Zusammenfassung des Urteils UH140303: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin A. hat gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. September 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Es ging um die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 900.--. Die Staatsanwaltschaft hatte die Kosten A. auferlegt, da sie die Einleitung des Verfahrens durch die Einreichung einer gefälschten Urkunde verursacht und die Durchführung des Verfahrens erschwert habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet die gefälschte Urkunde und argumentiert, dass sie von deren Echtheit überzeugt war. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage für die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten unbegründet und bezüglich des Vorwurfs der Mehrfachen Ehe begründet ist. Es legte der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten auf. Der Richter des Obergerichts des Kantons Zürich, lic. iur. Th. Meyer, setzte die Gerichtskosten auf Fr. 140.-- fest und entschied, dass die Beschwerdeführerin zur Hälfte für die Gerichtskosten aufkommen muss. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 108.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH140303 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 07.01.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenauflage an Privatklägerschaft/Einstellung |
Schlagwörter : | Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Recht; Beschwerdeverfahren; Person; Kostenauflage; Verfahrenskosten; Gericht; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Privatklägerschaft; Heiratsurkunde; Urkunde; Kanton; Kantons; Untersuchung; Einstellung; Akten; Abklärung; /Unterland; Abklärungen; Urteil; Vorwurf; Mehrfache; Winterthur/Unterland |
Rechtsnorm: | Art. 215 StGB ;Art. 217 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 417 StPO ;Art. 420 StPO ;Art. 427 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 248; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140303-O/U/HON
Verfügung vom 7. Januar 2015
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenauflage an Privatklägerschaft/Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Win-
Erwägungen:
Am 10. Januar 2014 erstattete A. Strafanzeige gegen B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Mehrfacher Ehe bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 8/2).
Die Staatsanwaltschaft nahm Abklärungen vor und erliess am 1. September 2014 eine Einstellungsverfügung. Sie auferlegte A. die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- (Urk. 3).
A. erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt, die Kosten der Untersuchung seien nicht ihr aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen. Eventuell seien ihr die Kosten höchstens zu einem Drittel zu überbinden.
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 7). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A. an ihren Anträgen fest
(Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 14).
Angefochten sind die Kostenfolgen einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Streitig ist die Auflage der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.--. Die Beschwerde ist von der Verfahrensleitung zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).
4.
Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: a) das Verfahren eingestellt die beschuldigte Person freigesprochen wird; b) die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; c) die Zivilklage abgewiesen auf den Zivilweg verwiesen wird.
Die Beschwerdeführerin hat im Vorverfahren keine Anträge zum Zivilpunkt gestellt. Sie hat sich in der Strafanzeige die adhäsionsweise Anmeldung von privatrechtlichen Ansprüchen vorbehalten (vgl. Urk. 8/2 S. 2), solche aber nicht geltend gemacht. Die Kostenauflage kann sich nicht auf Art. 427 Abs. 1 StPO stützen.
5.
Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat, der Privatklägerschaft auferlegt werden: a) wenn das Verfahren eingestellt die beschuldigte Person freigesprochen wird; und b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 [StPO] kostenpflichtig ist.
Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an die Privatklägerschaft gibt es nicht. Die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Allerdings ist die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage es rechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz aus. Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB; vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 248 E. 4.2.2-4.2.4 mit Hinweisen; Urteil 6B_438/2013 vom
18. Juli 2013 E. 2.1). Dabei steht den zuständigen Behörden ein weites Ermessen zu (Urteil 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Verlegung der Kosten hat sich nach dem Grundsatz zu richten, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteile 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 3.2.1; 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.3).
Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung der beschuldigten Person Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt werden können, ist dies beim
Antragsteller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig (vgl. dazu BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 und E. 4.2.3; Urteil 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vorgeworfen (vgl. Urk. 8/2). Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ein Antragsdelikt (vgl. Art. 217 Abs. 1 StGB). Die Beschwerdeführer hat sich als Strafklägerin und damit als Privatklägerin konstituiert (vgl. Urk. 8/2). Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt und diese nicht als kostenpflichtig erachtet (vgl. Urk. 3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Verfahrenskosten hätten der beschul-
digten Person auferlegt werden müssen. Damit sind an sich die Voraussetzungen zur Auflage der Kosten hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft über die Kostenauflage nach Recht und Billigkeit entschieden hat.
Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3 S. 2), die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Verfahrens durch die Einreichung einer gefälschten Urkunde und einer daraus abgeleiteten falschen Behauptung verursacht. Sie habe die Durchführung des Verfahrens erschwert, da sie bis zum Abschluss der Untersuchung ihre Behauptung, der Beschuldigte habe die Unterhaltszahlungen für seinen Sohn nicht geleistet, nicht substantiiert habe. Sie habe deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Beschwerde einzig gegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, welche die angeblich gefälschte Heiratsurkunde betreffen (Urk. 2). Für den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist bzw. war diese Urkunde nicht massgebend. Deren Einreichung war nicht kausal für die Kostenauflage bezüglich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Vielmehr hätte sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorwurf wehren müssen, wonach sie die ausgebliebenen Unterhaltszahlungen nicht substantiiert dargelegt und so das Verfahren erschwert habe. In ihrer Beschwerde äussert sie sich nicht dazu (vgl. Urk. 2). Soweit sie sich dazu erstmals
in der Replik äussert (Urk. 10), ist sie nicht zu hören, da insofern die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hätte diesbezügliche Einwendungen ohne Weiteres in ihrer Beschwerde vorbringen können. Dazu hatte sie nicht erst aufgrund der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Anlass. Neue Beschwerdegründe bzw. neue Rügen können nicht erst im Schriftenwechsel vorgebracht werden, wenn die Rügen schon mit Einreichung der Beschwerde hätten erhoben werden können. Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft führt nicht zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Das Replikrecht dient der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und nicht zur Nachreichung von Rügen, die schon in der Beschwerdeschrift hätten erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin zeigt demnach nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft bei der Auflage der Kosten hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nicht nach Recht und Billigkeit entschieden haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten Mehrfache Ehe vorgeworfen (vgl. Urk. 8/2). Mehrfache Ehe ist kein Antragsdelikt (vgl. Art. 215 StGB). Soweit ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft die Kosten für das gesamte Verfahren auf Fr. 900.-festgesetzt. Soweit darin ein Anteil für die Untersuchung des Vorwurfs der Mehrfachen Ehe enthalten ist, lässt sich die Kostenauflage entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 7 S. 2) nicht auf Art. 427 Abs. 2 StPO stützen, da kein Antragsdelikt vorliegt.
Die Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens lässt sich grundsätzlich auch nicht auf Art. 417 StPO stützen (vgl. Urteil 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013
E. 2.4). Zu prüfen bleibt ein Rückgriff nach Art. 420 StPO.
8.
Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich grobfahrlässig: a) die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben; b) das Verfahren erheblich erschwert haben; c) einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
Wer mit haltlosen böswilligen Anzeigen Verdächtigungen die Strafbehörden bemüht, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Die zu verpflichtende Person muss vorsätzlich grobfahrlässig gehandelt haben. Vom Rückgriff ist zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. Urteile 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.6 f.; 6B_851/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 6 und N. 7 zu Art. 420 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu Art. 420 StPO).
Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3 S. 2), die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Verfahrens durch die Einreichung einer gefälschten Urkunde und einer daraus abgeleiteten falschen Behauptung verursacht.
Die Beschwerdeführerin wendet ein (Urk. 2), sie habe akzeptiert, dass die von ihr durch einen Privatdetektiv beigebrachte mexikanische Heiratsurkunde mutmasslich gefälscht sei. Die Fälschung sei nicht amtlich festgestellt, da die Feststellungen der Staatsanwaltschaft auf privaten Abklärungen des Beschuldigten beruhten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der ihr zugänglichen Informationen dargelegt, auf welche Weise sie die Urkunde beschafft und wen sie damit beauftragt habe. Sie und ihre Rechtsvertreterin seien von der Echtheit der Heiratskurkunde überzeugt gewesen. Sie hätten die Herkunft der Urkunde offen gelegt, ohne jedoch die Hintergründe zu kennen, wie die Beschaffung vor sich gegangen sei.
Die Beschwerdeführerin hat in der Strafanzeige darauf hingewiesen, dass sie die Heiratsurkunde mit Hilfe eines Privatdetektivs beschafft habe (Urk. 8/2
S. 4). In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2014 an die Staatsanwaltschaft hat sie weitere Angaben gemacht, wie sie zur Urkunde gekommen sei (Urk. 8/7 S. 3). Sie hat dort dargelegt, weshalb sie nicht mit einer Fälschung gerechnet habe. Der Privatdetektiv habe mit den örtlichen Behörden verhandelt. Er habe nicht unter Druck gestanden, um eine bestimmtes positives Resultat zu liefern. Er sei unabhängig vom Ergebnis für seinen Aufwand bezahlt worden. Es habe daher keinen Grund gegeben, das Dokument zu fälschen (Urk. 8/7 S. 3).
In der Vernehmlassung macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Beschwerdeführerin sei zu Beginn der Untersuchung dahingehend orientiert worden, dass die Heiratsurkunde gemäss offiziellen, durch die Kantonspolizei Zürich erhobenen Auskünften, gefälscht sei. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin auf der Anschuldigung beharrt. Sie habe darauf verzichtet, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen (Urk. 7 S. 2).
Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. April 2014 wird ausgeführt, die Heiratsurkunde sei mit einer Anfrage ans EDA in Bern weitergeleitet worden. Gemäss Abklärungen vor Ort in Mexiko handle es sich bei der Urkunde um eine Fälschung (Urk. 8/1 S. 3). Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht klar, wer wann welche Abklärungen in Mexiko vorgenommen haben soll. Ob dazu allenfalls der Rechtshilfeweg beschritten wurde, ergibt sich weder aus dem Polizeirapport noch den sonstigen Akten. An welchem Ort konkret welche Abklärungen von wem vorgenommen worden sein sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Ein allfälliger Verkehr zwischen der Kantonspolizei und dem EDA ist in den Akten nicht dokumentiert. Auch dass die Kantonspolizei die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin deren Anwältin aufgefordert haben soll, die Echtheit der Urkunde zu belegen, ist weder dem Polizeirapport noch den Untersuchungsakten zu entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung (Urk. 7 S. 2) nicht angegeben, worauf sie ihre diesbezügliche Behauptung stützt. Im Polizeirapport vom 14. April 2014 findet sich einzig der Hinweis, dass sich die Polizei am
12. Februar 2014 und am 24. Februar 2014 bei der Anwältin der Beschwerdeführerin nach einer Aufstellung bezüglich der (angeblich) ausstehenden Alimentenzahlungen erkundigt habe (Urk. 8/1 S. 5). Das ist aber im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend, weil die Abklärung nicht die Heiratsurkunde betrifft und insofern die Kausalität für eine Kostenverursachung fehlt.
Es ist fraglich, ob die (angeblichen) Abklärungen der Polizei bezüglich der Heiratsurkunde überhaupt verwertbar sind. Es ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin von Beginn weg über die allfällige Fälschung
der Heiratsurkunde orientiert waren. In den Akten lassen sich dazu jedenfalls keine Anhaltspunkte finden. Es ist nicht ersichtlich, welche Sorgfaltspflichten sie aufgrund ihrer somit anzunehmenden Unkenntnis verletzt haben sollen. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Es lässt sich nicht sagen, die Beschwerdeführerin habe vorsätzlich grobfahrlässig eine haltlose Anzeige wegen Mehrfacher Ehe eingereicht. Ebensowenig ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin im Verlauf des Verfahrens darauf hingewiesen wurden, dass es sich bei der Heiratsurkunde um eine Fälschung handeln könnte. Ein vorsätzliches grobfahrlässiges Verhalten ist zu verneinen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten als unbegründet und betreffend Mehrfacher Ehe als begründet. Die Staatsanwaltschaft durfte der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Kosten des Strafverfahrens auferlegen. Eine Aufteilung der Kosten aufgrund der vorgenommenen Untersuchungshandlungen ist vorliegend nicht möglich. Da zwei Vorwürfe zur Diskussion standen, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten (bezüglich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) aufzuerlegen.
Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen. Sie begründet nicht näher, wie sie zu einer allfälligen Kostenauflage von einem Drittel kommt (vgl. Urk. 2). Eine Entschädigung für das Untersuchungsverfahren hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht beantragt (Urk. 2).
10.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und neu zu fassen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt zur Hälfte. Sie hat die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Unter Berücksichtigung des Streitwerts (Fr. 900.--), der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 140.-festzusetzen (§ 17 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, ist sie für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich angemessen zu entschädigen (Art. 436
Abs. 2 StPO). Sie hat sich im Beschwerdeverfahren durch eine Anwältin vertreten lassen (vgl. Urk. 2). Massgebend ist die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Streitwerts (Fr. 900.--), der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung der Anwältin und des notwendigen Zeitaufwands würde eine volle Entschädigung zwischen Fr. 45.-- und Fr. 150.-betragen (vgl. § 19 Abs. 2, § 9, § 4 und § 2 AnwGebV). Einerseits ist die Entschädigung zu reduzieren, da die Beschwerdeführerin nur zur Hälfte obsiegt. Andererseits ist der notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb auf Fr. 100.-zuzüglich 8% Mehrwertsteuer festzusetzen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Verfahrens-Nr. D-5/2014/3246) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 140.-festgesetzt, der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 108.-aus der Gerichtskasse entschädigt.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwältin lic. iur. X. , per Gerichtsurkunde
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-5/2014/3246, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-5/2014/3246, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) , gegen Empfangsbestätigung
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 7. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen
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