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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH140388: Obergericht des Kantons Zürich

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen A. wegen verschiedener Delikte. A. wird u.a. Veruntreuung, Urkundenfälschung, Hehlerei und Tötungsversuch vorgeworfen. Die Beschwerdegegnerin ordnete die Einzelhaft an, um die Kollusionsgefahr zu verhindern. A. hat gegen diese Massnahme Beschwerde eingelegt, argumentiert jedoch, dass die Einzelhaft unverhältnismässig sei. Die Beschwerdegegnerin hält die Einzelhaft zur Sicherung des Untersuchungszwecks für gerechtfertigt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, die Beschwerde abzuweisen und die Gerichtskosten auf CHF 1'000 festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH140388

Kanton:ZH
Fallnummer:UH140388
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH140388 vom 09.01.2015 (ZH)
Datum:09.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sicherung des Untersuchungszwecks während der Untersuchungshaft
Schlagwörter : Einzelhaft; Person; Untersuchung; Personen; Kontakt; Kollusion; Kollusions; Aussagen; Verfügung; Anordnung; Einvernahme; Beschwerdeführers; Recht; Verfahren; Kontakte; Staatsanwaltschaft; Unterbringung; Kantons; Freiheit; Kollusionsgefahr; JVV/ZH; Tötung; Sicherung; Untersuchungshaft; Untersuchungszweck; Opfer; Gericht; Untersuchungszwecks
Rechtsnorm:Art. 10 BV ;Art. 13 BV ;Art. 135 StPO ;Art. 235 StPO ;Art. 3 EMRK ;Art. 421 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 78 StGB ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:123 I 221; 124 I 203; 124 I 336; 137 IV 122; 140 I 125; 99 IA 262; 99 Ia 262;
Kommentar:
Donatsch, Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Art. 235 OR StPO, 2007
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UH140388

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140388-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin

Dr. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 9. Januar 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Sicherung des Untersuchungszwecks während der Untersuchungshaft

Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 5 und 6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. November 2014,
B-4/2013/181100095

Erwägungen:

I.

1.

    1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan Beschwerdegegnerin)

      führt gegen A.

      (fortan Beschwerdeführer) eine umfangreiche Strafuntersuchung u.a. wegen Veruntreuung (ev. Betrug), Urkundenfälschung, Hehlerei, qualifizierten Wuchers, Drohung, Nötigung, Erpressung, Freiheitsberaubung und Tötungsversuchs (ev. Gefährdung des Lebens). Er soll im Zeitraum von Juni 2011 bis Januar 2012 in Mittäterschaft mit mehreren Personen bei der Beschaffung und dem Verkauf von Leasingfahrzeugen beteiligt gewesen sein. Weiter soll der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von 2010 bis zu seiner Verhaftung an verschiedene Landsleute Kredite vergeben und dafür Wucherzinsen verlangt sowie im Zusammenhang mit der Eintreibung der Zinsund Kreditrückzahlungsforderungen säumige Schuldner genötigt, bedroht, erpresst und der Freiheit beraubt haben (Urk. 8/4/10 S. 2; Urk. 8/4/13 S. 2 f.; Urk. 8/4/20 S. 3 ff.; Urk. 8/4/23; Urk. 8/4/24

      S. 2 f.; Urk. 8/4/37; Urk. 8/4/57; Urk. 8/4/83). Gemäss ND 7 wird ihm vorgeworfen,

      dem Geschädigten B.

      im August/September 2010 im Büroraum des Restaurants in [Ort] eine durchgeladene Pistole an den Kopf gesetzt und abgedrückt zu haben, wobei sich kein Schuss gelöst habe. Daraufhin soll der Beschwerdeführer die Pistole erneut durchgeladen und wieder an den Kopf des Opfers gehalten haben. Bei der Schussabgabe sei er von C. , der sich mit

      D.

      und einer weiteren Person im Büroraum aufgehalten habe, behindert

      worden, worauf sich ein Schuss gelöst habe und in die Wand geprallt sei (Urk. 8/4/37 S. 10; Urk. 8/4/38 S. 2; Urk. 8/4/57 S. 6; Urk. 8/4/83 S. 6).

    2. Der Beschwerdeführer wurde am 25. April 2013 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2013 wegen Fluchtund Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 8/4/2 und Urk. 8/4/13). Die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 24. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 8/4/20). Letztmals wurde die Untersuchungshaft mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. November 2014 bis 25. Mai 2015 verlängert (Urk. 8/4/87).

      Am 13. August 2014 ordnete die Beschwerdegegnerin zur Sicherung des Untersuchungszwecks während der Untersuchungshaft die Unterbringung des Beschwerdeführers in Einzelhaft einstweilen bis zum 25. November 2014 an (Urk. 3/3 [bzw. Urk. 8/4/67] S. 3 Disp.-Ziff. 5 und 6). Sie verlängerte diese Massnahme mit Verfügung vom 24. November 2014 um weitere drei Monate bis zum

      25. Februar 2015 (Urk. 5 [bzw. Urk. 3/2 bzw. Urk. 8/4/85] S. 3 Disp.-Ziff. 5 und 6).

    3. Gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2014 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 fristgerecht Beschwerde. Er beantragt, es seien die Disp.-Ziff. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, eventualiter seien die ausgesprochenen Massnahmen bis längstens 11. Dezember 2014 zu befristen (Urk. 2 S. 2, Anträge Ziff. 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 1). Innert der mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 11) angesetzten Frist zur Replik teilte der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 (eingegangen am 31. Dezember 2014) mit, ihm sei das Mandat mit Wirkung auf den

      19. Dezember 2014 entzogen worden. Er gehe allerdings davon aus, dass dies

      auf einem Irrtum basiere; ein Wiedererwägungsgesuch sei noch ausstehend (Urk. 14 S. 1, mit Verweisung auf die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft [Urk. 15/1] und das Wiedererwägungsgesuch [Urk. 15/2]). Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung zur Erstattung der Replik um drei Arbeitstage (Urk. 14 S. 2). Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 liess er sich zu den beschwerdegegnerischen Ausführungen vom 15. Dezember 2014 vernehmen, wobei er an den eigenen Anträgen festhält (Urk. 17). In Wiedererwägung ihres Entscheids vom 19. Dezember 2014 hob die Oberstaatsanwaltschaft am 5. Januar 2015 den Widerruf der amtlichen Verteidigung auf (vgl. Prot. S. 5 und Urk. 19).

    4. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

II.

Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2014, mit welcher sie die Einzelhaft (inklusive der präzisierenden Anordnung, wonach der Beschwerdeführer nur alleine spazieren darf) bis zum 25. Februar 2015 verlängerte (Urk. 5 Disp.-Ziff. 5 und 6). Sie stützte sich dabei allgemein auf Art. 235 StPO und im Besonderen auf § 130 JVV/ZH sowie die Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Zürich (vgl. Urk. 5).

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.

§ 49 GOG/ZH). Verfügungen im Sinne dieser Bestimmung sind individuell konkrete Anordnungen, mit denen verbindliche und erzwingbare Rechtswirkungen erzielt werden und die sich auf die Strafprozessordnung stützen, mithin auf die Einleitung, Durchführung den Abschluss des Strafverfahrens gerichtet sind (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393 N 10 m.w.H.). Bezüglich der Regelung des Haftvollzugsregimes verweist Art. 235 Abs. 5 StPO auf das kantonale Recht, namentlich obliegt den Kantonen die Aufgabe, die in Art. 235 StPO statuierten Grundsätze des Haftvollzugs näher zu konkretisieren und die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen zu regeln. Zudem ist ein Disziplinarrecht zu erstellen und es sind die Beschwerdemöglichkeiten und die Aufsicht über die Haftanstalten zu regeln (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 235 N 2 und 18; BSK StPO-Härri, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 235 N 60; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 991 ff.; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 168 f.). Damit richtet sich jedenfalls die Anfechtung von Entscheiden betreffend die in einem bestimmten Anstaltsbetrieb geltenden Haftbedingungen resp. von zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung getroffenen verwaltungsrechtlichen Anordnungen nach kantonalem Recht (vgl. § 29 Abs. 1 StJVG/ZH; vgl. sodann den Beschluss der hiesigen Kammer vom 28. Juli 2014, UH140220 Erw. II./1.; BGE 140 I 125, 129

Erw. 2.2 = Pra 103 [2014] Nr. 82; BGer 1B_257/2014 vom 6. August 2014

Erw. 3.4).

Die auf strafprozessualen Gesichtspunkten basierenden Grundzüge des Haftvollzugs wurden, wie erwähnt, in Art. 235 StPO festgelegt. Einschränkungen der persönlichen Freiheit sind danach grundsätzlich soweit möglich, als es der Haftzweck und die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen benannten Gefahren insbesondere Kollusionsgefahr zu verhindern und insofern eine ungestörte Strafuntersuchung zu sichern (vgl. BSK StPO-Härri, a.a.O., Art. 235 N 2). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung werden persönliche mündliche Kontakte der inhaftierten Person zu anderen Personen sodann nicht voraussetzungslos gewährt, sondern bedürfen einer expliziten Bewilligung der Verfahrensleitung, im Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO). Im Prinzip sind auch Kontakte zu anderen Insassen von der Regelung eingeschlossen (BSK StPO-Härri, a.a.O., Art. 235 N 30; BGer 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 Erw. 2.1). In diesem Sinne ist nach § 130 Abs. 1 JVV/ZH i.V.m. Art. 235 Abs. 5 StPO die Unterbringung des Untersuchungsgefangenen in Einzelhaft vorgesehen, sofern es der Untersuchungszweck erfordert, wobei der Entscheid über die Notwendigkeit der Massnahme im Untersuchungsverfahren folgerichtig von der Staatsanwaltschaft zu treffen ist. Damit handelt es sich bei der Unterbringung in Einzelhaft resp. deren Fortsetzung gestützt auf die genannten Bestimmungen um eine strafprozessuale Anordnung im Strafverfahren.

Mit Bezug auf Disp.-Ziff. 5 und 6 der beschwerdegegnerischen Verfügung vom

24. November 2014 liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vor (vgl. auch den Beschluss vom 29. April 2014, UH140075; vgl. sodann Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 107 und BSK StPO-Guidon, a.a.O., Art. 393 N 10 [S. 2947]; a.A. wohl Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 235 N 13, der für Anordnungen nach Art. 235 Abs. 1-3 StPO allgemein auf den kantonalen Rechtsmittelweg verweist).

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, auf die Beschwerde ist einzutreten.

III.

1.

    1. Die Beschwerdegegnerin ordnete die Einzelhaft im Wesentlichen mit der Begründung an, der Beschwerdeführer befinde sich wegen Kollusionsund Fluchtgefahr in Haft. Er habe im Dezember 2013 mutmasslich über einen entlassenen Mithäftling wichtigen Zeugen, u.a. dem Opfer B. (ND 7), aus der Haft Grüsse ausrichten lassen, mit der Absicht, dessen Aussageverhalten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom

      4. August 2014 bis zum 11. August 2014 in der Zelle über ein Mobiltelefon verfügt, über welches er mit zahlreichen Personen telefonischen Kontakt gehabt habe. Er habe diesen Personen konkrete Anweisungen gegeben, um das Opfer und

      weitere wichtige Zeugen, u.a. D.

      und C. , hinsichtlich ihres Aussageverhaltens zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin ein grosses Interesse daran, auf seine Stellung im Verfahren Einfluss zu nehmen, weshalb die konkrete Gefahr bestehe, er könnte zum wiederholten Mal versucht sein, aus der Haft die ihn belastenden Personen anzugehen bzw. über Dritte zu beeinflussen. Die noch einzuvernehmenden Auskunftspersonen und Zeugen, u.a. C. , befänden sich derzeit in Haft und in Freiheit. Der Beschwerdeführer sei nicht davor zurückgeschreckt zu versuchen, auch über entlassene Mithäftlinge wichtige Zeugen zu beeinflussen. Deshalb sei ihm nach wie vor die Kontaktaufnahme mit anderen Insassen zu verbieten. Andernfalls bestehe die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer Informationen an Mitinsassen weitergebe, mit dem Auftrag, diese Informationen Personen zukommen zu lassen, zu denen Kollusionsgefahr bestehe, wie er dies bereits mehrfach getan habe (Urk. 5 S. 2 f.).

    2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst im Wesentlichen ein, es sei bereits am 13. August 2014 Einzelhaft angeordnet worden. Seither sei er in der Strafanstalt vollständig isoliert, mit Ausnahme der Kontakte zum Verteidiger. Grund für die Unterbringung in Einzelhaft sei die Benützung eines Mobiltelefons gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe deren Anordnung mit der Sicherung des Untersuchungszwecks begründet. Tatsächlich handle es sich aber wohl um eine inzwischen völlig unverhältnismässige Disziplinarmassname. Für die Anordnung der Einzelhaft zur Sicherung des Untersuchungszwecks fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Kantone verfügten gemäss Art. 235 StPO lediglich über die Kompetenz Disziplinarmassnahmen zu erlassen. Im kantonalen StJVG sei nirgends von Einzelhaft die Rede. Im Übrigen würde es sich auch nicht um das mildeste Mittel zur Verhinderung von Kontakten mit Personen ausserhalb des Gefängnisses handeln. Mit geeigneten Überwachungsund Kontrollmassnahmen könne sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer über kein Mobiltelefon verfüge. Weiter habe die Beschwerdegegnerin gemäss § 134 ff. JVV/ZH verschiedene andere Möglichkeiten, die überdies auf einer genügenden formellen gesetzlichen Grundlage beruhten. Für eine Kontaktaufnahme via entlassene Mithäftlinge gebe es sodann keine hinreichenden Hinweise. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte mögliche Kontaktaufnahme via irgendeinen mutmasslich entlassenen Häftling, der sodann nur einen Gruss ausgerichtet haben solle, könne per se nicht Grund für die Anordnung von Einzelhaft sein. Zudem befürchte die Beschwerdegegnerin eine Beeinflussung von C. . Dieser werde jedoch am 11. Dezember 2014 zum fraglichen Vorfall staatsanwaltschaftlich einvernommen, weshalb sich eine länger dauernde Einzelhaft ohnehin nicht rechtfertige (Urk. 2 S. 3 ff.).

    3. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme zunächst geltend, mit Art. 235 Abs. 1 und 5 StPO sowie mit § 130 JVV/ZH liege eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Einzelhaft zur Sicherung des Untersuchungszwecks vor. Unter dem Titel Kollusionshandlungen führt sie sodann im Wesentlichen aus, der Tatvorwurf des Tötungsversuchs stütze sich auf die Aussagen des Opfers B.

      sowie der damals anwesenden Personen, C.

      und D. . Der Beschwerdeführer sei erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2013 mit dem erwähnten Vorwurf konfrontiert wor-

      den, wobei er die Aussagen des Opfers bestritten habe. C.

      und D.

      seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht befragt worden. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2013 habe der Beschwerdeführer eine Schussabgabe aus einer Schreckschusspistole bestätigt und deren Beschaffung

      in Aussicht gestellt. Am 6. Dezember 2013 habe sein Verteidiger eine CO2-Pistole überbracht, mit dem Hinweis, dass es sich um die vom Beschwerdeführer eingesetzte Waffe handle. Im Weiteren legt die Beschwerdegegnerin detailliert die ihrer Ansicht nach bestehenden Hinweise auf vom Beschwerdeführer initiierte Kollusionshandlungen dar (Urk. 9 S. 2 ff.). Zusammenfassend hält sie dazu fest, der Beschwerdeführer scheue im Zusammenhang mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der versuchten Tötung keinen Aufwand, um aus der Haft die ihn belastenden Personen durch massive Drohungen einzuschüchtern und dazu zu bringen, die bereits gemachten Aussagen abzuschwächen bzw. zurückzunehmen (Urk. 9 S. 5).

      Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit macht die Beschwerdegegnerin geltend, es seien in diesem Verfahren noch weitere Untersuchungshandlungen notwendig. Insbesondere sei in Anwesenheit von B. , D. und C. eine Tatrekonstruktion vorzunehmen. Angesichts der Schwere der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe könne sodann nicht ausgeschossen werden, dass die genannten Personen vor Gericht ein weiteres Mal werden aussagen müssen. Es bestehe die ernsthafte und akute Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der Einzelhaft alles daran setzen werde, damit die Personen ihn nicht weiter belasteten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2015 jeden Monat mindestens ein überwachter Besuch der Ehefrau und der Kinder ermöglicht werde (Urk. 9 S. 5).

    4. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend fest, wie die Regelung von Art. 78 StGB zeige, könne sich eine die persönliche Freiheit derart massiv einschränkende Anordnung wie die Einzelhaft nur auf ein Gesetz im formellen Sinne stützen. Weder eine kantonale Regelung auf Verordnungsstufe noch die vage Delegationsnorm von Art. 235 StPO reichten dafür aus, weshalb sich die Anordnung der Einzelhaft bereits aus diesem Grund als nicht rechtmässig erweise. Betreffend die aus der Haft geführten Telefonate sei in keinem einzigen Fall auch nur ansatzweise nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer diese geführt habe, um zu kolludieren und insbeson-

dere die Herren B. , D.

und C.

in ihrem Aussageverhalten zu

beeinflussen. Es handle sich lediglich um Interpretationen des Inhalts der Gespräche. Der Beschwerdeführer habe sodann jegliche Intentionen zur Kollusion in Abrede gestellt. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die behaupteten und bestrittenen Einschüchterungsversuche irgendeinen Erfolg gezeitigt hätten. Insbesondere mit Bezug auf die behaupteten Vorfälle im Jahr 2013 müsste sich die Beschwerdegegnerin sodann vorwerfen lassen, den Beschwerdeführer angesichts dieser alten Erkenntnisse nicht besser kontrolliert zu haben und z.B. regelmässige Zelldurchsuchungen als milderes Mittel durchgeführt zu haben. Es entstehe der Eindruck, die Beschwerdegegnerin habe es darauf angelegt, den Beschwerdeführer im richtigen Moment zu erwischen, um nicht nur zu seinen Gunsten lautende Aussagen betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung abzuwerten, sondern auch, um die angesichts der schleppenden Untersuchungsführung faktische Beugehaft mit einer Isolation in Einzelhaft verschärfen zu können. Im Übrigen erweise sich die geplante Anordnung der Einzelhaft bis zu einem allfälligen Gerichtsverfahren als nicht verhältnismässig, zumal nicht abzusehen sei, wann eine Hauptverhandlung stattfinden könnte (Urk. 17 S. 1 ff.).

2.

2.1 Die durch die Einzelhaft bedingte Isolation innerhalb der Haftanstalt tangiert die Grundrechte des Betroffenen, namentlich diejenigen auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Ein grundrechtlicher Anspruch auf Unterbringung in Gemeinschaftshaft resp. auf eine grundsätzliche Wahlmöglichkeit zwischen Einzelhaft und Gemeinschaftshaft besteht jedoch insbesondere im Falle der Inhaftierung wegen Fluchtoder Kollusionsgefahr nicht (BGE 99 Ia 262, 291 Erw. V./17.). Auch aus den Empfehlungen des Europarates Rec (2006) 2 zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen kann kein entsprechendes Recht abgeleitet werden. Die Unterbringung in Einzelhaft gegen den Willen des Betroffenen stellt sodann nicht per se eine unmenschliche, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verletzende Behandlung dar, jedenfalls soweit damit nicht die totale Isolierung des Gefangenen verbunden ist (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 5. Lieferung, Zürich 2007, § 71 N 44 m.w.H.; BSK StPO-Härri, a.a.O., Art. 235 N 36). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen aber einer

gesetzlichen Grundlage und müssen allgemein durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 und Art. 5 Abs. 2 BV). Art. 235 Abs. 1 StPO hält für Untersuchungsgefangene konkretisierend fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (vgl. BGer 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 Erw. 2.1; vgl. sodann BGE 139 I 180, 187

Erw. 2.6.1; BGE 124 I 203, 204 f. Erw. 2.b; BGE 124 I 336, 340 Erw. 4.c; BGE

123 I 221, 228 Erw. I.4.c). Je höher die Flucht-, Kollusionsoder Wiederholungsgefahr erscheint, je stärker der ordnungsgemässe Gefängnisbetrieb gefährdet ist, desto restriktiver können die Haftbedingungen sein (BGE 140 I 125, 133 f. Erw. 3.3 = Pra 103 [2014] Nr. 82; BGE 124 I 336, 340 Erw. 4.c; BGE 123 I 221,

228 Erw. I.4.c).

2.2

  1. Gemäss Art. 235 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft Kontakte des Untersuchungsgefangenen zu Mitinhaftierten (vgl. Erw. II.) und Personen ausserhalb der Anstalt zu bewilligen. Entsprechend dem Grundsatz von Art. 235 Abs. 1 StPO sind Auflagen und Einschränkungen zu strafprozessualen Zwecken zulässig. Art. 235 Abs. 5 StPO hält sodann die Kompetenz der Kantone nicht nur zum Erlass eines Disziplinarrechts fest, sondern auch zur Normierung der Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen. § 130 JVV/ZH sieht innerhalb dieses strafprozessgesetzlichen Rahmens explizit die Unterbringung in Einzelhaft zur Sicherung des Untersuchungszwecks vor und bestimmt, dass der Betroffene in Einzelhaft alleine arbeitet, seine Freizeit in der Zelle verbringt und ihm beim Aufenthalt im Freien eine Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt ist. Damit besteht für die vorliegend verfügte Unterbringung in Einzelhaft resp. deren Verlängerung im Allgemeinen eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. BGE 99 IA 262, 268 f. Erw. III./4. und III./5.; vgl. sodann BGE 124 I 203, 205 Erw. 2.a; BGE 123 I 221, 226 Erw. I.4.a; Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 71 N 44).

  2. Durch die angefochtenen Anordnungen (Disp.-Ziff. 5 und 6 der Verfügung vom 24. November 2014) sind die Kontakte des Beschwerdeführers zur Aussenwelt nicht betroffen. Vielmehr geht es um eine Einschränkung der Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Haftanstalt, mithin zu den anderen Insassen. Dass der Beschwerdeführer dadurch vollständig isoliert ist und ohne jeglichen sozialen Kontakt leben muss, wie er geltend macht (Urk. 2 S. 3), trifft nicht zu. Er hat dennoch die Möglichkeit, Besuche insbesondere von seiner Familie zu empfangen und mit ihnen schriftlich zu verkehren, was auch aus den nicht angefochtenen Disp.-Ziff. 1-3 der besagten Verfügung hervorgeht. Ebenso hat er die Möglichkeit zu Arbeiten und sich zeitweise unter Auflagen ausserhalb der Zelle zu bewegen (vgl. § 130 Abs. 2 JVV/ZH). Der Widerruf der Dauerbewilligung für Besuche der Ehefrau und der Kinder (vgl. Urk. 8/4/69) gründet zwar teilweise auf den nämlichen Vorkommnissen, ist aber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht zu beurteilen. Ab Januar 2015 sollen entsprechende Kontakte zudem wieder ermöglicht werden (Urk. 9 S. 5 mit Verweisung auf Urk. 8/4/88). Auch wird der Verkehr mit dem Verteidiger durch die Einzelhaft vorliegend in keiner Form beeinträchtigt. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte wird denn auch nicht geltend gemacht.

  3. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich verlängerte mit Verfügung vom 27. November 2014 die Untersuchungshaft unter anderem wegen fortbestehender Kollusionsgefahr bis zum 25. Mai 2015. Angesichts des gegenwärtigen Untersuchungsstandes ist dieser Haftgrund insbesondere bezüglich des Tatvorwurfs der versuchten Tötung (ND 7) nach wie vor gegeben (vgl. Urk. 9

    S. 2 f. und S. 5 und Urk. 8/4/87). Die Inhaftierung der beschuldigten Person infolge Kollusionsbzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) dient der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung (vgl. BGE 137 IV 122, 127 f. Erw.

    4.2 m.H). Im Vordergrund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten Person mit möglichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen Zeugen bzw. deren Beeinflussung zu verhindern.

    B.

    sagte sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft in kon-

    stanter Weise aus, der Beschwerdeführer habe einem inzwischen entlassenen

    Mithäftling den Auftrag erteilt, ihm - B.

    - Grüsse ausrichten zu lassen und

    Instruktionen für die weiteren Aussagen zur eingesetzten Waffe zu übermitteln. Gemäss der Darstellung von B. ist ihm die Botschaft, die er seinen Ausführungen zufolge als Todesdrohung verstanden hatte, von E. , einem Bekannten, überbracht worden. Dieser soll sie seinerseits von besagtem Mithäftling emp-

    fangen haben (Urk. 8/3/5 S. 1 ff. und Urk. 8/3/14 S. 34 ff.). Zwar hat E. in

    der polizeilichen Befragung vom 16. April 2014 erklärt, nicht der Empfänger der Grüsse gewesen zu sein, dazu aber weiter ausgesagt, er habe davon gehört, dass der Beschwerdeführer über einen entlassenen Kollegen Grüsse an Verfahrensbeteiligte ausrichten lasse, alle Leute sprächen davon. Zudem bestätigte er,

    1. zur Vorsicht ermahnt zu haben (Urk. 8/3/9 S. 3 f.). Dem generellen Einwand des Beschwerdeführers, es gebe für eine Kontaktaufnahme via einen entlassenen Mithäftling nicht genügend Hinweise (Urk. 2 S. 5), kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

      7. August 2014 wurde B. sodann gefragt, ob er auch nach der Einvernahme vom 21. Juni 2013 von jemandem bedroht worden sei. Dies verneinte er und führte aus, die seien lediglich bei ihm vorbeigekommen und hätten verlangt, dass er die Aussagen zurückziehe. Man habe gewollt, dass er aussage, es sei eine Wasserpistole eine Strompistole gewesen (Urk. 8/3/14 S. 33). Auf die Frage, ob er seine Familie im Hinblick auf die Einvernahmen vom 5. und

      7. August 2014 angegangen worden seien, erklärte er, er wolle das nicht kommentieren und man solle ihm keine Fragen über die Familie stellen (Urk. 8/3/14 S. 38).

      Auch die Aussagen der Auskunftspersonen C. und D._ legen wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 9 S. 3 und S. 5) - den Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe ab Kenntnisnahme vom Vorwurf des Tötungsversuchs Personen damit beauftragt, die Tatzeugen anzugehen, sie zu bedrohen und ihnen hinsichtlich ihres Aussageverhaltens Instruktionen zu erteilen. C. schilderte bereits in der polizeilichen Befragung vom 17. Oktober 2013 eine entsprechende Begegnung mit unbekannten Personen, wobei er diese ohne Zweifel dem Umfeld des Beschwerdeführers zuordnete (Urk. 8/3/3 S. 11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2014 berichtete er sodann, man habe vor vier Tagen seinen Bruder kontaktiert und diesem mit seiner - C. s - Tötung gedroht. Eine andere Erklärung als die bevorstehende Einvernahme hatte der Befragte dafür nicht (Urk. 8/3/16 S. 35). Weiter sagte er aus, er

      selber sei verfolgt und an seinem Wohnort von unbekannten Personen aufgesucht worden (Urk. 8/3/16 S. 36 f.). Dem Nachfragen des Einvernehmenden ist zu entnehmen, dass sich C. nach den Vorfällen jeweils an die Polizei gewandt hatte (vgl. Urk. 8/3/16 S. 36 f.), und auch im Verlauf der Einvernahme bekundete er Angst insbesondere um seine Familie und ersuchte um Polizeischutz

      (Urk. 8/3/16 S. 38 und S. 39 f.). D.

      gab in der Einvernahme vom

      7. November 2014 zu Protokoll, von einem Unbekannten im Mai 2014 kontaktiert und auf seine Aussagen angesprochen worden zu sein. Danach gefragt, ob er auch zur Änderung seiner Aussagen angehalten worden sei, erklärte er, er habe den Anrufer treffen wollen, was dieser abgelehnt habe. Man habe nur zu ihm gesagt, er müsse wiederholen, was er gesagt habe, das Gesagte sei nicht schlecht gewesen (Urk. 8/3/15 S. 32).

      Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anfangs August 2014 aus der Haft über ein sich illegal in der Anstalt befindliches Mobiltelefon mit verschiedenen Leuten telefonierte (Urk. 2 S. 3 N 6 und Urk. 17 S. 1 sowie Urk. 8/2/17 S. 3). Die Auswertung der Gesprächsprotokolle führte unter anderem zur Annahme, er habe einem ehemaligen Zellengenossen den Auftrag erteilt, eine von einer weiteren Person beschaffte neue SIM-Karte für das Mobiltelefon entgegenzunehmen und mittels Paketsendung an einen Mitgefangenen ins Gefängnis zu schmuggeln (Urk. 8/4/83 S. 12 und Urk. 8/1/5). Dem entsprechenden Vorhalten hat der Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

      14. Oktober 2014 nicht widersprochen und erklärt, es sei ein Blödsinn gewesen, was er da gewollt habe (Urk. 8/2/17 S. 11 f.).

      Im Weiteren geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich die Ergebnisse der Telefonüberwachung mit den dargelegten Schilderungen von B. ,

    und D.

    decken. Es ist auf die Zusammenstellung der fraglichen

    Telefongespräche in der beschwerdegegnerischen Stellungnahme (Urk. 9 S. 4) und die dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. Oktober 2014 gemachten Vorhalte (Urk. 8/2/17 S. 6 ff.) sowie die Gesprächsprotokolle und Aufzeichnungen der SMS-Nachrichten (Urk. 8/1/5) zu verweisen. Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich in pauschaler Weise die Inhaltsdeutungen der Beschwerdegegnerin und macht geltend, es handle sich um Interpretationen der Gespräche, konkrete Kollusionshandlungen seien keine nachgewiesen (Urk. 17

    S. 2 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auch auf die Aussagen der involvierten Personen stützt und insofern die Gesprächsinhalte angesichts der gesamten Umstände plausibel gedeutet hat. Zudem geht es vorliegend darum, eine Gefährdung des Untersuchungszwecks resp. die Verwirklichung der bestehenden Kollusionsgefahr zu vermeiden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 17 S. 2) kann es folglich nicht auf den Nachweis eines bereits eingetretenen Beeinflussungserfolgs ankommen.

    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe mehrfach - und auch in jüngster Vergangenheit - Personen innerhalb und ausserhalb der Haftanstalt damit beauftragt, Tatzeugen zu bestimmten Aussagen resp. zur Änderung derselben zu bewegen. Die blosse Beteuerung des Beschwerdeführers, er hege keine Kollusionsabsichten (Urk. 17 S. 1), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Damit hat der Beschwerdeführer aus der Haft heraus versucht, die Wahrheitsfindung und die Strafuntersuchung zu behindern. Der bestehenden Kollusionsgefahr kann folglich allein mit der Anordnung von Untersuchungshaft nicht hinreichend begegnet werden. Mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung sind die Aussagen des

    Opfers B.

    sowie der beim fraglichen Geschehen ebenfalls anwesenden

    Auskunftspersonen C.

    und D.

    entscheidend. Erschwerend ist, dass

    das fragliche Ereignis mehrere Jahre zurückliegt und aufgrund der erst nachträglich erfolgten Anzeige keine weiterführenden Erkenntnisse etwa aus einer Spurensicherung vorliegen. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 11. November 2013 eingestanden, mit einer Waffe geschossen zu haben (Urk. 8/2/3 S. 2). Ungeklärt sind unter anderem aber nach wie vor die konkreten Umstände der Schussabgabe und, ob es sich tatsächlich um eine geladene Faustfeuerwaffe gehandelt hat. Die diesbezüglichen Aussagen der genannten Personen in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (vgl. Urk. 8/3/16 S. 22

    [Aussagen C.

    vom 11. Dezember 2014]; Urk. 8/3/15 S. 21 ff. [Aussagen

    D.

    vom 7. November 2014]; Urk. 8/3/13 S. 19 f., S. 23 ff. und Urk. 8/3/14

    S. 5 ff. [Aussagen B. gen des Opfers B.

    vom 5. und 7. August 2014]) insbesondere diejeniunterscheiden sich teilweise nicht unwesentlich von

    den Angaben, die sie noch in den polizeilichen Befragungen gemacht haben (vgl.

    Urk. 8/3/3 S. 8 [Aussagen C.

    vom 17. Oktober 2013]; Urk. 8/3/4 S. 7 [Aus-

    sagen D.

    vom 18. Oktober 2013]; Urk. 8/3/1 S. 3 und Urk. 8/3/5 S. 3 f.

    [Aussagen B.

    vom 21. Juni und 10. Dezember 2013]). Zudem äusserten

    sich die befragten Personen hinsichtlich gewisser Punkte nicht kongruent. B. und C. haben sodann deutlich zum Ausdruck gebracht, ob der von ihnen geschilderten Vorkommnisse im Vorfeld ihrer Befragungen Angst um sich und ihre Familien zu haben.

    Demnach besteht trotz Untersuchungshaft die grosse Gefahr von weiteren Kollusionshandlungen von Seiten des Beschwerdeführers und die Möglichkeit zur Kollusion ist nach wie vor gegeben. Daran ändert nichts, dass inzwischen auch

    C.

    staatsanwaltschaftlich einvernommen wurde. Gemäss den Angaben der

    Beschwerdegegnerin ist angesichts der noch bestehenden Unklarheiten insbesondere eine Tatrekonstruktion in Anwesenheit der Auskunftspersonen und des Opfers geplant (vgl. Urk. 9 S. 5).

  4. Die Unterbringung in Einzelhaft resp. die Unterbindung von Kontakten zu Mitgefangenen ist zweifelsohne grundsätzlich geeignet, mögliche Kollusionshandlungen des Beschwerdeführers aus der Haft heraus zu verhindern. Entgegen dessen Ansicht ist kein milderes Mittel ersichtlich. Die Argumentation, die Beschwerdegegnerin könne mit Überwachungsund Kontrollmassnahmen verhindern, dass der Beschwerdeführer über ein Mobiltelefon verfüge und, dass er zu Personen ausserhalb des Gefängnisses Kontakt habe (Urk. 2 S. 5), geht fehl. Um bestimmte Kontakte nach Aussen zu unterbinden zu überwachen, stehen tatsächlich die milderen Mittel eines spezifischen Besuchsverbots, der Beaufsichtigung der Besuche der Briefzensur zur Verfügung (Art. 235 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 235 Abs. 5 StPO i.V.m. §§ 134 JVV/ZH). Mit der Unterbringung in Einzelhaft sollen aber nicht die direkten Kontakte des Beschwerdeführers zur Aussenwelt verhindert werden, sondern die indirekte Kontaktaufnahme mit Tatzeugen über Mithäftlinge. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer

    in der Vergangenheit gerade auch Verbindungen zu Mitgefangenen zu nutzen wusste und die ihm in der Haft verbleibenden Mittel stets auszuschöpfen versuchte. Eine Gesprächsüberwachung wie bei Besuchen von Aussen ist innerhalb der Gefängnismauern im Gemeinschaftsvollzug nicht möglich. Auch genügt es vorliegend nicht, dass wie in der Untersuchungshaft ohnehin üblich ein Zusammentreffen mit Mitbeschuldigten verhindert wird. Die Trennung von allen anderen Insassen erscheint daher als das derzeit einzig wirksame Mittel, um der trotz Haft bestehenden Kollusionsgefahr zu begegnen, weshalb die Massnahme zur Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung notwendig scheint.

  5. Zu prüfen bleibt, ob der mit der Fortsetzung der Einzelhaft verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers im Hinblick auf das angestrebte Ziel auch gerechtfertigt ist. Die Einzelhaft stellt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit dar. Der Beschwerdeführer kann mit den anderen Insassen nicht kommunizieren und muss seine Freizeit alleine in der Zelle verbringen resp. darf nur alleine spazieren (vgl. § 130 Abs. 2 JVV/ZH). Angesichts der Art und Schwere des vorliegend im Vordergrund stehenden Tatvorwurfs der versuchten Tötung besteht aber ein höher zu gewichtendes öffentliches Interesse an der ungestörten Durchführung der Strafuntersuchung. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Kollusionsgefahr zudem als gross zu beurteilen. Es ist an dieser Stelle auch nochmals darauf hinzuweisen, dass durch die Einzelhaft nicht jeglicher soziale Kontakt ausgeschlossen ist. Insbesondere sind Besuche der Familie und auch schriftliche Kontakte zu Angehörigen und Bekannten - unter entsprechender Kontrolle (Art. 235 Abs. 2 und 3 StPO sowie §§ 134 ff. JVV/ZH) grundsätzlich möglich.

Mit Bezug auf die zeitliche Komponente ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die Untersuchung insbesondere zum fraglichen Tötungsversuch bereits fortgeschritten ist. Dass diese bisher nicht beförderlich geführt worden wäre, ist aber angesichts des Umfangs des gesamten Strafverfahrens nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 17 S. 3) wurde die Einzelhaft in der angefochtenen Verfügung sodann nicht bis zu einem allfälligen Gerichtsverfahren resp. bis zur Durchführung der Hauptverhandlung

angeordnet, sondern bis zum 25. Februar 2015 befristet. Dies erscheint jedenfalls derzeit mit Blick auf die noch anstehenden Untersuchungshandlungen gerechtfertigt, womit auch dem Eventualantrag auf eine Befristung der Massnahme lediglich bis zum 11. Dezember 2014 nicht zu entsprechen ist. Ob sich eine Fortsetzung der Einzelhaft bis zum vollständigen Abschluss der Untersuchung bzw. darüber hinaus rechtfertigt, ist vorliegend nicht zu prüfen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

IV.

Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von

§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.festzusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Verfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.

  3. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad C-6/2013/95, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 8 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad C-6/2013/95 (gegen Empfangsbestätigung)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-recht liche n Abteilung des Bund esgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 9. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

Dr. S. Zuberbühler Elsässer

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