Zusammenfassung des Urteils UH150097: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat eine Kontosperre gegen die Beschwerdeführer A. und B. angeordnet, da der verstorbene Rechtsanwalt Dr. D. beschuldigt wird, Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin C. unrechtmässig verwendet zu haben. Es wird vermutet, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführer aus strafbaren Handlungen stammen könnten. Die Beschwerdeführer haben Beschwerde gegen die Kontosperre eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt, und sie müssen die Beschwerdegegnerin entschädigen. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 12'000.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH150097 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 02.11.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kontosperre |
Schlagwörter : | Einziehung; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Vermögens; Vermögenswert; Konto; Vermögenswerte; Beschuldigten; Über; Überweisung; Höhe; Verfügung; Einziehungsverfahren; Konten; Gericht; Einziehungsgründe; Kantons; Kontensperre; Beschwerdeführern; Rechtsanwalt; Zeitpunkt; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Überweisungen; Leistung; Schmid; Anzeige |
Rechtsnorm: | Art. 104 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 292 StGB ;Art. 300 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 376 StPO ;Art. 377 StPO ;Art. 418 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 71 StPO ; |
Referenz BGE: | BGE vom 24.; BGE vom 9. Januar; |
Kommentar: | Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 70 StGB OR, 2007 Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 377 StPO, 2014 Baumann, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 70 StGB OR, 2013 Markus Hug, Donatsch, 19. Aufl., Zürich, Art. 70 StGB, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150097-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur.
J. Hürlimann
Beschluss vom 2. November 2015
in Sachen
Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1. 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.
betreffend Kontosperre
Erwägungen:
a) C. (Beschwerdegegnerin 1) liess durch Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Februar 2015 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den am tt. Februar 2015 verstorbenen Rechtsanwalt Dr. †D. (Beschuldigter) betreffend Veruntreuung etc. erstatten (Strafanzeige Urk. 19/3; Todesfallmeldung Urk. 19/5). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen August 2008 und Februar 2015 als Bevollmächtigter der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber mehreren Banken Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin 1 unrechtmässig zu seinem Nutzen verwendet, wobei die deliktisch erlangten Vermögenswerte einen Betrag von mindesten Fr. 12 Mio. erreicht haben sollen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete mit Verfügung vom 6. März 2015 ein selbständiges Einziehungsverfahren betreffend Veruntreuung (Urk. 19/7), nachdem die Beschwerdegegnerin dies mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragt hatte (Urk. 19/6).
Der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 lag eine Belastungsanzeige der Privatbank E. in Zürich bei, welche an den Beschuldigten gesandt wurde und das Portfolio der Beschwerdegegnerin 1 betrifft. Gemäss dieser wurde am 19. Juni 2013 ein Betrag von Fr. 2 Mio. ab dem Konto der Beschwerdegegnerin zu Gunsten von AB. auf das Konto IBAN ... bei der Bank F. AG auftragsgemäss überwiesen (Urk. 19/4/32). Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 beauftragte der Beschuldigte die G. , das Konto Nr. ... der Beschwerdegegnerin 1 zu saldieren und den Saldobetrag auf das Konto IBAN ... zu überweisen. Diese Anweisung wurde kurz darauf auf das Konto IBAN ... bei der Bank H. in Zürich umdisponiert (siehe handschriftliche Anmerkungen des Kundenberaters
I. , Urk. 19/4/27 Blatt 2). Am 18.Juni 2013 erfolgte eine entsprechende
Überweisung im Betrag von Fr. 2'120'000.-- (Blatt 3 und 4). Mit Schreiben vom 11. März 2013 beauftragte der Beschuldigte die Bank E. , verschiedene Wertschriften aus dem Portfolio der Beschwerdegegnerin 1 zu verkaufen und danach unter anderem Fr. 850'000.an die Bank H. , zugunsten des Kontos IBAN ... zu überweisen. Es findet sich hierbei ein Vermerk betrifft AB. /C. . Gemäss handschriftlich festgehaltener telefonischer Rückfrage von J. sind
mit betrifft die Begünstigten gemeint (Urk. 19/4/25). Dieser Auftrag wurde am 12. März 2013 ausgeführt (Anhang zu Urk. 19/4/25).
Die Staatsanwaltschaft I geht davon aus, aufgrund der bisherigen Ermittlungen bei dieser Ausgangslage bestünden Hinweise darauf, dass sich auf Konten und / in Depots mit der IBAN ... bei der Bank F. . AG Vermögenswerte befänden, die direkt indirekt durch strafbare Handlungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 erlangt worden seien. Die vollständigen Kontounterlagen zu den involvierten Bankbeziehungen seien von der Staatsanwaltschaft ediert worden, lägen aber noch nicht vor. Gemäss telefonischer Auskunft der Bank F. . AG vom 12. März 2015 bestehe im Rahmen der fraglichen Kundenbeziehung Nr.
... (entspricht offensichtlich IBAN ...) derzeit ein Guthaben von USD 4'112'398.--
(Urk. 2 S. 2 Erw. 2 und 3).
Mit Verfügung vom 13. März 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft unter anderem folgendes an (Urk. 3):
1. Die Bank F. . AG wird angewiesen, sofort die Kundenbeziehung Nr. ... mit sämtlichen angelegten verwalteten Konten, Edelmetallkonten, deponierten Wertschriften, Festgeldern, Treuhandanlagen, Schliessfächer und dergleichen, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben.
Die Öffnung von allenfalls vorhandenen Schliessfächern wird in einem späteren Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vorgenommen werden.
.
7. A. und B. als Trustee des A. Trust sowie ihre Rechtsvertreter haben über die vorliegende Verfügung und alle damit zusammenhängenden Umstände bis Ende Juni 2015 gegenüber Drittpersonen Stillschweigen zu bewahren. Eine Verlängerung dieses Mitteilungsverbots wird ausdrücklich vorbehalten.
Nichtbeachtung dieser Geheimhaltungsverfügung hat die Strafverfolgung nach Art. 292 StGB zur Folge. Art. 292 StGB lautet:
Die Dispositiv Ziffern 2 - 6 beinhalten Anweisungen der Staatsanwaltschaft I an die Bank F. . AG bezüglich Verhaltensregeln, Auskunftserteilung an die
Staatsanwaltschaft, Verwaltung der blockierten Vermögenswerte und Geheimhaltung.
b) Mit Eingabe vom 30. März 2015 an die III. Strafkammer erhoben A. (Beschwerdeführer 1) und B. (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde mit dem Begehren, es sei die genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 13. März 2015 integral aufzuheben und insbesondere die in Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung angeordnete Kontosperre zur Geschäftsbeziehung Nr. ... bei der Bank F. . AG aufzuheben. Weiter sei die Staatsanwaltschaft I anzuweisen, das selbständige Einziehungsverfahren einzustellen. Eventualiter sei nur die in Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angeordnete Stillschweigepflicht aufzuheben (Antrag 3) (Urk. 2 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft I beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015, die Beschwerde sei im Hauptantrag (Aufhebung Kontosperre) abzuweisen. Auf den Antrag auf Einstellung des selbstständigen Einziehungsverfahren sei nicht einzutreten. Im Eventualantrag (Geheimhaltung) sei die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 18 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 21 S. 3).
In ihrer Replik vom 29. Juni 2015 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen betreffend Aufhebung der Kontosperre und Einstellung des Einziehungsverfahrens fest. Der Eventualantrag betreffend Geheimhaltung sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 28 S. 3). Die Staatsanwaltschaft I und die Beschwerdegegnerin 1 halten in ihren Dupliken vom 10. Juli 2015 bzw. 24. August 2015 an ihren in den Beschwerdeantworten gestellten Anträgen fest (Urk. 34 und 41). Die Beschwerdeführer wiederum hielten in ihrer Triplik vom 23. September 2015 an ihren Anträgen gemäss Replik fest (Urk. 51). Seitens der Staatsanwaltschaft I und der Beschwerdegegnerin 1 wurden keine Quadrupliken eingeholt.
Die untersuchungsführende Staatsanwältin erklärte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 telefonisch, zufolge der Medienöffentlichkeit halte sie am Mitteilungsverbot (gemäss Dispositiv Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung, Urk. 3 S. 5) nicht mehr fest, soweit die Einziehungsbetroffenen Drittpersonen AB. (also die Beschwerdeführer) zur Verfolgung ihrer Ansprüche und Anträge auf entsprechende Mitteilungen angewiesen seien. Selbstverständlich sei sie aus ermittlungstaktischen Gründen nach wie vor daran interessiert, möglichst wenige Details zum Verfahren in der Presse zu sehen, weshalb sie es begrüssen würde, wenn die Beschwerdeführer auf die Kommunikation über die Presse verzichten würde (Aktennotiz, Urk. 19/35).
Damit hob die Staatsanwaltschaft das angefochtene Mitteilungsverbot sinngemäss mündlich auf, mit entsprechender schriftlicher Festhaltung in einer Aktennotiz. In diesem Punkt ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Einziehungsverfahren nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO, sondern als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Werden durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte unmittelbar in ihren Rechten tangiert, so stehen ihnen im Strafprozess in dem sie tangierenden Bereich die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; Henriette Küffer, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 105 StPO).
Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdegegnerin 1 bereits tot war, war gegen ihn kein Strafverfahren (Vorverfahren) zu eröffnen. Die Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens betreffend Veruntreuung mit Verfügung vom 6. März 2015 (Urk. 19/7) kommt einer Eröffnung eines Vorverfahrens gleich (Art. 376 StPO i.V.m. Art. 309 StPO). Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar (Art. 300 Abs. 2 StPO).
Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Führung eines selbständigen Einziehungsverfahren richtet. Art. 300 Abs. 2 StPO kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass sich die Beschwerde zwar formell nicht gegen die Einleitung des Einziehungsverfahrens richtet, jedoch die Einstellung desselben beantragt wird.
a) Die Staatsanwaltschaft I stützt die Kontensperre auf Art. 263 ff. StPO, also auf die Bestimmungen über die Beschlagnahme. Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme. Eine solche kann ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) einzuziehen sind (lit. d). Die Staatsanwaltschaft begründet die verfügte Kontensperre damit, es bestehe hinreichender Verdacht, dass die Einziehungsvoraussetzungen gemäss Art. 70 f. StGB, insbesondere die Einziehungsvoraussetzungen gegenüber Dritten, erfüllt sein könnten (Urk. 3 S. 3 f. Erw. 9). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 377 Abs. 1 StPO, Art. 71 Abs. 3 StPO).
Gemäss den von den Beschwerdeführern eingereichten Gutschriftenanzeigen der Bank F. . AG überwies der Beschuldigte in der Zeit vom 18. März 2013 bis
7. Mai 2014 insgesamt Fr. 3'075'000.-in 15 Teilzahlungen in verschiedener Höhe
(Urk. 4/22.1 - 6 und 8 - 16). Weiter erfolgten zwei Bareinzahlungen in Höhe von Fr. 10'000.-- und EUR 50'000.-- (Urk. 4/22.17). Hinzu kommt eine Überweisung in Höhe von Fr. 2'000'000.-vom Konto der Beschwerdegegnerin 1 bei der Bank
E. auf das Konto der Beschwerdeführer bei der Bank F. . AG mit Valuta 19. Juni 2013 (Urk. 4/22.7). Letztere Überweisung beruht auf einem Auftrag des Beschuldigten, wie der Belastungsanzeige der Bank E. vom 19.Juni 2013, die dem Beschuldigten zugesandt wurde, zu entnehmen ist (Urk. 19/4/32). Somit sind insgesamt 17 Gutschriften auf dem Konto der Beschwerdeführer im Gesamtbetrag von Fr. 5'085'000.-bekannt, welche vom Beschuldigten veranlasst wurden. Gemäss Feststellung der Staatsanwaltschaft I, welche auf einer telefonischen Auskunft der Bank F. . vom 12. März 2015 (einen Tag vor Erlass der angefochtenen Verfügung) beruht, besteht im Rahmen der Kundenbeziehung zwischen der Bank und den Beschwerdeführern ein Guthaben von USD 4'112'398.-- (Urk. 3 S. 2 Erw. 3). Dieses Guthaben ist also kleiner als die Summe der Gutschriften, welche auf Überweisungsaufträgen und Bareinzahlungen des Beschuldigten beruhen. Aus welchen Mitteln die Überweisungen der Fr. 3'075'000.--, welche aus Konten des Beschuldigten erfolgten, sowie die Bareinzahlungen von Fr. 10'000.-- und EUR 50'000.-stammen, ob und wie weit aus dem Privatvermögen des Beschuldigten, aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin 1 aus anderen Quellen, ist derzeit (noch) nicht bekannt. Die weiteren Fr. 2 Mio. stammen, wie bereits ausgeführt, von einem Konto der Beschwerdegegnerin 1.
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte unter dringendem und damit jedenfalls hinreichendem Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO steht, er habe als Bevollmächtigter der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber mehreren Banken Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin 1 im Umfang von mindestens Fr. 12 Mio. unrechtmässig zu seinem Nutzen verwendet. Angesichts dieser Höhe rechtfertigt die Bedeutung der Straftat ohne weiteres die Zwangsmassnahme der Kontensperre (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Eine mildere Massnahme zur Sicherung einer allfälligen Einziehung als die Kontensperre ist nicht ersichtlich (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Vermögenswerte der Beschwerdeführer bei der Bank F. . nicht einfach blockierte, sondern anordnete, dass diese weiterhin nach banküblichen Grundsätzen zu verwalten und anzulegen seien. Mit in der angefochtenen Verfügung genannten Einschränkungen dürfen Aufträge (der Beschwerdeführer)
zur Anlage dieser Werte weiterhin ausgeführt werden (Urk. 3 S. 5 Dispositiv Ziff. 5). Die Beschwerdeführer dürfen die Vermögenswerte lediglich nicht abziehen.
Grundsätzlich erfüllt also die vorliegende Beschlagnahme in Form einer Kontensperre die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 70 f. StGB).
b/aa) Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die gleichen Ausschlussgründe gelten auch für die Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber einem Dritten (Art. 71 StGB).
Gemäss Erklärung des Beschuldigten vom 6. Juni 2013 schuldete dieser zu jenem Zeitpunkt den Beschwerdeführern USD 10'781'026.65 (vgl. Beilage 20 zur Arresteinsprache der Beschwerdeführer vom 25. Februar 2015, Urk. 19/4/42 letztes Blatt Ziff. 2). Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten dem Beschuldigten demnach mehr als Fr. 10 Mio. ihres Vermögens anvertraut und mehr als die Hälfte davon nie mehr zurückerhalten. Sie seien somit auch Geschädigte des Beschuldigten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 10). Sie berufen sich auf die oben wiedergegebenen Ausschlussgründe von Art. 70 Abs. 2 StGB (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 12 - 14 und S. 22 - 25 Ziff. 67 - 76). Hierzu schildern sie ausführlich die vertraglichen Beziehungen zum Beschuldigten und ihre nur teilweise erfolgreichen Bemühungen - unter Einschaltung des schweizerischen Anwaltsbüros, welches sie auch im vorliegenden Verfahren vertritt -, vom Beschuldigten die Rückzahlung der ihm anvertrauten Gelder zu erlangen (Urk. 2 S. 6 - 21 Ziff. 15 - 60).
Die Beschwerdeführer machen geltend, durch Art. 70 Abs. 2 StGB vor einer Einziehung geschützt sei der Dritte / Leistungsempfänger, der den Vermögenswert zur Abgeltung einer Verpflichtung erhalten habe, beispielsweise als angemessene vertragliche Gegenleistung. Die Beschwerdeführer hätten vom Beschuldigten keinerlei unentgeltliche Zuwendungen erhalten anderwärtig Vermögenswerte ohne gelichwertige Gegenleistung erworben. Auf die nun gesperrte Kontobeziehung der Beschwerdeführer bei der Bank F. . AG seien durch den Beschuldigten ausschliesslich Zahlungen zur Begleichung seiner mehrfach und auch unterschriftlich bezeugten vertraglichen Verpflichtung geleistet worden, welche in der Rückzahlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte der Beschwerdeführer bestanden habe. Art. 70 Abs. 2 StGB verlange weiter, dass die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben worden seien. Notwendig sei eine Gutgläubigkeit in dem Sinne, dass der Dritte im Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis der Anlasstat gehabt habe. Die Beschwerdeführer hätten ihre Bemühungen auf die Rückführung der dem Beschuldigten anvertrauten Vermögenswerte konzentriert, wobei sie von diesem unter Hinweis auf mögliche Probleme mit den amerikanischen Steuerbehörden (IRS), die Illiquidität der Anlagen, Auszahlungsrestriktionen von ausländischen Banken die Trennung von mitverwaltetem Drittvermögen vertröstet worden seien. Noch im Februar 2014 habe der Beschuldigte glaubwürdig Rückführungsprobleme aus Asien geltend gemacht. Strafbare Handlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 anderen habe der Beschuldigte weder angesprochen noch angedeutet. Die Beschwerdeführer hätten erst durch das im Februar 2015 eingeleitete Arrestverfahren von den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschuldigten erfahren.
Aufgrund all dieser Umstände, so schliessen die Beschwerdeführer, würde Art. 70 Abs. 2 StGB eine Einziehung der auf der gesperrten Kontobeziehung der Beschwerdeführer bei der Bank F. . AG liegenden Vermögenswerte auch dann ausschliessen, wenn der Tatverdacht betreffend die Veruntreuung gegen den Beschuldigten dereinst bewiesen werden sollte. Eine Einziehung der genannten Vermögenswerte sei damit offensichtlich unzulässig (Urk. 2 S. 23 - 25 Ziff. 70 - 76).
bb) Obwohl sich dies nicht direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und dieser diesbezüglich lückenhaft ist, muss nach Ansicht von Schmid auch derjenige gutgläubige Leistungsempfänger geschützt sein, der den Vermögenswert zur Abgeltung einer Verpflichtung empfing, beispielsweise als angemessene vertragliche Gegenleistung (Niklaus Schmid, in Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, N 89 zu Art.
70 - 72 StGB). Wenn die Bestimmung fordert, dass der Dritte die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erwarb, so ist gemäss Schmid damit in der Regel Gutgläubigkeit in dem Sinne notwendig, dass der Dritte im Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis der Anlasstat hatte. Bei Vorleistungen ist entscheidend, dass die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Gegenleistung vorhanden war. Fraglich ist, ob sicheres Nichtwissen der Einziehungsgründe notwendig ist aber unsicheres Nichtwissen genügt. Da Kenntnis der Einziehungsgründe gefordert ist, genügt es nach Schmid nicht, nur zu wissen, dass die Vermögenswerte der Einziehung unterliegen. Im Abweichung von den zivilrechtlichen Gutglaubensregeln will gemäss Schmid Art. 70 Abs. 2 StGB Dritten den durch diese Bestimmung gewährten Schutz nicht entziehen, wenn ihm lediglich die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, bei deren Beachtung es ihm möglich gewesen wäre, die Einziehungsgründe zu kennen, zur Last gelegt werden kann (Schmid, a.a.O., N 84 zu Art. 70 - 72 StGB).
Baumann hält dafür, Art. 70 Abs. 2 StGB sei im Zweifel eng auszulegen: Vorsatz und Eventualdolus sollten genügen, Fahrlässigkeit dagegen nicht. Dem Bundesgericht sei zuzustimmen, wenn grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme der Kenntnis der Einziehungsgründen gestellt werden (BGE vom 24. Februar 2006, 6S.298/2005, E. 4.2). Allerdings erscheine dieser Grundsatz in der konkreten Praxis des Bundesgerichts als relativiert: Das blosse Wissen um ein Strafverfahren gegen einen Geschäftspartner ohne genaue Kenntnis der Hintergründe bewirke zwar noch keinen Eventualdolus, Genügen sollten dagegen gewichtige Indizien für eine deliktische Herkunft. Damit werde aus Art. 70 Abs. 2 StGB letztlich eine allgemeine Sorgfaltsund Abklärungspflicht bei ungewöhnlichen Transaktionen abgeleitet, wie sie das Geldwäschereigesetz nur für Finanzintermediäre und für verbrecherische Vortaten vorsehe. Ob die Verletzung von Sorgfaltspflichten mit der Kenntnis der Einziehungsgründe gleichgesetzt werden dürfe, erscheine als zweifelhaft. Der Gesetzeswortlaut scheine vielmehr die positive Kenntnis von konkreten Einziehungsgründen zu verlangen, während das Wissen und mehr noch der ungeklärte Verdacht betreffend irgendeine deliktische Herkunft und die resultierende Einziehbarkeit eher nicht genüge (Florian Baumann, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 58 zu Art. 70/71 StGB).
Hug hält dafür, Delikte sollten sich nicht nur für den Täter, sondern auch für Dritte nicht lohnen (BGE vom 9. Januar 2002, 6S.482/2002, E. 2). Der Dritte werde daher nur unter den beiden im Gesetz zuerst genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Unkenntnis der Einziehungsgründe, gleichwertige Gegenleistung) in seinem Erwerb geschützt. Dies geschehe aber bereits nicht mehr, wenn er nach den Umständen die deliktische Herkunft der Sachen annehmen müsse (Markus Hug, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 12 zur Art. 70 StGB].
cc) Dem Konto der Beschwerdeführer bei der Bank F. . AG wurden zwischen dem 18. März 2013 und dem 8. April 2013 vier Überweisungen des Be-
schuldigten ab seinem Konto bei der Bank H.
in Höhe von je Fr. 25'000.-gutgeschrieben (Urk. 4/22.1 - 4). Es folgten am 29. April 2013 eine Überweisung in Höhe von Fr. 75'000.-- und am 10. Mai 2013 eine solche in Höhe von Fr. 100'000.-- (Urk. 4/22.5 und 6). Daraufhin erfolgten innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Tagen, am 19. und am 20. Juni 2013, zwei Überweisungen in Höhe von je Fr. 2 Mio., wovon die erste vom Konto der Beschwerdegegnerin 1 bei der Privatbank E. (Urk. 4/22.7) und die zweite vom Konto des Beschuldigten bei
der Bank H.
(Urk. 4/22.8). Zwischen dem 9. September 2013 und dem 4.
April 2014 erfolgten je im Abstand ungefähr eines Monats acht Überweisungen im Betrag von je Fr. 100'000.-von Konti bei der Bank H. , der G. , der K. Bank und der L. (Urk. 4/22.9 - 16). Zuletzt, am 7. Mai 2014, leistete der Beschuldigte Bareinzahlungen am Schalter in Höhe von Fr. 10'000.-- und EUR 50'000.-- (Urk. 4/22.17).
Offensichtlich und auch für die Beschwerdeführer erkennbar musste der Beschuldigte sich die Gelder für die Überweisungen bzw. Zahlungen im Umfang von über Fr. 5 Mio. innert knapp 14 Monaten in 17 Tranchen mühsam besorgen. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer vermuten mussten, dass diese Überweisungen und Zahlungen nicht aus legalen Mitteln stammten. Insbesondere gilt dies für die beiden am 19. und 20. Juni 2013 erfolgten Überweisungen in Höhe von je
Fr. 2 Mio. Eine davon stammt vom Konto der Beschwerdegegnerin 1 und nicht bei
der Privatbank E.
und nicht des Beschuldigten. Sie fällt damit besonders
aus dem Rahmen. Die Beschwerdeführer halten zur genannten Überweisung fest, die Empfangsbestätigung der Bank F. . AG vom 19. Juni 2013 nenne die Beschwerdegegnerin 1 als Ordering Party. Dieser Umstand sei nicht weiter aufgefallen, da sich der Schuldner, der Beschuldigte, kurz zuvor verpflichtet habe, bis spätestens 18. Juni 2013 eine Rückzahlung von USD 4 Mio. auf das nunmehr gesperrte Konto zu leisten (Urk. 2 S. 16 Ziff. 47). Diese Erklärung vermag nicht ohne weiteres zu überzeugen. Angesichts der nicht alltäglichen Höhe des Betrags und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin keine persönlichen wirtschaftlichen Beziehungen unterhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass diese Überweisung zumindest aufgefallen wäre und Fragen aufgeworfen hätte.
In der gemeinsamen Erklärung und Vereinbarung des Beschuldigten und des Beschwerdeführers 1 vom 6./10. Juni 2013 bestätigte der Beschuldigte zunächst, den Beschwerdeführern USD 10'781'026.65 nebst Zins zu schulden (Beilage 20 zu Urk. 4/42, letztes Blatt Ziff. 2) und verpflichtete sich, bis zum 18. Juni 2013 mindestens USD 4 Mio., bis zum 31. August 2013 mindestens USD 1 Mio. und ab
2. Juli 2013 an jedem ersten Dienstag im Monat mindestens USD 100'000.-auf das Konto der Beschwerdeführer bei der Bank F. . AG zu überweisen. Es dürfte den durch ein in wirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Zürcher Anwaltsbüro beratenen Beschwerdeführern bewusst gewesen sein, dass Monatsraten in Höhe von USD 100'000.-- nicht aus den laufenden Erträgen eines kleineren bis mittelgrossen Zürcher Anwaltsbüros bestritten werden können.
Unter diesen Umständen ist denkbar, dass die Beschwerdeführer zumindest in Kauf nahmen, vom Beschuldigten durch kriminelle Machenschaften besorgte Geldern erhalten zu haben.
Über die finanziellen Verhältnisse der beiden Beschwerdeführer ist im gegenwärtigen Zeitpunkt zu wenig bekannt, als dass bereits abschliessend beurteilt werden könnte, ob eine Einziehung von Vermögenswerten eine unverhältnismässige Härte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB darstellen würde.
Eine dereinstige Einziehung der bei der Bank F. . AG liegenden Werte der Beschwerdeführer kann deshalb nach heutigem Kenntnisstand nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
dd) Die Beschlagnahme bzw. Kontensperre hat vorläufigen Charakter. Das selbständige Einziehungsverfahren steht noch am Anfang. Abgesehen von einer Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 durch die Staatsanwaltschaft I am 10. April 2015 (Urk. 19/9) wurden die Beteiligten noch nicht förmlich befragt. Ein Teil der Akten sind noch versiegelt. Die Staatsanwaltschaft I wertete die eingeholten Bankunterlagen noch nicht aus. Über die Einziehung wird die Staatsanwaltschaft I nach durchgeführter Untersuchung zu befinden haben. Sollte sie die Voraussetzungen für die Einziehung als erfüllt erachten, so wird sie die Einziehung in einem Einziehungsbefehl anordnen (Art. 377 Abs. 2 StPO). Dieser wird in der Art eines Strafbefehls ergehen (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 377 StPO). Die Staatsanwaltschaft I wird den betroffenen Personen und damit auch den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 377 Abs. 2 letzter Satz StPO). Die Beschwerdeführer werden somit die Möglichkeit haben, im Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft I die Gründe, welche gegen eine Einziehung sprechen, detailliert darzulegen und zu belegen. Gegen einen Einziehungsbefehl ist die Einsprache gegeben. Ein allfälliges Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl (Art. 377 Abs. 4 StPO), so dass gegebenenfalls der Sachrichter über die Einziehung befinden wird (Art. 356 StPO).
Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, den Entscheid der Staatsanwaltschaft und, sofern es zur Einsprache gegen einen Einziehungsbefehl kommen sollte, des Sachrichters vorwegzunehmen und anstelle der Staatsanwaltschaft eigene Ermittlungen bezüglich der geltend gemachten tatsächlichen Verhältnisse zu tätigen. Einstweilen bleibt es dabei, dass gegenwärtig eine Einziehung nicht ausgeschlossen werden kann. Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft I in der angefochtenen Verfügung fest, ob die gesperrten Vermögenswerte letztlich zur Rückgabe an die Beschwerdegegnerin 1, zur Einziehung allenfalls zur Deckung einer
Ersatzforderung herangezogen werden könnten, könne beim derzeitigen Stand der Ermittlungen noch nicht abschliessend beurteilt werden, hingegen bestehe ein hinreichender Verdacht dafür, dass die Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 70
f. StGB und insbesondere die Einziehungsvoraussetzungen gegenüber Dritten erfüllt sein könnten, was im Detail noch geprüft werden müsse (Urk. 3 S. 3 f. Erw. 9). Dies genügt zur Anordnung der Kontensperre durch die Staatsanwaltschaft I. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Mit Bezug auf ihre Anträge auf Aufhebung der Kontensperre und auf Einstellung des selbständigen Einziehungsverfahren unterliegen die Beschwerdeführer und werden sie im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit sich die Beschwerde gegen die angeordnete Schweigepflicht richtet, wurde sie gegenstandslos, weil die Staatsanwaltschaft I an dieser ausdrücklich nicht festhielt und sie damit sinngemäss aufhob. Diesbezüglich sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 90% den Beschwerdeführern aufzuerlegen und zu 10% auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der auf die beiden Beschwerdeführer entfallende Teil der Kosten ist diesen je zur Hälfte (je 45% der gesamten Kosten) unter solidarischer Haftung für den gesamten sie treffenden Betrag (90% der gesamten Kosten; Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuerlegen.
In Berücksichtigung des Streitwerts von ca. Fr. 3,9 Mio. (Guthaben der Beschwerdeführer im Rahmen der gesperrten Kundenbeziehung per 12. März 2015: USD 4'112'398.--) und in Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG, § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.-festzusetzen.
Weiter haben die Beschwerdeführer die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 für deren Aufwände im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 58'086.70 (Urk. 41 S. 3 Antrag 2, Urk. 45) ist zu hoch. In Berücksichtigung des Streitwerts von ca. Fr. 3,9 Mio. und in Anwendung von § 19 Abs. 2 AnwGebV
i.V.m. § 9 AnwGebV, § 2 Abs. 1 lit. b e AnwGebV und § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Prozessentschädigung auf Fr. 30'000.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer = Fr. 2'400.--, insgesamt also Fr. 34'400.--) festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf die Schweigeverpflichtung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Mit Bezug auf das Begehren um Einstellung des selbständigen Einziehungsverfahren wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 12'000.-festgesetzt und zu je 45%, unter solidarischer Haftung für 90%, den beiden Beschwerdeführern auferlegt und zu 10% auf die Gerichtskasse genommen.
Die beiden Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung von Fr. 34'400.-- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1. , dreifach für sich und die beiden Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
Rechtsanwalt lic. iur. Y1. , zweifach für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-9/2015/10006134 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19, CD] (gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 2. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.