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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH180166
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH180166 vom 19.09.2018 (ZH)
Datum:19.09.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Überweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Überweisung; Beschwerdegegner; Übertretung; Akten; Vergehen; Perverletzung; Überweisungsverfügung; Kommentar; Körper; Körperverletzung; Verbrechen; Gericht; Recht; Winterthur; Arztbericht; Rechtlich; Verfahren; Übertretungsstrafbehörde; Digte; Kanton; Verletzungen; Entscheid; Person; Gerschaft; Basler; Schweizerische; Fahrlässig
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 118 StPO ; Art. 119 StPO ; Art. 122 StGB ; Art. 125 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 17 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 346 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 StPO ; Art. 7 StPO ;
Referenz BGE:139 IV 78;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH180166-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein

Beschluss vom 19. September 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegner betreffend Überweisung

Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. April 2018, A-3/2017/10042261

Erwägungen:

I.
  1. Am 17. September 2017 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) auf dem Polizeiposten Winterthur-Stadt/West der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige und stellte einen Strafantrag gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, der Hund des Beschwerdegegners sei auf sie zugesprungen, an ihr hochgestiegen und habe sie ins Bein gebissen. Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, seinen Hund zu beaufsichtigen und ihn von der Tat abzuhalten (Urk. 17, insbesondere Rapport vom 13. Dezember 2017 [unakt.]).

  2. Nach verschiedenen Ermittlungshandlungen, namentlich einer Spurensicherung und polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners, rapportierte die Kantonspolizei Zürich betreffend fahrlässige Körperverletzung und Übertretung des Tierschutzgesetzes an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Diese verfügte am 12. April 2018, dass die Akten gestützt auf § 90 GOG dem Statthalteramt des Bezirks Winterthur zur weiteren Veranlassung überwiesen werden (Urk. 17, Überweisungsverfügung vom 12. April 2018 [unakt.] = Urk. 4).

  3. Mit Eingabe vom 27. April 2018, hierorts eingegangen am 30. April 2018, reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Überweisungsverfügung ein (Urk. 2). Am 3. Mai 2018 reichte sie einen Arztbericht vom 18. September 2017 nach (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin beantragt damit sinngemäss, die Überweisungsverfügung sei aufzuheben, da eine fahrläs- sige Körperverletzung vorliege.

  4. Mit Übermittlungszettel vom 3. Mai 2018 überwies die Staatsanwaltschaft der hiesigen Kammer ein weiteres, direkt an diese gerichtetes Beschwerdeschreiben der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018, eine Aktennotiz samt Arztbericht vom 18. September 2017 sowie die Überweisungsverfügung vom 12. April 2018 (Urk. 8, Urk. 9/1-3). Am 28. Mai 2018 leistete die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Prozesskaution fristgerecht (Urk. 11, Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 12. Juni 2018 vernehmen, reichte ihre Akten ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16, Urk. 17). Dem Beschwerdegegner konnte die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018, mit welcher er zur Stellungnahme eingeladen wurde, trotz mehrmaligen Zustellversuchen nicht zugestellt werden (Urk. 19-21). Da die Beschwerde - wie sich nachfolgend zeigt - abzuweisen und der Beschwerdegegner durch dessen Ausgang nicht beschwert ist, erübrigen sich weitere Zustellungsversuche an ihn (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 22). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

  5. Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Entscheid nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 11. Mai 2018 (Urk. 11) angekündigten Besetzung.

II.

1. Der Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung geht aus den Akten nicht hervor. Es ist daher von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen.

    1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Einreichung ihres Strafantrags (Urk. 17, Strafantrag vom 17. September 2017 [unakt.]) konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO. Als solche ist sie Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und damit grundsätzlich zur Einreichung eines Rechtsmittels legitimiert.

    2. Es fragt sich aber, ob die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Überweisungsverfü- gung hat.

    3. Gemäss ständiger Praxis der hiesigen Kammer werden durch eine Überweisung eines Vorverfahrens an die zuständige Übertretungsstrafbehörde keine rechtlich geschützten Interessen der beschuldigten Person tangiert (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UH170167-O vom 11. September 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

    4. Anders verhält es sich bezüglich der Privatklägerschaft. Bedeutet die Überweisung der Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft an die Übertretungsstrafbehörde grundsätzlich eine Besserstellung der beschuldigten Person, bedeutet sie umgekehrt grundsätzlich eine Schlechterstellung der Privatklägerschaft, die ein Verbrechen oder Vergehen geltend macht. Die geschädigte Person, die sich mit der Erklärung, sich am Strafverfahren als Strafklägerin zu beteiligen, als Privatklägerin konstituiert hat, hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die beschuldigte Person nicht nur einer Übertretung, sondern eines Vergehens oder gar eines Verbrechens schuldig gesprochen wird, wenn die Privatklägerschaft ein solches geltend macht. Dass dieses Interesse der Privatklä- gerschaft rechtlich geschützt ist, zeigt sich einerseits darin, dass sich die geschä- digte Person überhaupt als Strafklägerin am Strafverfahren beteiligen und die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), andererseits auch darin, dass die Privatklägerschaft auch legitimiert ist, vor Gericht zum Schuldpunkt zu plädieren (GUT/ FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 346 StPO mit weiteren Hinweisen) und einen Entscheid im Schuldpunkt mit Berufung anzufechten (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., N 14 zu Art. 382 StPO; HUG/ SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., N 15 zu Art. 399 StPO, mit Hinweis auf BGE 139 IV 78, 80 f. = Pra 102 [2013] Nr. 58; MAZZUCHELLI/POSTIZZI,

in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 119 StPO; vgl. auch Art. 382 Abs. 2 StPO e contrario, dazu ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a. a. O., N 4 zu

Art. 382 StPO).

  1. Die staatsanwaltschaftliche Überweisungsverfügung mit der Überweisung der Akten an die als zuständig bezeichnete Übertretungsstrafbehörde ist ein Entscheid über die sachliche Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft verfügt damit, dass nicht sie, sondern die Übertretungsstrafbehörde zur Verfolgung der angezeigten Straftaten zuständig ist. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a. a. O., N 10 zu Art. 393 StPO und FN 71 mit Hinweis u. a. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 82 f. und N 133; a. M. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a. a. O., N 18 zu Art. 393 StPO, ebenfalls mit Hinweis auf GUIDON, Beschwerde, N 133). Soweit diese Kommentarstellen die Beschwerde gegen Entscheide betreffend die sachliche Zuständigkeit als Beschwerde sui generis oder als ausgeschlossen bezeichnen, tun sie dies wegen der Spezialbestimmungen von Art. 28, Art. 40 f. i. V. m. Art. 39 Abs. 2 und Art. 48 StPO, welche aber nicht die vorliegende Konstellation betreffen vgl. zur Zulässigkeit einer Beschwerde der Privatklägerschaft gegen die Überweisung durch die Staatsanwaltschaft auch Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.5 und HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, N 2 zu § 90 GOG).

  2. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

III.
  1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Überweisungsverfügung im Wesentlichen, dass vorliegend lediglich Kratzer und Schürfungen dokumentiert seien, weshalb die von der Beschwerdeführerin erlittenen Beeinträchtigungen noch nicht als einfache Körperverletzung, sondern vielmehr als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Es liege keine staatsanwaltschaftliche Kompetenz zur Verfolgung dieses Delikts vor, durch die Übertretungsstrafbehörde sei aber zu prüfen, ob Übertretungen begangen worden seien (Urk. 4).

  2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, gemäss Arztbericht habe sie einen Hundebiss erlitten und deswegen während ca. 3 Wochen nicht arbeiten können (Urk. 2). Auch in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom

24. April 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, gemäss Arztbericht habe sie nicht bloss Kratzer, sondern Bisswunden erlitten (Urk. 9/1).

    1. Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).

    2. Nach Art. 17 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen. Nach § 89 GOG steht die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen im Kanton Zürich den Statthalterämtern oder den Gemeinden zu. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind aber insbesondere Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind. Diese sind gemäss Art. 17 Abs. 2 StPO zusammen mit dem Verbrechen oder Vergehen durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgen. Gemeint ist hier insbesondere ein Zusammenhang im gleichen Lebensvorgang oder bei Idealkonkurrenz (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a. a. O., N 2 zu § 89 GOG).

    3. Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überweisen, wenn nur eine Übertretung vorliegt (§ 90 GOG). Sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus den vorzitierten Bestimmungen von Art. 17 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO folgt indes, dass eine solche Überweisung nicht zulässig ist, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen ergibt.

    4. Bei der vorliegenden Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Überweisungsverfügung ist deshalb zu prüfen, ob sich aus den Akten ein hinreichender Verdacht darauf ergibt, dass der Beschwerdegegner ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Im Vordergrund steht dabei der von der Beschwerdefüh- rerin erhobene Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB, mithin ein Vergehenstatbestand (vgl. Art. 125 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 3 StGB).

Bei der Prüfung, ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein Vergehen vorliegt, ist die Sachund Rechtslage nicht abschliessend zu würdigen. Eine solche Wür- digung ist gegebenenfalls dem Sachgericht vorbehalten. Für das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, und zwar sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. dazu etwa LANDSHUT/ BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., N 25 zu Art. 309 StPO).

    1. Die Geschädigte schilderte den Vorfall anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2017 wie folgt: Sie habe sich draussen aufgehalten, als der Beschwerdegegner mit zwei Hunden gekommen sei. Der eine Hund habe angefangen zu bellen, als er etwa 20 Meter von ihr entfernt gewesen sei. Obwohl der Hund an der Leine gewesen sei, habe er weit rennen können, weil der Beschwerdegegner den Stopper an der Leine nicht betätigt habe. Schliesslich sei der Hund an ihr hoch gesprungen. Der Beschwerdegegner habe daraufhin lediglich gesagt, der Hund würde nichts machen und sei weiter gelaufen. Es habe sich beim Hund um einen West Highland White Terrier gehandelt. Schmerzen habe sie zuerst keine verspürt. Zu Hause habe sie sich das Bein angesehen und gedacht, es sei nicht so schlimm. Sie habe eigentlich ins Fitness gehen wollen, aber dann doch zu starke Schmerzen beim Gehen verspürt, weshalb sie ins Spital gegangen sei. Dort hätten sie ihr die Wunde desinfiziert und sie an ihren Hausarzt verwiesen. Sie sei vom 18. bis zum 25. September 2017 arbeitsunfähig gewesen, weil sie das Bein gemäss ihrem Arzt nicht habe belasten dürfen. Dieser habe gesagt, ein Biss könne wegen der Bakterien heikel sein. Während dieser Zeit habe sie Krücken benützt, um das Bein nicht zu stark zu belasten (Urk. 17, polizeiliche Einvernahme vom 27. September 2017 [unakt.]).

    2. Der Arztbericht vom 18. September 2017 von C. (Hausarzt - Praxis) hält fest, die Beschwerdeführerin sei am 17. September 2017 von einem Hund am Knie links gebissen worden. Sie habe sich umgehend auf den Notfall begeben, wo die Wunde desinfiziert und eine Antibiotika-Therapie begonnen worden sei. Am 18. September 2017 habe sich die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Schmerzen am Knie und wegen lokaler Schwellungen bei zunehmender Immobilisation bei ihrem Hausarzt gemeldet. Für den 20. September 2017 wurde ein weiterer Termin zwecks Wundkontrolle vereinbart. Bis dahin wurde Ruhigstellen und Kühlen sowie die Weitereinnahme von Antibiotika empfohlen (Urk. 5).

    3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Diese Bestimmung knüpft im objektiven Tatbestand an die genau gleichen Voraussetzungen wie die vorsätzliche einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Bei einfacher fahrlässiger Kör- perverletzung muss also wenigstens das nach Art. 123 Ziff. 1 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung vorliegen, ansonsten bleibt der Täter straflos; fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N 1 f. zu Art. 125, STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 3 N 46). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (STRATENWERTH/ JENNY/BOMMER, a. a. O., § 3 N 2). Erforderlich ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperliche Beeinträchtigung den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar Strafrecht, a. a. O., N 4 zu Art. 123, ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar Strafrecht, a. a. O., N 5 zu Art. 126).

    4. Vorliegend kann offen bleiben, wie die Verletzungen der Beschwerdeführerin genau entstanden sind, bzw. ob sie vom Hund des Beschwerdegegners gebissen oder gekratzt wurde. Von Relevanz ist lediglich der Schweregrad der durch den Vorfall erlittenen Verletzungen.

Auf der in den Akten liegenden Fotografie vom Knie der Beschwerdeführerin, welche von ihr unmittelbar nach dem Vorfall erstellt wurde, sind vier Kratzspuren sichtbar, welche in ihrer Länge variieren. Die Haut ist an diesen Stellen abgeschürft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Wunde eine gewisse Tiefe erreicht oder offen geblutet hätte. Insbesondere sind darauf - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Überweisungsverfügung zutreffend ausführt - keine Bissspuren erkennbar. Aus dem Arztbericht ist alsdann nicht erkennbar, dass die Verletzungen nebst der Antibiotikabehandlung einer weiteren Behandlung bedürft hätten oder nicht von einer folgenlosen Heilung ausgegangen werden konnte. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführerin insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme noch angab, lediglich während rund einer Woche bei der Arbeit ausgefallen zu sein und nicht wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht während drei Wochen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Arztbericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Verletzungen auf Krücken angewiesen gewesen wäre. Zwar wurde ihr empfohlen, das Bein ruhig zu stellen und zu kühlen, daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass dieses über eine Schonung hinaus gar nicht belastet werden durfte. Angesichts der im Foto dokumentierten Verletzungen erschiene dies auch nicht nachvollziehbar. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es sich bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Verletzungen um kleinere Kratzer und Schürfungen handelt, welche harmlos sind und wohl in kürzester Zeit folgenlos

abgeheilt sind. Komplikationen im Heilungsverlauf macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend.

5. Unter diesen Umständen liegt keine Körperverletzung vor und ist auch kein Vergehen oder Verbrechen, begangen durch den Beschwerdegegner, ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten zu Recht an die Übertretungsstrafbehörde zur Prüfung allfälliger Übertretungen überwiesen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

IV.
  1. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 800.- festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.

  2. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Beschwerdegegner hat sich vorliegend nicht geäussert und auch keine Anträge gestellt. Infolgedessen ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.

    Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach

    Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad A-3/2017/10042261 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2017/10042261, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

  6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. September 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Breitenstein

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