Zusammenfassung des Urteils UH150162: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat Beschwerde gegen die Haftentlassung des Beschwerdegegners A. eingereicht, der des Drogenhandels beschuldigt wird. Das Bezirksgericht Hinwil hatte die Haftentlassung genehmigt, aber die Staatsanwaltschaft forderte die Fortsetzung der Haft. Der Beschwerdegegner hatte um vorzeitigen Strafvollzug gebeten, zog dies jedoch zurück und beantragte die sofortige Haftentlassung. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Fluchtgefahr in Haft bleiben muss. Der Beschluss wurde am 11. Juni 2015 gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH150162 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 11.06.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entlassung aus der Sicherheitshaft |
Schlagwörter : | Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Verfahren; Person; Gericht; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Bundesgericht; Hinwil; Prozess; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Flucht; Verfügung; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; Bundesgerichts; StPO; Anklage; Entscheid; Recht; Sachverhalt; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 212 StPO ;Art. 220 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 222 StPO ;Art. 229 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 336 StPO ;Art. 358 StPO ;Art. 360 StPO ;Art. 361 StPO ;Art. 362 StPO ;Art. 366 StPO ;Art. 421 StPO ; |
Referenz BGE: | 117 Ia 69; 123 I 31; 125 I 60; 137 IV 22; 137 IV 237; 138 IV 148; 138 IV 92; 139 IV 233; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150162-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 11. Juni 2015
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
,
Beschwerdegegner
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft) führte gegen A. (nachfolgend Beschwerdegegner) eine Strafuntersuchung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dem Beschwerdegegner wird vorgeworfen, am 2. Februar 2015 um 11:10 Uhr beim Parkplatz des in
B. wissentlich und willentlich 250 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 48 %, mithin 119 Gramm reines Heroinhydrochlorid mit sich geführt zu haben. Dieses habe er im Auftrag eines unbekannten Auftraggebers an einen unbekannten Abnehmer übergeben wollen, wozu es nur deshalb nicht gekommen sei, weil er von der Polizei kontrolliert und verhaftet worden sei (vgl. Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 22. April 2015, Urk. 3/2 = Urk. 6/19).
Nach seiner Verhaftung am 2. Februar 2015 ( Urk. 6/12/1) wurde der Beschwerdegegner mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Hinwil vom 3. Februar 2015 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 6/12/10). Am
22. April 2015 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Hinwil Anklage
im abgekürzten Verfahren und beantragte, der Beschwerdegegner sei in Sicherheitshaft zu versetzen (Urk. 3/2 = Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 29. April 2015 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Hinwil die Sicherheitshaft bis zum 29. Juli 2015 (Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdegegner um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs (Urk. 6/32), welches Gesuch er mit Eingabe vom 18. Mai 2015 zurückzog. Stattdessen beantragte er, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zuzuführen. Ferner sei er von der Hauptverhandlung zu dispensieren (Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 hiess die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Hinwil das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners gut. In den Erwägungen hielt die Verfahrensleitung fest, die Anwesenheit des Beschwerdegegners an der Hauptverhandlung erscheine nicht erforderlich, weshalb er mit separat ergehender Vorladungsverfügung antragsgemäss von der Hauptverhandlung zu dispensieren sei (Urk. 6/36 = Urk. 4 = Urk. 7).
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags beim hiesigen Gericht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2):
1. Vorsorgliche Massnahme:
Es sei für die weitere Dauer des Beschwerdeverfahrens für A. die weitere Inhaftierung anzuordnen.
2. Beschwerdeantrag:
Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom 22. Mai 2015 sei aufzuheben und das von A. eingereichte Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen.
3. Das Bezirksgericht Hinwil reichte am 22. Mai 2015 zuhanden der
III. Strafkammer des Obergerichts Zürich die Untersuchungsakten ein und verzichtete auf Stellungnahme zur Beschwerde (vgl. Urk. 9; Prot. S. 2). Ebenfalls am
22. Mai 2015 wurde mit Entscheid der Kammer vorsorglich verfügt, dass der Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids der Beschwerdekammer in Haft zu bleiben hat. Ferner wurde dem Beschwerdegegner die Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015 beantragte dieser vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Die Beschwerdeantwort wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Mai 2015 zur freigestellten Replik innert Frist übermittelt (Urk. 14). Eine solche ging hierorts nicht ein (s. auch Prot. S. 7).
4. Soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, wird auf die Ausführungen der Parteien in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Wegen der Abwesenheit zweier Richter ergeht dieser Beschluss in einer gegenüber der angekündigten Besetzung (Urk. 10) veränderten Zusammensetzung des Spruchkörpers.
Das in Art. 222 StPO statuierte Recht der verhafteten Person, Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anzufechten, steht gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts auch der Staatsanwaltschaft zu (BGE 137 IV 22 E. 1.3; BGE 137 IV 237 E. 1.2; BGE 138 IV 92 E. 1.1; BGE 138 IV 148 E. 3.1;
Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2013, 1B_148/2013 E. 2). Die anderweitigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion der Entlassung aus der Haft (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sie wird bei vorbestehender Untersuchungshaft vom Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft hin angeordnet (Art. 229 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr), dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr), dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr), wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung wahrmachen, ein schweres Verbrechen auszuführen (Ausführungsgefahr).
Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).
Wie erwähnt wurde vorliegend Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben (vgl. Art. 358 ff. StPO). Der Beschwerdegegner hat im Sinne von Art. 358 Abs. 1 StPO den für die rechtliche Würdigung wesentlichen Sachverhalt eingestanden (Urk. 6/7 S. 2 f. und S. 5). Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts ist mithin zu bejahen und wird seitens des Beschwerdegegners nicht bestritten (vgl. Urk. 12 S. 3).
Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Haftgrundes ist vorweg zu klären, wie es sich im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) mit der Zulässigkeit einer Dispensation von der Hauptverhandlung verhält. Wird der Beschwerdegegner wie es der angefochtene Entscheid vorsieht antragsgemäss von der Teilnahme an der Hauptverhandlung befreit, ist dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr angesichts des von der Staatsanwaltschaft beantragten bedingten Strafvollzugs die Grundlage entzogen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Weitere Haftgründe werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
2.2.1.
Sinn und Zweck des abgekürzten Verfahrens ist der einfache, schnelle und kostengünstige Abschluss des Strafverfahrens durch Einigung der involvierten Parteien, unter anderem die Verständigung von Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person über das Strafmass für einen festgelegten Deliktsvorwurf (vgl. Art. 360 StPO). Als Schutzmechanismus gegen Missbräuche dieser einvernehmlichen Verfahrenserledigung sieht das Gesetz ein gerichtliches Bestätigungsverfahren vor (Art. 361 f. StPO). Danach führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch, an welcher es die beschuldigte Person befragt und feststellt, ob diese den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt, und ob diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 1 und 2 StPO). Soweit beim abgekürzten Verfahren keine besonderen Vorschriften bestehen, namentlich zur Hauptverhandlung, sind die allgemeinen Vorschriften von Art. 335 ff. StPO anwendbar (GEORGES GREINER/IRMA JAGGI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 361 StPO; NIKLAUS
SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 361 StPO; CHRISTIAN
SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 361 StPO). Das Gericht befindet frei darüber, ob (a) die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, (b) die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten übereinstimmt und (c) die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 StPO).
Die Befragung der beschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung stellt einen wesentlichen Bestandteil des Bestätigungsverfahrens dar. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Anerkennung des angeklagten Sachverhalts durch die beschuldigte Person gemäss Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO als Erneuerung des Geständnisses verstanden werden, das diese bereits im Vorverfahren abgelegt hat. Gemäss Bundesgericht kann angesichts des Ausnahmecharakters des abgekürzten Verfahrens auf eine solche Bestätigung nicht verzichtet werden (BGE 139 IV 233 E. 2.6.).
Die Möglichkeit eines Abwesenheitsverfahrens (Art. 366 ff. StPO) - das den Fall regelt, dass die beschuldigte Person der Hauptverhandlung ohne Bewilligung des Gerichts und trotz ordnungsgemässer Vorladung fernbleibt -, wird für das abgekürzte Verfahren denn auch (soweit ersichtlich) von einer Mehrheit der Doktrin verneint (GEORGES GREINER/IRMA JAGGI, a.a.O., N 11 ff. und N 19 zu Art. 361 StPO m.H.; THOMAS MAURER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 22 zu Art. 366 StPO; CATHERINE FALLER/AUDE REY-
MOND/JOËLLE VUILLE, Une procédure simplifiée au sens des art. 358 ss CPP peutelle se dérouler par défaut, ZStR 130/2012 S. 76, 87 ff.; STEFAN CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. 2010, S. 224 lit. c; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, Zürich/St. Gallen 2012, art. 358 ss CPP N 1036; MARC THOMMEN, Kurzer Prozess
fairer Prozess Strafbefehlsund abgekürzte Verfahren zwischen Effizienz und Gerechtigkeit, Bern 2013, S. 198; a.M. NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 3 zu Art. 361 StPO; derselbe, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 623 Fn. 92; wahrscheinlich auch a.M. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 4 zu Art. 361 StPO). Davon unterschieden wird von gewissen Autoren
der Fall, dass die Verfahrensleitung des urteilenden Gerichts die beschuldigte Person von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert (Art. 336 Abs. 3 StPO), da diese Konstellation zufolge Parteiantrags und richterlichen Einverständnisses gerade nicht derjenigen des Abwesenheitsverfahrens entspreche. Als Voraussetzung einer Dispensation wird vorgebracht, dass sich das Gericht auch ohne Befragung der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung nach
Art. 361 StPO Gewissheit darüber verschaffen können müsse, dass diese den Sachverhalt anerkenne und sich der Bedeutung dieser Anerkennung bewusst sei (vgl. zur Bejahung der Möglichkeit einer Dispensation im abgekürzten Verfahren GEORGES GREINER/IRMA JAGGI, a.a.O., N 20 f. zu Art. 361 StPO; THOMAS MAURER, a.a.O., N 22 zu Art. 366 StPO; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 4 zu
Art. 361 StPO; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 3 zu Art. 361 StPO; CATHERINE FALLER/AUDE REYMOND/JOËLLE VUILLE, a.a.O., S. 76, 91; JO PITTELOUD, a.a.O., art. 358 ss CPP N 1036).
Dass den Prüfungspflichten des Gerichts gemäss Art. 362 Abs. 1 StPO auch Genüge getan werden kann, ohne dass sich die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung einlässlich äussert, sofern sich das Gericht anderweitig davon überzeugen kann, dass das im Vorverfahren vorbehaltlos erfolgte Geständnis plausibel ist, wurde vom Bundesgericht in BGE 139 IV 233 aber gerade verneint (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsauffassung der Vorinstanzen E. 2.2.). Wie dargelegt ist laut Bundesgericht in der Anerkennung des Sachverhalts durch die beschuldigte Person gemäss Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO eine Erneuerung des Geständnisses zu erblicken, das diese bereits im Vorverfahren ablegte. Um dem Ausnahmecharakter des abgekürzten Verfahrens und der damit verbundenen gerichtlichen Prüfungspflicht gerecht zu werden, kann auf diese Erneuerung des Geständnisses an der Hauptverhandlung nicht verzichtet werden, und nur eine positive Erklärung kann daraufhin überprüft werden, ob sie mit der Aktenlage übereinstimmt (vgl. auch FELIX BOMMER, Schweizerische Strafprozessordnung
und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kurzer Prozess mit dem abgekürzten Verfahren, Bern 2010, S. 155). Eine Dispensation der beschuldigten Person von der Hauptverhandlung ist damit unvereinbar.
Anders zu entscheiden hiesse, dem Ausnahmecharakter des abgekürzten Verfahrens bzw. den rechtsstaatlichen Vorbehalten diesem Verfahren gegenüber nicht genügend Rechnung zu tragen. Das neuzeitliche Strafverfahren zeichnet sich durch seine Gewaltenteilung aus, die personelle Trennung von Untersuchung und Urteil. Der Sachverhalt wird im Vorverfahren von der Polizei und der Staatsanwaltschaft ermittelt, verbindlich festgestellt werden die Fakten jedoch erst in der gerichtlichen Hauptverhandlung. Davon abgewichen wird im Strafbefehlsverfahren nach Art. 352 ff. StPO, aber auch im abgekürzten Verfahren. Im Strafbefehlsverfahren endet das Strafverfahren in aller Regel mit einem auf staatsanwaltschaftlicher Fakteninterpretation basierenden Urteilsvorschlag. Im abgekürzten Verfahren wird der staatsanwaltschaftliche Urteilsvorschlag formell zwar vom Gericht abgesegnet, in der Sache handelt es sich indes auch um ein Urteil der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 361 Abs. 4 StPO: Ein Beweisverfahren findet [an der Hauptverhandlung] nicht statt.; MARC THOMMEN, Gerechtigkeit und Wahrheit im modernen Strafprozess, recht 2014 S. 264, 272). Die Sachverhaltsfeststellung erfolgt nicht vor Gericht, sondern beruht charakteristisch für das abgekürzte Verfahren auf einer unter der Regie der Staatsanwaltschaft getroffenen Vereinbarung. Zurückzustehen haben dabei neben der Gewaltenteilung weitere das Strafverfahren prägende Prinzipien (Legalitätsprinzip, Untersuchungsgrundsatz, Unschuldsvermutung/Grundsatz nemo tenetur; Rechtsgleichheitsgebot; vgl. zu den wichtigsten Kritikpunkten der Lehre am abgekürzten Verfahren GEORGES GREINER/IRMA JAGGI, a.a.O., N 38 ff. zu Vorbemerkungen Art. 358-362 StPO). Entsprechend intensiv und kontrovers hat der Gesetzgeber über die Aufnahme eines abgekürzten Verfahrens in die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Eidgenössische Strafprozessordnung diskutiert (s. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung 2007, Sommersession, Verhandlungen des Nationalrates, S. 1025 ff.). Bei dieser Sachlage die gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen einzuschränken und auf eine Befragung der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung zu verzichten, rechtfertigt sich nicht. Bekanntlich steht es der beschuldigten Person im Übrigen frei, ob sie der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO vor der Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen und sich auf die diesbezüglichen Konsequenzen einlassen will.
Der im Rahmen seiner Prüfungspflicht vorgesehenen Befragung der beschuldigten Person (Art. 361 f. StPO) kann sich das erstinstanzliche Gericht somit nicht entziehen, indem es die angeklagte Person vom Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert. Insbesondere kann der Umstand, dass es sich bei der angeklagten Person um einen auszuschaffenden Ausländer (vgl. betreffend den Beschwerdegegner Ziff. 2.2.2. nachfolgend) handelt, keine Ausnahme begründen, dürfte die entsprechende Ausgangslage in der Praxis doch nicht selten vorliegen. Im Ergebnis würde so die Entscheidkompetenz der Staatsanwaltschaften über den gesetzlichen Rahmen hinaus faktisch eine weitere Ausdehnung erfahren, was rechtsstaatlich nicht hinzunehmen ist. Mit einer Ausschaffung vor der Hauptverhandlung würde die im abgekürzten Verfahren obligatorische Befragung durch das Gericht offensichtlich vereitelt und ein reiner Aktenprozess durchgeführt, der auch eine entsprechende Beweiswürdigung erforderte. Dies ist nicht Sinn des abgekürzten Verfahrens und verletzt die Verfahrensregeln. Wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 12 S. 5), kann eine Weiterdauer der Haft zufolge in Aussicht stehendem bedingtem Strafvollzug durchaus stossend erscheinen. Es obliegt indes den erstinstanzlichen Gerichten, dieser Problematik mittels Ansetzung der Hauptverhandlung innert nützlicher Frist entgegenzuwirken.
2.2.2.
Vorliegend ist demzufolge die Anwesenheit des Beschwerdegegners an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Hinwil sicherzustellen, wie es gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dem Zweck des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr entspricht. Dabei reicht es nicht aus, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr setzt die Annahme von Fluchtgefahr ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. In Betracht zu ziehen sind die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person (BGE 125 I 60
E. 3a m.H.; BGE 117 Ia 69 E. 4a m.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2015, 1B_108/2015 E. 5.1.). Dem Staat, dem die Strafhoheit zusteht, ist ferner auch im Falle der Möglichkeit einer Auslieferung der Übernahme der Strafverfolgung nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten
zu verzichten (BGE 123 I 31 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2012, 1B_56/2012 E. 4.2).
Gemäss seinen Angaben hielt sich der albanische Beschwerdegegner lediglich in der Schweiz auf, weil er sich auf der Durchreise von Italien nach Deutschland befand (Urk. 6/3 S. 2). Über Arbeit einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt er folglich nicht (a.a.O.; vgl. auch Urk. Urk. 6/6 S. 2). Ebenfalls hat er keine Bekannte Verwandte in der Schweiz (Urk. 6/6 S. 2). Laut seinen Aussagen wohnt der Beschwerdegegner zusammen mit seinen Eltern in C. , Albanien. Er ist Student und steht vor den Abschlussprüfungen, deren Ablegung er aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung nicht mehr für den Sommer, sondern nunmehr für den Herbst plant (Urk. 6/7 S. 5 f.). Der Beschwerdegegner äusserte explizit die Absicht, so schnell wie möglich nach Albanien zurückkehren zu wollen (Urk. 6/6 S. 7).
Der Beschwerdegegner verfügt demnach über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sinnbildlich hat er selber neben der Haftentlassung seine Zuführung ans Migrationsamt beantragt (Urk. 6/33). Wie bereits erwähnt würde mit einer Ausschaffung des Beschwerdegegners vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aber die im abgekürzten Verfahren obligatorische Befragung durch das Gericht offensichtlich vereitelt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die den Beschwerdegegner von einem Verlassen der Schweiz abhalten würden bzw. Anlass zur Annahme geben, dieser würde eigenverantwortlich an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung teilnehmen.
Fluchtgefahr liegt vor.
Wie den gemachten Ausführungen zu entnehmen ist, kommt dem Urteilsvorschlag bzw. der darin vorgesehenen Sanktionsfolge nicht die Bedeutung zu, welche eine Ausnahme vom Grundsatz rechtfertigen würde, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Haftdauer die Möglichkeit der Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, da reine Hypothese, keine Rolle spielt (vgl. zu diesem Grundsatz statt vieler GIANFRANCO ALBERTINI/THOMAS ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 212 StPO). Mithin gilt als Massstab bezüglich der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer, dass diese nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rücken darf (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2012, 1B_394/2012 E. 5.1; s. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Wie im abgekürzten Verfahren zu erwarten, ist dies nicht der Fall. Die bisherige Haftdauer beträgt rund vier Monate (Urk. 6/12/1), beantragt ist eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Wie dargelegt ist sodann die Ansetzung der Hauptverhandlung innert nützlicher Frist zu verlangen. Vorliegend findet diese aller Wahrscheinlichkeit nach am 14. Juli 2015 statt (Urk. 12 S. 5). Dem Beschwerdegegner droht folglich keine Sicherheitshaft mit nicht absehbarem Ende. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 ff. StPO ersichtlich sind, welche geeignet wären, der nach dem Gesagten bestehenden Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen.
Die Sicherheitshaft ist verhältnismässig.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft somit als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Mai 2015, Geschäfts-Nr. DG150006, ist aufzuheben und das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners sowie dessen Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung abzuweisen.
Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf
§ 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.festzusetzen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Mai 2015, Geschäfts-Nr. DG150006, aufgehoben und das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners sowie dessen Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.festgesetzt.
Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an:
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Staatsanwalt lic. iur.
S. Burkhard, Büro A-1 (vorab per E-Mail und anschliessend
gegen Empfangsbestätigung)
den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (vorab per Fax [ ];
per Gerichtsurkunde)
das Bezirksgericht Hinwil, ad DG150006, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 11. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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