Zusammenfassung des Urteils UH150030: Obergericht des Kantons Zürich
Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte A. mit einem Strafbefehl wegen eines Verkehrsdelikts. A. erhob Einspruch und bat um einen amtlichen Verteidiger, was abgelehnt wurde. Da A. nicht zur Einvernahme erschien, wurde sein Einspruch als zurückgezogen erklärt. A. reichte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von CHF 500 wurden A. auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH150030 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 10.04.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Schlussverfügung / Rechnung |
Schlagwörter : | Stadtrichteramt; Einsprache; Recht; Einvernahme; Verfahren; Vorladung; Rückzug; Akten; Verfahren; Hausarzt; Beschwerdeführers; Gesuch; Bundesgerichts; Befehl; Entscheid; Eingabe; Wesentlichen; Verteidiger; Beistand; Hinweis; Verfahrens; Bestellung; Gericht; Über; Verfügung; Bezirks; Gründen; ähig |
Rechtsnorm: | Art. 205 StPO ;Art. 29a BV ;Art. 31 SVG ;Art. 355 StPO ;Art. 357 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 51 SVG ;Art. 90 SVG ;Art. 92 SVG ; |
Referenz BGE: | 132 I 42; 140 IV 82; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 92 OR, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150030-O/U/PFE
Verfügung vom 10. April 2015
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Schlussverfügung/Rechnung
Erwägungen:
Mit Strafbefehl vom 12. August 2014 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren zum Parkieren sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG (Urk. 16/2).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. August 2014 innert Frist Einsprache beim Stadtrichteramt (Urk. 16/2/2, 16/3). Sodann lud das Stadtrichteramt den Beschwerdeführer am 4. Dezember 2014 persönlich zur Einvernahme als beschuldigte Person auf den 8. Januar 2015 vor (Urk. 16/5). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. und 7. Dezember 2014 vernehmen (Urk. 16/8, 16/9). Mit Schreiben vom
12. Dezember 2014 teilte Dr. med. B. dem Stadtrichteramt mit, er betreue den Beschwerdeführer seit 2011 als Hausarzt. Aus medizinischen Gründen sei es dem Patienten nicht möglich, den anstehenden Prozess alleine durchzustehen. Deshalb ersuche er das Stadtrichteramt, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (Urk. 16/10). Aus der Aktennotiz vom 17. Dezember 2014 geht sodann im Wesentlichen hervor, dass Dr. med. B. gegenüber dem Stadtrichteramt auf entsprechende Frage in einem Telefongespräch angab, der Beschwerdeführer habe keinen Beistand und sei einvernahmefähig. Ferner habe das Stadtrichteramt Dr. med. B. erklärt, es liege aufgrund der Übertretung kein Fall von amtlicher Verteidigung vor, der Beschwerdeführer könne jedoch jederzeit einen Rechtsanwalt beiziehen (Urk. 16/11).
Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 nicht zur Einvernahme erschienen war, bat ihn das Stadtrichteramt mit Schreiben gleichen Datums zwecks Klärung, ob ein unentschuldigtes Nichterscheinen vorliege, bzw. zur Einholung sachdienlicher Auskünfte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes um
Entbindung seines Hausarztes von der ärztlichen Schweigepflicht (Urk. 16/13). Diese unterzeichnete der Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 (Urk. 16/14). Mit Schreiben vom 10. Januar 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer unter anderem, weshalb das ärztliche Ersuchen für einen Anwalt nicht an die höhere Instanz weitergeleitet worden sei (Urk. 16/15). Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 ersuchte das Stadtrichteramt sodann Dr. med. B. um ein Kurzgutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 16/16). In seiner Antwort vom 23. Januar 2015 bestätigte Dr. med. B. im Wesentlichen die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers und bejahte die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, den Hinweis, Unentschuldigtes Nichterscheinen trotz gehöriger Vorladung gilt als Rückzug der Einsprache, zu verstehen und danach zu handeln. Ferner erklärte er, seines Erachtens dürfte der Beschwerdeführer ein Verfahren voraussichtlich alleine durchstehen können (Urk. 16/17). Nach zwei weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. und 26. Januar 2015, in welchen er im Wesentlichen eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Stadtrichteramt ankündigte und um Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung desselben bat (Urk. 16/18, 16/20), erliess das Stadtrichteramt am 28. Januar 2015 eine Schlussverfügung / Rechnung, worin festgehalten wurde, der Einvernahmetermin sei trotz ordnungsgemässer Vorladung infolge Einsprache unentschuldigt nicht eingehalten worden, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte. Der ursprüngliche Entscheid sei damit rechtskräftig (Urk. 4 = 16/21).
Am 26. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine Aufsichtsbeschwerde ein (Urk. 9). Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 wurde ihm im Wesentlichen mitgeteilt, dass die hiesige Kammer nicht Aufsichtsbehörde über das Stadtrichteramt sei. Im Weiteren wurde er aufgefordert mitzuteilen, ob er einen formellen Beschwerdeentscheid wünsche (Urk. 12). Mit Schreiben gleichen Datums erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Schlussverfügung des Stadtrichteramts vom 28. Januar 2015 und beantragte sinngemäss die Aufhebung derselben, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Gleichzeitig ersuchte er (sinngemäss) um die Bestellung eines amtlichen Verteidigers sowie umfassende Akteneinsicht (Urk. 2). Mit Schreiben vom 31. Januar 2015 teilte er mit, dass er einen formellen Entscheid,
die Behandlung seines Gesuchs um einen Beistand sowie Akteneinsicht wünsche. Ferner erkundigte er sich im Wesentlichen, wohin er seine Aufsichtsbeschwerde weiterleiten könne (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 wurden die Beschwerdeschrift sowie die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers dem Stadtrichteramt zur Stellungnahme übermittelt. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Statthalteramt des Bezirkes Zürich Aufsichtsbehörde über das Stadtrichteramt sei, dass er bei der hiesigen Kammer nach telefonischer Voranmeldung Einsicht in die vorinstanzlichen Akten nehmen könne sowie, dass es ihm freistehe, sich im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl vertreten zu lassen (Urk. 14). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Schreiben vom 16. Februar 2015 unter Hinweis auf die bestehenden Akten auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Am 25. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt (vgl. Urk. 18, 26). In der Folge äusserte er sich dazu mit Schreiben vom 28. März 2015 (recte 25. März 2015; vgl. Urk. 24). Gleichzeitig zog er (sinngemäss) sein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers zurück (Urk. 21). Mit Schreiben vom 27. März 2015 liess er sich erneut vernehmen (Urk. 24).
Angefochten ist eine Verfügung einer Übertretungsstrafbehörde. Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdekammer zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 395 lit. a StPO).
Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung des Stadtrichteramts und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich zu beurteilen ist, ob das Stadtrichteramt zu Recht von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen ist. Es ist hingegen nicht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer zu
Recht gebüsst wurde nicht. Im Weiteren ist er an die zuständigen Behörden zu verweisen, soweit er Strafanzeige erstatten möchte.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, seine Rechte seien verletzt worden, indem ihm keine ordentliche Akteneinsicht gewährt und sein Gesuch bzw. das Gesuch seines Hausarztes um einen Beistand nicht an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet worden sei. Er trete nicht ohne Anwalt vor einer der drei Stadtrichter/innen auf (Urk. 2 S. 1). In der Eingabe vom 26. Januar 2015 führte er im Wesentlichen aus, er habe seinen Hausarzt gebeten, für ihn um einen amtlichen Beistand zu ersuchen (Urk. 9 S. 2). Weil er bzw. sein Hausarzt keinen Hinweis bekommen habe, dass die entsprechende Eingabe an das zuständige Bezirksgericht zur Beurteilung überwiesen worden sei sowie aus medizinischen Gründen sei er der Einvernahme ferngeblieben. Er habe das Recht, zur Vorladung einen amtlichen Beistand zu erhalten (Urk. 9 S. 3). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unbeachtlich, soweit er sie bereits in der Beschwerde hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4).
Die Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ein Strafbefehl stellt ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung bzw. einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung eines Straffalles dar (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2012, 6B_367/2012, E. 3.2). Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich unter Beachtung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz) damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 6B_152/2013, E. 3.1). Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl ist denn auch kein Rechtsmittel, sondern löst das gerichtliche Verfahren aus.
Erhebt eine beschuldigte Person Einsprache gegen einen Strafbefehl, nimmt die zuständige Behörde weitere Beweismittel ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Bleibt ein Einsprecher trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, gilt seine Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Anders als im ordentlichen Verfahren (vgl. dazu Art. 205 Abs. 4 StPO) kann eine Säumnis im Einspracheverfahren damit zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen.
Die Grundsätze des Strafverfahrensrechts (vgl. Art. 3 ff. StPO) verbieten eine formalistische Betrachtungsweise einzelner gesetzlicher Bestimmungen. Die in Art. 355 Abs. 2 StPO vorgesehene Rückzugsfiktion kann angesichts der oben unter 3.1. erwähnten fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts in verfassungskonformer Auslegung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 6B_152/2013, E. 4.1 und dort zitierte Entscheide) nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben des Betroffenen und seinem gesamten Verhalten auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens geschlossen werden kann. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Erforderlich ist, dass ein Verzicht unzweideutig vorliegt und nicht auf einer dem Fairnessprinzip widersprechenden Weise zustande gekommen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 6B_152/2013, E. 4.4 und E. 4.5; BGE 140 IV 82 E. 2.3 -
2.5). Dies bedeutet allerdings nicht, ein Einsprecher dürfe sich in Kenntnis der Säumnisfolgen ohne hinreichende Entschuldigung über einen Termin hinwegsetzen und dennoch auf seiner Einsprache beharren.
Der Beschwerdeführer wurde mit eingeschriebenem Brief vom 4. Dezember 2014 zur Einvernahme vom 8. Januar 2015 vorgeladen. Die Vorladung umfasst eine einzige Seite. Darauf wird in fetter Schrift hervorgehoben:
Die angedrohte Säumnisfolge entspricht der angeführten Gesetzesbestimmung und die darin enthaltene Rückzugsfiktion dem klaren Willen des Gesetzgebers. Der Beschwerdeführer hatte die Vorladung rechtzeitig vor dem angeführten Termin erhalten, und er macht nicht geltend, er sei unfähig, diese zu verstehen. Er legt auch keine Gründe dar, die es ihm objektiv verunmöglicht hätten, am 8. Januar 2015 um 08.15 Uhr zur Einvernahme auf der Amtsstelle zu erscheinen. Es hätte ihm somit ohne Weiteres klar sein müssen, dass er zur Einvernahme vom 8. Januar 2015 hätte erscheinen müssen, wenn er an der Einsprache festhalten wollte. Über eine Entschuldigung (oder eine Terminverschiebung) verfügte er nicht und Gründe für eine solche liegen nicht vor. Der Hausarzt des Beschwerdeführers hat denn auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, den genannten Hinweis in der Vorladung zu verstehen und danach zu handeln (Urk. 16/17). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht zur Einvernahme gekommen, weil sein Hausarzt ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung gestellt habe und kein Hinweis erfolgt sei, dass das Gesuch an das zustän- dige Bezirksgericht überwiesen worden sei (Urk. 16/23), vermag daran nichts zu ändern; eine Vorladung bleibt so lange bestehen, als sie nicht widerrufen wird (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 92 N 8). Ferner ist nicht ersichtlich, aus welchen medizinischen Gründen der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, an der Einvernahme teilzunehmen. Sein Hausarzt hat zwar ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe eine Herzkrankheit sowie bei belastenden Situationen eine starke Affektlabilität. Er erklärte jedoch auch, der Beschwerdeführer sei einvernahmefähig und dürfte in der Lage sein, ein Verfahren alleine durchstehen zu können (vgl. Urk. 16/17). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus anderen medzinischen Gründen nicht an der Einvernahme teilnehmen konnte, ergeben sich keine aus den Akten und wurden auch nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer ist somit in Kenntnis der drohenden Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO der auf den 8. Januar 2015 festgesetzten Einvernahme aus eigenem Verschulden ferngeblieben, weshalb das Stadtrichteramt zu
Recht von seinem unentschuldigten Fernbleiben und damit von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen ist.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines amtlichen Verteidigers im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und
§ 2 Abs. 1 GebV OG). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein)
das Stadtrichteramt Zürich, unter Beilage von Urk. 21, 22 und 24 in Kopie sowie gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 10. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri
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