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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH160305: Obergericht des Kantons Zürich

Das Bezirksgericht hat in einem langwierigen Verfahren über die Verwahrung eines Mannes entschieden, der wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung und ordnete Verwahrung an. Es wurde überprüft, ob eine therapeutische Massnahme angeordnet werden sollte, was jedoch abgelehnt wurde. Der Mann legte mehrfach Beschwerde ein, jedoch wurde die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. Das Gericht stützte sich auf Gutachten, die eine schwere Persönlichkeitsstörung feststellten. Letztendlich wurde die Beschwerde des Mannes abgewiesen und die Verwahrung fortgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH160305

Kanton:ZH
Fallnummer:UH160305
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH160305 vom 27.04.2017 (ZH)
Datum:27.04.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_669/2017
Leitsatz/Stichwort:Verwahrungsüberprüfung
Schlagwörter : Gutachter; Gutachten; Persönlichkeit; Therapie; Beschwerdeführers; Ergänzung; Ergänzungsgutachten; Massnahme; Persönlichkeitsstörung; Störung; Bezirksgericht; Verwahrung; Ausführungen; Recht; Problem; Hinweis; Affekt; Gericht; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 453 StPO ;Art. 5 EMRK ;Art. 56 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 62 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 64 StGB ;Art. 64b StGB ;
Referenz BGE:134 IV 246; 134 IV 315; 135 IV 49; 141 IV 396;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UH160305

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH160305-O/U/TSA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 27. April 2017

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verwahrungsüberprüfung

Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2016, DG150015-A

Erwägungen:

I.
  1. Am 29. September 2003 sprach das Bezirksgericht Affoltern A. der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit 4 Jahren Zuchthaus, schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und ordnete seine Verwahrung in einer Heilund Pflegeanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an.

    Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte auf Berufung hin die Schuldsprüche und Strafe am 18. März 2004 und ordnete unter Aufschub des Strafvollzugs ebenfalls eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an.

    Gemäss den Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 18. März 2004 hatte A. im Februar 2002 eine Prostituierte zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gezwungen und versucht, den Analverkehr an ihr zu vollziehen sowie sich von ihr mit der Hand sexuell befriedigen zu lassen.

  2. Am 1. Januar 2007 traten Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft. Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderungen des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Art. 42 Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 Art. 63 StGB) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.

Das Obergericht holte im Jahr 2007 bzw. 2008 bei Dr. med. B. , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten über die Massnahmenbedürftigkeit, Massnahmenfähigkeit und Behandlungsbereitschaft von A. ein. Am 25. Juni 2008 beschloss es, dass keine therapeutische Massnahme

(Art. 59-61 Art. 63 StGB) angeordnet und die am 18. März 2004 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde.

Die von A. dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. Juli 2009 gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom 25. Juni 2008 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück.

Am 23. September 2009 beschloss das Obergericht ein Zweitgutachten über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, über die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie über die Möglichkeiten des Vollzugs einer stationären Massnahme bzw. der Fortführung der Verwahrung von A. einzuholen. Es beauftragte Dr. med. C. , welcher das Gutachten am 26. April 2010 erstattete.

Am 4. Februar 2011 beschloss das Obergericht, dass keine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 Art. 63 StGB) angeordnet und die am 18. März 2004 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde.

Dagegen führte A. Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht. Dieses hiess die Nichtigkeitsbeschwerde am 22. Februar 2012 gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom 4. Februar 2011 auf und wies die Sache aufgrund der am

1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung zur

Neubeurteilung an das Bezirksgericht Affoltern zurück.

Das Kassationsgericht bemängelte zwei Punkte: Das Obergericht habe einen Befangenheitsvorwurf von A. gegenüber dem Gutachter Dr. med. C. nicht korrekt geprüft. Zudem fehle im Gutachten von Dr. med. C. eine für den medizinischen Laien nachvollziehbare Begründung für die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung.

3. Das Bezirksgericht Affoltern befragte am 13. August 2012 A. und den Gutachter Dr. med. C. , um den Befangenheitsvorwurf abzuklären. Am

13. Juli 2013 stellte das Bezirksgericht die Unbefangenheit des Gutachters fest. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Obergericht. Dieses stellte am

5. März 2014 fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör von A. verletzt worden sei und wies im Übrigen die Beschwerde ab.

Am 7. Juli 2014 beauftragte das Bezirksgericht den Gutachter Dr. med. C. , sein Gutachten vom 26. April 2010 im Sinne der Erwägungen des Kassationsgerichts zu ergänzen. Am 13. Oktober 2014 erstattete er das Ergänzungsgutachten.

Das Bezirksgericht beschloss am 18. Mai 2015, dass keine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 Art. 63 StGB) angeordnet und die am 18. März 2004 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde. Dagegen führte A. Beschwerde beim Obergericht. Dieses hiess die Beschwerde am 14. Oktober 2015 teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksgerichts vom 18. Mai 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück, da dieses A. nicht persönlich zu den Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme angehört hatte. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab.

  1. Das Bezirksgericht hörte A. am 8. Februar 2016 persönlich an und liess die Parteien dazu Stellung nehmen. Am 28. Juni 2016 beschloss es, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59-61 Art. 63 StGB angeordnet und die am 18. März 2004 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde (Urk. 3).

  2. A. erhebt Beschwerde beim Obergericht (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2016. Die Sache sei zur neuen Entscheidung (aufgrund eines aktuellen Gutachtens) an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei die Massnahme der Verwahrung aufzuheben; subeventualiter sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB durchzuführen.

    Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Das Bezirksgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 13). A. hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 16). Die Oberstaatsanwaltschaft hält in der Duplik an ihrem

    Antrag fest (Urk. 21). Das Bezirksgericht hat nicht dupliziert (vgl. Urk. 19 und Urk. 20/1). A. hat keine Triplik eingereicht (vgl. Urk. 23 und Urk. 24).

    Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2017 wurde den Parteien der Abschluss des Verfahrens angekündigt. Der amtliche Verteidiger wurde zum Einreichen seiner Honorarnote aufgefordert (Urk. 25). Diese ging am 21. April 2017 ein (Urk. 27).

  3. Zufolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II.

1.

    1. Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts, mit welchem die altrechtlich angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird. Anwendbar ist die Schweizerische Strafprozessordnung (vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO).

    2. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist die Überprüfung der gegen den Beschwerdeführer altrechtlich angeordneten Verwahrung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB. Diese Überprüfung erfolgt in einem Nachverfahren, das durch selbständigen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO abgeschlossen wird (vgl. Urteil 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1). Gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1

      lit. b StPO und § 49 GOG; BGE 141 IV 396 E. 4.7; vgl. Urteile 6B_538/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 5.2; 6B_293/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2; 6B_892/2016 vom 16. September 2016 E. 2). Ein Sonderfall im Sinne des Urteils 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 ff. liegt nicht vor.

    3. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO).

    4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Verwahrungsüberprüfung nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB setze voraus, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung im Urteilszeitpunkt gegeben seien. Das ergebe sich aus dem Gesetzestext. Soweit ein Betroffener die Voraussetzungen einer Verwahrung nach neuem Recht nicht mehr erfülle, sei er trotz der eingeschränkten Überprüfung der Fragestellung im Verfahren der Überprüfung altrechtlicher Verwahrungen zu entlassen. Das ergebe sich auch aus Art. 56 Abs. 6 StGB, wonach eine Massnahme vom erkennenden Gericht aufzuheben sei, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien (Urk. 2 S. 3 f. mit Hinweis auf Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013,

      N. 17 zu Ziff. 2 SchlBestStGB).

    2. Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderungen des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 (SchlBestStGB) überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Art. 42 Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 Art. 63 StGB) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.

    3. Aus dem Wortlaut von Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen der Verwahrung zu prüfen sind. Vielmehr ist nach dem Wortlaut einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind. Der vom Beschwerdeführer zitierten Literaturstelle ist BGE 135 IV 49

E. 1.1.1 entgegenzuhalten: Die in Anwendung von Art. 42 und 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordneten Verwahrungen werden weitergeführt, sofern keine der in Art. 59-61 63 StGB vorgesehenen Massnahmen in Betracht kommt. Dies gilt selbst, wenn die neuen Voraussetzungen der Verwahrung nach Art. 64 StGB nicht erfüllt sind (Regeste von BGE 135 IV 49 und E. 1.2.1 = Pra. 98 (2009) Nr. 105; vgl. auch Urteil 6B_103/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.1 und E. 2.4). Das Bundesgericht begründet diese Auffassung mit dem Hinweis auf den Willen des

Gesetzgebers. Die vom Beschwerdeführer angegebene Literaturstelle setzt sich damit nicht auseinander. Sie hält dafür, dass sich die Entlassung aus der Verwahrung aus Art. 56 Abs. 6 StGB ergebe. Weshalb dies über den Wortlaut von Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB hinaus und entgegen der Meinung des Bundesgerichts der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Verwahrte kann während des Verfahrens nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB gestützt auf Art. 64a und Art. 64b StGB ein Gesuch um Entlassung aus der Verwahrung bei der Vollzugsbehörde stellen (vgl. dazu auch BGE 135 IV 49 E. 1.2.2 = Pra. 98 (2009) Nr. 105). Der Beschwerdeführer hat dies getan (vgl. dazu den Hinweis in Urk. 11 S. 7 oben mit dem Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00781, welcher unter http://www.vgr.zh.ch/internet/verwaltungsgericht/de/ueber_uns/rechtsprechung/e n tscheiddatenbank.html publiziert ist). Es besteht kein Anlass, die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt in Frage zu stellen. Die Beschwerdeinstanz ist im vorliegenden Fall keine Vollzugsbehörde. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Aufhebung der Verwahrung beantragt (Urk. 2 S. 2 Antrag Ziff. 2), hätte dies seine direkte Entlassung zur Folge. Das Obergericht hatte ihn bereits im Beschluss vom 14. Oktober 2015 in E. II.5.4 unter Hinweis auf BGE 135 IV 49 darauf hingewiesen, dass eine direkte Entlassung aus der Verwahrung im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist. Daran ist nach dem Gesagten festzuhalten (vgl. auch Urteil 6B_33/2009 vom

25. Februar 2009 E. 3.1). Es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im besagten Beschluss des Obergerichts zu verweisen. Auf den Antrag auf Aufhebung der Verwahrung mit der Folge der Entlassung aus dieser ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.

3.

    1. Die Verwahrung ist unzulässig, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren auch die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist hingegen nicht erforderlich. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Gutachten sind grundsätzlich frei zu würdigen, jedoch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihnen abweichen (Urteil 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 3 mit Hinweisen, insbesondere BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Demgegenüber ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass bei einer Verwahrungsüberprüfung eine Begutachtung nicht notwendig ist, da es in erster Linie um eine Rechtsüberprüfung gehe (vgl. Botschaft des Bundesrates vom

      29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002, BBl 2005 4711; kritisch dazu Stefan Trechsel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Ziff. 2 SchlBestStGB).

    2. Der Beschwerdeführer rügt, das Bezirksgericht stütze sich auf ein Gutachten, das nicht aktuell sei (Urk. 2 S. 4 ff.). Massgebend sei die Gefährlichkeit bzw. Wiederholungsgefahr im Urteilszeitpunkt. Dieser liege in der Zukunft. Das ursprüngliche Gutachten C. und die dafür durchgeführten Untersuchungen lägen 6,75 Jahre zurück. Das sei nach den Massstäben des EGMR zu Art. 5 Abs. 4 EMRK zu lange (vgl. EGMR-Urteil 8300/06 Ruiz Rivera vs. Switzerland vom 18. Februar 2014). Ein Gutachten sei unzureichend, wenn inzwischen verän- derte Verhältnisse eingetreten seien. Solche Verhältnisse seien selbst bei schweren psychischen Störungen - nach zwei bis drei Jahren zu erwarten. Bei

      Persönlichkeitsauffälligkeiten, die in ihrer Ausprägung noch wesentlich stärker von aktuellen Konflikten und der psychosozialen Situation des Exploranden abhingen, werde die Gültigkeit selbst sorgfältigster Abklärungen nach psychiatrischer Sicht nach zwei Jahren zumindest zu prüfen sein. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang die Erkenntnis gemäss forensisch-psychiatrischer Lehre, dass sich Gefährlichkeitsprognosen in der Regel höchstens für die Dauer eines Jahres zuverlässig stellen liessen (vgl. Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 68 zu Art. 56 StGB). Der Entscheid über die Verwahrung müsse auf einem aktuellen Gutachten basieren, wobei das zunehmende Alter und körperliche Erkrankungen die Gefährlichkeit herabsetzen könnten. Dies sei ausreichend zu würdigen und erfordere eine gutachterliche körperliche Untersuchung. Das Alter sei als protektiver Faktor bei der Prognosebeurteilung zu werten, der ab dem 50. Lebensjahr an Bedeutung gewinne und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewaltund Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhalte, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen seien (vgl. Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7). Das Gutachten und dessen Ergänzung befassten sich nicht mit diesen Aspekten (Urk. 2 S. 8). Die aktenkundig massive Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustandes seit 2014 werde nicht berücksichtigt. Er sei schwerst chronisch krank bzw. habe sich sein chronisch-kranker Zustand weiter massiv verschlechtert. Er sei inzwischen gebrechlich geworden und habe im Rollstuhl zur Gerichtverhandlung vor dem Bezirksgericht (8. Februar 2016) geführt werden müssen. Das sei ein zusätzlich protektiver Faktor für die ihm unterstellte Gefahr von sexueller Gewaltdelinquenz und müsse durch eine umfassende körperliche Untersuchung gutachterlich geklärt werden (Urk. 2 S. 11).

    3. Ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile 6B_850/2016 vom 7. März 2017

      E. 1.3.3; 6B_218/2016 vom 23. September 2016 E. 2.2; 6B_975/2015 vom 7. Ap-

      ril 2016 E. 5.2; 6B_56/2015 vom 27. November 2015 E. 4.3.1; 6B_352/2014 vom

      22. Mai 2015 E. 5.1; 6B_497/2013 vom 13. März 2014 E. 2.4).

    4. Das Bezirksgericht stützt sich auf das Gutachten von Dr. C. vom

      26. April 2010 und dessen Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014 (vgl.

      Urk. 3 S. 20).

    5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten sei nach den Massstäben des EGMR zu alt, bezieht er sich auf das formelle Alter des Gutachtens, welches nicht massgebend ist. Das EGMR-Urteil 8300/06 Ruiz Rivera vs. Schweiz vom 18. Februar 2014 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In jenem Verfahren stützte sich der EGMR auf Art. 5 Abs. 4 EMRK. Dabei geht es um das Recht, dass ein Gericht über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und allenfalls die Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Darum geht es vorliegend nicht. Vorliegend ist entweder eine therapeutische Massnahme anzuordnen die Verwahrung (nach neuem Recht) weiterzuführen. Eine Entlassung kann nicht angeordnet werden. Diesbezüglich steht dem Beschwerdeführer ein anderer Rechtsweg offen, den er auch beschritten hat (vgl. auch Urteil 6B_33/2009 vom 25. Februar 2009 E. 3 ff.; vgl. auch vorne E. II.2). Gegenstand des erwähnten EGMR-Urteils war nicht dieselbe Frage, die sich vorliegend stellt. Es ist daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle (Urk. 2 S. 10) spricht denn auch von der mentalen Gesundheit und nicht von der physischen Verfassung.

      Das EGMR-Urteil 17167/11 H.W. vs. Deutschland vom 19. September 2013, auf welches der Beschwerdeführer ebenfalls verweist, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. In diesem Urteil ging es um die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe, wobei das nationale Gericht an Stelle der Sicherungsverwahrung auch eine bedingte Entlassung hätte anordnen können. Der EGMR prüfte den Fall unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Er kam zum Schluss, dass das nationale Gericht ein aktuelles Gutachten hätte einholen müssen. Dieses hatte im Jahre 2007 auf das Gutachten abgestellt, welches im Zeitpunkt der Verurteilung zur Freiheitsstrafe (im Jahre 1997) verfasst worden war. Namentlich sei unbeachtet geblieben, ob sich durch das höhere Lebensalter des Betroffenen und seine Gespräche mit dem psychologischen Beratungsdienst Veränderungen seiner Persönlichkeit ergeben hätten. Nach der Auffassung des EGMR bestand zwischen der Verurteilung im Jahre 1997 und der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Jahre 2007 kein hinreichender Kausalzusammenhang. Ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entweder ist eine therapeutische Massnahme anzuordnen die Verwahrung (nach neuem Recht) weiterzuführen. Eine (bedingte) Entlassung kann nicht angeordnet werden. Für den EGMR war nicht allein das

      höhere Lebensalter massgebend, um ein aktuelles Gutachten zu fordern, sondern auch die Entwicklung der Persönlichkeit durch die Gespräche mit dem psychologischen Beratungsdienst. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht dar, welche Gespräche er mit einem psychologischen Beratungsdienst seit der Erstellung des Gutachtens vom April 2010 gehabt hat und inwiefern diese Gespräche auf eine Veränderung seiner Persönlichkeitsproblematik hindeuten könnten. Dass allein das formelle Alter des Betroffenen massgebend sein soll, um eine erneute Begutachtung zu fordern, ist dem Entscheid des EGMR nicht zu entnehmen.

    6. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass sich sein Alter und sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten Begutachten wesentlich verändert haben. Andere Verhältnisse, die sich verändert haben sollen, nennt er in der Beschwerde nicht. Er macht namentlich nicht geltend, dass sein Alter und sein gesundheitlicher Zustand etwas an der Beurteilung seiner Therapiewilligkeit geändert haben (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 15 ff., wo er ein Gutachten zu seiner Therapiefähigkeit beantragt, diesen Antrag jedoch nicht mit seinem Alter und Gesundheitszustand begründet). Nachfolgend ist deshalb einzig auf die Aspekte des Alters und des gesundheitlichen Zustands einzugehen.

    7. Gemäss dem Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7 kann unabhängig von den Beurteilungsmöglichkeiten anhand von Prognoseinstrumenten das Alter als protektiver Faktor gewertet werden, der etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend an Bedeutung zu gewinnen beginnt und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewaltund Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhält, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen sind.

      Allein das fortschreitende Alter stellt keine Wandlung der Ausgangslage dar, welche eine erneute Begutachtung notwendig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer hat den Jahrgang 1955. Das Gutachten datiert vom 26. April 2010 und das Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014. Das Bezirksgericht hat ihn im Februar 2016 persönlich angehört. Sein formelles Alter ist nicht massgebend. Auch ein alter Verwahrter kann im Stande sein, einschlägige Straftaten zu begehen. Massgebend für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ist das Bestehen der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass durch eine solche Massnahme die

      Gefahr von mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten deutlich verringert wird (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Wird das Alter als protektiver Faktor anerkannt, wird die Gefahr weiterer Straftaten nicht durch die Massnahme verringert, sondern durch den Alterungsprozess. Damit ist die Voraussetzung, wonach die Massnahme die Gefahr zu verringern hat, nicht erfüllt. Ebenso verhält es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. Soll sich die Gefahr weiterer Straftaten aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers verringern, ist die Voraussetzung, wonach sich die Gefahr durch eine Massnahme zu verringern hat, nicht gegeben.

      Sollen das Alter und der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers protektive Wirkung entfalten, wie es der Beschwerdeführer behauptet, kann dies allenfalls zu seiner (bedingten) Entlassung aus der Verwahrung führen. Darüber ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. dazu vorne E. II.2).

    8. Das Gutachten vom 26. April 2010 stützt sich auf die damals vorhandene Aktenlage. Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer in der Strafanstalt Pöschwies während insgesamt 8 Stunden und 10 Minuten in der Zeit vom 13. Januar 2010 bis zum 15. April 2010 (Urk. 9/22 S. 2). Das Ergänzungsgutachten vom

      13. Oktober 2014 stützt sich auf das Gutachten vom 26. April 2010, die damals

      aktuellen Gerichtsunterlagen sowie ergänzende medizinische Unterlagen wie der Austrittsbericht der Universitätsklinik für Allgemeine und Innere Medizin des Inselspitals Bern vom 29. Mai 2013 sowie vom 8. September 2014 und 11. September

      2014 (Urk. 9/168 S. 5).

      Im Gutachten vom 26. April 2010 erwähnte der Gutachter die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 9/22 S. 39 ff. und vgl. auch S. 84). Er führte aus, dass die beeinträchtigte körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers einer intensiveren, deliktorientierten und damit auch konfrontativen Therapie im Weg stehe (S. 86). Handkehrum sei nicht zu erkennen, dass dem körperlich reduzierten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine beachtliche deliktpräventive Bedeutung zufalle (S. 86). Persönlichkeitsstörungen seien im Allgemeinen nur schwer wenn überhaupt in Teilbereichen behandelbar. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeitsstörung sei erheblich ausgeprägt. Zu

      sehen sei gleichwohl auch, dass sich erfahrungsgemäss mit dem Alterungsprozess die Spitzen der Persönlichkeitsstörungen abrunden, wie dies auch beim Beschwerdeführer zu erkennen sei (S. 93). Neben der grundsätzlich schweren Behandelbarkeit der vorliegenden Störungen werde ein an legalprognostischen Zielen ausgerichtetes therapeutisches Arbeiten zudem durch die geringe Belastbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner körperlichen Beschwerden erschwert (S. 94). Um eine legalprognostische Wirksamkeit zu entfalten, müsse eine Therapie einschneidende Veränderungen in den Bereichen Störungseinsicht, Störungskontrolle und Auseinandersetzung mit der Tat erzielen. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers, den bisherigen Therapieerfahrungen und eben auch der grundsätzlich schweren Behandelbarkeit der vorliegenden Störung, vermöge der Gutachter wenig zu erkennen, was Hoffnung geben könne, dass hier in den nächsten Jahren bedeutsame Fortschritte erreicht werden könnten (S. 95).

      Im Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014 führte der Gutachter die von ihm berücksichtigten Diagnosen an und gab seine diesbezügliche Beurteilung des Gutachtens vom 26. April 2010 wieder (Urk. 9/168 S. 16). Sodann führte er die zwischenzeitlichen Entwicklungen an (S. 16 ff.). In Bezug auf die psychische Problematik und das mit ihr verknüpfte Rückfallrisiko seien die körperlichen Beeinträchtigungen bereits vor dem Jahr 2010 bekannt gewesen und sie seien im Gutachten von ihm diskutiert worden. Er erkenne keinen bedeutsamen Einfluss auf die Persönlichkeitsproblematik die sexuelle Devianz. Er sehe nicht, dass von ihnen durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit ein bedeutsamer risikomindernder Einfluss ausgehe. Die persönlichkeitsinhärenten, deliktsmotivierenden Faktoren beim Beschwerdeführer würden durch die körperlichen Erkrankungen nicht beeinträchtigt. Es sei nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer heute nun allenfalls aus Invaliditätsgründen nicht mehr eine Prostituierte aufsuchen, sie bedrohen, sie würgen, allenfalls ein Messer einsetzen und sie zu nicht gewollten sexuellen Handlungen zwingen könnte (S. 20). Weder komme dem chronischen Reizhusten ein im Hinblick auf einen Rückfall präventiver Effekt zu, noch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Wadenschmerzen ab einer Gehstrecke von 20 Metern angebe. Es sei auch nicht zu sehen, dass die

      (behandelte) Verengung der Herzkranzgefässe deliktisches Handeln verunmögliche, noch dass die durchgeführte medikamentöse Blutverdünnung einen legal protektiven Effekt habe. Gleiches gelte für die Leistenhernienproblematik und die chronische Niereninsuffizienz (S. 20).

      Aus den Ausführungen des Gutachters geht hervor, dass er die physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers bei seiner Beurteilung berücksichtigte. Dabei stützte er sich auf ärztliche Berichte. Dass diese Berichte einen unzutreffenden Befund enthalten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Sodann berücksichtigte der Gutachter auch das Alter des Beschwerdeführers. Er bezog dieses namentlich bei der Beurteilung möglicher Therapiefortschritte mit ein. Es kann daher nicht gesagt werden, der Gutachter habe die physischen Leiden und das Alter des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

    9. Der Beschwerdeführer rügt, die aktenkundig massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2014 sei nicht berücksichtigt worden. Er sei schwerst chronisch-krank. Das sei ein protektiver Faktor für die ihm unterstellte Gefahr von sexueller Gewaltdelinquenz und müsse durch eine körperliche Untersuchung gutachterlich geklärt werden (Urk. 2 S. 11).

Der Beschwerdeführer legt die angebliche Änderung seines gesundheitlichen Zustands in der Beschwerde nicht weiter dar und nennt abgesehen von drei Zeugen keine Beweise für seine Behauptungen (vgl. aber Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der Befragung der Zeugen D. , E. und F. ist unbegründet (vgl. Urk. 2 S. 10). Es ist nicht erkennbar, welchen Erkenntniswert die Befragung dieser Personen zur Aktualität des Gutachtens haben können. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht dazu, sondern begnügt sich mit der Rüge der Gehörsverletzung. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auf Seite 8 des Protokolls der Verhandlung vor dem Bezirksgericht vom 8. Februar 2016 sollen diese Personen zu Vorfällen aus dem Jahr 2004 und 2005 Angaben machen können. Inwiefern dies vorliegend relevant sein soll, ist nicht ersichtlich und geht aus der Beschwerde nicht hervor.

Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz aufgrund von Behauptungen die Akten nach allfälligen Beweismitteln zu durchsuchen, um dazu Stellung zu nehmen. Vielmehr ist diese Substantiierung die Aufgabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren unterscheidet sich in diesem Punkt vom Berufungsverfahren, in welchem die Berufungsinstanz einen eigenen Entscheid fällt, der an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheids tritt (vgl. Art. 408 StPO). Die Beschwerde erweist sich insofern als unsubstantiiert, weshalb auf die Rüge des Beschwerdeführers, die massive Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustandes seit 2014 sei nicht berücksichtigt worden, nicht einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer hat erst in der Replik vom 18. November 2016 Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand gemacht und dazu einen Kurzbericht und einen Übergabebericht des Inselspitals Bern je vom 7. November 2016 eingereicht (vgl. Urk. 16 S. 3 sowie Urk. 17/1-2). Er kann daher nicht rügen, sein Gesundheitszustand seit 2014 sei nicht berücksichtigt worden, wenn er diesen erst im Rahmen der Replik im Beschwerdeverfahren mit Dokumenten darlegt.

Selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre, wäre sie unbegründet. Die physischen Leiden des Beschwerdeführers sind namentlich im Kurzbericht des Inselspitals Bern vom 20. Mai 2015 und im Austrittsbericht vom 26. Mai 2015 des Inselspitals Bern beschrieben (vgl. Urk. 9/198/1-2). Diese weichen nicht wesentlich von den im Ergänzungsgutachten beschriebenen Leiden ab (vgl. Urk. 9/168

S. 16 ff.). Im Schreiben vom 11. Januar 2016 von Dr. med. G. (Ärztliche Leitung des Arztdienstes der Justizvollzugsanstalt ) wird ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach wie vor stark angeschlagen sei. Der Zustand sei jedoch seit der Operation im Inselspital Bern im vergangenen Sommer [Sommer 2015] besser als zuvor und seither stabil. Auch die anfänglich sehr hartnäckigen und schlafraubenden Schmerzen der Operationsnarben hätten inzwischen deutlich gebessert (vgl. Urk. 9/216). Unter diesen Umständen ist nicht von einer derart massiven Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen, dass eine erneute Begutachtung notwendig erscheint. Kommt hinzu, dass sich nach dem Gesagten (vgl. vorne E. II.3.7) im vorliegenden Verfahren nicht die Frage stellt, ob der gesundheitliche Zustand zur Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten geführt hat führen wird, sondern ob sich dies durch die beantragte therapeutische Massnahme erreichen liesse. Aus diesen Gründen bringen auch die im Kurzbericht und im Übergabebericht des Inselspitals Bern aufgeführten Beschwerden keine neuen Erkenntnisse und vermögen an der Sachlage nichts zu ändern.

Anlässlich der Verhandlung vom 8. Februar 2016 vor dem Bezirksgericht sagte der Beschwerdeführer, er besuche derzeit keine Therapie. Von 2003 bis ca. 2005 habe er bei Herrn H. eine Therapie besucht. Dann habe er bei Herrn

F. ab ca. 2002 bis zur Auflösung der Gruppe eine Psychotherapie besucht, danach eine Einzeltherapie, bis er krank geworden sei. Er sei dann nicht unglücklich über die Therapiepause gewesen. Die Therapien seien nicht wieder aufgenommen worden (Urk. 9/210 S. 4).

Im Gutachten vom 26. April 2010 wird der Vollzugsverlauf bzw. die vom Beschwerdeführer besuchten Therapien namentlich ab dem Jahr 2004 angeführt (vgl. Urk. 9/22 S. 18 ff.). Der Beschwerdeführer konnte ab dem Jahr 2005 nur noch eingeschränkt an therapeutischen Sitzungen teilnehmen. Ab dem Jahr 2006 fielen die Einzelund Gruppensitzungen aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers teilweise ganz aus. Deliktsorientierte Arbeit war nur noch eingeschränkt möglich. Ab dem Jahr 2007 war eine deliktsorientierte psychotherapeutische Arbeit nicht mehr durchführbar. Die Sitzungen hatten ausschliesslich stützenden Charakter. Schliesslich wurden die Sitzungen im Jahr 2009 sistiert.

Der Beschwerdeführer hat vor Erstellung des Gutachtens vom 26. April 2010 bis heute keine Therapie mehr absolviert. Sein gesundheitlicher Zustand liess eine Therapie seit dem Jahr 2009 nicht zu. Daran hat sich offenbar nichts geändert. Eine Entwicklung der Persönlichkeit aufgrund von Therapien seit dem Jahr 2010 liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, seine Persönlichkeitsstörungen hätten sich von alleine zurückgebildet. Das erschiene auch nicht überzeugend. Das Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014 geht über eine blosse Bestätigung des Gutachtens vom 26. April 2010 hinaus, weil sich der Gutachter darin mit dem physischen Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Jahr 2014

auseinandersetzt und zu dessen Einfluss auf das Rückfallrisiko Stellung nimmt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände kann das Gutachten vom 26. April 2010 und das Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014 in Bezug auf den physischen Gesundheitszustand und das Alter des Beschwerdeführers als aktuell bezeichnet werden. Die Ausgangslage seit dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten hat sich nicht derart geändert, dass eine erneute Begutachtung notwendig erscheint. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Sein Antrag, es sei durch das Bezirksgericht durch das Obergericht ein Gutachten einzuholen (Urk. 2 S. 20), ist abzuweisen.

4.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht habe im angefochtenen Entscheid die gegen das Ergänzungsgutachten vorgebrachten Rügen mit Stichworten aufgeführt. Es habe sich jedoch inhaltlich nicht mit den Rügen befasst. Dies sei willkürlich, rechtsverweigernd, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, der Verfahrensfairness sowie der gesetzlichen Anforderungen an ein Gutachten (Urk. 2 S. 11-14).

    2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil 6B_979/2016 vom

      20. Februar 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

      Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Willkür, der Rechtsverweigerung und der Verfahrensfairness gehen vorliegend nicht über die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde auch nichts anderes dar.

    3. Das Bezirksgericht erwog im angefochtenen Entscheid, was der Gutachter gemäss dem Entscheid des Kassationsgerichts vom 22. Februar 2012 zu ergänzen hatte. Es fasst die Ausführungen des Gutachters im Ergänzungsgutachten zusammen, führt die Einwendungen des Beschwerdeführers an, fasst die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft zusammen und macht allgemeine Ausführungen zu Gutachten (Urk. 3 S. 6-14). Es erwägt, der Gutachter stütze sich zu Recht auf die vorhandenen Akten sowie die darin vorkommenden und auf die den älteren Gutachten zugrundeliegenden Sachverhalte. Entscheidend seien letztlich nicht die einzelnen Begebenheiten, sondern das Gesamtbild, das sich für den Gutachter ergebe. Das Klassifikationssystem wie das ICD-10 sei eine Kommunikationshilfe zwischen Medizin und Justiz. Der Gutachter müsse eine Gesamtsicht vornehmen und in seiner Diagnostik zu einem für einen Laien und Juristen klaren Ergebnis kommen. Der Gutachter komme zum Schluss, dass es über all die Jahre keine bedeutsame Veränderung Entwicklung in der Diagnose der schweren Persönlichkeitsproblematik gegeben habe. Er umschreibe die Merkmale der kombinierten Persönlichkeitsstörung und belege diese mit konkreten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und mit Verweisen auf seine Schilderungen im Gutachten vom 26. April 2010. Die Verteidigung vermöge diesen Befund mit den Hinweisen auf nicht aktuelle Untersuchungen und ungenügenden Erklärungen nicht zu entkräften. Das Gutachten sei weder unvollständig noch unklar. Die Ausführungen seien verständlich, nachvollziehbar und überzeugend (Urk. 3 S. 14-16).

    4. Es trifft zu, dass das Bezirksgericht mit seinen Ausführungen nicht ausdrücklich auf alle einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist. Aus dem angefochtenen Entscheid ist aber ersichtlich, dass es sich mit seinen Rügen auseinandersetzte. Zu seinen Einwendungen bezüglich der Aktualität der Untersuchungen und des Gutachtens, wie sie auf Seite 10 des angefochtenen Entscheids angeführt sind, äussert es sich auf den Seiten 1624 eingehend. Es äussert sich auch namentlich zur Frage, ob die Persönlichkeitsstörung hirnorganisch begründet sei (Urk. 3 S. 16). Es legt seine Beurteilung des Ergänzungsgutachtens dar und erklärt, dass eine Gesamtsicht auf den Beschwerdeführer, seine Lebensgeschichte, deren Umstände und keine Sachverhaltsermittlung im Sinne des Beweisens einzelner Begebenheiten des Lebenslaufes des Beschwerdeführers er-

wartet werde (Urk. 3 S. 15). Damit nimmt es zu weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung. Es ist der Ansicht, dass sich der Gutachter auf die Akten und die vorbestehenden Gutachten stützen durfte. Das Verfahren diene nicht dazu, alle früheren Sachverhalte zu revidieren (Urk. 3 S. 15). Damit nimmt es zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung, in denen er das Abstützen auf ältere Gutachten und deren Sachverhalt kritisiert (vgl. Urk. 3 S. 11). Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids des Bezirksgerichts Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeinstanz weiterziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben.

5.

    1. Selbst wenn von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen wäre, wäre dieser Mangel mit dem vorliegenden Verfahren geheilt, da die Beschwerdeinstanz über dieselbe Kognition verfügt, wie das Bezirksgericht. Nachfolgend ist auf die Rügen, die der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht erhoben hat, einzugehen.

    2. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich der Aktualität des Gutachtens (Urk. 9/174 Ziff. 1-6) ist auf das Gesagte (E. II.3) zu verweisen.

    3. Der Beschwerdeführer gibt die Ausführungen auf Seite 7 des Ergänzungsgutachtens wieder und stellt die Frage, was es konkret bedeute, wenn der Gutachter von Probleme in der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität spreche (Urk. 9/174 Ziff. 12, Ziff. 16 und Ziff. 17).

      Die Affektivität betrifft die Gesamtheit der Gefühlsund Gemütslage mit Stimmungen, Emotionen und Trieben (vgl. De Gruyter, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, 2014). Der Gutachter ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Steuerung seiner Gefühlsund Gemütslage habe, wobei diese nicht beständig sei. Vereinfacht gesagt, geht es um die Gefühlsregulierung. Im Ergänzungsgutachten wird in diesem Zusammenhang auf das Gutachten vom 26. April 2010 S. 73 verwiesen (Urk. 9/168 S. 7). Im Ergänzungsgutachten wird dann zwar nicht ausdrücklich ein einzelnes Beispiel zur Affektproblematik

      angeführt, diese aber in die weitere Darstellung eingebunden. So wird auf Seite 7 unten die Affektivität, der Antrieb, die Impulskontrolle, die Wahrnehmung und das Denken angesprochen mit einem entsprechenden Beispiel. Auf Seite 10 des Ergänzungsgutachtens wird die Affektivität ausdrücklich angesprochen. Der Beschwerdeführer zeige (im Zusammenhang mit der sexuellen Gewalt gegenüber Prostituierten wie sie auf den Seiten 9 und 10 des Ergänzungsgutachtens beschrieben wird) Probleme der leichten Erregbarkeit, der verminderten Steuerungsfähigkeit in Bezug auf aggressive Emotionen, aber auch eine Neigung zu Stimmungseinbrüchen. Immer wieder seien Zeiten beschrieben, in denen er erhöht misstrauisch, verstimmt und moros sei. Im Gutachten vom April 2010 wird sodann die schulische Situation beschrieben, wonach er ein Aussenseiter und nicht tragbar gewesen sei. Der Gutachter wertet dies als Auffälligkeit im Kontaktund Beziehungsverhalten sowie als ein Problem der Affektsteuerung. Schliesslich hat sich der Gutachter im Gutachten vom April 2010 zu seinen eigenen Beobachtungen zum Bereich der Affektivität geäussert (vgl. Urk. 9/22 S. 59). Insgesamt ist aus dem Ergänzungsgutachten und dem Gutachten ersichtlich, was der Gutachter mit den Problemen der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität meinte und wo sich diese äusserten.

    4. Der Beschwerdeführer moniert, es sei nicht nachvollziehbar, was eine schwierige Geburt bedeute und was sie mit den Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung zu tun habe (Urk. 9/174 Ziff. 13).

      Im Ergänzungsgutachten wird auf Seite 7 auf das Gutachten von 2010 verwiesen, wonach der Gutachter dort ausgeführt habe, dass nach schwieriger Geburt und in Folge verzögerter körperlicher Entwicklung schon früh erhebliche Auffälligkeiten

      im Kontaktund Beziehungsverhalten, Probleme in der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität auftraten, die ihn zum Aussenseiter machten und in der Regelschule nicht tragbar sein liessen. Im Gutachten von 2010 wird auf Seite 73 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen schweren Start ins Leben gehabt habe. Als Frühgeburt mit sehr niedrigem Geburtsgewicht und der Notwendigkeit von Blutaustauschtransfusionen bei Resusinkompatibilität sei es anfänglich nicht sicher gewesen, ob der Beschwerdeführer überleben werde. Die ersten 3,5 Monate

      sei der Säugling von der Mutter getrennt im Kinderspital behandelt worden. In der Folge habe sich körperlich eine verzögerte Entwicklung gezeigt. Der Beschwerdeführer sei lange ein schwächliches Kind gewesen.

      Wenn der Gutachter aufgrund der beschriebenen Umstände um bzw. kurz nach der Geburt des Beschwerdeführers von einer schwierigen Geburt spricht, ist dies nachvollziehbar. Frühere Gutachten erkannten in den Geburtsumständen (Resusinkompatibilität mit Frühgeburt) eine Ursache für eine vermutete hirnorganische Beeinträchtigung (vgl. Urk. 9/22 S. 5, S. 11, S. 12 und S. 14). Die entsprechende Erwähnung dient der Transparenz und Verständlichkeit des Gutachtens, welches sich mit der Diagnose einer hirnorganischen Beeinträchtigung auseinandersetzt und ihr widerspricht. Die Trennung von der Mutter bezeichnet der Gutachter als Belastung für die Entwicklung einer gesunden Bindungsfähigkeit

      (Urk. 9/22 S. 74). Er bindet den schwierigen Einstieg ins Leben damit als Belastungsfaktor und Erklärung für die Persönlichkeitsentwicklung ein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Gutachter damit ausgeführt, inwiefern die Umstände der Geburt für ihn relevant sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Allein der Hinweis auf die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle lässt keine Zweifel an den Ausführungen des Gutachters aufkommen. Im Übrigen kann das sog. Rooming-In nach der Geburt, von welchem der Beschwerdeführer offenbar nicht profitieren konnte, heute als verbreiteter und bekannter Standard in den Geburtsabteilungen der Schweizer Spitäler betrachtet werden.

    5. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter habe eine hirnorganische Ursache für die angebliche Persönlichkeitsstörung bestritten, obschon sämtliche früheren Gutachten eine hirnorganische Beeinträchtigung festgestellt hätten (Urk. 9/174 Ziff. 14). Der Gutachter spreche von einer gleichwohl normwertigen Intelligenz, verschweige aber, woher er diese Informationen habe (Urk. 9/174 Ziff. 15 und Ziff. 16).

      Es trifft zu, dass der Gutachter abweichend von früheren Gutachten zum Schluss kommt, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht hirnorganisch begründet. Er hat seine Auffassung im Gutachten begründet (vgl. Urk. 9/22

      S. 75 ff.). Sie ist nachvollziehbar. Auf Seite 75 wird im Gutachten ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer wiederholt eine normwertige Intelligenz festgestellt worden sei (Urk. 9/22 S. 75). Der Gutachter hat bei seinen Ausführungen zu früheren Gutachten jeweils die Einschätzungen der Intelligenz festgehalten (vgl. dazu

      Urk. 9/22 S. 5: Gesamt IQ von 90; S. 10: eine einigermassen durchschnittlich intelligente Persönlichkeit; S. 13: normwertige Intelligenz). Damit ist im Gutachten begründet, woher der Gutachter die Informationen zur Intelligenz hatte. Dass diese unzutreffend sind, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er bestreitet auch die Qualifikation als normwertig nicht.

    6. Der Beschwerdeführer moniert, der Gutachter wolle mit der Kleinklassenbeschulung, dem Schulhausund Wohnortwechsel und einer Heimplatzierung die Schwere der Problematik belegen. Dies seien gemäss dem Gutachter bedeutsame Faktoren, die einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung nicht förderlich seien. Der Gutachter begründe und konkretisiere diese Schlussfolgerungen nicht. Dass der Beschwerdeführer schon früh ein Aussenseiter und in der Schule nicht tragbar gewesen sei wegen angeblichen Problemen in der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität sei nicht verständlich und werde nicht begründet. Offenbar gebe es keine verlässlichen und überprüfbaren Informationen aus der Jugend. Der Gutachter erwähne keine Quelle dafür (Urk. 9/174 Ziff. 16). Objektive Informationen aus der Schulzeit fehlten. Der Gutachter habe nicht selbst mit der (verstorbenen) Mutter des Beschwerdeführers gesprochen, sondern übernehme als reine Mutmassungen formulierte Angaben aus dem Gutachten von 1982 und erhebe sie zu scheinbaren Tatsachenfeststellungen, um daran Folgerungen zu knüpfen. Das sei unhaltbar (Urk. 9/174 Ziff. 17).

      Der Beschwerdeführer hat sich mit dem Gutachter über die Schulzeit unterhalten. Er sei in der Primarschule mit der Lehrerin nicht zu Recht gekommen, sei in eine Kleinklasse gekommen und habe dort zunehmend Probleme mit den Mitschülern gehabt. Er sei kein eigentlicher Aussenseiter gewesen, habe sich aber den Gruppierungen nicht recht anschliessen können und sei auch dran gekommen. Zu Beginn der fünften Klasse sei er in ein Heim in I. /TG gekommen, wohl auch, weil er schulische Schwierigkeiten gehabt und nicht immer auf den Lehrer

      gehört habe (vgl. Urk. 9/22 S. 29 ff.). Wenn sich der Gutachter auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt, kann dieser danach nicht monieren, zu seinen Angaben gebe es keine objektiven Informationen. Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bezirksgericht noch in seiner Beschwerde konkret dargelegt, dass er gegenüber dem Gutachter falsche Angaben gemacht hat. Seine Angaben korrelierten im Wesentlichen auch mit den Angaben in früheren Gutachten (vgl. Urk. 9/22

      S. 30 unten). Der Gutachter durfte sich darauf stützen. Eine Übernahme von reinen Mutmassungen, wie es der Beschwerdeführer behauptet, liegt nicht vor. Die Auffassung des Gutachters, wonach die Kleinklassenbeschulung, der Schulhausund Wohnortwechsel und die Heimplatzierung nicht förderlich für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung waren, ist nachvollziehbar, weil damit die Persönlichkeitsentwicklung nachgezeichnet wird. Was für eine Persönlichkeitsentwicklung förderlich ist und was nicht, ist eine Fachfrage, welche der Gutachter hier beantwortet hat. Weshalb seine Ausführungen unzutreffend sein sollen, ist nicht ersichtlich. Gleichzeitig deutet er die schulischen Umstände als Auffälligkeit und Ausdruck der Probleme im Verhalten des Beschwerdeführers. Auch dies ist nachvollziehbar, wenn die Schilderungen zur persönlichen Anamnese auf den Seiten

      29 ff. des Gutachtens betrachtet werden. Die Auffälligkeiten deutet der Gutachter

      dann als Manifestation einer Störung (vgl. Urk. 9/168 S. 7 oben), wie sie als Eingangskriterium für eine Persönlichkeitsstörung vorausgesetzt wird. Diese Ausführungen und Folgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend.

    7. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gutachter habe angegeben, dass der empfindsame und leicht kränkbare Beschwerdeführer als Folge der Erlebnisse der Ablehnung und des Scheiterns (in der Schule) früh schon kompensatorische Grössenideen und Fantasiegebäude entwickelt habe und bei ihm als junger Erwachsener eine Neigung zur Pseudologie, also dem Erzählen von zum Teil fantastisch anscheinenden, aber unwahren Geschichten sowie ein ausgeprägtes Lügen erkannt worden sei. Der Gutachter gebe dazu aber im Ergänzungsgutachten und im Gutachten auf den Seiten 29 ff. nicht an, worauf er sich stütze (Urk. 9/174 Ziff. 18).

      Die Erkenntnis stammt primär aus dem Gutachten aus dem Jahr 1982 wie sich aus dem Gutachten von 2010 auf Seite 5 ergibt (vgl. Urk. 9/22 S. 5). Die Neigung zur Pseudologie (krankhaftes Lügen) wird auch in späteren Gutachten erwähnt (vgl. Urk. 9/22 S. 9 oben und S. 11).

    8. Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass ihm der Gutachter eine kindlich anmutende Unbedarftheit, die Überschätzung eigenen Vermögens und die Unterschätzung von Problemen zuschreibe. Gemäss dem Gutachter sehe man dies z.B. in der Vorstellung, in Kolumbien zu leben und dort als Hafenarbeiter tätig zu sein. Es werde nicht begründet, weshalb dies unrealistisch bzw. kindlich anmutend sei. Der Beschwerdeführer sei als Kranführer ausgebildet und habe Berufserfahrung. Er sei mit den Verhältnissen in Kolumbien vertraut, da er mit einer Kolumbianerin verheiratet und auch schon in Kolumbien gewesen sei

      (Urk. 9/174 Ziff. 19).

      Das Beispiel hat der Beschwerdeführer anlässlich der letzten Sitzung beim Gutachter gegeben (vgl. Urk. 9/22 S. 61). Das war am 15. April 2010 (Urk. 9/22 S. 2). Der Beschwerdeführer soll gesagt haben, dass sein Entschluss feststehe und er seine Zukunft in Kolumbien gestalten wolle. Seine Schwägerin und seine frühere Ehefrau würden dort ein geerbtes Haus umbauen und renovieren. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten wolle, habe er zunächst geschwiegen und dann gesagt, dass er sich mit dieser Frage noch nicht weiter befasst habe. Er werde aber schon irgendetwas finden. Vielleicht finde er als Hafenarbeiter eine Anstellung, vielleicht in einer Fischfabrik vielleicht könne ihm seine Schwägerin helfen, die eine Bodega eröffnen wolle (Urk. 9/22 S. 61).

      Aufgrund der im Gutachten aufgeführten körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 9/22 S. 39 ff.), die ihn seit dem Jahr 2009 keine Therapie mehr absolvieren liessen, erscheint das erwähnte Beispiel und dessen Bewertung als Äusserung kindlicher Unbedarftheit, einer Überschätzung eigenen Vermögens und der Unterschätzung von Problemen nachvollziehbar und angemessen. Dass der Gutachter dazu nur ein Beispiel genannt hat, ist nicht zu beanstanden. Nicht massgebend ist, ob der Wunsch, nach Kolumbien zu gehen, ursprünglich von der Ex-Frau des Beschwerdeführers im Jahr 2008 geäussert worden sein soll (vgl.

      Urk. 9/174 Ziff. 20 und Urk. 9/38 S. 36 oben [Gutachten B. 2008]). Nach dem Jahr 2009 machte der Beschwerdeführer keine Therapien mehr. Im Gutachtachten von 2010 wird die Äusserung im Kontext der Umstände im Jahr 2010 betrachtet. Darüber sagt das Gutachten von 2008 nichts aus. Der Beschwerdeführer hat seine Absicht dem Gutachter gegenüber nicht als Wunsch Traum ge- äussert, sondern als feststehenden Beschluss. Dabei hatte er sich namentlich über seinen Lebensunterhalt und damit primäre Bedürfnisse offenbar keine Gedanken gemacht. Die Einschätzung des Gutachters erscheint unter diesen Umständen überzeugend.

    9. Der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter unterstelle im Gutachten ein Würgen und Bedrohen, auch mit einer Waffe gegenüber seiner Ehefrau als Tatsache. Gerichtlich sei ein solcher Fall allerdings nie festgestellt worden

      (Urk. 9/174 Ziff. 21).

      Die Behauptung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Der Gutachter hat angeführt, dass es sich dabei um eine Behauptung der Ehefrau gehandelt und der Beschwerdeführer den Vorwurf zurückgewiesen habe (vgl. Urk. 9/168 S. 12; Urk. 9/22 S. 6 und S. 84). Der Gutachter leitet aus dieser Behauptung keine dissozialen Anteile zur Begründung des Störungsbildes ab. Er hat im Ergänzungsgutachten auf Seite 8 die Auffälligkeiten genannt, die als dissoziale Persönlichkeitsanteile einzuordnen sind und die diesbezügliche Störung begründen (vgl. Urk. 9/168 S. 8). Das ist nachvollziehbar und schlüssig. Wenn der Gutachter auf Seite 12 des Ergänzungsgutachtens ausführt, das von der Ehefrau geschilderte Verhalten spreche auch die dissozialen Anteile an, dann sagt er damit einzig, dass diese Schilderung an sich ins Bild der auf Seite 8 begründeten Störung des Beschwerdeführers passe. Er unterstellt ihm damit aber nicht, dass die Behauptung der Ehefrau zutreffe und dass diese für die Beurteilung der dissozialen Antei-

      le wesentlich sei.

    10. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter erkenne aus der damaligen Dokumentation aus dem Gutachten von 1982 Befunde unreifer Persönlichkeitsanteile. Als Beispiel nenne er, dass der Beschwerdeführer das eigene Vermögen und seine Möglichkeiten überschätze, wie beim Sprechen über den Kauf

      und Bau eines Hotelbetriebs im Tessin in Millionenhöhe. Gemäss dem Gutachten J. aus dem Jahr 1982 habe der Beschwerdeführer aber an keiner Stelle derartige Ausführungen über einen angeblichen eigenen Hotelkauf gemacht (Urk. 9/174 Ziff. 21).

      Der Gutachter hat im Gutachten auf Seite 7 aus dem Gutachten J. von 1982 zitiert (vgl. Urk. 9/22 S. 7). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Wiedergabe aus dem Gutachten von 1982 falsch sein soll. An der besagten Stelle heisst es nicht, dass der Beschwerdeführer einen eigenen Hotelkauf plane. Es steht einzig, er habe sich mit Plänen für den Kauf und den Umbau eines Hotelbetriebs im Tessin beschäftigt. Im Ergänzungsgutachten wird ebenfalls nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe einen eigenen Hotelkauf in Betracht gezogen. Vielmehr wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über den Kauf und den Bau gesprochen (Urk. 9/168 S. 12). Dass der Beschwerdeführer damit einen eigenen Hotelkauf angesprochen habe, wird weder im Gutachten noch im Ergänzungsgutachten behauptet.

    11. Der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter unterstelle ihm eine unzureichende Verantwortungsübernahme (Ergänzungsgutachten S. 7 f.). Dies sei gemäss dem Gutachter in verschiedenen Lebensbereichen zu erkennen, insbesondere auch in Bezug auf die gezeigte Delinquenz. Der Gutachter führe aber nicht an, wo dies in verschiedenen Lebensbereichen zu erkennen sei. Sodann weise der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachter eine mangelnde Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub aus. Der Gutachter führe dazu aber weder ein Beispiel noch eine konkrete Begebenheit noch eine Begründung an. Im Ergänzungsgutachten werde dann auf einen unreifen Persönlichkeitsanteil der Störung geschlossen. Zur Ausprägung (Schwere) dieser Störung würden keine Angaben gemacht und sie werde auch nicht begründet (Urk. 9/174 Ziff. 22).

      Im Ergänzungsgutachten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige wenig Bereitschaft, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen und mache Schuldzuweisungen an andere. Dies sei in verschiedenen Lebensbereichen zu erkennen, insbesondere auch in Bezug auf die gezeigte Delinquenz (Urk. 9/168

      S. 7 unten). Es trifft zu, dass im Ergänzungsgutachten die verschiedenen Lebensbereiche nicht näher beschrieben werden. Im Gutachten von 2010 finden sich Hinweise dazu. Der Beschwerdeführer könne sich selbst nicht wenig reflektieren und schreibe stattdessen die Schuld anderen zu. Diese Eigenschaften hängen zusammen. Im Gutachten wird die vom Beschwerdeführer eingenommene Position der Schuldzuschreibung an Opfer im Zusammenhang mit der selbstwertregulatorischen Persönlichkeitsstörung und seiner geringen Introspektionsfähigkeit gesehen (Urk. 9/22 S. 81 f). Im Zusammenhang mit dem Delikt von 1982 gab er an, die Prostituierte habe mehr Geld gewollt, als abgemacht gewesen sei. Er sei dann wütend geworden. Warum er ein Messer ihr gegenüber eingesetzt habe, sei ihm ein Rätsel. Im Rahmen einer saudummen Reflexbewegung sei es zur Verletzung des Opfers gekommen (Urk. 9/22 S. 64). Beim Delikt aus dem Jahr 2002 habe die Prostituierte rumgezickt (Urk. 9/22 S. 69). Die Gewalt habe einzig der Durchführung des Ziels gedient. Wenn die Prostituierte nicht das erfülle, was vereinbart gewesen sei, könne man nicht einfach bitte sagen und dann funktioniere es (Urk. 9/22 S. 71). Im Gutachten J. von 1985 wird die mangelnde Introspektionsfähigkeit erwähnt (vgl. Urk. 9/22 S. 8). Ebenso im Gutachten K. von 1988 (Urk. 9/22 S. 11). In den Vollzugsakten von 1986 steht, dass der Beschwerdeführer kaum Möglichkeiten zur Selbstbetrachtung zeige. Er wehre sich mit massiven Beschuldigungen von Ärzten, Justiz etc. (Urk. 9/22

      S. 14). Sodann soll der Beschwerdeführer gesagt haben, dass man ihm nie gesagt habe, dass er den Kontakt mit dem Milieu möglichst meiden solle (Urk. 9/22

      S. 15). In all diesen Umständen sind Hinweise auf die besagten Eigenschaften des Beschwerdeführers ersichtlich.

      Der Gutachter erwähnt die mangelnde Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub auf Seite 7 bzw. 8 (oben) im Ergänzungsgutachten (Urk. 9/168). Er wertet dies als unreifen Persönlichkeitsanteil (Urk. 9/168 S. 8). Weiter führt er im Ergänzungsgutachten aus, in den damaligen Schilderungen und Befunden liessen sich unreife Persönlichkeitsanteile erkennen. Das sei dort, wo er das eigene Vermögen und die eigenen Möglichkeiten überschätze, wie beim Sprechen über den Kauf und Bau eines Hotelbetriebs im Tessin in Millionenhöhe (Urk. 9/168 S. 12). Dass es dem Beschwerdeführer an Aufschubund Verarbeitungsmöglichkeiten mangelt, wird namentlich auch im Gutachten von 1988 festgehalten. Der Gutachter hatte dies in

      seinem Gutachten erwähnt (vgl. Urk. 9/22 S. 10). An der besagten Stelle wird ein Beispiel dazu angegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn den Beschwerdeführer etwas tiefer treffe, wenn Impulse auf dem Triebbereich aufgefangen werden müssten (Urk. 9/22 S. 10). Vom besagten Kauf und Umbau hatte der Beschwerdeführer ebenfalls früher gesprochen, wie aus der Wiedergabe des Gutachtens

      J. von 1982 ersichtlich ist (vgl. dazu Urk. 9/22 S. 7). Aus dem Gutachten

      und dem Ergänzungsgutachten geht hervor, dass die mangelnde Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub lediglich ein Hinweis von mehreren ist, der auf eine unreife Persönlichkeit schliessen lässt. Beispiele dazu wurden genannt. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und verständlich.

      Im Ergänzungsgutachten hat der Gutachter begründet, weshalb er auf unreife Persönlichkeitsanteile schliesst. Er spricht von einer kindlich anmutenden Unbedarftheit, der Überschätzung des eigenen Vermögens und der Unterschätzung von Problemen. Sodann zeige der Beschwerdeführer wenig Bereitschaft, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen und mache Schuldzuweisungen an andere. Das zeige sich auch bei seiner Delinquenz (Urk. 9/168 S. 7). Damit hat der Gutachter die unreifen Persönlichkeitsanteile dargelegt und seinen Schluss begründet. Es trifft zu, dass er die Ausprägung bzw. Schwere dieser Anteile nicht angibt. Er nimmt aber eine Gesamtwürdigung vor, indem er ausführt, dass die Verhaltensmuster tiefgreifend seien (Urk. 9/168 S. 9). Sodann führte er aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss der Krankengeschichte eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Dieser Beurteilung könne nicht widersprochen werden (Urk. 9/168 S. 13 oben und S. 15 Mitte). Seit wann beim Beschwerdeführer unreife Persönlichkeitsanteile bestehen, lässt sich nicht an einem bestimmten Datum festmachen. Wie erwähnt, ergeben sich Hinweise darauf schon aus dem Gutachten J. aus dem Jahr 1982. Sodann hat der Gutachter als Beispiel angeführt, dass der Beschwerdeführer als Hafenarbeiter in Kolumbien arbeiten wolle. Auch dies soll Ausdruck der unreifen Persönlichkeit sein. Diese Absicht hat der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch den Gutachter geäussert, also im Jahr 2010 (vgl. Urk. 9/22 S. 2 und S. 61). Damit ist der Hinweis auf die Dauerhaftigkeit gegeben.

    12. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter schreibe ihm histrionische Persönlichkeitszüge zu, da er in der Vergangenheit in Erregungszustände geraten sei, Gegenstände zerstört, sich dann hingelegt und keine Antwort mehr gegeben habe, wobei im Folgenden bei einer neurologischen Untersuchung ein Anfallsleiden habe ausgeschlossen werden können. Dabei beziehe sich der Gutachter nur auf das Gutachten J. von 1982. Dass seither jemals etwas dergleichen geschehen sei, sei nicht ersichtlich. Über die Schwere der Störung mache der Gutachter keine Angaben. Es werde nicht angeführt, seit wann dieses Merkmal bestehe und weshalb der Zustand dauernd und aktuell sei (Urk. 9/174 Ziff. 23).

      Es trifft zu, dass sich der Gutachter auf die Ausführungen im Gutachten J._ aus dem Jahr 1982 bezieht (vgl. Urk. 9/22 S. 6 und Urk. 9/168 S. 8 und S. 12). Histrionische Anteile der Persönlichkeitsproblematik erblickt der Gutachter nicht einzig in dem vom Beschwerdeführer umschriebenen Verhalten. Der Gutachter zählt dazu auch die Neigung zum Erzählen unwahrer Phantasiegeschichten (Urk. 9/168 S. 12), die Egozentrik und hohe Selbstbezogenheit, das gesteigerte Verlangen nach Aufregung und Anerkennung durch andere (Urk. 9/168 S. 8). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es sei nichts dergleichen mehr geschehen, ist dies für die Qualifikation der Störung insofern nicht massgebend, als gleichzeitig andere Eigenschaften und Verhaltensweisen angeführt werden, die auf histrionische Anteile schliessen lassen. Im Gutachten wird nicht angegeben,

      seit wann das Merkmal der histrionischen Anteile bestand. Sie werden im Gutachten von 1982 dokumentiert und vom Gutachter wird darauf hingewiesen. Schliesslich geht es im Ergänzungsgutachten an besagter Stelle (Urk. 9/168 S. 8 oben) darum, ein Beispiel zu geben. Der Gutachter beurteilt dieses Verhalten als eine Neigung zu anfallsähnlichen Zuständen (Urk. 9/168 S. 12). Ein ähnliches Verhalten ist auch im Gutachten L. von 1982 beschrieben. Danach hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Glied nicht mehr recht gestanden habe. Das habe ihn irgendwie verrückt gemacht (Urk. 9/22 S. 7).

      Was das Andauern der histrionischen Anteile betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer seit Jahren die Freiheit entzogen wurde und sich seine

      Störungen im Freiheitsentzug nicht auf die gleiche Weise äussern müssen/können, wie dies in Freiheit der Fall wäre. Die Selbstbezogenheit zeigt sich gemäss dem Gutachter auch in der Gewalt gegenüber den Prostituierten bzw. dem damit verbundenen Dominanzerleben (vgl. Urk. 9/168 S. 10). Sodann gibt es auch in früheren Gutachten Hinweise auf histrionische Anteile (vgl. Urk. 9/22

      S. 8/9: Schwierigkeit, eine psychotherapeutische Beziehung zu erstellen, da

      Phantasien und Pseudologien selbst eine einigermassen wirklichkeitsnahe Besprechung von objektiven Begebenheiten beinahe verunmöglichen; Urk. 9/22

      S. 10 recht auffällige Persönlichkeit, starke Verstimmungsanfälligkeit; S. 12:

      Verminderung der Selbstkontrolle; vgl. auch Urk. 9/168 S. 12 ff.). Diese weisen auf die Dauerhaftigkeit der Auffälligkeiten hin. Der Gutachter hat die Dauerhaftigkeit auf Seite 13 des Ergänzungsgutachtens mit dem Hinweis auf die früheren Gutachten und die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers dargelegt

      (Urk. 9/168 S. 13).

    13. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter führe aus, in der Vorgeschichte sei wiederholt seine labile Affektivität wie Neigung zu Erregungsdurchbrüchen festgehalten. Er mache dazu aber keine beispielhaften Angaben. Der Gutachter selbst habe beim Beschwerdeführer keine erhöhte Affekt-Labilität und auch keine Affekt-Inkontinenz feststellen können. Worauf sich die vorgeschichtlichen Angaben beziehen sollen, sei unerfindlich. Offenbar habe es im Jahr 2010 keine derartige Situation mehr gegeben (Urk. 9/174 Ziff. 24).

      Im Gutachten vom April 2010 ist festgehalten (Urk. 9/22 S. 59), der Beschwerdeführer präsentiere sich insgesamt affektarm, das Spektrum der gezeigten Affekte sei gering. Ein erhöhte Affektlabilität, wie sie beim Beschwerdeführer als junger Mann vorbeschrieben worden sei, lasse sich in der Untersuchung nicht erkennen, auch keine überschiessenden Affekte im Sinne einer Affektinkontinenz. Vielmehr erscheine der Beschwerdeführer in der affektiven Modulationsfähigkeit vermindert (affektstarr).

      Der Gutachter führte im Ergänzungsgutachten aus, in der Vorgeschichte sei wiederholt die labile Affektivität wie die Neigung zu Erregungsdurchbrüchen festgehalten (Urk. 9/168 S. 8). Aktenkundig gut festgehalten sei das Problem der leichten Erregbarkeit, der verminderten Steuerungsfähigkeit in Bezug auf aggressive Emotionen, aber auch eine Neigung zu Stimmungseinbrüchen (vgl. Urk. 9/168 S. 10).

      Der Gutachter hält ausdrücklich fest, dass sich die Probleme im Bereich der Affektivität aus den Akten und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers ergeben. Dass schon früh Anzeichen für Probleme in der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität auftraten, erwähnt der Gutachter auf Seite 7 des Ergänzungsgutachtens. Er verweist dazu auf die Angaben im Gutachten vom April 2010 auf Seite 73. Dort befindet sich der Hinweis auf die Problematik in der Kindheit. Welche Vorgeschichte der Gutachter meinte, geht somit genügend aus dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten hervor. Zudem berücksichtigt der Gutachter, dass sich manche Persönlichkeitsauffälligkeiten, wie sie in jungen Jahren beschrieben worden seien, nicht mehr nicht mehr so ausgeprägt zeigten. Dazu sei die offenbar früher deutlichere Neigung zu affektiver Instabilität zu nennen, die schon seit einigen Jahren nicht mehr offen zu Tage trete (vgl. Urk. 9/22 S. 86).

    14. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter sehe ein gesteigertes Verlangen nach Aufregung und Anerkennung dort, wo er Lügengeschichten im Sinne einer Pseudologia fantastica erzähle. Im Gutachten von 2010 und im Ergänzungsgutachten seien dazu keine aktuellen Beispiele genannt. Gemäss dem Gutachter seien auch die Egozentrik und die hohe Selbstbezogenheit zu den histrionischen Persönlichkeitsmerkmalen zu zählen. Dazu mache der Gutachter keine verständnisbegründenden Angaben. Zu den Punkten nach ICD-10 F 60.4 nenne der Gutachter keine konkreten, nachvollziehbaren und aktuellen Beobachtungen. Er äussere sich auch nicht zur Schwere der angeblich von ihm beobachteten Wesenszüge (Urk. 9/174 Ziff. 24).

      Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten auf Seite 8 (Urk. 9/168). Dort umschreibt der Gutachter den histrionischen Persönlichkeitsbereich. Seine Ausführungen beziehen sich hier nicht auf eigene Beobachtungen in dem Sinne, dass er diese im Rahmen der Befragungen selbst wahrnahm. Er führt zu den histrionischen Persönlichkeitszügen ein Beispiel aus der Vergangenheit an. Ein aktuelles Beispiel nennt er nicht. Das Gutachten fusst

      auf den vorhandenen Akten und eigenen Erhebungen des Gutachters. Es kann nicht erwartet werden, dass alle Persönlichkeitsaspekte im Rahmen von eigenen Erhebungen des Gutachters zum Ausdruck gelangen, sodass ein aktuelles Beispiel genannt werden könnte. Insofern genügt der Hinweis auf aktenkundige Tatsachen. Der Gutachter sprach den Beschwerdeführer darauf an, dass er gemäss den Vorgutachten dazu neige, Lügengeschichten zu erzählen. Der Beschwerdeführer gab an, dass dies schon stimme. So habe er gegenüber den Gutachtern in der M. gelogen und auch seiner früheren Frau nicht immer ganz die Wahrheit gesagt (Urk. 9/22 S. 61). Zieht man dazu die Ausführungen zu den früheren Gutachten hinzu (Urk. 9/22 S. 5 Gutachten J. 1982), wo von phantastischen Geschichten und von Lügen gegenüber der Ehefrau die Rede ist

      (Urk. 9/22 S. 6), ist dieser in der Vergangenheit begründete histrionische Persönlichkeitsanteil nachvollziehbar. Sodann erklärte der Gutachter im Gutachten von 2010, dass die Neigung in Phantasiewelten zu flüchten noch immer erkennbar sei, z.B. bei der Vorstellung, zukünftig in Kolumbien zu leben und dort als Hafenarbeiter zu arbeiten (Urk. 9/22 S. 73).

      Der Gutachter führt aus, dass zum skizzierten histrionischen Persönlichkeitsstörungsbereich auch die Egozentrik und die hohe Selbstbezogenheit gezählt werden könnten (Urk. 9/168 S. 8). Er macht dazu an besagter Stelle keine konkreten Angaben. Die Ausführungen stehen unmittelbar nach dem Hinweis auf die Lügengeschichten im Sinne einer Pseudologia fantastica. Sie beziehen sich damit auf diese Ausführungen. Zur Fokussierung auf sich selbst und weniger auf andere Personen zählt etwa die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine tiefer greifende Reflexionen über eigene Verhaltensanteile anklingen lässt (vgl.

      Urk. 9/22 S. 77), eine Schuldzuschreibung an Opfer vornimmt (Urk. 9/22 S. 81) und ihm fehlende Empathie zugeschrieben wird (Urk. 9/22 S. 85). Gemäss dem Gutachter ist die Selbstbezogenheit nicht mehr ganz so gross, sein empathisches Vermögen sei aber weiterhin gering (Urk. 9/22 S. 86). Im Gutachten J. von 1982 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine egozentrische Zacke habe (Urk. 9/22 S. 5).

      Der Gutachter hat die für eine histrionische Persönlichkeitsstörung sprechenden Argumente im Ergänzungsgutachten und im Gutachten genannt. Er hat seine aktuellen Beobachtungen festgehalten und darauf hingewiesen, dass die Diagnose

      v.a. auf Feststellungen in der Vergangenheit bzw. den Akten beruht. Wenn er in-

      sofern keine aktuellen Beobachtungen nennt, wie es der Beschwerdeführer verlangt, ist dies nachvollziehbar. Zumal der Gutachter auch ausführt, dass sich eine Persönlichkeitsstörung nicht allein aus einer momentanen Bestandsaufnahme heraus diagnostizieren lasse (Urk. 9/168 S. 11). Die einzelnen Wesenszüge klassifiziert der Gutachter zwar nicht als schwer leicht. Er nimmt aber eine Gesamtwürdigung vor, indem er ausführt, dass die Verhaltensmuster tiefgreifend seien (Urk. 9/168 S. 9). Sodann führte er aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss der Krankengeschichte eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Dieser Beurteilung könne nicht widersprochen werden (Urk. 9/168 S. 13 oben und

      S. 15 Mitte).

    15. Der Beschwerdeführer moniert, der Gutachter finde, im Bereich der dissozialen Persönlichkeitsanteile sei ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer zu erkennen. Dies zeige sich deutlich in den Angaben zur Lebensgeschichte, wo er von anderen Personen, aber auch von Opfern spreche. Diese Feststellung sei, so der Beschwerdeführer, in Bezug auf die Opfer nicht relevant. Er sei nicht dazu verpflichtet, gegenüber dem Gutachter über belastende Begebenheiten Angaben zu machen. Für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung genüge eine wiederholte Delinquenz nicht. In Bezug auf die Lebensgeschichtsdarstellung sei angesichts der vom Gutachter andernorts beschriebenen Niedergeschlagenheit und allgemeiner Affektarmut bei den Befragungen nicht auf eine krankhafte Persönlichkeitsstörung zu schliessen. Über die Ausprägung dieser Störung würden keine Angaben gemacht. Es werde nicht angeführt, seit wann dieses Merkmal bestehe und woran ersichtlich sein soll, dass der Zustand dauernd und immer noch aktuell sei (Urk. 9/174 Ziff. 25).

      Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Hinweis des Gutachters, wonach ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer vorhanden sei, aus seinen Schilderungen über andere Personen hervorgehe. Dass die Aussagen

      über die Opfer nicht relevant sind, ist unzutreffend. Zwar muss er sich grundsätzlich nicht selbst belasten. Vorliegend geht es jedoch nicht um ein Gutachten, welches vor Erlass eines Schuldoder Freispruchs erging. Insofern ist die Frage der Belastung durch Aussagen nicht von primärer Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Gutachter bestätigt, dass er wisse, dass seine Aussagen gegenüber den Strafbehörden offengelegt werden (vgl. Urk. 9/22 S. 56). Zudem darf der Gutachter die gemachten Angaben interpretieren bzw. fachmännisch beurteilen. Ob sie für die Diagnose relevant sind, hat primär der Gutachter zu entscheiden. Dieser schliesst nicht allein aufgrund seiner eigenen Beobachtungen, die er auf Seite 59 des Gutachtens vom April 2010 wiedergibt, auf eine Persönlichkeitsstörung. Was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen dazu sagen will, ist nicht nachvollziehbar. Der Gutachter beschreibt die dissozialen Anteile der Persönlichkeitsstörungen mit Angaben aus der Lebensgeschichte, den Verurteilungen und seinen eigenen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/168 S. 8). Das ist nachvollziehbar. Zudem macht er auf derselben Seite des Ergänzungsgutachtens auch ein Beispiel, wonach der Beschwerdeführer bei der Schilderung der letzten Tat kein Bedauern und keine Empathie habe erkennen lassen, als er die Prostituierte bei tiefen Temperaturen nackt im Wald zurückgelassen habe (Urk. 9/168 S. 8 und Urk. 9/22 S. 70: Er habe sich zuvor keine Sorgen um die Frau gemacht, ). Seit wann die Störung vorliegt, wird im Gutachten zwar nicht ausdrücklich gesagt. Die Angaben und Hinweise des Gutachters im Ergänzungsgutachten begründen jedoch bereits für sich die Dauerhaftigkeit der Störung. Bei der Befragung stellte der Gutachter fest, dass sich Gefühle der Schuld nicht fassen liessen (Urk. 9/22

      S. 59). Damit ist ein Hinweis auf die Dauerhaftigkeit gegeben. Der Gutachter hat in seinem Ergänzungsgutachten darauf verwiesen (Urk. 9/168 S. 8).

    16. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter erkenne zwanghafte Persönlichkeitsanteile in einer erhöhten Rigidität und Eigensinn. Der Beschwerdeführer zeige eine übermässige Pedanterie. Dazu verweise der Gutachter auf Seite 62 des Gutachtens. Es bleibe jedoch unerfindlich, weshalb jemand krankhaft zwanghafte Persönlichkeitszüge aufweise, wenn er einmal am Tag duschen wolle und das Prinzip pflege, bei guter Ordnung behalte er den Überblick und finde dann auch jeweils das, was er suche. Weshalb eine übermässige Pedanterie

      vorliegen soll, sei nicht nachfühlbar und nicht begründet. Es fänden sich auch in den übrigen Unterlagen keine Hinweise auf eine derartige Veranlagung. Aus der Jugendzeit habe der Beschwerdeführer beschrieben, dass er oft schmutzige Hände und kein Verständnis für die Lehrerin gehabt habe, die dauernd seine Hände habe sehen wollen. Die zwanghafte Persönlichkeitsstörung werde in der ICD-10 Klassifikation F 60.5 umschrieben. Es fehle jeder Hinweis auf eine konkrete Ausprägung. Zur Schwere der Ausprägung würden keine Angaben gemacht. Es werde nicht angeführt, seit wann das Merkmal bestehe und woran erkennbar sein soll, dass der Zustand andauere und aktuell sei (Urk. 9/174 Ziff. 26).

      Im Gutachten steht, bezüglich zwanghafter Persönlichkeitszüge bestätige der Beschwerdeführer den klinischen Eindruck. Ja, er sei jemand, bei dem alles ganz genau und exakt sein müsse und Ordnung eine ganz grosse Bedeutung habe. Mit guter Ordnung behalte er den Überblick und er finde dann auch jeweils das, was er suche. Sauberkeit sei ihm auch sehr wichtig und einmal duschen am Tag sei das Minimum. Ja, er könne in manchen Dingen schon penetrant sein (Urk. 9/22

      S. 63). Im Ergänzungsgutachten wird auf diese Stelle des Gutachtens verwiesen

      und ausgeführt, im Bereich zwanghafte Persönlichkeitsanteile lasse sich eine erhöhte Rigidität und Eigensinn erkennen. Der Beschwerdeführer zeige eine übermässige Pedanterie. Er habe den klinischen Eindruck, dass er sehr mit Ordnung beschäftigt sei, auch im subjektiven Erleben bestätigt (Urk. 9/168 S. 8).

      Der Gutachter hat nachvollziehbar begründet, wie er zu seinem Schluss kam. Was als zwanghafter Persönlichkeitsanteil zu betrachten ist, ist eine Fachfrage, die der Gutachter zu beantworten hat. Zu beachten ist, dass er nicht von einer Zwangsstörung nach ICD-10 F42 spricht, sondern von zwanghaften Persönlichkeitsanteilen. Der Beschwerdeführer hat den Eindruck des Gutachters durch sein subjektives Erleben bestätigt. Wenn der Gutachter diese Persönlichkeitsanteile als belegt betrachtet, ist dies nachvollziehbar. Im Gutachten findet sich sodann der Hinweis aus dem Vollzugsbericht von 2009, wonach das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sauber sei und seine Zelle ordentlich wirke (Urk. 9/22

      S. 23). Der Gutachter hat die Kriterien aufgeführt, welche die Persönlichkeitsanteile als zwanghaft erscheinen lassen. Es trifft nicht zu, dass die Diagnosekriterien

      von ICD-10 F60.5 nicht genannt werden. Seit wann diese Anteile bestehen, ist im Gutachten nicht erwähnt. Das ist aber auch nicht erforderlich, da sich kaum je ein exakter Zeitpunkt für die Entstehung einer Störung bestimmen lässt. Der Gutachter beschreibt den Befund als psychopathologischen Befund (Urk. 9/168 S. 8). Die Ausprägung wird im Gutachten nicht im einzelnen bezeichnet. Aufgrund der Formulierung auf Seite 76 des Gutachtens ist ersichtlich, dass der Gutachter dem zwanghaften Anteil eher eine geringere Bedeutung zumisst und von einer Überschneidung der verschiedenen Anteile ausgeht, ohne dass ein Störungsbild deutlich überwiegt (Urk. 9/22 S. 76). Insgesamt bezeichnet er die Störungen als schwer. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend.

    17. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei keine andauernde Persönlichkeitsstörung erwiesen, die heute noch bestehe (Urk. 9/174 Ziff. 27).

      Unter der hypothetischen Annahme, dass dies zutrifft, läge keine Störung vor, die im Rahmen einer therapeutischen Massnahme behandelt werden könnte. Eine therapeutische Massnahme wäre folglich nicht anzuordnen, weil die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten nicht verringert werden könnte. Ist keine therapeutische Massnahme anzuordnen, ist die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen.

    18. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gutachter sei aufgefordert worden, die Problematik im Kontaktund Beziehungsverhalten, im Umgang mit Frustrationen und im Bereich der Sexualität zu umschreiben und zu spezifizieren und einen Bezug zu den konkreten Verhaltensweisen sowie zu den diagnostizierten Anteilen der Persönlichkeitsstörung herzustellen. Der Gutachter führe aus, Probleme der Persönlichkeitsstörung wie die erhöhte Selbstbezogenheit, das gestörte Beziehungserleben, mit der Unfähigkeit, eine gleichberechtigt erscheinende Beziehung einzugehen, sowie das Unvermögen, mit Frustrationen umzugehen, zeige eine enge Verknüpfung zu einer devianten und kriminellen Sexualität, bei der mit Gewalt gegenüber Prostituierten ein Dominanzerleben durchgesetzt werde. Diesen Handlungen falle damit letztlich auch eine kompensatorische Funktion zu. Der Gutachter gebe nicht an, ob diese enge Verknüpfung in der Literatur beschrieben

      werde woraus sie sich ergebe. Das erfülle die Anforderungen an die gestellte Ergänzungsfrage nicht (Urk. 9/174 Ziff. 28).

      Der Gutachter führt zur erwähnten Aufforderung auf Seite 9 des Ergänzungsgutachtens aus, was er im Gutachten geschildert hatte und ergänzt diese Ausführungen unter Hinweis auf die entsprechenden Stellen im Gutachten (Urk. 9/168 S. 9). Auf Seite 10 des Ergänzungsgutachtens erklärt er: Fragt man nach dem Bezug zwischen dieser Störung im Bereich der Sexualität und der Persönlichkeitsstörung, so lässt sich dazu festhalten, dass die Sexualität natürlich einen integralen Bestandteil im persönlichen Erleben einer Person darstellt. Darum kann es nicht überraschen, dass bei einer so deutlichen Abweichung im Bereich der Persönlichkeit, hier konkret das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung,

      sich dies auch in der Sexualität ausdrückt. Kernprobleme der Persönlichkeitsstörung wie die erhöhte Selbstbezogenheit, das gestörte Beziehungserleben, mit der Unfähigkeit, eine gleichberechtigt erscheinende Beziehung einzugehen, sowie das Unvermögen (man kann auch von Unreife sprechen) mit Frustrationen umzugehen, zeigen eine enge Verknüpfung zu einer devianten und kriminellen Sexualität, bei der mit Gewalt gegenüber Prostituierten ein Dominanzerleben durchgesetzt wird. Diesen Handlungen fällt damit letztlich auch eine kompensatorische Funktion zu (Urk. 9/168 S. 10).

      Der Gutachter schildert nachvollziehbar, dass die Sexualität ein Teil des persönlichen Erlebens ist und sich Persönlichkeitsstörungen auch in diesem Bereich ausdrücken. Er führt an, welche Anteile der Persönlichkeit eine enge Verknüpfung zu einer devianten und kriminellen Sexualität haben. Inwiefern dazu ein Zitat aus der Literatur notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, dass sich etwa die Unfähigkeit eine gleichberechtigt erscheinende Beziehung einzugehen, in einem Dominanzerleben gegenüber Prostituierten äussert bzw. damit eng verknüpft ist. Ein Dominanzerleben mit Gewalt ist ja gerade nicht auf eine Gleichberechtigung ausgerichtet. Bezüglich des Unvermögens, mit Frustrationen umzugehen, hat der Gutachter im Gutachten vom April 2010 auf Seite 80 darauf hingewiesen, dass Kränkungsund Ärgererlebnisse momentane sexuell-aggressive Verhaltensbereitschaften fördern (vgl. Urk. 9/22 S. 80). Konkret ist auch im Gutachten von 1985 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sich mit der Absage des Mädchens abzufinden und er versuchte habe, seine sexuelle Befriedigung zu erzwingen (Urk. 9/22 S. 8). Auch damit wird ein Bezug zu einer konkreten Verhaltensweise hergestellt. Der Bezug zwischen den erwähnten Problematiken und Verhaltensweisen bzw. den diagnostizierten Persönlichkeitsanteilen ist damit nachvollziehbar hergestellt.

    19. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter führe aus, für den Bereich der Affektivität zeige sich aktenkundig gut festgehalten das Problem der leichten Erregbarkeit, der verminderten Steuerungsfähigkeit in Bezug auf aggressive Emotionen, aber auch eine Neigung zu Stimmungseinbrüchen. Immer wieder seien Zeiten beschrieben, in denen der Beschwerdeführer erhöht misstrauisch, verstimmt und moros sei. Der Gutachter erwähne aber nicht, wo dies aktenkundig gut festgehalten werde und welche Lebenszeit dies betroffen habe. Er verschweige, dass er selbst nichts dergleichen festgestellt habe. Im Gutachten habe der Gutachter keine solchen, damals aktuellen Beobachtungen erfasst. Die anamnestischen Tatbeschreibungen im Gutachten auf den Seiten 59 und 60 hätten schon im Zeitpunkt der Exploration 2010 acht Jahre zurückgelegen. Ein annähernd aktueller Erkenntnisbefund durch eigene Erhebungen gebe es nicht (Urk. 9/174 Ziff. 28).

      Der Beschwerdeführer gibt die Ausführungen des Gutachters im Ergänzungsgutachten korrekt wieder (vgl. Urk. 9/168 S. 10). Der Gutachter führt auf der gleichen Seite aus, schon im Gutachten von 1988 sei die starke Verstimmungsanfälligkeit testpsychologisch festgestellt worden. Er gab beispielsweise aus dem Gutachten von 1982 an, dass dort die Rede davon sei, wonach der Beschwerdeführer in Erregungszustände gerate und Gegenstände zerstöre (Urk. 9/22 S. 6). Sodann heisst es weiter, der Beschwerdeführer habe das Bild eines abnorm reizbaren Menschen gegeben (Urk. 9/22 S. 7). Im Gutachten von 1988 heisst es im Befund, dass neben Emotionsarmut seine motorische Gespanntheit und eine insgesamt freudlose Grundstimmung zu beobachten sei. Bei heiklen Themen sei er allerdings innerlich rasch in Aufruhr und Spannung geraten (Urk. 9/22 S. 9). Bei früheren Delikten soll es sich gemäss der damaligen Darstellung des Beschwerdeführers um Hassreaktionen gehandelt haben (Urk. 9/22 S. 10). Es bestehe eine sehr starke Verstimmungsanfälligkeit, eine Unfähigkeit, diese in bestimmten Situationen zu steuern, eine Neigung zu Kurzschlusshandlungen und es zeige sich eine schlecht steuerbare Verstimmungsanfälligkeit. Wichtig sei die in der Persönlichkeitsstörung wurzelnde abnorme Erregbarkeit (Urk. 9/22 S. 10). Im Gutachten von 2003 wird ausgeführt, dass sich im affektiven Bereich mit einer eingeschränkten emotionalen Belastbarkeit, einer Kränkbarkeit und vor allem durch eine Verminderung der Selbstkontrolle mit einer beträchtlichen Neigung zu Aggressionsdurchbrüchen zeige (Urk. 9/22 S. 12 f.). Im Gutachten von 2010 hält der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Untersuchung leicht unzufrieden/missgestimmt erscheine (Urk. 9/22 S. 59). Im Strafvollzug (1986) soll der Beschwerdeführer im Affekt monoton und unterschwellig gereizt gewirkt haben (Urk. 9/22 S. 14). Zitiert wird im Gutachten auch ein Schreiben des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2009, wonach er aus dem Vernichtungslager Pöschwies verlegt werden wolle. Er bitte darum, die Sterbehilfeorganisation davon in Kenntnis zu setzen, sein Todesurteil nun endlich zu vollstrecken (Urk. 9/22 S. 22). Dieses Schreiben zeigt eine Verstimmung. Ebenso der Hinweis im Gutachten, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2009 eine Therapiepause habe einlegen wollen mit der Begründung, dass er kaum noch Perspektive habe auf ein Leben in der Freiheit und dementsprechend er alles auf Null fahren wolle (Urk. 9/22 S. 24). Zu einem Delikt führte der Beschwerdeführer aus, er habe damals sehr viel Ärger und Frust gehabt. Er habe an der Prostituierten viel aufgestaute Wut ausgelassen (Urk. 9/22 S. 32 f.).

      Die Ausführungen im Gutachten bezüglich der gut festgehaltenen Probleme im Bericht der Affektivität sind nachvollziehbar und durch die einzelnen Stellen im Gutachten belegt. Auch die eigenen Untersuchungen und Befunde des Gutachters in diesem Bereich sind im Gutachten festgehalten (vgl. Urk. 9/22 S. 59). Insofern liegt auch ein aktueller Erkenntnisbefund vor. Wie bereits erwähnt, geht aus dem Gutachten hervor, dass sich die Probleme im Bereich der Affektivität aus den Akten ergeben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind unbegründet.

    20. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter führe aus, in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten zeige sich einerseits eine im Normbereich liegende Intelligenz bei wiederholter Testung andererseits aber ein wenig guter Realitätsbezug. Der Gutachter gebe nicht an, welche Tests er meine. Es handle sich gemäss dem Gutachter auch bei der kognitiven Beeinträchtigung nicht um eine solche, die unmittelbar den Intelligenzbereich betreffe, wie z.B. das Allgemeinwissen, sondern es handle sich um sogenannte kognitive Verzerrungen, die bei schweren Persönlichkeitsstörungen typisch angesprochen werden könnten. Der Gutachter gebe nicht an, wo kognitive Verzerrungen bei schweren Persönlichkeitsstörungen (welcher Art) als typisch beschrieben würden. Im Gutachten N. werde auf Tests Bezug genommen, die durchgeführt worden seien. Gutachter C. habe aber keine solche Testung durchgeführt (Urk. 9/174 Ziff. 29 und Ziff. 30).

      Auf Seite 75 wird im Gutachten ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer wiederholt eine normwertige Intelligenz festgestellt worden sei (Urk. 9/22 S. 75). Der Gutachter hat bei seinen Ausführungen zu früheren Gutachten jeweils die Einschätzungen der Intelligenz festgehalten (vgl. dazu Urk. 9/22 S. 5: Gesamt IQ von 90; S. 10: eine einigermassen durchschnittlich intelligente Persönlichkeit;

      S. 13: normwertige Intelligenz). Damit ist im Gutachten begründet, woher der

      Gutachter die Informationen hatte und welche Tests er meinte. Ob kognitive Verzerrungen bei schweren Persönlichkeitsstörungen typisch sind, ist eine Fachfrage. Weshalb der Gutachter diese falsch beantwortet haben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist plausibel, dass bei Persönlichkeitsstörungen kognitive Verzerrungen auftreten, da Persönlichkeitsstörungen sich durch ein Abweichen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen Personen kennzeichnen und dies wiederum eine Neigung zu systematisch fehlerhaftem Wahrnehmen, Denken und Entscheiden begünstigt.

      Es trifft zu, dass der Gutachter keine eigenen Tests durchgeführt hat wie im Gutachten N. . Weshalb dies notwendig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet und dargelegt.

    21. Der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter gebe nicht an, weshalb bei ihm eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Die einzelnen Merkmale einer

Persönlichkeitsstörung habe er mit nicht mehr als einem (regelmässig in der Vergangenheit) liegenden Kriterium nur vermuten, nicht aber schlüssig belegen kön- nen, schon gar nicht mit dem relevanten Kindheits-, Dauerhaftigkeitsund Aktualitätsbezug. Zur konkreten Schwere habe er sich bei keinem Einzelbefund geäussert. Die Aktualität des Befundes habe er nicht begründet (Urk. 9/174 Ziff. 31).

Es trifft zu, dass im Gutachten und Ergänzungsgutachten bei den einzelnen Störungsbildern die Schwere nicht angegeben wird. Inwiefern dies massgebend bzw. notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Wie bereits mehrfach erwähnt, hat der Gutachter in der Gesamtwürdigung ausgeführt, dass die Verhaltensmuster tiefgreifend sind (Urk. 9/168

S. 9). Sodann führte er aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss der Kranken-

geschichte eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Dieser Beurteilung könne nicht widersprochen werden (Urk. 9/168 S. 13 oben und S. 15 Mitte). Zur Belegung der einzelnen Störungen und zur Aktualität des Gutachtens ist auf das Gesagte zu verweisen.

6.

    1. Der Gutachter hat im Gutachten von 2010 und im Ergänzungsgutachten von 2014 dargelegt, worauf sich seine Beurteilung stützt (vgl. Urk. 9/22 S. 2 f. und Urk. 9/168 S. 5). Er stützt sich im Wesentlichen auf die Akten, die Krankengeschichte, eine Auskunft des Vollzugs-Therapeuten F. und persönliche Untersuchungen (vgl. Urk. 9/22 S. 2). Diese Grundlagen geben die notwendigen Informationen, auf denen das Gutachten basiert. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnismittel sind nicht ersichtlich.

      Der Gutachter hat eine klinisch, individualprognostische Vorgehensweise gewählt und das Prognoseinstrument SORAG verwendet (vgl. Urk. 9/22 S. 90 und

      S. 98 f.). Die Auswahl der Untersuchungsmethode liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gutachters. Aus seiner Vorgehensweise ist kein pflichtwidriges Ermessen ersichtlich. Die Vorgehensweise ist angemessen.

    2. Das Gutachten ist zusammen mit dem Ergänzungsgutachten zu lesen. Der Gutachter erklärt, was unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu verstehen ist (Urk. 9/168 S. 5 f.). Er erläutert, dass sich die Störung des Beschwerdeführers in der Kindheit und Jugend manifestierte (Urk. 9/168 S. 7 und Urk. 9/22

      S. 73). Die entsprechenden Erkenntnisse leitet der Gutachter aus der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers ab (Urk. 9/22 S. 29 ff.), wonach er Auffälligkeiten im Kontaktund Beziehungsverhalten zeigte. Das ergibt sich namentlich aus der Kleinklassenbeschulung, den Schulhausund Wohnortwechseln sowie der Heimplatzierung. Gleichzeitig seien diese Umstände nicht förderlich für die Persönlichkeitsentwicklung gewesen. Der Beschwerdeführer sei ein schwächliches Kind gewesen, das auch empfindsam und leicht kränkbar gewesen sei. Dabei habe er aufgrund des Ablehnens und Scheiterns begonnen, Phantasien zu entwickeln, indem er scheinbar phantastische aber unwahre Geschichten erzählt habe. Schliesslich sei ausgeprägtes Lügen festgehalten worden (Urk. 9/22 S. 73 und Urk. 9/168 S. 7). Diese Erkenntnisse ergeben sich einerseits aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensgeschichte (insbesondere zur Schulsituation) wie auch aus den früheren Gutachten (Urk. 9/22 S. 29 ff. und S. 5). Die Neigung zur Pseudologie zeigte sich gemäss den früheren Gutachten auch im Erwachsenenalter (Urk. 9/22 S. 7 und S. 8 f. und S. 11). Die Schwierigkeiten im Kontaktund Beziehungsverhalten sind ebenfalls im Erwachsenenalter erkennbar. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, längerfristige Beziehungen beizubehalten. So war er beispielsweise mehrmals verheiratet (vgl. Urk. 9/168 S. 8). Gegenüber den Gefühlen anderer Personen zeige er gemäss dem Gutachter ein herzloses Unbeteiligtsein. Das zeige sich namentlich, wenn er von den Opfern spreche. Er weise zudem eine übermässige Pedanterie auf, wie sich aus dem psychopathologischen Befund ergebe (Urk. 9/168 S. 8). Der Gutachter ordnet die verschiedenen Auffälligkeiten, die er im Ergänzungsgutachten aufführt (Urk. 9/168

      S. 7 ff.), als unreife, histrionische, dissoziale und zwanghafte Persönlichkeitsantei-

      le ein. Die Ausführungen sind nachvollziehbar, im Gutachten belegt und schlüssig. Auch wenn sich der Gutachter nicht stetig wiederholt und der Leser im Rahmen der Beurteilung (Urk. 9/22 S. 73 ff.) teilweise keine Hinweise auf die entsprechenden Fundstellen im Gutachten erhält, so ergeben sich die Erkenntnisse des Gutachters doch nachvollziehbar aus dem Gutachten selbst. Dazu ist namentlich auf das zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Gesagte zu verweisen

      (vgl. dazu vorne E. II.5). Der Gutachter schliesst aufgrund der verschiedenen Auffälligkeiten auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/22 S. 76 und

      Urk. 9/168 S. 9). Bei der Lektüre des Gutachtens wird ersichtlich, dass keine Auffälligkeit bzw. Störung deutlich vorherrschend ist, sodass der Schluss einer kombinierten Persönlichkeitsstörung überzeugt. Der Gutachter zeigt sodann die Probleme des Beschwerdeführers im Bereich der Sexualität auf (Urk. 9/22 S. 76 ff. und Urk. 9/168 S. 9 f.). Seine Orientierung zum anderen Geschlecht und seine ersten sexuellen Erfahrungen seien von Versagens-, Frustrationsund Insuffizienzerlebnissen geprägt gewesen (Urk. 9/22 S. 76). Im ersten intimen Kontakt habe er das andere Geschlecht als drängend und fordernd erlebt. Er habe berichtet, dass er bei späteren Erlebnissen die Erfahrung gemacht habe, sexuell nicht genügen zu können (vgl. dazu Urk. 9/22 S. 77 und S. 46). Spontane Schilderungen von bedeutsamen Frauen (Mutter, Grossmutter, Schwester) fielen durchwegs negativ auf (vgl. Urk. 9/22 S. 77, S. 25, S. 27 und S. 28). Der Beschwerdeführer habe auch die Gewalthandlungen gegenüber Prostituierten als Hassreaktion bezeichnet und davon gesprochen, dass alle Weiber gleich seien. Es ist nachvollziehbar und überzeugend, wenn der Gutachter namentlich aus diesen Gründen beim Beschwerdeführer eine tief verwurzelte frauenfeindliche Grundhaltung erblickt

      (Urk. 9/22 S. 77). Es ziehe den Beschwerdeführer dranghaft zu Prostituierten, wobei es schon fast ritualisiert zu Konflikten um die Bezahlung komme. Sodann wende der Beschwerdeführer Gewalt gegenüber den Prostituierten an (Urk. 9/22

      S. 78). Im Alltag sei er aber durchaus in der Lage, gegenüber Frauen eine umgängliche Haltung einzunehmen (Urk. 9/22 S. 81). Wenn der Gutachter dem Beschwerdeführer ein Machterleben im Bereich der Sexualität und die Demütigung von Prostituierten zuschreibt, erscheinen die Ausführungen mit Blick auf die Delinquenz des Beschwerdeführers die Taten beschreibend und erklärend, weshalb sie überzeugen. Der Gutachter diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine sexuell-sadistische Devianz (Urk. 9/22 S. 79 und S. 82). Die Diagnose ist im Gutachten verständlich und schlüssig dargelegt. Dass das sexuelle Verhalten mit der Persönlichkeitsstörung verknüpft ist, ist nachvollziehbar, da auch der Bereich der Sexualität das Denken, Fühlen und die Beziehung zu anderen Personen betrifft (vgl. auch Urk. 9/168 S. 10).

    3. Zusammenfassend sind die Diagnosen der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der sexuell-sadistischen Devianz nachvollziehbar, überzeugend und schlüssig. Das Bezirksgericht ging zu Recht von diesen Diagnosen aus.

7.

    1. Besteht keine Gefahr weiterer Delinquenz, ist eine therapeutische Massnahme nicht notwendig, und die Verwahrung ist nach neuem Recht weiterzuführen. Besteht Rückfallgefahr, stellt sich im Anschluss daran die Frage, ob die Gefahr weiterer Straftaten durch eine Massnahme deutlich verringert werden kann.

    2. Der Beschwerdeführer hat wiederholt ähnliche gelagerte Delikte (namentlich Vergewaltigungen) begangen. Diese richteten sich unter dem Einsatz von Gewalt gegen Prostituierte. Der Beschwerdeführer war letztmals am 1. Juli 1996 probeweise aus einer Verwahrungsmassnahme und am 12. Februar 2001 definitiv aus der Massnahme entlassen worden. Am 22. Februar 2002 beging er erneut eine Vergewaltigung einer Prostituierten (vgl. dazu Urk. 9/85 S. 14). Diese Umstände belasten die Legalprognose negativ. Therapeutische Behandlungen während des Vollzugs von 1986 bis 1997 waren erfolglos, da der Beschwerdeführer im Jahr 2002 erneut einschlägig straffällig wurde. Wenn der Gutachter zum Schluss kommt, die sexuell deviante Symptomatik stelle sich über Jahrzehnte hinweg stabil und weitgehend unverändert dar (Urk. 9/22 S. 85), ist dies nachvollziehbar überzeugend und belastet die Prognose negativ. Bezüglich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers hält der Gutachter fest, dass im Rahmen der Persönlichkeitsstörung legalprognostisch bedeutsame überdauernde Auffälligkeiten dissozialer Art vorliegen. Zwar sei auch in manchen Bereichen eine günstige Entwicklung festzustellen. Der Beschwerdeführer sei in einem fortgeschrittenen Alter. Manche Persönlichkeitsauffälligkeiten zeigten sich nicht mehr so ausgeprägt, wie sie in jungen Jahren beschrieben worden seien. Dazu gehöre die affektive Instabilität, aber auch die Selbstbezogenheit sei nicht mehr so gross. Sein empathisches Vermögen sei aber weiterhin gering und die Introspektionsaber auch die Belastungsfähigkeit klein (Urk. 9/22 S. 85 f.). Zwar lässt sich demnach über die Jahre eine Abflachung der Persönlichkeitsauffälligkeiten feststellen, wobei jedoch bei den prognoserelevanten Aspekten (Empathie, Introspektionsfähigkeit und Belast-

barkeit) keine wesentlichen Veränderungen vorliegen. Gemäss dem Gutachter steht die beeinträchtigte körperliche Belastbarkeit einer intensiveren, deliktsorientierten und damit auch konfrontativen Therapie im Weg. Es sei nicht zu erkennen, dass dem körperlich reduzierten Gesundheitszustand eine beachtliche deliktpräventive Bedeutung zufalle. Schon das letzte Delikt habe er aus dem Auto begangen und früher Prostituierte zu sich nach Hause bestellt (Urk. 9/22 S. 86). Zwar wird im Gutachten angeführt, der Beschwerdeführer sei je nach Befindlichkeit durchaus noch in der Lage, mit einem gewissen Kraftaufwand zu würgen

(Urk. 9/22 S. 87). Ob dies allerdings heute noch zutrifft, kann offen bleiben. Der

Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit eine Prostituierte mit einem Messer bedroht. Das (oder der Gebrauch einer anderen Waffe) wäre auch bei einem stark reduzierten körperlichen Zustand noch möglich. Der Beschwerdeführer hat nach der Einschätzung des Gutachters keine grosse Einsicht in seine Störung. Die sexuelle Devianz werde grösstenteils ausgeblendet (Urk. 9/22 S. 87). Diese Umstände belasten die Legalprognose negativ. In sozialer Hinsicht bestünden Leistungsmöglichkeiten. Einen kriminogenen Lebensstil habe der Beschwerdeführer nicht gezeigt, was die Prognose begünstigt. Eine Auseinandersetzung mit seiner Tat habe bisher nur rudimentär stattgefunden (Urk. 9/22 S. 87). Der Beschwerdeführer besucht seit 2009 keine Therapie mehr. Das belastet die Legalprognose negativ. Persönlichkeitsstörungen seien im Allgemeinen nur schwer und wenn überhaupt in Teilbereichen behandelbar. Beim Beschwerdeführer sei die Persönlichkeitsstörung erheblich ausgeprägt (Urk. 9/22 S. 93). Die sexuelle Devianz sei nicht heilbar (Urk. 9/22 S. 88). Auch dies belastet die Legalprognose negativ. Der Beschwerdeführer erfüllt gemäss dem Gutachter eine Reihe von Merkmalen, die für eine erhöhte Rückfallgefahr sprächen (vgl. Urk. 9/22 S. 89). Die an der besagten Stelle des Gutachtens aufgezählten Merkmale sind zutreffend und ergeben sich ohne Weiteres aus den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten. Auch gemäss dem Ergebnis des SORAG ist der Beschwerdeführer einer Gruppierung zuzuordnen, die ein sehr hohes Rückfallrisiko aufweise (Urk. 9/22 S. 90). Die beiden Hilfsmittel zur Einschätzung des Rückfallrisikos bestätigen die klinisch, individualprognostische Beurteilung des Gutachters. Zusammenfassend kommt er zu einem hohen Risiko für einschlägige Delinquenz (Urk. 9/22 S. 91). Dieser Schluss

ist eindeutig und klar. Im Gutachten wird dargelegt, wie der Gutachter zu diesem Schluss kommt. Die Ausführungen sind, wie hier gezeigt, überzeugend und schlüssig. Die negativen Belastungen überwiegen die günstigen Umstände bezüglich der Legalprognose bei Weitem. Es besteht ein hohes Rückfallrisiko.

8.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht zitiere den Gutachter, wonach der Beschwerdeführer wenig Störungseinsicht und zu wenig Risikobewusstsein habe und nicht ausreichend offen sei. Die Aussagen vor dem Bezirksgericht würden so ausgelegt, dass eine wirkliche Therapiebereitschaft nicht erkennbar sei. Er sehe die Ursachen für die Therapieabbrüche nicht bei sich, sondern in erster Linie bei anderen bei äusseren Umständen wie seiner Husterei. Die Direktion der Anstalt habe sich in einer Stellungnahme für eine Therapie nach Art. 59 StGB ausgesprochen. Das Bezirksgericht habe dazu erwogen, dass eine solche Stellungnahme nicht vorhanden sei. Das sei falsch. Am 5. März 2007 habe O. namens der der JVA Pöschwies ausgeführt, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund der gezeigten Fortschritte sowie der Therapiebereitschaft erfolgsversprechend wäre. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bezirksgericht seine Bereitschaft für eine Therapie erklärt. Er habe begründete Vorbehalte gegenüber Herrn F. , welche das Bezirksgericht nicht abgeklärt habe. Die gestörte Vertrauenssituation zum Therapiepersonal sei auch entscheidwesentlich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aktualität des Gutachtens. Der Beschwerdeführer habe die Therapien aus gesundheitlichen Grün- den nicht mehr besuchen können. Er sei rollstuhlabhängig und es habe keinen Transport zum Therapieort gegeben. Im Gutachten B. von 2008 habe sich Herr F. über die Motivation zur Therapie des Beschwerdeführers geäussert. Der Beschwerdeführer habe langjährig bei den Therapien mitgewirkt. Auch wenn er sich subjektiv eine Verbesserung der persönlichen Befindlichkeit verspreche, könne ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es liege weder eine Behandlungsunfähigkeit noch eine Unbehandelbarkeit vor. Für die Beurteilung der Therapiefähigkeit sei ein aktuelles unabhängiges Gutachten notwendig, das auch die körperliche Leistungsfähigkeit bzw. das Ausmass von deren Einschränkung und der Gebrechlichkeit mit ihrer Bedeutung für die Risikoeinschätzung umfasse. Der

      körperliche Zustand habe sich seit der letzten Exploration verschlechtert (Urk. 2 S. 15-20).

    2. Wie bereits unter Ziffer II.3.1 dargelegt, ist die Verwahrung unzulässig, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht. Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt als Erstes selbstverständlich voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Dies reicht jedoch nicht aus. Die Voraussetzung zur Anordnung dieser Massnahme ist erfüllt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren bereits schon die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist hingegen nicht erforderlich (Urteil 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 3; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1).

    3. Im Gutachten B. von 2008 wird eine Auskunft des Therapeuten

      F. aus dem Jahr 2007 wiedergegeben. F. hatte den Beschwerdeführer im Vollzug seit Oktober 2004 behandelt. Gemäss dieser Auskunft wurde der Beschwerdeführer als behandlungswillig abgeklärt. Trotz ungewisser Zukunftsperspektive habe er bei den Gruppenund Einzeltherapien gut mitgemacht. Im Sozialverhalten sei nichts zu bemängeln gewesen. Er habe sich in der Gruppe schnell integriert und von Anfang an ein sachlich angemessenes Konfliktverhalten im Setting gezeigt. Bei den Übungen zur Opferempathie, Deliktsrekonstruktion und zur Risikoeinschätzung habe er motiviert mitgemacht. Dabei habe er die Inhalte schnell verstanden, sich lernund aufnahmefähig gezeigt. Ab Juni 2006 habe er nur noch eingeschränkt an den Therapien teilnehmen können. Ab Oktober/November 2006 sei eine stetige Gesundheitsverschlechterung aufgetreten. Dennoch habe er eine stabile Bereitschaft aufgebracht, deliktorientiert zu arbeiten. Allerdings sei es schon damals nicht mehr möglich gewesen, in der gleichen Intensität wie zu Beginn mit ihm weiter zu arbeiten. F. habe miterlebt, wie sich der Beschwerdeführer gequält und elend ausgesehen habe. Er habe müde,

      abgespannt und belastet gewirkt. Er habe authentisch gelitten. F. betonte, dass er nie den Eindruck gehabt habe, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers antrainiert gewesen seien. Er habe auch Ansätze gezeigt, die Gedanken weiter zu verfolgen Fragen zu reflektieren (Urk. 9/38 S. 43 f.).

      Im Gutachten vom April 2010 führt der Gutachter aus, die bisherigen Erfahrungen und der aktuelle Untersuchungsbefund zeigten klar auf, dass der Beschwerdeführer zu wenig Störungseinsicht habe, zu wenig Risikobewusstsein aufweise und nicht ausreichend offen sei (Urk. 9/22 S. 93). Eine Grundmotivation des Beschwerdeführers, sich einer Therapie unterziehen zu wollen, mute durchaus als gegeben an. Statt sich jedoch heute der Problematik zu stellen, hoffe er lieber auf Angebote in anderen Strafanstalten und darauf, dass sie grundsätzlich wohlwollender ausgerichtet seien als das Angebot in der Pöschwies. Unsicher scheine auch, wie stark der Beschwerdeführer nach Abschluss der Verwahrungsüberprüfung motiviert bleibe, sich einer Therapie zu unterziehen. Es könne aber jetzt schon erkannt werden, dass ein allfälliger neuer Therapieeinstieg mit einem anderen Therapeuten, möglicherweise im Zusammenhang mit einem Anstaltswechsel, zunächst schwerpunktmässig auf Beziehungsaufbau und wohlwollend-supporti v ausgerichtet sein müsse, um gelingen und kleine Teilziele erreichen zu können (Urk. 9/22 S. 94 f.).

      Am 8. Februar 2016 erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht, er sei offen für eine Therapie. Er sei nicht negativ dazu eingestellt. Doch die Therapie solle bitte Hände und Füsse haben und ohne Drohungen ablaufen. Man könne immer etwas lernen. Er wolle sich selbst besser kennen lernen. In Lenzburg, wo er 1,5 Jahre gewesen sei, habe er eine Schmerztherapie machen können. Diese habe ihm viel gebracht. Das sei gut gewesen. Er habe die Schmerzmittel drastisch reduzieren können während dieser Zeit. In der Therapie dürfe man ihm nicht drohen und man solle auf ihn eingehen. Er erwarte von einer Therapie, dass er

      z.B. mit Konfliktsituationen umgehen, Streit und Aggressionen vermeiden könne.

      Er habe die Therapien gern gemacht und hätte sie auch gerne weitergemacht mit einem anderen Therapeuten. Das sei jedoch nicht möglich gewesen. Er habe

      nicht zu Herrn F. gewollt, da dieser ihm gesagt habe, dass es nichts bringe. Er sei zu krank (Urk. 9/210 S. 5 ff.).

      Das Bezirksgericht erwog, der Beschwerdeführer habe vor Gericht seine Therapiebereitschaft lediglich im Sinne einer Verbesserung der persönlichen Umstände erklärt. Er sehe eine Therapie eher als Hilfe für sich und für seine Schmerzen, und nicht als Aufarbeitung seiner Taten mit dem Ziel eines wirksamen Risikomanagements zur Verhinderung ähnlicher Vorfälle in Zukunft. Eine wirkliche Therapiebereitschaft sei also auch bei der jüngsten Anhörung vor Gericht nicht erkennbar gewesen. Vielmehr habe sich die im Gutachten vorausgesagte Entwicklung und die auch dort beschriebene geringe Störungseinsicht und ein geringes Risikobewusstsein gezeigt (Urk. 3 S. 22).

      Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren keine Therapie besucht, da er unter anderem auch gesundheitlich dazu nicht mehr in der Lage war. Wenn sein Fokus nunmehr auf der Verbesserung seiner persönlichen Umstände liegt, ist dies nachvollziehbar. Erst wenn es ihm gesundheitlich besser geht, kann er wieder an einer Therapie teilnehmen. Daraus lässt sich indessen nichts zu seiner Störungseinsicht und seinem Risikobewusstsein ableiten. Wenn das Bezirksgericht daraus ableitet, er sehe die Therapie nicht als Aufbereitung der Taten, lässt es ausser Acht, dass der primäre Fokus des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist und er gemäss den Ausführungen von F. motiviert an den Therapien mitgemacht hatte. Das Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer eine Grundmotivation. Das erscheint vor dem Hintergrund der Schilderungen von F. überzeugend. Der Beschwerdeführer hat zwar vor dem Bezirksgericht nicht direkt eine Aufarbeitung seiner Delinquenz angesprochen, scheint einer Therapie aber nach eigenen Angaben nicht abgeneigt zu sein. Den Therapieeinstieg sieht der Gutachter in einem wohlwollenden Setting. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteile 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3). Auch wenn beim Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten von einer geringen Störungseinsicht und einem geringen Risikobewusstsein auszugehen ist, ist seine Therapiewilligkeit grundsätzlich zu bejahen.

    4. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Persönlichkeitsstörung nur schwer behandelbar sei. Sein Introspektionsund Auseinandersetzungsvermögen sei gering, das Verständnis für seine problematischen Verhaltensbereitschaften nur ansatzweise entwickelt. Die sexuelle Devianz sei nicht heilbar. Allenfalls könne eine Behandlung darauf ausgerichtet sein, den Betroffenen dazu zu motivieren und zu befähigen, sie nicht mehr auszuleben. Grundvoraussetzungen einer erfolgreichen Behandlung seien Störungseinsicht und Veränderungsbereitschaft. Beides habe sich beim Beschwerdeführer bislang nur unzureichend entwickelt. Im Hinblick auf die realen Therapiemöglichkeiten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei vordergründig gefestigt erscheinender Therapiemotivation nur eingeschränkt in der Lage sei, sich intensiv mit seiner Delinquenz und seinen psychischen Störungen auseinanderzusetzen. Der Gutachter sehe nicht, dass dies dem Beschwerdeführer mit einem neuen Therapeuten in einer neuen Strafanstalt ohne Weiteres bedeutsam besser gelingen könne. Gleichwohl sei auch festzustellen, dass das Tempo, die Intensität und ein recht konfrontatives Vorgehen der letzten Therapie den Beschwerdeführer deutlich überforderten und ihn mit unüberwindbar erscheinender Abwehr habe reagieren lassen. Möglicherweise lasse sich in einem ruhigeren und zunächst stark auf Beziehungsund Vertrauensaspekte ausgerichteten therapeutischen Setting langfristig mehr erreichen. Ganz ohne Konfrontationen seien bedeutsame Therapiefortschritte nicht zu erwarten (Urk. 9/22 S. 88 f.). Bei einer zusammenfassenden, individualprognostischen Beurteilung bestehe beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko einschlägiger Delinquenz (Vergewaltigung von Prostituierten). Besonders belastend seien die sexuelle Devianz und die Persönlichkeitsstörung und ihr enger Bezug zur Delinquenz bei schlechter Behandelbarkeit dieser Störungen. Ungünstig seien die mehreren, z.T. langjährigen Therapieversuche bezüglich legalprognostisch bedeutsamer Veränderungen, insbesondere in Bezug auf die Einsicht in die deliktrelevante Problematik und die Offenheit des Beschwerdeführers, die als weitgehend gescheitert zu betrachten seien. Die deutliche Opferhaltung und eine geringe Auseinandersetzungsfähigkeit begrenzten die Therapieoptionen.

      Zudem schränke die geringe Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit körperlichen Beschwerden die Behandlungsmöglichkeit zusätzlich ein. Dass sich aus den im Alltag durchaus bedeutsamen körperlichen Problematiken ein nennenswerter Delinquenzschutz ergebe, lasse sich nicht erkennen. Zwar sei der Beschwerdeführer längst nicht mehr so mobil wie früher und mache verschiedenste Beschwerden geltend. Dies halte ihn aber nicht von einem Tathandeln ab, wie er es in der Vergangenheit gezeigt habe (S. 91 f.). Auch die Potenzschwäche und angegebene Libidominderung stelle erkennbar keinen bedeutsamen deliktpräventiven Faktor dar. Zusammenfassend erscheine es im Falle einer Entlassung deutlich wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer erneut mit einem Sexualdelikt (Vergewaltigung von Prostituierten) in Erscheinung trete, als dass er es nicht tue. Das deliktische Handeln des Beschwerdeführers stehe in einem engen Zusammenhang mit den festgestellten überdauernden psychischen Störungen. Die Legalprognose sei in einem sehr hohen Masse belastet (S. 92). Die Krankheitsprognose falle nicht günstig aus. Persönlichkeitsstörungen seien im Allgemeinen nur schwer und wenn überhaupt in Teilbereichen behandelbar. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeitsstörung sei erheblich ausgeprägt. Die für einen Behandlungserfolg nötige Störungseinsicht sei im vorliegenden Fall nur ansatzweise vorhanden. Zu sehen sei gleichwohl auch, dass sich erfahrungsgemäss mit dem Alterungsprozess die Spitzen der Persönlichkeitsstörung abrunden, wie es auch beim Beschwerdeführer zu erkennen sei. In Bezug auf die sexuelle Devianz und die tief verankerte misogyne Grundhaltung stehe der Beschwerdeführer erst ganz am Anfang, allenfalls ein Störungsverständnis zu entwickeln und Veränderungen anstreben zu wollen. Das kombinierte Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit einer sexuellen Devianz lasse erfahrungsgemäss die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandelbarkeit sehr gering sein. Eine Behandlung im Sinne einer Heilung erscheine weder in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung noch in Bezug auf den sexuellen Sadismus möglich. Damit stelle sich die Frage, wieweit ein Umgang mit der Störung und eine Kontrolle der Problematik möglich sei, damit sich der Beschwerdeführer in einem deutlich offenen Setting bewähren könne, ohne rückfällig zu werden. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer erfolgreich in ein legalprognostisch wirksames Risikomanagement eingebunden werden könne (S. 93). Neben der grundsätzlich schweren Behandelbarkeit der vorliegenden Störungen werde ein an legalprognostischen Zielen ausgerichtetes therapeutisches Arbeiten zudem durch die geringe Belastbarkeit aufgrund der körperlichen Beschwerden erschwert. Auch wenn sich der körperliche Gesundheitszustand weiter verbessern könnte, sei nicht zu sehen, dass eine Behandlungsmassnahme in absehbarer Zeit ausreichend Erfolg versprechend durchgeführt werden könne. Die körperlichen Beschwerden erschwerten die Therapie, aber viel entscheidender seien psychische Gründe als Ursache einer unzureichend legalprognostisch wirksamen Behandelbarkeit zu identifizieren (S. 94). Um eine legalprognostische Wirksamkeit entfalten zu können, müsse eine Therapie entscheidende Veränderungen in den Bereichen Störungseinsicht, Störungskontrolle und Auseinandersetzung mit der Tat erzielen. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers, der bisherigen Therapieerfahrungen und eben auch der grundsätzlich schweren Behandelbarkeit der vorliegenden Störungen, sei wenig zu erkennen, was Hoffnung geben könne, dass hier in den nächsten Jahren bedeutsame Fortschritte erreicht werden könnten. Immerhin lasse der Beschwerdeführer erkennen, dass er grundsätzlich therapeutisch ansprechbar sei. Das sage aber nichts darüber aus, wie erfolgsversprechend eine Therapie hinsichtlich des Rückfallrisikos sein könne. Es bestehe beim Beschwerdeführer nicht viel mehr als eine vage Hoffnung, in einem neuen Therapiesetting könne in den legalprognostisch bedeutsamen Bereichen noch etwas erreicht werden. Selbst wenn in den genannten Bereichen bedeutsame legalprognostisch positive Veränderungen eines Tages festzustellen wären, wofür bei gutem Verlauf sicherlich viele Jahre zu veranschlagen seien, verblieben Unsicherheiten bezüglich der Tiefe und Dauerhaftigkeit des Erreichten bestehen. Selbst eine positive Entwicklung könne die sehr hohe legalprognostische Belastung wohl kaum so weit ausgleichen, dass erkennbar eines Tages eine sicher günstige Legalprognose gestellt werden könne (S. 95).

      Die Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar. Er kommt zu einem klaren Schluss. Inwiefern das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem früheren Therapeuten F. hier massgebend sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Gutachten wird unter anderem auch davon ausgegangen, dass ein

      neuer Therapeut keine wesentliche Veränderung der Situation beim Beschwerdeführer bewirken würde. Die Erstellung eines (zeitlich) aktuelleren Gutachtens wür- de daran nichts ändern. Der Gutachter hat die physischen Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt. Diese wirken sich für die Therapie erschwerend aus. Das ist nachvollziehbar und plausibel, da der Beschwerdeführer selbst geltend macht, die physischen Beschwerden hätten die Therapie bzw. die Weiterverfolgung einer Therapie erschwert und verhindert. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auf ein Schreiben vom 5. März 2007 von O. verwiesen, welches dieser namens der der JVA Pöschwies verfasst habe. Das Bezirksgericht hat dieses Schreiben in den Akten nicht gefunden. Der Beschwerdeführer hat es seiner Beschwerde nicht beigelegt. Er verweist stattdessen auf act. 55 (Urk. 2

      S. 15). Ein solches Schreiben findet sich tatsächlich nicht in den Akten. In den Akten UG090087, DG120001, SB030566, AC080015 und AC110005 gibt es kein

      act. 55. In den Akten UG070038 ist act. 55 eine Mitteilung des Obergerichts,

      wonach kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde. In den Akten DG030004 ist act. 55 eine Anklageschrift vom 17. März 2003. Der Beschwerdeführer legt nicht weiter dar, wo dieses Schreiben erhältlich zu machen wäre. Seine Behauptung ist unsubstantiiert. Selbst wenn ein solches Schreiben aus dem Jahr 2007 existieren würde, wäre damit die Einschätzung des Gutachters nicht zu erschüttern. Das Gutachten ist aktueller als das besagte Schreiben. Im Gutachten wird dargelegt, dass die Störungen des Beschwerdeführers nur schwer behandelbar sind. Zudem lag damals die Diagnose einer sexuellen Devianz nicht vor und konnte somit auch bei der Beurteilung allfälliger Erfolgsaussichten einer Therapie nicht berücksichtigt werden.

    5. Aus den Ausführungen im Gutachten von 2010 und dem Ergänzungsgutachten von 2014 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Verbesserung der Legalprognose durch eine therapeutische Massnahme nicht zu erwarten ist. Im Gutachten wird begründet, weshalb der Beschwerdeführer bei bestehender Grundmotivation nur eingeschränkt in der Lage ist, sich intensiv mit seiner Delinquenz und seinen Störungen auseinanderzusetzen. Da diese nur schwer behandelbar sind, ist nachvollziehbar, dass bedeutsame Fortschritte nicht zu erwarten sind. Für positive Veränderungen veranschlagt der Gutachter viele Jahre. Der Beschwerdeführer hat jahrelang Therapieangebote in Anspruch genommen, ohne dass dies zu einer Verbesserung der Legalprognose geführt hätte (vgl. Urk. 9/22

      S. 18 ff. und S. 91).

      Weshalb vorliegend die Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers mittels eines medizinischen Gutachtens abgeklärt werden soll (vgl. den Antrag in Urk. 2 S. 16 unten), ist nicht ersichtlich. Wäre er nicht therapiefähig, wäre die Gefahr weiterer Delikte nicht durch eine therapeutische Massnahme zu verringern. Im Gutachten wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich therapiefähig ist, die Möglichkeiten der Therapien und des Beschwerdeführers jedoch beschränkt sind, sodass eine Verbesserung der Legalprognose nicht zu erwarten ist. Das ist nach dem Gesagten überzeugend.

    6. Damit eine therapeutische Massnahme bzw. eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden könnte, müsste eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten innerhalb der nächsten fünf Jahre durch die Massnahme erwartet werden. Das ist hier nicht der Fall. Eine allenfalls minimale Verringerung der Gefahr genügt nicht. Die für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB vorausgesetzte hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten innert fünf Jahren ist damit nach der zutreffenden Auffassung des Bezirksgerichts nicht gegeben. Dasselbe gilt für eine allfällige Massnahme nach Art. 63 StGB. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht zu einer Massnahme nach Art. 63 StGB. Von einer solchen Massnahme ist aufgrund des hohen Rückfallrisikos und der nur ungenügenden Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten durch eine Therapie abzusehen.

Das Bezirksgericht hat zu Recht die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht angeordnet.

9.

    1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

      Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 5'000.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

    2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren (Urk. 2 S. 2). Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz hat mit Verfügung vom 4. November 2016 die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gewährt (vgl. Urk. 15).

Die Vergütung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Am 21. April 2017 ging die Honorarnote des amtlichen Verteidigers bei der Beschwerdeinstanz ein (vgl. auch § 23 AnwGebV). Der amtliche Verteidiger macht einen Aufwand von 22,85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-sowie Barauslagen von Fr. 100.-geltend (Urk. 27). Der Aufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands und die Verantwortung des Anwalts angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die amtliche Verteidigung ist mit Fr. 5'537.15 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 5'000.-festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Rechtsanwalt Dr. iur. X. wird als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'537.15 aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Eine Rückforderung dieses Betrags zu Gunsten des Kantons Zürichs gegenüber dem Beschwerdeführer nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt Dr. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

    • das Bezirksgericht Affoltern, ad DG150015-A, gegen Empfangsbestätigung

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad GL/2007/115600547, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • das Bezirksgericht Affoltern, ad DG150015-A, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, unter Beilage einer Kopie der Kostennote des amtlichen Verteidigers (Urk. 27)

  5. Rechtsmittel:

    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

  6. Rechtsmittel:

Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Zürich, 27. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

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