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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH180171
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH180171 vom 01.06.2018 (ZH)
Datum:01.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erstellen eines DNA-Profils
Zusammenfassung : Das Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, hat am 1. Juni 2018 einen Beschluss in Bezug auf die Erstellung eines DNA-Profils getroffen. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer A. wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, ein DNA-Profil zu erstellen, Beschwerde erhoben. In der Entscheidung wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Erstellung eines DNA-Profils zulässig ist. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht die Erstellung des DNA-Profils angeordnet hat und weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten und die Kosten für die amtliche Verteidigung werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schlagwörter : Delikt; Delikte; DNA-Profil; Vergehen; Staatsanwaltschaft; Verbrechen; Betäubungsmittel; DNA-Profils; Erstellung; Recht; Verfahren; Betäubungsmittelgesetz; Bundesgericht; Aufklärung; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; Verfügung; Winterthur; Probe; Rechtsprechung; Anhaltspunkte; Urteil; Geständnis; Drogen
Rechtsnorm:Art. 10 BV ; Art. 13 BV ; Art. 135 StPO ; Art. 255 StPO ; Art. 259 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:128 II 259; 141 IV 87;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

    Geschäfts-Nr.: UH180171-O/U/BUT

    Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur.

    1. Hsu-Gürber

Beschluss vom 1. Juni 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erstellen eines DNA-Profils

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. April 2018, A-8/2018/10008787

Erwägungen:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt-

schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 12. März 2018 verhaftet und befindet sich soweit ersichtlich seither in Untersuchungshaft (Urk. 7/11/1; Urk. 7/11/5 f.). Am 13. März 2018 ordnete die Stadtpolizei Winterthur die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) an (Urk. 7/11/3). Die Staatsanwaltschaft verfügte am

17. April 2018 die Erstellung eines DNA-Profils (Urk. 3/2 = Urk. 7/7/1). Der Versand dieser Verfügung erfolgte am 19. April 2018 (Urk. 7/7/2).

2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. April 2018 (Datum Poststempel, Urk. 4) rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

    1. Es sei der Staatsanwaltschaft zu untersagen, im Strafverfahren A- 8/2018/10008787 vom bestehenden Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers ein DNA-Profil zu erstellen.

    1. Unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse.

    2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 5). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (Urk. 6), erweist sich das Verfahren als spruchreif.

    3. Zufolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.

II.
  1. Zur Aufklärung eines Verbrechens eines Vergehens kann unter anderem von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 StPO). Ein solches Vorgehen tangiert das Recht auf körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 128 II 259 E. 3.2). Auch wenn dabei von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen), handelt es sich dennoch um eine Zwangsmassnahme, die den in Art. 197 Abs. 1 lit. a - d StPO statuierten Einschränkungen unterliegt (ZR 111/2012 Nr. 52 E. 7.3.c). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

    Die Abnahme eines WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils kommt in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) geht sodann hervor, dass die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben muss, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene künftige Delikte handeln. Dient die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens, ist sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von gewisser Schwere handeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 m.H.).

  2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer werde eines Verbrechens und eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigt (Urk. 3/2 S. 1). Zur unterstützenden Aufklärung der Anlasstat, insbesondere zur Untermauerung des Geständnisses des Beschwerdeführers und zur Bestätigung der Täterschaft, sei es erforderlich, ein DNA-Profil zu erstellen. Ab den Betäubungsmittelsicherstellungen am Wohnort des Beschwerdeführers hätten DNA-Spuren sichergestellt werden können, welche höchstwahrscheinlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien. Zur Beweissicherung im weiteren Verfahren sei dies vertieft abzuklären, zumal der Beschwerdeführer sein Geständnis jederzeit zurückziehen könne (Urk. 3/2 S. 3).

    Zudem sei die Erstellung eines DNA-Profils auch für die Täteridentifikation bezüglich früher begangener künftiger Vergehen Verbrechen erforderlich. Es bestehe die erhöhte Wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich an bislang unaufgeklärten künftigen Verbrechen Vergehen, insbesondere an Verbrechen und/oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, beteiligt habe resp. sich beteiligen werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor fünf Jahren seine Arbeitsstelle verloren und seither keine längerfristige Anstellung mehr gefunden zu haben, weshalb er in eine Krise geraten sei und angefangen habe, Drogen zu konsumieren. Dem Betäubungsmittelhandel sei er nachgegangen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Zudem sei er bereits mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 3/2 S. 3).

  3. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vorbringen, er sei geständig und habe anerkannt, dass die Gegenstände, ab welchen die unbekannte DNASpur habe sichergestellt werden können, ihm gehörten. Deshalb sei die Erstellung eines DNA-Profils zur unterstützenden Aufklärung der ihm vorgeworfenen Taten nicht erforderlich. Aufgrund der Qualität des Geständnisses und seiner hohen Kooperationsbereitschaft sei nicht davon auszugehen, dass er sein Geständnis bis zum Ablauf des Strafverfahrens widerrufen werde. Ein Widerruf zu einem späteren Zeitpunkt wäre sodann unglaubhaft (Urk. 2 S. 3 Rz. 5 ff.).

    Die Staatsanwaltschaft spezifiziere nicht, welche unaufgeklärten Vergehen Verbrechen gemeint seien bzw. welche künftigen Verbrechen Vergehen befürchtet würden. Gemäss BGE 141 IV 87 handle es sich bei der Entnahme einer DNA-Probe und deren Analyse um eine Zwangsmassnahme, die nur angeordnet werden dürfe, wenn ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bezüglich dieser anderen Verbrechen und Vergehen vorliege. Dabei bedürfe es konkreter Anhaltspunkte, welche von der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht worden seien. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten künftigen

    Verbrechen Vergehen gegeben habe. Die unbelegte Vermutung, wonach bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts schuldig gemacht hätten, gegen- über dem Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, sie könnten in Zukunft in ein Delikt verwickelt sein bzw. in der Vergangenheit unaufgeklärte Delikte begangen haben, könne keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Ob die Erstellung einer DNA-Analyse für die Aufklärung anderer Delikte notwendig sei, könne nur einzelfallweise bestimmt werden. Die Staatsanwaltschaft liefere keine Anhaltspunkte, um eine Einzelfallprüfung der vermeintlichen unaufgeklärten Delikte vorzunehmen. Mit dem Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts sei sodann geklärt, dass die Erstellung eines DNA-Profils einzig zu Präventionszwecken, d.h. zur Aufklärung zukünftiger Verbrechen Vergehen, unzulässig sei (Urk. 2 S. 4 Rz. 10 ff.).

  4. Bei den dem Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um Vergehen bzw. um Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) und damit um mögliche Anlasstaten im Sinne von Art. 255 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer war von Anfang an geständig (Urk. 7/2-4). Insbesondere hat er eingestanden, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2018 aufgefundenen Betäubungsmittel, an deren Verpackungen DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, ihm gehörten (Urk. 7/3 S. 3 und S. 7 f.; Urk. 3/4 S. 2 und S. 8). Zudem erscheint ein Widerruf seines Geständnisses gestützt auf sein bisheriges kooperatives Verhalten als unwahrscheinlich. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal einvernommen wurde und bislang konstant und detailliert aussagte, wäre ein Widerruf sodann wenig glaubhaft. Andererseits wird letztlich nicht im Vorverfahren darüber entschieden, welche Beweise für einen Schuldoder Freispruch notwendig sind, sondern erst im Strafbefehl im Urteil. Selbst wenn wie vorliegend im Vorverfahren ein Geständnis abgelegt wurde, ist das Schicksal dieses Beweises im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in jedem Fall klar. Angesichts dieser Unsicherheiten ist es mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO grundsätzlich vereinbar, wenn mit der DNA ein weiteres Beweismittel erhoben wird (Fricker/ Maeder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 255 N 7a). Insgesamt erscheint vorliegend aufgrund der vorstehend angeführten Umstände fraglich, ob eine DNA-Profilerstellung für die Aufklärung der dem Beschwerdeführer im aktuellen Strafverfahren vorgeworfenen Delikte noch als notwendig bezeichnet werden kann. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da die Erstellung eines DNA-Profils wie nachfolgend zu zeigen ist aus anderen Gründen zulässig ist.

  5. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der DNAProfilerstellung zur Täteridentifikation in Bezug auf frühere zukünftige (gleichgelagerte) Straftaten gegeben sind.

    1. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass gemäss den Ausführungen in BGE 141 IV 87 auch für die noch unbekannten vergangenen künftigen Delikte ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sein muss (BGE 141 IV 87 E. 1.4.1). Erforderlich ist, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die beschuldigte Person könnte in andere Delikte verwickelt sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Erstellung eines DNA-Profils auch zur Aufklärung noch unbekannter künftiger Delikte, mithin zu Präventionszwecken, zulässig. Aus BGE 141 IV 87 schlossen zwar einige Autoren, das Bundesgericht habe dies untersagt (Maeder, in AJP 3/2015 S. 530 ff., insbesondere S. 532; Mullis, Grenzen präventiver erkennungsdienstlicher Behandlung und DNA-Probenahme, in: fp 4/2015

      S. 308 ff., insbesondere S. 310 f.). In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht aber seither ausdrücklich festgehalten, dass das Erstellen eines DNAProfils auch zur Aufklärung noch unbekannter künftiger Delikte zulässig sei (Urteile des Bundesgerichts 1B_274 vom 6. März 2018 E. 2.1; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1; 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.1; 1B_381/2015

      vom 23. Februar 2016 E. 2.2 f.; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 f.). Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal diese Ansicht auch in der Lehre vorherrschend ist (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 255 N 2; Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1093; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 255 N 11; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 1871).

    2. Die Staatsanwaltschaft hat die möglichen vergangenen zukünftigen Delikte in der angefochtenen Verfügung hinreichend umschrieben. Sie erwähnt ausdrücklich Verbrechen und/oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei sich aus den Umständen ohne Weiteres ergibt, dass es insbesondere um Drogenhandel geht (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Eine nähere Spezifizierung der Delikte war nicht erforderlich und angesichts der Tatsache, dass es um noch unbekannte (vergangene künftige) Delikte geht, auch gar nicht möglich. Aus BGE 141 IV 87 ergibt sich sodann nicht, dass wie der Beschwerdeführer geltend machen liess eine Einzelfallprüfung der vermeintlichen unaufgeklärten Delikte erfolgen müsse. Die Aussage des Bundesgerichts, wonach eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles erforderlich sei, erfolgte vor dem Hintergrund, dass im dortigen Fall die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern generell angeordnet hatte, bei nicht invasiven Probeentnahmen sei in den Fällen von Art. 255 Abs. 1 lit. a, b und c StPO eine Analyse der DNA-Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils vorzunehmen, was vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig qualifiziert wurde (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2). Ausgeschlossen ist demnach die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Vorliegend erfolgte jedoch keine solche Allgemeinverfügung bzw. wurde die DNA-Probe nicht routinemässig entnommen und deren Analyse angeordnet, sondern vielmehr wurde konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer geprüft, ob die Erstellung eines DNA-Profils zulässig sei (vgl. Urk. 3/2). Dieses Vorgehen entspricht der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

    3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung konkrete Anhaltspunkte dafür angeführt, dass mit weiteren früheren künftigen Delikten zu rechnen ist (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Ebenfalls entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können sodann gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts (einschlägige) Vorstrafen solche konkreten Anhaltspunkte darstellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2017

      vom 7. August 2017 E. 2.4; 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.1 f.; 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal beim Beschwerdeführer wie bereits die Staatsanwaltschaft darlegte und wie nachfolgend aufzuzeigen ist - neben den Vorstrafen noch weitere Umstände dafür sprechen, er könnte weitere Verbrechen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben in Zukunft begehen.

    4. Zu prüfen ist also, ob im vorliegenden Fall aufgrund erheblicher und konkreter Anhaltspunkte mit früheren künftigen Delikten zu rechnen ist und ob diese gegebenenfalls die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche gewisse Schwere aufweisen.

      1. Der Beschwerdeführer ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (Urk. 7/13/1). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2014 wurde er wegen Drohung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-verurteilt (vgl. Urk. 7/13/4). Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. April 2015 wurde er sodann wegen eines Verbrechens und mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, eines Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-verurteilt (vgl. Urk. 7/13/2-3). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 11. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-verurteilt. Zudem ist er im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens geständig, erneut ein Verbrechen und mehrfach Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes begangen zu haben.

      2. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer früher teilweise während einer laufenden Strafuntersuchung delinquiert hatte (Urk. 7/13/1 S. 1) und er nach seiner am 5. Dezember 2017 bedingt erfolgten Entlassung aus dem Gefängnis

        (Urk. 7/10/1) gemäss eigenen Angaben offenbar umgehend - noch im Dezember 2017 seine Drogenhandelsaktivitäten wieder aufnahm (Urk. 7/2 S. 1 f.; Urk. 7/3

        S. 3 und S. 5; Urk. 7/4 S. 2, S. 6 und S. 8). Gleichzeitig ist er gemäss eigenen Ausführungen nach wie vor von Haschisch und Kokain abhängig (Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/4 S. 11) und es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er zur Finanzierung seines erheblichen Drogenkonsums (Urk. 7/5/5; Urk. 7/4

        S. 12) relativ hohe Geldbeträge benötigt. Der seit mehreren Jahren fast ununterbrochen arbeitslose Beschwerdeführer (Urk. 7/3 S. 4 und S. 10; Urk. 7/4 S. 9) erklärte mehrfach, seine Delinquenz sei auf seine Arbeitslosigkeit zurückzuführen bzw. er habe delinquiert, um seinen Lebensunterhalt inkl. Drogenkonsum finanzieren zu können (Urk. 7/3 S. 4; Urk. 7/4 S. 3 und S. 9 f.). Unter diesen Umstän- den ist ernsthaft damit zu rechnen, der nach wie vor arbeitslose und drogenabhängige Beschwerdeführer habe weitere Verbrechen und/oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen werde sich in Zukunft solcher Delikte schuldig machen. Die genannten Delikte erreichen ohne Weiteres die erforderliche Schwere, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde. Damit sind sämtliche Voraussetzung für die Erstellung eines DNA-Profils zur Täteridentifikation bezüglich früher begangener künftiger Vergehen Verbrechen erfüllt.

  6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend offen bleiben kann, ob die DNA-Profilerstellung für die Abklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anlasstaten noch notwendig ist. Die Erstellung eines DNA-Profils ist jedenfalls zulässig zur Aufklärung von noch unbekannten vergangenen künftigen Delikten. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

III.
  1. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d

    GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-festzusetzen.

  2. Zu den Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zählen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch einen amtlichen Verteidiger vertreten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt vorbehältlich der in Art. 135 Abs. 4 StPO enthaltenen Rückzahlungsverpflichtung vorab durch die Gerichtskasse. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. den Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV (Bedeutung des Falls, Verantwortung des Anwalts, notwendiger Zeitaufwand des Anwalts, Schwierigkeit des Falls) auf Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschwerdeführer im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

  4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-aus der Gerichtskasse entschädigt.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-8/2018/10008787, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Gegen Ziffer 4 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Zürich, 1. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Hsu-Gürber

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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