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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH170076
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH170076 vom 17.05.2017 (ZH)
Datum:17.05.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Begründung der Einstellung/Entschädigung/Genugtuung
Schlagwörter : Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staat; Genugtuung; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Lichen; Verfahren; Verfahren; Angefochten; Angefochtene; Aufwendungen; Verfügung; Hausdurchsuchung; Angefochtenen; Einstellung; Einvernahme; Entschädigen; Verfahrens; Recht; Stunden; Begründung; Beschwerdeführers; Zugesprochen; Gericht; Einstellungsverfügung; Entscheid; Anwaltliche; Verteidigung
Rechtsnorm: Art. 320 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 434 StPO ;
Referenz BGE:129 III 331; 138 IV 197; 139 IV 243;
Kommentar zugewiesen:
Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH170076-O/U/HEI>HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter

lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 17. Mai 2017

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    verteidigt durch Rechtsanwalt ass. iur. X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

    Beschwerdegegnerin

    betreffend Begründung der Einstellung/Entschädigung/Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

    Zürich-Sihl vom 7. März 2017, F-4/2016/10001709

    Erwägungen:

    I.
    1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen A. (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) (Urk. 7 [Akten der Staatsanwaltschaft F-4/2016/ 20001709]). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 22. Dezember 2015 ein Fernsehgerät aus der B. -Filiale [Adresse] gestohlen zu haben (Urk. 7/1 und 7/2).

      Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und entschied, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'544.40 für die anwaltlichen Aufwendungen für seine Verteidigung, aber keine Genugtuung ausgerichtet werde (Urk. 7/16 = Urk. 3/1).

    2. Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte Rechtsanwalt ass. iur. X. namens des Beschwerdeführers bei der hiesigen Kammer gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 7. März 2017 hinsichtlich der Entschädigung des Beschuldigten und des Einstellungsgrundes eine Beschwerde ein (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 10). Die Sache ist spruchreif.

II.
  1. Eine Beschwerde gegen einen schriftlich eröffneten Entscheid ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

    1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am

      14. März 2017 zugestellt (Urk. 7/18). Die am 21. März 2017 elektronisch eingereichte Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innert Frist und ist rechtzeitig.

    2. In einer Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. a und b StPO). Dies beinhaltet, dass Anträge zu stellen sind bzw. anzugeben ist, wie der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten sollte. Die Anträge sind soweit möglich zu beziffern (BSK StPO-Ziegler/Keller, N 1 und N 1a zu Art. 385; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1474; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 2 zu Art. 385). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung mehrerer Dispositiv-Ziffern lauten. Beschwerde kann m.a.W. nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte (BSK StPO-Guidon, N 9b zu Art. 396; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1459; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 246 und N 388).

    3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde keine Anträge. Er erklärt aber, sein Aufwand sei nicht angemessen berücksichtigt worden (Urk. 2

      S. 1 Ziff. 1), auch die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung sei unangemessen niedrig (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2), nicht hinnehmbar sei die Begründung der Einstellung (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3), einzustellen sei das Verfahren nicht mangels eines Geständnisses, sondern weil die Untersuchung seine Unschuld ergeben habe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3), angesichts der Hausdurchsuchung, der Länge des Verfahrens und der Art, wie gegen einen offensichtlich Unschuldigen ermittelt worden sei, sei dem Beschwerdeführer auch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). Daraus kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Begrün- dung für die Einstellung nicht einverstanden ist und höhere Entschädigungen als ihm zugesprochen sowie eine Genugtuung möchte. Aus seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/13.5) und aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Leistungsübersicht über die anwaltlichen Aufwendungen (Urk. 3/3) lassen sich seine Entschädigungsforderungen beziffern, nämlich Fr. 3'250.-- (anstelle der ihm in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen

      Fr. 1'544.40) Entschädigung für die Anwaltskosten, Fr. 250.-- Entschädigung für Lohnausfall und Fr. 1'000.-- Genugtuung (Urk. 7/13.5 S. 2). Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

    4. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde aber, soweit sie sich gegen die Begründung für die Einstellung des Strafverfahrens richtet.

      Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO), eine Beschwer (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 7 zu Art. 382). Mit Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren eingestellt. Eine rechtskräf- tige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist dadurch offensichtlich nicht beschwert, auch wenn er mit der Begründung nicht einverstanden ist, sondern lieber eine andere Begründung hätte. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht legitimiert, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung kann (von einer vorliegend nicht geltend gemachten und auch nicht gegebenen Ausnahme abgesehen) nicht angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 m.w.H.; Lieber, a.a.O., N 8 f. zu Art. 382). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.

  2. Bei der Staatsanwaltschaft forderte der Beschwerdeführer eine Entschä- digung von Fr. 3'250.-- für seine Anwaltskosten (Urk. 7/13.5 S. 2).

    1. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe nicht bekannt gegeben, aufgrund welcher Aufwendungen diese Kosten entstanden seien. Es sei daher eine Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der Verteidigung festzusetzen. Diese Aufwendungen bemass die Staatsanwaltschaft auf insgesamt 6.5 Stunden à Fr. 220.--, was einem Betrag von Fr. 1'544.40 inkl. MwSt entspreche (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 5).

    2. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Übersicht über die anwaltlichen Aufwendungen für die Verteidigung ein. Damit macht er für die Zeit vom 3. November 2016 bis zum 21. März 2017 einen Aufwand von insgesamt

      15.116 Stunden zu einem Honoraransatz von Fr. 250.--/Std., Barauslagen von

      insgesamt Fr. 31.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 304.84 geltend, woraus sich ein Total von Fr. 4'115.34 ergibt (Urk. 3/3).

    3. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu Recht ging die Staatsanwaltschaft von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung aus.

Die Höhe der Entschädigung im Sinne dieser Bestimmung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Aufwand der Verteidigung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen. Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Honorarrechnung ist auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Ergibt sich dabei im Lichte der Verhältnismässigkeit und der Schadenminderungspflicht nicht, dass die Rechnung unangemessen ist, ist der geltend gemachte Betrag zuzusprechen (ZR 107 [2008] Nr. 74). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich indes in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197). Zu entschädigen sind nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BuGer, Urteil 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 m.w.H.).

  1. Am 7. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein (Urk. 3/1). Im Rahmen dieses Strafverfahrens zu entschädigen sind die Aufwendungen des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 3. November 2016

    (Urk. 3/3, erster Eintrag) bis zum 17. Februar 2017 (Urk. 3/3, drittletzter Eintrag). Die für den 20. und 21. März 2017 geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 3/3, zweitletzter und letzter Eintrag) betreffen das Beschwerdeverfahren.

  2. Für die Zeit vom 3. November 2016 bis 17. Februar 2017 notierte der Verteidiger Aufwendungen von insgesamt 12.116 Stunden (Urk. 3/3). Bei der Entschädigung dafür sind in Beachtung der Angemessenheit - es handelte sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht um einen verhältnismässig einfachen Fall (vgl. etwa auch die Erwägungen in der Abweisungsverfügung amtliche Verteidigung vom 9. Februar 2017, Urk. 7/13.2) - folgende Abzüge vorzunehmen:

    aa) 19.11.2016, Telefonat und Vorbereitung Vernehmung: ½ Std. statt

    1 Std.: Es leuchtet nicht ein, weshalb eine Stunde für die Vorbereitung der am

    11. Oktober 2016 avisierten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers (Urk. 7/14) hätte aufgewendet werden sollen, nachdem am

    3. November 2016 eine eineinhalbstündige Instruktion stattgefunden hatte und nicht ersichtlich ist, dass der Verteidiger zwischenzeitlich die Verfahrensakten beigezogen hatte.

    bb) 21.11.2016, Anreise: ½ Std. statt 1 Std.: Gemäss dem Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich kann für Verhandlungen/Besuche in Zürich pro Weg maximal eine halbe Stunde berechnet werden, auch für Auswärtige (lit. E.1.2). Dies entspricht auch ständiger Gerichtspraxis. Zwar handelte es sich vorliegend nicht um eine amtliche, sondern um eine erbetene Verteidigung, doch besteht bezüglich der im Rahmen der vom Staat zu leistenden Entschädigung anrechenbaren Zeit für den Weg der Verteidigung zu und von Einvernahmen kein Grund für einen Unterschied.

    cc) 21.11.2016, Kurze Besprechung und Abreise: ½ Std. statt 1 Std.: Der Beschwerdeführer war auf 09.30 Uhr vorgeladen (Urk. 7/14). Die Einvernahme endete um 11.36 Uhr (Urk. 7/5 S. 8). Der Verteidiger des Beschwerdeführers setzte für eine Wartezeit und die Einvernahme 2.5 Stunden ein, also von 09.30

    Uhr bis 12.00 Uhr. Die kurze Besprechung hat darin Platz. Für die Rückreise gilt das vorstehend unter lit. bb Gesagte.

    dd) 1.12.2016, Gespräch Mandant: Aus den Akten zeigt sich kein Anlass für ein solches Gespräch. Der dafür eingesetzte Aufwand von einer Stunde ist nicht nachvollziehbar und nicht zu entschädigen.

    ee) 17.2.2017, Gespräch Mandant: Auch für ein solches Gespräch zeigt sich aus den Akten kein Anlass. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben 23. Januar 2017 mitgeteilt, dass sie den Erlass einer Einstellungsverfügung vorsehe, und Frist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Geltendmachung von Entschädigungsund Genugtuungsansprüchen angesetzt

    (Urk. 7/13.11). Der Beschwerdeführer hatte dies mit Eingabe vom 3. Februar

    2017 getan (wofür er einen Aufwand von einer Stunde eingesetzt hat). Die Einstellungsverfügung datiert vom 7. März 2017. Weshalb nach der Eingabe vom

    1. Februar 2017 noch eine Besprechung nötig gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Auch dieser Aufwand von einer Stunde ist nicht zu entschädigen.

  3. Die übrigen Aufwendungen sind nachvollziehbar und zu entschädigen. Von den für die Zeit vom 3. November 2016 bis 17. Februar 2017 geltend gemachten 12.116 Stunden sind mithin 3 ½ Stunden nicht zu entschädigen. Der geltend gemachte Honoraransatz von Fr. 250.-- liegt im Rahmen von § 3 der AnwGebV und ist angemessen (in Anbetracht der geringen Schwierigkeit des Falles allerdings nur knapp). Die geltend gemachten Barauslagen von total

Fr. 31.50 sind voll zu entschädigen. Zusammenfassend berechnet sich die Entschädigung des Beschwerdeführers wie folgt:

Zeitaufwand 8.616 Std. à Fr. 250.-- Fr. 2'154.--

Total Fr. 2'360.35

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO von Fr. 2'360.35 (statt der mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Fr. 1'544.40) zuzusprechen.

    1. Bei der Staatsanwaltschaft forderte der Beschwerdeführer eine Entschä- digung von Fr. 250.-- für Lohnausfall wegen der Teilnahme an der Hausdurchsuchung und der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 und an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2016 (Urk. 7/13.5

      S. 2).

        1. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe am Tag der Hausdurchsuchung und der polizeilichen Einvernahme Ferien gehabt, also gar keinen Lohnausfall erlitten. Die zweieinhalb Stunden, die er für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme habe aufwenden müssen, stellten keine wesentlichen Umtriebe dar, die zu entschädigen wären (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 5).

        2. Dazu macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, durch die polizeiliche Hausdurchsuchung und anschliessende Vernehmung, die anwaltliche Beratung sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme habe er jeweils mindestens einen halben Arbeitstag verloren, der zu entschädigen sei, auch wenn er zufällig am Tag der Hausdurchsuchung und polizeilichen Vernehmung Ferien gehabt habe. Urlaub diene der Erholung von der Arbeit. Werde dies durch eine Strafuntersuchung verunmöglicht, sei entgangener Urlaub, wenn nicht als Entschädigung, so doch spätestens im Rahmen einer Genugtuung zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 1).

        3. Rechtsgrundlage einer Forderung von Entschädigung für Lohnausfall ist einzig Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Die zu entschädigende wirtschaftliche Einbusse gemäss dieser Bestimmung entspricht dem Schadensbegriff im Obligationenrecht. Ein Schaden in diesem Sinne liegt grundsätzlich nur bei unfreiwilliger Vermögenseinbusse, d.h. einer Erhöhung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder entgangenem Gewinn, vor (OGer ZH, III. StrK., Geschäfts-Nr. UE130147, Beschluss vom 27. Dezember 2013, E. III.4.1 mit Verweisung auf BGE 129 III 331 E. 2.1 und weitere). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass ihm seine Arbeitgeberin einen Lohnabzug für die Zeit vorgenommen hatte, die er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren aufzuwenden hatte, und er legte nicht dar, dass er tatsächlich einen Lohnausfall erlitten hatte (vgl. etwa die Lohn-

      abrechnung für den Beschwerdeführer vom November 2016 in Urk. 7/13.9, gemäss welcher für diesen Monat weder ein Lohnabzug vorgenommen noch der Ferienanspruch geschmälert wurde). Entgangene Erholung von der Arbeit ist keine Vermögenseinbusse. Die entsprechende Inkonvenienz kann im Rahmen der Genugtuung berücksichtigt werden. Die Entschädigungsforderung ist jedoch abzuweisen.

    2. Schliesslich forderte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- für die Hausdurchsuchung und polizeiliche Einvernahme vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/13.5 S. 2).

      1. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, mangels schwerwiegenden Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse sei dem Beschwerdeführer keine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 5).

      2. Dazu macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, angesichts der Hausdurchsuchung einer Familienwohnung, der Länge des Verfahrens und der Art, wie gegen einen offensichtlich Unschuldigen ermittelt worden sei, sei dem Beschwerdeführer auch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). Ferner möchte der Beschwerdeführer seine entgangene Erholung von der Arbeit aufgrund der Teilnahme an den Einvernahmen und der anwaltlichen Beratung im Rahmen der Genugtuung berücksichtigt haben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1).

      3. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

  1. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 einen Vorführungsbefehl (Urk. 7/11.1) und einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl erlassen (Urk. 7/10.4). Die Polizei führte am 13. Januar 2016 von 06.00 - 06.20 Uhr in der Familienwohnung des Beschwerdeführers in Anwesenheit von ihm, seiner Ehefrau und zwei Kindern eine Hausdurchsuchung durch (Urk. 7/10.1) und nahm den Beschwerdeführer anschliessend zu einer Einvernahme auf den Polizeiposten mit. Sie erklärte ihm, er sei festgenommen worden, weil er eines Verbrechens und Vergehens verdächtigt werde (Urk. 7/3 S. 1). Er wurde erkennungsdienstlich behandelt (Urk. 7/11.2) und in Kleidern, die er angeblich beim vorgeworfenen Diebstahl getragen habe, fotografiert (Urk. 7/9). Im Polizeirapport vom 14. Januar 2016 (Nachtrag) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 an seinem Wohnort aufgesucht und verhaftet und die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Im Anschluss an die Befragung sei er nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft nach der erkennungsdienstlichen Behandlung um 10.40 Uhr entlassen worden (Urk. 7/2 S. 3).

  2. Durch diese Zwangsmassnahmen, insbesondere durch die frühmorgendliche Hausdurchsuchung in Anwesenheit von Ehefrau und Kindern und anschliessende Abführung mit der Polizei, verbunden mit der entsprechenden Beeinträchtigung des Feriengenusses, wurde der Beschwerdeführer insgesamt im Gegensatz zur angefochtenen Verfügung durchaus im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Er hat Anspruch auf eine Genugtuung.

  3. Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BuGer, Urteil vom 5. Juni 2014 im Verfahren 6B_196/2014 E. 1.2; vgl. auch BGE 139 IV 243 = Pra 102 [2013] Nr. 108 E. 3.2). In einer bei der hiesigen Kammer angefochtenen Verfügung vom 11. September 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Limmattal

/ Albis erwogen, für Hausdurchsuchungen werde in der Regel eine Genugtuung von Fr. 100.-- zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft sprach dem dortigen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 434 StPO für zwei Hausdurchsuchungen eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu. Die hiesige Kammer erklärte die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet (Geschäfts-Nr. UH140294, Beschluss vom

17. November 2014 E. II.5.1 und II.5.2) bzw. bestätigte gemäss Bundesgericht die Genugtuung von Fr. 200.-- (BuGer, Urteil vom 29. Juli 2015 im Verfahren 6B_7/2015). In einer Verfügung vom 21. Mai 2012 sprach die hiesige Kammer für einen Freiheitsentzug von 8.75 Stunden eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu (Geschäfts-Nr. UH120035 E. 6.2.b). In einem Beschluss vom 27. Dezember 2012

erachtete die Kammer eine Genugtuung von Fr. 600.-- bei einer Hausdurchsuchung, Inhaftierung von ca. 4 ½ Stunden und psychisch gravierenden Folgen als angemessen (Geschäfts-Nr. UH120231 E. 3.2.b). In einer Verfügung vom

13. Februar 2013 erachtete die Kammer eine Genugtuungsforderung von

Fr. 500.-- bei einer Hausdurchsuchung mit frühmorgendlichem Erscheinen von 5 Polizisten in der Wohnung der Beschwerdeführerin, Inhaftierung für rund 7 ½ Stunden, Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich zweimal nackt ausziehen müssen, und bei psychischen Folgen als nicht unangemessen (Geschäfts-Nr. UH120287 E. 7.2).

Im Vergleich dazu ist im vorliegenden Fall eine Genugtuung von Fr. 300.-- für die in der vorstehenden lit. a dargestellten Verletzung des Beschwerdeführers in seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Damit abgegolten ist die Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016. Eine Erhöhung für die Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2016 oder wegen der - nicht aussergewöhnlichen - Dauer des Verfahrens oder der - ebensowenig aussergewöhnlichen - Art der Ermittlungen ist nicht angebracht, zumal die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung gegen aussen im Regelfall nicht genügt, um eine Genugtuung zu begründen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1816), und dem Bürger, der in ein Strafverfahren verwickelt wird, zuzumuten ist, geringfügige Aufwendungen selber zu tragen (BuGer, Urteil vom

24. Mai 2012 im Verfahren 6B_808/2011 E. 3.2 m.w.H.; Yvona Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 430), namentlich einoder zweimal vor Gericht (oder der Staatsanwaltschaft) zu erscheinen, ohne dafür entschädigt zu werden (BuGer, Urteil vom 22. November 2011 im Verfahren 6B_707/2011 E. 3; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 430). Der Beschwerdeführer machte auch keine anhaltende psychische Beeinträchtigung durch das Strafverfahren geltend. Eine entsprechende Behauptung erschiene hier auch nicht glaubhaft, zumal sich die erlittenen Inkonvenienzen in engen Grenzen hielten.

5. Zusammenfassend ist Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und insoweit neu zu fassen, als dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen von insgesamt Fr. 2'360.35 (inkl. MwSt) und eine Genugtuung von Fr. 300.-- aus der Staatskasse zugesprochen werden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

III.
  1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

    Der Beschwerdeführer beantragte anstelle der ihm mit der angefochtenen Einstellungsverfügung zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'544.40 eine solche von Fr. 3'250.-- sowie eine Entschädigung für sich persönlich von Fr. 250.-- und eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- (vorstehend E. II.1.3). Er forderte mithin Fr. 2'955.60 mehr als ihm mit der angefochtenen Verfügung zugesprochen. Ferner beantragte er eine andere Begründung für die Einstellung des Strafverfahrens. Auf den letztgenannten Antrag ist nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid werden dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'360.35 und eine Genugtuung von Fr. 300.-- zugesprochen, mithin Fr. 1'115.95 mehr als mit der angefochtenen Verfügung. Bezüglich anderer Begründung unterliegt er vollumfänglich, bezüglich finanzieller Ansprüche zu

    62.25 %. Insgesamt ist von einem Obsiegen im Umfang von rund 30 % und einem Unterliegen im Umfang von rund 70 % auszugehen. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 70 % aufzuerlegen und ist ihm eine auf 30 % reduzierte Prozessentschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren zuzusprechen.

  2. Gerichtsund Anwaltsgebühr für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG sowie in Anwendung von § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) in Verbindung mit

§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV auf je Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die auf 30 % reduzierte Prozessentschädigung beträgt mithin Fr. 300.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 324.--.

Es wird beschlossen:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 7. März 2017 (ref F-4/2016/10001709) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    3. Der beschuldigten Person werden eine Entschädigung von

    Fr. 2'360.35 (inkl. MwSt) sowie eine Genugtuung von Fr. 300.-- aus

    der Staatskasse ausgerichtet.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, im Umfang von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 300.-- auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 324.-- (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt ass. iur. X. , zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10001709 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10001709, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 17. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

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