geschädigte Person im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (BGer, Urteil 6B_1051/2018 vom 19.12.18 E. 1.2.2; ebenso ANDREW M. GARBARSKI, Le lésé et la partie plaignante dans la jurisprudence récente du Tribunal fédéral, in: SJ 2017 II S. 125 ff., 129).

        Als geschädigter Person kommt dem Trustee gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO die Legitimation zu, die Einstellung oder Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend Vermögensdelikte zum Nachteil des Trustvermögens anzufechten (vgl. E. II/2.2 hiervor). Dagegen werden die Begünstigten des Trustvermögens, ähnlich wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, durch Vermögensdelikte zum Nachteil des Trustvermögens nur indirekt betroffen. Sie gelten daher grundsätzlich nicht als Geschädigte im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO und sind demnach zur Anfechtung einer Einstellungsoder Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich nicht legitimiert.

      2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betraf bis dato allerdings nur die Fallkonstellation, in der eine Drittperson ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Trustvermögens beging. Noch nicht entschieden ist die Frage, wer als geschädigt zu betrachten ist, wenn das Vermögensdelikt vom Trustee begangen wurde. Die Anknüpfung an die formellen Eigentümerrechte in Bezug auf die Geschädigtenstellung ergibt in dieser Konstellation keinen Sinn, da der Trustee als formeller Eigentümer des Trustvermögens geschädigte und gleichzeitig beschuldigte Person wäre.

        Eine Anknüpfung an den Settlor kann gegebenenfalls in Betracht gezogen werden, wenn er noch lebt und sich in der Trusturkunde gewisse Kontrollbefugnisse vorbehalten hat (vgl. SORROSAL, a.a.O., S. 40).

        In den übrigen Fällen muss an die materielle Berechtigung am Trustvermö- gen angeknüpft werden (GARBARSKI, a.a.O., S. 129). Der Begünstigte (Beneficiary) ist wie gesagt diejenige Person, zu deren Gunsten der Settlor die Vermögenswerte dem Trustee übergab. Während der Trustee formeller Eigentümer des Trustvermögens ist, ist der Beneficiary Inhaber des materiellen Rechts (equitable right) am Trustgut (SORROSAL, a.a.O., S. 51). Bei Vermögensdelikten des Trustees zum Nachteil des Trustvermögens ist es der Beneficiary, der in seinem materiellen Recht, i.e. seinen Vermögensinteressen, direkt geschädigt wird. In dieser Fallkonstellation ist der Beneficiary als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten.

        Gleich entschied das Bundesstrafgericht in einem Beschluss BB.2017.206 vom 30. Mai 2018 mit dem Hinweis darauf, dass sich der Fall von Straftaten eines Trustees zum Nachteil des ihm übereigneten Trustvermögens in verschiedener Hinsicht von anderen Fällen unterscheidet, in welchen dem bloss wirtschaftlich Berechtigten, bspw. dem Aktionär bei Delikten eines Gesellschaftsorgans zum Nachteil der Aktiengesellschaft, die Stellung als geschä- digte Person in der Regel abgesprochen wird. So kommt dem Trust, anders als der Aktiengesellschaft, keine eigene, vom Trustee unabhängige Rechtspersönlichkeit zu. Anders als im Falle einer Aktiengesellschaft, bei der die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Gesellschaft und des Aktionärs voneinander abweichen können, obliegt es dem Trustee, die Vermö- genswerte des Trusts ausschliesslich im Interesse des Beneficiary zu verwalten (Beschluss BB.2017.206 E. 3.5).

        Ist der Beneficiary nach dem Gesagten als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, kann er sich als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Trustee konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger ist der Beneficiary zur Anfechtung einer Einstellung oder Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Trustee beschwerdelegitimiert.

      3. Sind an einem Trust mehrere Personen begünstigt, stellt sich die weitere Frage, ob sich jede einzelne begünstigte Person unabhängig von den anderen Begünstigten am Strafverfahren gegen den Trustee beteiligen kann oder ob eine Verfahrensteilnahme nur durch alle Begünstigten gemeinsam in Frage kommt.

        Die Strafprozessordnung räumt der geschädigten Person die Möglichkeit ein, sich als Strafklägerin und/oder als Zivilklägerin am Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschä- digte Person kann kumulativ oder alternativ erklären, ob sie die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Strafklage) (Art 119 Abs. 2 lit. a StPO) und/oder ob sie adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

        1. Im Zivilprozess, mithin im Adhäsionsprozess, richtet sich die Sachlegitimation (Aktivund Passivlegitimation) nach dem materiellen Recht. Sie besagt, wer hinsichtlich eines streitigen Anspruchs berechtigt (aktivlegitimiert) und wer verpflichtet (passivlegitimiert) ist (THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, S. 57 N. 191). Sind an einem Rechtsverhältnis mehrere Personen beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, können diese Personen nach Art. 70 Abs. 1 ZPO nur gemeinsam in notwendiger Streitgenossenschaft klagen. Ein Anwendungsfall dieser Bestimmung ist die Erbengemeinschaft. Die Angehörigen einer verstorbenen Person können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft deshalb nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend machen (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). In welchen Fällen die Streitgenossenschaft notwendig ist, bestimmt sich ausschliesslich nach dem anwendbaren materiellen Recht (BGE 137 III 455 E. 3.5).

          Bei Rechtsstreitigkeiten aus einem Trustverhältnis bestimmt sich das anwendbare materielle Recht nach den Vorgaben des Haager Trust-Übereinkommens. Nach dessen Art. 6 Abs. 1 untersteht der Trust dem vom Begründer gewählten Recht. Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Trust

          dem Recht, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 7 Abs. 1). Das nach diesen Vorgaben bestimmte Recht regelt die Gültigkeit des Trusts, seine Auslegung, seine Wirkungen und seine Verwaltung (Art. 8 Abs. 1). Dem im Einzelfall auf den Trust anwendbaren Recht (Truststatut) unterstehen mithin alle Rechtsfragen, die Bestand und Wirkungen des zu beurteilenden Trusts betreffen (Botschaft, a.a.O., 568). Dazu gehört namentlich die Frage der materiellen Berechtigung an einem streitigen Anspruch gegen den Trustee (Aktivlegitimation) und die damit verbundene Frage, ob der betreffende Anspruch von einem Begünstigten allein oder von allen Begünstigten gemeinsam einzuklagen ist.

          Die Frage, ob sich ein einzelner Begünstigter unabhängig von den übrigen Begünstigten im Strafverfahren gegen den Trustee als Zivilkläger konstituieren kann, hängt somit vom jeweiligen Truststatut ab.

        2. Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der Beteiligung als Strafkläger im Strafverfahren. Die Frage der Konstituierung als Strafkläger richtet sich ausschliesslich nach der Strafprozessordnung. Im Strafpunkt ist ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Kläger nicht erforderlich, da nicht über einen Anspruch mit Wirkung für alle entschieden wird. Für die Angehörigen einer verstorbenen Person entschied das Bundesgericht deshalb, dass sich jeder einzelne Angehörige alleine als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren kann (BGE 142 IV 82 E. 3.3 f.). Gleiches muss für den Beneficiary im Strafverfahren gegen den Trustee gelten, da im Strafpunkt nicht über einen materiell-rechtlichen Anspruch aus dem Trustverhältnis entschieden wird. Wäre ein gemeinsames Vorgehen auch im Strafpunkt erforderlich, würde insbesondere bei anhaltender Delinquenz und fehlender Erreichbarkeit aller Begünstigten eine schwer nachvollziehbare Rechtslage bestehen.

Im Strafpunkt muss sich folglich jeder einzelne Beneficiary als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Trustee konstituieren können.

    1. Die Beschwerdeführerin reichte als Beilage zur Strafanzeige (Urk. 4/5 = Urk.

      13/20101001 ff.) die Übersetzung einer Nachlassregelung (Letter of Wishes,

      LoW) ins Recht, die D.

      für den Fall seines Ablebens während oder

      kurz nach einer bevorstehenden Operation zuhanden seines Anwalts diktierte (Urk. 13/20101160 ff.). Aus diesem Dokument geht hervor, dass für die Ehefrau, für die beiden Töchter sowie für jedes Enkelkind je ein Trust vorgesehen war und dass das Privatvermögen von D. in diese Trusts überführt werden sollte (vgl. Nachlassregelung Ziff. 4-6). Des Weiteren sah D. die Errichtung eines Allgemeinen Trusts vor, der dem Unterhalt der Vermögenswerte und der Begleichung von Ausgaben dienen sollte (vgl. Nachlassregelung Ziff. 14). Als Trustees setzte er für sämtliche Trusts die M. und als gemeinsame Protectors den Beschwerdegegner 1 und einen gewissen O. ein (vgl. Nachlassregelung Ziff. 7). Das für den Allgemeinen Trust vorgesehene Trustkomitee, bestehend aus dem Beschwerdegegner 1, O.

      und P. (vgl. Nachlassregelung Ziff. 15), wurde

      damit beauftragt, von Zeit zu Zeit festzustellen, ob sich im Allgemeinen Trust Geldüberschüsse angesammelt haben, die in absehbarer Zukunft für den Unterhalt der Vermögenswerte und die Ziele des Allgemeinen Trusts nicht erforderlich sind, und die auf die Trusts der Ehefrau und der beiden Töchter verteilt werden sollten (vgl. Nachlassregelung Ziff. 14). Der Allgemeine Trust wurde von D. auch als K. Trust bezeichnet (Urk. 13/20101252 Ziff. 1.1.2).

      Mit dieser ins Recht gelegten Nachlassregelung hat die Beschwerdeführerin, bei der es sich wie gesagt um eine Tochter des verstorbenen D. handelt, ihre Stellung als Beneficiary des vom Verstorbenen vorgesehenen Allgemeinen Trusts, auch K.

      Trust genannt, substantiiert dargelegt. In

      einem ebenfalls als Beilage zur Strafanzeige eingereichten Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein vom 23. September 2016 (Urk. 13/20101250 ff.) wird die Stellung der Beschwerdeführerin als Begünstigte des K. Trust ebenfalls bestätigt (Ziff. 1.1.2).

      Aus dem besagten Amtsbefehl ergibt sich des Weiteren, dass das Fürstliche Landgericht eine in Vaduz ansässige Treuhandfirma, die Q. Trust reg., der von D. für alle Trusts als Trustee eingesetzten M. zur Seite

      stellte und den Co-Trustees das kollektive Zeichnungsrecht zu zweien zuwies. Der Begründung dieses Entscheids lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 sowohl Mitglied des Treuhänderrats der M. als auch Mitglied der N. (vgl. E. II/2.4.1 hiervor) gewesen sei, welche in der Funktion als Protector die M. als Trustee der von D. errichteten Trusts kontrollieren sollte (Ziff. 1.2.2 und Ziff. 3.1). Aus dieser Doppelstellung ergebe sich ein Interessenkonflikt (Ziff. 3). Zudem stehe die

      M.

      unter dem bestimmenden Einfluss des Beschwerdegegners 1

      (Ziff. 1.2.2 und Ziff. 3.2). Dieser habe den Verkauf der in E. gelegenen Grundstücke orchestriert, weigere sich aber strikte, über den Verbleib des

      restlichen, nicht auf die Töchter von D.

      verteilten Verkaufserlöses

      Auskunft zu geben. Aufgrund von Berichten der M. sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 diesen Restbetrag dem K. Trust hätte überweisen müssen (Ziff. 4). Das Vertrauensverhältnis zwischen den Begünstigten und der M. als Trustee sei zerstört, was auch von Seiten der M. nicht bestritten werde (Ziff. 4.4, Ziff. 8.1. und Ziff. 8.2). Die Stellung des Beschwerdegegners 1 als Mitglied des Treuhandrates der M. ergibt sich auch aus einem ins Recht gelegten Handelsregister-Auszug (Urk. 13/20101247).

      Mit der Einreichung dieser Aktenstücke hat die Beschwerdeführerin plausibel dargelegt, dass es sich beim Beschwerdegegner 1 um ein Organ der als

      Trustee wirkenden M.

      handelt. Strafrechtlich relevante Handlungen

      der M. können dem Beschwerdegegner 1 gegebenenfalls zugerechnet werden (vgl. Art. 29 StGB). Die Beschwerdeführerin als Begünstigte des

      K.

      Trust ist somit berechtigt, sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 als Strafklägerin zu konstituieren und die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung anzufechten. Dies hat sie entgegen der Kritik des Beschwerdegegners 1 (vgl. Urk. 29 S. 2-3) in ihrer Beschwerdeschrift hinreichend dargelegt. Aus den vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Beilagen (Zertifikat aus dem Jahr 2014 betreffend das Steuerdomizil von D. , Urk. 30/1; letztwillige Verfügung aus dem Jahr 2013, Urk. 30/2; Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich vom 19. September

      2018 betreffend eine negative Feststellungsklage des Beschwerdegegners 1 gegen die Beschwerdeführerin, Urk. 30/3) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist gegeben.

      Ob der Beschwerdegegner 1 tatsächlich Organ der M.

      ist oder war,

      zum verstorbenen D.

      in einem Treuhandverhältnis stand und eine

      Straftat zum Nachteil des K. Trust beging, sind materielle Fragen, die im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen nicht zu prüfen sind.

    2. Die Beschwerde ging rechtzeitig und formgerecht bei der hiesigen Kammer ein. Somit ist darauf einzutreten.

3.

    1. Die Beschwerdeführerin liess als erstes beanstanden, die Staatsanwaltschaft habe ihr das Akteneinsichtsrecht verweigert. Der Beschwerdegegner 1 sei am 21. Juni 2017 polizeilich einvernommen worden. Am 26. Januar 2018 habe der Beschwerdegegner 1 eine umfangreiche Stellungnahme samt eidesstattlichen Erklärungen und weiteren Dokumenten ins Recht gelegt. Die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit erhalten, Einsicht in diese Akten zu nehmen und sich zu den Ergebnissen der polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen zu äussern. Die Staatsanwaltschaft habe ihre beiden Akteneinsichtsgesuche mit Verfügung vom 14. September 2018 (Urk. 4/6) und 17. Oktober 2018 (Urk. 4/7) abgewiesen. Aufgrund des Umfangs, der Natur und der Dauer der Ermittlungen und Beweisaufnahmen sei die Staatsanwaltschaft aber gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit einzuräumen, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Indem sie dies unterlassen habe, habe die Staatsanwaltschaft das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, das Akteneinsichtsrecht, den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. der Waffengleichheit und das Gebot von Treu und Glauben verletzt (Urk. 3 S. 5-6).

    2. Die Staatsanwaltschaft wies ein erstes Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin am 14. September 2018 unter Hinweis auf den momentanen Verfahrensstand, aber ohne Begründung ab (Urk. 4/6). In der Verfügung vom

17. Oktober 2018 (Urk. 4/7 = Urk. 16/2), welche Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren UH180387 ist, begründete die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin damit, dass in der zur Anzeige gebrachten Sache nie ein Vorverfahren im Sinn von Art. 299 ff. StPO eröffnet worden sei. In Bezug auf das Akteneinsichtsrecht sei das nicht wieder aufgenommene Verfahren einem nicht an die Hand genommenen Verfahren gleichzusetzen, da in beiden Konstellationen kein Verfahren eröffnet worden sei. Bei Verfahren, die nicht an die Hand genommen würden, sei den Parteien das rechtliche Gehör in keiner Form zu gewähren. Demnach hätten die Parteien kein Recht auf Akteneinsicht. Mit der Möglichkeit, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu erheben, sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. Urk. 4/7 = Urk. 16/2).

In der Stellungnahme zur Beschwerde hielt die Staatsanwaltschaft an ihrer Auffassung fest (Urk. 27 S. 2).

4.

    1. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die Verfahrenspartei das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, vor dem Erlass eines sie betreffenden Entscheids in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht ist auch in Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO kodifiziert (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, mithin des Rechts auf Akteneinsicht, müssen sich aus dem Gesetz ergeben (Art. 36 Abs. 1 BV).

    2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen beauftragen (Art. 309 Abs. 2 StPO) und erst nach dem polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. Art. 306 f. StPO) über die Eröffnung resp. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens entscheiden (BGer, Urteile 6B_469/2017 vom 20.2.18 E. 2.1.2; 6B_544/2016 vom 17.11.16 E. 3.1; N IKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar

      zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 309 N. 8).

      Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 318 Abs. 1 StPO, welche Bestimmung bei einer Verfahrenseinstellung zur Anwendung gelangt, jedoch nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Weder muss sie den Parteien ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch muss sie ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge stellen zu können (BGer, Urteile 6B_1096/2018 vom

      25.1.19 E. 2.2; 6B_940/2016 vom 6.7.17 E. 3.3.3). Die Privatklägerschaft hat vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich kein Recht auf Stellungnahme, sondern lediglich die Möglichkeit, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten und auf dem Beschwerdeweg dem Anspruch auf rechtliches Gehör Nachachtung zu verschaffen (BGer, Urteile 6B_1096/2018 vom 25.1.19 E. 2.2; 6B_854/2018 vom 23.10.18 E. 3.1).

      Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann es sich aber aufdrängen, von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung polizeiliche Ermittlungen stattfanden und es nach Art und Umfang der Abklärungen im Interesse der Wahrheitsfindung liegt, dem Anzeigeerstatter vor einer Nichtanhandnahme Akteneinsicht zu gewähren und

      die Möglichkeit einzuräumen, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen (BGer, Urteile 6B_264/2017 vom 26.10.17 E. 2.2.3; 6B_617/2016 vom

      2.12.16 E. 3.3.2; in diesem Sinn auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1377).

    3. Die Staatsanwaltschaft III erteilte der Kantonspolizei Zürich am 9. Februar 2017 gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO einen ergänzenden Ermittlungsauftrag (vgl. Urk. 13/30101002). In diesem Rahmen wurde der Beschwerdegegner 1 am 21. Juni 2017 als Auskunftsperson protokollarisch befragt. Der Beschwerdegegner 1 verweigerte auf Anraten seines Anwalts die Aussage (vgl. Urk. 13/30201002 ff.).

Am 26. Januar 2018 liess der Beschwerdegegner 1 über seinen Rechtsanwalt eine 15-seitige Stellungnahme zur Strafanzeige vom 5. Januar 2017 einreichen (Urk. 13/70301003 ff.). Dazu wurden 18 Beilagen ins Recht gelegt (Urk. 13/70301019 ff.).

Die zur Anzeige gebrachte Strafsache ist sehr komplex. Die vom Beschwerdegegner 1 ins Recht gelegten Eingaben sind umfangreich. Wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt, stellte die Staatsanwaltschaft auf die Eingaben des Beschwerdegegners 1 ab. Bei dieser Sachlage hätte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräu- men müssen, Einsicht in die Akten zu nehmen, bevor sie das Verfahren am

5. Oktober 2018 erledigte. Indem sie das Akteneinsichtsgesuch vom 5. September 2018 abwies, verletzte die Staatsanwaltschaft den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache zur Gewährung der Aktenein-

sicht und Stellungnahme und zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren und auf Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift werden damit gegenstandslos.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution von CHF 10'000.-- ist ihr, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, zurückzuerstatten. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist überdies aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich diese auf das Prozessthema der Akteneinsicht zu beschränken hat. Die Entschädigung ist auf CHF 1'000.-- (plus 7.7% MWST) festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e in Verbindung mit § 19 Abs. 1 AnwGebV).

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2018 (B- 6/2017/10000810) aufgehoben und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und Stellungnahme und zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution von CHF 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.

  3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von CHF 1'077.-- (inkl. MWST) zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);

    • den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde);

    • den Beschwerdegegner 2 (ad acta);

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-6/2017/10000810, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13) (gegen Empfangsbestätigung);

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

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