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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH160053: Obergericht des Kantons Zürich

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat Beschwerde gegen die Entlassung des Beschwerdegegners A. aus dem vorzeitigen Strafantritt eingereicht. Das Bezirksgericht Bülach hatte ihn zuvor wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die Vorinstanz hatte das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners genehmigt, woraufhin die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegte. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die bedingte Entlassung nicht gerechtfertigt sei, da der Beschwerdegegner eine negative Prognose aufwies und die Gefahr bestand, dass er erneut straffällig werden könnte. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aus der Gerichtskasse übernommen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH160053

Kanton:ZH
Fallnummer:UH160053
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH160053 vom 15.03.2016 (ZH)
Datum:15.03.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt
Schlagwörter : Entlassung; Beschwerdegegner; Vollzug; Urteil; Freiheit; Verfügung; Gericht; Sinne; Kantons; Freiheitsstrafe; Bezirks; Bülach; Vorinstanz; Haftentlassung; Haftentlassungsgesuch; Beschwerdegegners; Prognose; Justizvollzug; Vollzug; Entscheid; Bezirksgericht; Verfahren; Verhalten; Vollzugs; Empfang; Obergericht; Kammer; Meyer; Staatsanwaltschaft
Rechtsnorm:Art. 221 StPO ;Art. 228 StPO ;Art. 231 StPO ;Art. 236 StPO ;Art. 31 BV ;Art. 5 StPO ;Art. 81 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 86 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Praxis StPO, Art. 410 StPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UH160053

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH160053-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 15. März 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdeführerin

gegen

A. ,

Beschwerdegegner

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt

Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks Bülach vom 1. März 2016, GG150099-C

Erwägungen:

I.

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Februar 2016 wurde A. (nachfolgend: Beschwerdegegner) im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, wovon im Urteilszeitpunkt 231 Tage durch Haft erstanden waren (Urk. 13/39).

Mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) vom

  1. März 2016 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners gutgeheissen und dessen Entlassung auf den 8. März 2016 aus dem vorzeitigen Strafantritt angeordnet (Urk. 3 = Urk. 13/43).

  2. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Eingabe vom 7. März 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung des Vorinstanz vom 1. März 2016 aufzuheben und das vom Beschwerdegegner eingereichte Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Prozessual stellte sie den Antrag, es sei für die weitere Dauer des Beschwerdeverfahrens für den Beschwerdegegner die weitere Inhaftierung anzuordnen bzw. es sei namentlich die per 8. März 2016 verfügte Haftentlassung auszusetzen (Urk. 2). Diesem Verfahrensantrag wurde mit Verfügung der Kammer vom gleichen Tag stattgegeben (Urk. 4).

  3. Am 10. März 2016 erging die Stellungnahme der Vorinstanz, worin diese ausführte, ihre Praxis betreffend die bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Haftstrafe decke sich im Wesentlichen mit der Praxis der Bewährungsund Vollzugsdienste. Da dem Beschwerdegegner eine positive Prognose gestellt werden könne, habe das Gesuch um bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Haftstrafe gutgeheissen werden können (Urk. 17). Am 11. März 2016 erging die Stellungnahme des Beschwerdegegners, worin dieser ausführen liess, sein Entlassungsgesuch sei unmissverständlich gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt worden. Nachdem das Urteil der Vorinstanz inzwischen in Rechtskraft er-

wachsen sei, sei die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegend in Frage stehenden bedingten Entlassung auf das Amt für Justizvollzug übergegangen, weshalb dieses nun die Frage zu entscheiden habe, ob die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt seien. Dies, ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin, da es sich um eine reine vollzugsrechtliche Angelegenheit handle, in welcher der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme. Das vorliegende Verfahren erweise sich daher als gegenstandslos, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 18 S. 3).

II.

1. Der Beschwerdegegner befindet sich seit dem 10. Juli 2015 in Haft. Das Urteil vom 25. Februar 2016, in welchem die vom Beschwerdegegner vorzeitig angetretene Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, ist am 10. März 2016 in Rechtskraft erwachsen (Prot. S. 9).

    1. Für die Zulässigkeit der bedingten Entlassung wird ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt. Eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB aus dem wie hier im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorzeitigen Strafvollzug ist ausgeschlossen. Weil der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO bestehen. Ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug ist deshalb vom erstinstanzlichen Gericht darauf hin zu überprüfen, ob Haftgründe im Sinne von

      Art. 221 StPO gegeben sind und ob die Dauer der vorzeitigen Strafverbüssung nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (Art. 231 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 228 StPO und Art. 236 StPO; vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UH110270-O vom 19. Oktober 2011 E. II.3.; BSK StGB I-KOLLER, 3. Aufl., Basel

      2013, Vor Art. 86 N 7 m. w. H.).

      Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten eine Einleitung, eine Begründung, ein Dispositiv und sofern sie anfechtbar sind eine

      Rechtsmittelbelehrung (Art. 81 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO).

    2. Die angefochtene Verfügung erging gänzlich ohne Begründung, weshalb sich daraus weder ergibt, ob es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 86 StGB im Sinne von Art. 228 StPO handelt noch was die entscheidrelevanten Gründe für die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs waren. Auch wurde die angefochtene Verfügung den Parteien nicht mündlich eröffnet, weshalb keine Ausnahme im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO vorliegt. Dies verunmöglicht der Beschwerdeinstanz eine sachgerechte Überprüfung des Entscheids, weshalb er aufzuheben ist.

Aufgrund der Stellungnahme der Vorinstanz (Urk. 17) erhellt nunmehr, dass diese das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners wie von diesem vorgebracht gestützt auf Art. 86 StGB beurteilt hatte. Dies ist wie vorstehend ausgeführt unzulässig, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben ist.

  1. Nachdem das Urteil vom 25. Februar 2016 inzwischen rechtskräftig geworden ist, obliegt der Entscheid über eine bedingte Entlassung - nun im Sinne von Art. 86 StGB - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (§ 23 Abs. 2 JVV). Anstelle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ist daher das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich weiterzuleiten.

    1. Nachdem das Urteil vom 25. Februar 2016 inzwischen rechtskräftig geworden ist, rechtfertigt es sich zur Vermeidung von Leerläufen und im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) nachfolgend gleichwohl die materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB zu prüfen.

    2. Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene im Fall, dass er zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, sofern es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen Vergehen begehen.

      1. Da sich der Beschwerdegegner seit dem 10. Juli 2015 in Haft befindet - und somit zwei Drittel der Freiheitsstrafe von einem Jahr durch Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug erstanden sind -, ist die erste Voraussetzung der bedingten Entlassung erfüllt.

      2. Im Weiteren bedarf der Aufschub des Strafvollzuges nach dem oben Ausgeführten einerseits einer Rechtfertigung durch das Verhalten des Verurteilten im Vollzug und andererseits darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten Entlassung weitere Verbrechen Vergehen begehen, mithin ist eine Prognose über die künftige Legalbewährung (sog. Legaloder Bewährungsprognose) zu erstellen (BSK Strafrecht I-KOLLER, 3. Aufl., Basel 2013,

        Art. 86 N 3 ff.). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die

        Ausnahme dar. In dieser vierten und letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorund Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüber zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei zwei eindeutig negativen Prognosen muss aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung verweigert werden (BSK Strafrecht-KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 16).

        Das Verhalten des Beschwerdegegners im Vollzug liesse den Aufschub des Strafvollzugs grundsätzlich rechtfertigen; die wenigen vorhandenen Informationen deuten auf nichts Gegenteiliges hin. Indessen ist dem Beschwerdegegner eine eindeutig negative Prognose zu stellen: Zwischen 2006 und 2013 erwirkte er in Frankreich zwölf zum Teil einschlägige Vorstrafen, wofür er bereits mehrere bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen zu gewärtigen hatte (Urk. 13/24/5). Der Beschwerdegegner zeigte sich ganz offensichtlich auch von einem mehrmonatigen Freiheitsentzug im Jahr 2013 wenig beeindruckt, delinquierte er doch rund zwei Jahre später erneut einschlägig, wofür er nunmehr mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wurde. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdegegner während des Strafvollzugs weder Anstrengungen bezüglich Wiedergutmachung unternommen, noch hat er Therapien Sozialprogramme besucht. Er beabsichtigt nach seiner Entlassung eine eigene Reinigungsfirma in Paris zu eröffnen und verfügt damit über kein gesichertes Einkommen. Es ist deshalb schwer vorstellbar, dass der Beschwerdegegner nach seiner bisherigen mehrjährigen Delinquenz ohne Weiteres straffrei wird leben und dabei gleichzeitig eine eigene Firma wird gründen und aufbauen können.

      3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdegegner keine weiteren Verbrechen Vergehen begehen würde. Damit erübrigt sich eine Differenzialprognose, da unabhängig von der Einschätzung der Legalprognose im Zeitpunkt der vollen Verbüssung der Strafe, eine bedingte Entlassung ausscheidet.

    3. Nach dem Dargelegten erweist sich die vorinstanzliche Zustimmung zur bedingten Entlassung gemäss Art. 86 StGB als unhaltbar und wäre auch in materieller Hinsicht aufzuheben, wenn darauf einzutreten wäre (vgl. vorstehend Ziff. II.2.).

III.
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, hat doch der Beschwerdegegner die fehlerhafte vorinstanzliche Verfügung nicht verschuldet.

  2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'059.70 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 1. März 2016 aufgehoben.

  2. Das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem (vorzeitigen) Strafvollzug der mit Urteil vom 25. Februar 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Eintritt der Rechtskraft am 10. März 2016) wird im Sinne der Erwägungen dem Amt für Justizvollzug zur weiteren Behandlung überwiesen.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Rechtsanwältin lic. iur. X. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'059.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwältin lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-1/2015/10024845 (gegen Empfangsbestätigung)

    • das Bezirksgericht Bülach ad GG150099-C (gegen Empfangsbestätigung)

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Dispositiv; zur Kenntnisnahme).

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, unter direkter Übersendung der vom Bezirksgericht Bülach beigezogenen Strafakten GG150099-C (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins).

  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 15. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Betschmann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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