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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH180081: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat über einen Fall entschieden, bei dem eine Person in Begleitung ihrer Mutter zur Sterbehilfeorganisation ging, um Suizid zu begehen. Nachdem die Tochter über Unwohlsein klagte und zusammenbrach, wurde ihr ein Medikament verabreicht, woraufhin sie verstarb. Es wurden verschiedene Gutachten und Untersuchungen durchgeführt, um die Todesursache zu klären. Die Staatsanwaltschaft leitete eine Untersuchung gegen den behandelnden Arzt wegen fahrlässiger Tötung ein. Der Beschwerdeführer argumentierte gegen den Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft und verlangte eine Einstellung des Verfahrens. Das Obergericht entschied, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zulässig ist und wies sie ab. Die Gerichtsgebühr wurde auf 2000 CHF festgesetzt, und dem Beschwerdeführer wurden keine Entschädigungen zugesprochen. Der Beschluss wurde schriftlich an die beteiligten Parteien mitgeteilt, und es wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen zu erheben.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH180081

Kanton:ZH
Fallnummer:UH180081
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH180081 vom 03.08.2018 (ZH)
Datum:03.08.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 1B_409/2018
Leitsatz/Stichwort:Erstellung eines medizinischen Fachgutachtens
Schlagwörter : Gutachten; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Beschuldigte; Recht; Beschwer; Untersuchung; Gutachtens; Verfahren; Beschuldigten; Sachverhalts; Sachen; Gutachtensauftrag; Verdacht; Gericht; Prozess; Spital; Verfahren; Kantons; Opioid; Gutachter; Beweise; Anklage; Rechtsanwalt; üsse
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 113 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 182 StPO ;Art. 196 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 251 StPO ;Art. 299 StPO ;Art. 300 StPO ;Art. 308 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:143 IV 241; 143 IV 475; 144 IV 81;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 184 OR StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UH180081

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH180081-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., und

lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber

Beschluss vom 3. August 2018

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2. substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X3.

    gegen

    Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

    Beschwerdegegnerin

    betreffend Erstellung eines medizinischen Fachgutachtens

    Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Februar 2018, B-1/2016/10034877

    Erwägungen:

    I.
    1. Am tt.mm.2016 reiste die 95-jährige krebskranke B. in Begleitung ihrer 58-jährigen Tochter, C. , von ihrem Wohnort im -englischen D. nach Zürich, in der Absicht, am tt.mm.2016 unterstützt durch die Sterbehilfeorganisation E. Suizid zu begehen (vgl. Urk. 15/4/4).

      Gemäss den späteren Aussagen des Sterbebegleiters F. gegenüber der Polizei trug sich am Tag des vorgesehenen Freitodes von B. in der

      E. -Sterbewohnung in G. ZH Folgendes zu. C. habe um circa 11:00 Uhr über Unwohlsein geklagt. Sie habe angefangen sich zu übergeben und sich nach einer halben Stunde noch immer übergeben. Der Sterbebegleiter habe daraufhin über das E. -Büro einen Arzt bestellt. Kurz nach 12:00 Uhr sei Dr. A. gekommen. Dieser habe C. eine Infusion mit Medikamenten gegeben. Bis circa 13:00 Uhr sei die Patientin noch ansprechbar gewesen. Dann

      sei sie in einen bewusstlosen Zustand gefallen, habe aber noch geatmet. Dies sei bis etwa 18:00 Uhr so weitergegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ehemann von C. eingetroffen, den man zuvor telefonisch kontaktiert habe

      (Urk. 15/1/3).

      H. , der Ehemann, war kurz zuvor in Zürich gelandet. Er habe, so seine spätere Schilderung gegenüber der Polizei, seine Ehefrau am Abend treffen wollen, um ihr bei der Verarbeitung des Todes ihrer Mutter beizustehen und sie nachhause zu begleiten. Als er im Hotel angekommen sei, sei er aufgefordert worden, sich nach G. zu begeben. Dort sei er bei seinem Eintreffen um circa 17:30 Uhr von einer Sterbebegleiterin, einem Sterbebegleiter und einem Arzt empfangen worden. Seine Ehefrau sei nicht ansprechbar gewesen. Sie habe nach vorne gebückt auf einem Sofa gesessen, seltsame Atemgeräusche gemacht und Schaum vor dem Mund gehabt. Der Arzt habe ihm gesagt, sie sei weggetreten, da er ihr zur Beruhigung ein Mittel gespritzt habe, das sich nur langsam abbaue. Weiter habe ihm der Arzt gesagt, es gebe zwei Möglichkeiten: Entweder gebe er ihr ein Gegenmittel, das er noch besorgen müsse, aber die Patientin werde ins Spital gefahren, was mit Kosten verbunden sei. Er (H. ) habe den Arzt aufgefordert zu tun, was am besten für seine Ehefrau sei. Der Arzt habe anschliessend den Raum verlassen, um das Antidot zu besorgen. Seine Frau habe dann plötzlich aufgehört zu atmen. Die Sterbebegleiter hätten sie reanimiert und die Sanität angefordert (Urk. 15/1/1 S. 2 f.).

      Um 18:39 Uhr traf der Rettungsdienst des Spitals I. ein, kurz darauf der AAA-Rettungshelikopter mit Notarzt. Gemäss Protokoll des Rettungseinsatzes sei, während die Sanität noch vor Ort gewesen sei, Dr. A. hinzugestossen. Er habe Narcan [Handelsname von Naloxon, einem Opioid-Antagonisten] organisieren wollen. Er übergab dem Rettungsdienst einen Zettel, auf dem er Folgendes notiert hatte (Anmerkungen in eckigen Klammern hinzugefügt):

      Verdacht auf Opioidintoxikation (enterale Einnahme von Buprenorphin [ein als starkes Schmerzmittel verwendetes Opioid]).

      Dr. A. 12:18 Uhr vor Ort.

      Vasofix 18G Unterarm links 2x 500 ml Ringer, 3 Amp. Glucose 20 %. Für Sedation

      0.8 mg Lorazepam [ein Benzodiazepin] i. v. (langsam). Herz-Kreislauf stabil. Bradypnoe, keine Zyanose. Esmarch Manouver. Mageninhalt gesichert. Neurologisch keine Babinski, Kernig Lust, keine Anisocorie. Kein Hinweis auf Aspiration.

      Gemäss der weiteren Anamnese des Rettungsdienstes habe C. vor 11:00 Uhr überdies noch eine Tablette Atarax [Hydroxyzin, ein angstlösendes Medikament] eingenommen. C. wurde reanimiert und der Herzkreislauf

      wiederhergestellt. Intubiert und bei tiefer Bewusstlosigkeit (Glasgow Coma Scale

      von 3 Punkten [die Skala reicht von 3 bis 15 Punkten, Werte von 8 tiefer entsprechen einer schweren Bewusstseinsstörung]) wurde sie (begleitet von ihrem Ehemann) mit dem Helikopter ins Universitätsspital Zürich gebracht. Nachdem dort eine starke Hirnblutung diagnostiziert und eine hoffnungslose Prognose gestellt worden war, wurden nur noch palliative Massnahmen ergriffen. Am nächsten Tag um 14:38 Uhr wurde der Hirntod festgestellt. Es erfolgte eine Meldung bei den Strafverfolgungsbehörden wegen aussergewöhnlichen Todesfalls (vgl. die medizinischen Akten des Universitätsspitals, Urk. 15/4/9).

      Als sich H. bei E. nach seiner Schwiegermutter erkundigte, wurde ihm beschieden, dass diese nach dem Rettungseinsatz wie geplant aus dem Leben geschieden war (Urk. 15/1/1 S. 4).

    2. Gleichentags, also am tt.mm.2016, wurde der Leichnam C. s durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich untersucht

(Urk. 15/6/4). In der Folge erteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dem Institut

den Auftrag zur Obduktion und zum Gutachten über die Todesursache

(Urk. 15/6/6). Bei der Obduktion am tt.mm.2016 wurde das Gehirn in Formalin fixiert und später an das Institut für Neuropathologie des Universitätsspitals Zürich zur Untersuchung übergeben, welches seine Ergebnisse im März 2017 in einem neuropathologischen Autopsiebericht festhielt (Urk. 15/6/12). Weiter wurden das vom Universitätsspital sichergestellte Heparinplasma sowie bei der Obuktion entnommenes Urin pharmakologisch-toxikologisch untersucht (Gutachten vom 15. Mai 2017, Urk. 15/6/11). Dr. J. , Stellvertretender -Leiter Postmortale Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin, erstattete das Gutachten über die Todesursache am 26. Juli 2017 (Urk. 15/6/8).

Kurz zusammengefasst ergibt sich aus dem eben erwähnten Gutachten und dem Autopsiebericht Folgendes. Bei C. wurde eine vorbestehende arteriovenöse Malformation im Kleinhirn festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Fehlbildung der Blutgefässe, bei der Arterien direkt, das heisst ohne dazwischengeschaltete Kapillaren, mit Venen verbunden sind, und die zu spontanen Blutungen führen kann. Diese Fehlbildung sei vorliegend ursächlich gewesen für eine cerebelläre Blutung mit Ventrikeleinbruch (Blutung im Kleinhirn mit Einbruch in die Hirnkammern), in deren Folge es zu einer zentralen Atemlähmung und damit zum Tod von C. gekommen sei (vgl. insbesondere Urk. 15/6/12 S. 4 und Urk. 15/6/8 S. 5 und 7). Gemäss den pharmakologisch-toxikologischen Untersuchungen sei die Einnahme von Hydroxyzin nachweisbar. Die Analysen auf Lorazepam und Buprenorphin seien negativ ausgefallen. Aufgrund der Abbauhalbwertszeiten könne aber deren Einnahme um 12:18 Uhr kurz danach nicht ausgeschlossen werden (Urk. 15/6/11 S. 1 und 3; in bemerkenswertem Widerspruch dazu allerdings S. 4, wo die Einnahme von Opiat-Drogen und -Pharmaka sowie von Benzodiazepinen in den letzten zwei bis drei Tagen vor dem Todeseintritt mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird). Das Todesursache-Gutachten hält fest, dass sich nicht mit ausreichender Sicherheit belegen lasse, ob eine vorzeitige Überweisung in ein Spital den fatalen Verlauf abgewendet hätte. Zur Frage der Erkennbarkeit einer Hirnblutung kommt Dr. J. weiter zum Schluss, die von Dr. A. festgestellten Untersuchungsbefunde liessen diese Diagnose nicht zu, jedoch seien die anamnestischen Angaben von spontan einsetzendem Kopfschmerz mit Erbrechen sehr suggestiv für eine Hirnblutung, diese hätte mindestens als Differenzialdiagnose in Betracht gezogen werden müssen (Urk. 15/6/8

  1. 7). Die intravenöse Applikation von Lorazepam sei beim von Dr. A. dokumentierten 'Verdacht auf Opioidintoxikation (enterale Einnahme von Buprenorphin)' kontraindiziert, wie sich auch aus dem entsprechenden Medikamenteneintrag im Arzneimittel-Kompendium der Schweiz ergebe. Gemäss Kompendium könne es bei intravenöser Injektion zu einem Atemstillstand kommen, ebenso bei einer starken Sedierung zu einer partiellen Verlegung der Atemwege; Geräte zur Reanimation sollten verfügbar sein. Buprenorphin zeige eine zentral dämpfende Wirkung, unter anderem auch eine Reduktion des Atemantriebes. Es sei aus medizinischer Sicht deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb bei Verdacht auf Opioidintoxikation ein weiteres zentral dämpfendes Medikament verabreicht worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Wirkungen potenzierten, und es könne eine lebensbedrohliche Atemdepression bis hin zum Atemstillstand eintreten. Es könne von nicht sorgfältig getätigten Untersuchungsschritten, Schlussfolgerungen und Massnahmen ausgegangen werden. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass der fatale Verlauf durch die Injektion von Lorazepam und die falsche Lagerung von C. mindestens begünstigt worden sein könnte

    (Urk. 15/6/8 S. 8).

    Im August 2017 wurde die Sache von der zunächst befassten allgemeinen Staatsanwaltschaft an die für Verfahren im Medizinalbereich zuständige Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vgl. die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren, Ziff. 4.1.5.1 und 12.8.3, ferner die Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften) überwiesen (Urk. 15/9). Diese eröffnete am 25. August 2017 eine Untersuchung

    gegen Dr. A. wegen fahrlässiger Tötung. In Übereinstimmung mit Art. 309 Abs. 3 StPO sah sie von der Mitteilung der Eröffnungsverfügung an den Beschuldigten ab (Urk. 15/1/4). In der staatsanwaltschaftlichen Beschuldigteneinvernahme vom 26. Oktober 2017 formulierte sie den Tatvorwurf wie folgt (Urk. 15/2/4 F. 36):

    1. Ablauf der Geschehnisse:

      C. begleitete ihre Mutter am tt.mm.2016 zum Freitod bei der E. in

      G. . Am tt.mm.2016 um 11:00 Uhr klagte C. vor Ort über Kopfschmerzen und musste mehrmals erbrechen. Gleichentags um ca. 11:00 Uhr brach

      C. zusammen. Daraufhin wurde Dr. med. A. , [Adresse], aufgeboten und dieser rückte aus. Er erstellte daraufhin die erste Diagnose, nämlich Verdacht auf eine Intoxikation und spritzte ihr unter anderem Temesta. Gleichentags um 18:00 Uhr erlitt C. einen Atemstillstand. Ihr Ehemann war am Nachmittag über den schlechten Zustand seiner Frau informiert worden und traf zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr im E. raum ein. Der Beschuldigte Dr. med. A. , spritzte C. Naxolon (Gegenmittel zur völligen teilweisen Aufhebung zentralnervöser Dämpfungszustände durch Opiatprodukte) und die Sterbebegleiterin reanimierte sie. Die Sanität des Spitals rückte an erwähnte Örtlichkeit aus. Ca. 15 Minuten später traf der Rettungshelikopter ebenfalls ein. C. hatte keinen Puls mehr, wurde durch Dr. K. , REGA-Arzt, intubiert und wurde um 19:50 Uhr ins Universitätsspital Zürich geflogen. Im USZ hatte C. noch eine Körpertemperatur von 32 Grad. Es wurde ein CT durchgeführt. Die Patientin erlitt eine massive Hirnblutung und wurde am tt.mm.2016 um 14:38 Uhr für Hirntot erklärt.

    2. Ärztliche Fehlbehandlung:

Der Beschuldigte stellte die Untersuchungsbefunde, Herz-Kreislauf stabil, Bradypnoe (verlangsamte Atmefrequenz), keine Zyanose (bläuliche Verfärbung der Haut / Minderdurchblutung), neurologisch kein Babinski (Fussohlenreflex der auf eine Schädigung der Nervenbahn hinweist), keine Anisokorie (unterschiedliche Pupillengrössen) fest und hatte die anamnestischen Angaben von spontan einsetzendem Kopfschmerz mit Erbrechen was sehr suggestiv für eine Hirnblutung war und vom Beschuldigten mindestens als Differenzialdiagnose in Betracht gezogen hätte werden sollen. Für eine Diagnostik ist eine bildgebende Untersuchung (Computertomografie, Magnetresonanztomografie) notwendig, welche Untersuchungen der Beschuldigte nicht veranlasste.

Der Beschuldigte hatte den Verdacht auf Opioidintoxikation (Vergiftung durch Opiatprodukte) durch enterale (über den Darm) Einnahme von Buprenorphin (schmerzlindernder Wirkstoff aus der Gruppe der Opioide), dennoch veranlasste der Beschuldigte bei C. eine intravenöse Applikation von Lorazepam (Wirk-

stoff aus der Gruppe der Benzodiazepine). Dies tat er, obschon eine Kontraindikation unter anderem bei akuter Vergiftung mit Alkohol, Schlafmitteln, Schmerzmitteln und Psychopharmaka bestand, und obschon bei einer intravenösen Injektion die Gefahr bestand, dass es bei C. zu einem Atemstillstand kommen konnte und ebenso zu einer partiellen Verlegung der Atemwege. Geräte zur Reanimation hätten zur Verfügung stehen sollen, der Beschuldigte hatte keine solchen.

Obschon der Beschuldigte den Verdacht hatte, C. habe Buprenorphin (schmerzlindernder Wirkstoff aus der Gruppe der Opioide) eingenommen, welches auch zentral dämpfende Wirkungen zeigt, unter anderem auch eine Reduktion des Atemantriebes, so gab er ein weiteres zentral dämpfendes Medikament ab. Dies tat er obschon die Gefahr bestand, dass sich die Wirkungen potenzieren, und eine lebensbedrohliche Atemdepression bis hin zum Atemstillstand eintritt.

Trotz der gestellten Verdachtsdiagnose, Opioidintoxikation und obschon der Beschuldigte C. Lorazepams verabreichte und obschon er eine Bradypnoe (verlangsamte Atemfrequenz) beobachtete, unterliess der Beschuldigte ein apparatives Überprüfen der Sauerstoffsättigung des Blutes. Hätte der Beschuldigte solche Apparate nicht zur Hand gehabt, so hätte die Unterstützung eines entsprechend ausgestatteten Kollegen die Sanität anfordern müssen.

Bei Bradypnoe (verlangsamte Atmefrequenz) und Verlegung der Atemwege kann eine Sauerstoffmangelversorgung des Gehirnes eintreten, was dem Beschuldigten bewusst war. Der Beschuldigte hätte C. in einer stabilen Seitenlage legen

sollen und das Esmarch Manöver zum Freimachen und Freihalten der Atemwege hätte kontinuierlich und in Rückenlage von C. ausgeführt werden müssen, was der Beschuldigte nicht tat.

Der Beschuldigte hätte erkennen können und bei pflichtgemässer Vorsicht und ärztlicher Pflicht auch erkennen müssen, dass er C. in einen lebensbedrohlichen Zustand belässt, bzw. durch seine Medikamentenverabreichung und den nicht adäquaten Behandlungen in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt. Hätte der Beschuldigte nicht zusätzlich sedierende Medikamente, hätte er den Sauerstoffgehalt des Blutes abgeklärt, hätte er Stunden früher C. ins Spital überführen lassen, so hätte diese keine zentrale Atemlähmung als Folge einer Massenblutung im Kleinhirn erlitten und wäre nicht verstorben.

Wie schon bei der Polizei am 1. Februar 2017 (Urk. 15/2/1) verzichtete Dr.

A. auch in der staatsanwaltschaftlichen Befragung auf Aussagen und äusserte sich zum Tatvorwurf nicht (Urk. 15/2/4).

In der Folge tätigte die Staatsanwaltschaft Abklärungen im Hinblick auf die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, inwiefern der Tod C. s durch medizinische

Interventionen mit einer hohen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Dr. L. ( Arzt an der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitales Zürich) und Dr. M. ( -Arzt ebendort) erklärten sich bereit, ein solches Gutachten zu erstellen, wobei das Gutachten unter der Leitung von Dr. L. von Dr. M. verfasst werde. Innert mehrfach erstreckter Frist erklärte Dr. A. durch seinen Verteidiger, keine Einwendungen gegen die Gutachter zu haben (Urk. 15/6/14-24).

Am 20. Februar 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft den Auftrag zur Erstellung des medizinischen Gutachtens an die genannten Sachverständigen (Urk. 15/6/ 25 = 3, dem Verteidiger zugestellt am 22. Februar 2018 [Urk. 15/6/27]).

  1. Dagegen wurde am 5. März 2018 im Namen von Dr. A. Beschwerde mit den folgenden Anträgen erhoben (Urk. 2 S. 2):

    1. Der Gutachtensauftrag vom 20.02.2018 sei ungültig zu erklären;

    2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Gutachtensauftrag nur zugestandene aktenmässig erstellte und zuordbare Sachverhaltselemente zu Grunde zu legen;

    3. Eventualiter sei auf weitere Begutachtungen zu verzichten;

unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

Da die Beschwerdeschrift nicht vom mandatierten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X1. , unterzeichnet war, sondern in dessen Vertretung von X2. , wurde jenem Frist angesetzt, eine Vollmacht einzureichen, wonach X2. zur Vertretung Dr. A. s im Beschwerderverfahren befugt sei, aber die Beschwerdeschrift eigenhändig unterzeichnet nachzureichen (Urk. 6). Daraufhin reichte Rechtsanwalt Dr. X1. eine Substitutionsvollmacht an Rechtsanwältin X2. ein (Urk. 8-9). Von der Staatsanwaltschaft wurde sodann die Vollmacht von Dr. A. an Rechtsanwalt Dr. X1. angefordert (Prot. S. 4, Urk. 11).

Hierauf wurde mit Verfügung vom 9. April 2018 der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung der Untersuchungsakten angesetzt (Urk. 12). Diese liess sich unterm 18. April 2018 vernehmen; sie beantragt die Abweisung

der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 14). Gleichzeitig reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 15).

Innert zweifach erstreckter Frist replizierte Rechtsanwalt X3. in Substitution von Rechtsanwalt Dr. X1. am 5. Juni 2018. Er hält an den Beschwerdeanträgen fest (Urk. 23 f.). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 18. Juni 2018, auf

Duplik zu verzichten (Urk. 28).

II.
1. Infolge Ferienabwesenheiten ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als den Parteien mit Verfügung vom 13. März 2018 angekündigt.
    1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den folgenden Sachverhalt, wie ihn die Staatsanwaltschaft im Gutachtensauftrag unter 1. Zusammenfassung des zu untersuchenden Sachverhalts formuliert (Urk. 3 S. 2; entspricht weitgehend dem Sachverhalt, der dem Beschwerdeführer in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2017 zur Last gelegt wurde, 1. Ablauf der Geschehnisse, oben E. I.2):

      Gemäss den bisherigen Erkenntnissen ereignete sich Folgendes: C. begleitete ihre Mutter am tt.mm.2016 zu deren Freitod bei der E. in G. . Am tt.mm.2016 um 11:00 Uhr klagte C. vor Ort über Kopfschmerzen und musste mehrmals erbrechen. Gleichentags um ca. 11:00 Uhr brach C. zusammen. Daraufhin wurde Dr. med. A. , [Adresse], aufgeboten und dieser rückte aus. Er erstellte daraufhin die erste Diagnose, nämlich Verdacht auf eine Intoxikation und spritzte ihr unter anderem Temesta. Gleichentags um 18:00 Uhr erlitt C. einen Atemstillstand. Ihr Ehemann war am Nachmittag über den schlechten Zustand seiner Frau informiert worden und traf zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr im

      E. raum ein. Dr. med. A. , spritzte C. Naxolon (Gegenmittel

      zur völligen teilweisen Aufhebung zentralnervöser Dämpfungszustände durch Opiatprodukte) und die Sterbebegleiterin reanimierte sie. Die Sanität des Spitals I. rückte an erwähnte Örtlichkeit aus. Ca. 15 Minuten später traf der Rettungshelikopter ebenfalls ein. C. hatte keinen Puls mehr, wurde durch Dr. K. , REGA-Arzt, intubiert und wurde um 19:50 Uhr ins Universitätsspital Zürich geflogen. Im USZ hatte C. noch eine

      Körpertemperatur von 32 Grad. Es wurde ein CT durchgeführt. Die Patientin erlitt eine massive Hirnblutung und wurde am tt.mm.2016 um 14:38 Uhr für Hirntot erklärt.

      Kurz zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, dieser Sachverhalt sei weder von ihm zugestanden noch anderweitig erstellt und dürfe deshalb dem Gutachtensauftrag nicht zugrunde gelegt werden (Urk. 2 Rz. 15 ff.).

    2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gericht eine mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Tatsachen, mit deren Feststellung der Gutachter aufgrund seiner besonderen Sachkunde betraut wird, werden als Befundtatsachen bezeichnet. Von diesen zu unterscheiden sind die sogenannten Anknüpfungstatsachen. Sie stellen die Grundlage dar, von denen der Sachverständige bei der Beantwortung der ihm gestellten Fragen auszugehen hat (Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Dissertation Zürich 1977, S. 173 f. und S. 191 f.; Donatsch / Schwarzenegger / Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2014, S. 165 f.; Heer, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 182 N 3). Diese Anknüpfungstatsachen sind dem Gutachter mit der Auftragserteilung in geeigneter Form bekannt zu geben. Dies kann durch Übergabe von Akten geschehen durch eine Zusammenfassung der wesentlichen Aufschlüsse aus den Akten (Donatsch, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014 [ZK StPO], Art. 184 N 43 und N 49).

      Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es nun keineswegs so, dass dem Sachverständigen als Grundlage für die Expertise nur solche Anknüpfungstatsachen vorgelegt werden dürften, die erstellt vom Beschuldigten eingestanden sind. Es ist im Strafverfahren regelmässig so, dass der Sachverhalt strittig ist. Sinn und Zweck einer Untersuchung ist es gerade, einen Tatvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären. Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt

      und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 1 und 3 StPO). Nichts anderes sagt auch der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, die Ermittlung des Sachverhalts sei die ureigene Aufgabe der Staatsanwaltschaft; das Gericht würdige dann diesen Sachverhalt, es sei aber nicht seine Aufgabe, den Sachverhalt von sich aus zu ermitteln (Urk. 2

      Rz. 23).

      Daraus folgt nun aber gerade, dass nicht gefordert werden kann, einem Gutachter als Arbeitsgrundlage nur erstellte Tatsachen zu präsentieren. Schon begriffslogisch ist dies nicht möglich. Der Entscheid darüber, ob eine Tatsache erstellt ist, bedarf der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist dem Sachgericht vorbehalten. Vor dem gerichtlichen Urteil kann nicht von einer erstellten Tatsache gesprochen werden. Da es aber, wie auch der Beschwerdeführer betont, an der Staatsanwaltschaft ist, den Sachverhalt zu ermitteln und die für die gerichtliche Beurteilung im Hauptverfahren erforderlichen Grundlagen in der Untersuchung zu produzieren, kann sie gar nicht anders, als allfällige erforderliche Gutachten gestützt auf Arbeitshypothesen erstellen zu lassen. Nebenbei bemerkt steht dies was allgemein anerkannt ist auch der in diesem Verfahrensstadium geltenden Unschuldsvermutung nicht entgegen. Es ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft dem Sachgericht bereits vorab einzelne Sachverhaltselemente zur Beurteilung vorlegt, bevor sie von diesen ausgehend die Untersuchung weiterführt (das Tatinterlokut [Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO] erlaubt einzig eine Aufteilung des Hauptverfahrens nach abgeschlossener Untersuchung und auch dann nur hinsichtlich der Tatfrage als Ganzes, nicht aber bezüglich einzelner Sachverhaltselemente).

      Dass es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt sein kann, einem Gutachtensauftrag einen weder erstellten noch

      zugestandenen Sachverhalt zugrunde zu legen, folgt ferner aus Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Nach dieser Bestimmung ist ein Verfahren einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt dabei der Grundsatz in dubio pro duriore zur Anwendung. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Bei zweifelhafter Beweislage hingegen hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich ein bestimmter Sachverhalt ereignet hat, und hängt die Strafbarkeit des Beschuldigten überdies von der sachverständigen Würdigung dieses Sachverhalts von weiteren Tatsachen ab, für deren Ermittlung es besonderer Kenntnisse Fähigkeiten bedarf, ist die Einholung eines entsprechenden Gutachtens darüber somit unabdingbar. Anders zu verfahren und wegen Zweifeln an der Verwirklichung der Anknüpfungstatsachen von einem Gutachten abzusehen, wäre mit Art. 319 Abs. 1 StPO nicht vereinbar.

      Derlei Konstellationen, bei denen die einem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen noch nicht mit Sicherheit feststehen, sind denn auch in der Praxis keineswegs unbekannt und die auf Annahmen beruhende Einholung von Expertisen anerkannt. Exemplarisch sei hier auf den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 1992 verwiesen (ZR 91 [1992] Nr. 55), wo festgehalten wird, es sei nichts Aussergewöhnliches, dass einem Gutachter von der Untersuchungsbehörde vom Gericht ein bestimmter Sachverhalt als Ausgangsbeziehungsweise Anknüpfungstatsache vorgegeben werde und er sich in der Folge dazu zu äussern habe, welche weiteren Folgen daraus zu ziehen seien. Es sei Sache der auftragserteilenden Behörde, die Anknüpfungstatsachen zu bestimmen. Es werde denn auch als zulässig erachtet, einen Gutachter mit der Erstellung eines Alternativgutachtens zu beauftragen, soweit (noch) nicht feststehe, zu welcher von verschiedenen denkbaren Sachverhaltsvarianten sich das Gericht entscheiden werde. In zahlreichen Gutachten müssten hypothetische Fragen beantwortet werden, in dem Sinn, dass für den Fall einer bestimmten Annahme bestimmte Fragen zu beantworten seien. Zum Beispiel sei bei einem nicht geständigen Angeklagten vom Gutachter gegebenenfalls die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte für den Fall des Schuldnachweises als vermindert zurechnungsfähig zu betrachten sei (S. 207 f.).

    3. In prozessualer Hinsicht folgt aus dem Gesagten die Unzulässigkeit einer Beschwerde, die sich gegen den dem Gutachter vorgelegten Anknüpfungssachverhalt richtet. Zwar stellt ein Gutachtensauftrag nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO als Verfügung beziehungsweise Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Dessen ungeachtet steht der Weg der Beschwerde aber nicht offen, um zu überprüfen, ob die Staatanwaltschaft bei der Untersuchungsführung von zutreffenden Arbeitshypothesen ausgeht, gar um die dem gerichtlichen Hauptverfahren vorbehaltene Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung ins Untersuchungsverfahren vorzuverlagern. Dass die unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO einen zulässigen Rügegrund im Beschwerdeverfahren darstellt (worauf der Beschwerdeführer hinweist, Urk. 2 Rz. 24), ändert nichts daran, dass es nach dem in der Schweizerischen Strafprozessordnung verwirklichten Anklageprozess (auf den sich auch der Beschwerdeführer beruft, Urk. 2 Rz 23) das Sachgericht ist, das prüft, ob der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt erstellt ist. Der Staatsanwaltschaft, und damit auch der Beschwerdeinstanz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine staatsanwaltschaftliche Verfahrenshandlung, ist dies verwehrt. Das Bundesrecht sieht keinen Anspruch der Parteien vor, Beweismittel bereits im Vorverfahren in einem selbständigen gerichtlichen Anfechtungsprozess inhaltlich zu prüfen. Es ist vielmehr Aufgabe der den Endentscheid fällenden Strafbehörde, den Beweiswert und die Überzeugungskraft einzelner Beweiselemente im Lichte der gesamten relevanten Beweisergebnisse nach Abschluss der Untersuchung zu würdigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.5.1).

      Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der einem Gutachtensauftrag zugrunde gelegte Sachverhalt müsse mit der gleich hohen Wahrscheinlichkeit belegbar sein, wie es die Anklage selbst zu sein habe (Urk. 2 Rz. 16), erscheint diese Analogie durchaus angebracht. Für seinen Standpunkt kann er daraus allerdings nichts ableiten. Zum einen setzt die Anklageerhebung ebenso wenig einen zugestandenen erstellten Sachverhalt voraus. Vielmehr genügt es, dass die Staatsanwaltschaft die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet (Art. 324 Abs. 1 StPO). Vor allem aber ist die Prüfung dieser für die Anklageerhebung erforderlichen Verdachtsgründe einem Rechtsmittel nicht zugänglich (Abs. 2 derselben Bestimmung). Grund hierfür ist namentlich, dass es wie bereits dargelegt - die ureigene Aufgabe des Gerichts ist darüber zu entscheiden, ob die Anklagevorwürfe zu Recht erhoben wurden (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1275). Diese Überlegungen gelten ohne Weiteres auch im vorliegenden Zusammenhang.

      Anders ist die Situation, wenn eine Zwangsmassnahme angeordnet wird. In einem solchen Fall ergibt sich das zur Beschwerdeerhebung erforderliche rechtlich geschützte Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO) ohne Weiteres daraus, dass in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. Art. 196 StPO) allerdings ist auch dann die Rüge ausgeschlossen, es liege weder ein Geständnis noch ein erstellter Sachverhalt vor; vielmehr beschränkt sich die Prüfung auf das Vorliegen eines bestimmten (etwa hinreichenden gegebenenfalls dringenden) Tatverdachts (vgl. etwa Art. 197 Abs. 1 lit. b Art. 221 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Angefochten ist eine Beweismassnahme, die den beschuldigten Beschwerdeführer (im Gegensatz etwa zu einer psychiatrischen, mit einer Exploration verbundenen Begutachtung, vgl. Art. 251 StPO) nicht unmittelbar und direkt in seinen Rechten tangiert, wie dies Art. 382 Abs. 1 StPO voraussetzt (zu Letzterem vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Dissertation, Bern 2011, N 232 f.; ZK StPO-Lieber, Art. 382 N 7; Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1).

      Ferner liegt hier auch kein Fall eines vorgeblich unverwertbaren Beweismittels vor. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschuldigte ein schutzwürdiges Interesse daran, dass unverwertbare Beweismittel aus den Akten entfernt werden, namentlich weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sie trotz Unverwertbarkeit zur Begründung eines Tatverdachts und zur Anordnung von Zwangsmassnahmen herangezogen vom gerichtlichen Spruchkörper im

      Hauptverfahren zur Kenntnis genommen werden (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.9). Auch jene Konstellation ist anders gelagert als der heute zu beurteilende Fall. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachtensauftrag gehe von unzutreffenden Annahmen aus. Damit stellt er letztlich die Beweiseignung des einzuholenden Gutachtens (vgl. Art. 139 StPO) in Abrede. Die latente Gefahr, den Beschuldigten belastende, indes prozessual unverwertbare Beweismittel könnten Berücksichtigung finden, mit anderen Worten die Strafbehörden könnten (bewusst unbewusst) der Versuchung unterliegen, zugunsten der materiellen Wahrheit der Einhaltung prozessualer Vorschriften zu wenig Beachtung zu schenken, besteht bei untauglichen im Unterschied zu rechtswidrig erhobenen - Beweisen nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich das Sachgericht bei der Prüfung, ob sich der dem Beschwerdeführer zur Last und dem Gutachten zugrunde gelegte Sachverhalt verwirklicht hat, von den Schlussfolgerungen im medizinischen Gutachten über die (hypothetische) Kausalität ebendieses Sachverhaltes für den Todeseintritt beeinflussen lassen sollte. Die gegenteilige Befürchtung des Beschwerdeführers (Urk. 2 Rz. 22 a. E.) ist unbegründet. Andernfalls müsste mit der gleichen Begründung zum Beispiel auch in der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft eine unzulässige Beeinflussung des Gerichts gesehen werden.

      Letztlich erschöpft sich das Interesse des Beschwerdeführers darin, ihn potentiell belastende Beweisergebnisse zu vermeiden. Seine Interessenlage ist insoweit vergleichbar mit jener eines Beschuldigten, der sich der Eröffnung Weiterführung einer Untersuchung widersetzt. Dass Beweise erhoben und sich dabei auch bei einem unschuldig Beschuldigten - Verdachtsmomente ergeben können, ist einer Strafuntersuchung inhärent. Dies vermag aber keine relevante Beschwer zu begründen. Der Ausschluss der Beschwerde gegen die Untersuchungseröffnung (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 und Art. 300 Abs. 2 StPO) stellt denn auch nichts anderes dar als eine Konkretisierung der in Art. 382 Abs. 1 StPO verankerten Rechtsmittelvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses (BGE 144 IV 81 E. 2.3.5 mit Hinweis auf Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1374).

      Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern das Recht des Beschwerdeführers, als Beschuldigter Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 StPO), beziehungsweise der konventionsrechtliche Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft tangiert sein und ihm ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Anknüpfungssachverhaltes des Gutachtensauftrags verschaffen sollten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde faktisch zu Aussagen gezwungen. Wenn er nicht selbst via seinen Rechtsvertreter gegen die falsche Sachverhaltsannahme remonstriere remonstrieren lasse, so riskiere er, dass die gesamte weitere Fallbeurteilung auf falschen Tatsachen fusse, was nicht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK in Einklang zu bringen sei (Urk. 23 Rz. 11, vgl. auch schon Urk. 2 Rz. 16). Das ist nicht nachvollziehbar. Dem Beschuldigten steht es frei, zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen Stellung zu nehmen und eine eigene Sachverhaltsdarstellung ins Verfahren einzubringen dazu zu schweigen. Weshalb es aber der Staatsanwaltschaft verwehrt sein sollte, die Untersuchung weiterzuführen und Beweise zu erheben, die sie als geeignet erachtet, wenn der Beschuldigte sich nicht äussert, ist nicht einzusehen. Nach der Logik des Beschwerdeführers wäre eine Strafuntersuchung gegen einen ungeständigen Beschuldigten von vornherein nicht möglich. Dass je nach Ausgangslage die Mitwirkung des Beschuldigten und die Einflussnahme auf das Strafverfahren für ihn vorteilhaft sein kann, kann nicht der Staatsanwaltschaft angelastet werden. Dies stellt keine Aushöhlung des Mitwirkungsverweigerungsrechts dar. Im Übrigen ist es nicht der Beschwerdeführer, sondern die Staatsanwaltschaft, die das Risiko trägt, dass ein auf falschen Annahmen basierendes und damit untaugliches Gutachten eingeholt wird (Art. 10 StPO). Der Beschwerdeführer hat somit auch unter diesem Aspekt keinen Anspruch auf die Beurteilung des gutachterlichen Anknüpfungssachverhalts.

    4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, der dem angefochtenen Gutachtensauftrag zugrunde liegende Sachverhalt sei weder erstellt noch zugestanden, unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

    5. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde in diesem Punkt auch deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer zwar behauptet, die Staatsanwaltschaft gehe von falschen Annahmen aus, er indes nicht dartut, welches diese falschen Annahmen konkret sein sollen. Damit genügt er seiner Begründungsobliegenheit (Art. 385 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht. Von dieser wird er auch dadurch nicht entbunden, dass er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, zumal die Darlegung, welche Tatsachen nicht mit den Akten übereinstimmen sollen, keiner eigentlichen Einlassung des Beschwerdeführers beziehungsweise beweisrelevanter, gegen ihn verwendbarer Aussagen bedürfte. Es genügte die blosse Auseinandersetzung mit den Akten durch den Verteidiger.

Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen dazu macht, wo das Wort Naloxon beziehungsweise falsch geschrieben Naxolon in den Akten vorkommt ohne allerdings klar zu sagen, welche Schlüsse er daraus zieht - (Urk. 2 Rz. 18 ff.), sei immerhin Folgendes angemerkt: Gemäss den Aussagen des Ehemanns der Verstorbenen hat der Beschwerdeführer die E. -Wohnung verlassen, um ein Gegenmittel zu holen (Urk. 15/1/1 S. 2 f.). Dies deckt sich mit den Angaben im Protokoll des Rettungsdienstes des Spitals I. (in Urk. 15/4/9 enthalten), wo festgehalten wird: Dr. A. trifft im Verlauf des Einsatzes ein, wollte Narcan organisieren Weshalb die Polizei im Rapport zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe das Naloxon C. dann auch tatsächlich gespritzt

(Urk. 15/1/1 S. 4; dies als polizeiliche Feststellung und ohne sich diese zu eigen

zu machen wiedergegeben auch im Gutachten vom 26. Juli 2017, Urk. 15/6/8

S. 4, vgl. dort auch S. 9 oben, wo vom blossen Angebot eines Antidots [Narkan] die Rede ist), ist nicht erkennbar. Es ist aber wie ausgeführt an der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob und wie sie diesen Punkt in den Gutachtensauftrag einbezieht.

  1. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eventualiter verlangt, dass auf die Einholung eines neuen Gutachtens ganz verzichtet werden solle.

    Er verweist dazu auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 26. Juli 2017, gemäss welchem sich nicht mit ausreichender Sicherheit belegen lasse, ob

    eine vorzeitige Überweisung in ein Spital den fatalen Verlauf abgewendet hätte. Der Grundsatz in dubio pro reo verlange vom Strafrichter nicht nur, bei Zweifeln zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden, sondern auch bei mehreren möglichen Sachverhaltsvarianten immer die für den Angeklagten günstigste zu wählen. Selbst wenn ein zweiter Gutachter zu einem andern Schluss käme, müsste der Strafrichter deshalb immer noch von der für den Angeklagten günstigeren Variante ausgehen. Wenn weder der Direktor des Instituts für Rechtsmedizin noch dessen Leiter Postmortale Medizin mit ausreichender Sicherheit sagen könnten, dass eine frühzeitige Spitaleinweisung den Verlauf hätte abwenden können, dann dürfte auch ein Neurochirurg diese Frage nicht mit Sicherheit beantworten können, ganz sicher nicht mit der genügenden Sicherheit, um deswegen einen Arzt der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen (Urk. 2 Rz. 26 f.).

    Auch mit diesen Vorbringen versucht der Beschwerdeführer, die dem Sachgericht vorbehaltene Beweiswürdigung beziehungsweise die Beurteilung der Beweiseignung und der Überzeugungskraft eines zur Diskussion stehenden Beweismittels ins Vorverfahren vorzuverlegen. Das ist wie dargelegt nicht zulässig. Überdies verlangt der Beschwerdeführer damit letztlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt. Auch dies kann aber, da es eine Umgehung des Rechtsmittelausschlusses gegen die Eröffnung darstellte, vor der Beschwerdeinstanz nicht vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2; Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 2015 75 vom 3. März 2015 E. 2.1 [publiziert auf www.zsgentscheide.apps.be.ch/tribunapublikation sowie in forumpoenale 2015 290]; Beschluss der III. Strafkammer des Obergericht des Kantons Zürich UH120349 vom 28. Januar 2013 = ZR 111 [2012] Nr. 102 E. 3.3).

    Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer auch inhaltlich nicht zu folgen. Dass das Gutachten vom 26. Juli 2017 die (hypothetische) Kausalität der nicht früher erfolgten Verbringung ins Spital für den Tod von C. als nicht mit Sicherheit belegbar bezeichnet, heisst mitnichten, dass das Sachgericht gestützt auf eine neue, nachvollziehbar begründete Expertise nicht zur gegenteiligen Auffassung gelangen könnte. Ist der Sachverhalt in einem Strafverfahren strittig, liegen nicht selten

    unterschiedliche Beweismittel vor, die sich prima vista widersprechen. Dies bedeutet für sich alleine aber noch nicht, dass das Sachgericht dann zwingend auf Beweislosigkeit schliessen müsste, in welchem Fall der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung gelangte. Es ist gerade Gegenstand der freien Beweiswürdigung durch das Sachgericht, die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel zu beurteilen, diese abzuwägen und dabei auch (vermeintliche) Widersprüche aufzulösen. Dabei kann es etwa bei in einzelnen Punkten divergierenden Gutachten durchaus zum Schluss gelangen, dass auf eines davon abzustellen ist und die gegenteiligen Ergebnisse im andern keine unüberwindlichen Zweifel zu begründen vermögen. Dies könnte gegebenenfalls auch hier der Fall sein, zumal die Nichtbeweisbarkeit der Kausalität im heute vorliegenden Gutachten nicht weiter begründet wird. Insbesondere fehlen Angaben darüber, ob beziehungsweise bis zu welchem Zeitpunkt bei derartigen, einmal eingetretenen Blutungen im Gehirn erfolgsversprechende medizinische Massnahmen ergriffen werden können. Für eine antizipierte Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo besteht vorliegend keine Raum. Abgesehen davon werden dem Beschwerdeführer wie gesehen auch weitere Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen, etwa die Injektion von Lorazepam und die falsche Lagerung der Patientin, durch die der fatale Verlauf gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin mindestens begünstigt worden sein könnte (Urk. 15/6/8 S. 8). Die nähere Beleuchtung der Kausalitätsfrage rechtfertigt sich auch in dieser Hinsicht.

  2. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu tragen (Art. 421 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des anwendbaren Gebührenrahmens (300 bis 12 000 Franken, § 17 Abs. 1 GebV OG) und in Beachtung der massgeblichen Bemessungskriterien (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts, § 2 Abs. 1 GebV OG) auf 2000 Franken festzusetzen.

Eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer infolge Unterliegens nicht zugute.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt Dr. X1. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbestätigung)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident i. V.:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Weber

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