Zusammenfassung des Urteils UH170363: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hat die Nichtweiterleitung eines Briefes an Rechtsanwalt B. vom Beschwerdeführer A. angeordnet. Dieser Brief enthielt Anschuldigungen gegen seinen aktuellen amtlichen Verteidiger und den Wunsch nach einem Wechsel. Die Staatsanwaltschaft berief sich auf gesetzliche Bestimmungen, die eine Einschränkung der Korrespondenz von Inhaftierten erlauben. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Brief lediglich eine Mandatsanfrage enthielt, was jedoch nicht der Fall war. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Nichtweiterleitung des Briefes gerechtfertigt war und wies die Beschwerde ab.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH170363 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 16.02.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtweiterleitung von Post |
Schlagwörter : | Recht; Verteidiger; Brief; Staatsanwaltschaft; Rechtsanwalt; Kammer; Ordner; Beschwerdeführers; Person; Verfahren; Korrespondenz; Beschluss; Geschäfts-Nr; Kantons; Briefe; Verteidigers; Verteidigung; Entscheid; Mandat; Verfahren; Eingabe; Verhalten; Bundesgericht; Personen; Rechtsvertreter; Nichtweiterleitung |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 235 StPO ;Art. 36 BV ;Art. 428 StPO ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Donatsch, Hartmann, Schmid, Hauser, Schweri, Schweizer, Kommentar ZH, 2005 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH170363-O/U/KIE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 16. Februar 2018
in Sachen
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1.
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Nichtweiterleitung von Post
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen
A.
(Beschwerdeführer) wegen Menschenhandels etc. (Urk. 13). Der Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2017 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März 2017 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 13/11/2+10 [Ordner 11]). Er befindet sich seither ununterbrochen in Haft (Urk. 13/11/79+84 [Ordner 12]).
Am 9. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtweiterleitung und einstweilige Zurückbehaltung eines vom Beschwerdeführer mit Datum vom
26. Oktober 2017 verfassten Briefes an Rechtsanwalt B. (Urk. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 12. November 2017 Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Brief sei unverzüglich an den Adressaten weiterzuleiten (Urk. 2 S. 2). Am 23. November 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der notwendigen Akten angesetzt. Dem amtlichen Verteidiger wurde die Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 30. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Sie reichte das fragliche Schreiben an Rechtsanwalt B. vom 26. Oktober 2017 (Urk. 9) sowie das Aktenverzeichnis zum Dossier Briefzustellungen/Kontrolle A. ein (Urk. 8). Weitere Untersuchungsakten wurden bei der Kammer bereits im Zusammenhang mit dem Verfahren UV170020-O eingereicht und auch im vorliegenden Verfahren beigezogen (Urk. 13). Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik stillschweigend verzichtet (vgl. Urk. 11 und 12).
Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in einer teilweise anderen als der ursprünglich angekündigten Besetzung.
1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatund Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Korrespondenz. Die Einschränkung dieser Rechte bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; vgl. Urteil 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2).
Art. 235 Abs. 1 StPO hält für Personen, die sich in Untersuchungsoder Sicherheitshaft befinden, konkretisierend fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichtsund Strafbehörden obliegt die einund ausgehende Post der inhaftierten Personen der Zensur (Art. 235 Abs. 3 StPO). Im Weiteren obliegt es den Kantonen, die Rechte und Pflichten der Inhaftierten näher zu regeln (Art. 235 Abs. 5 StPO).
§ 134 Abs. 1 JVV/ZH (Justizvollzugsverordnung [LS 331.1]) erlaubt in diesem Sinne den Strafverfolgungsbehörden, zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen zu erlassen die Korrespondenz mit bestimmten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollständig zu untersagen. Demnach können Briefe zurückbehalten werden, die Äusserungen betreffend den Untersuchungsgegenstand etwa Anhaltspunkte für Fluchtpläne enthalten (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 235 N 8). Verfassungskonform sind auch Einschränkungen, die im Rahmen der Verhältnismässigkeit den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern (BSK StPO-Härri, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 235 N 45 mit Verweisung auf Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 235 N 9; vgl. sodann Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich,
5. Lieferung 2007, § 71 N 34). Im Einzelfall kann es zudem gerechtfertigt sein, die Weiterleitung von Briefen mit ungebührlichen Inhalten zu verweigern (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 235 N 8 und BSK StPO-Härri, a.a.O., Art. 235 N 46, je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Ausgenommen von einer inhaltlichen Überprüfung ist die Verteidigerkorrespondenz, sofern kein begründeter Verdacht auf Missbrauch besteht (Art. 235 Abs. 4
StPO). Entsprechend ist gemäss § 121 Abs. 3 JVV eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter nicht gestattet bzw. stehen dem zugelassenen Rechtsvertreter privilegierte Kontakte und Besuche ohne Überwachung zu (§ 136 lit. a JVV).
2. Die Staatsanwaltschaft stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf
§ 134 Abs. 1 JVV und führte aus, der Brief dürfe nicht weitergeleitet werden, weil Korrespondenz, die sich auf das Verfahren beziehe, nicht weitergeleitet werde (Urk. 3).
3.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe als Beschuldigter in einem Strafverfahren Rechtsanwalt B. anfragen wollen, ob er ihn verteidige, da er mit seinem gegenwärtigen amtlichen Verteidiger unzufrieden sei. Eine Mandatsanfrage bedürfe naturgemäss einer kurzen Schilderung des Falls (Urk. 2).
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (Urk. 7 S. 2) und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, enthält der Brief vom 26. Oktober
2017 an Rechtsanwalt B.
indes keine Anfrage betreffend die Übernahme
eines Verteidigermandates. Der Beschwerdeführer wollte ihn vielmehr als Rechtsvertreter in einem anderen, gegen seinen amtlichen Verteidiger Rechtsan-
walt X1.
anzustrengenden Verfahren gewinnen. Er führte im betreffenden
Brief unter anderem aus, bestimmte Aussagen seines amtlichen Verteidigers seien als Drohung ihm gegenüber zu verstehen und strafrechtlich relevant bzw. widersprächen dem Standesrecht. Abschliessend erkundigt sich der Beschwerdeführer bei Rechtsanwalt B. , von dem er annehme, er sei aus politischen Gründen nicht gut auf die Person seines amtlichen Verteidigers zu sprechen, ob er Lust habe, für ihn - den Beschwerdeführer gegen diesen vorzugehen (Urk. 9).
Konkret führte der Beschwerdeführer im nichtweitergeleiteten Brief zusammengefasst aus, er habe mit seinem amtlichen Verteidiger von Beginn weg Streit gehabt. Er habe erfahren, dass dieser gegen die Verfasser des Abstimmungsplakates der SVP mit der Schlagzeile Kosovaren schlitzen Schweizer auf prozessiert habe. Er - der Beschwerdeführer sei Mitglied dieser Partei und sein Verteidiger wolle, dass er verurteilt werde. Seit Übernahme des Mandates habe dieser nichts getan und unterstütze im Gegenteil die Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt X1. habe ihm für den Fall, dass er ihn weiter als Verteidiger ablehne und beleidige, mehrfach angedroht, er werde das Verfahren und die Haftdauer hinauszögern. Es bestehe eine Feindschaft zwischen ihm und dem amtlichen Verteidiger. Abschliessend erwähnte der Beschwerdeführer von der Polizei abgehörte Telefongespräche, in denen er sich mit Kollegen ausgetauscht habe, die ebenfalls eine Rechte Gesinnung hätten. Hierzu führte er exemplarisch konkrete verletzende bzw. rassistische Sätze über Flüchtlinge und Juden an, die anlässlich solcher Telefonate gefallen sein sollen. Bezug nehmend auf das erwähnte Abstimmungsplakat fügte er zudem eine weitere ungebührliche Aussage an (Urk. 9 S. 1 f.).
Rechtsanwalt X1. wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger bestellt, nachdem Letzterer ebenfalls auf eigenen
Wunsch zunächst von Rechtsanwalt X2.
verteidigt worden war
(Urk. 13/13/1+2 [Ordner 13]; Urk. 13/14/13 [Ordner 13]). Gleichwohl stellte der Beschwerdeführer schon wenige Tage nach der Ernennung seines aktuellen amtlichen Verteidigers und hernach fortwährend Wechselgesuche. Dabei schlug er stets andere Personen als amtliche Verteidiger vor und kontaktierte hierzu diverse Rechtsanwälte (vgl. z.B. Urk. 13/14/32 und Urk. 13/14/34 [Ordner 13]; vgl. sodann Urk. 7 S. 3). Auf dieses Verhalten des Beschwerdeführers wies auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hin (Urk. 7 S. 2 f.). Wie eingangs erwähnt replizierte der Beschwerdeführer nicht. In seinen diversen Wechselgesuchen machte er ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger aufgrund gegenseitiger Antipathie geltend. Unter anderem brachte er vor, der amtliche Verteidiger sei ihm aufgrund seiner - des Beschwerdeführers antisemitischen Einstellung feindlich gesinnt und wolle sich nicht mehr für ihn einsetzen. In eklatantem Widerspruch dazu wünschte der Beschwerdeführer
Rechtsanwalt X1.
ursprünglich gerade wegen seines jüdischen Glaubens
und auf Anraten eines Rabbiners als amtlichen Verteidiger (vgl. den Beschluss der hiesigen Kammer betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 6. Dezember 2017 [Geschäfts-Nr. UP170051-O] = Urk. 13/14/81 S. 6 [Ordner 14]). Weiter nannte der Beschwerdeführer als Grund für ein gestörtes Vertrauensver-
hältnis auch den Umstand, dass Rechtsanwalt X1.
bekennender SVPGegner sei und schon mehrfach gegen Parteimitglieder gerichtlich vorgegangen sei bzw. dieser befinde sich in einem Interessenskonflikt, da er üblicherweise ausgebeutete ausländische Arbeitnehmer vertrete (vgl. den Beschluss der hiesigen Kammer betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 18. Oktober 2017 [Geschäfts-Nr. UP170045-O] = Urk. 13/14/65 S. 7 [Ordner 14]). Der Beschwerdeführer prozessierte in dieser Sache erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. Urteile 1B_399/2017 vom 20. September 2017 und 1B_481/2017 vom 14. November 2017). Die hiesige Kammer beurteilte sein Verhalten (Herabwürdigung seines amtlichen Verteidigers durch ehrverletzende Äusserungen und Versuch der Blockierung der Verteidigung und des ordentlichen Fortganges des Strafverfahrens durch laufend neue Eingaben zur gleichen Thematik) als rechtsmissbräuchlich. Unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer stets wechselnden Vorschläge betreffend die Person des amtlichen Verteidigers stellte die Kammer in den ergangenen Entscheiden klar, dass es nicht angeht, ständig die Person des amtlichen Verteidigers auswechseln und dies durch Obstruktion erzwingen zu wollen (Beschluss vom 28. August 2017 [Geschäfts-Nr. UP170022-O] = Urk. 13/14/47 [Ordner 13]; Beschluss vom 18. Oktober 2017 [Geschäfts-Nr. UP170045-O] = Urk. 13/14/65 [Ordner 14]; Beschluss vom 6. Dezember 2017 [Geschäfts-Nr. UP170051-O] = Urk. 13/14/81 [Ordner 14]). Im zuletzt genannten Entscheid wurde zudem das Folgende festgehalten (Urk. 13/13/81 S. 7 [Ordner 14]):
Wenn sich der Beschwerdeführer daran stört, dass RA X1. aufgrund der Obstruktion des Beschwerdeführers nur noch auf schriftlicher Basis mit ihm verkehrt und keine Besuche Gespräche vor nach Einvernahmen mit ihm führen will bzw. sich passiv verhält, hat der Beschwerdeführer dies aufgrund seines Verhaltens zu verantworten. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass er Anspruch auf eine wirksame und effektive Verteidigung hat. Behindert er diese jedoch durch sein eigenes Verhalten, trägt er die entsprechenden Konsequenzen. Einen Wechsel der amtlichen Verteidigung kann er dadurch nicht erzwingen.
Wie dargelegt hat die inhaftierte beschuldigte Person Anspruch auf privilegierten Kontakt mit dem amtlichen dem bevollmächtigten erbetenen Verteidiger. Die Korrespondenz mit anderen Rechtsanwälten unterliegt dagegen grundsätzlich der normalen Briefkontrolle. Die zensurfreie Kontaktaufnahme mit weiteren Anwälten ist dem Inhaftierten jedoch allenfalls im Hinblick auf einen kommunizierten beabsichtigten Verteidigerwechsel und somit ein erst noch zu begründendes Mandatsverhältnis zu gewähren. Dabei ist die beschuldigte Person selbstredend dazu befugt, den allfälligen künftigen Rechtsvertreter über das Mandat zu informieren. Der nichtweitergeleitete Brief des Beschwerdeführers enthält jedoch wie bereits dargelegt keine entsprechende Anfrage. Zudem stand ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vor dem Hintergrund der ergangenen ablehnenden Entscheide ohnehin nicht ernsthaft zur Diskussion. Ein entsprechendes Begehren von Seiten des Beschwerdeführers durfte im fraglichen Zeitpunkt als trölerisch qualifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft war somit ohne Weiteres dazu befugt, den betreffenden an Rechtsanwalt B. adressierten Brief zu öffnen und einer Inhaltskontrolle zu unterziehen.
Die Staatsanwaltschaft ist dazu befugt, eine missbräuchliche Ausübung des Korrespondenzrechts zu unterbinden. Angesichts des zusammengefasst wiedergegebenen Briefinhalts und des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. dazu Erw. II/3.3) sind an der Weiterleitung keinerlei schützenswerten Interessen seinerseits ersichtlich. Das von ihm mit dem Brief bzw. der Mandatsanfrage beabsichtigte rechtliche Vorgehen gegen seinen amtlichen Verteidiger reiht sich vielmehr in die zahlreichen Versuche ein, den Verteidigerwechsel in rechtsmissbräuchlicher Weise zu erzwingen. Demnach ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsanwaltschaft weigerte, den Brief weiterzuleiten.
Zu erwähnen ist sodann, dass die Staatsanwaltschaft den Briefverkehr des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 22. Juni 2017 umfangmässig beschränkte. Der Entscheid wurde von der hiesigen Kammer im Grundsatz bestätigt und lediglich insofern korrigiert, als neben den Briefen an den amtlichen Verteidiger im vorliegenden Verfahren bzw. den erbetenen Verteidiger in einem anderen Verfahren auch solche an schweizerische Behörden und die österreichische Botschaft von der zahlenmässigen Beschränkung ausgenommen wurden (vgl. den Beschluss der hiesigen Kammer vom 4. Oktober 2017 betreffend Einschränkung des Briefverkehrs [Geschäfts-Nr. UH170202-O]). Bereits in diesem Entscheid erwog die Kammer, es bestünden gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer durch Briefe an Privatpersonen und durch Eingaben an verschiedene Amtsstellen den Betrieb der Staatsanwaltschaft II unnötig belaste. Durch die Kontrolle der umfangreichen Korrespondenz würden Ressourcen der Staatsanwaltschaft in unverhältnismässiger Weise gebunden (a.a.O., S. 5 f. E. 2/b). Nichts anderes gilt hinsichtlich diversen Schreiben an x-beliebige Rechtsanwälte im Zusammenhang mit Mandatsanfragen, welche die Tätigkeit des amtlichen Verteidigers behindern bzw. einen Verteidigerwechsel erzwingen sollen.
4. Zusammenfassend ist die Nichtweiterleitung des Briefes nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen. Auf der hiesigen Kammer ist derzeit ein weiteres Verfahren unter der Geschäfts-Nr. UH180020-O pendent, weshalb die Untersuchungsakten (Urk. 13) auf der Kammer bleiben.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Ausführungen im nichtweitergeleiteten Schreiben und erscheint unter den gegebenen Umständen als mutwillig. Folglich rechtfertigt es sich nicht, von einer Kostenauflage abzusehen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebVO OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebVO OG auf Fr. 700.festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt X1. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-3/2016/10016167, unter Rücksendung des im Original eingereichten Briefes des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2017, inkl. Briefumschlag [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 16. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
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