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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH150122
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH150122 vom 04.07.2016 (ZH)
Datum:04.07.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einziehung von Vermögenswerten / Ersatzforderung
Schlagwörter : Beschwerde; Staat; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Einziehung; Ersatz; Vermögens; Ersatzforderung; Privatklägerin; Vermögenswert; Untersuchung; Genswerte; Vermögenswerte; Gerinnen; Privatklägerinnen; Untersuchungsakten; Einstellung; Recht; Trags; Verfahren; Verfahren; Höhe; Tragsverfügung; Gericht; Schweiz; Betrag; Einstellungsverfügung; Kanton
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 30 StPO ; Art. 320 StPO ; Art. 376 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 6 OR ; Art. 70 StGB ; Art. 70 StPO ; Art. 71 StGB ; Art. 71 StPO ; Art. 73 StGB ; Art. 8 StGB ; Art. 8 StPO ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:123 IV 174; 124 I 10; 126 I 97; 126 IV 261; 128 IV 145; 133 IV 171; 134 IV 185; 137 IV 305; 141 IV 155;
Kommentar zugewiesen:
Schmid, Kommentar Ein- ziehung, 2007
Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014
Trechsel, Jean-Richard, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 70 StGB, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH150122-O/U, damit vereinigt UH150123/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin

lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. A. Scheidegger

Beschluss vom 4. Juli 2016

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer resp. Beschwerdegegner 1

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.

gegen

  1. B. ,
  2. C. GmbH,

3. [ ],

4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen resp. Beschwerdeführerinnen 1 und 2

1, 2, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend Einziehung von Vermögenswerten / Ersatzforderung

Beschwerden gegen den Nachtrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. März 2015 zur Einstellungsverfügung vom 24. September 2014, A-1/2011/41

Erwägungen:

  1. Prozessverlauf

    1. Am 26. März 2015 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) einen Nachtrag zur Einstellungsverfügung vom

      24. September 2014 (nachfolgend Nachtragsverfügung; zur Einstellungsverfü-

      gung und Vorgeschichte vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UH140332). Darin wurde verfügt, dass der Betrag von Fr. 30‘000.-, den A. am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesen hatte und der mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmt worden war, der Privatklägerin gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands herauszugeben sei. Weiter wurde A. gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB verpflichtet, dem Kanton Zürich Fr. 748‘775.52 als Ersatz für nicht mehr vorhandene einziehbare Vermögenswerte zu bezahlen und wurde diese Ersatzforderung mit der von A. geleisteten Kaution von Fr. 970‘000.- verrechnet (Urk. 3/1 = Urk. 7).

    2. Mit Eingabe vom 13. April 2015 erhob A. Beschwerde gegen die Nachtragsverfügung vom 26. März 2015 mit folgenden Anträgen (Urk. 2):

      „1. Die Nachtragsverfügung vom 26. März 2015 sei aufzuheben und es sei von einer Einziehung bzw. Ersatzforderung gegen A. abzusehen.

  2. Die geleistete Barkaution in der Höhe von CHF 1‘000‘000.00 sei A. vollumfänglich zurückzubezahlen.

  3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt) zu Lasten des Kantons Zürich.“

    1. In der Folge erstattete die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung am

      13. Mai 2015 (Urk. 12 und 13). Sodann reichte die Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2015 mit einem Nachtrag zu ihrer Vernehmlassung verschiedene Beilagen ein (Urk. 16 und 17/1-26). Die Privatklägerschaft (d.h. die Beschwerdegegnerinnen

      1-3), liess sich am 26. Mai 2015 vernehmen (Urk. 20 und 21/1-7). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde Rechtsanwalt X1. Frist angesetzt, um dem Gericht ein von ihm persönlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift

      oder eine Substitutionsvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren an

      Rechtsanwalt X2. einzureichen (Urk. 24). Die Substitutionsvollmacht ging am 11. Juni 2015 ein (Urk. 25 und 26). Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde A. Frist zur freigestellten Äusserung zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft angesetzt (Urk. 31). Am 29. Oktober 2015 erstattete A. seine Replik (Urk. 36). Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Äusserung zur Replik von A. angesetzt (Urk. 38). Die Duplik der Privatklä- gerschaft ging am 16. Dezember 2015 ein (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft hat keine (weitere) Stellungnahme eingereicht. Am 22. Dezember 2015 wurde

      A. die Duplik der Privatklägerschaft zur allfälligen Äusserung innert nicht erstreckbarer Frist übermittelt (Urk. 45).

    2. Mit Eingabe vom 13. April 2015 haben sodann auch die B. , die

      C. GmbH und die D. Holding AG Beschwerde gegen die Nachtragsverfügung vom 26. März 2015 erhoben mit folgenden Anträgen (Urk. 48/2):

      „Die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Nachtrag vom 26. März 2015 zur Einstellungsverfügung vom

      24. September 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte seien

      der B. im Umfang von Fr. 778‘775.52 herauszugeben,

      eventualiter sei der B. eine Ersatzforderung von Fr. 778‘775.52 gegen den Beschwerdegegner zuzusprechen,

      eventualiter seien die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 778‘775.52 der C. GmbH herauszugeben,

      eventualiter sei der C. GmbH eine Ersatzforderung von Fr. 778‘775.52 gegen den Beschwerdegegner zuzusprechen,

      subeventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen;

      unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Staatskasse.“

    3. Diese Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer UH150123 angelegt. Mit Verfügung vom 28. April 2015 wurden die B. , die C. GmbH und die D. Holding AG verpflichtet, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 48/7). Diese ging fristgereicht ein (Urk. 48/8). Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde A. sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt

      (Urk. 48/13). Die Stellungnahme von A. ging am 30. Oktober 2015 ein (Urk. 48/19). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde der B. , der C. GmbH und der D. Holding AG Frist zur freigestellten Äusserung zur Stellungnahme von A. angesetzt (Urk. 48/22). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 teilten die B. , die C. GmbH und die D. Holding AG mit, sie verzichteten auf eine Replik (Urk. 48/25).

    4. Die Verfahren UH150122 und UH150123 erweisen sich als spruchreif.

  1. Prozessuales

    1. Privatklägerschaft

      1. Im Nachtrag zur Einstellungsverfügung vom 24. September 2014 werden unter „Privatklägerschaft und übrige Geschädigte“ die B. , die C. GmbH und die D. Holding AG aufgeführt (Urk. 3/1). Entsprechend wurden diese in den Verfahren UH150122 und UH150123 als Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3 resp. Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 aufgeführt.

      2. In ihrer Beschwerdeantwort im Verfahren UH150122 und in ihrer Beschwerdeschrift im Verfahren UH150123 weisen die B. , die C. GmbH und die D. Holding AG zu Recht darauf hin, dass sich die D. Holding AG nicht als Privatklägerin konstituiert habe (act. 20 S. 5; act. 48/2 S. 9). Nachdem sich aus den Untersuchungsakten ergibt, dass sich die B. und die

        C. GmbH ausdrücklich als Privatklägerinnen konstituiert haben (Urk. 8/020003; vgl. auch Urk. 8/150003 Vollmacht der Privatklägerin 2 an

        1. Rechtsanwälte vom 28. Februar 2011 [die auch als Klientin aufgeführte

        2. Holding AG wurde gemäss Handelsregisterauszug per 22. November 2006 infolge Fusion mit der C. GmbH gelöscht]), sich jedoch eine Konstituierung der D. Holding AG als Privatklägerin aus den Untersuchungsakten nicht ergibt, ist festzustellen, dass der D. Holding AG im Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. keine Stellung als Privatklägerin zukommt und ist das Rubrum ent-

        sprechend anzupassen, indem die D. Holding AG aus diesem zu löschen ist.

    2. Vereinigung

      1. Die B. und die C. GmbH verweisen in ihrer Stellungnahme im Verfahren UH150122 auf ihre Beschwerdeschrift im Verfahren UH150123 und ersuchen darum, die Akten (insbesondere die von ihr eingereichten Urkunden) des Verfahrens UH150123 beizuziehen (Urk. 20 S. 4 Rz. 3 f.). Sodann ersuchte

        A. in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeschrift im Verfahren UH150123 um Vereinigung der Verfahren UH150122 und UH150123 (Urk. 48/19 S. 2, S. 3).

      2. Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrän- gen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (UE130148 E. II. 1.3; vgl. auch BGer-Urteil 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen).

      3. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Verfahren UH150122 und UH150123 der Fall. Diese Beschwerdeverfahren sind deshalb in Anwendung von Art. 30 StPO zu vereinigen und unter der Verfahrensnummer UH150122 weiterzuführen. Das Verfahren UH150123 ist mittels separatem Beschluss als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben.

      4. Der Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren UH150122 und Beschwerdegegner 1 im Verfahren UH150123, A. , wird nachfolgend Beschwerdeführer genannt. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im ursprünglichen Verfahren UH150122 und Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Verfahren UH150123, die B. und die C. GmbH, werden nachfolgend als Privatklägerinnen 1 und 2 bezeichnet.

    3. Beschwerdeschrift des Beschuldigten

      1. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers im Verfahren UH150122 wurde durch Rechtsanwalt X2. i.V. unterzeichnet (Urk. 2), obwohl die miteingereichte Vollmacht nur auf Rechtsanwalt X1. lautet (Urk. 3/2).

      2. Die Beschwerde muss schriftlich (und begründet) bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Unter dem Aspekt des überspitzten Formalismus ist eine Rechtsmitteleingabe - bevor darauf nicht eingetreten wird - zur Nachbringung einer fehlenden Vollmacht oder Unterschrift zurückzuweisen resp. Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 385 N 5).

      3. Nachdem Rechtsanwalt X1. innert der ihm angesetzten Frist die Substitutionsvollmacht an Rechtsanwalt X2. nachgereicht hat (Urk. 31 und 32), ist auf die Beschwerde einzutreten.

    4. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass.

    5. Aus prozessökonomischen Gründen ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich mitgeteilten Besetzung.

  2. Parteivorbringen

    1. Beschwerdeführer

      Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die Zulässigkeit der erfolgten Nachtragsverfügung. Sodann bringt er vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderung für zulässig halte, obwohl sie selber ausführe, es habe nie ein der Einziehung (im Sinne von Art. 70 StGB) unterliegender Vermö- gensvorteil vorgelegen (Urk. 2 S. 7). Weiter bringt er diverse Einwände gegen die Ersatzforderung vor (Urk. 2 S. 7 ff.).

    2. Staatsanwaltschaft

      Die Staatsanwaltschaft führt in der Nachtragsverfügung aus, dem Beschwerdeführer habe das Wissen um die deliktische Herkunft der Mittel in der Untersuchung trotz angemessener Ermittlungstätigkeit nicht nachgewiesen werden kön- nen. Weiter hält die Nachtragsverfügung fest, dass Gegenleistungen im Betrag von Fr. 171‘358.45 unbestritten und dokumentiert seien. Angebliche Gegenleistungen, die den Betrag von Fr. 171‘358.45 überstiegen, seien aufgrund des Beweisergebnisses widerlegt. Damit seien die Voraussetzungen für die Dritteinziehung der den Betrag der Gegenleistung von Fr. 171‘358.45 übersteigenden Vorteile gemäss Art. 70 Abs. 2 StPO [recte: StGB] (e contrario) gegeben. Da die Vorteile nicht mehr vorhanden seien - soweit sie überhaupt je in einziehbarer Form vorgelegen hätten - sei gemäss Art. 71 Abs. 1 StPO [recte: StGB] auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe zu erkennen (Urk. 3/1 S. 3). In ihrer Vernehmlassung hält die Staatsanwaltschaft an der Zulässigkeit der Nachtragsverfügung und der angeordneten Ersatzforderung fest (Urk. 12 S. 5 ff.).

    3. Privatklägerinnen 1-2

      Die Privatklägerinnen 1-2 erachten die Anordnung der Ersatzforderung als korrekt (Urk. 20 S. 20 ff. Rz. 31 ff.). Jedoch sind sie der Auffassung, dass der Herausgabeanspruch der Geschädigten dem Einziehungsanspruch des Staates vorgehe, weshalb der vom Beschwerdeführer hinterlegte Betrag ihnen herauszugeben sei (Urk. 48/2 S. 11 ff.).

    4. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird nachfolgend - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - eingegangen.

  3. Nachtragsverfügung

    1. Parteivorbringen

      1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der StPO sei nicht vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft jederzeit eine „Ergänzung“ zu einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung erlassen könne, welche eine Einziehung von Gegenstän- den bzw. Vermögenswerten zum Thema habe. Vielmehr müsste ein solches Vorhaben im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens im Sinne von

        Art. 376 f. StPO durchgeführt werden, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen denn erfüllt wären. Da die Einstellung der Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (“fehlender Straftatbestand“) erfolgt sei, sei weiter eine Einziehung gestützt auf Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat von vornherein ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die von ihr behauptete deliktische Tätigkeit nicht sein Verhalten betreffe, sondern dasjenige von G. , einer Drittperson, welche dafür in Dänemark bereits strafrechtlich verurteilt worden sei (Urk. 2 Rz. 11 ff.).

      2. Die Staatsanwaltschaft wendet gegen die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers ein, dessen Argument, die Einstellungsverfügung vom 24. September 2014 sei als Verzicht auf einen Einziehungsentscheid auszulegen und diesem angeblichen Verzicht komme materielle Rechtskraft zu, sei überspitzt formalistisch. Es sei aufgrund der Sachlage abwegig, im Fehlen eines Abschöpfungsentscheids in der Einstellungsverfügung einen Verzicht zu erblicken. Es liege ein prozessualer Fehler vor, der heilbar sei. Sodann sei auch die Auslegung abwegig, wonach Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO nur auf Einstellungsverfügungen Anwendung finde, bei denen zumindest die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit nachgewiesen seien, aber mangels Schuld, wegen Prozessmangels oder aus Opportunitätsgründen keine Anklage erhoben werde. Weder der Gesetzestext noch sonstige Auslegungskriterien vermöchten einen Grund zu Tage zu fördern, weshalb

        Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht auf den ursprünglich des Mitwissens verdächtigen, jedoch in Wirklichkeit gutgläubigen Empfänger von Zuwendungen aus Straftaten Anwendung finden sollte. Auch wenn sodann die Restitution und die Ersatzabschöpfung in Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht explizit erwähnt würden, ergebe sich aus der Strafprozessordnung und den Bestimmungen im Strafgesetzbuch, dass die Einziehung von Vermögenswerten im Sinne des Marginaltitels „Einziehung von Vermögenswerten“ im Strafgesetzbuch zu verstehen sei, der die Art. 70 bis 72 StGB umfasse (Urk. 12 S. 2 ff.).

      3. Die Privatklägerinnen 1 und 2 stellen sich auf den Standpunkt, der Wortlaut von Art. 320 Abs. 2 StPO stehe dem Erlass eines Nachtrags nicht entgegen. So-

        dann habe der Gesetzgeber ein selbständiges Einziehungsverfahren nicht vorgesehen, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung einstelle. Es genüge nach dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 StGB, wenn die Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden seien. Dies gelte ebenso für die Ersatzforderung, nachdem Art. 71 Abs. 1 StGB auf Art. 70 StGB verweise. Die Anlasstat müsse nicht vom Einziehungsbelasteten begangen werden. Im konkreten Fall stelle das tatbestandsmässige und rechtswidrige Verhalten von G. (Geldwäscherei) die Anlasstat dar (Urk. 20 S. 6 ff. Rz. 13 ff.).

    2. Anwendbarkeit von Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO

      1. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Hinsichtlich Form und allgemeinem Inhalt der Einstellungsverfügung sind die Artikel 80 und 81 StPO massgebend (Art. 320 Abs. 1 StPO). Dementsprechend muss die Einstellungsverfügung (entgegen dem Wortlaut „kann“ in Art. 320 Abs. 2 StPO) auch den Entscheid über die Nebenfolgen enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO). Damit muss die Staatsanwaltschaft die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach Art. 69 ff. StGB unter Einschluss der Verwendung zugunsten des Geschä- digten anordnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Massnahme hängt nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person ab, weshalb in Einstellungsverfügungen z.B. zufolge Todes der beschuldigten Person, bei unbekannter Tä- terschaft, Verjährung oder Einstellung aufgrund von Opportunitätsgründen nach Art. 8 StPO die Einziehung angeordnet werden kann. Ein selbständiges Einziehungsverfahren gemäss Art. 376 ff. StPO ist bei der Einstellung nicht vorgesehen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 320 N 6; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 N 4; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,

        2. Aufl., Basel 2014, Art. 320 N 10 f.).

      2. Die Staatsanwaltschaft hat somit bei der Einstellung des Strafverfahrens über die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB) zu entscheiden. Sind die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kommt eine Einziehung nicht in Fra-

        ge. Es kann jedoch nach Art. 71 StGB eine Ersatzforderung festgelegt werden. Art. 71 StGB kann somit nicht losgelöst von Art. 70 StGB betrachtet werden. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachfolgend Botschaft) wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass

        „die Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 zweiter Satz im Rahmen der Einstellung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 69-72 nStGB) anordnen [kann], unter Einschluss der Verwendung für die Geschädigten (Art. 73 nStGB).“ Damit erübrige sich in solchen Fällen ein selbständiges Einziehungsverfahren nach Art. 384 ff. [schlussendlich Art. 376 ff. StPO] (Botschaft, BBl 2006

        S. 1273). Dementsprechend durfte und musste die Staatsanwaltschaft grundsätzlich bei der Einstellung über die Frage der Einziehung und Ersatzforderung entscheiden. Sodann musste die Staatsanwaltschaft über die mit Verfügung vom

        6. Dezember 2011 beschlagnahmten Beträge von Fr. 30‘000.- und Fr. 970‘000.- entscheiden.

      3. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass der Gesetzgeber in Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO ausschliesslich eine Einziehung gemeint habe, welche einen unmittelbaren Zusammenhang mit der einzustellenden Strafuntersuchung und dem tatsächlichen Verhalten der im Schweizer Strafverfahren beschuldigten Person aufweise (Urk. 2 S. 5), findet weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung noch in der Botschaft eine Stütze. Auch wenn kein individueller Täter eruiert werden kann, können Gegenstände oder Vermögenswerte, eingezogen werden, wenn sich nachweisen lässt, dass es sich um solche aus deliktischer Verwendung oder Herkunft handelt (vgl. Grädel/Heiniger, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 320 N 10). Massgebend für eine Einziehung ist, dass sie sich auf eine Straftat stützt. Dass dieser Straftatbestand nur der in der Strafuntersuchung verfolgte Straftatbestand sein dürfe, kann mit dem Zweck von Art. 320 Abs. 2 StPO nicht in Einklang gebracht werden. Art. 320 Abs. 2 StPO will - wie ausgeführt - gerade verhindern, dass ein selbständiges Einziehungsverfahren durchgeführt werden muss. Die Er- öffnung eines selbständigen Einziehungsverfahrens ist nur dann angezeigt, wenn von vornherein feststeht, dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Verurteilung einer natürlichen oder juristischen Person offensichtlich ausser Be-

        tracht fällt und infolgedessen kein Strafverfahren zu eröffnen ist (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 376 N 2a).

      4. Vorliegend ist weiter zu beachten, dass sowohl gegen G. als auch gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung geführt wurde (G. wurde in der Folge in Dänemark rechtskräftig verurteilt). Der Beschwerdeführer wurde ursprünglich des Mitwissens verdächtigt. Entsprechend wurde die Untersuchung gegen G. und den Beschwerdeführer gemeinsam geführt und die Untersuchung diesbezüglich, wenn auch mit separaten Verfügungen, am 24. September 2014 insgesamt eingestellt. Das gegen G. in der Schweiz geführte Verfahren wegen Eigengeldwäscherei wurde - nachdem sie in Dänemark rechtskräftig verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bestraft worden war

        - mit Verfügung vom 24. September 2014 (ref A-1/2011/41) aus Opportunitätsgründen eingestellt (Untersuchungsakten Nr. 003002). Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurde eingestellt, weil ein genügender Tatverdacht nicht erhärtet werden konnte (Urk. 3/2). Es kann aufgrund der gemeinsam geführten Untersuchung keine Rede davon sein, dass die beim Beschwerdeführer angeordnete Ersatzforderung keinen Bezug zum geführten Strafverfahren habe (vgl. Urk. 36 S. 3). Ob die Einziehung resp. die Anordnung einer Ersatzforderung nun im Rahmen der Einstellung des gegen G. geführten Verfahrens oder im Rahmen der Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer erfolgt, kann in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend sein. Insbesondere entstehen für den Beschwerdeführer durch das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen keine Nachteile, da die Voraussetzungen für die Einziehung die gleichen sind.

      5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einstellung der Strafuntersuchung gegen ihn sei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO („fehlender Straftatbestand“) erfolgt, weshalb eine Einziehung gestützt auf Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat von vornherein ausgeschlossen sei, ist ihm somit nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wohl eher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO („kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt“)

        eingestellt hat (vgl. Urk. 3/2), ist lediglich massgebend, ob sich die Einziehung auf eine Straftat stützen lässt. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung respektive eine Ersatzforderung gegeben sind, ist nachfolgend in Ziffer 5 ff. einzugehen.

    3. Zulässigkeit des Nachtrags

      1. Wie ausgeführt, muss die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auch über die Nebenfolgen und damit die Frage einer Einziehung resp. einer Ersatzforderung entscheiden (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO). Dies hat sie in der Einstellungsverfügung indirekt getan, indem sie auf die mit separatem Einziehungsbefehl festgesetzte Ersatzforderung des Staates verwies

        (Urk. 3/2 Ziff. 6).

      2. Der Beschwerdeführer hatte in der Folge gegen den separaten Vermö- gensabschöpfungsbefehl Einsprache erhoben (vgl. Urk. 3/5). Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 320 Abs. 2 StPO und eine darauf zu erlassende Nachtragsverfü- gung den Vermögensabschöpfungsbefehl vom 24. September 2014 zurückgezogen (Urk. 3/6). Dabei hatte sie aber klar zum Ausdruck gebracht, dass sie an der angeordneten Vermögensabschöpfung grundsätzlich festhalten will. Ein rechtskräftiger Verzicht auf eine Ersatzforderung durch den Rückzug des separat erlassenen Vermögensabschöpfungsbefehls liegt deshalb nicht vor.

      3. Nachdem der Staatsanwalt bereits im Zeitpunkt der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und G. eine Ersatzforderung anordnen wollte und er dies gestützt auf Art. 320 Abs. 2 StPO in der Einstellungsverfügung hätte tun müssen, war diese insoweit unvollständig, als ein zu regelnder Punkt offengelassen resp. ausgeklammert wurde. Es ist deshalb nicht relevant, dass die Nachtragsverfügung erst erlassen wurde, nachdem die Einstellung des Strafverfahrens bereits rechtskräftig war. Da die Staatsanwaltschaft bereits bei Einstellung des Verfahrens eine Ersatzforderung anordnen wollte, liegt kein Fall einer selbständigen Einziehung im Sinne von Art. 376 StPO (Fälle, in denen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellung [oder des Urteils] der Entscheid über

        eine Einziehung gefällt wird) vor, da der Entscheid für die Anordnung einer Ersatzforderung bereits im Zeitpunkt der Einstellung erging. Eine unvollständige Einstellungsverfügung muss sodann mit einem Nachtrag ergänzt werden können, ansonsten die Untersuchung nicht vollständig abgeschlossen werden kann resp. noch zu regelnde Punkte offen bleiben.

      4. Dementsprechend ist ein rechtskräftiger Verzicht auf eine Ersatzforderung durch den Rückzug des separat erlassenen Vermögensabschöpfungsbefehls zu verneinen und der Erlass einer Nachtragsverfügung nicht zu beanstanden.

  4. Einziehung von Vermögenswerten

    1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 141 IV 155 E. 4.1; BGE 137 IV 305 E. 3.1). Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Sie ist jedoch unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig. Die Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswertes ist und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 141 IV 155 E. 4.1). Objekt der Einziehung sind

      Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (Trechsel/ Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 70 StGB N 2 m.w.H.).

    2. Anlasstat

      1. Wie erwähnt, muss der Einziehung eine Straftat zugrunde liegen. Eingezogen werden können Werte, wenn sie aus irgend einem Delikt herrühren. Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Anlasstat genügen; Verschulden ist nicht erforderlich (Heierli, Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei, Unter Berücksichtigung der Instrumente des Einziehungsrechts, Diss. Zürich 2012, N 264; Baumann, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 70/71 N 17 f.; Trechsel/Jean-Richard, in: PK StGB, a.a.O., Art. 70 N 3). Infrage kommen als Anlasstaten Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen des eidgenössischen und kantonalen Strafrechts, einschliesslich Fahrlässigkeitsund Gefährdungsdelikte sowie Sekundärdelikte wie Hehlerei und Geldwäscherei (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 17).

      2. Die Staatsanwaltschaft äussert sich in der Nachtragsverfügung nicht explizit zur Anlasstat. Sie verweist darauf, dass G. in Dänemark rechtskräftig verurteilt worden sei, und dass der Beschwerdeführer Zuwendungen von G. erhalten habe, die mit deliktisch erworbenen Mitteln finanziert worden seien (Urk. 3/1).

      3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es komme vorliegend allein auf das Verhalten von G. an. Diese sei in Dänemark verfolgt und verurteilt worden, sodass für die (Ersatz-)Einziehung durch die schweizerischen Strafbehörden kein Raum bestehe, weil es ihr an ihrer örtlichen Zuständigkeit mangle (Urk. 36 S. 3; Urk. 48/19 S. 4).

      4. Die Privatklägerinnen 1 und 2 machen geltend, G. habe die Veruntreuungshandlungen in Dänemark verübt und die veruntreuten Gelder anschliessend in die Schweiz überwiesen. Durch das Überführen der veruntreuten Gelder in die Schweiz liege ein Fall von Eigengeldwäscherei vor. Da somit eine Tat in der Schweiz vorliege, habe die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen

        G. wegen Geldwäscherei eröffnet. Eigengeldwäscherei sei strafbar und

        stelle damit die Anlasstat für die Ersatzforderung dar (Urk. 20 S. 9; Urk. 43 S. 4, S. 5 f.; Urk. 48/2 S. 14 f.).

      5. Es ist zutreffend (und unstrittig), dass als Anlasstat lediglich ein strafbares Verhalten von G. als Grundlage für die angeordnete Ersatzforderung dienen kann. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen der Privatklägerinnen 1 und 2 zur schweizerischen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung (Urk. 43 S. 5) weiter einzugehen.

      6. Bei Auslandtaten ist eine selbständige Einziehung des Erlangten in der Schweiz nach überwiegender Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann möglich, wenn die Tat nach Art. 3 ff. StGB oder nach dem Weltrechtsprinzip bzw. der stellvertretenden Strafrechtspflege der schweizerischen Strafbarkeit untersteht oder wenn die Einziehung trotz Fehlens der schweizerischen Strafbarkeit spezialgesetzlich bzw. staatsvertraglich vorgesehen ist (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 20; BGE 141 IV 155 E. 4.1; BGE 134 IV 185

        E. 2.1).

      7. Dementsprechend kann vorliegend die von G. in Dänemark begangene Straftat (Veruntreuung) nicht als Anlasstat für die Einziehung beim Beschwerdeführer dienen.

      8. Soweit die Privatklägerinnen 1 und 2 vorbringen, dass nach einem Teil der Lehre auch eine ausländische Anlasstat die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für eine Einziehung nicht verhindere (Urk. 48/2 S. 15), ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Meinung sowohl im Allgemeinen wie auch mit Bezug auf die Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation ablehnt (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 20 mit Verweis auf BGE 128 IV 145 und BGer-Urteil 6S.389/2004 vom 7. Februar 2005).

      9. Wird in Bezug auf Vermögenswerte aus einem ausländischen Delikt in der Schweiz eine weitere Straftat begangen, so gelten die betroffenen Vermögenswerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als durch eine schweizerische Straftat erlangt und sind deshalb mit Bezug auf diese Straftat hier einziehbar. Anlasstat der Einziehung können also sowohl die den rechtswidrigen Vorteil unmittelbar begründenden Delikte als auch Sekundärtaten wie Hehlerei und Geldwäscherei sein (Heierli, a.a.O., S. 131).

      10. Wie ausgeführt, scheidet die Vortat (die von G. begangenen Vermögensdelikte) als Anlasstat für die Einziehung aus. Der Geldwäscherei strafbar macht sich, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).

        Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB).

      11. G. wurde, wie erwähnt, in Dänemark wegen Vermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Auch in der Schweiz würde die von G. begangene Tat ein Verbrechen darstellen (Veruntreuung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, Art. 138 Ziff. 1 StGB; qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren bestraft, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Diese Tat kann demnach eine Vortat für eine Geldwäscherei in der Schweiz sein. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich auch der Täter der Vortat wegen Geldwäscherei strafbar machen (BGE 126 IV 261).

      12. In der Einstellungsverfügung in der Strafuntersuchung gegen G. führte die Staatsanwaltschaft aus, die unrechtmässige Bereicherung von G. sei in Dänemark eingetreten. Erst nachher habe sie einen Teil des Geldes ins Ausland (aus dänischer Sicht) gebracht bzw. transferiert, wobei es zu Teilhandlungen und Taterfolgen in der Schweiz gekommen sei. Aus diesem Grund sei in

        Bezug auf die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eine schweizerische

        Gerichtsbarkeit zu bejahen. Die Verschiebung deliktischen Vermögens über eine Landesgrenze bewirke grundsätzlich eine Erschwerung und damit die Gefährdung der Einziehung oder Retention, ebenso die Verwendung der Mittel für eine Drittperson, der ja zusätzliche Einreden gegen die Abschöpfung zur Verfügung stün- den (Untersuchungsakten Nr. 003002 ff.).

      13. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt da als begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort kann es beim Verletzungsund beim konkreten Gefährdungsdelikt geben, nicht aber beim schlichten Tätigkeitsund beim abstrakten Gefährdungsdelikt (Popp/Keshelava, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 8 N 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt als Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafverfolgungszuständigkeit, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3). Hat G. mit der weiteren Verwendung dieser Mittel weitere Handlungen vorgenommen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung dieser Vermögenswerte in der Schweiz zu vereiteln, könnten diese, der schweizerischen Strafverfolgung unterstehenden Tathandlungen, Grundlage für die Festlegung einer Einziehung respektive Ersatzforderung beim Beschwerdeführer sein.

          1. Erlangte Vermögenswerte

            1. Als Einziehungsobjekt bietet sich einerseits der direkt aus der Straftat herrührende Vermögenswert (Originalwert) an, andererseits ein Ersatzwert, welcher an die Stelle des Originalwertes getreten ist und der zumeist als Surrogat bezeichnet wird. Denkbar ist sodann, dass als Deliktserlös überhaupt kein individualisierbarer Wert vorhanden ist, sondern der Vorteil (z.B. beim deliktisch ermöglichten Einsparen von Auslagen) beim Betroffenen nur rechnerisch feststellbar ist. Ist der ursprünglich einzuziehende Vermögenswert nicht mehr vorhanden, sondern ist an dessen Stelle ein anderer Wert, ein Surrogat, getreten und soll dieses eingezogen werden, so spricht man von einer Surrogatseinziehung. Ist ein Einziehungsobjekt überhaupt nicht (mehr) vorhanden, kommt lediglich noch eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB infrage (Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Ein-

              ziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Bd. I, Zürich 2007, StGB 70-72 N 46).

            2. Originalwerte und Surrogate dürfen nur dann eingezogen werden, wenn sie beim Täter oder dem durch die Straftat Begünstigten noch vorhanden sind. Vorhanden sind sie, wenn sie im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmt werden können. Vermögenswerte lassen sich als durch die Straftat erworbene Originalwerte oder Surrogate im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB eindeutig bestimmen, wenn sie mit der Straftat in einem Zusammenhang stehen (BGE 126 I 97 E. 3.d/dd).

            3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so setzt das Gericht eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe fest, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält (BGE 123 IV 174).

          2. Herausgabe von Fr. 30‘000.- an Privatklägerschaft

            1. In Dispositiv-Ziffer 1 der Nachtragsverfügung legte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Betrag von Fr. 30‘000.-, den der Beschwerdeführer am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesen und den die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmt hat, der Privatklägerin gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands herausgegeben werde (Urk. 3/1 S. 4).

            2. Der Beschwerdeführer verlangt die vollständige Aufhebung der Nachtragsverfügung (Urk. 2 S. 2). Er bringt bezüglich der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Herausgabe vor, dass nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass er die geltend gemachte Zuwendung von Fr. 30‘000.- von G. tatsächlich erhalten habe bzw. der diesbezüglich aufgeführte Wert zutreffend sei (Urk. 2 S. 8 f.).

            3. Vorab ist festzuhalten, dass zwar die Formulierung „an die Privatklägerin“ in der Nachtragsverfügung tatsächlich etwas unglücklich ist, da die anspruchsberechtigte Person so nicht eindeutig identifiziert werden kann. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwieweit dies dem Beschwerdeführer eine effektive Verteidigung gegen Dispositiv-Ziffer 1 verunmöglicht hat (Urk. 36 S. 7 f.), nachdem sich aus dem Rubrum unmissverständlich ergibt, welche Personen die Staatsanwaltschaft als Privatklägerinnen erachtet. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer diesen Einwand erst in seiner Replik vor (Urk. 36 S. 7 f.), was ebenfalls zeigt, dass es ihm durchaus möglich war, sich in seiner Beschwerdeschrift ausreichend zu verteidigen.

            4. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich unmissverständlich, dass G. am 16. Dezember 2009 bei der Garage H. für den Beschwerdeführer Fr. 30‘000.- bar (als Anzahlung für den vom Beschwerdeführer bestellten Ferrari) bezahlte (Untersuchungsakten Nr. 113050). Der Beschwerdeführer gestand denn auch selber ein, dass die Anzahlung von Fr. 30‘000.- für den von ihm bestellten Ferrari von G. bezahlt worden sei (Untersuchungsakten Nr. 030019 f., Nr. 030025 [„ die CHF 30‘000 für meinen Wagen an H. . Wir sahen das aber nicht als Cashtransaktion an, sondern als schönes Geschenk.“]). Auch wenn in dieser Einvernahme davon die Rede ist, dass der Ferrari im Sommer 2008 bestellt und im Jahr 2009 geliefert worden sei, ergibt sich aus den Bankdokumenten des Beschwerdeführers und den edierten Unterlagen der Garage H. , dass der Ferrari erst im Januar 2010 ausgeliefert wurde (Untersuchungsakten

              Nr. 113044 f.) und am 2. Februar 2010 (abzüglich der geleisteten Anzahlung von

              Fr. 30‘000.-) bezahlt worden war (Untersuchungsakten Nr. 113044 f., Nr. 111102 und Nr. 530233). Somit steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft aufgelistete Zuwendung vom 16. Dezember 2009 in Höhe von Fr. 30‘000.-, in Form der Anzahlung an den von ihm bestellten Ferrari, von G. erhalten hatte.

            5. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die von G. für ihn geleistete Zahlung aus den deliktisch erworbenen Mitteln stammten. Die Staatsanwaltschaft verweist darauf, dass bei untrennbarer Vermischung von rechtmässigen und deliktischen Mitteln keine tatsächliche Zuordnung von Vermögenswerten zu Straftaten möglich sei. Vorliegend habe G. klar zum Ausdruck gebracht, dass sie Geld aus ihrer Straftat dazu verwendet habe, um die Zuwendungen an den Beschwerdeführer zu finanzieren. Werde das Verhältnis ihrer legalen Einkünfte mit dem Deliktsbetrag von umgerechnet über Fr. 20 Mio. in gut drei Jahren verglichen, so leuchte die von G. subjektiv vorgenommene Zuordnung auch in kausaler Hinsicht unmittelbar ein. Eine detaillierte sog. Geldflussanalyse sei bei dieser eindeutigen Sachlage nicht erforderlich (Urk. 3/1 S. 6 f.).

            6. Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft weder in der Nachtragsverfügung noch in ihrer Vernehmlassung zum Einkommen von G. geäussert hat. Sie verweist auf die Einvernahme von I. (der kann entnommen werden, dass die Entlöhnung entsprechend der Anstellung von G. im mittleren Kader gelegen habe; Untersuchungsakten Nr. 030133) und die Einvernahme von J. (hier ist in einer Frage der Staatsanwaltschaft die Rede von einem „durchschnittlichen“ Einkommen; Untersuchungsakten Nr. 030168). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich jedoch, dass G. ab 1. Januar 2010 ein jährliches Einkommen von Fr. 165‘000.- erzielte (Untersuchungsakten Nr. 160008 ff). In ihren vorherigen Anstellungen verdiente sie DKK 720‘000.- pro Jahr (damals entsprechend rund Fr. 150‘000.- pro Jahr) und nahm am Bonusprogramm teil, wobei der Bonus maximal 20% betragen konnte (Untersuchungsakten Nr. 150064). Bei einem solchen Einkommen erscheint es aber sehr unwahrscheinlich, dass G. dem Beschwerdeführer ein Geschenk von Fr. 30‘000.- aus ihren legalen Einkünften machte. Ein solches Verhalten widerspräche jeglicher Vernunft und es sind keine Gründe ersichtlich, die ein solches Vorgehen erklären könnten. Sodann führte G. in ihrer Befragung glaubhaft aus, sie habe die betreffende Straftat begangen, um der Rolle als wohlhabende Frau gerecht zu werden (Untersuchungsakten Nr. 030092). Weiter gab sie an, sich damals in der Situation befunden zu haben, in Dänemark ein Haus gekauft zu haben, das sie habe renovieren müssen. Diese Renovationen seien horrend teuer gewesen (Untersuchungsakten Nr. 030097). Schliesslich führte sie aus, dass sie Geld von der Firma weggenommen und es mit dem Beschwerdeführer geteilt habe (Untersuchungsakten Nr. 030096). Anfangs 2010 habe sie begonnen,

              ihre strafbaren Handlungen auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Reduzierung habe natürlich den Effekt gehabt, dass auch die Zahlungen an den Beschwerdeführer sehr, sehr minimiert worden seien (Untersuchungsakten Nr. 030098). Diese Aussagen erscheinen insbesondere aufgrund der Höhe des damaligen Einkommens von G. sehr glaubhaft. Ihre legalen Mitteln hätten ihr die (insgesamt) an den Beschwerdeführer geleisteten Zuwendungen nie ermöglicht. Es ist nicht ersichtlich, warum G. die sehr hohen Ausgaben für den Beschwerdeführer aus ihrem Einkommen hätte finanzieren wollen, nachdem sie für sich selber auch sehr viel Geld brauchte. Im Gegenteil drängt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf, dass G. , wie von ihr dargestellt, die Geschenke für den Beschwerdeführer mit den ihrem Arbeitgeber unrechtmässig entzogenen Mitteln finanzierte. Nicht entscheidend ist dabei, dass es bei G. teilweise zu einer Vermischung der illegal erwirtschafteten Mittel mit legal zugeflossenen Mitteln kam (vgl. Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 46). Dementsprechend ist erstellt, dass die von G. geleistete Anzahlung von Fr. 30‘000.- für den vom Beschwerdeführer bestellten Ferrari aus deliktischen Mitteln stammte.

            7. Mit der Barzahlung dieser Anzahlung hat G. eine strafbare Handlung (Geldwäscherei) in der Schweiz begangen, weshalb der verwendete Betrag einziehbar ist, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

            8. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre sind auch (unechte wie echte) Surrogate einziehbar (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 52). Erstelltermassen sind die Fr. 30‘000.- für die Anzahlung für den vom Beschwerdeführer bestellten und ihm ausgelieferten Ferrari verwendet worden und damit in der ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden, sondern nur noch anteilsmässig im ursprünglich über Fr. 300‘000.- teuren Ferrari „enthalten“. Die über die Anzahlung hinausgehenden Kosten wurden vom Beschwerdeführer mit eigenem, legal erwirtschaftetem Geld finanziert. Ein Surrogat liegt vor, wenn ein anderer Vermögenswert an die Stelle des ursprünglichen Vermögenswerts getreten ist. Weiter ist zu beachten, dass ein nach Art. 70 bis 72 StGB einziehbares Surrogat bereits vorliegt, wenn der Deliktserlös in Form von Geld anfiel und dieser Wertträger später in vergleichbare umgewechselt wurde.

              Daraus folgt, dass durch das Umwechseln von Geld innerhalb der gleichen Wäh- rung, aber auch in andere Währungen, das Vermischen mit möglicherweise nicht deliktischem Geld des Täters bzw. von Dritten, das Einzahlen bzw. Abheben von Konti sowie die Umwandlung in Checks oder andere Instrumente des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, der ursprünglich einziehbare Vermögenswert erhalten bleibt, also die Umwandlung nicht zur Annahme eines echten Surrogats führt. Bei Vermischung von Bargeld bzw. kontomässig ausgewiesenen Rechten ist der deliktische Mittelzufluss einziehbar, nicht der gesamte, gleichsam kontaminierte Vermögenswert. Das Einziehen des gesamten Vermögenswertes würde eine mit der Zielsetzung von Art. 70 StGB nicht kompatible Annäherung an die Vermö- gensstrafe bedeuten (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72

              N 50). Dementsprechend hätte der Ferrari, der einen erheblich höheren Wert als Fr. 30‘000.- aufweist, und der nicht geteilt und damit nur als Gesamtes einziehungsfähig ist, nicht eingezogen werden können.

            9. Weiter ist Folgendes zu beachten: Die Herausgabe an den Geschädigten nach Art. 70 Abs. 1 StGB schliesst zwar die unechten und auch indirekten Surrogate ein, nicht jedoch echte Surrogate (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 70b). Verlässt der ursprüngliche Geldwert seine Form, indem daraus Sachwerte angeschafft werden, liegt kein unechtes Surrogat mehr vor, sondern ein echtes (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 51). Dementsprechend hätte der Ferrari nicht an die Geschädigte herausgegeben werden können. Damit ist aber auch keine Grundlage gegeben, der Privatklägerin 1 anstelle der beschlagnahmten Gegenstände (resp. des beschlagnahmten Ferraris) die in Höhe von Fr. 30‘000.- geleistete Kaution herauszugeben.

            10. Nachdem somit davon auszugehen ist, dass der der Einziehung unterliegende Vermögenswert nicht tatsächlich eingezogen werden kann, ist in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, nämlich in Höhe von Fr. 30‘000.-, festzusetzen.

            11. Nachdem der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, dass er diese Anzahlung in Höhe von Fr. 30‘000.- von G. geschenkt erhalten hatte (Untersuchungsakten Nr. 030025), ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für diese Zuwendung keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Das Vorliegen einer übermässigen Härte ist sodann zu verneinen, hat doch der Beschwerdeführer den Ferrari selber, unabhängig vom Beitrag von G. , bestellt und das Fahrzeug in der Folge auch selber benutzt. Er war somit ohne Weiteres in der Lage, sich dieses Fahrzeug auch ohne Beitrag von G. zu leisten. Weiter kann angemerkt werden, dass eine Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung oder eine ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufgrund der festgesetzten Ersatzforderung nicht anzunehmen ist.

            12. Somit ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Kanton Zürich in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB als Ersatz für nicht (mehr) einziehbare Vermö- genswerte Fr. 30‘000.- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 hat die Staatsanwaltschaft den Betrag von Fr. 30‘000.-, den der Beschwerdeführer am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesen hat, zur Sicherstellung allfälliger Ersatzforderungen beschlagnahmt (Untersuchungsakten Nr. 121119 ff.). Dementsprechend ist die Ersatzforderung in Höhe von

        Fr. 30‘000.- aus dieser Sicherstellung zu beziehen. Dispositiv-Ziffer 1 der Nachtragsverfügung ist somit aufzuheben und durch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung einer Ersatzforderung, die aus dem beschlagnahmten (sichergestellten) Betrag in Höhe von Fr. 30‘000.- (Kaution von Fr. 30‘000.- gemäss Konto-Nr. 21453 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) zu decken ist, zu ersetzen.

          1. Von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Ersatzforderung

            1. Die Staatsanwaltschaft führt in der Nachtragsverfügung aus, dass der Beschwerdeführer von G. verschiedene (einzeln aufgezählte) Vorteile erhalten habe, die diese mit der B. verbrecherisch entzogenen Mitteln finanziert habe. Da die Vorteile nicht mehr vorhanden seien, soweit sie überhaupt je in einziehbarer Form vorgelegen hätten, sei gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe von Fr. 748‘775.82 zu erkennen (Urk. 3/1 S. 3 f.).

            2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderung für zulässig halte, obwohl sie selber ausführe, es habe nie ein der Einziehung (im Sinne von Art. 70 StGB) unterliegender Vermögensvorteil vorgelegen (Urk. 2 S. 7). Hierzu ist Folgendes anzumerken: Die von G. auf ihr schweizerisches Bankkonto überwiesenen Beträge aus dem von ihr begangenen Vermögensdelikt waren resp. wären grundsätzlich einziehbar gewesen. Indem G. mit diesen Mitteln dem Beschwerdeführer mehrheitlich Leistungen zukommen liess, die vom Beschwerdeführer konsumiert worden waren, waren sie als solche beim Beschwerdeführer nicht einziehbar im Sinne von Art. 70 StGB. Der ursprünglich (bei G. ) einziehbare Vermögenswert floss dem Beschwerdeführer nicht in Form eines unmittelbar einziehbaren Vermö- genswertes zu. Es lag kein konkreter deliktischer Vermögenswert vor, sondern ein rein rechnerisch erzielter Vermögensvorteil. Hier kommt von vornherein nur eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB infrage (vgl. Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 53). Der Umstand, dass beim Beschwerdefüh- rer die Vermögenswerte nie in einziehbarer Form vorgelegen haben, schliesst somit die Anordnung einer Ersatzforderung nicht aus, sofern er aus deliktischen Mitteln einen Vermögensvorteil erzielt hatte.

            3. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung muss entgegen dem zu engen Gesetzeswortlaut die Ersatzforderung als primäres und einziges Abschöp- fungsinstrument auch überall dort zum Zuge kommen, wo der entstandene Vermögensvorteil à priori nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann, wie insbesondere bei einer Passivenverminderung oder einer Vermeidung von Aufwand (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 28 und N 65 mit Verweis u.a. auf die Botschaft; Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 46).

            4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass die ihm seitens G. zugewandten Vermögensvorteile von ihr direkt durch eine Straftat erlangt worden seien. Es fehle mithin an einem „paper trail“, welcher belegen würde, dass die von ihr deliktisch erlangten Vermögenswerte direkt an ihn weitergeleitet worden seien bzw. deren direkte Surrogate darstellen würden. Es sei damit zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die allfälligen

              Vermögenszuwendungen aus legal erwirtschafteten finanziellen Mitteln von

              G. stammten, in Bezug auf welche eine Ersatzforderung ausgeschlossen sei (Urk. 2 S. 9). Sodann bestreitet er, dass rechtsgenügend erstellt sei, dass er die diversen in der Nachtragsverfügung aufgeführten Zuwendungen von G. allesamt tatsächlich erhalten habe bzw. die diesbezüglich aufgeführten Werte zutreffend seien (Urk. 2 S. 8 f.).

            5. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Nicht einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen. Die Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist, und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGerUrteil 6B_508/2014 E. 4.1. mit weiteren Hinweisen).

            6. Hinsichtlich der Herkunft der von G. für den Beschwerdeführer aufgebrachten Zahlungen kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.4.4. f. hiervor verwiesen werden.

            7. Wie ausgeführt, genügt jedoch der Umstand, dass die für den Beschwerdeführer verwendeten Mittel aus dem in Dänemark begangenen Delikt stammen, allein noch nicht für eine Einziehung resp. die Anordnung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer. Massgebend ist, ob die verwendeten Mittel auf ein schweizerisches Bankkonto flossen und von dort aus weiter transferiert wurden (d.h. sich aus ihren Handlungen eine schweizerische Zuständigkeit ergibt). Soweit die Zahlungen aus dem Ausland in ein anderes Land als die Schweiz überwiesen wurden, fällt die Strafverfolgung von G. wegen Geldwäscherei nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schweizer Behörden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der von diesen Zahlungen profitierte, Wohnsitz in der Schweiz hatte, begründet noch keinen genügenden Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Schweizer Behörden für eine Strafverfolgung von G. wegen Geldwäscherei. Damit entfiele aber diesbezüglich auch die Grundlage für eine

              Einziehung durch die Schweizer Strafverfolgungsbehörden. Der Umstand, dass alle an der Befragung von G. Anwesenden die Straftat von G. in Dä- nemark als feststehende Gegebenheit betrachteten (Urk. 12 S. 5), ändert weder etwas daran, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, die Voraussetzungen der Einziehung (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils sowie Bösgläubigkeit oder mangelnde Gegenleistung), unter Vorbehalt der Schätzung nach Art. 70 Abs. 5 StGB, nachzuweisen und ihre Verfügung entsprechend zu begründen, noch insbesondere daran, dass die Schweizer Strafverfolgungsbehörde nur tätig werden kann, wenn eine Straftat in den schweizerischen Zuständigkeitsbereich (Art. 3 ff. StGB) fällt.

            8. Hierzu ist festzuhalten, dass Abklärungen der Staatsanwaltschaft fehlen, inwieweit die von G. für den Beschwerdeführer veranlassten Zahlungen ab ihrem Bankkonto in der Schweiz erfolgten respektive ergibt sich weder aus der Nachtragsverfügung noch der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, inwieweit die von G. erfolgten Zahlungen ab einem schweizerischen Bankkonto erfolgten. Auch ergibt sich nicht, wo solche Zahlungen allfällig in der Schweiz - auf einem Bankkonto oder bar - entgegen genommen worden sind. Mit dem Verweis in der Vernehmlassung auf die miteingereichten Zusammenstellungen (Urk. 13/1- 2), welche teilweise wiederum auf weitere Dokumente verweisen, kommt die Staatsanwaltschaft ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht nach. Aus diesen Aufstellungen lassen sich keine konkreten Vermögensverschiebungen in der Schweiz genügend konkret nachverfolgen.

            9. Nachdem somit die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, ist es der III. Strafkammer des Obergerichts nicht möglich, die dem Beschwerdeführer auferlegte Ersatzforderung auf das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen zu überprüfen, weshalb Ziffer 2 bis 4 der Nachtragsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Ersatzforderung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.

          1. Der Vollständigkeit halber kann sodann noch Folgendes angemerkt werden:

            1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der von der Staatsanwaltschaft zur Anwendung gebrachte „historische Kurs“ nicht überprüft werden könne, da dieser unverständlicherweise gar nicht erst genannt werde (Urk 2 S. 7), ist festzuhalten, dass zwar zutreffend ist, dass dieser Kurs in der Nachtragsverfü- gung nicht erwähnt ist und die Staatsanwaltschaft erst mit der Vernehmlassung eine Zusammenstellung einreichte, der dieser Kurs entnommen werden kann (Urk. 13/2). Jedoch ergibt sich aus der Bezeichnung „historischer Kurs“ genügend klar, dass damit der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der entsprechenden Leistung gemeint ist. Diese Kurse sind öffentlich zugänglich, weshalb es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich in der Beschwerdeschrift zu diesen Kursen zu äussern, resp. eine falsche Umrechnung (zu hoher Betrag) geltend zu machen.

            2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, eine Schätzung der Ersatzforderung sei nicht zulässig (Urk. 2 S. 7 f.).

              1. Art. 71 Abs. 1 StGB bestimmt, dass die Ersatzforderung „in gleicher Hö- he“ wie der ursprüngliche, dem Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil anzusetzen ist, jedenfalls nicht höher als der ursprüngliche Vorteil (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 105). Nachdem Art. 70 Abs. 5 StGB als prozessuale Vorschrift auf alle in der Schweiz hängigen Einziehungsverfahren nach Art. 70 bis 72 StGB anwendbar ist (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 209), ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Ersatzforderung nicht geschätzt werden dürfte. So hielt auch das Bundesstrafgericht fest, wenn die geldwerten Vorteile infolge Konsumation nicht als Barwert vorlägen, sei eine Ersatzforderung festzusetzen, welche, da sie nicht genau berechnet werden könne, zu schätzen sei (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 15. September 2015, SK.2015.12, E. 7). Eine Schätzung ist nur dann nicht zulässig, wenn es mit zumutbarem prozessualem Aufwand möglich ist, den Einziehungsbetrag zu berechnen (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 211). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.

              2. Zu beachten ist aber, dass es bei einer Schätzung darum geht, von einzelnen bekannten Umständen, welche die der Einziehung zugrunde liegende Delinquenz und daraus erzielte Vermögensvorteile nur bruchstückhaft aufzeigen, unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens Rückschlüsse auf den vom Täter insgesamt erzielten deliktischen Vermögenszufluss zu ziehen. Anders ausgedrückt bedeutet diese Schätzung, dass von bewiesenen Teilumständen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auf den naheliegenden und in diesem Sinn bloss zu vermutenden, aber nicht bewiesenen Gesamtumfang der zerflossenen Vermögensvorteile zu schliessen ist. Die nach diesen Leitlinien vorgenommene Schätzung ist im Urteil zu begründen, wobei insbesondere die Ausgangspunkte der Schätzung sowie die Umsetzung zum schliesslich gefundenen Schätzbetrag nachvollziehbar zu erläutern sind (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 213 und N 216). Nur wenn diese Angaben vorliegen, ist der Betroffene in der Lage, die Schätzungsbeträge zu beanstanden und die Rechtsmittelinstanz, diese zu überprüfen.

              3. Die Staatsanwaltschaft kommt den oben genannten Leitlinien hinsichtlich der eingesetzten Schätzungsbeträge in der Nachtragsverfügung (und auch nicht in der eingereichten Zusammenstellung, Urk. 13/1-2) nicht nach. Es ergibt sich weder aus der Nachtragsverfügung noch der eingereichten Zusammenstellung (Urk. 13/1-2), wie sie auf die geschätzten Beträge gekommen ist. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, und die

                III. Strafkammer des Obergerichts ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein Ermessensmissbrauch der Staatsanwaltschaft vorliegt. Die Staatsanwaltschaft wird sich in der neu zu erlassenden Verfügung auch detaillierter zu den eingesetzten Schätzungsbeträgen zu äussern haben.

              4. Angemerkt werden kann weiter noch Folgendes zur Position „ab Frühjahr 2005“ „Aufenthalte Hotel K. Kopenhagen CHF 10‘000 (Betrag geschätzt)“: G. sagte in ihrer Einvernahme aus, dass sie ab dem Jahr 2008 mit ihrer Straftat begonnen habe (Untersuchungsakten Nr. 030091). Sodann wird in den Zusammenstellungen (Urk. 13/1-2) unter „Betrag“ Fr. 4‘000.00 aufgeführt, und unter „Laufendes Total der Vorteile A. in CHF“, „CHF (hist. Kurs)“ Fr. 10‘000.-.

        Hier ist somit absolut nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft schlussendlich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus von G. begangenen Straftaten (nach ihrer Darstellung ab 2008 und nicht bereits ab 2005) einen Vermögensvorteil von Fr. 10‘000.- erzielt haben soll. Unklar bleibt auch, von wie vielen Aufenthalten warum schlussendlich ausgegangen wurde.

            1. Sodann hält der Beschwerdeführer zu Recht fest, dass es die Staatsanwaltschaft in der Nachtragsverfügung unterlassen hat, das „Ergebnis der Untersuchung“ (Urk. 3/1 S. 3) zu begründen (Urk. 2 S. 8). Mit den eingereichten Zusammenstellungen (Urk. 13/1-2) kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht sodann ebenfalls nur teilweise nach. So wird verschiedentlich, ohne weitere Angabe von konkreten Aktenstellen, auf Aussagen von G. bei der Staatsanwaltschaft in Dänemark verwiesen (Urk. 13/1). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Ermittlungsergebnisse die Staatsanwaltschaft die aufgeführten Zuwendungen und Werte festgelegt hat. Dementsprechend können diese Angaben auch nicht überprüft werden.

            2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht erstellt, dass er die aufgeführten Zuwendungen von G. allesamt tatsächlich erhalten habe, ist festzuhalten, dass er den Grossteil der aufgeführten Zuwendungen selber eingestanden hatte (Untersuchungsakten Nr. 030005 und 030017 bezüglich Hotel- übernachtungen im Hotel K. in Kopenhagen und im Hotel L. in London; Nr. 030006 bezüglich Formel 1-Rennen in Monaco; Nr. 030007 bezüglich Benutzung Ferrari; Nr. 030008 ff. und Nr. 030017 bezüglich Miete Wohnung

              M. erhalten Fr. 140‘000 [bestritten Selbstbenutzung]; Nr. 030010 f. betr.

              Schiffsreise Karibik, und dass es um ungefähr EUR 100‘000.- gegangen sei;

              Nr. 030020 betr. Miete Maserati [Betrag Fr. 30‘000.- bestritten]; Nr. 030021 betr. Präsentation Ferrari in Italien, Heimreise mit Privatjet; Nr. 030295 betr. Privatflug Zürich - Gatwick am 25. Dezember 2009). Lediglich (bezüglich die ihn persönlich betreffenden Zuwendungen) hinsichtlich der Aufenthalte im Hotel N. stellte der Beschwerdeführer in Abrede, dass dies geschäftlich gewesen und von

              G. bezahlt worden sei (Untersuchungsakten Nr. 030019).

            3. Hinsichtlich der Miete der Wohnung in M. ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber ausführte, dass sie während der Zeit, in der die Liegenschaft an G. vermietet gewesen sei, in dieser Liegenschaft übernachtet hät- ten, wenn sie in Zürich eine Party gehabt hätten, und dass er manchmal auch eine Party in dieser sehr schönen Liegenschaft gegeben habe. Weiter bestätigte er, dass seine Tochter all ihre Sachen in M. habe und sie jeweils an Weihnachten und Ostern nach M. komme. Mit seinem Sohn sei es dasselbe (Untersuchungsakten Nr. 030009). Zudem bestätigte er, dass G. nie einen Schlüssel, sondern nur einen elektronischen Chip für die Wohnung gehabt habe (Untersuchungsakten Nr. 030024). Weiter bestätigte er, dass G. ihnen Miete in Höhe von Fr. 181‘314.96 bezahlt habe (Untersuchungsakten Nr. 030025). Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum in der Aufstellung seiner Frau, die sie gemacht habe, damit sie eine Art Cashflow habe, die aufgelisteten „Out“- Zahlungen eine Kompensation für das Bootsgeschenk in der Karibik gewesen sein sollen, nachdem als „In“-Zahlung die Miete von Fr. 181‘314.96 aufgeführt wird (Untersuchungsakten Nr. 030025). Jedoch ist diese Aufstellung in Einklang zu bringen mit den Aussagen von G. , welche vorbrachte, sie hätten sich geeinigt, dass sie eine monatliche Miete von Fr. 10‘000.- bezahlen würde und sie sich Möbel und weitere Dinge, z.B. von einem Laden der „ “ heisse, kaufen kön- ne und ihr auf diese Weise ihr Geld dann wieder zurückerstattet werde (Untersuchungsakten Nr. 030096 f.). Es ist deshalb wohl eher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass den Mietzinszahlungen in Höhe von Fr. 181‘314.96 keine Gegenleistungen im Fr. 171‘358.45 übersteigenden Betrag gegenüberstanden.

            4. Sodann ist festzuhalten, dass sich aus der Nachtragsverfügung (und soweit ersichtlich den Untersuchungsakten) nicht ergibt, weshalb die (unbestrittenermassen) von der Tochter des Beschwerdeführers bezogenen Zuwendungen (Wohnung in Paris; vgl. Untersuchungsakten Nr. 030011) und die von der Ehefrau des Beschwerdeführers bezogenen Leistungen (Privatflüge O. am 19. Februar 2010 sowie 12. und 14. November 2010) dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Auch diesbezüglich kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht nach.

            5. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, sämtliche ihm zugekommenen Vermögensvorteile stellten Hotelaufenthalte, Flugreisen, Schiffsreisen sowie die Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs dar, welche Vermögensvorteile sich in seinem Vermögen gerade nicht materialisiert hätten und daher nicht mehr existierten. Er sei durch sie nicht bereichert. Nunmehr Jahre später den angeblichen Wert der damaligen Annehmlichkeiten zurückzufordern, stelle für ihn, der gutgläubig gewesen sei, eine unverhältnismässige Härte dar (Urk. 2 S. 10).

              1. Gemäss Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB ist auf die Einziehung gegenüber dem Dritterwerber zu verzichten, wenn diese dem Dritten gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Aber auch über diese spezifisch im Gesetz genannten Gründe hinaus unterliegt die Einziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 124 I 10) ganz allgemein dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären habe, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Zweckangemessenheit). Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 62).

              2. Der Umstand, dass sich die Vermögensvorteile gerade nicht materialisiert haben, vermag für sich allein noch nicht eine unverhältnismässige Härte zu begründen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass er sich diese Vorteile selber nie geleistet hätte resp. nicht hätte leisten können und wollen. Dies scheint denn auch nicht der Fall zu sein. So führte der Beschwerdeführer aus, dass sie mit der Familie jedes Jahr Segelferien in der Karibik verbrächten (Untersuchungsakten Nr. 030010). Sodann sind ihnen die Mietzinseinnahmen tatsächlich zugeflossen und damit von ihnen selbstgewählt verbraucht worden. Weiter ist zu beachten, dass sich kaum rechtfertigen

                lässt, dass der Beschwerdeführer, welcher selber eine sehr gut bezahlte Stelle innehat, von einer ihm unterstellten resp. ihm untergeordneten Mitarbeiterin, selbst wenn diese sehr vermögend wäre, Geschenke in dieser Grössenordnung über eine längere Zeit annimmt. Nicht ersichtlich ist jedoch, was die Privatklägerinnen 1 und 2 aus dem Code of Conduct für die Frage der Verhältnismässigkeit ableiten wollen (Urk. 20 S. 18 f.; Urk. 43 S. 7 f.). Jedenfalls kann daraus sicher keine Bös- gläubigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden (Urk. 43 S. 10).

              3. Nachdem jedoch die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte und demnach die Höhe der daraus folgenden Ersatzforderung nicht definitiv feststehen, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob Letztere für den Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

  5. Aushändigung an Privatklägerin 1 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zus tand s

    1. Herausgabe an die Privatklägerinnen

      1. Die Privatklägerinnen verlangen im Hauptstandpunkt, dass die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 778‘7785.52 herauszugeben seien; subeventualiter, wenn der Privatklägerin 1 eventualiter gegen den Beschwerdeführer keine Ersatzforderung von Fr. 778‘775.52 zuzusprechen sei, seien die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 778‘775.52 der Privatklägerin 2 herauszugeben

        (Urk. 48/2 S. 2).

      2. Wie oben ausgeführt, kann aufgrund des Umstands, dass die deliktisch erworbenen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, keine Einziehung von konkreten Vermögenswerten angeordnet werden. Damit entfällt aber eine Herausgabe an die Privatklägerinnen von vornherein. Der Geschädigte ist im Fall der Ersatzforderung auf die in Art. 73 StGB bzw. vom SchKG eingeräumten Möglichkeiten verwiesen (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 46).

      3. Die entsprechenden Beschwerdeanträge der Privatklägerinnen 1 und 2 sind deshalb abzuweisen, und es erübrigt sich, auf die entsprechenden Vorbringen der Privatklägerinnen 1 und 2 (Urk. 48/2 S. 11 ff.) weiter einzugehen.

    1. Verwendung der Ersatzforderung zugunsten der Privatklägerinnen

      1. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Tä- ter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, Ersatzforderungen zu (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Dabei kann das Gericht die Verwendung zugunsten des Geschädigten nur anordnen, wenn Letzterer den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil mög- lich ist, sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 73

        Abs. 3 StGB).

      2. Art. 73 StGB verlangt vom Wortlaut her zwingend den Verzicht des Staates zugunsten des Geschädigten. Anspruchsberechtigt ist, wer durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet. Darunter fällt jeder, dem zivilrechtlich ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zusteht, selbst wenn er sich nicht am Strafverfahren beteiligt hat. Die Zusprechung an Reflexgeschädigte kommt allerdings nur in Betracht, wenn der strafrechtlich Geschädigte vollständig befriedigt ist und keine besseren Ansprüche an den eingezogenen Vermögenswerten bestehen. Dem Anspruchsberechtigten können nur Ersatzforderungen zugesprochen werden, die mit der Straftat zusammenhängen, durch die er den Schaden erlitten hat (Trechsel/Jean-Richard, in: PK StGB, a.a.O., Art. 73 N 2 f.).

      3. Die Zuweisung gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Geschädigten. Der entsprechende Antrag kann bereits während der Untersuchung, allenfalls zusammen mit einem Antrag auf Beschlagnahme und Einziehung, gestellt werden (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 73 N 19). Liegt dieser Antrag vor, so wird das entsprechende Verfahren jedoch von Offizial-

        und Instruktionsmaxime beherrscht, d.h. das Gericht hat die Voraussetzungen der Verwendung von Amtes wegen zu prüfen. Allenfalls sind von Amtes wegen die zum Entscheid notwendigen Beweise zu erheben, wobei der Ansprecher dazu angehalten werden kann, die zur Begründung seines Anspruchs erforderlichen Belege vorzulegen (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 79).

      4. Die Privatklägerinnen 1 und 2 haben am 31. Juli 2014 im Rahmen ihrer Stellungnahme zur von der Staatsanwaltschaft angekündigten Einstellung der Untersuchungen gegen G. und A. den Antrag gestellt, die einzuziehenden Vermögenswerte seien an die Privatklägerin 1 herauszugeben, alternativ an die Privatklägerin 2 oder an die D. Holding AG (Untersuchungsakten Nr. 150166, Nr. 150170 f.). Zwar verlangten die Privatklägerinnen 1 und 2 in ihrem Antrag die (vorliegend nicht mögliche) Herausgabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte, was aber den gestellten Antrag nicht hinfällig werden lässt. Es genügt, dass der Geschädigte sinngemäss verlangt, dass ihm der Betrag der eingezogenen Vermögenswerte zugesprochen wird. Falls der Geschädigte Antrag auf direkte Zuwendung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB stellt, genügt dieser Antrag, auch wenn er unter jenem Titel aus irgendwelchen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 78).

      5. Trotz des entsprechenden Antrags der Privatklägerinnen 1 und 2 hat sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Nachtragsverfügung zur Frage der Zusprechung der Ersatzforderung an die Privatklägerinnen 1 und 2 nicht geäussert. Im Beschwerdeverfahren hat sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Privatklä- gerinnen 1 und 2 verzichtet. Damit ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft die Prü- fung dieses Antrags unbeabsichtigt vergessen hatte oder ob sie der Ansicht ist, sie sei hierfür nicht zuständig.

      6. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich stets ein Gericht, mithin nicht die Untersuchungsbehörde, zuständig für ein Zusprechen nach Art. 73 StGB ist (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 73 N 20; Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 68). Zulässig muss aber auch sein, dass bei Einstellung des Strafverfahrens die Zusprechung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, falls gegen einen solchen Entscheid mit Einsprache oder ähnlichem Rechtsbehelf

        die Beurteilung durch ein Gericht veranlasst werden kann, wie dies im Kanton Zü- rich möglich ist (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 68). Bei einer Einstellung entscheidet die Staatsanwaltschaft auch über eine allfällige Einziehung und die allfällige Festsetzung einer Ersatzforderung, sodass sich die Beurteilung der Zusprechung eines Anspruchs nach Art. 73 StGB gestützt auf die in dieser Sache herrschende Offizialmaxime geradezu aufdrängt.

      7. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von Fr. 30‘000.- ist - wie in Ziffer 5.4. ff. ausgeführt - eine Ersatzforderung festzusetzen. Im Weiteren wird die Staatsanwaltschaft nochmals prüfen müssen, ob weitere Ersatzforderungen, im den Fr. 30‘000.- übersteigenden Betrag, festzusetzen sind.

      8. Die Privatklägerinnen 1 und 2 beantragen die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Ersatzforderung an sie. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Ersatzforderung selbst nicht an den Geschädigten abtretbar ist. Art. 73 StGB spielt erst, wenn der Ersatzpflichtige die geschuldete Leistung erbracht hat, diese also bei der Strafbehörde eingegangen ist. Der Staat hat dem Geschädigten den ihm (dem Staat) aus der Ersatzforderung zufliessenden Betrag zuzusprechen (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 53). Es ist deshalb nicht relevant, ob zwischen dem Beschwerdeführer und den Privatklägerinnen eine Vereinbarung existiert, in welcher die Parteien wechselseitig auf sämtliche Ansprüche verzichtet haben (Urk. 48/19 S. 3 f.). Es ist nicht so, dass der Beschwerdeführer mit der Zusprechung der Ersatzforderung so gestellt wird, wie wenn er die unentgeltlich erhaltenen Zuwendungen bezahlen würde (vgl. Urk. 48/2 S. 8). Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Privatklägerinnen 1 und 2 ist nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklä- gerinnen 1 und 2 (Urk. 48/2 S. 8) nicht weiter einzugehen ist. Aufgrund der Offizialmaxime ist sodann nicht relevant, wie die Privatklägerinnen 1 und 2 ihren Anspruch begründen. Massgebend ist einzig, ob dem Staat eine Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer zusteht, was für den Betrag von Fr. 30‘000.- vorstehend bejaht wurde und in den diesen Betrag übersteigende Ersatzforderungen von der Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen sein wird, und ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 StGB gegeben sind. Sodann ist festzuhalten,

        dass die Ersatzforderung nicht aus einem vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Verhalten abgeleitet wird, sondern dieser Ersatzforderung die von

        G. begangene Straftat zugrunde liegt (und damit keinen Anspruch der Privatklägerinnen 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdeführer sondern gegenüber G. darstellt). Dementsprechend ist für die Zusprechung einzig relevant, ob die Privatklägerinnen 1 und 2 einen nicht gedeckten Anspruch gegenüber

        G. haben.

      9. Weiter erforderlich ist, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 einen Schaden erlitten haben, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzt (Art. 73 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist erstellt, dass G. der Privatklägerin 1 einen Schaden von

        DKK 138‘399‘326.- (was heute einem Betrag von rund Fr. 20 Mio. entspricht) verursacht hat, was sie am 28. Februar 2011 in einem öffentlich beurkundeten Dokument anerkannt hat (Untersuchungsakten Nr. 020150 ff.; Urk. 48/3/3). Hinsichtlich Versicherungsleistungen führen die Privatklägerinnen 1 und 2 aus, dass die Versicherungen nur einen Schadensbetrag von rund Fr. 1 Mio. übernommen hätten (Urk. 48/2 S. 20). Entsprechende Angaben haben sie auch bereits in der Strafuntersuchung gemacht. So führten sie in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerin 1 von der Versicherung

        Fr. 1‘085‘155.- erhalten habe (Untersuchungsakten Nr. 150167). An diesen Angaben zu zweifeln besteht kein Anlass. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass die Versicherung den ganzen nicht durch G. selbst gedeckten Schaden in Höhe von über Fr. 16 Millionen übernommen hat. Schliesslich hat als erstellt zu gelten, dass G. inzwischen mittellos ist und den noch offenen Schaden von rund Fr. 15 Mio. (Fr. 20 Mio. abzügl. Schuldentilgung G. in Höhe von knapp Fr. 3,8 Mio. abzügl. Versicherungsleistung; Untersuchungsakten Nr. 150167) nicht wird ersetzen können. So wurden denn auch in der Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen G. die ihr auferlegten Kosten mangels Einbringlichkeit abgeschrieben (Untersuchungsakten Nr. 003002 ff.; Urk. 48/3/5).

      10. Sodann ist Voraussetzung für eine Zusprechung der Ersatzforderung an die Privatklägerin 1, dass die geschuldete Leistung (respektive die festgelegte Ersatzforderung) bereits erbracht worden ist. In Ziffer 5.4.12. wurde ausgeführt, dass die festgesetzte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 30‘000.- von dem vom Beschwerdeführer am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesenen und mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmten Betrag von Fr. 30‘000.- zu beziehen ist. Demnach ist diesbezüglich die vom Beschwerdeführer geschuldete Leistung erbracht.

      11. Schliesslich ist erforderlich, dass der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Die Abtretung muss unbedingt sein und erklärt werden, bevor die Vermögenswerte dem Geschädigten zugesprochen werden (Trechsel/Jean-Richard, in: PK StGB, a.a.O., Art. 73 N 7). Bereits in der Untersuchung haben die Privatklägerinnen 1 und 2 mitgeteilt, dass sie bereit seien, dem Staat den entsprechenden Teil der Forderung abzutreten (Untersuchungsakten Nr. 150171). In ihrer Beschwerdeschrift haben sie sodann erklärt, dass sie ihre Forderung auf Rückzahlung der

        Fr. 778‘775.52 gemäss der angefochtenen Verfügung an den Staat abtreten (Urk. 48/2 S. 22).

        1. Die Abtretung ist ein Vertrag (Verfügungsvertrag), an dem der bisherige Gläubiger (Zedent) und der neue Gläubiger (Zessionar) beteiligt sind. Die abzutretende Forderung muss ausreichend bezeichnet oder zumindest bestimmbar sein. Die Erklärung des Zessionars kann eine ausdrückliche oder stillschweigende im Sinne von Art. 6 OR sein (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT,

          10. Aufl., Zürich 2014, Bd. II, N 3415 ff.).

        2. Aus der Verweisung der Privatklägerinnen auf die Nachtragsverfügung wird klar, dass der Schadenersatzanspruch der Privatklägerinnen gegenüber

          G. aus der von dieser begangenen Straftat gemeint ist. Aufgrund des Umstands, dass die Abtretung erfolgt, damit eine Ersatzforderung zugesprochen werden kann, kann vorliegend nicht vor dem Zusprechen einer Ersatzforderung von einer stillschweigenden Annahme der abgetretenen Forderung ausgegangen werden. Da der Privatklägerin 1 (einstweilen) nur eine Ersatzforderung in Höhe

          von Fr. 30‘000.- zugesprochen werden kann, ist die Abtretung nur im Umfang von Fr. 30‘000.- anzunehmen.

      12. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass hinsichtlich der festgesetzten Ersatzforderung in Höhe von Fr. 30‘000.- sämtliche Voraussetzungen nach Art. 73 StGB erfüllt sind. Dementsprechend ist der Betrag von

Fr. 30‘000.- der Privatklägerin 1 zur teilweisen Deckung ihres noch offenen

Schadenersatzanspruchs gegenüber G. im Sinne von Art. 73 StGB zuzusprechen. Über weitere Verwendungen allfällig festzusetzender weiterer Ersatzforderungen wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben.

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

    2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Zeitaufwands des Gerichts sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 778‘775.52 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 15‘000.- festzusetzen (§ 17 Abs. 2, § 8, § 4 und § 2 GebV OG).

    3. Ausgangsgemäss unterliegt der Beschwerdeführer mit rund 4%. Die Privatklägerinnen 1 und 2 obsiegen gegenüber dem Beschwerdeführer zu 4%. Soweit die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatklägerinnen 1 und 2 als obsiegende Parteien zu betrachten. Dementsprechend sind den Privatklägerinnen 1 und 2 keine Kosten und dem Beschwerdeführer 4% der Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    4. Hinsichtlich der Entschädigung für das Beschwerdeverfahren unterliegen bzw. obsiegen die Parteien im gleichen Umfang, als ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen bzw. diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Parteien haben sich im Beschwerdeverfahren durch Anwälte vertreten lassen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts und unter Berücksichtigung des Streitwerts

      von Fr. 778‘775.52 ist die Entschädigung auf Fr. 15‘000.- festzusetzen (§ 19 Abs. 2, § 4, § 9 und § 2 AnwGebV).

      1. Da der Beschwerdeführer zu 96% obsiegt, ist er mit Fr. 14‘400.- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

      2. Sodann ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung in Höhe von gesamthaft Fr. 600.- zu leisten. Hinsichtlich der von der Privatklägerin 2 beantragten Zusprechung von 8% MWSt. ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 eine juristische Person ist. Es ist deshalb davon auszugehen dass die Privatklägerin 2 vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nachdem die Privatklägerin 2 nicht darlegt, warum dies nicht der Fall sein soll (Urk. 48/2 S. 22), ist ihr keine Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zuzusprechen.

      3. Schliesslich sind den Privatklägerinnen 1 und 2 aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 14‘400.- zuzusprechen.

        7.5. Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 10'000.- (Urk. 48/7-8) ist diesen zurückzuerstatten.

  2. Rechtsmittel

    1. Endentscheide sind Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ein von der Vorinstanz des Bundesgerichts gefällter Entscheid ist nur dann ein Endentscheid, wenn er auch das Verfahren vor der Instanz vollständig abschliesst, deren Entscheid bei der Vorinstanz des Bundesgerichts angefochten war. Deshalb gelten Entscheide, mit denen das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, selbst wenn die Beschwerde in einzelnen Punkten abgewiesen wird, nicht als Endentscheide (vgl. BGer-Urteil 6B_1144/2014 vom 19. August 2015).

    2. Dementsprechend steht gegen diesen Entscheid - unter den einschrän- kenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG - die Beschwerde in Strafsachen bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes offen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Verfahren UH150122 und UH150123 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer UH150122 weitergeführt. Verfahren UH150123 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

  2. Es wird festgestellt, dass der D. Holding AG im gegen A. geführten Strafverfahren keine Stellung als Privatklägerin zukommt. Entsprechend wird die D. Holding AG im Rubrum als Beschwerdegegnerin 3 respektive Beschwerdeführerin 3 gelöscht.

  3. Ziffer 1 des Nachtrags vom 26. März 2015 zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 24. September 2014, A-1/2011/41, wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    „A. wird verpflichtet, dem Kanton Zürich in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB als Ersatz für nicht mehr vorhandene einziehbare Vermögenswerte Fr. 30‘000.- zu bezahlen.

    Diese Ersatzforderung wird aus der von A. am 21. November 2011 an

    die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich geleisteten Zahlung in Höhe von Fr. 30‘000.- (Kaution von Fr. 30‘000.- gemäss Konto-Nr. 21453 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) bezogen.“

  4. Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 - B. , ... [Adresse], und C. GmbH, ... [Adresse] - dem Kanton Zürich abgetretene Schadenersatzforderung gegenüber G. in Höhe von Fr. 778‘775.52 wird im Umfang von Fr. 30‘000.- angenommen.

  5. Der Privatklägerin 1 wird der Betrag von Fr. 30‘000.- zur teilweisen Deckung ihres noch offenen Schadenersatzanspruchs gegenüber G. im Sinne von Art. 73 StGB zugesprochen, und die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird angewiesen, der Privatklägerin 1 den Betrag von

    Fr. 30‘000.- auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Konto in der Schweiz zu bezahlen.

  6. Ziffer 2 bis 4 des Nachtrags vom 26. März 2015 zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 24. September 2014, A-1/2011/41, werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung einer Fr. 30‘000.- übersteigenden Ersatzforderung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückgewiesen.

  7. Im Übrigen werden die Beschwerden von A. sowie der B. und der C. GmbH abgewiesen.

  8. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 15‘000.- festgesetzt.

  9. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden zu 4% dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

  10. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Prozessentschädigung in Höhe von gesamthaft Fr. 600.- zu bezahlen.

  11. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15‘552.- aus der Staatskasse zugesprochen.

  12. Den Privatklägerinnen 1 und 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 14‘400.- aus der Staatskasse zugesprochen.

  13. Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 (im Verfahren Geschäftsnr.

    UH150123) geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 10'000.- wird diesen zurückerstattet.

  14. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X1. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , vierfach, für sich und B. , C. GmbH sowie D. Holding AG (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwältin lic. iur. Z. , ... [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziff. 4 und 5, zweifach, für sich und G. (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad. A-1/2011/41 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 8 im Geschäft Nr. UH140332] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  15. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 4. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. A. Scheidegger

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