E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH170287: Obergericht des Kantons Zürich

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug, Drohung, Nötigung und Verstoss gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdegegnerin stellte das Strafverfahren ein und ordnete die Überweisung des beschlagnahmten Bargeldes an das Betreibungsamt an. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch und Beschwerde gegen diese Entscheidung, um das Geld zurückzuerhalten und eine Entschädigung sowie Genugtuung zu erhalten. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied teilweise zugunsten des Beschwerdeführers, hob die Entscheidung der Beschwerdegegnerin auf und sprach eine Entschädigung und Genugtuung zu. Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise auf die Gerichtskasse und teilweise dem Beschwerdeführer auferlegt. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wurde ebenfalls entschädigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH170287

Kanton:ZH
Fallnummer:UH170287
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH170287 vom 05.12.2017 (ZH)
Datum:05.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Herausgabe beschlagnahmten Geldes, Entschädigung etc.
Schlagwörter : Betreibung; Entschädigung; Betreibungs; Verfahren; Verfahren; Betreibungsamt; Person; Bargeld; Genugtuung; Recht; Verteidigung; Verteidiger; Verfahrens; Disp-Ziff; Kantons; Verfügung; Einstellung; Betrag; Verletzung; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Akten; Beschlag; Staat; Bargeldbetrag; Höhe; StPO;
Rechtsnorm:Art. 107 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 268 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 430 StPO ;Art. 69 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 87 StPO ;Art. 96 StPO ;
Referenz BGE:135 IV 43; 137 I 197;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UH170287

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH170287-O/U/TSA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 5. Dezember 2017

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

    Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

    Beschwerdegegnerin

    betreffend Herausgabe beschlagnahmten Geldes, Entschädigung etc. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des

    Kantons Zürich vom 10. Juli 2017, B-2/2015/10033373

    Erwägungen:

    1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorliegend: Beschwerdegegnerin) führte eine Strafuntersuchung gegen A. (vorliegend: Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug, begangen durch einen fingierten Verkehrsunfall (Urk. 9/D-1). Der Beschwerdeführer stand weiter im Verdacht, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (B. ) gedroht und sie genötigt zu haben (Urk. 9/D-2). Auch habe er sie ohne Verletzungsfolgen an den Haaren festgehalten und mit der Hand auf die linke Gesichtshälfte geschlagen (Urk. 9/D- 5). Darüber hinaus verdächtigte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffenund Betäubungsmittelgesetz (Urk. 9/D-3 und D-4).

    1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 5) stellte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren wegen Betrugs (D-1), Drohung/Nötigung (D-2) und Tätlichkeiten (D-5) ein (Disp.-Ziff. 1). Sie verfügte weiter, dass der am 11. Juli 2016 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7'000.- dem Betreibungsund Gemeindeammannamt Feuerthalen (kurz: Betreibungsamt) überwiesen werde (mit Vermerk A. - ) (Disp.-Ziff. 2). Weiter ordnete sie an, dass über die übrigen Sicherstellungen (bzw. Beschlagnahmungen) und die Kosten der amtlichen

      Verteidigung im Strafbefehl gleichen Datums befunden werde (Disp.-Ziff. 3 und 6). Die Kosten der Verfügung wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 5) und dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Disp.-Ziff. 7).

    2. Mit Strafbefehl gleichen Datums (10. Juli 2017) sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG (D-3) und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a BetmG (D-4) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.- (wovon sie 15 Tagessätze als durch Haft erstanden anrechnete) und einer Busse von Fr. 400.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben. Weiter befand sie über die übrigen Beschlagnahmungen, indem sie die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Waf-

fen und Drogen verfügte. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Urk. 9/D-1/17).

    1. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

      18. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache (nicht akturiert in Urk. 9), und mit Eingabe gleichen Datums legte er bei der hiesigen Kammer gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde ein (Urk. 2). In der Beschwerde beantragt er, es sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 7'000.- (an den amtlichen Verteidiger) herauszugeben. Weiter sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 7 dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'128.30 zuzusprechen, die im Umfang von

      Fr. 2'108.90 direkt an den amtlichen Verteidiger auszuzahlen sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 100.auszurichten. Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, verschiedene (namentlich aufgeführte) Institute (wie Motorfahrzeugversicherer) über die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Betrug etc. schriftlich zu orientieren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 600.auszurichten und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, die diesen Betrag übersteigenden Wiedergutmachungsbemühungen im Nachgang geltend machen zu können. Subeventualiter seien die Wiedergutmachungsaufwendungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschä- digen (a.a.O., S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 eine Replik ein, unter Aufrechterhaltung der Beschwerdeanträge (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. Oktober 2017 auf eine Duplik (Urk. 16).

    2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend soweit für die Entscheidfindung notwendig - näher einzugehen.

    3. Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde erfolgte formgerecht. Der Nachweis der Zustellung der Einstellungsverfügung an den (seit 11. Juli 2016 bestellten) amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers (Urk. 9/D-1/6/4 und 6/9) ist in den Akten nicht dokumentiert. In den Akten findet sich lediglich ein Nachweis für die Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich (vgl. Urk. 9/D-1/18). Diese hat im Falle einer bestellten amtlichen Verteidigung jedoch für die allfällige Einlegung einer Beschwerde grundsätzlich keine fristauslösende Wirkung (Art. 87 Abs. 3 StPO; ARQUINT, BSK StPO,

      2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 87 StPO; BRÜSCHWEILER, Kommentar StPO,

      2. Auflage, Zürich, 2014, N 5 zu Art. 87 StPO m.H. auf BuGer 1B_700/2011, Urteil vom 7. Februar 2011, E. 2.1). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher auf die Darstellung in der Beschwerde abzustellen, wonach die amtliche Verteidigung die angefochtene Einstellungsverfügung am 6. September 2017 in Empfang genommen hatte (Urk. 2 S. 4). Die am Montag, 18. September 2017, der Post übergebene Beschwerdeschrift (samt Beilagen) erfolgte somit rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 f. StPO, Urk. 4). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sie sind vorliegend erfüllt (Art. 393 ff. StPO).

    4. Da der streitige Betrag mehr als Fr. 5'000.beträgt, beurteilt das Kollegialgericht die Beschwerde (Art. 395 lit. b StPO).

    1. Vorliegend ist zunächst das Schicksal des beschlagnahmten Bargeldbetrages von Fr. 7'000.- umstritten.

    2. a) Die Beschwerdegegnerin verfügte in Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, dass der am 11. Juli 2016 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7'000.an das Betreibungsamt überwiesen werde.

      b) Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers bestreitet die Rechtmässigkeit dieser Überweisung in verschiedener Hinsicht und verlangt die Rückbzw. Freigabe des Bargeldbetrages (Urk. 2 S. 5-7).

    3. Die Beschlagnahme des Bargeldbetrages und die Überweisung an das Betreibungsamt ist auf folgende Ermittlungen und Überlegungen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen:

      Der Betrag von Fr. 7'000.konnte beim Beschwerdeführer im Zuge der Verhaftung am 11. Juli 2016 durch die Kantonspolizei Zürich zuhanden der Beschwerdegegnerin sichergestellt werden (Urk. 9/D-1/5/9 S. 2). Letztere beschlagnahmte den Betrag mit Verfügung vom gleichen Tag gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 70 Abs. 1 StGB (Urk. 9/D-1/5/10).

      Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 12. Juli 2016 konfrontierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem fraglichen Betrag, insbesondere im Kontext mit dem Betreibungsregisterauszug per 28. September 2015. Dieser wies über mehr als 4 Seiten betreibungsrechtliche Ereignisse gegen den Beschwerdeführer auf, die teilweise in (nicht getilgte) Verlustscheine mündeten (Urk. 9/D-1/5/11). Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin auf die Frage nach der Herkunft des Geldes an, im Casino

      Fr. 17'000.gewonnen zu haben. Davon habe er Fr. 7'000.behalten und mit den restlichen Fr. 10'000.habe er Schulden beglichen. Von den fraglichen

      Fr. 7'000.habe er weitere Schulden begleichen wollen. Er sei am Donnerstag zuvor (gemeint: 7. Juli 2016) beim Betreibungsamt gewesen, wo er eine Ratenzahlung vereinbart habe (Urk. 9/D-1/2/3 S. 5-7).

      Es konnte ermittelt werden, dass dem Beschwerdeführer am Samstag, 9. Juli 2016, von den C. [Casino] tatsächlich der Betrag von Fr. 17'552.50 ausbezahlt worden war (Urk. 9/D-1/5/14 i.V.m. D-1/1/7 [Konvolut]). Aufgrund dieser Information und der laufenden Betreibungen gelangte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung am 22. Juni 2017 mit einer Anfrage an das Betreibungsamt. Es ging namentlich darum, ob der Beschwerdeführer im (damaligen) fraglichen Zeitraum (anfangs Juli 2016) über Bargeld, das er nicht durch Arbeitserwerb, sondern anderweitig rechtmässig erlangt hatte, frei habe verfügen dürfen (Urk. 9/D-1/5/12).

      Im Antwortschreiben vom 7. Juli 2017 erklärte das Betreibungsamt das Folgende (Urk. 9/D-1/5/13):

      Im Zeitraum vom 11.07.2016 und 2 Wochen vorher, war [der Beschwerdeführer] gepfändet. Sein EM war zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 1'880.00 festgesetzt und er hätte, nach Meinung des BA Feuerthalen, nicht über mehr Geld verfügen dürfen. Er hätte jeden Monat seine Abrechnungen Bestätigungen über sein Einkommen auf dem BA vorweisen müssen, dieser Aufforderung kam er aber nicht nach! Aus diesem Grund konnten wir auch nichts über diesen hohen Geldbetrag wissen. Jedes Einkommen (Geld), auch nicht durch Arbeitserwerb, was das monatliche EM übersteigt, hätte er dem BA abliefern müssen.

      Bei den aktuell offenen Betreibungen handelt es sich um das Strassenverkehrsamt, Miete, Krankenkasse, Kinderalimente, Stadtrichteramt Zürich und diverse andere Gläubiger.

      Somit pfänden wir den Betrag von Fr. 7'000.00 bei der Staatsanwaltschaft IV Zürich ein und bitten Sie höflich, den Betrag auf unser PC-Konto [Nummer] zu überweisen mit dem Vermerk 'A. - '.

      Besten Dank für die gute Zusammenarbeit!

      Die Beschwerdegegnerin verfasste gestützt darauf am 10. Juli 2017 folgende Aktennotiz (Urk. 9/D-1/5/14):

      Eine betreibungsrechtliche Widerhandlung ist dem Besitze von Fr. 7'000.- nicht auszumachen. Das rechtliche Gehör wahrend stellt dies das Betreibungsund Konkursamt Feuerthalen in Frage. Mit Fug kann hinterfragt werden, mit welchen Mitteln [der Beschwerdeführer] dem Glücksspiel frönte, doch das Glückspiel ist an und für sich nicht strafbar. Selbst wenn [der Beschwerdeführer] einen Gewinn hätte melden müssen (was jedoch fraglich ist), so wäre dies in der kurzen Zeit bis zur Verhaftung nicht möglich gewesen.

      Bedeutsam ist indes die durch das Konkursund Betreibungsamt mitgeteilte Pfändungsankündigung. Das Geld dürfte dem Betreibungsamt herauszugeben sein.

    4. Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Verfügung über sichergestelltes Bargeld schliesslich das Folgende fest (Urk. 5 S. 4):

      Das Bargeld wäre ausgangsgemäss der beschuldigten Person herauszugeben respektive wäre zur Deckung von Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten heranzuziehen. Mit Eingabe vom

      7. Juli 2017 pfändet das Betreibungsund Gemeindeammannamt Feuerthalen das Bargeld. Wenngleich die Beschlagnahme durch die Pfändung nicht unmittelbar gebrochen wird, so begrün- det diese umgekehrt auch kein betreibungsrechtliches Privileg des Staates, weshalb das Bargeld antragsgemäss dem Betreibungsund Gemeindeammannamt Feuerthalen zu überweisen ist.

    5. a) Der Beschwerdeführer sieht zunächst seinen Gehörsanspruch verletzt, weil die Beschwerdegegnerin die Fr. 7'000.an das Betreibungsamt überwiesen habe, ohne ihn vorgängig hierzu anzuhören (Urk. 2 S. 5).

      b) Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers war über die bevorstehende Einstellung der Strafuntersuchung (D-1, D-2 und D-5) und den Erlass eines Strafbefehls (D-3 und D-4) im Sinne von Art. 318 Abs.1 StPO informiert (Urk. 9/D- 1/13). Er hatte bis 20. März 2017 Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen und Entschädigungsund/oder Genugtuungsansprüche zu stellen (Urk. 9/D-1/13/6). Dabei war es ihm unbenommen, sich auch zur Verwendung des beschlagnahmten

      Betrages von Fr. 7'000.zu äussern, zumal ihm klar sein musste, dass über das Schicksal der Beschlagnahmungen (spätestens) in den Erledigungsentscheiden entschieden werden musste. Insofern war der Gehörsanspruch gewahrt.

      Allerdings hatte er im damaligen Zeitpunkt (bis 20. März 2017) noch keine Kenntnis davon, dass die Beschwerdegegnerin trotz erfolgter Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Strafuntersuchung im Kontext mit den beschlagnahmten Fr. 7'000.weitere Ermittlungen getätigt hatte (vorstehend E. 4.3). Das betrifft namentlich die Anfrage vom 22. Juni 2017, das Antwortschreiben vom

      7. Juli 2017 (einschliesslich Pfändung) und die darauf hin erstellte Aktennotiz vom

      10. Juli 2017. Diese Akten, die für die Frage der Verwendung der beschlagnahmten Fr. 7'000.zweifellos entscheiderheblich waren, blieben dem Beschwerdeführer vorenthalten, was auf eine Gehörsverletzung hinausläuft.

      Die angerufene Beschwerdeinstanz verfügt in Sachverhaltsund in Rechtsfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; GUIDON, BSK StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Der

      Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt über die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages vorab in der Beschwerde (und gestützt auf eine umfassende Einsicht in die Akten) dargelegt (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtmässigkeit der Überweisung des Geldes an das Betreibungsamt in der Stellungnahme ergänzend begründet (Urk. 8). Hierauf replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 12) und die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16). Folglich haben die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit erhalten (und auch Gebrauch davon gemacht), sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhaltsund Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht von einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Parteirechte ausgegangen werden kann, und eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin - namentlich angesichts ihres klar vertretenen Standpunktes würde zudem einen formalistischen Leerlauf bedeuten, der in zeitlicher und kostenmässiger Hinsicht kaum im Interesse der Parteien liegen dürfte (BGE 137 I 197 E. 2.3.2; VEST/HORBER, BSK StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 107 StPO). Mit den Stellungnahmen (bzw. der Möglichkeit hierzu) im vorliegenden Verfahren ist die Gehörsverletzung geheilt worden.

      Von einer Rückweisung ist abzusehen und es kann in der Sache entschieden werden.

    6. a) Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Beweismittelbeschlagnahme, lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme, lit. b; Art. 268 StPO), den Geschädigten zurückzugeben (Restitutionsbeschlagnahme, lit. c i.V.m. Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB) einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme, lit. d; sicherheitshalber [i.V.m. Art. 69 StGB] ausgleichshalber [i.V.m. Art. 70 f. StGB]).

      b) Falls die Beschlagnahme eines Gegenstandes Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wurde, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seiner Verwendung zur Kostendeckung über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO, BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 267 StPO).

    7. a) Die beschlagnahmten Fr. 7'000.konnten im Verlauf des Vorverfahrens nicht in einen deliktsrelevanten Zusammenhang gebracht werden (Urk. 8 S. 2/3, vorstehend E. 4.3 bzw. Urk. 9/D-1/5/14, s.a. Urk. 12 S. 1-3). Mangels Deliktsverstricktheit (oder Deliktskonnex) war der Bargeldbetrag nicht nur ohne Beweiswert, sondern konnte auch nicht eingezogen an einen möglichen Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 36, 41 und 53 zu Art. 263 StPO; s.a.

      N 4 zu Art. 267 StPO; N 1 zu Art. 268 StPO). Unter den Titeln Einziehung/Restitution war eine Aushändigung an das Betreibungsamt bzw. eine Verwendung durch das Betreibungsamt zweck Tilgung der gegen den Beschwerdeführer in Betreibung gesetzten Forderungen somit per se nicht möglich.

      Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) fehlt das Erfordernis einer tatspezifischen Verknüpfung (Deliktsverstricktheit), sie stellt aber nur ein Sicherungsmittel zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO) der (unbedingten) Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO) dar, die in dem Verfahren entstanden/ausgesprochen worden sind, in dem auch die Beschlagnahme erfolgte (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 268 StPO m.H., N 55 zu

      Art. 263 StPO; HEIMGARTNER, Kommentar StPO, a.a.O., N 5 zu Art. 268 StPO).

      b) Vor diesem Hintergrund gelangte die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Zwischenergebnis, dass das beschlagnahmte Bargeld ausgangsgemäss der beschuldigten Person (bzw. dem Beschwerdeführer) herauszugeben respektive zur Deckung von Geldstrafe, Busse etc. heranzuziehen wäre.

      Nun sah sich die Beschwerdegegnerin aber mit der zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Fr. 7'000.- durch das Betreibungsamt konfrontiert. Da es sich dabei um einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlag einer verfügungsberechtigten Behörde handelt, bestand für die Beschwerdegegnerin keine andere Möglichkeit, als das Geld an das Betreibungsamt zu überweisen. Die Frage der Rechtmässigkeit und/oder Formgültigkeit des Pfändungsbeschlages beurteilt sich nach dem Schuldbetreibungsund Konkursrecht und war nicht vorgängig durch die Beschwerdegegnerin zu überprüfen.

      Mithin fiel die Möglichkeit, das Geld an den Beschwerdeführer auszuhändigen, aufgrund des Pfändungsbeschlags ausser Betracht, und da Art. 268 StPO als sog. Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, über die Verwendung des Geldes im Rahmen des Strafbefehls (zwecks Deckung der Verfahrenskosten etc.) zu befinden. Darüber hinaus stellte die Beschwerdegegnerin zutreffend fest, dass eine Beschlagnahme kein betreibungsrechtliches Primat der öffentlichen Hand begründe (Urk. 8 S. 3; vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 60 zu Art. 263 StPO).

    8. Weiter ist auf Art. 96 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung darf die Strafbehörde aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können. Daten dürfen aufgrund dieser Bestimmung generell auch an schweizerische Zivilund Verwaltungsbehörden übermittelt werden. Insofern bot sich auch eine gesetzliche Grundlage für den zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt stattgefundenen Informationsaustausch an (vgl. dazu: FIOLKA, BSK StPO, a.a.O., N 10 f. zu Art. 96 StPO). Unbestritten ist ferner, dass im Vorfeld der schriftlichen Anfrage vom 22. Juni 2017 zwei telefonische Kontakte zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt stattgefunden hatten, die nicht z.B. in Form einer sog. Telefonnotiz aktenkundig gemacht worden sind (Urk. 3/3 i.V.m. Urk. 8 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat aber glaubhaft dargelegt, dass es sich dabei lediglich um kurze Vorkontakte gehandelt habe, wobei die eigentliche Anfrage anschliessend schriftlich ergangen und der vorangegangene telefonische Kontakt (inhaltlich) nicht über die schriftliche (und aktenkundige) Korrespondenz hinausgegangen sei (Urk. 8 S. 4). Dies hat der zuständige Betreibungsbeamte auch (unabhängig) gegenüber dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers (sinngemäss) bestätigt (Urk. 3/3). Bei dieser Sachlage kann nicht auf eine relevante Verletzung der Aktenführungsund Dokumentationspflicht der Beschwerdegegnerin geschlossen werden.

    9. Daraus folgt, dass die in Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung rechtmässig ist.

  1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zu (Urk. 5 S. 4).

    1. In der Beschwerdeschrift wird dagegen für die während der Dauer der erbetenen Verteidigung angefallenen Anwaltskosten (Zeitspanne 29. September bis

      16. Oktober 2015) eine Entschädigung von Fr. 2'128.30 beantragt (Urk. 2 S. 8-

      10).

    2. Der Verteidiger des Beschwerdeführers räumt vorab ein, dass er die angefallenen Anwaltskosten im Rahmen des Vorverfahrens nicht geltend gemacht habe, weil er wohl irrtümlich davon ausgegangen sei, er habe den Beschwerdeführer von Anfang an amtlich verteidigt (Urk. 2 S. 8).

      Da im Beschwerdeverfahren in der Regel auch unechte Noven zulässig sind und hier kein gegenteiligen Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles zu erkennen sind (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 370), ist der Beschwerdeführer mit dem in

      der Beschwerdeschrift erstmalig geltend gemachten Entschädigungsanspruch zuzulassen.

    3. a) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn eine anwaltliche Verbeiständung angesichts der tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falls geboten war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (dazu etwa: WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 13 ff. zu

      Art. 429 StPO m.w.H.).

      b) Vorab festzuhalten ist, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes aufgrund der in jenem Verfahrensstadium gegenständlichen Vorwürfe (betreffend häusliche Gewalt [Urk. 9/D-2/1]) als sachlich geboten erschien. Gleichzeitig bot der Fall tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die vom Beschwerdeführer allein auf sich gestellt - nicht zu bewältigen waren.

    4. a) Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif.

      Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne der Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.bis Fr. 350.pro Stunde. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Jedoch müssen die Verteidigungskosten verhältnismässig bzw. angemessen sein, d.h. der Aufwand der Verteidigung muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 13 und 15 zu Art. 429 StPO m.w.H.). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privatverteidigers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19; ZR 102 Nr. 49; ZR 107 Nr. 74). Bei der Bemessung einer Entschädigung für Prozesskosten ist der Staat jedenfalls nicht an irgendwelche privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Anwalt und Klient gebunden.

      b) Der Verteidiger des Beschwerdeführers verweist zur Begründung der Höhe des Entschädigungsanspruches vorab auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 2 S. 8 f.

      i.V.m. Urk. 3/5). Darin macht er einen Aufwand von 6.83 Std. à Fr. 280.-

      (Fr. 1'912.40), zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 15.00 (d.h. total Fr. 1'927.40), geltend (Urk. 3/5). In der Beschwerdeschrift macht er zusätzlich Auslagen im Umfang von Fr. 25.20 geltend, die er bei der Erstellung der Honorarnote vergessen habe. Er habe die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, um nach Winterthur zur Konfrontationseinvernahme vom 2. Oktober 2015 (Urk. 9/D-2/8) zu gelangen (Urk. 2 S. 9). Daraus resultiert ein geltend gemachter Totalbetrag von Fr. 1'952.60 bzw. Fr. 2'108.90 (8 % MwSt. eingeschlossen). Dieser erscheint, wie eine Durchsicht der Honorarnote ergibt, als angemessen bzw. ausgewiesen.

      Der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 280.bewegt sich im oberen Bereich der von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Stundenansätze. Was den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, kann dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht höchstens als mittelschwer eingestuft werden, was einen Stundenansatz im Bereich von Fr. 250.indizieren würde. Ein Ansatz von Fr. 280.kann daher gerade noch (und nur mit Wohlwollen) toleriert werden.

    5. Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer unter dem Titel Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte angefallene Kosten in der Höhe von Fr. 1'952.60 (zuzüglich 8 % MwSt.) zu entrichten sind, d.h. gesamthaft Fr. 2'108.90.

    1. Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Entschädigung für die ihm entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (Fr. 15.- und Fr. 4.40 = Fr. 19.40). Er habe nach den beiden Haftentlassungen den Bus nehmen müssen, um nach Hause zu gelangen (Urk. 2 S. 8

      i.V.m. Urk. 3/4 S. 4).

    2. a) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO auch Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Unter dieser Bestimmung können z.B. auch Reisekosten zurückerstattet werden (etwa: WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 23 zu Art. 429 StPO m.w.H.).

      1. Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1

        lit. c StPO). Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (BuGer 6B_808/2011, Urteil vom 24. Mai 2012, E. 3.2 m.w.H.; GRIESSER, Kommentar StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 430 StPO; kritisch: WEHRENBERG/BERNHARD, BSK StPO, a.a.O., N 18 f. zu Art. 430 StPO). Ob Aufwendungen geringfügig sind im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu entscheiden (GRIESSER, a.a.O., m.w.H.).

      2. Es ist trotz grundsätzlich geltender Offizialmaxime Sache des Betroffenen, die erlittenen Verletzungen etc. sowie die darauf gestützten Ansprüche zu substantiieren und belegen (BGE 135 IV 43 E. 4.1 = Pra 98 [2009] Nr. 69; vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 31a zu Art. 429 StPO).

    3. An sich hätte der Beschwerdeführer die doch eher geringfügigen Billettauslagen in Höhe von Fr. 19.40 mangels Erheblichkeit selber zu tragen. Da die Kosten jedoch im Kontext mit einer (objektiv) schweren Untersuchungshandlung (bzw. Zwangsmassnahme) entstanden sind und sie auch nicht einfach aus dem Gesamtzusammenhang der Strafuntersuchung herausgelöst werden können, erscheinen sie als ausreichend ausgewiesen und entschädigungspflichtig. Daran ändert auch nichts, dass kein eigentlicher Beleg für die Auslagen (Billett) bei den Akten liegt.

  1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mangels besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse keine Genugtuung zu. Weiter wies sie darauf hin, dass über die Haft im Strafbefehl gleichen Datums zu befinden sei (Urk. 5 S. 4).

    1. a) Der Beschwerdeführer verlangt dagegen aufgrund der am 11. Juli 2016, um ca. 07.00 Uhr, in seiner Wohnung an D. -strasse in E. durchgeführten Hausdurchsuchung eine Genugtuung von Fr. 100.-. Seine Wohnung befände sich in einem Mehrfamilienhaus und die anderen Bewohner hätten nicht nur von der Hausdurchsuchung, sondern auch von der gleichzeitig erfolgten Inhaftierung Kenntnis genommen (Urk. 2 S. 10 f.).

      1. Bei Einstellung des Verfahrens hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung. Voraussetzung ist nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Auch eine Hausdurchsuchung kann grundsätzlich geeignet sein, einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen, jedenfalls dann, wenn erschwerende Umstände hinzukommen (vgl. WEHRENBERG/BERNHARD, BSK StPO, a.a.O.,

        N 27 zu Art. 429 StPO).

      2. Die Kantonspolizei Zürich, konkret sieben Polizisten, führten am 11. Juli 2016, von 06.45 - 07.15 Uhr, wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug in der

      2 1/2-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durch, verbunden mit zahlreichen Sicherstellungen (Urk. 9/D-1/5/3). Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer festgenommen und zwecks Einvernahme der Kantonspolizei Zürich zugeführt bzw. danach an die Beschwerdegegnerin überführt (Urk. 9/D-1/1/2 S. 3).

      Durch diese Zwangsmassnahme, insbesondere durch die frühmorgendliche Anwesenheit von sieben Beamten in einer kleinen Wohnung mit zahlreichen Sicherstellungen und die anschliessende Abführung mit der Polizei, die zumindest von einzelnen Hausbewohnern kaum unbemerkt geblieben sein dürfte, wurde der Beschwerdeführer besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Er hat Anspruch auf eine Genugtuung, wobei der geltend gemacht Betrag von Fr. 100.als angemessen erscheint.

    2. a) Der Beschwerdeführer macht eine weitere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen geltend. Die Beschwerdegegnerin habe nicht weniger als sieben grosse Versicherungsgesellschaften unter Orientierung über den Vorwurf des

      Versicherungsbetruges zwecks Edition von Unterlagen angeschrieben. In aller Regel würden derartige Anfragen dazu führen, dass die Versicherer die beschuldigte Person auf eine interne schwarze Liste setzen würden und nicht mehr bereit seien, mit ihr eine Versicherung abzuschliessen. Weiter habe ein gleichlautendes Editionsbegehren bei der F. AG [Bank] dazu geführt, dass die Bankbeziehung abgebrochen worden sei. Seither weigere sich die Bank, den Beschwerdeführer wieder als Kunden aufzunehmen. Die Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der C. [Casino] habe schliesslich zur Folge gehabt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Hausverbot ausgesprochen worden sei (Urk. 2 S. 11-13, Urk. 12 S. 3-4).

      1. Aufgrund der Beschwerdevorbringen kann nicht auf eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers geschlossen werden. Was die involvierten Versicherer anbetrifft, muss sich der Beschwerdeführer zunächst entgegenhalten lassen, dass die Vorbringen zu pauschal und unbestimmt erscheinen, um auf eine relevante Verletzung schliessen zu können, namentlich wenn er von einer schwarzen Liste spricht, auf der in aller Regel entsprechende Personen aufgeführt seien. Aber selbst wenn tatsächlich bei sämtlichen Versicherern schwarze Listen existieren würden und der Beschwerdeführer darauf namentlich figurieren würde, bliebe unklar, ob er effektiv im Rahmen einer Kontaktaufnahme zwecks Abschluss einer neuen Versicherung sogleich zurückgewiesen werden würde. In der Beschwerde wird jedenfalls nicht dargetan, dass ein entsprechendes Unterfangen unter Vorlage der Einstellungsverfügung bereits erfolglos verlaufen sei, und Entsprechendes lässt sich auch nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit vermuten. Die Einwände der gekündigten Bankbeziehung bei der F. AG und des ausgesprochenen Hausverbotes durch die C. bleiben unbelegt. Abgesehen davon sind sie auch nicht geeignet, um auf eine relevante bzw. erhebliche Verletzung in den persönlichen Verhältnissen schliessen zu können, auch wenn der behauptete Abbruch der Bankbeziehung zweifellos als unangenehmen empfunden werden kann und mit gewissen Umtrieben verbunden ist. Was das behauptete Hausverbot betrifft, ist unklar, ob es in zeitlicher Hinsicht befristet ist und/oder nur für ein bestimmtes Casino gilt. In der Beschwerde wird ebenso wenig dargetan, dass ein Einlass in das betreffende Casino selbst unter

        Vorlage der Einstellungsverfügung bereits erfolglos verlaufen sei, und Entsprechendes lässt sich auch nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit vermuten.

      2. Bei dieser Sachlage ist ein Anspruch auf Genugtuung in diesem Punkt zu verneinen, womit sich weitere Ausführungen zu den beantragten Wiedergutmachungsbemühungen erübrigen.

  2. Die gutgeheissenen Beschwerdegründe führen zu einer Aufhebung und Neuformulierung von Disp.-Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

    1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

      Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Rückgabe des beschlagnahmten Bargeldbetrages von Fr. 7'000.-, die Zusprechung einer Entschä- digung im Umfang von total Fr. 2'128.30 (Fr. 2'108.90 und Fr. 19.40), die Zusprechung einer Genugtuung für die Hausdurchsuchung in Höhe von Fr. 100.- und eine Wiedergutmachung in Form einer Orientierung über den Verfahrensausgang bzw. eventualiter eine Genugtuung von Fr. 600.-. Daraus resultiert für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert von Fr. 9'828.30, wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'228.30 (Fr. 2'108.90 und Fr. 19.40 und Fr. 100.-) mit der Beschwerde durchzudringen vermochte und obsiegte.

      Bei den Kostenfolgen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Entschädigung für die Anwaltskosten im Umfang von Fr. 2'108.90 (irrtümlich) erstmalig im Beschwerdeverfahren geltend machte. Sofern ein Anspruch aus Unsorgfalt nicht geltend gemacht worden war, kann dies selbst bei Obsiegen Kostenfolgen zulasten der einbringenden Partei nach sich ziehen (Art. 416 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO; GUIDON, a.a.O., N 371 und 571). Entsprechend ist auch vorliegend zu verfahren, weshalb der Beschwerdeführer trotz Obsiegens die Kosten in diesem Punkt zu tragen hat. Anderseits ist bei den Kostenfolgen auch die Gehörsverletzung mit nachträglicher Heilung im Kontext mit den beschlagnahmten Fr. 7'000.zu berücksichtigen. Dies indiziert (trotz Unterliegens) eine Übernahme der Kosten in diesem Punkt auf die Gerichtskasse.

      Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich daher bei der Kostenauflage, von einem Obsiegen im Umfang von 3/4 (Fr. 7'000.- und Fr. 100.- und Fr. 19.40 [=

      Fr. 7'119.40]) und einem Unterliegen im Umfang von 1/4 (Fr. 2'108.90 und Fr. 600.- [=Fr. 2'708.90]) auszugehen.

      Gestützt auf § 17 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 und 8 sowie 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) resultiert eine Grundgebühr von Fr. 1'726.- (gerundet) bzw. ein spezifischer Gebührenrahmen für das Beschwerdeverfahren von

      Fr. 863.bis Fr. 1'295.- (gerundet). Innerhalb dieses Rahmens ist vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.anzusetzen.

      Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/4 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    2. Weiter ist RA lic. iur. X. für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Gebühr richtet sich nach § 23 i.V.m. § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 2, 4 und 9 AnwGebV (vgl. Geschäfts-Nr. BB.2016.385, Verfügung vom 17. August 2017 des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, E. 3) und beträgt ausgehend vom genannten Streitwert zwischen Fr. 472.- und Fr. 1'574.-. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % MwSt.) festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) und sind vorab aus der Gerichtskasse zu begleichen; das Rückforderungsrecht nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten.

Es wird beschlossen:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juli 2017 (B-2/2015/10033373) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    7. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 2'128.30 zugesprochen, die im Umfang von Fr. 2'108.90 an den amtlichen Verteidiger und im Umfang von Fr. 19.40 an die beschuldigte Person persönlich auszurichten ist. Weiter wird der beschuldigten Person persönlich eine Genugtuung von Fr. 100.ausgerichtet.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.festgesetzt.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 3/4 (Fr. 900.-) auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/4 (Fr. 300.-) dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. RA lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger mit Fr. 1'080.vorab aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage von 1/4 vorbehalten.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-2/2015/10033373, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  6. Rechtsmittel:

  1. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

  2. Gegen Dispositiv-Ziffer 4 dieses Entscheids kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m.

Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Zürich, 5. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.