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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH160390: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Kostenregelung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Dezember 2016 Beschwerde eingelegt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und eine weitere Person wegen Erpressung ein und legte beiden die Verfahrenskosten je zur Hälfte auf. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, ein gefundenes Mobiltelefon ohne eine Geldsumme herauszugeben, was zu einem Verfahren führte. Das Gericht entschied, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin rechtswidrig und schuldhaft war, und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 150.-, die von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH160390

Kanton:ZH
Fallnummer:UH160390
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH160390 vom 17.05.2017 (ZH)
Datum:17.05.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostenauflage
Schlagwörter : Mobiltelefon; Recht; Recht; Polizei; Finder; Verfahren; Verhalten; Verfahrens; Staat; Staatsanwaltschaft; Eigentum; Schwester; Anspruch; Mobiltelefons; Polizeirapport; Finderlohn; Zürich-Limmat; Eigentümer; Verfahrens; Basel; Rechtsmittel; Sachen; Einstellungsverfügung; Stadtpolizei; Sinne; Umtriebsentschädigung; Einleitung
Rechtsnorm:Art. 320 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 641 ZGB ;Art. 720 ZGB ;
Referenz BGE:129 IV 322; 141 III 527;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UH160390

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH160390-O/U/BUT

Verfügung vom 17. Mai 2017

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenauflage

Beschwerde gegen die Kostenregelung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Dezember 2016,
B-6/2016/10038778

Erwägungen:

I.
  1. Am 28. Oktober 2016 erstattete B. bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C. wegen Nötigung (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden beanzeigten Frauen ein und auferlegte diesen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.je zur Hälfte (Urk. 3 = Urk. 6/7 = Urk. 7).

    Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist bei der hiesigen Kammer gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung. Darin schilderte sie die Vorkommnisse aus ihrer Sicht und beklagte sich darüber, dass sie bestraft werde (vgl. Urk. 2, insbes. S. 3). Sie scheint zu verkennen, dass sie mit der angefochtenen Verfügung weder verurteilt noch bestraft, sondern vielmehr das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. Dabei kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Jedoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Auflage der Hälfte der Verfahrenskosten als Bestrafung empfindet. In diesem Sinne ist im Folgenden ihre Eingabe vom 14. Dezember 2016 als Beschwerde gegen die Kostenauflage zu behandeln.

  2. Da sich wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

  3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die wirtschaftlichen Nebenfolgen einer Einstellungsverfügung mit einem strittigen Betrag unter Fr. 5'000.-. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO).

II.
    1. Im Wesentlichen zusammengefasst wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, als sie am Abend des 28. Oktober 2016 das Mobiltelefon von B. gefunden habe, sei sie zwar damit nach Hause gegangen und habe versucht, den Besitzer ausfindig zu machen. Als B. jedoch auf sein Mobiltelefon angerufen habe, hätten sie und C. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.verlangt, ansonsten sie das Mobiltelefon nicht aushändigen würden (Urk. 6/1 S. 3).

    2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und C. wegen Erpressung ein mit der Begründung, dass der angedrohte Nachteil nicht ernstlich gewesen sei und damit die im Tatbestand der Erpressung geforderte Intensität des Tatmittels nicht gegeben sei. Jedoch hätten sie durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Verfahrens verursacht, indem sie einen fremden Gegenstand dem Eigentümer nicht hätten zurückgeben wollen. Damit hätten sie in fremdes Eigentum eingegriffen und die aus Art. 641 und 926 ff. ZGB fliessende Eigentumsgarantie verletzt. Daher seien ihnen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 3 S. 3).

2. Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten einer Strafuntersuchung (Art. 423 StPO). Wird das Verfahren eingestellt die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (Urteil BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.1).

Ein Verhalten ist im Sinne des Zivilrechts widerrechtlich, wenn es gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn es entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht; BGE 141 III 527 Erw. 3.2; BGE 129 IV 322 Erw. 2.2.2) wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt indirekt zu einem bestimmten Tun Unterlassen verpflichten (Verhaltensnorm; Urteil BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.1). Absolute Rechte sind Rechte einer Person, die gegenüber jedermann bestehen und daher gegenüber jedermann geschützt sind. Darunter fällt u.a. das Eigentum (Art. 641 ZGB; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 683, 690). Verhaltensnormen können sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben,

u.a. aus dem Privat-, Verwaltungsund Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches kantonales, geschriebenes ungeschriebenes Recht handelt (Urteil BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.2).

Ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten liegt sodann vor, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (objektivierter Verschuldensbegriff). In subjektiver Hinsicht muss die beschuldigte Person urteilsfähig sein (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 29; BGE

116 Ia 162 Erw. 2c).

Schliesslich darf sich eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen und zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.2 und 6B_241/2015 v. 26.1.2016 Erw. 1.3.1-1.3.2).

    1. Der von B. erhobene Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit gewesen, ihm sein Mobiltelefon ohne weiteres auszuhändigen, ist aufgrund der Aktenlage praktisch erstellt. Laut Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 22. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin nach B. s Erscheinen auf der Regionalwache telefonisch kontaktiert. Als man ihr gesagt habe, die Polizei werde bei ihr vorbeikommen, um das gefundene Mobiltelefon abzuholen, habe sie gemeint, sie und ihre Schwester hätten Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-. Auch als die Polizei am Wohnort der Beschwerdeführerin eingetroffen sei, hätten die Beschwerdeführerin und deren Schwester immer wieder eine

      Umtriebsentschädigung von Fr. 100.verlangt; selbst nachdem man ihnen erklärt habe, dass sie sich mit diesem Verhalten strafbar machten. Auf den Vorschlag, zur Vermeidung weiterer Umtriebe die von B. angebotenen Fr. 40.anzunehmen, seien sie nicht eingegangen. Obwohl sodann auch die von der Beschwerdeführerin in der Folge angerufene Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich bestätigt habe, dass kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung bestehe, habe die Beschwerdeführerin das Mobiltelefon zunächst nicht herausgeben wollen. Erst als der Polizeibeamte mit lauter Stimme erklärt habe, sie sei zur Abgabe des Mobiltelefons an die Polizei verpflichtet, habe sie es gegen Quittung ausgehändigt (Urk. 6/1 S. 2).

      Dem genannten Polizeirapport lässt sich sodann entnehmen, dass zwecks Vereinbarung eines Termins für eine schriftliche Befragung die Beschwerdeführerin u.a. am 21. November 2016 von Seiten der Polizei telefonisch kontaktiert wurde. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe sie sich dahingehend geäussert, dass sie mit den von B. angebotenen Fr. 40.einverstanden gewesen wäre. Dieser hätte jedoch noch die Taxifahrt ihrer Schwester bezahlen müssen, da es an jenem Abend sehr spät geworden sei und diese mit den Kindern nicht mehr nach Hause gekommen sei (Urk. 6/1 S. 6 f.).

      Damit wird durch den Polizeirapport die von B. geschilderte Weigerung der Beschwerdeführerin, das Mobiltelefon vorbehaltlos herauszugeben, bestätigt. Aus dem Polizeirapport geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Weigerungshaltung erst nach einiger Zeit aufgab, mithin erst, nachdem die Polizei an ihrem Wohnort erschienen war und sie wiederholt und nachdrücklich zur Herausgabe des Mobiltelefons aufgefordert hatte. Gründe, an der Richtigkeit des Polizeirapports zu zweifeln, sind weder ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdeführerin dargetan.

      Eine schriftliche Befragung der Beschwerdeführerin konnte nicht durchgeführt werden, da diese laut Polizeirapport stets erklärt hatte, keine Zeit zu haben (vgl. Urk. 6/1 S. 4 f.). In ihrer Beschwerdeschrift führte sie jedoch u.a. aus, als die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei, habe es endlose Diskussionen gegeben. Da ihr alles verleidet gewesen sei, sei sie am Ende einverstanden gewesen.

      Man habe sich darauf geeinigt, dass B. den Finderlohn von Fr. 40.sowie wenigstens die Taxikosten für ihre Schwester bezahle (Urk. 2 S. 2). Der Umstand, dass es offenbar überhaupt zu Diskussionen gekommen ist, lässt darauf schliessen, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht bereit gewesen, das Mobiltelefon vorbehaltlos herauszugeben, sondern habe dies von der Zahlung einer offensichtlich ungerechtfertigten Geldsumme abhängig gemacht.

      Ferner geht auch aus den Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin, C. , anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. November 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin das Mobiltelefon nicht ohne weiteres herausgeben wollte. So führte C. aus, als die Polizei eingetroffen sei, habe diese sofort das Telefon verlangt, ohne sie, C. , und die Beschwerdeführerin ausreden zu lassen und anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe sich gewehrt, weil sie sich angegriffen gefühlt habe. Sie, C. , habe den Eindruck gehabt, sie hätten der Beschwerdeführerin das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, wenn sie es in der Hand gehabt hätte. Vermutlich habe die Beschwerdeführerin aus diesem Grund den Polizisten das Mobiltelefon nicht geben wollen (Urk. 6/2 S. 3 f.).

    2. Nach dem Gesagten kann namentlich gestützt auf den Polizeirapport, die Aussagen von B. und C. sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin

      B. s Mobiltelefon gefunden hatte, sich in der Folge jedoch weigerte, dieses jenem unverzüglich herauszugeben. Damit hat sie zum einen das Eigentumsrecht von B. , mithin ein absolut geschütztes Recht, verletzt. Zum anderen ist sie ihren Finderpflichten gemäss Art. 720 Abs. 1 ZGB nicht nachgekommen.

      Nach Art. 720 Abs. 1 ZGB hat der Finder einer verlorenen Sache den Eigentümer zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen. Gelingt es, den Eigentümer der verlorenen Sache ausfindig zu machen bzw. meldet sich der Eigentümer, hat der Finder die Pflicht, das Fundobjekt unverzüglich herauszugeben. Die im Gesetz ausdrücklich genannten Pflichten zur Bekanntmachung und Nachforschung sind nur die Vorbereitung für die zentrale implizite Finderpflicht: Die unverzügliche Herausgabe des

      Fundobjekts an den Berechtigten (Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., Bern 2007, N 1846; Heberlein et al., in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

      2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 720 N 12, 15).

      Die Verletzung des Eigentumsrecht ein absolut geschütztes Recht wie auch die Verletzung der Verhaltensnorm von Art. 720 Abs. 1 ZGB sind grundsätzlich i.S.d. Zivilrechts widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit wird jedoch ausgeschlossen, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen. Zu diesen gehören u.a. auch gewisse subjektive Rechte wie beispielsweise private Retentionsrechte (Honsell, Kommentar OR, Basel 2014, Art. 41 N 27; Anderegg, Der Ersatz von Schadenabwehrkosten - Eine Analyse zum Recht der unerlaubten Handlungen, Diss. 2014 St. Gallen, N 183 Fn 127).

      Gemäss Art. 722 Abs. 2 hat der Finder einer verlorenen Sache, wenn diese zurückgegeben wird, Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn. Zu vergüten sind dem Finder alle Auslagen, die er in Erfüllung seiner Finderpflichten aufgewendet hat. Darunter fallen namentlich die Kosten zur Eruierung des Verlierers wie auch Verwendungen, die der Erhaltung der Sache in ihrem anfänglichen Zustand dienen und zur Vermeidung von Werteinbussen gemacht wurden (Rey, Sachenrecht, a.a.O., N 1837). Die Höhe des angemessenen Finderlohns liegt im Ermessen des Gerichts. Üblich geworden ist in der Praxis ein Finderlohn im Betrag von 10% des Wertes der verlorenen Sache. Zur Sicherung seiner Ansprüche hat der Finder ein Retentionsrecht am Fundobjekt (Rey, Sachenrecht, a.a.O., N 1840 f.; Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 722 N 5 f.).

      Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin für das Auffinden von B. die Erhaltung des Mobiltelefons Auslagen gehabt haben soll. So war es B. selbst, der sich bei der Beschwerdeführerin meldete. Zudem hatte er gemäss eigenen Angaben angeboten, dass man sich zwecks Übergabe des Mobiltelefons bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin treffe (Urk. 6/3 S. 3). Auch die Beschwerdeführerin selbst führte in ihrer Beschwerdeschrift aus, B. habe ihr gesagt, dass er vor ihrem Gebäude warte

      (Urk. 2 S. 1). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (vgl. Urk. 2

      S. 2) sowie offenbar auch anlässlich des Telefongesprächs mit der Polizei vom

      21. November 2016 (vgl. Urk. 6/1 S. 6 f.) genannten Taxikosten betrafen gemäss ihren eigenen Angaben eine Taxifahrt ihrer Schwester am späten Abend. Diese Auslagen dienten weder dem Auffinden von B. noch dem Erhalt bzw. der Aufbewahrung des Mobiltelefons. Ein Anspruch gegenüber B. auf Ersatz dieser Kosten bestand und besteht somit nicht.

      Was den Anspruch auf Finderlohn anbelangt ist anzumerken, dass gemäss insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von B. Letzterer der Erstgenannten Fr. 40.anbot (Urk. 2 S. 1; Urk. 6/3 S. 2). Beim Fundobjekt handelt es sich um ein gebrauchtes Mobiltelefon (HTC One_M8, vgl. Urk. 6/6/2). Bei einem solchen durfte die Beschwerdeführerin indessen nicht ohne weiteres davon ausgehen, sie habe Anspruch auf einen Finderlohn von mehr als Fr. 40.-. Nachdem B. ihr die Fr. 40.angeboten hatte, wäre die Beschwerdeführerin daher zur unverzüglichen Herausgabe des Mobiltelefons an dessen rechtmässigen Eigentümer, also an B. , verpflichtet gewesen. Indem sie die Herausgabe jedoch zumindest zunächst verweigerte, hat sie in Missachtung ihrer Pflichten als Finderin einer verlorenen Sache (Art. 720 Abs. 1 ZGB) das Eigentumsrecht von B. verletzt. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nach dem Gesagten nicht vor. Nachdem die Beschwerdeführerin mit diesem Verhalten zudem von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abwich, ist ihr Verhalten nicht nur im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlich, sondern auch schuldhaft.

    3. Schliesslich führte das Verhalten der Beschwerdeführerin dazu, dass die Stadtpolizei Zürich zuhanden der Staatsanwaltschaft u.a. gegen die Beschwerdeführerin rapportierte und jene in der Folge ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und deren Schwester einleitete. Damit besteht zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten der Beschwerdeführerin und der Einleitung des Verfahrens ein adäquater Kausalzusammenhang.

    4. Abschliessend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin als unter zivilrechtlichen Aspekten rechtswidrig und schuldhaft sowie für die Ein-

leitung eines Strafverfahrens wegen Erpressung als kausal zu beurteilen ist. Die Auflage der Hälfte der Kosten an die Beschwerdeführerin hält vor Art. 426 Abs. 2 StPO stand. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

III.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 300.- (die Hälfte von Fr. 600.-), der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 150.festzusetzen (§ 17 Abs. 2

i.V.m. § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG).

Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref B-6/2016/10038778 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref B-6/2016/10038778 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6]; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 17. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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