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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH170059: Obergericht des Kantons Zürich

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat das Strafverfahren gegen eine Person mit dem Aliasnamen B. wegen Urkundenfälschung und Betrugs sistiert, da das Urteil des Kreisgerichts als gefälscht erachtet wurde. Der Beschwerdeführer fordert eine Fortführung der Untersuchung und die Einbeziehung des Anwalts Y. in die Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft lehnt dies ab, da kein Tatverdacht gegen den Anwalt bestehe. Das Gericht entscheidet zugunsten des Beschwerdeführers, hebt die Sistierungsverfügung auf und weist den Fall zur weiteren Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurück.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH170059

Kanton:ZH
Fallnummer:UH170059
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH170059 vom 11.07.2017 (ZH)
Datum:11.07.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sistierung
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Sistierung; Untersuchung; Anwalt; Verfahrens; Rechtsmittel; Person; Verfügung; Anwalts; Rechtsanwalt; Zürich-Limmat; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Beschluss; Urteil; Behörde; Erledigung; Akten; Eingabe; Stellung; Wesentlichen; Tatverdacht; Beschleunigungsgebot; ürde
Rechtsnorm:Art. 113 StPO ;Art. 314 StPO ;Art. 321 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 7 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen, Art. 389 StPO, 2009

Entscheid des Kantongerichts UH170059

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH170059-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter

lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 11. Juli 2017

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

gegen

  1. Unbekannt, alias: B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegner

betreffend Sistierung

Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Februar 2017, A-1/2012/131107381

Erwägungen:

I.

Nach Verfahrensübernahme von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen eine Person mit dem falschen Namen B. eine Untersuchung wegen Urkundenfälschung etc. Ihm wird vorgeworfen, er habe durch seinen Rechtsanwalt Y. gegen A. (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestund ein Rechtsöffnungsbegehren über EUR 26 Mio. einreichen und dabei ein gefälschtes Urteil des Perovskij Kreisgerichts Moskau vom 13. Januar 2011 vorweisen lassen. In der Folge seien UBS-Namenaktien des Beschwerdeführers im Wert von ca. CHF Mio. bei der Bank C. gesperrt und erst am 15. Januar 2014 wieder freigegeben worden.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sistierte das Strafverfahren mit Verfügung vom

4. Februar 2014. Sie hielt hierzu fest, die zentrale Frage des Verfahrens sei, ob es sich beim fraglichen Urteil um eine Fälschung ein echtes Urteil handle. Deshalb sei am 9. Januar 2014 ein entsprechendes Rechtshilfegesuch an die zustän- dige russische Behörde geschickt worden. Bis zur Beantwortung desselben sei das Strafverfahren zu sistieren (Urk. 13/12 S. 1 Erw. 3). Die hiesige Kammer wies eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 2. September 2014 ab (Urk. 13/16/2).

Mit Verfügung vom 25. März 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Strafverfahren bis zur Erledigung des Rechtshilfegesuchs durch die russischen Behörden bzw. für vorläufig maximal zwei Jahre (Urk. 13/21). Auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 1. Juni 2015 abgewiesen (Urk. 13/23/3).

Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 sistierte die Staatsanwaltschaft ZürichLimmat die Untersuchung erneut und beauftragte ihre Geschäftskontrolle, die Akten spätestens am 30. Juni 2027 (d.h. nach Eintritt der Verjährung) vorzulegen (Urk. 6). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

27. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an Hand zu nehmen und die nötigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Urk. 2 S. 2).

Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- (vgl.

Urk. 7-9) nahm die Staatsanwaltschaft innert Frist zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung (Urk. 12). Innert erstreckter Frist liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2017 vernehmen (Urk. 17), wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. Juni 2017 Stellung nahm (Urk. 21). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 zugestellt (Urk. 22). Es erfolgte keine weitere Stellungnahme.

II.
  1. Parteistandpunkte

    Die Staatsanwaltschaft begründete die aktuelle Sistierung des Verfahrens im Wesentlichen damit, die rechtshilfeweisen Abklärungen hätten ergeben, dass es sich beim Urteil des Kreisgerichts um eine Fälschung handeln müsse. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass laut russischer Behörden keine Person mit dem Namen B. in der Stadt und im Gebiet Moskaus eingetragen sei. Auch am angegebenen Wohnort sei der Beschuldigte nicht bekannt. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass ein Aliasname verwendet worden sei, allenfalls unter Vorlage gefälschter Ausweispapiere. Es seien keine weiteren Ermittlungsansätze erkennbar, die zur Identifizierung der Täterschaft führen könnten (Urk. 6 S. 2).

    Mit der Beschwerde werden im Wesentlichen der zu untersuchende Sachverhalt sowie die bisher erfolgten Untersuchungshandlungen wiedergegeben, welche den Tatverdacht erhärteten und aufgrund besonderer Arglist auch zu einer Untersuchung wegen Betrugs führen müssten. Im Hinblick auf die Sistierung wird konkret gerügt, es drohe ein Beweisverlust. Es wird geltend gemacht, die bei den russischen Behörden eingeholten Dokumente seien offensichtlich ebenfalls gefälscht, weil diese sich auf den gefälschten Beschluss des Kreisgerichts bezögen. Weil

    diese Dokumente lediglich als Kopien in den Untersuchungsakten enthalten seien, sei bei Sistierung des Verfahrens deren Verlust als Beweismittel zu befürchten (Urk. 2 S. 5 f.).

    Weiter sei die Untersuchung auf die einzige bekannte und für B. handelnde Person, Rechtsanwalt Y. , auszudehnen, da dieser offensichtlich nicht wie angezeigt den B. , sondern eine bislang unbekannte Täterschaft vertreten habe. Dies könne nicht mit dem Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis scheitern (Urk. 2 S. 6 f.). Die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO und das strafprozessuale Legalitätsprinzip nach Art. 7 StPO (Urk. 2.S. 8).

    In der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2017 wird im Wesentlichen geltend gemacht, es bestehe in keiner Weise ein Tatverdacht gegen RA Y. . Selbst wenn man ihn nur als Auskunftsperson ins Verfahren einbeziehen würde, wäre eine Befragung mit höchster Wahrscheinlichkeit sinnlos, da er sich auf das Anwaltsgeheimnis berufen könnte und wohl auch würde. Hinzu komme, dass er zur Person seines Auftraggebers ebenso wenig dienliche Angaben machen könnte, da nicht anzunehmen sei, dass der Auftraggeber ihm gegenüber seine wahre Identität preisgegeben habe. Vielmehr habe der Auftraggeber wohl auch im Verhältnis zu seinem Anwalt ein grosses Interesse gehabt, seine Identität geheim zu halten. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass das Beschleunigungsgebot verletzt werde, wenn keine weiteren zielführenden Ermittlungsansätze erkennbar seien (Urk. 12 S. 2).

    Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte würde einen Anwalt vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher sei als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung. Weil die angebliche Klientschaft von RA Y. nicht existiere, sei nicht anzunehmen, dass er sich bei einer Ausdehnung der Strafuntersuchung auf seine Person gegen eine Entbindung vom Berufsgeheimnis sperren würde (Urk. 17 S. 3).

  2. Rechtliche s

    Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung unter anderem dann sistieren, wenn die Täterschaft ihr Aufenthalt unbekannt ist andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. a und b StPO). Art. 314 StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar, wobei die Staatsanwaltschaft über einen Ermessensspielraum verfügt. Die Sistierung einer Strafuntersuchung steht immer im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot, weshalb grundsätzlich nur zurückhaltend von der Möglichkeit Gebrauch zu machen ist und im Zweifel das Beschleunigungsgebot Vorrang hat (Landshut/Bosshard, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel / Zürich / Genf 2014, Art. 314 N 4).

  3. Würdigung

Vorab ist festzuhalten, dass kein Beweisverlust droht, wenn sich lediglich Kopien und nicht Originale in den Akten der Staatsanwaltschaft befinden. Die Beschwerde ist unter diesem Aspekt unbegründet.

Der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft jedoch ausdrücklich um

Ausdehnung der Strafuntersuchung auf Rechtsanwalt Y.

und dessen Einvernahme als potentiellen Mittäter zumindest als Auskunftsperson (vgl. Urk. 3/5 S. 4 und Urk. 3/6 S. 2 und S. 4, Antrag Ziff. 4). Dies macht er auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend und führt hierzu aus, die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Sistierung sei ohne jegliche Absicht erfolgt, weitere gebotene und geschweige denn die bereits beantragten Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Urk. 2 S. 6). Zum Antrag auf Erweiterung des Strafverfahrens nahm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ablehnend Stellung, mit dem Hinweis, es bestehe hierfür mangels Tatverdacht kein Anlass. Eine nähere Begründung lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen (Urk. 3/9). Entsprechend argumentiert die Staatsanwaltschaft auch in der Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 12 S. 2).

Vertritt die Staatsanwaltschaft indessen die Ansicht, es liege kein Tatverdacht vor, hat sie allenfalls nach Befragung des Beanzeigten einen formellen Nichtanhandnahmeoder Einstellungsentscheid zu erlassen (Art. 310 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Zwar wird sich RA Y. im Falle einer Befragung bezüglich der interessierenden Identität seines Mandanten nicht nur auf das Anwaltsgeheimnis berufen können, sondern grundsätzlich auch müssen (Art. 321 Abs. 1 StGB und Art. 13 BGFA). Eine Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht (vgl. Art. 321 Abs. 2 StGB) ist nur aber immerhin ausnahmsweise dann denkbar, wenn sich der Anwalt aufgrund der Schweigepflicht in einem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht verteidigen kann, vorausgesetzt, er hat um Entbindung ersucht (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N 591 und N 595, m.w.H. auf die Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich). Allerdings ist er selbst im Falle einer Entbindung nicht zur Preisgabe von Anvertrautem verpflichtet (Art. 13 Abs. 1 BGFA) und könnte sich auf sein Aussageverweigerungsrecht als beschuldigte Person berufen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Ob es vorliegend angezeigt erscheint, vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Strafanzeige auf eine Befragung von RA Y. von vornherein zu verzichten und sogleich einen Nichtanhandnahmeentscheid zu fällen, ist der Staatsanwaltschaft zu überlassen und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Wesentlich ist, dass den Akten kein den formellen und inhaltlichen Anforderungen (vgl. vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 sowie

Art. 80 f. StPO) genügender Entscheid betreffend eine allfällige Strafuntersuchung gegen RA Y. zu entnehmen ist, was die Staatsanwaltschaft nicht bestreitet. Ihr erwähntes Schreiben vom 6. Januar 2015 zuhanden des Geschädigtenvertreters (vgl. Urk. 3/9) erfüllt die Voraussetzungen klarerweise nicht. Insofern erweist sich die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (vgl. Urk. 2 S. 7 f.) als begründet und die Sistierung des Verfahrens ist im Ergebnis jedenfalls derzeit nicht gerechtfertigt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist für die Aufwendungen seiner Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Honorarnote des Anwalts wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und eines angemessenen Zeitaufwands des Anwalts ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

Die vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geleistete Kaution von Fr. 2'000.- (Urk. 7) ist ihm - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Februar 2017 (Verfahrens-Nr.

    A-1/2012/131107381) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

  3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  4. Dem Beschwerdeführer wird die von ihm geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 2'000.- nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt Dr. iur. X. , zweifach, für sich sowie zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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