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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH170322
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH170322 vom 18.10.2017 (ZH)
Datum:18.10.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verschiebung Hauptverhandlung
Schlagwörter : Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfügung; Hauptverhandlung; Bezirk; Bülach; Rechtsmittel; Verschiebung; Verteidiger; Entscheid; Bülach; Vorinstanz; Verfahren; Unentgeltliche; Angefochtene; Bundesgerichts; Kammer; Statthalteramt; Bezirksgericht; Gesuch; Verschiebungsgesuch; Angefochtenen; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Hernach; Empfang; Bundesgerichtsgesetz; Obergericht; Kantons
Rechtsnorm: Art. 331 StPO ; Art. 380 StPO ; Art. 393 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH170322-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf

Verfügung und Beschluss vom 18. Oktober 2017

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

    Statthalteramt Bezirk Bülach,

    Beschwerdegegner

    betreffend Verschiebung Hauptverhandlung

    Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Oktober 2017, GC170028-C/Z3

    Erwägungen:

    1. Vor dem Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), ist ein Strafverfahren gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Übertretung SVG (Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 14. Juli 2017) anhängig. Die Hauptverhandlung wurde auf den

20. Oktober 2017 angesetzt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz durch seinen Verteidiger ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung stellen (Urk. 3/3). Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 ab (Urk. 5).

2. Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Verteidigers vom 16. Oktober 2017 Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer erheben (Urk. 2). Darin wird der Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung eines Termins der Hauptverhandlung beantragt. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu gewähren und die festgesetzte Hauptverhandlung sei auszusetzen; zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Verteidiger sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (Urk. 2 S. 2).

    1. Die am 16. Oktober 2017 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte rechtzeitig (vgl. Urk. 3/5).

    2. Da sich sogleich ergibt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann von der Anordnung eines Schriftenwechsels abgesehen werden. Weil der Entscheid über die Beschwerde sofort ergehen kann, ist der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.

  1. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest (Art. 331 Abs. 4 Satzteil 1 StPO). Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 StPO). Bezeichnet die StPO einen Entscheid

    als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel im Sinne der StPO zulässig (Art. 380 StPO). Im Übrigen sind Beschwerden gegen verfahrensleitende Entscheide eines erstinstanzlichen Gerichts auch gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich nicht möglich. Dies betrifft jedenfalls Entscheidungen, die sich mit dem Verfahrensablauf selbst befassen, was namentlich auf das Ansetzen von Verhandlungen, Vorladungen und die Gutheissung oder Abweisung von Verschiebungsgesuchen zutrifft (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz 1510; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13a zu Art. 393 StPO).

    Aus diesen klaren Bestimmungen ergibt sich, dass gegen die angefochtene Verfügung nicht Beschwerde im Sinne der Art. 393 ff. StPO geführt werden kann. Dies hat der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger offensichtlich übersehen. An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert auch nichts, dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung - wohl versehentlich - das Rechtsmittel der Beschwerde aufgeführt wurde (Urk. 5 S. 3), denn daraus lässt sich kein Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 Erw. 2 a.E.). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

  2. Da sich die Beschwerde als unzulässig erweist, war das Gesuch um Gewäh- rung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege ex tunc aussichtslos und es ist daher abzuweisen.

  3. Aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung und unter Berücksichtigung der geltend gemachten persönlichen (insbesondere behaupteten schlechten finanziellen) Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers (vgl. Urk. 2 S. 8 f.) rechtfertigt es sich ausnahmsweise, von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen. Anspruch auf eine Entschädigung besteht jedoch nicht, zumal sich der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers nicht mit den formellen Voraussetzungen einer Beschwerde befasste.

Es wird verfügt:

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Verteidiger des Beschwerdeführers zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, vorab per Fax (Fax Nr. ), hernach per Gerichtsurkunde

    • das Statthalteramt Bezirk Bülach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, vorab per Fax (Fax Nr. ), hernach gegen Empfangsbestätigung

    • das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, vorab per Fax (Fax Nr. ), hernach gegen Empfangsbestätigung

  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 18. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. T. Graf

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